TE Bvwg Beschluss 2014/12/12 W143 2013228-1

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Veröffentlicht am 12.12.2014
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Entscheidungsdatum

12.12.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40
UVP-G 2000 Anh.1 Z6 lita
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
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  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
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  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
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  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
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  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
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  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
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  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
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  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
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  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
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  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W143 2013228-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerden

des Herrn XXXX,des Herrn römisch 40 ,

der Frau XXXX,der Frau römisch 40 ,

des Herrn XXXX,des Herrn römisch 40 ,

der Frau XXXX undder Frau römisch 40 und

der Frau XXXXder Frau römisch 40

gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18.09.2014, Zl. RU4-U-776/001-2014, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Windpark Groß Schweinbarth" der Mag. XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18.09.2014, Zl. RU4-U-776/001-2014, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Windpark Groß Schweinbarth" der Mag. römisch 40 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 25.08.2014 stellte die XXXX, vertreten durch Sattler & Schanda Rechtsanwälte, unter Vorlage von Projektunterlagen den Antrag gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF, auf Feststellung durch die Niederösterreichische Landesregierung, ob für die Errichtung des Windparks Groß Schweinbarth eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.Mit Schreiben vom 25.08.2014 stellte die römisch 40 , vertreten durch Sattler & Schanda Rechtsanwälte, unter Vorlage von Projektunterlagen den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF, auf Feststellung durch die Niederösterreichische Landesregierung, ob für die Errichtung des Windparks Groß Schweinbarth eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18.09.2014, Zl. RU4-U-776/001-2014, wurde festgestellt, dass das Vorhaben "Windpark Groß Schweinbarth" den Tatbestand des § 3 Abs. 2 i. V.m. Anhang 1 Z 6a) UVP-G 2000 erfülle und daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18.09.2014, Zl. RU4-U-776/001-2014, wurde festgestellt, dass das Vorhaben "Windpark Groß Schweinbarth" den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, i. römisch fünf.m. Anhang 1 Ziffer 6 a,) UVP-G 2000 erfülle und daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse.

Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt: Es seien drei Windkraftanlagen der Type Vestas V 126 (3,3 MW) geplant, die eine Gesamtnennleistung von 9,9 MW aufweisen würden. Der Standort befinde sich außerhalb eines schutzwürdigen Gebietes des Anhanges 2 Kategorie A UVP-G 2000. Zusammen mit dem in einem geringen Abstand von 470 m gelegenen Windpark Matzen- Klein Harras, der eine Gesamtnennleistung von 14 MW aufweise, würde jedoch die Mengenschwelle von mindestens 20 MW Nennleistung erreicht bzw. überschritten. Die Tatbestände des Anhanges 1 Z. 6a und des - eine Kumulationsprüfung gebietenden - § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 seien erfüllt. Bei der Beurteilung des neuen Vorhabens komme der Frage nach Kumulationswirkungen mit dem bestehenden Windpark Matzen- Klein Harras zentrale Bedeutung zu. In der Einzelfallprüfung würden die naturschutzfachlichen und umwelthygienischen Schutzgutbetrachtungen der befragten Sachverständigen nachvollziehbar zu dem Ergebnis führen, dass zwischen den beiden Windparks ein räumlicher Wirkungszusammenhang vorliege. Es lasse sich berechtigt erwarten, dass die von den einzelnen Windräder verursachten Lärmemissionen kumulieren und die umliegenden Anrainer und Nachbarn einer erhöhten Lärmbelastung und Störung ausgesetzt seien, welche von diesen Menschen auch als erhebliche Beeinträchtigungen empfunden werden könnten. Ebenso könnten erhebliche Beeinträchtigungen für Tiere, insbesondere Vögel und Fledermäuse, durch das Vorhaben erwartet werden. Es könne daher angenommen werden, dass kumulierende, erheblich nachteilige Auswirkungen durch Lärm, respektive Lebensraumbeschneidung und -störungen, bei Realisierung des Vorhabens gegenüber den Schutzgütern Menschen und Tiere auftreten würden.Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt: Es seien drei Windkraftanlagen der Type Vestas römisch fünf 126 (3,3 MW) geplant, die eine Gesamtnennleistung von 9,9 MW aufweisen würden. Der Standort befinde sich außerhalb eines schutzwürdigen Gebietes des Anhanges 2 Kategorie A UVP-G 2000. Zusammen mit dem in einem geringen Abstand von 470 m gelegenen Windpark Matzen- Klein Harras, der eine Gesamtnennleistung von 14 MW aufweise, würde jedoch die Mengenschwelle von mindestens 20 MW Nennleistung erreicht bzw. überschritten. Die Tatbestände des Anhanges 1 Ziffer 6 a und des - eine Kumulationsprüfung gebietenden - Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 seien erfüllt. Bei der Beurteilung des neuen Vorhabens komme der Frage nach Kumulationswirkungen mit dem bestehenden Windpark Matzen- Klein Harras zentrale Bedeutung zu. In der Einzelfallprüfung würden die naturschutzfachlichen und umwelthygienischen Schutzgutbetrachtungen der befragten Sachverständigen nachvollziehbar zu dem Ergebnis führen, dass zwischen den beiden Windparks ein räumlicher Wirkungszusammenhang vorliege. Es lasse sich berechtigt erwarten, dass die von den einzelnen Windräder verursachten Lärmemissionen kumulieren und die umliegenden Anrainer und Nachbarn einer erhöhten Lärmbelastung und Störung ausgesetzt seien, welche von diesen Menschen auch als erhebliche Beeinträchtigungen empfunden werden könnten. Ebenso könnten erhebliche Beeinträchtigungen für Tiere, insbesondere Vögel und Fledermäuse, durch das Vorhaben erwartet werden. Es könne daher angenommen werden, dass kumulierende, erheblich nachteilige Auswirkungen durch Lärm, respektive Lebensraumbeschneidung und -störungen, bei Realisierung des Vorhabens gegenüber den Schutzgütern Menschen und Tiere auftreten würden.

Gegen diesen Bescheid erhoben Herr XXXX und Frau XXXX mit Schreiben vom 02.10.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurden die Beschwerden unter Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid wie folgt begründet: Es werde befürchtet, dass die Errichtung von drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 137 m und einem Rotordurchmesser von 126 m in unmittelbarer Nähe zum bereits befindlichen Windpark Matzen- Klein Harras zu einer Verstärkung der bei günstigen Windverhältnissen bereits jetzt schon hörbaren Rotorgeräusche und dadurch zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität führen würde. Wenn die drei Windkraftanlagen, die viel zu nahe vor der Wohnadresse der Beschwerdeführer in nord- östlicher Richtung am Hang liegen würden, in Betrieb gehen würden, würden die Beschwerdeführer einer erhöhten Lärmbelästigung ausgesetzt sein. Zudem würde auch der Ausblick auf die umliegende Landschaft durch die große Anzahl riesiger Windräder gestört werden. Durch die Errichtung der Windräder komme es zu einer Beeinträchtigung für Vögel und Fledermäuse.Gegen diesen Bescheid erhoben Herr römisch 40 und Frau römisch 40 mit Schreiben vom 02.10.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurden die Beschwerden unter Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid wie folgt begründet: Es werde befürchtet, dass die Errichtung von drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 137 m und einem Rotordurchmesser von 126 m in unmittelbarer Nähe zum bereits befindlichen Windpark Matzen- Klein Harras zu einer Verstärkung der bei günstigen Windverhältnissen bereits jetzt schon hörbaren Rotorgeräusche und dadurch zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität führen würde. Wenn die drei Windkraftanlagen, die viel zu nahe vor der Wohnadresse der Beschwerdeführer in nord- östlicher Richtung am Hang liegen würden, in Betrieb gehen würden, würden die Beschwerdeführer einer erhöhten Lärmbelästigung ausgesetzt sein. Zudem würde auch der Ausblick auf die umliegende Landschaft durch die große Anzahl riesiger Windräder gestört werden. Durch die Errichtung der Windräder komme es zu einer Beeinträchtigung für Vögel und Fledermäuse.

Mit Schreiben vom 28.10.2014 erhoben Herr XXXX, Frau XXXX und Frau XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass unter Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid "Einspruch" gegen die geplante Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet Groß Schweinbarth erhoben werde.Mit Schreiben vom 28.10.2014 erhoben Herr römisch 40 , Frau römisch 40 und Frau römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass unter Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid "Einspruch" gegen die geplante Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet Groß Schweinbarth erhoben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Antragstellerin plant die Errichtung des Windpark Groß Schweinbarth, bestehend aus 3 Windkraftanlagen des Anlagentyps Vestas, mit einer Nennleistung von jeweils 3,3 MW, somit mit einer Gesamtleistung von 9,9 MW. Das geplante Vorhaben liegt in keinem besonders geschützten Gebiet im Sinne der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000.

Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des Herrn XXXX, der Frau XXXX, des Herrn XXXX, der Frau XXXXund der Frau XXXX ist festzustellen, dass Herr XXXX, Frau XXXX, Herr XXXX, Frau XXXX und Frau XXXX im Hinblick auf das geplante Vorhaben als Nachbarn zu werten sind. Nachbarn sind keine Parteien des Feststellungsverfahrens, sodass die Beschwerden unzulässig sind.Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des Herrn römisch 40 , der Frau römisch 40 , des Herrn römisch 40 , der Frau XXXXund der Frau römisch 40 ist festzustellen, dass Herr römisch 40 , Frau römisch 40 , Herr römisch 40 , Frau römisch 40 und Frau römisch 40 im Hinblick auf das geplante Vorhaben als Nachbarn zu werten sind. Nachbarn sind keine Parteien des Feststellungsverfahrens, sodass die Beschwerden unzulässig sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben und zur Unzulässigkeit der Beschwerden ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 18 VwGVG).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 4 zu Paragraph 18, VwGVG).

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.

Nachbarn haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen, was in (bisheriger) ständiger Judikatur des VwGH, des VfGH und des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde (VwGH vom 28.06.2005, 2004/05/0032; VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; VwGH 22.04.2009, 2009/04/0019; VfGH 23.11.2003, B 1212/02; US 30.07.2010, 7B/2010/4-28 Hofstätten/Raab).

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 haben Herr XXXX, Frau XXXX, Herr XXXX, Frau XXXX und Frau XXXX somit als Nachbarn weder Parteistellung noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, womit die Beschwerden im Ergebnis zurückzuweisen sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 haben Herr römisch 40 , Frau römisch 40 , Herr römisch 40 , Frau römisch 40 und Frau römisch 40 somit als Nachbarn weder Parteistellung noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, womit die Beschwerden im Ergebnis zurückzuweisen sind.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt:

Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nach der nationalen Rechtslage Parteistellung haben oder gar antragslegitimiert sind, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der (bisherigen) ständigen Judikatur des VwGH zu verneinen (VwGH 28.06.2005, 2004/05/0032; VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; VwGH 22.04.2009, 2009/04/0019).Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nach der nationalen Rechtslage Parteistellung haben oder gar antragslegitimiert sind, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und der (bisherigen) ständigen Judikatur des VwGH zu verneinen (VwGH 28.06.2005, 2004/05/0032; VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; VwGH 22.04.2009, 2009/04/0019).

Auf Grund der mit Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, dem EuGH vorgelegten Frage zur Vorabentscheidung betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung eines negativen UVP-Feststellungsbescheides gegenüber Nachbarn sowie des Beschlusses des VwGH vom 30.01.2014, Zl. 2010/05/0173, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens über einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist nach Ansicht des Gerichtes aber in Zweifel gezogen, ob der VwGH seine bisherige Judikaturlinie fortführen wird. Somit kann vom Vorliegen einer eindeutigen Rechtsprechung angesichts dieser Entwicklung nicht mehr ausgegangen werden, weshalb die Revision zuzulassen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Feststellungsverfahren, Kumulierung,
Nachbarrechte, Parteistellung, Revision zulässig,
Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Windpark, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W143.2013228.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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