TE Bvwg Erkenntnis 2015/1/15 W194 2012928-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2015
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Entscheidungsdatum

15.01.2015

Norm

AVG 1950 §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
KOG §1 Abs1
KOG §36
ORF-G §35 Abs1
ORF-G §36
ORF-G §36 Abs1 Z1 lita
ORF-G §36 Abs1 Z1 litb
ORF-G §36 Abs3
ORF-G §37 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG 1950 § 66 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 1 heute
  2. KOG § 1 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 1 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  4. KOG § 1 gültig von 28.12.2011 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  5. KOG § 1 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. KOG § 1 gültig von 01.04.2001 bis 30.09.2010
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 35 heute
  2. ORF-G § 35 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 35 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  4. ORF-G § 35 gültig von 12.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2000
  5. ORF-G § 35 gültig von 01.01.1999 bis 11.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001

Spruch

W194 2012928-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 3. September 2014, KOA 12.016/14-007, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 3. September 2014, KOA 12.016/14-007, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 84/2013, iVm § 36 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 3 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl Nr 379/1984 idF BGBl I Nr 55/2014, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 3, ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2014,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid vom 3. September 2014, KOA 12.016/14-007, wies die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) die bei ihr am 28. April 2014 eingelangte Beschwerde des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen Verletzung des ORF-G gemäß §§ 36 Abs 1 Z 1 iVm 37 Abs 1 und 36 Abs 3 zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurück.Mit angefochtenem Bescheid vom 3. September 2014, KOA 12.016/14-007, wies die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) die bei ihr am 28. April 2014 eingelangte Beschwerde des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen Verletzung des ORF-G gemäß Paragraphen 36, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 37 Absatz eins und 36 Absatz 3, zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurück.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Beschwerde gegen die Sendung "Da capo: Im Gespräch" vom 28. März 2014 des Österreichischen Rundfunks (im Folgenden: Beschwerdegegner), bei welcher XXXX bei XXXX zu Gast gewesen sei, gewendet habe, er jedoch in seiner Beschwerde lediglich eine Verletzung des Objektivitätsgebotes behauptet habe, ohne näher darzulegen, worin eine Schädigung seiner Person oder seiner Rechte bestehen könnte.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Beschwerde gegen die Sendung "Da capo: Im Gespräch" vom 28. März 2014 des Österreichischen Rundfunks (im Folgenden: Beschwerdegegner), bei welcher römisch 40 bei römisch 40 zu Gast gewesen sei, gewendet habe, er jedoch in seiner Beschwerde lediglich eine Verletzung des Objektivitätsgebotes behauptet habe, ohne näher darzulegen, worin eine Schädigung seiner Person oder seiner Rechte bestehen könnte.

In ihrer rechtlichen Würdigung legte die belangte Behörde insbesondere dar, dass der Begriff der "unmittelbaren Schädigung" iSd § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G nach ständiger Spruchpraxis neben materiellen auch immaterielle Schäden umfasse, wobei diese zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen müssten (dh nicht von vornherein ausgeschlossen sein dürfen). Diese Schädigung müsse den Beschwerdeführer "unmittelbar", dh selbst betreffen, und sie müsse unmittelbare Folge einer Verletzung des Gesetzes sein (vgl. hiezu VfSlg. 11.958/1989, 12.125/1989, 13.512/1993). Immaterielle Schäden würden nur dann eine Beschwerdelegitimation begründen, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkannt habe. Es sei festzuhalten, dass es für die Beschwerdelegitimation iSd § 36 Abs 1 Z 1 lit aIn ihrer rechtlichen Würdigung legte die belangte Behörde insbesondere dar, dass der Begriff der "unmittelbaren Schädigung" iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G nach ständiger Spruchpraxis neben materiellen auch immaterielle Schäden umfasse, wobei diese zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen müssten (dh nicht von vornherein ausgeschlossen sein dürfen). Diese Schädigung müsse den Beschwerdeführer "unmittelbar", dh selbst betreffen, und sie müsse unmittelbare Folge einer Verletzung des Gesetzes sein vergleiche hiezu VfSlg. 11.958 aus 1989,, 12.125 aus 1989,, 13.512 aus 1993,). Immaterielle Schäden würden nur dann eine Beschwerdelegitimation begründen, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkannt habe. Es sei festzuhalten, dass es für die Beschwerdelegitimation iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a

ORF-G gerade nicht ausreiche "ORF-Hörer" zu sein. Beabsichtige ein Rundfunkteilnehmer sich unabhängig eines ihn unmittelbar treffenden Schadens zu beschweren, sei er auf die Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G zu verweisen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer keine 120 Unterschriften iSd § 36 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 lit b ORF-G vorgelegt habe. Im Falle, dass der Beschwerdeführer daher vorzubringen beabsichtigt habe, dass sein subjektives Empfinden durch die Sendung gestört worden sei, sei anzumerken, dass dies kein Kriterium für die Beurteilung als "Schädigung" gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit aORF-G gerade nicht ausreiche "ORF-Hörer" zu sein. Beabsichtige ein Rundfunkteilnehmer sich unabhängig eines ihn unmittelbar treffenden Schadens zu beschweren, sei er auf die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G zu verweisen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer keine 120 Unterschriften iSd Paragraph 36, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G vorgelegt habe. Im Falle, dass der Beschwerdeführer daher vorzubringen beabsichtigt habe, dass sein subjektives Empfinden durch die Sendung gestört worden sei, sei anzumerken, dass dies kein Kriterium für die Beurteilung als "Schädigung" gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a

ORF-G darstelle. Deshalb sei die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen gewesen. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde zudem auf die zum selben Beschwerdeführer ergangenen Bescheide des Bundeskommunikationssenats verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 2. Oktober 2014 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass laut "Duden online" "offensichtlich" so viel wie "anscheinend" bedeute. Die Wortfolge "offensichtlich unbegründet" dürfe keine rechtliche Verbindlichkeit beanspruchen, müsse im Rechtsgebrauch unzulässig sein und werde gegenüber dem Beschwerdeführer in Bescheiden der belangten Behörde "bereits traditionell" verwendet. Der gesetzlich normierte "immaterielle[...] Schaden" werde durch die Behauptung der ORF-Moderatorin XXXX in Bezug auf die Sendung "Mein Bauch gehört mir" verursacht, da dieser "Slogan der Abtreibungsbefürworter" bedeute, dass die Frau über das ungeborene Kind verfügen und es auf Verlangen töten lassen könne. Dadurch werde das 5. Gebot "Du sollst nicht töten" missachtet und aufgehoben. Diese rechtlichen Interessen des Schutzes des Glaubens und des Lebens des Menschen seien schon allein aus humanitärer Sicht unmittelbar aus der Rechtsordnung ableitbar. Der immaterielle Schaden sei vor allem in der auf die "Verhöhnung der katholischen Glaubenslehre abzielende[n] Schädigung" zu erblicken. Die Behauptung "Mein Bauch gehört mir", die von der ORF-Moderatorin XXXX "propagiert" werde, verletze das gesetzliche Gebot "betreffend Objektivität und Qualität der Berichterstattung". Dieses "verpflichtende Objektivitäts- und Qualitäts-Gebot" sei durch das "Redakteur-Statut" gesichert. Dieses ignoriere die belangte Behörde jedoch vollkommen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 2. Oktober 2014 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass laut "Duden online" "offensichtlich" so viel wie "anscheinend" bedeute. Die Wortfolge "offensichtlich unbegründet" dürfe keine rechtliche Verbindlichkeit beanspruchen, müsse im Rechtsgebrauch unzulässig sein und werde gegenüber dem Beschwerdeführer in Bescheiden der belangten Behörde "bereits traditionell" verwendet. Der gesetzlich normierte "immaterielle[...] Schaden" werde durch die Behauptung der ORF-Moderatorin römisch 40 in Bezug auf die Sendung "Mein Bauch gehört mir" verursacht, da dieser "Slogan der Abtreibungsbefürworter" bedeute, dass die Frau über das ungeborene Kind verfügen und es auf Verlangen töten lassen könne. Dadurch werde das 5. Gebot "Du sollst nicht töten" missachtet und aufgehoben. Diese rechtlichen Interessen des Schutzes des Glaubens und des Lebens des Menschen seien schon allein aus humanitärer Sicht unmittelbar aus der Rechtsordnung ableitbar. Der immaterielle Schaden sei vor allem in der auf die "Verhöhnung der katholischen Glaubenslehre abzielende[n] Schädigung" zu erblicken. Die Behauptung "Mein Bauch gehört mir", die von der ORF-Moderatorin römisch 40 "propagiert" werde, verletze das gesetzliche Gebot "betreffend Objektivität und Qualität der Berichterstattung". Dieses "verpflichtende Objektivitäts- und Qualitäts-Gebot" sei durch das "Redakteur-Statut" gesichert. Dieses ignoriere die belangte Behörde jedoch vollkommen.

Mit Beschwerdevorlage vom 8. Oktober 2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10. Oktober 2014, übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten mit Bekanntgabe des Verzichts ihrerseits auf die allfällige Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen zum Verfahrensgang (vgl. zuvor I.2.) sowie die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (vgl. dessen Seiten 1f) verwiesen werden.Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen zum Verfahrensgang vergleiche zuvor römisch eins.2.) sowie die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen vergleiche dessen Seiten 1f) verwiesen werden.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass diesen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art 151 Abs 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) wurde mit 1. Jänner 2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 1 Abs 1 KOG ist zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, die Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") eingerichtet.Nach Paragraph eins, Absatz eins, KOG ist zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, die Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") eingerichtet.

Gemäß § 35 Abs 1 ORF-G obliegt die Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk der Regulierungsbehörde. Gemäß § 35 Abs 3 ORF-G ist, soweit nicht Abweichendes bestimmt wird, die Regulierungsbehörde die KommAustria.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ORF-G obliegt die Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk der Regulierungsbehörde. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ORF-G ist, soweit nicht Abweichendes bestimmt wird, die Regulierungsbehörde die KommAustria.

Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erster Satz erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs 3 leg.cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erster Satz erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, leg.cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

In Art 102 Abs 2 B-VG wird das "Post- und Fernmeldewesen" als Angelegenheit angeführt, welche im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches "unmittelbar" von Bundesbehörden besorgt werden kann. Die KommAustria ist eine Bundesbehörde und das "Post- und Fernmeldewesen" ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG in Vollziehung Bundessache.In Artikel 102, Absatz 2, B-VG wird das "Post- und Fernmeldewesen" als Angelegenheit angeführt, welche im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches "unmittelbar" von Bundesbehörden besorgt werden kann. Die KommAustria ist eine Bundesbehörde und das "Post- und Fernmeldewesen" ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG in Vollziehung Bundessache.

Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art 131 Abs 2 B-VG iVm Art 102 Abs 2 B-VG iVm § 1 Abs 1 KOG iVm § 35 ORF-G.Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 102, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, KOG in Verbindung mit Paragraph 35, ORF-G.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013), durch Senat entscheidet.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 36, KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,), durch Senat entscheidet.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Der maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich fest (vgl. Punkt II. 1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich fest vergleiche Punkt römisch zwei. 1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20. März 2012, Zl 2012/11/0013) ist Sache des Beschwerdeverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides in der Unterinstanz gebildet hat. Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen worden ist, ist "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens, nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Es ist ihr aber verwehrt, über diesen Rahmen hinaus unter "Überspringung" der Vorinstanz mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 28. Februar 2008, Zl 2006/16/0129; vom 5. Mai 2000, Zl 99/19/0032, sowie vom 28. April 1995, Zl 94/18/1046). Entsprechendes ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach bei Zurückweisung eines Antrages durch die Unterinstanz die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden darf (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 28. Februar 1969, VfSlg. 5893/1969).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20. März 2012, Zl 2012/11/0013) ist Sache des Beschwerdeverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides in der Unterinstanz gebildet hat. Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen worden ist, ist "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens, nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Es ist ihr aber verwehrt, über diesen Rahmen hinaus unter "Überspringung" der Vorinstanz mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 28. Februar 2008, Zl 2006/16/0129; vom 5. Mai 2000, Zl 99/19/0032, sowie vom 28. April 1995, Zl 94/18/1046). Entsprechendes ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach bei Zurückweisung eines Antrages durch die Unterinstanz die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden darf vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 28. Februar 1969, VfSlg. 5893 aus 1969,).

Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes zur Beschränkung des Gegenstandes eines Verfahrens vor der Berufungsbehörde, wenn von der Behörde erster Instanz eine Zurückweisung eines Antrags ausgesprochen wurde, auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid zu übertragen.

Die belangte Behörde wies die dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Beschwerde gemäß §§ 36 Abs 1 Z 1 lit a iVm 37 Abs 1 und 36 Abs 3 ORF-G als offensichtlich unbegründet zurück. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieser Beschwerde.Die belangte Behörde wies die dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Beschwerde gemäß Paragraphen 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit 37 Absatz eins und 36 Absatz 3, ORF-G als offensichtlich unbegründet zurück. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieser Beschwerde.

§ 36 ORF-Gesetz legt die Voraussetzungen für Beschwerden an die belangte Behörde fest. Gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G entscheidet die belangte Behörde über Beschwerden einer Person, die behauptet, durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt worden zu sein.Paragraph 36, ORF-Gesetz legt die Voraussetzungen für Beschwerden an die belangte Behörde fest. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G entscheidet die belangte Behörde über Beschwerden einer Person, die behauptet, durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt worden zu sein.

Gemäß § 36 Abs 3 zweiter Satz ORF-G sind offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz ORF-G sind offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wie die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid bereits zutreffender Weise ausführte, umfasst der Begriff der "unmittelbaren Schädigung" iSd § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G neben materiellen auch immaterielle Schäden, wobei diese zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen müssen (dh nicht von vornherein ausgeschlossen sein dürfen). Die Schädigung muss den Beschwerdeführer "unmittelbar", dh selbst betreffen und sie muss unmittelbare Folge einer Verletzung des Gesetzes sein (vgl. die Erkenntnisse des VfGH vom 27. September 93, Zl B1121/92; vom 25. September 1989, Zl B367/89, und vom 27. Februar 1989, Zl B1414/88). Immaterielle Schäden begründen dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betrifft, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkennt.Wie die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid bereits zutreffender Weise ausführte, umfasst der Begriff der "unmittelbaren Schädigung" iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G neben materiellen auch immaterielle Schäden, wobei diese zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen müssen (dh nicht von vornherein ausgeschlossen sein dürfen). Die Schädigung muss den Beschwerdeführer "unmittelbar", dh selbst betreffen und sie muss unmittelbare Folge einer Verletzung des Gesetzes sein vergleiche die Erkenntnisse des VfGH vom 27. September 93, Zl B1121/92; vom 25. September 1989, Zl B367/89, und vom 27. Februar 1989, Zl B1414/88). Immaterielle Schäden begründen dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betrifft, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkennt.

In der dem angefochtenen Bescheid zugrundliegenden Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung des Objektivitätsgebotes. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid jedoch zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer es verabsäumt habe, darzutun, worin eine Schädigung seiner Person oder Rechte bestehen könnte, weshalb sie die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückwies.

In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort gegen die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Beschwerde, sondern äußert lediglich seinen Unmut über die juristischen Formulierungen der belangten Behörde, wiederholt den Umstand der Verletzung des Objektivitätsgebotes durch den Beschwerdegegner, sieht den immateriellen Schaden in der "Verhöhnung der katholischen Glaubenslehre" und weist darauf hin, dass das Objektivitätsgebot durch das Redakteurstatut des Beschwerdegegners gesichert sei.

Da in den Beschwerdeausführungen keine Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde enthalten waren und auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar war, dass die zur Beschwerdelegitimation erforderliche Schädigung im behördlichen Verfahren vom Beschwerdeführer dargetan worden wäre, ist die Zurückweisung der dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Beschwerde zu Recht erfolgt und war die vorliegende Beschwerde deshalb als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Es lag auch kein entsprechender Parteienantrag vor.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Es lag auch kein entsprechender Parteienantrag vor.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Kognitionsbefugnis, Objektivitätsgebot,
Offensichtlichkeit, Prüfungsumfang, rechtliches Interesse, Schaden,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2012928.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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