TE Bvwg Beschluss 2014/11/24 W229 2005181-1

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Veröffentlicht am 24.11.2014
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Entscheidungsdatum

24.11.2014

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2005181-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX gegen den Bescheid Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX, XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 gegen den Bescheid Wiener Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, hat die Wiener Gebietskrankenkasse Frau XXXX, gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 400,00 Euro vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 14.03.2012 um 10.55 Uhr festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hinsichtlich der Beschäftigung der Frau XXXX, VersNr. XXXX, erstmals gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , hat die Wiener Gebietskrankenkasse Frau römisch 40 , gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 400,00 Euro vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 14.03.2012 um 10.55 Uhr festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hinsichtlich der Beschäftigung der Frau römisch 40 , VersNr. römisch 40 , erstmals gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte nachweislich an der Adresse der Beschwerdeführerin am 16.05.2012.

2. In einem Schreiben vom 08.06.2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.06.2012, wurde zunächst festgehalten, dass die Buchhalterin, XXXX, die Versicherte Fr. XXXX, VersNr. XXXX bereits am 11.03.2012 mit Fax per 15.03.2012 angemeldet habe. XXXX habe sich bereits am 12.03.2012 im Spital befunden. Fr. XXXX sei ersucht worden, bereits am 14.03.2012 einzuspringen, da die Beschwerdeführerin leider auch erkrankt sei. Durch den Spitalsaufenthalt von XXXX, sei es dieser nicht möglich gewesen eine Berichtigung der Anmeldung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrem Schreiben weiters um Nachsicht und bat von der Strafe i.H.v. € 400,- Abstand zu nehmen.2. In einem Schreiben vom 08.06.2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.06.2012, wurde zunächst festgehalten, dass die Buchhalterin, römisch 40 , die Versicherte Fr. römisch 40 , VersNr. römisch 40 bereits am 11.03.2012 mit Fax per 15.03.2012 angemeldet habe. römisch 40 habe sich bereits am 12.03.2012 im Spital befunden. Fr. römisch 40 sei ersucht worden, bereits am 14.03.2012 einzuspringen, da die Beschwerdeführerin leider auch erkrankt sei. Durch den Spitalsaufenthalt von römisch 40 , sei es dieser nicht möglich gewesen eine Berichtigung der Anmeldung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrem Schreiben weiters um Nachsicht und bat von der Strafe i.H.v. € 400,- Abstand zu nehmen.

3. Die belangte Behörde wertete diese Schreiben als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom XXXX, XXXX, und legte es dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 18.03.2014 vor.3. Die belangte Behörde wertete diese Schreiben als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , und legte es dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 18.03.2014 vor.

4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.10.2014 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W174 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit 14.10.2014 neu zugewiesen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertreterin mit Schreiben vom 27.10.2014 um Klarstellung, ob Sie mit Ihrem Schreiben vom 08.06.2012 ein Rechtsmittel erheben wolle und räumte ihr für den Fall des Zutreffens die Möglichkeit ein, das Schreiben vom 08.06.2012 innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs. 3 AVG in folgenden Punkt zu verbessern:5. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertreterin mit Schreiben vom 27.10.2014 um Klarstellung, ob Sie mit Ihrem Schreiben vom 08.06.2012 ein Rechtsmittel erheben wolle und räumte ihr für den Fall des Zutreffens die Möglichkeit ein, das Schreiben vom 08.06.2012 innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in folgenden Punkt zu verbessern:

Nennung der Punkte, aufgrund derer die Beschwerdeführerin behauptet, dass der genannte Bescheid rechtswidrig sei sowie die Anführung des Beschwerdebegehrens.

Die Zustellung des Schreibens vom 27.10.2014 erfolgte durch Hinterlegung an der Adresse der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 03.11.2014. Die Frist zur Erbringung einer entsprechenden Stellungnahme endete am 17.11.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten gem. § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von den in § 414 Abs. 2 ASVG genannten Fällen erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von den in Paragraph 414, Absatz 2, ASVG genannten Fällen erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Die Beschwerdeführerin wurde mit dem Schreiben vom 27.10.2014 nachweislich aufgefordert, klarzustellen, ob sie mit dem Schreiben vom 08.06.2012 ein Rechtsmittel gegen den eingangs genannten Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse erheben wollte. Gesetzt diesem Fall wurde die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen konkreter Mängel hingewiesen und zu deren Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert. Auch wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist zurückgewiesen würde. Eine entsprechende Verbesserung der Beschwerde erfolgte bis dato nicht.

Das eingangs genannte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 08.06.2012 lässt nicht eindeutig erkennen, ob die Beschwerdeführerin damit ein Rechtsmittel gegen den genannten Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse erheben möchte, zumal sie den von der Wiener Gebietskrankenkasse festgestellten Sachverhalt bestätigt und bloß um Nachsicht von der "Strafe" ersucht.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 08.06.2012 ein Rechtsmittel erheben hätte wollen, so fehlen Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt - so wird wie bereits erwähnt, der festgestellte Sachverhalt bestätigt - und ist in dem Schreiben kein Begehren, auf das das Rechtsmittel gerichtet wäre, enthalten. So kann allein aus der geäußerten Bitte um Nachsicht von der Beitragsleistung, keine Beschwerdebegründung abgeleitet werden.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als mangelhaft und war zurückzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Fristversäumung, Verbesserungsauftrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W229.2005181.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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