TE Vwgh Erkenntnis 2000/8/10 2000/07/0050

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Veröffentlicht am 10.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der B & Co KG in W, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller und Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Oktober 1999, Zl. Wa-201874/37-1999-Lab/Ram, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 12. September 1995 wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Schotter aus der Donau zwischen Strom-km 2130,500 und 2129,000 im Bereich der Gemeindegebiete Linz und Steyregg unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.

Die Auflagen 3 und 4 dieses Bescheides lauten:

"3. Von der Benetzungslinie beim Mittelwasser nach dem KWD-85 ist ein Mindestuferabstand von 35 m einzuhalten. Die Ufer und die Böschungsfüße dürfen in keiner Weise gefährdet oder beschädigt werden.

4. Vor Beginn der Bauarbeiten sind die vorgelegten Querprofile durch Eintragung des 35-m-Streifens an beiden Ufern zu überarbeiten. Darauf bauend ist eine entsprechende neue Massenermittlung vorzunehmen. Diese Unterlagen sind vor Beginn der Baggerarbeiten der Wasserrechtsbehörde vorzulegen."

Aus der Niederschrift über die der Erlassung dieses Bescheides vorangegangene mündliche Verhandlung vom 28. Jänner 1993 ergibt sich, dass dieser Bewilligung eine Entnahmemenge von 1,6 Millionen m3 zugrunde lag.

Am 10. November 1998 richtete die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 12. September 1995 folgendes Schreiben an den LH:

"Mit o.a. Bescheid wurde die projektsgemäße Entnahme von Schotter aus der Donau im Bereich von Strom-km 2130,500 bis 2129,000 befristet bis zum 31.12.2005 bewilligt.

Basis der gutächterlichen Äußerungen zum Projekt war, wie auch im Befund dargelegt, eine Entnahmemenge von 1,6 Mio m3.

In Erfüllung der Auflage 4. des o.a. Bescheides wurde der Behörde eine überarbeitete Massenermittlung vor Beginn der Baggerung vorgelegt. Diese ergab eine Menge von ca. 1,2 Mio m3.

Vom Leiter der Wasserstraßendirektion wurde zum damaligen Zeitpunkt vorgeschlagen, die Differenzmenge durch Tieferlegung des betreffenden Bereiches zu erlangen und die dadurch entstandene Profilanpassung im Rahmen der Endkollaudierung abzunehmen.

Das Übereinkommen mit der Wasserstraßendirektion vom 20.10.1995 über die Entnahme von Schotter wurde daher in diesem Sinne abgeschlossen bzw. wurde auch die Zustimmung seitens der Wasserstraßendirektion als Grundeigentümer zu obiger Vorgangsweise erteilt.

Wir ersuchen um Zustimmung zur dargelegten Vorgangsweise."

Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 übermittelte der LH dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz unter Hinweis auf die "geänderten Zuständigkeitsregelungen durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1997" den Verfahrensakt zur weiteren Veranlassung.

Der Bürgermeister sah das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 10. November 1998 als Antrag auf Änderung der mit Bescheid des LH vom 12. September 1995 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung an, der darauf abziele, durch eine größere Baggertiefe als die im Bewilligungsbescheid festgelegte die ursprünglich beabsichtigte Gesamtentnahmemenge an Schotter von 1,6 Mio m3 zu erreichen.

Mit Schreiben vom 28. April 1999 trug der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei unter Berufung auf § 13 AVG und § 103 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) auf, ihren "Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur geänderten Schotterentnahme gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 12. September 1995 durch eine größere Baggertiefe" mit einer Reihe näher bezeichneter Unterlagen zu versehen.

Auf diese Aufforderung reagierte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 22. Juni 1999. Darin führte sie aus, das betreffende Projekt mit einer geplanten Gesamtentnahmemenge von 1,6 Mio m3 Schotter sei mit Bescheid vom 12. Mai (richtig: September) 1995 bewilligt worden. Die Auflagen der Amtssachverständigen hätten die rechnerische Kubatur auf 1,2 Millionen m3 reduziert. Als Voraussetzung für die Erwirkung der Grundeigentümerzustimmung durch die Wasserstraßendirektion habe die beschwerdeführende Partei ihre bestehenden Gewinnungsfelder an der Oberen Donau der Österreichischen Donau-Betriebs AG überlassen müssen. Teil dieses Überlassungsübereinkommens sei im Gegenzug die Kompensationsmenge von 1,6 Millionen m3 gewesen. Der Baudirektor der Wasserstraßendirektion habe damals vorgeschlagen, die Differenzmenge durch eine Tieferlegung in Teilbereichen des betreffenden Gewinnungsfeldes zu erreichen und "dies im Rahmen der Endkollaudierung abzunehmen". Der zuständige Beamte in der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung habe dieser Vorgangsweise schon damals zugestimmt. Um diese Maßnahme seitens der beschwerdeführenden Partei ordnungsgemäß zu beginnen, sei am 6. November 1998 bei der Wasserrechtsbehörde ein Gespräch durchgeführt worden. Dabei seien die bisherigen Maßnahmen in Form eines Zwischenberichtes durch die beschwerdeführende Partei vorgetragen und an Hand von Profilen und Stromkarten dargestellt worden. Der zuständige Beamte der Wasserrechtsbehörde habe zu diesem Zeitpunkt vorgeschlagen, zur Beurteilung der Geringfügigkeit der Maßnahme einen näher bezeichneten Amtssachverständigen beizuziehen und eine Beurteilung einzuholen. Weiters habe er vorgeschlagen, ein formloses Schreiben an die Wasserrechtsbehörde zu richten, welches im Falle einer positiven Stellungnahme durch den Amtssachverständigen positiv erledigt würde. Auch der Amtssachverständige habe diese Vorgangsweise positiv beurteilt. Mit der Eingabe vom 10. November 1998 habe die beschwerdeführende Partei nicht um wasserrechtliche Bewilligung einer Änderung angesucht, sondern es sei lediglich formell um Zustimmung zur bereits besprochenen Vorgangsweise gebeten worden. Die beschwerdeführende Partei habe daher im Vertrauen auf die getroffene Vereinbarung bereits ab diesem Zeitpunkt mit den Maßnahmen begonnen. Warum der Verfahrensakt an den Bürgermeister übermittelt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Das Projekt erstrecke sich über zwei Bezirksverwaltungsbereiche.

Unter dem Datum des 12. Juli 1999 erließ der Bürgermeister einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Das Ansuchen der (beschwerdeführenden Partei) vom 10.11.1998 um Erteilung der wasserrechtlichen (Änderungs-)Bewilligung zur Durchführung von Schotterbaggerungen in einer größeren Tiefe als der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 12.09.1995, Wa-2051874/18, festgelegten (nämlich 240,80 m ü.A.) wird wegen des Vorliegens von Formgebrechen zurückgewiesen."

Diese Entscheidung wurde auf § 13 Abs. 3 AVG gestützt.

In der Begründung heißt es, mit Bescheid des LH vom 12. September 1995 sei der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Schotter aus der Donau erteilt worden. Mit Schreiben vom 10. November 1998 habe die beschwerdeführende Partei einen neuen (erweiterten) Bewilligungsantrag gestellt, der darauf abgezielt habe, durch eine größere Baggertiefe als die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegte die ursprünglich beabsichtigte Gesamtentnahme an Schotter von 1,6 Millionen m3 zu erreichen. Im Schreiben vom 10. November 1998 werde zwar um Zustimmung dahingehend ersucht, dass diese Änderung im Rahmen der Endkollaudierung abgenommen werde. Bereits mit Schreiben des Bürgermeisters vom 15. Februar 1999 sei der beschwerdeführenden Partei allerdings zur Kenntnis gebracht worden, dass mangels Vorliegens entsprechender Projektsunterlagen zu den beabsichtigten größeren Baggertiefen und der dadurch fehlenden Möglichkeit einer entsprechenden Beurteilung durch die zu befassenden Amtssachverständigen diese Änderung gegenüber dem bewilligten Projekt nicht als geringfügige Änderung im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 im Rahmen der Endkollaudierung genehmigt werden könne, sondern hiefür ein eigenes Bewilligungsverfahren erforderlich sei. Im Zuge der durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Vorprüfung sei festgestellt worden, dass dem Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom 10. November 1998 die gemäß § 103 WRG 1959 erforderlichen Unterlagen nicht angeschlossen gewesen seien. Die beschwerdeführende Partei habe die mit Schreiben vom 28. April 1999 erfolgte Aufforderung, die fehlenden Unterlagen beizubringen, nicht befolgt.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, die von ihr geplante Tieferlegung der Baggerung sei nur eine geringfügige Abweichung vom Bewilligungsbescheid. Es sei üblich, dass die Wasserrechtsbehörde solche Tieferlegungen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmige. Es habe somit für die beschwerdeführende Partei kein Anlass bestanden, um eine wasserrechtliche Bewilligung außerhalb eines Überprüfungsbescheides nach § 121 WRG 1959 anzusuchen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 1999 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab.

In der Begründung vertrat sie die Meinung, die Vertiefung der Baggerung von 10 m auf bis zu 13 m bzw. die Erhöhung der Abbaumenge um etwa ein Fünftel bis ein Viertel stellten mehr als geringfügige Abänderungen im Sinne des § 121 WRG 1959 dar und seien daher auch bewilligungspflichtig. Ziel des Ansuchens der beschwerdeführenden Partei vom 10. November 1998 sei eine behördliche Zustimmung zu den massiven Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projekt. Diese Abweichungen seien bewilligungspflichtig, weshalb das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 10. November 1998 zu Recht als Ansuchen um Erteilung der notwendigen Bewilligung gewertet worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe die Aufforderung, die Unterlagen zu ergänzen, innerhalb der ihr eingeräumten Frist nicht befolgt. Zu Recht habe daher die Erstbehörde den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 28. Februar 2000, B 1879/99-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Unterbleiben eines Verwaltungsverfahrens sowie in ihrem Recht auf Entscheidung durch eine örtlich zuständige Behörde verletzt.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die Erstbehörde habe das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 10. November 1998 als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gedeutet. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch mit Schreiben vom 22. Juni 1999 der Erstbehörde gegenüber nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Schreiben vom 10. November 1998 kein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gestellt worden sei. Die Erstbehörde hätte daher nicht von einer Antragstellung ausgehen dürfen.

Das mit dem Bescheid des LH vom 12. September 1995 genehmigte Projekt erstrecke sich über zwei Bezirksverwaltungsbereiche. Die projektsgemäße Schotterentnahme finde in den Gemeindegebieten Linz und Steyregg statt, somit auch im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Der Versuch einer Einigung zwischen den beiden Bezirksverwaltungsbehörden sei ebenso wenig erfolgt wie eine Bestimmung einer zuständigen Behörde durch die gemeinsame Oberbehörde. Der angefochtene Bescheid bestätige den erstinstanzlichen Bescheid; es liege daher eine Entscheidung einer örtlich unzuständigen Behörde vor. Gehe man davon aus, dass es sich bei dem mit Bescheid des LH vom 12. September 1995 bewilligten Projekt um Nassbaggerungen im Sinn des § 99 Abs. 1 lit. f WRG 1959 handle, wäre zur Entscheidung in erster Instanz der LH zuständig gewesen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei behauptet, sie habe den Antrag, welcher von der Erstbehörde zurückgewiesen worden sei, gar nicht gestellt. Dies wirft die Frage auf, ob die beschwerdeführende Partei durch diese Zurückweisung überhaupt in ihren Rechten verletzt sein kann. Dies ist aus nachstehenden Gründen zu bejahen:

Durch einen auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Bescheid, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wird, wird zwar nur der Antrag der Partei, nicht aber sein Thema erledigt. Daraus ergibt sich, dass einem neuen Antrag entschiedene Sache nicht entgegensteht (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 358 f, angeführte Rechtsprechung). Wohl aber liegt entschiedene Sache insofern vor, als mit einem solchen Zurückweisungsbescheid darüber entschieden wird, dass die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung nicht ausreichend sind. Es stünde also einer Antragstellung der beschwerdeführenden Partei ohne zusätzliche Unterlagen entschiedene Sache entgegen. Schon aus diesem Grund ist die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Partei zu bejahen.

Die Beschwerde erweist sich daher als zulässig.

Entscheidend ist, ob die belangte Behörde davon ausgehen durfte, dass ein Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vorlag. Dies ist zu verneinen.

Im Schreiben vom 10. November 1998 an den LH ersuchte die beschwerdeführende Partei um Zustimmung zu einer bestimmten Vorgangsweise im Zusammenhang mit der bewilligten Schotterentnahme. Diese in dem Schreiben angesprochene Vorgangsweise bestand in der Tieferlegung der Baggerung und der "Abnahme der dadurch entstandenen Profilanpassung im Rahmen der Endkollaudierung", zielte also auf eine Behandlung im Verfahren nach § 121 WRG 1959 ab, nicht aber auf Erteilung einer eigenen (gesonderten) wasserrechtlichen Bewilligung zur Abweichung vom bewilligten Vorhaben in einem die Geringfügigkeitsgrenze des § 121 WRG 1959 übersteigenden Ausmaß. Das Schreiben vom 10. November 1998 durfte daher - jedenfalls ohne Erörterung mit der beschwerdeführenden Partei - nicht als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung außerhalb des Verfahrens nach § 121 WRG 1959 gewertet werden.

Hiezu kommt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Schreiben an den Bürgermeister vom 22. Juni 1999 ausdrücklich klargestellt hat, dass sie nicht um wasserrechtliche Bewilligung für eine Änderung der erteilten Bewilligung ansucht hat. Dies hat sie in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wiederholt und auch klargestellt, dass sie auf dem Standpunkt stand, die Abweichungen von der Bewilligung könnten im Rahmen des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens als geringfügig bewilligt werden.

Die Erstbehörde und die belangte Behörde vertraten den Standpunkt, eine nachträgliche Bewilligung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens sei nicht möglich und es sei eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Sie deuteten das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 10. November 1998 als solchen Antrag. Eine solche Deutung verbot sich aber angesichts der diesbezüglich eindeutigen Erklärungen der beschwerdeführenden Partei. Die Zurückweisung des nicht gestellten Antrages erweist sich daher als rechtswidrig.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass noch auf das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei einzugehen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. August 2000

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070050.X00

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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