TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/29 95/09/0299

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Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §5 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §5 Abs5 idF 1990/473;
MRK Art6 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §39 Abs1 lita;
VwGG §39 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde

1) des Johann Baar-Baarenfels in Neutenstein und 2) des Dr. Ernst Üblacker-Risenfels in Amstetten, beide vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Karl Haas & und Dr. Georg Lugert in St. Pölten, Dr.-Karl-Renner-Promenade 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 28. April 1995, Zl. 33.131/1-IV/3/95, betreffend Nichterteilung einer Bewilligung nach § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: Dkfm. Dr. Marius Mautner-Markhof in Wien, vertreten durch Dr. Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.415,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 1. Dezember 1988 stellte das Bundesdenkmalamt fest, daß die Erhaltung der Schloßanlage Rohrbach, bestehend aus dem Schloß, der Kapelle, dem Schüttkasten, dem Meierhof, der Scheune sowie den Umfassungsmauern, den Toren und der Statue gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die von den Beschwerdeführern zur

hg. Zl. 90/09/0032 erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die genannte Unterschutzstellung blieb erfolglos. In diesem beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren war ausschließlich die Unterschutzstellung des in der Schloßkapelle befindlichen Altarbildes strittig. Nach dem Ergebnis dieses verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens steht bindend fest, daß unter anderem auch dieses Altarbild - darstellend die Glorie des heiligen Nepomuk mit den allegorischen Figuren der Austria und Bohemia zu seinen Füßen, signiert und datiert mit "Mart. Joh. Schmidt 1769" - von der bescheidmäßig festgestellten Unterschutzstellung der Schloßanlage Rohrbach umfaßt ist. Im übrigen wird zu diesem Unterschutzstellungsverfahren auf das den Parteien bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1990, Zl. 90/09/0032, veröffentlicht in VwSlg. N.F. Nr. 13235/A, verwiesen.

Die Liegenschaft, auf der sich die Schloßanlage Rohrbach befindet, steht zur Gänze im grundbücherlichen Eigentum des Mitbeteiligten (EZ 90 des Grundbuches Rohrbach, Bezirksgericht St. Peter in der Au). Mit Beschluß des Bezirksgerichtes St. Peter in der Au vom 7. August 1990 wurde auf (den Grundstücken Nr. 1 Garten sowie .1/1 und .1/2 je Baufläche) dieser Liegenschaft die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung des Denkmals gemäß § 3 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz von Amts wegen angeordnet. Das Altarbild in der Schloßkapelle dieser Schloßanlage steht im Miteigentum beider Beschwerdeführer und des Mitbeteiligten, wobei der Anteil des Erstbeschwerdeführers 50 % und die Anteile des Zweitbeschwerdeführers sowie des Mitbeteiligten je 25 % betragen.

Mit Schreiben vom 14. August 1991 stellten beide Beschwerdeführer den Antrag, das Bundesdenkmalamt möge "die Verbringung bzw. Entfernung des in der Schloßkapelle der Schloßanlage Rohrbach befindlichen Altarbildes, darstellend den heiligen Nepomuk, geschaffen vom Maler M.J. Schmidt, genannt Kremser Schmidt, bewilligen". Zur Begründung ihres Antrages brachten die Beschwerdeführer nach Darstellung der Ergebnisse des Unterschutzstellungsverfahrens sowie der bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnisse (zusammengefaßt) vor, sie hätten die Absicht, "eine Verbringung des vom Denkmalschutz umfaßten Altarblattes an einen anderen geeigneten Ort durchzuführen, da die Antragsteller an einem Verbleib des Bildes an der im Fremdeigentum befindlichen Schloßanlage in Rohrbach kein Interesse haben". Durch die Verbringung des Bildes sei keine Beeinträchtigung des unter Denkmalschutz stehenden Ensembles der Schloßanlage Rohrbach zu befürchten. Die Unterschutzstellung sei im wesentlichen hinsichtlich des Gebäudeensembles erfolgt; unter diesem Aspekt stelle das Altarbild keinen relevanten Bestandteil des Gesamtdenkmals dar. Einer räumlichen Trennung (des Altarbildes) von der Schloßanlage Rohrbach stehe keine ideelle Verbindung etwa in Form einer Widmung entgegen. Vergleiche man das Schaffensdatum des Altarblattes (1769) mit der Baugeschichte der Schloßanlage, dann lasse sich kein kulturgeschichtlich interessanter Zusammenhang mit der Schloßanlage herstellen. Bis in das späte

17. Jahrhundert habe die Schloßanlage Rohrbach keine eigene Schloßkapelle aufgewiesen; diese werde allgemein als dem Spätbarock zugehörig beschrieben. Weitere Hinweise für diesen Sachverhalt würden sich auch aus der (im Antrag näher dargelegten) Geschichte der Familie Risenfels ergeben. Danach sei von einem Errichtungsdatum der Schloßkapelle ab dem Jahre 1785 auszugehen. Dies sei auch mit der Darstellung des Kunstführers Eppel in Einklang zu bringen, wonach die Schloßkapelle Rohrbach einen Rokokoaltar beherberge, der "leider kein Altarblatt aufweise". Die Meinung, daß das Altarblatt anläßlich der Vermählung von Philipp Franz Freiherr von Risenfels mit Gräfin Caroline Buquoy geschaffen worden wäre, sei (aus den im Antrag im einzelnen dargestellten Erwägungen) unhaltbar. Vielmehr sei davon auszugehen, daß das gegenständliche Altarblatt lange Zeit vor Errichtung der Schloßkapelle geschaffen worden sei. Dieses Werk sei in späterer Zeit, nach Errichtung der Schloßkapelle, in diese gelangt und weise daher keinen engen kulturellen Konnex zur gesamten (schutzwürdigen) Schloßanlage auf. Im Falle der Absonderung des Altarblattes vom geschützten Ensemble wäre keine Beschädigung des Bildes oder der Substanz der Schloßanlage zu befürchten. Das Altarbild sei nämlich bereits einmal, anläßlich amtsbekannter Renovierungsarbeiten ohne Schäden aus der Schloßkapelle gebracht worden. Zur rechtmäßigen Verbringung des Altarbildes sei (von den Beschwerdeführern) ein Verfahren gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz zu betreiben.

Mit Schriftsatz vom 29. September 1992 legten die Beschwerdeführer zum Nachweis für ihre historischen Argumente eine gutächtliche Stellungnahme Dris. Heimo Cerny vom 11. Jänner 1990 vor, wonach bei Schaffung der Schloßkapelle kein historischer Zusammenhang mit dem Altarbild gegeben gewesen und dieses erst später in die Kapelle gelangt sei.

Mit Bescheid vom 10. April 1993 wies das Bundesdenkmalamt den Antrag der Beschwerdeführer ab und versagte der von den Beschwerdeführern begehrten Entfernung (Verbringung) des in der Schloßkapelle der Schloßanlage Rohrbach befindlichen (näher beschriebenen) Altarblattes gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz die Bewilligung.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Sie brachten darin im wesentlichen vor, es stehe ihnen (auf Grund der Eigentums- und Besitzverhältnisse) "kein Benützungsrecht zu"; die Untersagung der Verbringung führe im Ergebnis zu einem einer Enteignung gleichkommenden Eingriff in ihre Eigentumsrechte. Den Interessen der Öffentlichkeit stünden ebenso ihre individuellen Interessen gegenüber. Diese müßten in die Beurteilung der öffentlichen Interessen einfließen. Entschädigungslose Enteignungen seien im allgemeinen unzulässig. Es handle sich keinesfalls bloß um eine Eigentumsbeschränkung. Die getroffene Entscheidung sei unverhältnismäßig, weil sie (die Beschwerdeführer) für die Instandhaltung des Altarbildes verantwortlich seien und im Falle einer Verletzung ihrer Instandhaltungspflicht dafür bestraft werden würden. Für Aufwendungen zur Instandhaltung sei ihnen aber kein Anspruch auf Zuschüsse eingeräumt.

Abgesehen davon, daß ihnen durch die Entscheidung der Erstbehörde grundsätzliche Verfügungsrechte über ihr Eigentum genommen seien, müsse auf Grund des § 3 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz angenommen werden, daß sie durch die erstinstanzliche Entscheidung ihr Eigentum am Altarbild (ohne Entschädigung) verloren hätten. Das Denkmalschutzgesetz werde schon in diesem Verfahrensstadium als verfassungs- und konventionswidrig gerügt. Als Verfahrensmangel (des erstinstanzlichen Verfahrens) werde geltend gemacht, daß es zur Feststellung des öffentlichen Interesses auch erforderlich gewesen wäre, den Landeshauptmann, die Gemeinde und den Bürgermeister dem Verfahren als Parteien zuzuziehen. Dadurch und zudem unter Bedachtnahme auf den Beschwerdeführern gegenüber abgegebene Zusagen der öffentlichen Hand zur Erhaltung des Altarbildes hätte die Erstbehörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Verbringung des Altarbildes in das Schloß Neutenstein in Böheimkirchen eher im öffentlichen Interesse gelegen sei. Warum dem (von den Beschwerdeführern vorgelegten) Gutachten des Mag. Heimo Cerny nicht gefolgt worden sei, habe die Erstbehörde nicht nachvollziehbar begründet. In diesem Zusammenhang sei die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht bei Feststellung des öffentlichen Interesses nicht ausreichend nachgekommen. Das von der Erstbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegte Gutachten sei mangelhaft.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 28. April 1995 wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der Bescheid des Bundesdenkmalamtes bestätigt.

Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darlegung der maßgebenden Vorgänge des bisherigen Verwaltungsverfahrens und der anzuwendenden Rechtslage - soweit für die Behandlung der Beschwerde relevant - aus, die Beschwerdeführer hätten gegen den (durch Erhebungen im Stiftsarchiv von Lambach eingeholten) archivarischen Beweis, daß das Altarbild der Schloßkapelle für diese gemalt worden sei, nichts vorgebracht. Die Erstbehörde habe schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, daß das Gemälde 1769 für die Schloßkapelle entstanden sei, sich seit damals dort befinde, eine integrierende Einheit mit der Kapelle bilde und insofern dieser Zusammenhang von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung sei. Dem Gutachten des Amtssachverständigen habe die Berufungsbehörde solange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen von vergleichbarem Aussagewert widerlegt sei. Diese Widerlegung könne in der Regel nur durch auf gleichem wissenschaftlichem Niveau stehenden Gegengutachten erfolgen. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gegengutachten Dris. Heimo Cerny sei aber bezüglich der Datierung des Kapellenbaus in sich widersprüchlich. Diese (im angefochtenen Bescheid im einzelnen dargestellte) Widersprüchlichkeit habe auch schon die Erstbehörde zutreffend aufgezeigt. Die wiederholte Auseinandersetzung der Beschwerdeführer mit dem Ort der Vermählung zwischen Philipp Franz Freiherr von Risenfels mit Caroline Gräfin von Buquoy am 13. Jänner 1769 gehe ins Leere, da diese Eheschließung als ein nur möglicher (vermuteter) Anlaß für die Entstehung des Bildes weder für das Unterschutzstellungsverfahren noch für das gegenständliche Verfahren von wesentlicher Bedeutung sei. Das Erhaltungsinteresse (an einem Denkmal) sei aus der besonderen geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objekts zu schließen und nicht aus allgemein-politischen Überlegungen zu folgern. In dem gegenständlichen auf Veränderung eines Denkmals - nämlich des Schlosses, dessen Bestandteil das Altarbild sei - gerichteten Verfahren sei eine Parteistellung der in der Berufung im einzelnen monierten Personen gemäß § 1 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz nicht vorgesehen. Nach geltender Rechtslage sei das öffentliche Interesse nicht an rechtsverbindlich zugesagte Subventionen gebunden. Nach den festgestellten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei das Altarbild nachweislich für die Schloßkapelle des Schlosses Rohrbach gemalt worden; das Bild müsse sich dort jedenfalls vor 1787 bereits tatsächlich befunden haben. Das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals ergebe sich aus dem Umstand, daß das Bild für die Kapelle geschaffen worden sei und sich seit seiner Entstehung (abgesehen von unbedeutenden Zeiten der Restaurierung nach dem 2. Weltkrieg) an seinem ursprünglich vorgesehenen Ort als Bestandteil des Altares, der Kapelle und damit der Schloßanlage befinde. Dies stehe auch in Einklang mit den Zielen der Charta von Venedig. Aufgabe des Denkmalschutzes könne es nur sein, als bedeutend erkannte Objekte möglichst unversehrt zu erhalten. Eine Erlaubnis zur Veränderung könne nur die Ausnahme sein; diese sei nach strengen Kriterien zu prüfen. Eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und dem Interesse der Beschwerdeführer am freien Verfügungsrecht über ihr Eigentum sei in dieser allgemeinen Form ausgeschlossen, da gerade durch die im Denkmalschutzgesetz vorgesehenen, verfassungskonformen Eigentumsbeschränkungen das öffentliche Interesse gesichert werde. Andernfalls würde diese Abwägung regelmäßig zu dem Ergebnis führen, daß jede Veränderung zu gestatten sei und die Eigentumsbeschränkungen des Denkmalschutzgesetzes verfassungswidrig seien. Eine Bewilligung zur Verbringung des Bildes könnte den Beschwerdeführern auch dann nicht erteilt werden, würde die gesamte Schloßanlage in ihrem Eigentum stehen. Auch in diesem Fall wäre eine finanzielle Verwertung nur bei einem Verkauf des Schlosses als Ganzes möglich.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Anwendung des - nach Ansicht der Beschwerdeführer - "verfassungswidrigen § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes". Für den Fall der Abweisung oder Ablehnung dieser Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 26. September 1995, B 1908/95-4, die Behandlung der Beschwerde unter Hinweis auf seine in der amtlichen Sammlung

VfSlg. 11019/1986 und VfSlg. 9189/1981 veröffentlichte Rechtsprechung ab und trat sie (entsprechend dem in der Beschwerde gestellten Antrag) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerdeführer ergänzten (auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1995) ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 8. März 1996. Sie beantragten darin eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen und den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Auf die Gegenschrift der belangten Behörde haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. September 1996 repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf richtige Handhabung der Bestimmung über die Veränderung eines geschützten Denkmals nach § 5 DMSG verletzt. Sie bringen hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe darüber, daß das Altarbild zur Schloßanlage in einem "derartigen Zusammenhang" stehe, daß die Bewilligung der Verbringung zu versagen wäre, keine näheren Feststellungen getroffen. Daß das Bild für die Schloßkapelle gemalt worden sei und sich dort befunden habe, sei nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht entscheidungswesentlich. Daraus einen historischen, kulturellen oder sonstigen Zusammenhang abzuleiten, würde bedeuten, daß aus der Sicht des Denkmalschutzes kaum Bilder oder bewegliche Sachen von ihren ursprünglichen Standorten weggebracht werden dürften. Es begegne schwerwiegenden Bedenken, wenn im Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen "keine stichhaltigen Feststellungen über den spezifischen Zusammenhang der beiden Sachen enthalten sind". Die Behauptung einer integrierenden Einheit sei nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht ausreichend. Die Beurteilung, ob ein geschichtlicher oder künstlerischer oder kultureller Zusammenhang vorliege, wäre Sache der belangten Behörde gewesen. Diese habe aber die Rechtsfrage des "öffentlichen Interesses am Verbleib" vernachlässigt. Die Bewilligung zur Änderung eines Denkmals liege im Ermessen der Behörde. Auf die spezielle Problematik der verschiedenen Eigentumsverhältnisse am Altarbild und an der Schloßanlage sowie auch auf den Umstand, daß mit der Standortveränderung keine Verletzung der Bausubstanz verbunden wäre, sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Die Entscheidungsgrundlagen des eingeräumten Ermessens seien nicht ausreichend erarbeitet worden. Die belangte Behörde habe die Grenze der Ermessensübung überschritten, indem sie dem § 5 Abs. 1 DMSG einen grundrechtswidrigen Inhalt unterstellt habe. Sie habe auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit und "unsere Interessen bei gebotener Auslegung" nicht berücksichtigt. Der Mitbeteiligte sei dem Verfahren nicht beigezogen worden. Dadurch habe die belangte Behörde aber die spezifische Interessenlage der Eigentümer nicht beurteilen können. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird gerügt, daß die belangte Behörde nicht geklärt habe, warum der Verbleib des Altarbildes im öffentlichen Interesse liege. Es treffe nicht zu, daß der Amtssachverständige das vorgelegte Privatgutachten widerlegt hätte. Auch wenn in diesem Privatgutachten einzelne Widersprüchlichkeiten bestünden, sei noch (im Raum geblieben), warum ein Interesse bestehe, daß das Altarbild am derzeitigen Standort zu verbleiben habe. Der Eigentümer der Schloßanlage und (zu einem Viertel) Miteigentümer des Altarbildes sei dem Verfahren nicht beigezogen worden. Dadurch habe die belangte Behörde § 39 Abs. 2 AVG verletzt. Im Ergebnis habe die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Ermittlung und Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, insbesondere auch (wie in der Replik näher dargelegt wird) hinsichtlich der Gründe, die gegen eine Entfernung sprechen, nicht entsprochen. Hätte die belangte Behörde aber eine ausreichende Abwägung durchgeführt, wäre sie - wie in der Replik vorgebracht wird - zum Ergebnis gelangt, daß "der Grund, weswegen das Altarbild geschaffen wurde, nicht ein derartiger wäre, sagen zu können, daß es im öffentlichen Interesse steht, das Altarbild nicht in das Schloß Neutenstein in Böheimkirchen zu verbringen".

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 473/1990) ist bei Denkmalen, die gemäß § 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder 2 (oder in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978 gemäß § 4 Abs. 2) oder § 10 Abs. 3 unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. In allen übrigen, in Absatz 2 und 3 nicht genannten Fällen einer Veräußerung von unter Denkmalschutz stehenden Gegenständen hat der Veräußerer nach § 4 Abs. 4 DMSG diese Tatsache gemäß § 6 Abs. 4 unter Namhaftmachung des Erwerbers ohne Verzug dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen und den Erwerber eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu setzen, daß dieses den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt.

Nach § 5 Abs. 1 leg. cit. bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 1 lit. b). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Zur Antragstellung ist jede Partei im Sinne des § 8 AVG sowie auch der Landeshauptmann (§ 1 Abs. 4) berechtigt. In allen Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals gemäß diesem Absatz kommt neben diesen Personen auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.

Die Veräußerung von Denkmalen, deren Erhaltung durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, hat der Veräußerer nach § 6 Abs. 4 leg. cit. unter Namhaftmachung des Erwerbers ohne Verzug dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses wird durch den Eigentumswechsel nicht berührt. Der Veräußerer ist unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 2 verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu setzen, daß es den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt.

Soweit Verfahren gemäß § 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt nach § 1 Abs. 3 leg. cit. Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 3 Abs. 3), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten, zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, liegt die Erteilung einer Bewilligung nach § 5 Abs. 1 DMSG - unter Beachtung der normierten Nachweispflicht - im Ermessen des Bundesdenkmalamtes, weil das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens der zur Entscheidung berufenen Denkmalschutzbehörden absieht. Diese Ermessensübung darf allerdings nicht mit dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung, also mit der ausdrücklich erklärten oder erkennbaren Absicht, der die Ermessensübung dienen soll, in Widerspruch stehen. Ein solcher sich aus dem Sinn des Gesetzes ergebender Widerspruch läge schon dann vor, wenn bei der Ermessensentscheidung nicht primär die Erhaltung (und zwar die möglichst denkmalgerechte Erhaltung) des Denkmals wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung im Vordergrund stünde. Die Erteilung einer Bewilligung zur Zerstörung bzw. Veränderung eines Denkmals kann somit nach der gesetzlichen Konstruktion nur die Ausnahme von der geforderten unveränderten Erhaltung der Objekte sein. Der Verbleib eines Denkmals an dem Ort, für den es geschaffen wurde, ist im Sinne der Denkmalpflege durchaus anzustreben.

Aus der Bestimmung des § 5 Abs. 1 DMSG in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes (vgl. insbesondere § 1 Abs. 1 und § 2) ist abzuleiten, daß die Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung bzw. Veränderung eines Denkmals die Gründe, die für die unveränderte Erhaltung des Denkmals seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit jenen Interessen abzuwägen hat, die der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG für die Zerstörung bzw. Veränderung geltend gemacht hat. Mangels jeglicher Einschränkung können die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe sowohl öffentliche als auch private Interessen betreffen (so schon VfSlg. 11019/1986; vgl. auch den AB zur Novelle 1978, 795 Blg. Sten. Prot. NR XIV. GP zu § 5 Abs. 1, Seite 2, wonach es dem Antragsteller freisteht, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach für die Veränderung oder Zerstörung eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes sprechen). Dazu gehört grundsätzlich auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmals wäre wirtschaftlich nicht zumutbar. Die Erteilung einer Bewilligung für die Zerstörung bzw. Veränderung eines Denkmals wird nach § 5 Abs. 1 DMSG aber nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Antragsteller geltend gemachten und von ihm nachgewiesenen Gründe (siehe dazu die Nachweispflicht nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung) für die Zerstörung bzw. Veränderung des Denkmals das Interesse an dessen unveränderter Erhaltung überwiegen. Bei einer Genehmigung nach § 5 Abs. 1 DMSG ist besondere Sorgfalt bei der Abwägung geboten, denn es ist - wie bereits erwähnt - nach § 1 Abs. 1 leg. cit. Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Denkmale zu erhalten und zu pflegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 93/09/0035, sowie jeweils vom 19. Mai 1993, Zl. 93/09/0066, und Zlen. 89/09/0005 u.a.). Die Zerstörung oder gewünschte Veränderung des Denkmals muß im übrigen auch zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten Interessen sowohl geeignet als auch erforderlich sein.

Ausgehend von dieser Rechtslage wäre es demnach den Beschwerdeführern im vorliegenden Beschwerdefall freigestanden, alle Gründe vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die ihrer Meinung nach für die angestrebte Veränderung der unter Denkmalschutz gestellten Schloßanlage Rohrbach sprechen. In dieser Hinsicht haben die Beschwerdeführer allerdings keine Gründe vorgebracht (noch viel weniger nachgewiesen), die eine Bewilligung nach § 5 Abs. 1 DMSG im begehrten Sinne hätten rechtfertigen können. Welche der von ihnen (im Verwaltungsverfahren) vorgebrachten bzw. nachgewiesenen Gründe für eine Verbringung des Altarbildes aus der unter Schutz gestellten Schloßanlage im Rahmen der gebotenen Abwägung das Interesse an einer unveränderten Erhaltung dieses Denkmals überwiegen sollten, wird von den Beschwerdeführern nicht - abgesehen von ihrem Hinweis auf das bestehende Fremdeigentum - dargelegt.

Insoweit sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, der belangten Behörde Verletzungen der amtswegigen Ermittlungspflicht vorzuwerfen, verkennen sie die - abweichend vom § 39 Abs. 2 AVG - gemäß § 5 Abs. 2 DMSG normierte Nachweispflicht. Die Behörde mußte sich demnach im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nur mit Gründen auseinandersetzen, die von den Beschwerdeführern vorgebracht und nachgewiesen werden konnten. Daß die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach das Gemälde für die Schloßkapelle 1769 entstanden sei, sich seit damals dort befinde und eine integrierende Einheit mit der Kapelle bilde, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unrichtig wären, wird auch von den Beschwerdeführern (im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) nicht mehr behauptet. Sie räumen in ihrer Beschwerde auch selbst ein, daß in dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten Widersprüchlichkeiten bestehen. Es war daher auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung die unwiderlegt gebliebenen und nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen zugrundegelegt hat (vgl. insoweit etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0198, und vom 14. Jänner 1993, Zlen. 92/09/0201, u.a.). Auf die "wirtschaftliche Zumutbarkeit" brauchte die belangte Behörde schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keine konkreten Instandhaltungsmaßnahmen behauptet und nachgewiesen haben.

Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren somit die begehrte Veränderung des Denkmals im Ergebnis allein mit ihrem fehlenden Interesse an dem Verbleib des Altarbildes in der Schloßkapelle (Schloßanlage) bzw. mit den aus ihrer Sicht unbefriedigenden Eigentumsverhältnissen begründet. Diese bestehenden Eigentumsverhältnisse überwiegen jedoch weder das Interesse an einer unveränderten Erhaltung der Schloßanlage, noch könnten sie durch die angestrebte Bewilligung verändert werden. Denn die Beschwerdeführer verkennen insoweit, daß ihnen die öffentlich-rechtliche Bewilligung nach § 5 Abs. 1 DMSG

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wäre sie antragsgemäß erteilt worden - keine privatrechtliche Ermächtigung zur Veränderung der bestehenden (zwischen den Miteigentümern verbindlichen) Benützungsregelung an der gemeinschaftlichen Sache einräumt. Solcherart könnte aber die angestrebte Bewilligung nach § 5 Abs. 1 DMSG im begehrten Sinne

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wäre sie tatsächlich erteilt worden - ohne Zustimmung des Mitbeteiligten (und Miteigentümers des Altarbildes) nach Lage des Beschwerdefalles schon deshalb nicht in die Wirklichkeit umgesetzt werden, da die Beschwerdeführer eine auf Änderung der bestehenden (und damit verbindlichen) Benützungsregelung am Altarbild gerichteten Vereinbarung mit dem Mitbeteiligten oder eine zivilgerichtliche Entscheidung über eine derartige Änderung der Benützungsregelung weder behauptet noch nachgewiesen haben. Eine ohne Zustimmung des Mitbeteiligten, und damit nur eigenmächtige Entfernung des Altarbildes könnte vom Mitbeteiligten aber als Störung der bestehenden Gebrauchsordnung mit Besitzstörungs- bzw. Besitzentziehungsklage (verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung im Besitzstörungsverfahren) wirksam verhindert werden. Daß die Beschwerdeführer in einem Außerstreitverfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht bereits eine Benützungsregelung im Sinne ihres gegenständlichen Antrages nach § 5 Abs. 1 DMSG erwirkt hätten, behaupten sie selbst nicht.

Die Beschwerdeführer verkennen zudem, daß die von ihnen als unbefriedigend empfundenen Eigentumsverhältnisse aus für jeden Teilhaber einer Miteigentumsgemeinschaft bestehenden Beschränkungen (vgl. § 828 ABGB) und nicht aus der Unterschutzstellung der Schloßanlage resultieren. Auch bei unveränderter Erhaltung der Schloßanlage und einem Verbleib des Altarbildes in der Schloßkapelle steht den Beschwerdeführern aber die Möglichkeit offen, ihre Miteigentumsanteile an dem Altarbild unter Beachtung der aus den §§ 4 Abs. 4 und 6 Abs. 4 DMSG sich ergebenden Pflichten zur Überbindung des Denkmalschutzes zu veräußern oder allenfalls mit auf Zivilteilung und gerichtliche Feilbietung gerichteter Teilungsklage die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB zu betreiben. Solcherart ist aber selbst unter Bedachtnahme auf die von den Beschwerdeführern angesprochenen Eigentumsverhältnisse nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG).

Den Ausführungen der Beschwerdeführer ist insgesamt betrachtet kein erheblicher Gesichtspunkt zu entnehmen, der geeignet wäre, die behördliche Ermessensentscheidung als rechtswidrig erscheinen zu lassen.

Bei diesem Ergebnis mangelt es schon aus den dargelegten Gründen den in der Beschwerde behaupteten Verfahrensverletzungen an der erforderlichen Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG ist über die Beschwerde nach Abschluß des Vorverfahrens eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Durchführung der Verhandlung beantragt hat.

In dem ursprünglich (an den Verfassungsgerichtshof gerichtet gewesenen), innerhalb der Beschwerdefrist erhobenen Beschwerdeschriftsatz haben die Beschwerdeführer keine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt; sie haben in diesem Beschwerdeschriftsatz ausschließlich einen auf Abtretung ihrer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abzielenden Antrag gestellt. Im Hinblick auf diesen in der Beschwerde enthaltenen Abtretungsantrag wurde nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (über die Ablehnung der Beschwerde) kein Fristlauf zur Stellung eines Abtretungantrages im Sinne von § 87 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) ausgelöst. Die Frist, innerhalb der die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden und zufolge § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG von den Beschwerdeführern rechtzeitig ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt werden konnte, endete demnach im Hinblick auf die am 9. Mai 1995 erfolgte Erlassung des angefochtenen Bescheides am 20. Juni 1995. Der erstmals im Mängelbehebungsschriftsatz vom 8. März 1996 gestellte Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. in dieser Hinsicht auch den Beschluß eines verstärkten Senates vom 27. März 1969 in VwSlg. N.F. Nr. 7542/A, sowie die

hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 1974, VwSlg. N.F. Nr. 4736/F, und vom 25. Februar 1977, VwSlg. N.F. Nr. 9261/A).

Dem steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegen, weil die darin festgelegten Verfahrensgarantien von den Beschwerdeführern durch eine rechtzeitige Antragstellung innerhalb der nach innerstaatlichem Verfahrensrecht vorgesehenen Frist (§ 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG in Verbindung mit § 87 Abs. 3 VfGG) nicht beansprucht wurden. Art. 6 hindert die Vertragsstaaten auch nicht, die darin festgelegten Verfahrensgarantien durch gesetzliche Regelungen von bestimmten Voraussetzungen (etwa Streitwert, Anwaltszwang, Formerfordernisse oder Fristen) abhängig zu machen. Die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften unterliegt lediglich der Mißbrauchskontrolle. Solcherart konnte aber im vorliegenden Fall - mangels rechtzeitiger Antragstellung - von einem Verzicht der Beschwerdeführer auf eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgegangen werden (vgl. in dieser Hinsicht Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Art. 6, Rz 68, 75 und 121).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (hinsichtlich der belangten Behörde jedoch im Rahmen des gestellten Begehrens) auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090299.X00

Im RIS seit

07.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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