TE Bvwg Erkenntnis 2015/1/12 W198 2012952-1

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Veröffentlicht am 12.01.2015
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Entscheidungsdatum

12.01.2015

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W198 2012952-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, in weiterer Folge Beschwerdeführer genannt, vom 08.08.2014, vertreten durch Dr. XXXX,XXXX Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.09.2014, Zeichen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , in weiterer Folge Beschwerdeführer genannt, vom 08.08.2014, vertreten durch Dr. römisch 40 ,römisch 40 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.09.2014, Zeichen:

XXXX, zu Recht erkannt:römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründetA) Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet

abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit dem Bescheid vom 24.07.2014, Zeichen: XXXX, Fr. Sch., ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund einer Meldepflichtverletzung gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach § 113 Abs 1 Z 1 iVm. Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.800,00 Euro vorgeschrieben werde, weil die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG für die im Bescheid näher bezeichneten zwei Personen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit dem Bescheid vom 24.07.2014, Zeichen: römisch 40 , Fr. Sch., ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund einer Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.800,00 Euro vorgeschrieben werde, weil die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG für die im Bescheid näher bezeichneten zwei Personen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

Begründend führte die NÖGKK aus, dass im Rahmen der am 02.07.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei/ Team 04 für das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg in 3400 Klosterneuburg, XXXX, festgestellt worden sei, dass für die im Bescheid angeführten zwei Versicherten - zumindest am 02.07.2014 - die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. In rechtlicher Hinsicht verwies die NÖGKK auf § 33 Abs. 1, Abs. 1a ASVG, § 111a ASVG und auf § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG.Begründend führte die NÖGKK aus, dass im Rahmen der am 02.07.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei/ Team 04 für das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg in 3400 Klosterneuburg, römisch 40 , festgestellt worden sei, dass für die im Bescheid angeführten zwei Versicherten - zumindest am 02.07.2014 - die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. In rechtlicher Hinsicht verwies die NÖGKK auf Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz eins a, ASVG, Paragraph 111 a, ASVG und auf Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG.

Der Bescheid wurde am 28.07.2014 rechtswirksam zugestellt.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK ist ein Strafantrag der Finanzpolizei Team 04 für das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg an die Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung wegen des Verdachts der Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) hinsichtlich § 111 Abs. 1 ASVG iVm. § 33 Abs. 1 ASVG idF. BGBl I Nr. 31/2007 sowie eine Anzeige gemäß § 27 AuslBG an die NÖGKK betreffend den Beschwerdeführer enthalten.Dem vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK ist ein Strafantrag der Finanzpolizei Team 04 für das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg an die Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung wegen des Verdachts der Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) hinsichtlich Paragraph 111, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, sowie eine Anzeige gemäß Paragraph 27, AuslBG an die NÖGKK betreffend den Beschwerdeführer enthalten.

Gemäß dem Strafantrag und der Anzeige sei vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg folgender Sachverhalt festgestellt worden, dass am 02.07.2014 gegen 17:50 Uhr in 3400 Klosterneuburg, XXXX, bei Sanierungsarbeiten eines Einfamilienhauses zwei Personen, die für den Hauseigentümer, dem Beschwerdeführer, tätig gewesen seien, arbeitend angetroffen und einer Kontrolle nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des§ 89 Abs. EStG unterzogen worden seien".Gemäß dem Strafantrag und der Anzeige sei vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg folgender Sachverhalt festgestellt worden, dass am 02.07.2014 gegen 17:50 Uhr in 3400 Klosterneuburg, römisch 40 , bei Sanierungsarbeiten eines Einfamilienhauses zwei Personen, die für den Hauseigentümer, dem Beschwerdeführer, tätig gewesen seien, arbeitend angetroffen und einer Kontrolle nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des§ 89 Abs. EStG unterzogen worden seien".

Bei den zwei arbeitend angetroffenen Personen handelte es sich um zwei rumänische Staatsbürger, die sich jeweils mit einem rumänischen Personalausweis ausgewiesen hätten.

Beide Personen hätten verschmutzte Arbeitskleidung getragen und seien bei Erdarbeiten angetroffen worden. Beiden Personen sei ein mehrsprachiges Personenblatt ausgehändigt worden, welche beide eigenhändig und freiwillig ausgefüllt hätten. Beide hätten weiters angegeben, seit einem Monat für Herrn "XXXX" als Helfer tätig zu sein. Ihre Arbeitszeit hätte 5-7 Stunden pro Tag betragen. Als Entlohnung hätten beide pro Monat 600 €, sowie eine Wohnmöglichkeit im Einfamilienhaus, in dem die Sanierungsarbeiten durchgeführt worden seien, erhalten.

Eine durchgeführte SV- Abfrage hätte für beide Personen ergeben, dass diese über keine entsprechende Meldung zur SV (Sozialversicherung) verfügt hätten.

2. Mit Schreiben (Einlangensdatum nicht eindeutig nachvollziehbar, aber vermutlich der 08.08.2014 und offenbar fristgerecht) vom 08.08.2014 übermittelt der Beschwerdeführer ein von ihm sogenanntes "Protokoll" an die NÖGKK, in welchem er bezüglich des "Schreibens am 24.07.2014, Kennzeichen, Bearbeiter/in: XXXX, Fr. Schöller" im Wesentlichen wie folgt ausführt:2. Mit Schreiben (Einlangensdatum nicht eindeutig nachvollziehbar, aber vermutlich der 08.08.2014 und offenbar fristgerecht) vom 08.08.2014 übermittelt der Beschwerdeführer ein von ihm sogenanntes "Protokoll" an die NÖGKK, in welchem er bezüglich des "Schreibens am 24.07.2014, Kennzeichen, Bearbeiter/in: römisch 40 , Fr. Schöller" im Wesentlichen wie folgt ausführt:

Es werde ihm vorgeworfen, zwei ihm bekannte Personen, ohne Anmeldung bei der NÖGKK im Zuge der Sanierungsarbeiten seines Wohnhauses, beschäftigt zu haben. Bei diesen Personen handelt es sich um A. B. sowie dessen Zwillingsbruder F.B. Beide seien laut Meldezettel seit 14.03.2014 in Österreich und seien diese "offiziell Mieter seines Wohnhauses in Klosterneuburg, XXXX, XXXX". Die Personen lebten gemeinsam mit ihren Ehefrauen und dem Sohn des Beschwerdeführers in der Wohnung. Der Sohn des Beschwerdeführers und die Brüder A. B. und F.B. würden sich schon seit langem kennen und seien gut befreundet. Die Brüder hätten sich dem Beschwerdeführer als Hilfe angeboten, als dieser mit seinem Vater und seinen Söhnen "ein paar Grabarbeiten" durchgeführt hätte. So gegen 17:00 Uhr hätten alle gemeinsam die Grabarbeiten beendet. Als die baupolizeiliche Kontrolle am 02.07.2014 um 17:50 Uhr auftauchte, seien die Brüder B. allein im Wohnhaus gewesen. Der Beschwerdeführer, sein Vater sowie seine Söhne seien zu dem Zeitpunkt schon wieder zuhause gewesen. Es entspräche "überhaupt nicht der Wahrheit und sei völliger Unsinn", dass er die Brüder B. monatlich für Ihre Tätigkeiten bezahlt hätte. Da der Großteil seiner Familie handwerkliche Berufe ausübe bzw. ausgeübt hätte, er selbst jahrelang Mitarbeiter einer Installationsfirma sei, sei es absurd, in seiner finanziellen Lage Geld für eventuelle Arbeiter auszugeben. Er hoffe mit diesem Schreiben, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.Es werde ihm vorgeworfen, zwei ihm bekannte Personen, ohne Anmeldung bei der NÖGKK im Zuge der Sanierungsarbeiten seines Wohnhauses, beschäftigt zu haben. Bei diesen Personen handelt es sich um A. B. sowie dessen Zwillingsbruder F.B. Beide seien laut Meldezettel seit 14.03.2014 in Österreich und seien diese "offiziell Mieter seines Wohnhauses in Klosterneuburg, römisch 40 , XXXX". Die Personen lebten gemeinsam mit ihren Ehefrauen und dem Sohn des Beschwerdeführers in der Wohnung. Der Sohn des Beschwerdeführers und die Brüder A. B. und F.B. würden sich schon seit langem kennen und seien gut befreundet. Die Brüder hätten sich dem Beschwerdeführer als Hilfe angeboten, als dieser mit seinem Vater und seinen Söhnen "ein paar Grabarbeiten" durchgeführt hätte. So gegen 17:00 Uhr hätten alle gemeinsam die Grabarbeiten beendet. Als die baupolizeiliche Kontrolle am 02.07.2014 um 17:50 Uhr auftauchte, seien die Brüder B. allein im Wohnhaus gewesen. Der Beschwerdeführer, sein Vater sowie seine Söhne seien zu dem Zeitpunkt schon wieder zuhause gewesen. Es entspräche "überhaupt nicht der Wahrheit und sei völliger Unsinn", dass er die Brüder B. monatlich für Ihre Tätigkeiten bezahlt hätte. Da der Großteil seiner Familie handwerkliche Berufe ausübe bzw. ausgeübt hätte, er selbst jahrelang Mitarbeiter einer Installationsfirma sei, sei es absurd, in seiner finanziellen Lage Geld für eventuelle Arbeiter auszugeben. Er hoffe mit diesem Schreiben, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.

Dieses Schreiben des Beschwerdeführers, von ihm selbst "Protokoll" genannt, wurde von der NÖGKK offenkundig als Beschwerde in Bearbeitung genommen, da von dieser in weiterer Folge eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 16.09.2014, XXXX, Hr. St., wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 16.09.2014, römisch 40 , Hr. St., wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

4. Dagegen hat die mit Vollmachtsvorlage vom 24.09.2014 bestellte Vertretung des Beschwerdeführers, Herr Dr. G. W., mit Schriftsatz vom 30.09.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gemacht.4. Dagegen hat die mit Vollmachtsvorlage vom 24.09.2014 bestellte Vertretung des Beschwerdeführers, Herr Dr. G. W., mit Schriftsatz vom 30.09.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gemacht.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es in der Sache richtig sei, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hätte, die beiden Personen F.B. und A.B. rechtzeitig bei der Sozialversicherung anzumelden. Der Beschwerdeführer sei von dem offensichtlich nicht haltbaren Standpunkt ausgegangen, dass er aufgrund der geringfügigen Hilfsdienste der beiden kein Dienstgeber sei. Der Beschwerdeführer hätte, anders als in der Beschwerdevorentscheidung angeführt, die beiden Personen am 25.08.2014 angemeldet. Die die beiden Personen seien auch nicht mehr für ihn tätig. Da die beiden Personen ausschließlich für den Beschwerdeführer in seinem privaten Umfeld tätig gewesen wären und keinerlei Absicht einer "Schwarzbeschäftigung" gegeben gewesen sei, werde ersucht im "Nachsichtswege den Beitragszuschlag von Euro 1800 auf Euro 900 zu kürzen und damit Euro 900 nachzusehen".

5. Mit E-Mail vom 30.09.2014 berichtigte der Vertreter des Beschwerdeführers den Anmeldezeitpunkt der Betretenen vom "25.08.2014" auf den "19.05.2014", da der Arbeitsbeginn 19.05.2014 gewesen sei. Arbeitsende sei der 19.09.2014 gewesen. Die wöchentliche Beschäftigungsdauer wäre 20 Stunden gewesen. Als Gegenleistung wären inklusive der Zurverfügungstellung einer Unterkunft 250 € pro Woche (netto) vereinbart gewesen.

6. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 30.09.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben der NÖGKK vom 09.10.2014, einlangend am 13.10.2014, zur Entscheidung vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 12.12.2014 übermittelt die NÖGKK " in Ergänzung zu dem bereits mit Schreiben vom 09.10.2014 vorgelegten Aktenkonvolut zu XXXX" als Beilage das Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.12.2014, mit welchem die Angaben zur Beschäftigungsdauer/Entlohnung berichtigt wurden. Die NÖGKK führt in diesem Schreiben weiters aus, dass die "nunmehr getätigten Angaben des Beschwerdeführers in der Beitragsvorschreibung für beide Dienstnehmer Berücksichtigung gefunden hätten".

Der Beschwerdeführer gibt in seinem Schreiben vom 03.12.2014 als Beschäftigungsdauer für A.B. den Zeitraum vom 28.05.2014 bis 11.07.2014 an. F.B. sei im Zeitraum vom 10.06.2014 bis 11.07.2014 beschäftigt gewesen. A.B. und F.B. seien in diesen Zeiträumen jeweils ca. 20 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen. Das Entgelt für die beiden hätte je "netto 150 € pro Woche zuzüglich der Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Einfamilienhaus" des Beschwerdeführers betragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

A. B. sowie dessen Zwillingsbruder F.B. wurden im Rahmen einer am 02.07.2014 gegen 17:50 Uhr durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei, Team 04 für das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, in 3400 Klosterneuburg,XXXX, im Einfamilienhaus des Beschwerdeführers bei Grabarbeiten im Garten arbeitend angetroffen. Beide waren zum Betretungszeitpunkt nicht zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet. Die Tätigkeit der Betretenen erfolgte entgeltlich. Es wird deren Tätigkeit für ihn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.A. B. sowie dessen Zwillingsbruder F.B. wurden im Rahmen einer am 02.07.2014 gegen 17:50 Uhr durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei, Team 04 für das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, in 3400 Klosterneuburg,römisch 40 , im Einfamilienhaus des Beschwerdeführers bei Grabarbeiten im Garten arbeitend angetroffen. Beide waren zum Betretungszeitpunkt nicht zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet. Die Tätigkeit der Betretenen erfolgte entgeltlich. Es wird deren Tätigkeit für ihn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

A.B. wurde vom Beschwerdeführer vom 28.05.2014 bis 11.07.2014 beschäftigt. F.B. wurde vom 10.06.2014 bis 11.07.2014 beschäftigt. A.B. und F.B. waren in diesen Zeiträumen jeweils ca. 20 Stunden pro Woche beschäftigt. Als Entgelt für die beiden betrug netto 150 € pro Woche zuzüglich der Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Einfamilienhaus des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer (Dienstgeber) hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.

Ob es sich dabei um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handelt oder nicht, lässt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen. Da dieser Umstand für die Beurteilung des Falles jedoch von nicht entscheidender Bedeutung ist -was noch darzulegen sein wird - braucht dazu auch keine gesonderte Feststellung getroffen werden.

Der Beschwerdeführer hat die betretene Personen A. B. sowie dessen Zwillingsbruder F.B. mit Schreiben vom 25.08.2014, welches vom Vertreter des Beschwerdeführers am 26.08.2014 der E-Mail an die NÖGKK übermittelt wurde, erstmals als Dienstnehmer zur Sozialversicherung nachgemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der NÖGKK und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Betretung der oa. Person am Grundstück des Beschwerdeführers wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) unstreitig festgestellt und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und durch die erfolgte Anmeldung auch "anerkannt".

Dass es sich bei der Betätigung am 02.07.2014 ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer beim Beschwerdeführer (Dienstgeber) handelte, wurde als Vorfrage der Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 16.9.2014 zugrunde gelegt und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Dass es sich bei der Betätigung am 02.07.2014 ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG, Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer beim Beschwerdeführer (Dienstgeber) handelte, wurde als Vorfrage der Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 16.9.2014 zugrunde gelegt und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Unstreitig wurde vom Beschwerdeführer als Dienstgeber die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt. Die Anmeldung erfolgte nachträglich.Unstreitig wurde vom Beschwerdeführer als Dienstgeber die Anmeldung gem. Paragraph 33, ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt. Die Anmeldung erfolgte nachträglich.

Der Beschwerdeführer hat den tatsächlichen Beschäftigungszeitraum der Betretenen im Laufe des Verwaltungsverfahrens unterschiedlich angegeben und diesen zuletzt mit Schreiben vom 03.12.2014 wie in den Feststellungen unter II. 1. dargelegt angegeben.Der Beschwerdeführer hat den tatsächlichen Beschäftigungszeitraum der Betretenen im Laufe des Verwaltungsverfahrens unterschiedlich angegeben und diesen zuletzt mit Schreiben vom 03.12.2014 wie in den Feststellungen unter römisch zwei. 1. dargelegt angegeben.

Der Beschwerdeführer begründet seine unterschiedlichen Angaben der Beschäftigungszeiträume damit, dass er "aus Sicherheitsgründen und Missverständnissen seinerseits, gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt, eine längere Beschäftigungszeit angegeben hätte".

Es wird dies als Schutzbehauptung gewertet und vermag das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu erkennen, welche Sicherheitsgründe bzw. Missverständnisse der Beschwerdeführer hier im konkreten meint. Eine nähere Erläuterung/Erklärung dazu wird vom Beschwerdeführer nicht gegeben.

Auch hinsichtlich der Entlohnung sind dem Verwaltungsaktakt unterschiedliche Angaben zu entnehmen. So haben die Betretenen im Erhebungsblatt der Finanzpolizei einen Pauschallohn von 600 €

angegeben. Weiters wurde von beiden angekreuzt, dass sie für ihre Tätigkeit auch eine "Wohnung" bekommen hätten. In seiner Beschwerde (der Beschwerdeführer hat diese als "Protokoll" benannt) stellt der Beschwerdeführer eine Entlohnung gänzlich in Abrede. Wörtlich führte er aus: "Mir wird ebenfalls vorgeworfen, die Brüder B. monatlich dafür zu bezahlen. Dies entspricht überhaupt nicht der Wahrheit und ist völliger Unsinn". Zuletzt hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 03.12.2014 angegeben, dass die Entlohnung "150 € pro Woche zuzüglich Unterkunft" betragen hat.

Diese unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers selbst veranlassen das Bundesverwaltungsgericht dazu davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer sehr wohl Schwarzarbeit beabsichtigt war, da er durch sein zunächst gänzliches Abstreiten einer Entlohnung und der zuletzt als gerade noch nachvollziehbar für eine angemessene Entlohnung genannten 150 € erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer versucht hat seine Beitragspflicht zu "optimieren".

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 Euro. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 Euro herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 Euro. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 Euro herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ist - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (VwGH 19.1.2011, Zl. 2010/08/0255).Der Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG - anders als für eine Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG - nicht maßgeblich (VwGH 19.1.2011, Zl. 2010/08/0255).

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das VwGH-Erkenntnis vom 16.1.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 7.9. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (so das VwGH-Erkenntnis vom 16.1.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 7.9. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).

Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.Obwohl auch Paragraph 113, Absatz eins, (wie die Vorgängerbestimmung in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Im vorliegenden Fall wurde zwischen den Herrn A.B und F.B. ab 28.05.2014 bzw. ab 10.06.2014 und dem Beschwerdeführer ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis eingegangen. Die entsprechende Anmeldung zur Pflichtversicherung wurde erst am 25.08.2014 vorgenommen.

Das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst noch in Abrede gestellt in späterer Folge weder im Vorlageantrag noch im Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.12.2014 in Abrede gestellt und letztlich durch die erfolgte Anmeldung auch "anerkannt".

Unbestritten ist auch, dass die betretenen Personen erstmals mit Schreiben vom 25.08.2014, welches vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26.08.2014 per E-Mail an die NÖGKK übermittelt wurde, und somit jedenfalls verspätet zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG als unbedeutend anzusehen sind. (vgl. VwGH 2013/08/0041, 2011/08/0187, 2013/08/0125).Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG als unbedeutend anzusehen sind. vergleiche VwGH 2013/08/0041, 2011/08/0187, 2013/08/0125).

In weiteren Erkenntnissen spricht der Verwaltungsgerichtshof davon, dass die Folgen dann nicht unbedeutend sind, wenn der Dienstgeber die entsprechenden Anmeldungen nicht unverzüglich nachholt (vgl. VwGH 7.9.2011, 2008/08/0218).In weiteren Erkenntnissen spricht der Verwaltungsgerichtshof davon, dass die Folgen dann nicht unbedeutend sind, wenn der Dienstgeber die entsprechenden Anmeldungen nicht unverzüglich nachholt vergleiche VwGH 7.9.2011, 2008/08/0218).

Da die entsprechenden Anmeldungen vom Beschwerdeführer erst ca. 1,5 Monate nach der Betretung erfolgt sind und er zunächst mit seiner Beschwerde versucht hat der Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschlags gänzlich zu entgehen, indem er das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in Abrede stellte, kann von einer unverzüglichen Nachholung nicht gesprochen werden.

Da somit eines der kumulativ geforderten Tatbestandselemente für einen Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz nicht gegeben ist, braucht auf das Tatbestandselement, ob es sich um den erstmaligen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG gehandelt hat, nicht eingegangen werden.Da somit eines der kumulativ geforderten Tatbestandselemente für einen Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz nicht gegeben ist, braucht auf das Tatbestandselement, ob es sich um den erstmaligen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gehandelt hat, nicht eingegangen werden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die NÖGKK nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, zumal dem Entfall auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die NÖGKK nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, zumal dem Entfall auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2012952.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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