TE Vwgh Erkenntnis 2012/11/13 2012/05/0184

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Veröffentlicht am 13.11.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Fa. B GmbH in Wien, vertreten durch Mag.Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 19. September 2012, Zl. BOB-309/12, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Mieterin einiger Liegenschaften der Stadt Wien. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 25. April 2012 versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine am 16. Februar 2012 beantragte Baubewilligung, da dem Bauansuchen die (nach § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien erforderliche) Zustimmung der Grundeigentümerin nicht angeschlossen war.Die Beschwerdeführerin ist Mieterin einiger Liegenschaften der Stadt Wien. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 25. April 2012 versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine am 16. Februar 2012 beantragte Baubewilligung, da dem Bauansuchen die (nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, der Bauordnung für Wien erforderliche) Zustimmung der Grundeigentümerin nicht angeschlossen war.

Am 14. Juni 2012 brachte die Beschwerdeführerin ein inhaltlich gleichlautendes Bauansuchen ein, das wiederum keine Zustimmung der Grundeigentümerin enthielt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. September 2012 wurde dieser Antrag im Instanzenzug wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0050, wonach einem neuerlichen, im gleichen Sinn unvollständigen Antrag hinsichtlich des Mangels res iudicata entgegensteht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In der Beschwerde wird vor allem geltend gemacht, die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, der Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung ihres Antrags durch Vorlage der Zustimmung der Grundeigentümerin aufzutragen.In der Beschwerde wird vor allem geltend gemacht, die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, der Beschwerdeführerin nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Verbesserung ihres Antrags durch Vorlage der Zustimmung der Grundeigentümerin aufzutragen.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin jedoch spätestens aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 25. April 2012 in Kenntnis der an ihr Bauansuchen gestellten Anforderungen, nämlich der notwendigen Vorlage der Zustimmung der Grundeigentümerin. Es ist somit, auch weil dies in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wurde, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den mit demselben Mangel behafteten Antrag im Wissen um den Mangel neuerlich einbrachte. Das vorliegende Bauansuchen leidet somit nicht an einer durch Unkenntnis der Rechtslage oder ein Versehen verursachten Mangelhaftigkeit. Daher ist auf eine derartige Eingabe § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062, und vom 28. März 2012, Zl. 2011/08/0375).Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin jedoch spätestens aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 25. April 2012 in Kenntnis der an ihr Bauansuchen gestellten Anforderungen, nämlich der notwendigen Vorlage der Zustimmung der Grundeigentümerin. Es ist somit, auch weil dies in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wurde, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den mit demselben Mangel behafteten Antrag im Wissen um den Mangel neuerlich einbrachte. Das vorliegende Bauansuchen leidet somit nicht an einer durch Unkenntnis der Rechtslage oder ein Versehen verursachten Mangelhaftigkeit. Daher ist auf eine derartige Eingabe Paragraph 13, Absatz 3, AVG von vornherein nicht anzuwenden vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062, und vom 28. März 2012, Zl. 2011/08/0375).

Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht - auch keine Verletzung der Manuduktionspflicht zu erkennen.

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Zustimmung der Grundeigentümerin sei nicht zu erlangen, erweist sich nicht als zielführend, da nicht diese Annahme tragend für die erfolgte Zurückweisung war, sondern lediglich die von der Beschwerdeführerin unterlassene Vorlage der Zustimmung.

Soweit sich die Beschwerdeführerin schließlich gegen die Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG wendet, ist sie darauf hinzuweisen, dass durch die vorliegende Zurückweisung - wie schon durch den im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid - nur der Antrag, nicht aber sein Thema erledigt wurde. Einem neuerlichen - vollständigen, also mit der Zustimmung der Grundeigentümerin versehenen - Antrag stünde daher, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens entgegen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 30).Soweit sich die Beschwerdeführerin schließlich gegen die Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG wendet, ist sie darauf hinzuweisen, dass durch die vorliegende Zurückweisung - wie schon durch den im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid - nur der Antrag, nicht aber sein Thema erledigt wurde. Einem neuerlichen - vollständigen, also mit der Zustimmung der Grundeigentümerin versehenen - Antrag stünde daher, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens entgegen vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 30).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. November 2012

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Baubewilligung BauRallg6 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050184.X00

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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