RS Vwgh 2008/8/22 AW 2008/18/0408

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2008
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
SMG 1997 §27 Abs1;
StGB §105 Abs1;
StGB §127;
StGB §142 Abs1;
StGB §15;
StGB §223 Abs1;
StGB §83 Abs1;
WaffG 1996 §50;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheiten eines Aufenthaltsverbotes -

Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FrPolG 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Beschwerdeführer sei seit seinem 15. Lebensjahr suchtmittelabhängig und habe im Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik immer wieder strafbare Handlungen begangen. Erstmals sei er vom Jugendgerichtshof Wien wegen §§ 142 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Nach weiteren Verurteilungen nach dem Waffengesetz, StGB und SMG lauteten die letzten Verurteilungen (seit 2004) wie folgt: Bezirksgericht Leopoldstadt: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Wochen wegen § 223 Abs. 1 StGB;

Landesgericht für Strafsachen Wien: unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 SMG;

Landesgericht für Strafsachen Wien: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen § 127 StGB ua; Bezirksgericht Leopoldstadt:

unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen §§ 27 Abs. 1 SMG, 50 WaffG ua. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2006, Zl. AW 2006/18/0141, sowie vom 21. März 2005, Zl. AW 2005/18/0074); der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180408.A01

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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