Entscheidungsdatum
08.09.2014Norm
ASVG §113 Abs1Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 27.04.2009, XXXX, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von €Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 27.04.2009, römisch 40 , zu DG-Kontonummer römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von €
1.300,-- zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes iVm § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge SGKK) vom 27.04.2009, GZ. 046-113(2)-72/09, wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 19.02.2009 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Frau XXXX (in der Folge N.D.) gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge SGKK) vom 27.04.2009, GZ. 046-113(2)-72/09, wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 19.02.2009 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Frau römisch 40 (in der Folge N.D.) gegen die Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einspruch, in welchem sie im Wesentlichen geltend machte, dass ihr die Beschäftigung von N.D. aufgrund ihrer Ortsabwesenheit nicht bekannt gewesen sei; N.D. habe bei ihrer Dienstnehmerin Frau XXXX (in der Folge G.G.) zur Probe gearbeitet und habe die bP beabsichtigt, N.D. nach ihrer Rückkehr am 20.20.2009 ordnungsgemäß anzumelden; des Weiteren liege eine unzulässige Ermessensausübung vor.Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einspruch, in welchem sie im Wesentlichen geltend machte, dass ihr die Beschäftigung von N.D. aufgrund ihrer Ortsabwesenheit nicht bekannt gewesen sei; N.D. habe bei ihrer Dienstnehmerin Frau römisch 40 (in der Folge G.G.) zur Probe gearbeitet und habe die bP beabsichtigt, N.D. nach ihrer Rückkehr am 20.20.2009 ordnungsgemäß anzumelden; des Weiteren liege eine unzulässige Ermessensausübung vor.
Die SGKK legte der Landeshauptfrau von Salzburg den Einspruch mit Schreiben vom 03.09.2009 vor. Mit Bescheid vom 07.01.2010, Zl. 20305-V/14.658/4-2010, setzte die Einspruchsbehörde das gegenständliche Verfahren bis zur Abklärung der Sozialversicherungspflicht aus.
Mit Bescheid vom 25.10.2010, GZ. 046-Mag.XXXX/CF01/10a, stellte die SGKK fest, dass N.D. in der Zeit von 18.02.2009 - 19.02.2009 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil)Versicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei, wobei die Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG begründet worden sei. Der dagegen fristgerecht erhobene Einspruch der bP wurde von der Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 15.03.2011, Zl. 20305-V/14.658/8-2011, als unbegründet abgewiesen. Der sodann über Berufung der bP im Rechtsmittelweg zuständig gewordene Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellte mit Bescheid vom 08.10.2012, GZ. BMASK-426584/0002-II/A/3/2012, rechtskräftig fest, dass N.D. aufgrund ihrer Beschäftigung bei der bP von 18.02.2009 bis 19.02.2009 nicht der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit.a ASVG unterlag und führte wie folgt aus:Mit Bescheid vom 25.10.2010, GZ. 046-Mag.XXXX/CF01/10a, stellte die SGKK fest, dass N.D. in der Zeit von 18.02.2009 - 19.02.2009 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil)Versicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei, wobei die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG begründet worden sei. Der dagegen fristgerecht erhobene Einspruch der bP wurde von der Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 15.03.2011, Zl. 20305-V/14.658/8-2011, als unbegründet abgewiesen. Der sodann über Berufung der bP im Rechtsmittelweg zuständig gewordene Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellte mit Bescheid vom 08.10.2012, GZ. BMASK-426584/0002-II/A/3/2012, rechtskräftig fest, dass N.D. aufgrund ihrer Beschäftigung bei der bP von 18.02.2009 bis 19.02.2009 nicht der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag und führte wie folgt aus:
"Am 19.02.1009 haben Organe des Finanzamtes Salzburg-Land, Team KIAB, um ca. 19:00 Uhr in der Gaststätte eine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen durchgeführt. Dabei wurde N.D. bei Abwascharbeiten in der Küche angetroffen. Die ebenfalls anwesende Dienstnehmerin der bP, Frau G.G., hat niederschriftlich angegeben, dass N.D. seit 18.02.2009, 18:00 Uhr als Abwäscherin auf Probe arbeite. Der Inhaber des Betriebes, habe Kenntnis davon, dass N.D.in seinem Betrieb tätig sei. Er selbst habe sie (soweit Frau G.G. wisse) eingestellt. Während seiner Abwesenheit erteile G.G. die Anweisungen an N.D.. N.D. habe (soweit G.G. wisse) eine Arbeitszeit 18:00 bis 22:00 Uhr an vier Tagen der Woche einzuhalten. Es sei glaublich ein Entgelt von € 7,-- pro Stunde vereinbart. G.G. glaube, dass sich der Berufungswerber darüber, dass die Beschäftigung der N.D .arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen erfordert hätte, keine Gedanken gemacht hat. Der Berufungswerber führt den Betrieb der Gaststätte.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde escheinen die Angaben der G.G., die diese unmittelbar anlässlich der verfahrensgegenständlichen Betretung gemacht hat, unbedenklich, lebensnahe und glaubwürdig. Soweit der Berufungswerber einwendet, er wäre zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Kontrolle nicht vor Ort gewesen, ist dem zu entgegnen, dass der festgestellte Arbeitsvertrag schon zu einem früheren Zeitpunkt, vor seiner Abreise geschlossen worden sein kann. Die Angaben der G.G. erscheinen aus diesem Grund nicht widersprüchlich. Soweit der Berufungswerber einwendet, G.G. habe lediglich Vermutungen geäußert, tatsächlich sei es zu keinem Beschäftigungsverhältnis gekommen, so ist dem zu entgegnen, dass die Aussagen der G.G. - anders als die nachträglichen Argumente des Berufungswerbers - als absolut lebensnahe zu beurteilen sind und mit den Wahrnehmungen der Finanzverwaltung, Team KIAB, im Einklang stehen. Aus dem Umstand, dass der Berufungswerber während der Zeit der Kontrolle auf Urlaub war und G.G. gegenüber den Kontrollorganen exakte Angaben über die Beschäftigung der N.D. machen konnte, ist abzuleiten, dass G.G., im Gasthof des Herrn XXXX während seiner Abwesenheit "die Stellung zu halten" hatte und über die Rahmenbedingungen der Beschäftigung der N.D .informiert war. Aus der Tatsache, dass G.G. ausgesagt hat, sie glaube, dass N.D.an vier Tagen der Woche zu je vier Stunden gegen einen Stundenlohn von €Nach Ansicht der Berufungsbehörde escheinen die Angaben der G.G., die diese unmittelbar anlässlich der verfahrensgegenständlichen Betretung gemacht hat, unbedenklich, lebensnahe und glaubwürdig. Soweit der Berufungswerber einwendet, er wäre zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Kontrolle nicht vor Ort gewesen, ist dem zu entgegnen, dass der festgestellte Arbeitsvertrag schon zu einem früheren Zeitpunkt, vor seiner Abreise geschlossen worden sein kann. Die Angaben der G.G. erscheinen aus diesem Grund nicht widersprüchlich. Soweit der Berufungswerber einwendet, G.G. habe lediglich Vermutungen geäußert, tatsächlich sei es zu keinem Beschäftigungsverhältnis gekommen, so ist dem zu entgegnen, dass die Aussagen der G.G. - anders als die nachträglichen Argumente des Berufungswerbers - als absolut lebensnahe zu beurteilen sind und mit den Wahrnehmungen der Finanzverwaltung, Team KIAB, im Einklang stehen. Aus dem Umstand, dass der Berufungswerber während der Zeit der Kontrolle auf Urlaub war und G.G. gegenüber den Kontrollorganen exakte Angaben über die Beschäftigung der N.D. machen konnte, ist abzuleiten, dass G.G., im Gasthof des Herrn römisch 40 während seiner Abwesenheit "die Stellung zu halten" hatte und über die Rahmenbedingungen der Beschäftigung der N.D .informiert war. Aus der Tatsache, dass G.G. ausgesagt hat, sie glaube, dass N.D.an vier Tagen der Woche zu je vier Stunden gegen einen Stundenlohn von €
7,-- zu arbeiten habe, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang abzuleiten, dass G.G. zwar von ihrem Chef über die Rahmenbedingungen der Beschäftigung von N.D.informiert worden war, jedoch seiner nachfolgenden Aussage nicht vorgreifen wollte, da sie eben gerade nicht selbst mit N.D.den Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Die Glaubwürdigkeit der Angaben der G.G. ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang daher nicht anzuzweifeln. Demgegenüber erzeugen die Einwendungen des Berufungswerbers den Eindruck, dass dieser nachträglich alles abstreiten und die Verantwortung auf seine Köchin abwälzen wollte.
Soweit der Berufungswerber einwendet, G.G. habe N.D.eigenmächtig eingestellt, ist auf folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis 90/08/0222 vom 17.12.1991 mit einem vergleichbaren Fall befasst. Auch hier bestritt der potentielle Dienstgeber - ohne in Abrede zu stellen, dass der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde - seine Dienstgebereigenschaft damit, dass die "Indienstnahme" und Beschäftigung (einschließlich der Weisungserteilung und Entgeltzahlung) in diesem Betrieb eigenmächtig und ohne sein Wissen von seiner Ehegattin erfolgt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers in Abgrenzung von sonstigen Personen, die am Betriebsergebnis interessiert oder beteiligt oder in die Beziehungen zum Dienstnehmer eingebunden sind, zunächst wesentlich, wer (nach rechtlichen und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften, zu denen auch die Beschäftigung von Personen gehört, (im Gegensatz zu den einen Nichtdienstgeber betreffenden Haftungsfall nach § 67 Abs. 3 ASVG) unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also demnach das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft. Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer solchen (aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten) Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw.) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zusteht. An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich aber (jedenfalls) auch dadurch nichts, dass im Falle einer mit ihrem Wissen und Willen erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei einzelnen betrieblichen Geschäften (so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als "Mittelsperson") nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht. Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den Betrieb tatsächlich Führenden "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt, kommt es bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung einschließlich der im Beschwerdefall interessierenden Beschäftigung einer Person durch den Dritten. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine (mehrere) in seinem Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigte Person (Personen) ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmend ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers in Abgrenzung von sonstigen Personen, die am Betriebsergebnis interessiert oder beteiligt oder in die Beziehungen zum Dienstnehmer eingebunden sind, zunächst wesentlich, wer (nach rechtlichen und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften, zu denen auch die Beschäftigung von Personen gehört, (im Gegensatz zu den einen Nichtdienstgeber betreffenden Haftungsfall nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG) unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also demnach das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft. Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer solchen (aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten) Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw.) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zusteht. An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich aber (jedenfalls) auch dadurch nichts, dass im Falle einer mit ihrem Wissen und Willen erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei einzelnen betrieblichen Geschäften (so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als "Mittelsperson") nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht. Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den Betrieb tatsächlich Führenden "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt, kommt es bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung einschließlich der im Beschwerdefall interessierenden Beschäftigung einer Person durch den Dritten. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine (mehrere) in seinem Betrieb im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigte Person (Personen) ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des Paragraph 35, ASVG bestimmend ist.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist unter Berücksichtigung dieser Judikatur nicht auf das Argument des Berufungswerbers einzugehen, dass G.G. eigenmächtig eine Hilfskraft aufgenommen hätte.
Der Betrieb der Gaststätte wurde unbestritten auf Rechnung des Beschwerdeführers geführt. Der Beschwerdführer hatte zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die faktische Betriebsführung durch seine Köchin. Seine Behauptung, die Köchin hätte den Auftrag gehabt, sich nach einer Hilfskraft umzusehen und dann, wenn sich jemand angeboten hätte mit ihm Rücksprache zu halten, ist keinesfalls geeignet, seine Dienstgebereigenschaft in Zweifel zu ziehen, dies auch dann nicht, wenn G.G. tatsächlich solche ihr mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers eingeräumte (beschränkte) selbständige Kompetenzen insoweit überschritten hätte, als sie ohne mit ihm Rücksprache zu halten N.D. eingestellt hätte.
Die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls zu bejahen, sogar dann, wenn die Indienstnahme und Beschäftigung der N.D. durch seine Köchin im eigenen Namen und damit als Mittelsperson im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG erfolgt sein sollte.Die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls zu bejahen, sogar dann, wenn die Indienstnahme und Beschäftigung der N.D. durch seine Köchin im eigenen Namen und damit als Mittelsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG erfolgt sein sollte.
Daraus ist zusammenfassend abzuleiten, dass N.D.im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigung als Abwäscherin beim Beschwerdeführer an vier Tagen der Woche zu je vier Stunden gegen einen Stundenlohn von € 7,-- zu arbeiten verpflichtet war.
Da die festgestellte Beschäftigung als vollversicherungspflichtig im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG zu beurteilen wäre, die gegenüber der den Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens bildenden Teilversicherungspflicht ein aliud (einen anderen Verfahrensgegenstand) bildet, war die bisher festgestellte Teilversicherungspflicht zu verneinen. Die Vollversicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung müsste in einem neuerlichen Verfahren festgestellt werden."Da die festgestellte Beschäftigung als vollversicherungspflichtig im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG zu beurteilen wäre, die gegenüber der den Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens bildenden Teilversicherungspflicht ein aliud (einen anderen Verfahrensgegenstand) bildet, war die bisher festgestellte Teilversicherungspflicht zu verneinen. Die Vollversicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung müsste in einem neuerlichen Verfahren festgestellt werden."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
N.D. wurde am 19.02.2009 von Organen der Finanzamtes Salzburg-Land, Team KIAB, bei Abwascharbeiten in der Küche der Gaststätte angetroffen. Sie war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigung als Abwäscherin bei der bP an vier Tagen der Woche zu je vier Stunden gegen einen Stundenlohn von € 7,-- zu arbeiten verpflichtet. Zum Kontrollzeitpunkt war N.D. trotz Vorliegen einer Vollversicherungspflicht nicht als Dienstnehmerin der bP zur Sozialversicherung gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verfahrensakte (SGKK, Land Salzburg), die Bescheide betreffend Feststellung der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung sowie den hg. Akt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Der Sachverhalt war hinreichend geklärt. Die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG konnte aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde beurteilt werden.Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Der Sachverhalt war hinreichend geklärt. Die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG konnte aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde beurteilt werden.
Zu A)
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangaben Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangaben Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (vgl. VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären vergleiche VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).
Im eingeleiteten Pflichtversicherungsverfahren stellte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz abschließend fest, dass die Beschäftigung von N.D. zwar nicht als teilversicherungspflichtig, sehr wohl aber als vollversicherungspflichtig im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG zu beurteilen wäre. In Anbetracht der diesem Bescheid zugrundeliegenden umfassenden Sachverhaltserhebung, der Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sowie der darauf gestützten rechtlichen Würdigung schließt sich das erkennende Gericht dieser Beurteilung an. Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen und erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG dem Grunde nach zu Recht.Im eingeleiteten Pflichtversicherungsverfahren stellte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz abschließend fest, dass die Beschäftigung von N.D. zwar nicht als teilversicherungspflichtig, sehr wohl aber als vollversicherungspflichtig im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG zu beurteilen wäre. In Anbetracht der diesem Bescheid zugrundeliegenden umfassenden Sachverhaltserhebung, der Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sowie der darauf gestützten rechtlichen Würdigung schließt sich das erkennende Gericht dieser Beurteilung an. Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen und erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dem Grunde nach zu Recht.
Die bP wendet sich des Weiteren gegen die Höhe des Beitragszuschlages und vermeint eine unzulässige Ermessenausübung durch die SGKK zu erkennen. In dieser Frage ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG der Gesetzgeber das Wort "kann" verwende. Dieses Wort sei im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326/1974), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen seien, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte (vgl. VwGH vom 14.01.2013, Geschäftszahl 2010/08/0077). Der den Gebietskrankenkassen im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers erwachsende Mehraufwand werde in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach pauschaliert, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der GKK erübrigen würden. Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (vgl. VwGH vom 13.05.2009, Geschäftszahl 2008/08/0249).Die bP wendet sich des Weiteren gegen die Höhe des Beitragszuschlages und vermeint eine unzulässige Ermessenausübung durch die SGKK zu erkennen. In dieser Frage ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG der Gesetzgeber das Wort "kann" verwende. Dieses Wort sei im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326 aus 1974,), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen seien, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte vergleiche VwGH vom 14.01.2013, Geschäftszahl 2010/08/0077). Der den Gebietskrankenkassen im Vergleich zu einer im Sinne von Paragraph 33, ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers erwachsende Mehraufwand werde in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG dem Grunde und der Höhe nach pauschaliert, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der GKK erübrigen würden. Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen vergleiche VwGH vom 13.05.2009, Geschäftszahl 2008/08/0249).
Unstrittig war im vorliegenden Fall die Anmeldung der Dienstnehmerin N.D. zum Kontrollzeitpunkt noch nicht nachgeholt, sodass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unbedeutend angesehen hat (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161). Auch wurden seitens der bP keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. So führt insbesondere auch der Einwand, die Einstellung bzw. Beschäftigung von N.D. sei ohne ihr Wissen erfolgt, nicht zum Erfolg, zumal ein Dienstgeber durch organisatorische Vorkehrungen in seinem Betrieb sicherzustellen hat, dass den ihm auferlegten (Melde)Pflichten auch im Falle seiner Abwesenheit ordnungsgemäß nachgekommen werden kann. Was schließlich die im Einspruch angeführten "wirtschaftliche Verhältnisse" betrifft, so kommt es auf diese nach § 113 Abs. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007 bei der Bemessung des Beitragszuschlages nicht an (vgl. VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125).Unstrittig war im vorliegenden Fall die Anmeldung der Dienstnehmerin N.D. zum Kontrollzeitpunkt noch nicht nachgeholt, sodass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unbedeutend angesehen hat vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161). Auch wurden seitens der bP keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des vierten Satzes des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG erscheinen lassen könnten. So führt insbesondere auch der Einwand, die Einstellung bzw. Beschäftigung von N.D. sei ohne ihr Wissen erfolgt, nicht zum Erfolg, zumal ein Dienstgeber durch organisatorische Vorkehrungen in seinem Betrieb sicherzustellen hat, dass den ihm auferlegten (Melde)Pflichten auch im Falle seiner Abwesenheit ordnungsgemäß nachgekommen werden kann. Was schließlich die im Einspruch angeführten "wirtschaftliche Verhältnisse" betrifft, so kommt es auf diese nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, bei der Bemessung des Beitragszuschlages nicht an vergleiche VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125).
Soweit sich die bP auf ein fehlendes Verschulden beruft, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen ist. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117).
Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grund und der Höhe nach zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 113 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu Paragraph 113, ASVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2004732.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014