TE Bvwg Erkenntnis 2015/2/2 W224 2017256-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2015
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Entscheidungsdatum

02.02.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §74 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 74 heute
  2. UG § 74 gültig ab 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 74 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 74 gültig von 10.06.2006 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  6. UG § 74 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch

W224 2017256-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG, Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien vom 27.08.2014, Zl. SR 23/2014, hinsichtlich Spruchpunkt A.I. beschlossen, hinsichtlich Spruchpunkt A.II. zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG, Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien vom 27.08.2014, Zl. SR 23 aus 2014,, hinsichtlich Spruchpunkt A.I. beschlossen, hinsichtlich Spruchpunkt A.II. zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes "Sie werden für die Dauer von vier Monaten für weitere Anmeldungen zu allen Prüfungen der betroffenen Fächer gesperrt." für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 31 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes "Sie werden für die Dauer von vier Monaten für weitere Anmeldungen zu allen Prüfungen der betroffenen Fächer gesperrt." für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG eingestellt.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 74 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, iVm § 5 der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien, in der Fassung des Beschlusses der Studienkommission vom 12.12.2012, iVm Punkt 9) der Richtlinie der Vizerektorin für Lehre gemäß § 5 Abs. 7 der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen, in der Fassung vom 20.03.2014, aufgehoben.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 5, der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien, in der Fassung des Beschlusses der Studienkommission vom 12.12.2012, in Verbindung mit Punkt 9) der Richtlinie der Vizerektorin für Lehre gemäß Paragraph 5, Absatz 7, der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen, in der Fassung vom 20.03.2014, aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin bewarb sich auf Grund einer Vereinbarung mit ihrer Mitbewohnerin unter Vortäuschung der Identität der Mitbewohnerin für die Zulassung zum Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU). Die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge zum Masterstudium zugelassen. Anschließend bewarb sich die Beschwerdeführerin auch für sich selbst um die Zulassung zum entsprechenden Masterstudium und wurde zugelassen.

2. Die Beschwerdeführerin nahm am entsprechenden SB-Terminal der WU ein Foto von sich auf und übertrug dieses Foto auf den Studierendenausweis ihrer Mitbewohnerin, sodass dieser nunmehr - neben bzw. zusätzlich zu ihrem eigenen Studierendenausweis - ebenfalls ein Foto der Beschwerdeführerin aufwies.

3. Die Beschwerdeführerin legte im Namen und unter Vortäuschung der Identität ihrer Mitbewohnerin unbestritten folgende Prüfungen im Masterstudium ab:

Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht am 30.11.2012

Internationales Steuerrecht am 12.11.2012

Law of International Commerce am 07.12.2012

Europarecht am 19.12.2012

Grund- und Menschenrechte am 09.01.2013

Grundlagen des Europäischen Arbeits- und Sozialrechts am 12.01.2013

Ausländisches Steuerrecht am 01.03.2013

Unternehmenssteuerrecht am 17.05.2013

Spezialthemen zum Europäischen Arbeits- und Sozialrecht am 04.06.2013

Recht der elektronischen Massenmedien am 27.06.2013

Strafrecht II: Strafprozessrecht am 17.01.2014

Zivilgerichtliches Verfahren am 21.01.2014 und am 17.06.2014

Allgemeines Verwaltungsrecht in europäischer Perspektive am 22.01.2014

Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht am 23.01.2014

Principles of International Law - Allgemeines Völkerrecht am 23.01.2014

Wettbewerbs-/Immaterialgüterrecht am 26.06.2014

Fachseminar aus Strafrecht im Juni 2014

Die Beschwerdeführerin bestritt jedoch, folgende Prüfungen im Masterstudium im Namen und unter Vortäuschung der Identität ihrer Mitbewohnerin abgelegt zu haben:

Kontakttheorie und Mechanism Design im Juni 2014

Fachseminar aus Steuerrecht am 10.12.2013

Finanzwissenschaft für Wirtschaftsrecht am 22.01.2014

4. Die Beschwerdeführerin absolvierte für sich selbst im Masterstudium folgende Prüfungen:

Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht am 11.03.2013

Ausländisches Steuerrecht am 17.04.2013

Internationales Steuerrecht am 29.04.2013

Grundlagen des Europäischen Arbeits- und Sozialrechts am 11.06.2013

Law of International Commerce am 13.12.2013

Recht der elektronischen Massenmedien am 16.01.2014

Fachseminar aus Steuerrecht am 20.01.2014

Grund- und Menschenrechte am 21.01.2014

Finanzwissenschaft für Wirtschaftsrecht am 22.01.2014

Spezialthemen zum Europäischen Arbeits- und Sozialrecht am 24.01.2014

Unternehmenssteuerrecht am 09.05.2014

Kontakttheorie und Mechanism Design am 26.06.2014

5. Mit Bescheid vom 27.08.2014, Zl. SR 23/2014 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), hob die Vizerektorin für Lehre als für studienrechtliche Angelegenheiten zuständiges Organ der WU (im Folgenden: belangte Behörde) die Beurteilung der unter Punkt I.4. genannten, durch die Beschwerdeführerin im eigenen Namen und für sich selbst absolvierten Prüfungen auf und rechnete diese Prüfungen auf die Gesamtzahl der Wiederholungen an. Weiters wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer von vier Monaten für weitere Anmeldungen zu allen Prüfungen der betroffenen Fächer gesperrt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde "gemäß § 64 Abs. 2 AVG" ausgeschlossen.5. Mit Bescheid vom 27.08.2014, Zl. SR 23 aus 2014, (im Folgenden: angefochtener Bescheid), hob die Vizerektorin für Lehre als für studienrechtliche Angelegenheiten zuständiges Organ der WU (im Folgenden: belangte Behörde) die Beurteilung der unter Punkt römisch eins.4. genannten, durch die Beschwerdeführerin im eigenen Namen und für sich selbst absolvierten Prüfungen auf und rechnete diese Prüfungen auf die Gesamtzahl der Wiederholungen an. Weiters wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer von vier Monaten für weitere Anmeldungen zu allen Prüfungen der betroffenen Fächer gesperrt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde "gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG" ausgeschlossen.

5.1. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die "Erschleichungshandlungen" der Beschwerdeführerin auf Grund von Zeugenaussagen Anfang Juli 2014 aufgedeckt worden seien. Anschließend seien die Beschwerdeführerin und ihre Mitbewohnerin einvernommen worden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 37 AVG zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden. In einer Stellungnahme vom 12.08.2014 habe die Beschwerdeführerin schließlich bestritten, die Prüfung Kontakttheorie und Mechanism Design, das Fachseminar aus Steuerrecht sowie die Prüfung aus Finanzwissenschaft für Wirtschaftsrecht im Namen und unter Vortäuschung der Identität ihrer Mitbewohnerin abgelegt zu haben.5.1. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die "Erschleichungshandlungen" der Beschwerdeführerin auf Grund von Zeugenaussagen Anfang Juli 2014 aufgedeckt worden seien. Anschließend seien die Beschwerdeführerin und ihre Mitbewohnerin einvernommen worden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 37, AVG zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden. In einer Stellungnahme vom 12.08.2014 habe die Beschwerdeführerin schließlich bestritten, die Prüfung Kontakttheorie und Mechanism Design, das Fachseminar aus Steuerrecht sowie die Prüfung aus Finanzwissenschaft für Wirtschaftsrecht im Namen und unter Vortäuschung der Identität ihrer Mitbewohnerin abgelegt zu haben.

5.2. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass gemäß der Richtlinie der Vizerektorin für Lehre diejenigen Prüfungsleistungen, welche die Beschwerdeführerin als Beteiligte an den Erschleichungshandlungen auch selbst schon in ihrem Studium abgelegt habe, nicht zu beurteilen und auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen sei. Aus diesem Grund würden die Beurteilungen der unter Punkt I.4. genannten Prüfungen aufgehoben. Weiters werde die Beschwerdeführerin gemäß der Richtlinie der Vizerektorin für Lehre für die Dauer von vier Monaten für weitere Anmeldungen zu allen Prüfungen der betroffenen Fächer gesperrt, weil die Beschwerdeführerin unter Vortäuschung der Identität ihrer Mitbewohnerin sämtliche Prüfungen im Masterstudium Wirtschaftsrecht für die Mitbewohnerin erschlichen habe.5.2. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass gemäß der Richtlinie der Vizerektorin für Lehre diejenigen Prüfungsleistungen, welche die Beschwerdeführerin als Beteiligte an den Erschleichungshandlungen auch selbst schon in ihrem Studium abgelegt habe, nicht zu beurteilen und auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen sei. Aus diesem Grund würden die Beurteilungen der unter Punkt römisch eins.4. genannten Prüfungen aufgehoben. Weiters werde die Beschwerdeführerin gemäß der Richtlinie der Vizerektorin für Lehre für die Dauer von vier Monaten für weitere Anmeldungen zu allen Prüfungen der betroffenen Fächer gesperrt, weil die Beschwerdeführerin unter Vortäuschung der Identität ihrer Mitbewohnerin sämtliche Prüfungen im Masterstudium Wirtschaftsrecht für die Mitbewohnerin erschlichen habe.

5.3. Letztlich wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass nach Abwägung aller berührten Interessen der vorzeitige Vollzug des Bescheides auf Grund "der Unstrittigkeit der Sachlage sowie wegen Gefahr im Verzug dringend geboten" sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid möge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werden. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides macht die Beschwerde geltend, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in "ihrem subjektiven Recht auf Fortsetzung ihres Studiums und nicht rechtswidrige Aberkennung von erbrachten Prüfungsleistungen" verletzt.

6.1. § 5 Abs. 7 der Prüfungsordnung der WU sehe vor, dass die Vizerektorin für Lehre berechtigt sei, nähere Bestimmungen über die organisatorisch Abwicklung von Prüfungen durch eine Richtlinie festzusetzen. Der Anwendungsbereich der auf dieser Grundlage erlassenen "Richtlinie der Vizerektorin für Lehre gemäß § 5 Abs. 7 der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen" (im Folgenden: Richtlinie der Vizerektorin) solle aus diesem Grund nur für den Zeitraum von der Herstellung der Sitzordnung bis zur Abgabe der Prüfungsarbeit bzw. zum Ende der Prüfung gelten. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch nicht während des Zeitraums einer Prüfung herausgestellt, dass die Beurteilung einer Prüfung erschlichen werden solle, sondern erst nach Abschluss und Beurteilung sämtlicher Prüfungen. Auch habe nicht - wie es in der Richtlinie der Vizerektorin heißt - die Prüfungsaufsicht festgestellt, dass Studierende versuchten, sich eine Beurteilung zu erschleichen. Die unter Punkt 9) der Richtlinie der Vizerektorin genannten Folgen könnten daher für die Beschwerdeführerin nicht eintreten.6.1. Paragraph 5, Absatz 7, der Prüfungsordnung der WU sehe vor, dass die Vizerektorin für Lehre berechtigt sei, nähere Bestimmungen über die organisatorisch Abwicklung von Prüfungen durch eine Richtlinie festzusetzen. Der Anwendungsbereich der auf dieser Grundlage erlassenen "Richtlinie der Vizerektorin für Lehre gemäß Paragraph 5, Absatz 7, der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen" (im Folgenden: Richtlinie der Vizerektorin) solle aus diesem Grund nur für den Zeitraum von der Herstellung der Sitzordnung bis zur Abgabe der Prüfungsarbeit bzw. zum Ende der Prüfung gelten. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch nicht während des Zeitraums einer Prüfung herausgestellt, dass die Beurteilung einer Prüfung erschlichen werden solle, sondern erst nach Abschluss und Beurteilung sämtlicher Prüfungen. Auch habe nicht - wie es in der Richtlinie der Vizerektorin heißt - die Prüfungsaufsicht festgestellt, dass Studierende versuchten, sich eine Beurteilung zu erschleichen. Die unter Punkt 9) der Richtlinie der Vizerektorin genannten Folgen könnten daher für die Beschwerdeführerin nicht eintreten.

6.2. Weiters sei die Anwendbarkeit der Richtlinie der Vizerektorin zu verneinen, weil sie nur für jene Fälle gelte, in denen derjenige, der sich die Beurteilung erschleichen will, und dessen "Helfer" gleichzeitig bei der Prüfung anwesend seien, und die Beschwerdeführerin bei Ablegung sämtlicher Prüfungen alleine und ihre Mitbewohnerin nicht anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe somit bei Ablegung ihrer Prüfungen keinerlei Hilfestellung von ihrer Mitbewohnerin geleistet bekommen.

6.3. Darüber hinaus sei der Zweck der Richtlinie der Vizerektorin, dass - da bei Erschleichung einer Beurteilung bei gleichzeitiger Anwesenheit der betroffenen Studierenden, die Zuordnung der Prüfungsleistungen nicht möglich sei - auf Grund der Nichtzuordenbarkeit der Prüfungsleistungen alle an der versuchten Beurteilungserschleichung beteiligten Studierenden dieselben Folgen träfen. Es solle verhindert werden, dass ein Studierender eine Beurteilung erhalte, die er nicht verdiene. Die "Strafe" für die Prüfungserschleichung sei die Sperre für die Anmeldung zu Prüfungen. Im vorliegenden Fall sei jedoch eindeutig zuordenbar, dass sämtliche Prüfungsleistungen, welche mit dem angefochtenen Bescheid aberkannt worden seien, von der Beschwerdeführerin selbst erbracht worden wären. Es könne zwar nachvollzogen werden, dass die Beurteilung der Prüfungen von der Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin aberkannt worden seien, nicht nachvollziehbar sei es jedoch im Fall der Beschwerdeführerin.

6.4. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt sei somit nicht von der Richtlinie der Vizerektorin geregelt. Auch den sonstigen Vorschriften der WU sei eine auf den Sachverhalt, dass eine Studierende "eine Prüfung zweifach positiv absolviert und davon einmal für eine nicht anwesende Studierende", anwendbare Regelung nicht zu entnehmen. Auch eine analoge Anwendung der Richtlinie der Vizerektorin auf den gegenständlichen Sachverhalt komme gemäß dem Grundsatz "nulla poena sine lege" nicht in Betracht. Mangels Anwendbarkeit der von der belangten Behörde angewandten Richtlinie der Vizerektorin auf den vorliegenden Sachverhalt sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

6.5. Die Beschwerdeführerin beantragte darüber hinaus, dem angefochtenen Bescheid gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.6.5. Die Beschwerdeführerin beantragte darüber hinaus, dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

7. Der Senat der WU sah mit Beschluss vom 03.11.2014 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.7. Der Senat der WU sah mit Beschluss vom 03.11.2014 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.01.2015, eingelangt am 16.01.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin absolvierte im eigenen Namen und für sich selbst im Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU folgende Prüfungen:

Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht am 11.03.2013

Ausländisches Steuerrecht am 17.04.2013

Internationales Steuerrecht am 29.04.2013

Grundlagen des Europäischen Arbeits- und Sozialrechts am 11.06.2013

Law of International Commerce am 13.12.2013

Recht der elektronischen Massenmedien am 16.01.2014

Fachseminar aus Steuerrecht am 20.01.2014

Grund- und Menschenrechte am 21.01.2014

Finanzwissenschaft für Wirtschaftsrecht am 22.01.2014

Spezialthemen zum Europäischen Arbeits- und Sozialrecht am 24.01.2014

Unternehmenssteuerrecht am 09.05.2014

Kontakttheorie und Mechanism Design am 26.06.2014

Die Absolvierung dieser Prüfungen erfolgte ohne Beteiligung der Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin oder einer sonstigen anderen studierenden Person.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 74 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, lautet:3.1. Paragraph 74, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,, lautet:

"Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 74. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.Paragraph 74, (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.

(2) Überdies ist die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Master- oder Diplomarbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.

(3) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

(4) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht."

3.2. § 5 der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien, in der Fassung des Beschlusses der Studienkommission vom 12.12.2012, lautet:3.2. Paragraph 5, der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien, in der Fassung des Beschlusses der Studienkommission vom 12.12.2012, lautet:

"§ 5 Durchführung der Prüfungen

(1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der Lehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen.

(2) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Lehre zu übermitteln.

(3) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefasst, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen.

(4) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als ,5 ist, aufzurunden.

(5) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür zu erläutern.

(6) Wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung nichtig. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Vizerektorin oder der Vizerektor für Lehre auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen.

(7) Die Vizerektorin oder der Vizerektor für Lehre ist berechtigt, nähere Bestimmungen über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen durch eine Richtlinie festzulegen."

3.3. Punkt 9) der Richtlinie der Vizerektorin für Lehre gemäß § 5 Abs. 7 der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen, in der Fassung vom 20.03.2014, lautet:3.3. Punkt 9) der Richtlinie der Vizerektorin für Lehre gemäß Paragraph 5, Absatz 7, der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen, in der Fassung vom 20.03.2014, lautet:

"9) Erschleichen einer Beurteilung

Sofern vorgesehen ist auf dem Prüfungsbogen oder Antwortbeleg von dem/der Studierenden zu bestätigen, dass die Prüfung ohne Hilfestellung anderer Personen und ohne Verwendung unerlaubter Hilfsmittel absolviert wurde. Fehlt diese Bestätigung, kann der/die Prüfungsverantwortliche von der Beurteilung der Prüfung absehen. Die Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

Stellt die Prüfungsaufsicht fest, dass eine Studierende/ein Studierender während eines Prüfungsvorganges die Beurteilung der Prüfung durch unerlaubte Hilfsmittel zu erschleichen versucht (z.B. durch Schummelzettel, Mobiltelefon, Ohrstöpsel, Abschreiben von anderen Prüfungsteilnehmer/innen, usw.), ist die Prüfungsleistung nicht zu beurteilen und als Prüfungsantritt zu werten. Die/Der Studierende wird für die Dauer von 4 Monaten für weitere Anmeldungen und Antritte zu der betreffenden Prüfung gesperrt.

Stellt die Prüfungsaufsicht fest, dass eine Studierende/ein Studierender einer/einem anderen Prüfungsteilnehmer/in Hilfestellung beim Erschleichen einer Beurteilung, insbesondere durch das Zur-Verfügung-Stellen schriftlicher Ausführungen, gibt, sind die Prüfungsleistungen der beteiligten Studierenden nicht zu beurteilen und als Prüfungsantritt zu werten. Die beteiligten Studierenden werden für die Dauer von 4 Monaten für weitere Anmeldungen und Antritte zu der betreffenden Prüfung gesperrt.

Wird festgestellt, dass ein/e Studierende/r während eines Prüfungsvorganges eine Prüfungsleistung für eine/n andere/n Studierende/n zu erschleichen versucht, ist die Prüfungsleistung nichtig und wird als Prüfungsantritt gewertet. Alle beteiligten Studierenden werden für die Dauer von 4 Monaten für weitere Anmeldungen und Antritte zu allen Prüfungen jenes Faches gesperrt, in welchem der Erschleichungsversuch erfolgt ist.

Versucht ein/e Studierende/r eine Prüfung durch Vorgabe einer fremden Identität für eine/n andere/n Studierende/n zu erschleichen oder werden Dokumente gefälscht, erfolgt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Urkundenfälschung."

3.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.4. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) I.Zu A) römisch eins.

Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung - im vorliegenden Fall: nach Einbringung des Devolutionsantrags - verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers/Antragstellers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung - im vorliegenden Fall: nach Einbringung des Devolutionsantrags - verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers/Antragstellers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.1.2007, 2005/10/0205; VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt vergleiche statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.1.2007, 2005/10/0205; VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Das Rechtsschutzinteresse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob die angestrebte Entscheidung erlassen wird oder nicht bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nochmals die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Das Rechtsschutzinteresse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob die angestrebte Entscheidung erlassen wird oder nicht bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche nochmals die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Spruchpunktes "Sie werden für die Dauer von vier Monaten für weitere Anmeldungen zu allen Prüfungen der betroffenen Fächer gesperrt."

könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, da die viermonatige Anmeldungssperre für Prüfungen der betroffenen Fächer bereits abgelaufen ist. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327).könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, da die viermonatige Anmeldungssperre für Prüfungen der betroffenen Fächer bereits abgelaufen ist. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche etwa VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327).

Am Fehlen der Möglichkeit, hinsichtlich des Spruchpunktes "Sie werden für die Dauer von vier Monaten für weitere Anmeldungen zu allen Prüfungen der betroffenen Fächer gesperrt." des angefochtenen Bescheides fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, kann auch ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines allenfalls entstandenen Vermögensschadens nichts ändern (vgl. VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).Am Fehlen der Möglichkeit, hinsichtlich des Spruchpunktes "Sie werden für die Dauer von vier Monaten für weitere Anmeldungen zu allen Prüfungen der betroffenen Fächer gesperrt." des angefochtenen Bescheides fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, kann auch ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines allenfalls entstandenen Vermögensschadens nichts ändern vergleiche VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).

Zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich des Spruchpunktes "Sie werden für die Dauer von vier Monaten für weitere Anmeldungen zu allen Prüfungen der betroffenen Fächer gesperrt." war das Verfahren diesbezüglich als gegenstandlos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich des Spruchpunktes "Sie werden für die Dauer von vier Monaten für weitere Anmeldungen zu allen Prüfungen der betroffenen Fächer gesperrt." war das Verfahren diesbezüglich als gegenstandlos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Zu A) II.Zu A) römisch zwei.

1.1. Im Übrigen ist die Beschwerde im Recht.

1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, und nunmehr zu § 74 Abs. 2 UG ausgesprochen hat, ist ein "Erschleichen" der Beurteilung einer Arbeit anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten (vgl. etwa VwGH 26.9.2011, 2007/10/0145, 11.12.2009, 2008/10/0088, 27.5.2014, 2011/10/0187).1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 46, Absatz 2, Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, und nunmehr zu Paragraph 74, Absatz 2, UG ausgesprochen hat, ist ein "Erschleichen" der Beurteilung einer Arbeit anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten vergleiche etwa VwGH 26.9.2011, 2007/10/0145, 11.12.2009, 2008/10/0088, 27.5.2014, 2011/10/0187).

1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 69 AVG) setzt Täuschungsabsicht voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. etwa VwGH 25.2.2014, 2012/01/0156, mwN).1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Paragraph 69, AVG) setzt Täuschungsabsicht voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche etwa VwGH 25.2.2014, 2012/01/0156, mwN).

1.4. Diese Auslegung des Begriffes des "Erschleichens" trifft nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wohl auch auf den in der Richtlinie der Vizerektorin und speziell in Punkt 9) der Richtlinie der Vizerektorin verwendeten Begriff des "Erschleichens" zu. In diesem Sinne ist die als Sanktion in der Richtlinie festgeschriebene Nichtigerklärung einer Prüfungsleistung lediglich dann zulässig, wenn ein Studierender wider besseren Wissens in Täuschungsabsicht wesentliche Teile einer Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben hat. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall auf jene Prüfungen, die die Beschwerdeführerin im eigenen Namen und für sich selbst im Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU absolvierte, nicht zu. Die Beschwerdeführerin mag zwar - wie die belangte Behörde es formuliert - "Beteiligte an Erschleichungshandlungen", nämlich den Erschleichungshandlungen der Mitbewohnerin, gewesen sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin bei den im eigenen Namen und für sich selbst absolvierten Prüfungen die Beurteilung nicht erschlichen hat.

1.5. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erfolgte Aberkennung von Prüfungsleistungen, weil die Beschwerdeführerin "Beteiligte an Erschleichungshandlungen" sei, kann nicht auf die Rechtsgrundlagen des § 74 Abs. 2 UG iVm § 5 der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien iVm Punkt 9) der Richtlinie der Vizerektorin für Lehre ("Erschleichen einer Beurteilung") gestützt werden und erfolgte aus diesem Grund zu Unrecht.1.5. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erfolgte Aberkennung von Prüfungsleistungen, weil die Beschwerdeführerin "Beteiligte an Erschleichungshandlungen" sei, kann nicht auf die Rechtsgrundlagen des Paragraph 74, Absatz 2, UG in Verbindung mit Paragraph 5, der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien in Verbindung mit Punkt 9) der Richtlinie der Vizerektorin für Lehre ("Erschleichen einer Beurteilung") gestützt werden und erfolgte aus diesem Grund zu Unrecht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, dem angefochtenen Bescheid gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die belangte Behörde im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschloss. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.2. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die belangte Behörde im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschloss. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).3.1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

3.2. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327; VwGH 28.2.2013, 2010/10/0184, VwGH 19.12.2012, 2009/10/0111, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 29.2.2012, 2007/10/0294, 2008/10/0024 und 0095, und VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029, VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140, VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179).Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche statt vieler VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327; VwGH 28.2.2013, 2010/10/0184, VwGH 19.12.2012, 2009/10/0111, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 29.2.2012, 2007/10/0294, 2008/10/0024 und 0095, und VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029, VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140, VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179).

Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 74 Abs. 2 UG (bzw. zu dessen Vorgängerbestimmungen § 46 Abs. 2 UniStG sowie § 32 AHStG vgl. VwSlg 14921 A/1998; VwGH 26.9.2011, 2007/10/0145, 11.12.2009, 2008/10/0088, 27.5.2014, 2011/10/0187), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 74, Absatz 2, UG (bzw. zu dessen Vorgängerbestimmungen Paragraph 46, Absatz 2, UniStG sowie Paragraph 32, AHStG vergleiche VwSlg 14921 A/1998; VwGH 26.9.2011, 2007/10/0145, 11.12.2009, 2008/10/0088, 27.5.2014, 2011/10/0187), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

Erschleichen, Gegenstandslosigkeit, Prüfungsbeurteilung,
Prüfungsordnung, Prüfungszulassung, Verfahrenseinstellung,
Wirtschaftsstudium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2017256.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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