TE Bvwg Beschluss 2014/10/24 L510 2009440-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2014
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Entscheidungsdatum

24.10.2014

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Mag. Rupert WAGNER MSc, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.11.2013, Beitragskontonummer XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Rupert WAGNER MSc, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.11.2013, Beitragskontonummer römisch 40 , beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 2.300,-- vorgeschrieben.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), römisch 40 , wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 2.300,-- vorgeschrieben.

Anlässlich einer Kontrolle am 13.09.2013 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Personen (XXXX) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe.Anlässlich einer Kontrolle am 13.09.2013 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Personen (römisch 40 ) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des Paragraph 33, (1) ASVG verstoßen habe.

Begründend verwies die GKK auf die Bestimmungen der §§ 33, 113 und 35 (1) ASVG. Die bP sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.Begründend verwies die GKK auf die Bestimmungen der Paragraphen 33, 113 und 35 (1) ASVG. Die bP sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt der GKK ist ein Strafantrag der Finanzpolizei zu entnehmen. Ebenso liegt eine Niederschrift bei.

Demnach waren am 13.09.2013, um 13.55 Uhr, in XXXX, auf der Baustelle "BV Neubau gegenüber XXXX", 5 Personen bei Vollwärmeschutzarbeiten angetroffen und kontrolliert worden. Es handelte sich dabei um:Demnach waren am 13.09.2013, um 13.55 Uhr, in römisch 40 , auf der Baustelle "BV Neubau gegenüber XXXX", 5 Personen bei Vollwärmeschutzarbeiten angetroffen und kontrolliert worden. Es handelte sich dabei um:

XXXX, VSNR XXXXrömisch 40 , VSNR römisch 40

XXXX, VSNR XXXXrömisch 40 , VSNR römisch 40

XXXX, VSNR XXXXrömisch 40 , VSNR römisch 40

XXXX, VSNR XXXXrömisch 40 , VSNR römisch 40

XXXX, VSNR XXXXrömisch 40 , VSNR römisch 40

XXXX und XXXX waren bei der XXXX zur Pflichtversicherung gemeldet. Für die übrigen Personen (XXXX) wurde festgestellt, dass beim Hauptverband keine Meldungen zur Sozialversicherung aufscheinen.römisch 40 und römisch 40 waren bei der römisch 40 zur Pflichtversicherung gemeldet. Für die übrigen Personen (römisch 40 ) wurde festgestellt, dass beim Hauptverband keine Meldungen zur Sozialversicherung aufscheinen.

Bei XXXXund XXXX handelte es sich um kosovarische Staatsangehörige, die sich illegal in Österreich aufhielten. Sie wurden von Organen der PI XXXX festgenommen und in der Folge über sie von der BH XXXX die Schubhaft verhängt. XXXX hatte sich ursprünglich mit einem gefälschten finnischen Personalausweis, lautend auf XXXX, ausgewiesen.Bei XXXXund römisch 40 handelte es sich um kosovarische Staatsangehörige, die sich illegal in Österreich aufhielten. Sie wurden von Organen der PI römisch 40 festgenommen und in der Folge über sie von der BH römisch 40 die Schubhaft verhängt. römisch 40 hatte sich ursprünglich mit einem gefälschten finnischen Personalausweis, lautend auf römisch 40 , ausgewiesen.

XXXX gab an, Vorarbeiter der Fa. XXXX zu sein und führte niederschriftlich befragt im Wesentlichen an, dass er und XXXX seit Montag dieser Woche dort auf der Baustelle mit Arbeiten am Vollwärmeschutz an der Hausfassade beschäftigt seien. Zu Beginn dieser Arbeiten habe er schon mit seinem Chef gesprochen, dass für die Spachtelarbeiten mehrere Arbeiter benötigt würden. Dieser habe zu ihm gesagt, dass er keine weiteren Arbeiter habe; sollte er jemanden wissen, könne er diese mitnehmen.römisch 40 gab an, Vorarbeiter der Fa. römisch 40 zu sein und führte niederschriftlich befragt im Wesentlichen an, dass er und römisch 40 seit Montag dieser Woche dort auf der Baustelle mit Arbeiten am Vollwärmeschutz an der Hausfassade beschäftigt seien. Zu Beginn dieser Arbeiten habe er schon mit seinem Chef gesprochen, dass für die Spachtelarbeiten mehrere Arbeiter benötigt würden. Dieser habe zu ihm gesagt, dass er keine weiteren Arbeiter habe; sollte er jemanden wissen, könne er diese mitnehmen.

"XXXX" (Anm.: tatsächlich "XXXX") und XXXX habe er diese Woche in einem Lokal in Linz angesprochen, ob sie ihm helfen könnten und diese hätten zugesagt. Mit XXXX habe er erst gestern gesprochen."XXXX" Anmerkung, tatsächlich "XXXX") und römisch 40 habe er diese Woche in einem Lokal in Linz angesprochen, ob sie ihm helfen könnten und diese hätten zugesagt. Mit römisch 40 habe er erst gestern gesprochen.

XXXX habe er heute mit seinem Auto mitgenommen. "XXXX" und XXXXseien von "XXXX" in Alkoven abgeholt worden. Heute hätten sie um 07.00 Uhr mit der Arbeit begonnen; er sei der Vorarbeiter und habe den Arbeitern gesagt, was sie machen sollen.römisch 40 habe er heute mit seinem Auto mitgenommen. "XXXX" und XXXXseien von "XXXX" in Alkoven abgeholt worden. Heute hätten sie um 07.00 Uhr mit der Arbeit begonnen; er sei der Vorarbeiter und habe den Arbeitern gesagt, was sie machen sollen.

Mit XXXX, "XXXX" und XXXX sei vereinbart worden, dass jeder so 20,-- bis 30,-- € bekommen sollte. Der Chef werde die Arbeiter für die Arbeit entlohnen. Mit dem Chef habe er ausgemacht, dass dieser ihm das Geld für die Arbeiter geben werde und er gebe den Arbeitern dann das Geld.Mit römisch 40 , "XXXX" und römisch 40 sei vereinbart worden, dass jeder so 20,-- bis 30,-- € bekommen sollte. Der Chef werde die Arbeiter für die Arbeit entlohnen. Mit dem Chef habe er ausgemacht, dass dieser ihm das Geld für die Arbeiter geben werde und er gebe den Arbeitern dann das Geld.

Dem Chef habe er gesagt, dass er drei Helfer gefunden habe und dass diese heute hier auf der Baustelle mit ihm und "XXXX" arbeiten werden. Für ihn sei das in Ordnung gewesen. Darüber habe er mit dem Chef in der Firma in XXXX gesprochen. Das sei gestern Vormittag gewesen. Die Frage, ob sich der Chef erkundigt habe, ob diese Arbeiter auch arbeiten dürften, beantwortete er mit "nein". Es handle sich um Erntehelfer und er habe geglaubt, dass sie arbeiten dürfen.Dem Chef habe er gesagt, dass er drei Helfer gefunden habe und dass diese heute hier auf der Baustelle mit ihm und "XXXX" arbeiten werden. Für ihn sei das in Ordnung gewesen. Darüber habe er mit dem Chef in der Firma in römisch 40 gesprochen. Das sei gestern Vormittag gewesen. Die Frage, ob sich der Chef erkundigt habe, ob diese Arbeiter auch arbeiten dürften, beantwortete er mit "nein". Es handle sich um Erntehelfer und er habe geglaubt, dass sie arbeiten dürfen.

2. Der angefochtene Bescheid vom 05.11.2013 wurde durch persönliche Übernahme am 06.11.2013 rechtswirksam zugestellt.

3. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.11.2013 erhob die bP innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen wurde folgend dargelegt:

"Am 13.09.2013 hatte der Geschäftsführer der Einspruchswerberin einen Aufenthalt in Tirol und ist nach diesem Aufenthalt mit dem Zug zurückgereist. Wie mit Herrn XXXX - einem ordnungsgemäß angemeldeten Mitarbeiter der Einspruchswerberin - üblich, hat der Geschäftsführer der Einspruchswerberin ein Telefonat hinsichtlich der Arbeiten auf der Baustelle geführt und nachgefragt, wie die Arbeiten fortschreiten. Daraufhin hat Herr XXXX mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass die Arbeiten zügig vorangehen bzw. an diesem Tag abgeschlossen werden können, da er drei Personen für die zu erledigenden Arbeiten zur Hilfe herangezogen hat. In weiterer Folge hat der Geschäftsführer der Einspruchswerberin Herrn XXXXunmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Vorgangsweise nicht zulässig ist und er dies nicht toleriert bzw. akzeptiert."Am 13.09.2013 hatte der Geschäftsführer der Einspruchswerberin einen Aufenthalt in Tirol und ist nach diesem Aufenthalt mit dem Zug zurückgereist. Wie mit Herrn römisch 40 - einem ordnungsgemäß angemeldeten Mitarbeiter der Einspruchswerberin - üblich, hat der Geschäftsführer der Einspruchswerberin ein Telefonat hinsichtlich der Arbeiten auf der Baustelle geführt und nachgefragt, wie die Arbeiten fortschreiten. Daraufhin hat Herr römisch 40 mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass die Arbeiten zügig vorangehen bzw. an diesem Tag abgeschlossen werden können, da er drei Personen für die zu erledigenden Arbeiten zur Hilfe herangezogen hat. In weiterer Folge hat der Geschäftsführer der Einspruchswerberin Herrn XXXXunmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Vorgangsweise nicht zulässig ist und er dies nicht toleriert bzw. akzeptiert.

Aufgrund der fehlenden örtlichen Nähe, hatte der Geschäftsführer der Einspruchswerberin keine Möglichkeit tatsächlich vor Ort zu sein, um diese Angelegenheit zu regeln. Er ging davon aus, dass die zusätzlich anwesenden "Arbeiter" von Herrn XXXX natürlich nicht eingesetzt werden. Die Beschuldigte trifft daher kein vorwerfbares Verschulden. Nachdem die Beschuldigte keine Kenntnis von der Tätigkeit genannter Personen im Vorhinein hatte, respektive die erwähnten "Hilfskräfte" niemals als Beschäftigte in Betracht gezogen wurden, erübrigt sich auch die Entsprechung der in § 33 Abs. 1 ASVG normierten Pflicht zur Anmeldung.Aufgrund der fehlenden örtlichen Nähe, hatte der Geschäftsführer der Einspruchswerberin keine Möglichkeit tatsächlich vor Ort zu sein, um diese Angelegenheit zu regeln. Er ging davon aus, dass die zusätzlich anwesenden "Arbeiter" von Herrn römisch 40 natürlich nicht eingesetzt werden. Die Beschuldigte trifft daher kein vorwerfbares Verschulden. Nachdem die Beschuldigte keine Kenntnis von der Tätigkeit genannter Personen im Vorhinein hatte, respektive die erwähnten "Hilfskräfte" niemals als Beschäftigte in Betracht gezogen wurden, erübrigt sich auch die Entsprechung der in Paragraph 33, Absatz eins, ASVG normierten Pflicht zur Anmeldung.

Beweis: Zugticket vom 13.09.2013,

Einvernahme von Ing. Kurt Obernberger, p.A. der Einspruchswerberin;

zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn Afrim Bajrami, Adresse nicht bekannt."

Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 05.11.2013 ersatzlos aufzuheben,

eventualiter

den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG herabgesetzt werde.den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beitragszuschlag im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG herabgesetzt werde.

Zudem wurde beantragt, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dieser nach den getätigten Ausführungen erfolgsversprechend erscheine.

4. Mit Schreiben vom 01.07.2014 legte die GKK die Verwaltungsakte samt Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Neben einer zusammenfassenden Darstellung des Sachverhalts wurden auch Beweis würdigende Überlegungen angestellt und eine rechtliche Beurteilung vorgenommen.

Unter dem Punkt "Beweiswürdigung" wurde dargelegt, dass im Zuge der Kontrolle mit Herrn XXXX eine Niederschrift aufgenommen worden sei. Dieser habe niederschriftlich angegeben, den Chef der Firma, Herrn XXXX, darüber informiert zu haben, dass für die Arbeiten auf der Baustelle mehrere Arbeiter erforderlich seien. Dieser habe gemeint, dass er keine weiteren Arbeiter habe. Wenn Herr XXXX aber jemand kenne, könne er ihn mitbringen. Herr XXXX habe Herrn XXXX dann am Tag vor der Kontrolle mitgeteilt, dass er drei Helfer gefunden habe und sie heute - am Kontrolltag - mit auf die Baustelle bringen würde. Für den Chef sei das in Ordnung gewesen. Herr XXXX sei der Vorarbeiter und sage den anderen, was zu machen sei. Jeder solle EUR 20,00 bis 30,00 pro Tag bekommen. Das Werkzeug auf der Baustelle gehöre der XXXX.Unter dem Punkt "Beweiswürdigung" wurde dargelegt, dass im Zuge der Kontrolle mit Herrn römisch 40 eine Niederschrift aufgenommen worden sei. Dieser habe niederschriftlich angegeben, den Chef der Firma, Herrn römisch 40 , darüber informiert zu haben, dass für die Arbeiten auf der Baustelle mehrere Arbeiter erforderlich seien. Dieser habe gemeint, dass er keine weiteren Arbeiter habe. Wenn Herr römisch 40 aber jemand kenne, könne er ihn mitbringen. Herr römisch 40 habe Herrn römisch 40 dann am Tag vor der Kontrolle mitgeteilt, dass er drei Helfer gefunden habe und sie heute - am Kontrolltag - mit auf die Baustelle bringen würde. Für den Chef sei das in Ordnung gewesen. Herr römisch 40 sei der Vorarbeiter und sage den anderen, was zu machen sei. Jeder solle EUR 20,00 bis 30,00 pro Tag bekommen. Das Werkzeug auf der Baustelle gehöre der römisch 40 .

Im Einspruch werde vorgebracht, dass der Geschäftsführer der Einspruchswerberin, Herr XXXX, am Kontrolltag in Tirol gewesen sei. Er habe gegenüber Herrn XXXXunmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine weiteren Arbeiter auf der Baustelle akzeptiere. Da er nicht vor Ort gewesen sei, habe er die Angelegenheit nicht regeln können - es treffe ihn daher kein vorwerfbares Verschulden.Im Einspruch werde vorgebracht, dass der Geschäftsführer der Einspruchswerberin, Herr römisch 40 , am Kontrolltag in Tirol gewesen sei. Er habe gegenüber Herrn XXXXunmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine weiteren Arbeiter auf der Baustelle akzeptiere. Da er nicht vor Ort gewesen sei, habe er die Angelegenheit nicht regeln können - es treffe ihn daher kein vorwerfbares Verschulden.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Einspruchswerberin die Beschäftigung der o.a. Personen zwar nicht bestreite, aber einwende, gegen diese Beschäftigung gewesen zu sein. Dazu sei festzustellen, dass überhaupt nicht ersichtlich sei, warum ein Arbeiter weitere Personen mit auf eine Baustelle bringen sollte, wenn sich sein Chef dagegen ausspreche. Das Vorbringen des Einspruchswerbers stelle daher eine bloße Schutzbehauptung dar. Und selbst wenn er sich gegen die Tätigkeit der betretenen Personen ausgesprochen hätte, sei daraus nichts für den Einspruchswerber zu gewinnen, da er als Meldepflichtiger dafür zu sorgen habe, dass alle Arbeiter vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet werden.

Aufgrund der Feststellungen der Finanzpolizei sowie der Niederschrift mit Herrn XXXX und der eigenhändigen Angaben der betretenen Personen in den Personenblättern stehe für die Kasse fest, dass Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX für die Einspruchswerberin tätig geworden seien, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein.Aufgrund der Feststellungen der Finanzpolizei sowie der Niederschrift mit Herrn römisch 40 und der eigenhändigen Angaben der betretenen Personen in den Personenblättern stehe für die Kasse fest, dass Herr römisch 40 , Herr römisch 40 und Herr römisch 40 für die Einspruchswerberin tätig geworden seien, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein.

Unter dem Punkt "Rechtliche Beurteilung" wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Dienstgeber durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldung der Dienstnehmer zur Sozialversicherung vor Dienstantritt zu sorgen habe. Daher sei es auch nicht von Relevanz, ob Herr XXXX die Beschäftigung befürwortet habe oder nicht. Er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Einspruchswerberin für die Einhaltung der Meldebestimmungen des ASVG verantwortlich und habe daher auch dafür zu sorgen, dass auf der Baustelle nur Personen tätig werden, die er ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet habe. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Das Vorbringen der Einspruchswerberin gehe daher ins Leere.Unter dem Punkt "Rechtliche Beurteilung" wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Dienstgeber durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldung der Dienstnehmer zur Sozialversicherung vor Dienstantritt zu sorgen habe. Daher sei es auch nicht von Relevanz, ob Herr römisch 40 die Beschäftigung befürwortet habe oder nicht. Er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Einspruchswerberin für die Einhaltung der Meldebestimmungen des ASVG verantwortlich und habe daher auch dafür zu sorgen, dass auf der Baustelle nur Personen tätig werden, die er ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet habe. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Das Vorbringen der Einspruchswerberin gehe daher ins Leere.

Eine Person sei bereits dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch (zB aufgrund des geltenden Kollektivvertrages) habe, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausgezahlt worden sei oder nicht (VwGH, 22.12.19983, 08/0150/80). Der VwGH folge somit dem "Anspruchslohnprinzip", wobei die Höhe des Entgeltanspruchs nach arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sei. Auch wenn der Beschäftigte die ihm gebührende Bezahlung ausgeschlagen habe, komme dem keinerlei Bedeutung zu, da er Anspruch darauf gehabt habe und damit die erforderliche Entgeltlichkeit der Beschäftigung gegeben sei (E-MVB 004-02-00-008). Seien auf das Dienstverhältnis kollektivvertragliche Vereinbarungen anzuwenden, habe zumindest das nach diesen Vereinbarungen dem Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu bilden. In diesem Fall sei auch die Zulässigkeit vertraglicher Dispositionen zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht gegeben (E-MVB 044-01-00-003). Maßgeblich sei der Arbeitsverdienst, auf den im Beitragszeitraum gemäß gesetzlicher oder lohngestaltender Vorschriften ein Anspruch bestehe und nicht der allenfalls geringere tatsächlich erzielte (vereinbarte) Arbeitsverdienst, wohl aber ein etwa vereinbarter höherer Verdienst als der gebührende (E-MVB- 044-01-00-004).

Laut Richtlinien der Kasse liege ein erstmaliger Meldeverstoß vor, wenn es sich um den ersten Meldeverstoß dieser Art handle und der letzte Meldeverstoß dieser Art (im Zuge einer Betretung) mehr als 12 Monate zurück liege. Unbedeutende Folgen würden vorliegen, wenn bei einer Kontrolle gleichzeitig nicht mehr als zwei Dienstnehmer ohne Anmeldung betreten und die betretenen Personen vom Dienstgeber selbst nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet werden.

Im vorliegenden Fall handle es sich um die gleichzeitige Betretung von drei nicht zur Sozialversicherung gemeldeter Personen. Daher sei ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300,00 vorzuschreiben und jedenfalls gerechtfertigt.

Auch würden keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen; weiterführend wurde auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH, wonach bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen sei, verwiesen.

Es werde daher beantragt, den Einspruch vom 27.11.2013 als unbegründet abzuweisen.

5. Am 08.07.2014 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der GKK.

1. Feststellungen:

Die GKK hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und sind ergänzende Ermittlungsschritte erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Zudem erging auch kein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch einen Senat.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Zudem erging auch kein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch einen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

§ 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

§ 37 AVGParagraph 37, AVG

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

[....]

§ 58 AVGParagraph 58, AVG

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,

§ 60 AVGParagraph 60, AVG

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

§ 45 AVGParagraph 45, AVG

(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 113 ASVGParagraph 113, ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.(6) Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.(7) Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend.

§ 4 ASVGParagraph 4, ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[....]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 5 ASVGParagraph 5, ASVG

(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:(1) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. [...]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

[...]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,89 € (Wert 2012), insgesamt jedoch von höchstens 376,26 € (Wert 2012) gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 376,26 € (Wert 2012) gebührt.

[...]

§ 33 ASVGParagraph 33, ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.(2) Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVGParagraph 35, ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 27, VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es kann dem VwGVG nicht entnommen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von § 28 VwGVG generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.Es kann dem VwGVG nicht entnommen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Paragraph 28, VwGVG generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des Paragraph 60, AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Tatbestandsvoraussetzung für die rechtskonforme Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG ist es jedenfalls, dass die bP im gegenständlichen Fall verpflichtet war, die Anmeldung von XXXX, XXXX und XXXX zur Pflichtversicherung vorzunehmen. Gem. § 33 ASVG haben Dienstgeber ihre "Dienstnehmer" die nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Manz, RZ 1 zu § 33).Tatbestandsvoraussetzung für die rechtskonforme Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, ASVG ist es jedenfalls, dass die bP im gegenständlichen Fall verpflichtet war, die Anmeldung von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zur Pflichtversicherung vorzunehmen. Gem. Paragraph 33, ASVG haben Dienstgeber ihre "Dienstnehmer" die nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden vergleiche Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Manz, RZ 1 zu Paragraph 33,).

Die GKK geht in ihrer Entscheidung davon aus, dass die drei angeführten Personen (XXXX) bei der bP als Dienstnehmer beschäftigt waren.Die GKK geht in ihrer Entscheidung davon aus, dass die drei angeführten Personen (römisch 40 ) bei der bP als Dienstnehmer beschäftigt waren.

Dabei erließ sie den angefochtenen Bescheid aufgrund der ihr vorliegenden Sachverhaltselemente. Diese resultieren aus einem Strafantrag der Finanzpolizei vom 03.10.2013 samt 3 Personenblättern, insgesamt 13 Fotos mit jeweils zugehörigem Kommentar, der Niederschrift mit dem Arbeiter Afrim BAJRAMI, Auszügen aus dem ZMR und einem E-Mail der PI Marchtrenk. Die Bescheiderlassung erfolgte ohne der bP den bis dahin ermittelten Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen und ihr somit die Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äußern, welchen die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde legte. Das Recht der bP auf Parteiengehör wurde insoweit verletzt und war es der bP aufgrund dieser Vorgehensweise erstmals in der Beschwerde möglich, sich zum Sachverhalt äußern.

In der Beschwerde wurde seitens der bP dann bestritten, dass die drei o. a. Personen bei ihr als Dienstnehmer beschäftigt waren. Es wurde dargelegt, dass die Beschuldigte keine Kenntnis von der Tätigkeit genannter Personen hatte, respektive die erwähnten "Hilfskräfte" niemals als Beschäftigte in Betracht gezogen worden wären.

In der Beschwerde wurde auch dargelegt, dass der Geschäftsführer der bP dem vor Ort anwesenden Vorarbeiter gegenüber telefonisch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass eine solche Vorgangsweise - Heranziehung von 3 Arbeitern durch den Vorarbeiter - nicht zulässig sei und er dies nicht toleriere bzw. akzeptiere. Dieser Aussage nach hätte der Geschäftsführer eine eindeutige entsprechende Weisung erteilt.

Die GKK hat sich im Verfahren mit diesem wesentlichen Punkt - die Angaben des Dienstgebers - nicht auseinandergesetzt und finden sich in ihrem Bescheid keine diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen. Eine Beweiswürdigung, welche einen Sachverhalt nur von einer Seite beleuchtet, die Gegenseite aber nicht einmal anhört, kann nicht als vollständig und schlüssig angesehen werden.

Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand zu klären (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0010) und dies in der Begründung unter Eingehen auf die Einwendungen gegen das Bestehen einer Dienstnehmereigenschaft nachvollziehbar darzustellen (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0078).Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand zu klären (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0010) und dies in der Begründung unter Eingehen auf die Einwendungen gegen das Bestehen einer Dienstnehmereigenschaft nachvollziehbar darzustellen vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0078).

Wo widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und dabei der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit grundsätzlich erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen oder Partien niederschriftlich zu vernehmen ([vgl VwGH 12. September 2012, Zl 2009/08/0139, uva] VwGH 15.05.2013, 2011/08/0226).

Die GKK tätigt jedoch erstmals in ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zum Sachverhalt und stellt beweiswürdigende Überlegungen an. Sie versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige Begründung nachzuholen. Soweit sie darin ausführt, aufgrund der Feststellungen der Finanzpolizei sowie der Niederschrift mit Herrn Bajrami und der eigenhändigen Angaben der betretenen Personen in den Personenblättern stehe für die Kasse fest, dass Herr MALIQI Kujtim, Herr SEZAIRI Reshat und Herr ELEZI Xheladin für die Einspruchswerberin tätig geworden seien, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein, so wäre eine solche Beweiswürdigung (wäre sie im angefochtenen Bescheid enthalten) - ohne den zu einem Beitragszuschlag verpflichteten Dienstgeber dazu zu hören - vorgreifend und damit unzulässig.

Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung eines Bescheides so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfende Kontrolle ermöglichen. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier in der Beschwerdevorlage] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu §60 mwN).Dem Telos des Paragraph 60, AVG entsprechend muss zum einen die Begründung eines Bescheides so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfende Kontrolle ermöglichen. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier in der Beschwerdevorlage] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu §60 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet vergleiche dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, zu Paragraph 60, AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115).

Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN), wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört.Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu Paragraph 45, mwN), wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört.

Nachdem die GKK wie bereits ausgeführt den Bescheid unter Außerachtlassung obiger Darlegungen erließ, äußerte sich die bP mangels anderer Möglichkeit erstmals in der Beschwerde zum Sachverhalt. Die GKK machte auch danach von ihrer Möglichkeit keinen Gebrauch, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen (insb. förmliche Einvernahme des Geschäftsführers) und nachvollziehbare beweiswürdigende Überlegungen anzustellen. Vielmehr legte sie den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Durch dieses Vorgehen würde jedoch für die bP die Situation entstehen, dass ihre Einwendungen im Verfahren vor der Behörde gänzlich unberücksichtigt blieben und sich erstmals das Bundesverwaltungsgericht mit diesen auseinandersetzen würde, wodurch die bP letztlich nach erstmaliger Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen durch das Bundesverwaltungsgericht die daraufhin seitens des Bundesverwaltungsgerichts ergehende Entscheidung nur noch vor dem VfGH und dem VwGH bekämpfen könnte, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Zugang zum VwGH aufgrund des neu geschaffenen Revisionsmodells deutlich verengt wurde und der bP somit letztendlich gleichsam ein grundsätzlich möglicher gewesener Rechtszug vorenthalten werden würde.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles hinreichend feststeht. Die GKK hat in Bezug auf die Darlegungen der bP jegliche Ermittlungstätigkeit im Verfahren unterlassen. Sie hat keine förmliche Einvernahme durchgeführt und auch nicht bescheidmäßig dargelegt, welchen Sachverhalt sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat bzw. aus welchen Erwägungen sie zu ihrer Ansicht gelangt ist und hat durch ihre Verfahrensführung somit die wesentliche Ermittlungstätigkeit in dieser Hinsicht quasi an die Rechtsmittelinstanz delegiert (vgl. VwGH v. 26.6.2014, Zl. 2014/03/0063).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles hinreichend feststeht. Die GKK hat in Bezug auf die Darlegungen der bP jegliche Ermittlungstätigkeit im Verfahren unterlassen. Sie hat keine förmliche Einvernahme durchgeführt und auch nicht bescheidmäßig dargelegt, welchen Sachverhalt sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat bzw. aus welchen Erwägungen sie zu ihrer Ansicht gelangt ist und hat durch ihre Verfahrensführung somit die wesentliche Ermittlungstätigkeit in dieser Hinsicht quasi an die Rechtsmittelinstanz delegiert vergleiche VwGH v. 26.6.2014, Zl. 2014/03/0063).

Da der Entscheidung der GKK nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Partei in diesem Verfahren auch im Rahmen des Parteiengehörs äußern konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 30 zu § 45 mwN), ist es der bP seitens der GKK im weiteren Verfahren im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen und ist schon im Bescheid (§ 60 AVG) auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen. Ohne diesen Verfahrensschritt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die GKK den maßgeblichen Sachverhalt feststellte.Da der Entscheidung der GKK nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Partei in diesem Verfahren auch im Rahmen des Parteiengehörs äußern konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 30 zu Paragraph 45, mwN), ist es der bP seitens der GKK im weiteren Verfahren im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen und ist schon im Bescheid (Paragraph 60, AVG) auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen. Ohne diesen Verfahrensschritt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die GKK den maßgeblichen Sachverhalt feststellte.

Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht und der damit verbundenen Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der GKK für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche aber nicht zwingende) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht, was aber der allgemeinen Lebenserfahrung nach bei einem rechtskonformen Verwaltungsverfahren und rechtsrichtiger, nachvollziehbarer Entscheidung der Behörde wohl von geringerer Wahrscheinlichkeit sein würde - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis und im Hinblick auf eine EMRK-konforme angemessene Verfahrensdauer nicht unbeachtlich (vgl. VwGH v. 26.6.2014, 2014/03/0063), jedoch käme andererseits eine kassatorische Entscheidung nie in Frage, wenn dies das entscheidende Kriterium wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN). Im konkreten Fall kann auch bislang nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden - der Verfahrensakt wurde am 08.07.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen - und wurde dies auch seitens der Verfahrensparteien nicht moniert.Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche aber nicht zwingende) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht, was aber der allgemeinen Lebenserfahrung nach bei einem rechtskonformen Verwaltungsverfahren und rechtsrichtiger, nachvollziehbarer Entscheidung der Behörde wohl von geringerer Wahrscheinlichkeit sein würde - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis und im Hinblick auf eine EMRK-konforme angemessene Verfahrensdauer nicht unbeachtlich vergleiche VwGH v. 26.6.2014, 2014/03/0063), jedoch käme andererseits eine kassatorische Entscheidung nie in Frage, wenn dies das entscheidende Kriterium wäre vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu Paragraph 66, mwN). Im konkreten Fall kann auch bislang nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden - der Verfahrensakt wurde am 08.07.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen - und wurde dies auch seitens der Verfahrensparteien nicht moniert.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der GKK als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und an die GKK zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).

Schlagworte

Dienstnehmereigenschaft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2009440.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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