TE Bvwg Beschluss 2015/3/10 W170 2000767-1

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Veröffentlicht am 10.03.2015
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Entscheidungsdatum

10.03.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §4 Abs1
DMSG §5 Abs1
DMSG §5 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 4 heute
  2. DMSG § 4 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 4 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 5 heute
  2. DMSG § 5 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. DMSG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  5. DMSG § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 5 heute
  2. DMSG § 5 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. DMSG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  5. DMSG § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch

W170 2000767-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von Hausverwaltung XXXX, vertreten durch DI Gerhard Palfalvi, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.02.2011, Zl. 16137/3/2011, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von Hausverwaltung römisch 40 , vertreten durch DI Gerhard Palfalvi, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.02.2011, Zl. 16137/3/2011, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht vom 29.11.1967, Zl. 75.363-II/1/66, wurde eine Berufung der XXXX als Alleinerbin des verstorbenen XXXX abgewiesen, die gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 3.3.1965, Zl. 1448/65, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Hauses Wien I., XXXX (in Folge: Objekt) im öffentlichen Interesse gelegen sei.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht vom 29.11.1967, Zl. 75.363-II/1/66, wurde eine Berufung der römisch 40 als Alleinerbin des verstorbenen römisch 40 abgewiesen, die gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 3.3.1965, Zl. 1448/65, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Hauses Wien römisch eins., römisch 40 (in Folge: Objekt) im öffentlichen Interesse gelegen sei.

2. Offenbar fand am 14.1.2011 ein Ortsaugenschein durch ein Organ des Bundesdenkmalamtes statt, bei dem laut einem Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 17.1.2011, Gz. 16.137/1/2011, festgestellt worden sei, dass im zweiten Stock des Objekts Bauarbeiten durchgeführt werden würden, für die keine denkmalschutzrechtliche Genehmigung vorliege. Es sei festgestellt worden, dass beinahe alle Parkettböden mit einem großen Anteil an Tafelparketten demontiert und zum Abtransport gerichtet worden seien.

Das Schreiben war an die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin des Objekts als auch an XXXX (offenbar der betroffene Mieter) gerichtet.Das Schreiben war an die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin des Objekts als auch an römisch 40 (offenbar der betroffene Mieter) gerichtet.

Mit Schreiben vom 18.1.2011 wurde seitens DI Gerhard PALFAVI in Vertretung der Hausverwaltung XXXX unter Vorlage der Einreichpläne um die Bewilligung zur Veränderung des Objekts 1010 Wien, XXXX angesucht.Mit Schreiben vom 18.1.2011 wurde seitens DI Gerhard PALFAVI in Vertretung der Hausverwaltung römisch 40 unter Vorlage der Einreichpläne um die Bewilligung zur Veränderung des Objekts 1010 Wien, römisch 40 angesucht.

3. Ohne ein dem Verwaltungsakt zu entnehmendes weiteres Ermittlungsverfahren wurde die Bewilligung zur Veränderung des genannten Objekts entsprechend dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichplan vom 9.10.2010 unter folgenden Auflagen erteilt:

Alle Arbeiten seien im Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat) durchzuführen. Detailfestlegungen seien rechtzeitig durch Baustellenbesprechungen zu treffen. Hierbei sei das Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat) im Sinne des § 5 Abs. 3 DMSG über sämtliche in der Einreichplanung nicht darstellbaren Maßnahmen herzustellen. Der Bescheid sei den Bauausführenden (Gewerbebetrieben, Handwerkern, techn. Projektanten etc.) soweit sie von denkmalrelevanten Maßnahmen betroffen seien, zur Kenntnis zu bringen.Alle Arbeiten seien im Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat) durchzuführen. Detailfestlegungen seien rechtzeitig durch Baustellenbesprechungen zu treffen. Hierbei sei das Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat) im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, DMSG über sämtliche in der Einreichplanung nicht darstellbaren Maßnahmen herzustellen. Der Bescheid sei den Bauausführenden (Gewerbebetrieben, Handwerkern, techn. Projektanten etc.) soweit sie von denkmalrelevanten Maßnahmen betroffen seien, zur Kenntnis zu bringen.

Der Baubeginn sei dem Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat) rechtzeitig zu melden.

Be- und Entlüftungsprojekte seien dem Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat) zur gesonderten Bewilligung vorzulegen.

Stuckdekorationen und Malereien seien vollständig zu erhalten. Ergänzungen, Ausbesserungen oder Freilegungen dürften nur unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Restauriertechnik durch entsprechende Fachkräfte im Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat) zur Durchführung gelangen.

Zur Putzergänzung bzw. Putzerneuerung an historischen Bauteilen sei Sumpfkalkmörtel zu verwenden (Zuschlag: Sand in einer den historischen Mörtel angeglichenen Körnung und eventuell Trass. Keine vergüteten bzw. zementhaltigen Putze).

Der vorhandene historische Fensterbestand sei durch denkmalgerechte Reparatur substanziell zu erhalten. Historische Beschläge (Bänder, Reiber etc.) seien hierbei in Funktion zu erhalten.

Bei Erneuerungen der Bodenunterkonstruktion sei in noch festzulegenden Bereichen der vorhandene Bodenbelag vorsichtig herauszulösen und gemäß Absprache mit dem Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat) wiederzuverlegen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das in Rede stehende Objekt unter Denkmalschutz stehe und daher jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung eines solchen Denkmals beeinflussen könne, gemäß § 5 Abs. 1 DMSG einer schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedürfe. Die bereits ohne Genehmigung begonnene Veränderung des Objekt sehe vor, dass zwei Wohnungen im 2. OG zu einer Einheit zusammengelegt und für die Zwecke einer Ordination mit Wohnung umgebaut, kleine räumliche Veränderungen vorgenommen und neue Sanitäranlagen errichtet werden. Die vom Antragsteller geplanten Veränderungen des Objekts würden dem Bundesdenkmalamt unter Abwägung der vorgebrachten Sanierungs- und Nutzungsabsichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes möglich erscheinen, da die wesentlichen Denkmaleigenschaften des Objekts in Substanz und Erscheinung erhalten blieben. Es seien Auflagen in den Spruch aufzunehmen, weil nur unter diesen Voraussetzungen die denkmalpflegerisch adäquate Durchführung im Detail gewährleistet sei und die möglichst authentische Bewahrung des Bestandes (Substanz) einschließlich der Oberflächen sowie die entsprechende künstlerische Wirkung erzielt werden könne. Gemäß § 5 Abs. 3 DMSG könne das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen noch ergänzend der Festlegung des Bundesdenkmalamtes bedürfen.Begründend wurde ausgeführt, dass das in Rede stehende Objekt unter Denkmalschutz stehe und daher jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung eines solchen Denkmals beeinflussen könne, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG einer schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedürfe. Die bereits ohne Genehmigung begonnene Veränderung des Objekt sehe vor, dass zwei Wohnungen im 2. OG zu einer Einheit zusammengelegt und für die Zwecke einer Ordination mit Wohnung umgebaut, kleine räumliche Veränderungen vorgenommen und neue Sanitäranlagen errichtet werden. Die vom Antragsteller geplanten Veränderungen des Objekts würden dem Bundesdenkmalamt unter Abwägung der vorgebrachten Sanierungs- und Nutzungsabsichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes möglich erscheinen, da die wesentlichen Denkmaleigenschaften des Objekts in Substanz und Erscheinung erhalten blieben. Es seien Auflagen in den Spruch aufzunehmen, weil nur unter diesen Voraussetzungen die denkmalpflegerisch adäquate Durchführung im Detail gewährleistet sei und die möglichst authentische Bewahrung des Bestandes (Substanz) einschließlich der Oberflächen sowie die entsprechende künstlerische Wirkung erzielt werden könne. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DMSG könne das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen noch ergänzend der Festlegung des Bundesdenkmalamtes bedürfen.

Der Bescheid wurde am 22.2.2011 dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 1.3.2011 wurde gegen den unter 3. bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben, die sich insbesondere gegen die vorgeschriebenen Auflagen 1, 2 und 6 richten würde.

Zur Auflage 1 wurde ausgeführt, dass mit den Bauarbeiten schon im November 2010 begonnen worden sei, zu Auflage 2 wurde ausgeführt, dass die Be- und Entlüftungen Altbestand und etwa schon zehn Jahre vorhanden seien, zur Auflage 6 wurde ausgeführt, dass die Bodenkonstruktionen insbesondere im Bereich XXXX hätten entfernt werden müssen, da die Außenmauer in diesen Bereichen tiefe Sprünge, vermutlich durch Bombentreffer im gegenüberliegenden Haus aufweisen würden und daher mit Zugbändern mit Betonankern gesichert hätten werden müssen. Daher werde die gesamte Beschüttung abgetragen, eine durchgehende Gitterarmierung eingelegt und mit Beton vergossen, um ein weiteres Abrutschen der Fassade weitgehendst zu verhindern. Mit den Arbeiten habe sofort begonnen werden müssen, da im Hinblick auf die Erdbebensicherheit Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Der vorhandene Holzbodenbelag sei ab- und aufgehoben worden. Es handle sich dabei um Weichholzplatten mit sehr dünner, aufgeleimter Furniermusterung, die Furniere seinen altersbedingt und durch mechanische Einwirkung irreparabel beschädigt.Zur Auflage 1 wurde ausgeführt, dass mit den Bauarbeiten schon im November 2010 begonnen worden sei, zu Auflage 2 wurde ausgeführt, dass die Be- und Entlüftungen Altbestand und etwa schon zehn Jahre vorhanden seien, zur Auflage 6 wurde ausgeführt, dass die Bodenkonstruktionen insbesondere im Bereich römisch 40 hätten entfernt werden müssen, da die Außenmauer in diesen Bereichen tiefe Sprünge, vermutlich durch Bombentreffer im gegenüberliegenden Haus aufweisen würden und daher mit Zugbändern mit Betonankern gesichert hätten werden müssen. Daher werde die gesamte Beschüttung abgetragen, eine durchgehende Gitterarmierung eingelegt und mit Beton vergossen, um ein weiteres Abrutschen der Fassade weitgehendst zu verhindern. Mit den Arbeiten habe sofort begonnen werden müssen, da im Hinblick auf die Erdbebensicherheit Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Der vorhandene Holzbodenbelag sei ab- und aufgehoben worden. Es handle sich dabei um Weichholzplatten mit sehr dünner, aufgeleimter Furniermusterung, die Furniere seinen altersbedingt und durch mechanische Einwirkung irreparabel beschädigt.

Daher werde beantragt, den Bescheid in allen, besonders in den angeführten Punkten aufzuheben.

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 12.4.2011 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, eine Vollmacht vorzulegen, darzutun und ob sich die Berufung gegen den gesamten Bescheid richte sowie wurde auf die Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung hingewiesen.

Die Auflage 1 sei eine allgemein gehaltene Auflage, die Auflagen 2 und 6 könnten entfallen.

Weiters findet sich im Akt ein Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 19.4.2011, in dem dieser ausführte, dass die Bevollmächtigung des Vertreters des Beschwerdeführers bekannt sei, da diese vorgelegt worden sei; man die Aufhebung des gesamten Bescheides beantrage und um Berufungsvorentscheidung ersuche. Die Auflagen 3, 4 und 5 seien ebenfalls aufzuheben, soweit diese nicht obsolet seien.

6. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 28.4.2011 wurde die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorgelegt; in der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 3.2.2014 einlangte.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden der Unterschutzstellungsbescheid und der Berufungsbescheid (siehe 1.) sowie fehlende Aktenteile vom Bundesdenkmalamt eingeholt, die dieses mit Schreiben vom 5.1.2015 vorlegte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.1. Aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (Paragraphen eins und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 7).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Paragraph 27, VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K 7).

2. Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

Gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.

Aus § 5 Abs. 1 DMSG ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des DMSG (insbesondere ua. dessen § 1 Abs. 1) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Zerstörung oder Veränderung sprechenden Gründen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG abzuwägen hat (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). Es ist daher Pflicht der Behörde, die für die unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.Aus Paragraph 5, Absatz eins, DMSG ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des DMSG (insbesondere ua. dessen Paragraph eins, Absatz eins,) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Zerstörung oder Veränderung sprechenden Gründen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG abzuwägen hat vergleiche VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). Es ist daher Pflicht der Behörde, die für die unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.

Die gemäß § 5 Abs. 1 DMSG vorzunehmende Interessenabwägung ist keine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 22.06.2005, 2004/09/0014).Die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG vorzunehmende Interessenabwägung ist keine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 22.06.2005, 2004/09/0014).

Nach der in der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 neu gefassten Bestimmung des § 1 Abs. 1 DMSG und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle 1769 Blg.NR. XX. GP 48, ergibt sich, dass bei Anträgen dieser Gesetzesstelle verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung oder Änderung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen, wobei es nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmales ankommt, für die vielfach die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist, sondern das Überwiegen der für die Veränderung bzw. für die Erhaltung des status quo oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe. Gründe die für die Änderung des Denkmals sprechen, hat iSd zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 DMSG der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen (vgl. VwGH 09.11.2009, 2008/09/0204).Nach der in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, neu gefassten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DMSG und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle 1769 Blg.NR. römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 48, ergibt sich, dass bei Anträgen dieser Gesetzesstelle verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung oder Änderung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen, wobei es nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmales ankommt, für die vielfach die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist, sondern das Überwiegen der für die Veränderung bzw. für die Erhaltung des status quo oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe. Gründe die für die Änderung des Denkmals sprechen, hat iSd zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen vergleiche VwGH 09.11.2009, 2008/09/0204).

Aus der dem DMSG innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gemäß § 5 DSMG die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG insofern dem Antragsteller (vgl. VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108 unter Hinweis auf VwGH 29.10.1997, 95/09/0299; 19.11.1997, 95/09/0325; 11.03.2011, 2010/09/0144).Aus der dem DMSG innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gemäß Paragraph 5, DSMG die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG insofern dem Antragsteller vergleiche VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108 unter Hinweis auf VwGH 29.10.1997, 95/09/0299; 19.11.1997, 95/09/0325; 11.03.2011, 2010/09/0144).

Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht Paragraph eins, Anmerkung 29).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.

Nichts anderes kann für die Ermittlung der Auswirkungen, die die beantragte Veränderung des Denkmals auf dessen Bedeutung iSd des § 1 Abs. 1 DMSG hätte, gelten; hier ist gleichfalls ein Fachgutachten zu erstellen.Nichts anderes kann für die Ermittlung der Auswirkungen, die die beantragte Veränderung des Denkmals auf dessen Bedeutung iSd des Paragraph eins, Absatz eins, DMSG hätte, gelten; hier ist gleichfalls ein Fachgutachten zu erstellen.

Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187).

Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen, und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise bzw. nicht hinreichend ermittelt wurde:

Wie oben ausgeführt, hat das Bundesdenkmalamt bei der Erledigung eines Antrages auf Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die (unveränderte) Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Veränderung sprechenden Gründen abzuwägen. Im vorliegenden Fall hat es zwar dem Antrag grundsätzlich stattgegeben, die Stattgebung jedoch mit Auflagen verbunden. Es hätte daher einerseits feststellen müssen, welche Auflagen zur denkmalgerechten Erhaltung aus welchen Gründen notwendig sind - diese dürfen jedoch keine Abänderung sondern nur eine Konkretisierung des Antrages darstellen - und diese mit den zu unter Mitwirkung des Antragstellers zu ermittelnden Interessen desselben abwägen müssen. Dabei ist der Antragsteller anzuleiten, seinen Antrag so abzuändern, dass dieser - allenfalls unter konkretisierenden Auflagen - genehmigungsfähig ist; andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Eine Änderung des Antrages mittels Auflagen ist unzulässig.

Jedenfalls unzulässig ist es, dem Antragsteller aufzutragen, einen bereits erfolgten und der Behörde bekannten Baubeginn anzuzeigen; auf Grund der Umstandes, dass eine konsenslose Veränderung eines Denkmals strafbar ist, würde die Auflage den Beschwerdeführer zwingen, sich selbst einer Straftat zu zeihen. Daher hat jener Teil der Auflage jedenfalls zu entfallen, wenn der Behörde bekannt ist, dass mit dem Umbau bereits begonnen wurde.

Das Bundesdenkmalamt kann gemäß § 5 Abs. 3 DMSG in Verfahren wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen. Diese Maßnahmen müssen aber genau bezeichnet werden, eine Norm, alle Arbeiten im Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt durchzuführen, führt einen genehmigenden Bescheid ad absurdum und ist unzulässig, weil demnach alle Arbeiten einer weiteren Genehmigung (die im Verwaltungsverfahren wiederum nur mittels Bescheid erfolgen kann) bedürften.Das Bundesdenkmalamt kann gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DMSG in Verfahren wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen. Diese Maßnahmen müssen aber genau bezeichnet werden, eine Norm, alle Arbeiten im Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt durchzuführen, führt einen genehmigenden Bescheid ad absurdum und ist unzulässig, weil demnach alle Arbeiten einer weiteren Genehmigung (die im Verwaltungsverfahren wiederum nur mittels Bescheid erfolgen kann) bedürften.

Weiters sind die Behörde und der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nur genehmigt werden kann, was beantragt wurde. Daher ist die in der Auflage 1 zu findende Ausführung, dass über sämtliche in der Einreichplanung nicht dargestellten Maßnahmen Einvernehmen herzustellen ist, obsolet. Alle Maßnahmen, die nicht beantragt wurden, müssen einem weiteren Genehmigungsverfahren unterzogen werden.

Das Bundesdenkmalamt kann jedenfalls verlangen, dass der Bescheid den Bauausführenden, soweit sie von denkmalrelevanten Maßnahmen betroffen sind, zu Kenntnis gebracht wird. Auf diesen Punkt wäre die Auflage 1 zu reduzieren.

Zur Auflage 2 und 6 ist im Hinblick auf das Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 12.4.2011 nichts weiter auszuführen.

Die Notwendigkeit der Auflagen 3 bis 5 wäre allerdings durch Ermittlungen, die die Wertigkeit der betroffenen Denkmalteile aus Sicht des Denkmalschutzes zum Entscheidungszeitpunkt bewerten und durch Ermittlungen zu den vom Antragsteller geltend zu machenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für die beantragte Veränderung sprechen, sowie durch eine Abwägung dieser jeweiligen Interessen zu begründen.

In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt entsprechende Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein Fachgutachten einholen müssen. Dem Ergebnis dieser Ermittlungen (zu denen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör zu gewähren sein wird) wird es in einem weiteren Schritt das Interesse der Beschwerdeführer an der beantragten Veränderung entgegenzustellen sein.In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt entsprechende Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein Fachgutachten einholen müssen. Dem Ergebnis dieser Ermittlungen (zu denen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör zu gewähren sein wird) wird es in einem weiteren Schritt das Interesse der Beschwerdeführer an der beantragten Veränderung entgegenzustellen sein.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die beantragte Veränderung des Denkmals zu bewilligen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, welches konkrete öffentliche Interesse an der Genehmigung nur unter Auflagen dem Interesse der Beschwerdeführer an der Veränderung gegenübersteht. Da zu der offenen Fragestellung umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sind und es sich dabei um eine besonders gravierende Ermittlungslücke handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die beantragte Veränderung des Denkmals zu bewilligen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, welches konkrete öffentliche Interesse an der Genehmigung nur unter Auflagen dem Interesse der Beschwerdeführer an der Veränderung gegenübersteht. Da zu der offenen Fragestellung umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sind und es sich dabei um eine besonders gravierende Ermittlungslücke handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auflage, Denkmalschutz, Ermittlungspflicht, Interessensabwägung,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches
Erhaltungsinteresse, Parteiengehör, Sachverständigengutachten,
Veränderungsantrag, Zerstörung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000767.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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