Entscheidungsdatum
30.03.2015Norm
BDG 1979 §43 Abs1Spruch
W136 2016237-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph PROKSCH und Dr. Albert KOBLIZEK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard HOLZINGER, Stadtplatz 36, XXXX, gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ vom 27.10.2014, GZ 4 Ds 21/11, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wird, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph PROKSCH und Dr. Albert KOBLIZEK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard HOLZINGER, Stadtplatz 36, römisch 40 , gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ vom 27.10.2014, GZ 4 Ds 21/11, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wird, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Strafbemessung wird gem. § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG stattgegeben und gem. § 92 Abs 1 Z 3 iVm § 93 BDG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von vier Monatsbezügen verhängt. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde gegen die Strafbemessung wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 93, BDG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von vier Monatsbezügen verhängt. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im folgenden BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und wird als Gerichtsvollzieher beim Oberlandesgericht (OLG) XXXX mit Dienstort XXXXverwendet.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und wird als Gerichtsvollzieher beim Oberlandesgericht (OLG) römisch 40 mit Dienstort XXXXverwendet.
2. Als Ergebnis einer dienstlichen, die vom BF durchgeführten Zahlungsvorgänge betreffenden, Überprüfung durch die FEX-Planungs- und Leitungseinheit des OLG XXXX im Jahr 2011 wurde aufgrund der dabei festgestellten Unregelmäßigkeiten Disziplinaranzeige erstattet.2. Als Ergebnis einer dienstlichen, die vom BF durchgeführten Zahlungsvorgänge betreffenden, Überprüfung durch die FEX-Planungs- und Leitungseinheit des OLG römisch 40 im Jahr 2011 wurde aufgrund der dabei festgestellten Unregelmäßigkeiten Disziplinaranzeige erstattet.
3. Mit Beschluss der belangten Behörde vom 02.11.2011 wurde gegen den BF ein Disziplinarverfahren eingeleitet, dieser vom Dienst suspendiert und das Disziplinarverfahren aufgrund des gegen den BF anhängigen Strafverfahrens unterbrochen.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.07.2013 wurde der BF schuldig erkannt, er habe das Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt dadurch begangen, dass er als Beamter, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich und die betreibenden Parteien in Exekutionsverfahren in ihrem Recht auf eine den Verfahrensvorschriften entsprechende Bearbeitung und Erledigung von Exekutionsakten sowie das Recht der Republik Österreich auf nachvollziehbare Kontrolle dieser Tätigkeit zu schädigen, seine Befugnis in Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.07.2013 wurde der BF schuldig erkannt, er habe das Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt dadurch begangen, dass er als Beamter, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich und die betreibenden Parteien in Exekutionsverfahren in ihrem Recht auf eine den Verfahrensvorschriften entsprechende Bearbeitung und Erledigung von Exekutionsakten sowie das Recht der Republik Österreich auf nachvollziehbare Kontrolle dieser Tätigkeit zu schädigen, seine Befugnis in Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er
4.1. im Zeitraum von 2003 bis Juli 2011 in 21 einzeln dargestellten Fällen, das ihm zugewiesenen Dienstkonto entgegen und in Kenntnis der Bestimmungen zum Einführungserlass des BMJ zur EO-Novelle 2003 für den persönlichen Zahlungsverkehr verwendet hat, indem er Privatzahlungen und Barauszahlungen vorgenommen hat
4.2. von Anfang 2007 bis 01.01.2010 entgegen den näher zitierten erlassmäßigen Bestimmungen des Präsidenten des OLG XXXX die Kontoauszüge betreffend das zugewiesene Dienstkonto vernichtet hat und4.2. von Anfang 2007 bis 01.01.2010 entgegen den näher zitierten erlassmäßigen Bestimmungen des Präsidenten des OLG römisch 40 die Kontoauszüge betreffend das zugewiesene Dienstkonto vernichtet hat und
4.3. im Zeitraum von 05.05.2009 bis 19.09.2011 in 33 einzeln dargestellten Fällen entgegen und in Kenntnis der Bestimmungen zum Einführungserlass des BMJ zur EO-Novelle 2003 die von verpflichteten Parteien einbezahlten/eingehobenen Beträge nicht spätestens am nächsten Bankwerktag sondern zwischen 14 und bis zu 807 Tage verspätet an die betreibenden Parteien weitergeleitet hat.
Über den BF wurde vom Strafgericht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten bedingt verhängt.
5. In teilweiser Stattgebung der vom BF gegen das vorgenannte Strafurteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde er mit Erkenntnis vom Obersten Gerichtshof vom 12.05.2014 von dem oben unter 4.1 dargestellten Anklagepunkt freigesprochen und wurde der Strafausspruch zu zwei der unter Punkt 4.3. dargestellten Fälle aufgehoben und diesbezüglich die Sache an das Landesgericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen. Begründend wurde dargelegt, dass der im Urteil des Landesgerichtes
XXXX genannte Anspruch des Staates auf "Ausübung einer nachvollziehbaren Kontrolle der Geldgebarung" als Bezugspunkt des von § 302 Abs. 1 StGB verlangten Schädigungsvorsatzes nicht ausreiche, da das Recht des Staates, dass Beamte ihre Befugnis den Vorschriften entsprechend gebrauchen - somit keinen Befugnismissbrauch begehen - ebenso wenig wie ein darauf gerichtetes Aufsichts- und Kontrollrecht ein im Sinne des § 302 Abs. 1 StGB beachtliches konkretes Recht darstellt. Hinsichtlich der Urteilsaufhebung zu zwei einzeln genannten Exekutionsfällen iZm der verspäteten Weiterleitung an Gläubiger wurde ausgeführt, dass sich das Erstgericht nicht mit der von der sonstigen Einlassung abweichenden Darstellung des BF, wonach die verspäteten Weiterleitungen in diesen Fällen auf eine urlaubsbedingte Abwesenheit bzw. auf einen Irrtum beruhten, auseinander gesetzt habe, weshalb das Urteil in diesem Umfang aufzuheben war. Hinsichtlich des unter oben Punkt 4.2. dargestellten Sachverhaltes der Vernichtung der Kontoauszüge wurde auf eine verfehlte Subsumption durch das Erstgericht hingewiesen, vielmehr sei eine diesbezügliche Tatbeurteilung nach § 229 Abs.1 StGB vorzunehmen gewesen. Auf Basis der verblieben Schuldsprüche und des dargestellten Subsumtionsfehlers wurde unter Berücksichtigung der gegebenen Erschwernis- und Milderungsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bei bedingter Strafnachsicht festgesetzt.römisch 40 genannte Anspruch des Staates auf "Ausübung einer nachvollziehbaren Kontrolle der Geldgebarung" als Bezugspunkt des von Paragraph 302, Absatz eins, StGB verlangten Schädigungsvorsatzes nicht ausreiche, da das Recht des Staates, dass Beamte ihre Befugnis den Vorschriften entsprechend gebrauchen - somit keinen Befugnismissbrauch begehen - ebenso wenig wie ein darauf gerichtetes Aufsichts- und Kontrollrecht ein im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, StGB beachtliches konkretes Recht darstellt. Hinsichtlich der Urteilsaufhebung zu zwei einzeln genannten Exekutionsfällen iZm der verspäteten Weiterleitung an Gläubiger wurde ausgeführt, dass sich das Erstgericht nicht mit der von der sonstigen Einlassung abweichenden Darstellung des BF, wonach die verspäteten Weiterleitungen in diesen Fällen auf eine urlaubsbedingte Abwesenheit bzw. auf einen Irrtum beruhten, auseinander gesetzt habe, weshalb das Urteil in diesem Umfang aufzuheben war. Hinsichtlich des unter oben Punkt 4.2. dargestellten Sachverhaltes der Vernichtung der Kontoauszüge wurde auf eine verfehlte Subsumption durch das Erstgericht hingewiesen, vielmehr sei eine diesbezügliche Tatbeurteilung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB vorzunehmen gewesen. Auf Basis der verblieben Schuldsprüche und des dargestellten Subsumtionsfehlers wurde unter Berücksichtigung der gegebenen Erschwernis- und Milderungsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bei bedingter Strafnachsicht festgesetzt.
6. Hinsichtlich des aufgehobenen Teiles des Strafurteiles des Landesgerichtes XXXX erfolgte eine Einstellung des Verfahrens.6. Hinsichtlich des aufgehobenen Teiles des Strafurteiles des Landesgerichtes römisch 40 erfolgte eine Einstellung des Verfahrens.
7. Mit dem bekämpften Bescheid vom 27.10.2014 (dem BF zugestellt am 06.11.2014) sprach die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den BF schuldig, er habe,
7.1. im Zeitraum von Anfang 2004 bis 22.07. 2011 in 21 einzeln dargestellten Fällen, das ihm zugewiesenen Dienstkonto entgegen Punkt 3.2.1. des Einführungserlasses des BMJ zur EO-Novelle 2003 vom 03.12.2003 auch für den persönlichen Zahlungsverkehr genützt, indem er Privatzahlungen und Barauszahlungen durchführte,
7.2. von Anfang 2007 bis 01.01.2010 entgegen dem Erlass des Präsidenten des OLG XXXX die Kontoauszüge betreffend das zugewiesene Dienstkonto vernichtet,7.2. von Anfang 2007 bis 01.01.2010 entgegen dem Erlass des Präsidenten des OLG römisch 40 die Kontoauszüge betreffend das zugewiesene Dienstkonto vernichtet,
7.3. im Zeitraum von Anfang 2004 bis 22.07. 2011 entgegen dem vorgenannten Erlass des Präsidenten des OLG XXXX auf dem Gerichtsvollzieherkonto erliegende Vergütungen nicht monatlich abgerechnet und abgeschöpft und7.3. im Zeitraum von Anfang 2004 bis 22.07. 2011 entgegen dem vorgenannten Erlass des Präsidenten des OLG römisch 40 auf dem Gerichtsvollzieherkonto erliegende Vergütungen nicht monatlich abgerechnet und abgeschöpft und
7.4. vom 05.05.2009 bis 19.11.2011 mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich und die betreibenden Parteien in Exekutionsverfahren in ihrem Recht auf eine den Verfahrensvorschriften entsprechende Bearbeitung und Erledigung von Exekutionsakten sowie das Recht der Republik Österreich auf nachvollziehbare Kontrolle dieser Tätigkeit zu schädigen, seine Befugnis in Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er in 31 einzeln dargestellten Fällen entgegen Punkt 3.2.2. Einführungserlasses des BMJ zur EO-Novelle 2003 vom 03.12.2003 die von Verpflichteten eingehobenen oder einbezahlten Beträge nicht spätestens an dem auf die Einzahlungen nächstfolgenden Bankwerktag an die betreibenden Gläubiger überwies.
Der BF habe dadurch gegen seine Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen, schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen, weswegen über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Begründend wurde nach Darlegung des näheren Sachverhaltes ausgeführt, dass dem BF die angeführten Erlässe des BMJ und des Präsidenten des OLG XXXX wohl bekannt gewesen wäre und er dennoch laufend und bewusst dagegen verstoßen hätte. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass durch das Vernichten der Kontoauszüge und der damit verbundenen Unvollständigkeit der Kontounterlagen eine nachvollziehbare Kontrolle seines Zahlungsverkehrs nicht mehr möglich sei und die Republik damit in ihrem diesbezüglichen Kontrollrecht geschädigt worden sei. Dem BF sei auch bewusst gewesen, dass durch die verspätete Weiterleitung von Zahlungseingängen an die Gläubiger, diese in ihrem Rechts auf eine den Verfahrensvorschriften entsprechende Bearbeitung und Erledigung von Exekutionsakten, insbesondere davon in Kenntnis gesetzt zu werden, wenn Beträge durch die verpflichtete Partei eingingen, verletzt wurden. Der disziplinäre Überhang iSd § 95 Abs. 1 BDG 1979 ergäbe sich bereits daraus, dass das Strafrecht auf die Belange der Vertrauenswahrung iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 und den Schutzzweck der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nicht abstelle. Unabhängig davon, dass Versetzungsmöglichkeiten weder offenkundig noch vom BF ins Treffen geführt worden seien, käme nur die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht, von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe könne keine Rede sein, die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses sei untragbar geworden und die Disziplinarstrafe der Entlassung sei erforderlich um den BF von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen zu wirken. Diesen müsse nämlich deutlich vor Augen geführt werden, dass Zuwiderhandeln gegen elementare Dienstvorschriften über Jahre hinweg mit der strengsten Disziplinarstrafe geahndet werde.Der BF habe dadurch gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 verstoßen, schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen, weswegen über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Begründend wurde nach Darlegung des näheren Sachverhaltes ausgeführt, dass dem BF die angeführten Erlässe des BMJ und des Präsidenten des OLG römisch 40 wohl bekannt gewesen wäre und er dennoch laufend und bewusst dagegen verstoßen hätte. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass durch das Vernichten der Kontoauszüge und der damit verbundenen Unvollständigkeit der Kontounterlagen eine nachvollziehbare Kontrolle seines Zahlungsverkehrs nicht mehr möglich sei und die Republik damit in ihrem diesbezüglichen Kontrollrecht geschädigt worden sei. Dem BF sei auch bewusst gewesen, dass durch die verspätete Weiterleitung von Zahlungseingängen an die Gläubiger, diese in ihrem Rechts auf eine den Verfahrensvorschriften entsprechende Bearbeitung und Erledigung von Exekutionsakten, insbesondere davon in Kenntnis gesetzt zu werden, wenn Beträge durch die verpflichtete Partei eingingen, verletzt wurden. Der disziplinäre Überhang iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 ergäbe sich bereits daraus, dass das Strafrecht auf die Belange der Vertrauenswahrung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und den Schutzzweck der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nicht abstelle. Unabhängig davon, dass Versetzungsmöglichkeiten weder offenkundig noch vom BF ins Treffen geführt worden seien, käme nur die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht, von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe könne keine Rede sein, die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses sei untragbar geworden und die Disziplinarstrafe der Entlassung sei erforderlich um den BF von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen zu wirken. Diesen müsse nämlich deutlich vor Augen geführt werden, dass Zuwiderhandeln gegen elementare Dienstvorschriften über Jahre hinweg mit der strengsten Disziplinarstrafe geahndet werde.
8. Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 (eingelangt bei der DK 05.12.2014) brachte der rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes ein. Die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung sei unangemessen, eine mängelfreies Verfahren und eine richtige rechtliche Beurteilung hätten jedenfalls zu keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldstrafe im dafür vorgesehenen gesetzlichen Rahmen führen dürfen.
Begründend wurde zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgeführt, dass entgegen dem Antrag des BF der Zeuge ADir S., der im Jahr 2010 eine Gebarungsprüfung des BF der Monate März und April durchgeführt hat, nicht vernommen wurde. Dieser Zeuge hätte - wie bereits im Strafverfahren geschehen - bestätigen können, dass ihm die vom BF bereits damals gepflogenen Vorgangsweise der Nutzung des Dienstkontos für den privaten Zahlungsverkehr und die Nicht-Abschöpfung der Vergütungen nicht aufgefallen ist bzw. diese nicht beanstandet hat, weshalb der BF davon ausgehen konnte, dass die Vorgangsweise goutiert werde. Eine verspätete Weiterleitung von empfangenen Zahlungen habe der Prüfer S. hingegen für das Jahr 2010 nicht feststellen können, was für die anzustellende Zukunftsprognose von Bedeutung sei.
Weiters habe die belangte Behörde die Erschwernis- und Milderungsgründe nicht korrekt gewürdigt. Hinsichtlich der hohen Anzahl an Tatwiederholungen über einen außerordentlichen langen Zeitraum werde auf das Urteil des OGH verwiesen, der ausgeführt habe, dass der BF monatlich zwischen 400 und 500 Vollzugsaufträge zu bearbeiten hatte. Eine verspätete Weiterleitung in insgesamt 31 Fällen in zweieinhalb Jahren stelle daher nur einen minimalen Prozentsatz dar, weshalb die hohe Anzahl an Tatwiederholungen relativiert werden müsse. Den gegebenen Milderungsgründen sei keine ausreichende Bedeutung zuerkannt worden. Der BF wäre unbescholten, die Taten stünden, wie bereits der OGH ausgeführt habe, in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten. Der BF habe von Anfang an ein Tatsachengeständnis abgelegt. Er bzw. sein Verteidiger hätten jedoch eine andere Rechtsansicht in der Sache vertreten als das erkennende Strafgericht und sei beachtlich, dass der OGH mit seinem Urteil überwiegend seiner Rechtsansicht gefolgt sei und mit der Reduzierung der Strafe gerade ein Verbleiben des BF im Dienst ermöglicht hat. Schließlich würden die erfolgte Suspendierung und die damit verbundene Gehaltskürzung schon per se einen Milderungsgrund darstellen, ebenso wie die bereits überlange Verfahrensdauer so wie das aus der Sicht des BF gegeben Kontrollverschulden, da es im Rahmen vieler Revisionsüberprüfungen keine Beanstandungen seiner Tätigkeit gegeben habe.
Das Gesamtverhalten des BF sei insoweit unrichtig beurteilt worden, als er niemanden finanziell geschädigt habe, die Privatzahlungen seien immer durch die ihm zustehenden Gebühren gedeckt gewesen. Der kurzfristige theoretische Fehlbetrag von €1.700,- sei nur für etwa zehn Tage im Juli 2011 durch ein einmalige Versehen des BF entstanden, wobei zu berücksichtigen sei, dass gerade in diesem Zusammenhang eine Verurteilung nicht gegeben sei, trotzdem habe die belangte Behörde den Passus aus dem seinerzeitigen Ersturteil übernommen, obwohl er diesbezüglich freigesprochen worden sei. Beim BF liege kein Bereicherungsvorsatz vor, er habe niemals auf Fremdgelder zugegriffen. Schließlich habe er die Gelder nur deswegen verspätet an die Gläubiger überwiesen, weil er diesbezüglich mit den Schuldnern Vereinbarungen getroffen habe, auch geringfügige Zahlungen entgegen zu nehmen, teilweise sei er auch von Gläubigern aus administrativen Gründen ersucht worden, nicht monatlich Kleinbeträge zu überweisen. Der von der belangten Behörde behauptete Zinsverlust für die Gläubiger sei marginal. Schließlich sei die oberstgerichtliche Judikatur vom von der belangten Behörde zitierten Untragbarkeitsgrundsatz abgegangen, die Schwere der Tat rechtfertige keine Entlassung und würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, wobei sich überhaupt die Frage nach einem disziplinären Überhang stelle. Schließlich beträfen die angelasteten Pflichtverletzungen nicht den Kernwirkungskreis eines Gerichtsvollziehers, in etlichen Fällen sei nicht einmal bei vorsätzlicher Begehung von Vermögensdelikten eine Entlassung ausgesprochen worden.
9. Die oa. Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.12.2014, eingelangt am 18.12.2014, samt Disziplinarakt und Strafakt des Landesgerichtes XXXX vorgelegt.9. Die oa. Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.12.2014, eingelangt am 18.12.2014, samt Disziplinarakt und Strafakt des Landesgerichtes römisch 40 vorgelegt.
10. Vom BVwG wurde verfahrensgegenständliche Beschwerde mit Note vom 16.01.2015 dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnisnahme und allfälligen Äußerung übermittelt. Seitens des Disziplinaranwaltes wurde zur Beschwerde keine Äußerung abgegeben.10. Vom BVwG wurde verfahrensgegenständliche Beschwerde mit Note vom 16.01.2015 dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnisnahme und allfälligen Äußerung übermittelt. Seitens des Disziplinaranwaltes wurde zur Beschwerde keine Äußerung abgegeben.
11. Am 18.03.2015 fand eine nichtöffentliche Sitzung des zuständigen Senates des BVwG statt, bei der dieser die spruchgemäße Entscheidung fasste.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Zum BF
Der 57-jährige BF wird seit 1986 als Gerichtsvollzieher verwendet. Mit 01.01.2004 wurde er mit seiner Zustimmung zum Oberlandesgericht XXXX versetzt, wo ihm zuletzt das Vollzugsgericht XXXX zu geordnet war. Er genoss viele Jahre einen guten Ruf insbesondere im Hinblick auf gute Kenntnisse auf seinem Fachgebiet, weshalb er auch regelmäßig als sachverständiger Berater beim BMJ in Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher herangezogen wurde. Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten.Der 57-jährige BF wird seit 1986 als Gerichtsvollzieher verwendet. Mit 01.01.2004 wurde er mit seiner Zustimmung zum Oberlandesgericht römisch 40 versetzt, wo ihm zuletzt das Vollzugsgericht römisch 40 zu geordnet war. Er genoss viele Jahre einen guten Ruf insbesondere im Hinblick auf gute Kenntnisse auf seinem Fachgebiet, weshalb er auch regelmäßig als sachverständiger Berater beim BMJ in Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher herangezogen wurde. Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten.
Der BF ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Er ist Hälfteigentümer eines von seiner Ehefrau bewohnten Reihenhauses und hat einen Schuldenstand von Euro 30.000,- (monatliche Rate in Höhe von Euro 408,-) resultierend aus Investitionen in den Ausbau des Kellers seiner Lebensgefährtin.
Sein letzter ungekürzter Bruttobezug bestehend aus Grundbezug und Funktionszulage (November 2011) betrug € 2.290,70.
Obige Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage getroffen werden.
1.2. Zu den angelasteten Pflichtverletzung
Wegen der im bekämpften Bescheid mit den Spruchpunkten 2 (Vernichtung der Kontoauszüge) und 4 (verspätete Überweisung an die Gläubiger) angelasteten Dienstpflichtverletzungen wurde der BF sachgleich wie oben zum Verfahrensgang Punkt I.1. und I.2. dargelegt, rechtskräftig wegen des Verbrechens des Missbrauch der Amtsgewalt zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Übrigen ist der BF zu diesen und auch den beiden anderen angelasteten Pflichtverletzungen (Nutzung des zugewiesenen Dienstkontos für den persönlichen Zahlungsverkehr sowie Nichtabschöpfung der auf dem Dienstkonto erliegenden Vergütungen) geständig. Die angelasteten Pflichtverletzungen sind somit objektiv erwiesen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist dem BF auch hinsichtlich jener Pflichtverletzungen, die nicht von der strafrechtlichen Verurteilung umfasst sind, Vorsatz anzulasten.Wegen der im bekämpften Bescheid mit den Spruchpunkten 2 (Vernichtung der Kontoauszüge) und 4 (verspätete Überweisung an die Gläubiger) angelasteten Dienstpflichtverletzungen wurde der BF sachgleich wie oben zum Verfahrensgang Punkt römisch eins.1. und römisch eins.2. dargelegt, rechtskräftig wegen des Verbrechens des Missbrauch der Amtsgewalt zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Übrigen ist der BF zu diesen und auch den beiden anderen angelasteten Pflichtverletzungen (Nutzung des zugewiesenen Dienstkontos für den persönlichen Zahlungsverkehr sowie Nichtabschöpfung der auf dem Dienstkonto erliegenden Vergütungen) geständig. Die angelasteten Pflichtverletzungen sind somit objektiv erwiesen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist dem BF auch hinsichtlich jener Pflichtverletzungen, die nicht von der strafrechtlichen Verurteilung umfasst sind, Vorsatz anzulasten.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, insbesondere der geständigen Verantwortung des BF in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit des BVwG
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 135 a, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. Der BF hat eine mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch erscheint eine solche gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtssprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der BF bekämpft im Ergebnis die Strafbemessung, der objektive Sachverhalt wird von diesem nicht bestritten. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher - trotz der Tatsache, dass die berufliche Karriere auf dem Spiel steht - weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.2.2. Der BF hat eine mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch erscheint eine solche gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtssprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der BF bekämpft im Ergebnis die Strafbemessung, der objektive Sachverhalt wird von diesem nicht bestritten. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher - trotz der Tatsache, dass die berufliche Karriere auf dem Spiel steht - weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A)
2.3. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:2.3. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (BDG) lauten:
"§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat."
Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2013, lauten:
"§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33, (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
......
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34, (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. .....
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
.....
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."
3.1. Insoweit der BF vermeint, es wäre im gegeben Zusammenhang davon auszugehen, dass ein disziplinärer Überhang nicht bestehe, kann dem nicht gefolgt.
Obwohl es sich bei dem Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB um ein "echtes Amtsdelikt" handelt, ist ein disziplinärer Überhang nicht zu verneinen, wenn der Organwalter auch wegen Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 ("Vertrauenswahrung") bestraft worden ist, in welchem Fall auch bei echten Amtsdelikten ein disziplinärer Überhang besteht (Hinweis E 18. April 2002, 2000/09/0176) (VwGH vom 15.10.2009, Zl. 2008/09/0004). Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides in dieser Hinsicht nicht erkannt werden.Obwohl es sich bei dem Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, StGB um ein "echtes Amtsdelikt" handelt, ist ein disziplinärer Überhang nicht zu verneinen, wenn der Organwalter auch wegen Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ("Vertrauenswahrung") bestraft worden ist, in welchem Fall auch bei echten Amtsdelikten ein disziplinärer Überhang besteht (Hinweis E 18. April 2002, 2000/09/0176) (VwGH vom 15.10.2009, Zl. 2008/09/0004). Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides in dieser Hinsicht nicht erkannt werden.
3.2. Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0105, Folgendes ausgeführt:
"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde.""Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde."
3.3. Zur Strafbemessung im Zusammenhang mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:
In einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe stellen die "Untragbarkeit" oder "Tragbarkeit" des Beamten keine maßgeblichen Strafzumessungsgründe dar (vgl. E VS 14. November 2007, 2005/09/0115). Ein mit diesen Umständen begründeter Bescheid hält aber den Anforderungen zur Strafbemessung stand, wenn die Behörde sich erkennbar mit den Erschwernis- und Milderungsgründen auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet hat, warum trotz der objektiven Schwere der Tat von einer Entlassung Abstand genommen werden und mit der höchstmöglichen Geldstrafe (noch) das Auslangen gefunden werden konnte (VwGH vom 16.09.2010, Zl. 2007/09/0069).In einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe stellen die "Untragbarkeit" oder "Tragbarkeit" des Beamten keine maßgeblichen Strafzumessungsgründe dar vergleiche E VS 14. November 2007, 2005/09/0115). Ein mit diesen Umständen begründeter Bescheid hält aber den Anforderungen zur Strafbemessung stand, wenn die Behörde sich erkennbar mit den Erschwernis- und Milderungsgründen auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet hat, warum trotz der objektiven Schwere der Tat von einer Entlassung Abstand genommen werden und mit der höchstmöglichen Geldstrafe (noch) das Auslangen gefunden werden konnte (VwGH vom 16.09.2010, Zl. 2007/09/0069).
Es trifft zu, dass der VwGH im E VS vom 14. November 2007, 2005/09/0115 vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist, und dass der "Untragbarkeitsgrundsatz" auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wieder eingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden (vgl. E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH vom 10.12.2014, Zl. Ro 2014/09/0040).Es trifft zu, dass der VwGH im E VS vom 14. November 2007, 2005/09/0115 vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist, und dass der "Untragbarkeitsgrundsatz" auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wieder eingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden vergleiche E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" vergleiche 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH vom 10.12.2014, Zl. Ro 2014/09/0040).
Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979 zu Gebote stehenden Möglichkeiten - in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu § 43 und Rz 15 zu § 46 StGB [2003]). An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung wird in den Fällen des Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf die nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG 1979 zu Gebote stehenden Möglichkeiten - in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit vergleiche sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu Paragraph 43 und Rz 15 zu Paragraph 46, StGB [2003]). An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).
4.1. Die belangte Behörde ist offenbar von einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgegangen, ohne dies allerdings näher zu begründen. Die Notwendig für die Entlassung sieht die belangte Behörde einerseits darin, dass die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses untragbar geworden wäre, andererseits wäre die Entlassung auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig. Die generalpräventive Erforderlichkeit für die Entlassung sieht die belangte Behörde in dem Umstand begründet, dass deutlich gemacht werden müsste, dass Zuwiderhandeln gegen elementare Dienstvorschriften mit der strengsten Strafe geahndet würde.
4.2. Ausgehend von der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beschwerde gegen die Strafbemessung der belangten Behörde Berechtigung zu.
4.3. Hinsichtlich des objektiven Gewichtes der Tat und dem Verschulden des BF ist durchaus von einer schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei der verspäteten Überweisung von Geldern an Gläubiger ist diese insbesondere darin zu sehen, dass der BF damit gegen den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben als Gerichtsvollzieher verstoßen hat. Daran mag seine Verantwortung, dass die von ihm gewählte Vorgangsweise fallweise mit den Parteien im Exekutionsverfahrenden abgesprochen gewesen wäre oder der Arbeitserleichterung gedient hat, nichts zu ändern, weil die Vornahme derartiger Absprachen gerade nicht in den Aufgabenbereich eines Gerichtsvollziehers fällt, sondern die Vorgangsweise ohne Zweifel geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu erschüttern.
Aber auch die nicht von der strafrechtlichen Verurteilung umfassten Dienstpflichtverletzungen sind durchaus von erheblichem objektiven Gewicht. Durch das weisungswidrige monatliche Nichtabschöpfen der ihm zustehenden Vergütung und der weisungswidrige Vornahme von Privatüberweisungen vom Dienstkonto in Zusammenhalt mit der verspäteten Weiterleitung von Gläubigergeldern, hat der BF einerseits die Kontrolle der Gebarung seiner Dienstkontoführung zu einem weiten Teil verunmöglicht und dadurch schließlich auch selbst, wie sich im Zuge der Gebarungsprüfung und der damit zusammenhängenden "Nullstellung" seines Kontos gezeigt hat, die Übersicht über die erliegenden Gelder verloren. Denn die vorübergehende theoretische Unterdeckung des Kontos, die der BF nachträglich auszugleichen hatte, ist eben gerade dadurch entstanden, dass der BF nach eigenen Angaben einerseits den Eingang einer Zahlung übersehen hat, und andererseits bei der "Nullstellung" offenbar einen zu hohen Betrag als Vergütung entnommen hat. Jene Bestimmungen, die die Führung des Kontos hinsichtlich Weiterleitung der erliegenden Gelder, Abschöpfung der Gerichtsvollziehervergütung und Verbot der Privatnutzung regeln, dienen genau der Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der vom Gerichtsvollzieher durchzuführenden Transaktionen. Verstößt der Beamte gegen diese Bestimmungen konsequent und über einen längeren Zeitraum, ist auch dieses Verhalten, das im Übrigen als eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu qualifizieren wäre, geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.Aber auch die nicht von der strafrechtlichen Verurteilung umfassten Dienstpflichtverletzungen sind durchaus von erheblichem objektiven Gewicht. Durch das weisungswidrige monatliche Nichtabschöpfen der ihm zustehenden Vergütung und der weisungswidrige Vornahme von Privatüberweisungen vom Dienstkonto in Zusammenhalt mit der verspäteten Weiterleitung von Gläubigergeldern, hat der BF einerseits die Kontrolle der Gebarung seiner Dienstkontoführung zu einem weiten Teil verunmöglicht und dadurch schließlich auch selbst, wie sich im Zuge der Gebarungsprüfung und der damit zusammenhängenden "Nullstellung" seines Kontos gezeigt hat, die Übersicht über die erliegenden Gelder verloren. Denn die vorübergehende theoretische Unterdeckung des Kontos, die der BF nachträglich auszugleichen hatte, ist eben gerade dadurch entstanden, dass der BF nach eigenen Angaben einerseits den Eingang einer Zahlung übersehen hat, und andererseits bei der "Nullstellung" offenbar einen zu hohen Betrag als Vergütung entnommen hat. Jene Bestimmungen, die die Führung des Kontos hinsichtlich Weiterleitung der erliegenden Gelder, Abschöpfung der Gerichtsvollziehervergütung und Verbot der Privatnutzung regeln, dienen genau der Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der vom Gerichtsvollzieher durchzuführenden Transaktionen. Verstößt der Beamte gegen diese Bestimmungen konsequent und über einen längeren Zeitraum, ist auch dieses Verhalten, das im Übrigen als eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zu qualifizieren wäre, geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.
Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist jedenfalls - auch hinsichtlich der nicht von der strafrechtlichen Verurteilung umfassten Tatbestände, bei denen ohnehin gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 eine Bindungswirkung besteht, von Vorsatz auszugehen. Der BF hat die Kenntnis der Erlasslage, gegen die er mehrfach verstoßen hat, zugestanden. Dem Vorbringen, sein Verschulden wäre insofern relativiert zu betrachten, als frühere gleichartige Pflichtverletzungen nicht gerügt wurden (Kontrollversagen), kann nicht gefolgt werden, denn es bestehen keine Hinweise darauf, dass derartige Pflichtverletzungen von den kontrollierenden Organen erkannt, geschweige denn toleriert worden wären.Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist jedenfalls - auch hinsichtlich der nicht von der strafrechtlichen Verurteilung umfassten Tatbestände, bei denen ohnehin gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 eine Bindungswirkung besteht, von Vorsatz auszugehen. Der BF hat die Kenntnis der Erlasslage, gegen die er mehrfach verstoßen hat, zugestanden. Dem Vorbringen, sein Verschulden wäre insofern relativiert zu betrachten, als frühere gleichartige Pflichtverletzungen nicht gerügt wurden (Kontrollversagen), kann nicht gefolgt werden, denn es bestehen keine Hinweise darauf, dass derartige Pflichtverletzungen von den kontrollierenden Organen erkannt, geschweige denn toleriert worden wären.
Im vorliegenden Fall ist daher, wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, von einer schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen. Dass diese jedoch von solch besonderer Schwere wäre, dass allein schon aus generalpräventiven Gründen die Entlassung zu verhängen wäre, kann nicht erkannt werden. Wie nämlich der BF zutreffend ausgeführt hat, hat er sich, mag er auch sein Amt missbraucht haben, durch die begangene Pflichtverletzung nicht bereichert und hat auch sonst niemandem einen nennenswerten sonstigen finanziellen Schaden, geringfügige Zinsverluste der Gläubiger durch die verspätete Weiterleitung der Zahlungseingänge ausgenommen, zugefügt. Gerade aber solche Dienstpflichtverletzung, die in Bereicherungsabsicht oder zum Vermögensschaden des Dienstgebers oder Dritten erfolgten, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung als solche erkannt, bei denen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung als geboten erschien. Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben und kann auch nicht erkannt werden, dass die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe nicht ausreichend der Generalprävention Rechnung tragen würde.
In diesem Sinne hat auch der Disziplinaranwalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zutreffend nicht die Verhängung der Entlassung gefordert sondern ausgeführt, dass ein Verweis oder eine Geldbuße keine angemessene Sanktion für die vorliegenden Dienstpflichtverletzung darstellen würden.
Hinsichtlich einer allfälligen Notwendigkeit aus spezialpräventiven Gründen die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, hat die belangte Behörde keine Ausführungen getroffen und kann eine solche Notwendigkeit im Hinblick darauf, dass es sich um die erste disziplinäre Verfehlung des BF handelt, auch nicht erkannt werden.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde erwogenen Milderungs- und Erschwernisgründen sowie den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist Folgendes zu bemerken:
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach die strafgerichtliche Verurteilung als gewichtiger Nachteile im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 19 StGB zu werten wäre, kann nicht gefolgt. Die strafrechtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltunsgerichtshofes keinen im Disziplinarverfahren beachtlichen Milderungsgrund dar (VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/09/0183).Der Ansicht der belangten Behörde, wonach die strafgerichtliche Verurteilung als gewichtiger Nachteile im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB zu werten wäre, kann nicht gefolgt. Die strafrechtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltunsgerichtshofes keinen im Disziplinarverfahren beachtlichen Milderungsgrund dar (VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/09/0183).
Dass eine Suspendierung als sichernde Maßnahme eine Rufschädigung darstellt und daher per se einen gewichtigen tatsächlichen Nachteil darstellt kann nicht erkannt werden, dem BF ist allerdings zuzugestehen, dass ihn die Suspendierung infolge zusätzlichen Wegfalls der Vollzugsgebühren besonders hart trifft. Dem ist jedoch die Minderung der Bezugskürzung durch die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt gegenüberzustellen. Im Übrigen können die vom BF in seiner Beschwerde behaupteten durchschnittlich lukrierten Vollzugsgebühren von €1500,- pro Monat nicht nachvollzogen, hat er doch noch in seinem Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung angegeben, dass sein ungekürzter Monatsbezug zuletzt € 2400,- netto betrug, was im Ergebnis Vollzugsgebühren von monatlich € 900 ,- (Grundbezug und Funktionszulage € 1.530,- netto) ergibt.
Zusätzlich zu den bereits von der belangten Behörde erkannten Milderungsgründen der disziplinarrechtlichen Unbescholten, des Geständnisses, das im Übrigen von der belangten Behörde zu Recht nur relativierend herangezogen wurde, da ein Leugnen im Hinblick auf die Ergebnisse der Gebarungsprüfung keinen Erfolg gehabt hätte, sowie dem Wegfall der Vollzugsgebühren als wesentlichen Gehaltsbestandteil, ist dem BF - wie vom OGH ausgeführt - der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z2 StGB anzurechnen. Dass der BF über viele Jahre einen guten Ruf hatte und wegen seiner Fachkompetenz sogar als sachverständiger Berater im BMJ herangezogen wurde hat auch die belangte Behörde festgestellt. Gerade dieser Umstand gibt berechtigten Anlass zu der Annahme, dass es nicht der Entlassung bedarf sondern eine Geldstrafe der Spezialprävention ausreichend Rechnung trägt.Zusätzlich zu den bereits von der belangten Behörde erkannten Milderungsgründen der disziplinarrechtlichen Unbescholten, des Geständnisses, das im Übrigen von der belangten Behörde zu Recht nur relativierend herangezogen wurde, da ein Leugnen im Hinblick auf die Ergebnisse der Gebarungsprüfung keinen Erfolg gehabt hätte, sowie dem Wegfall der Vollzugsgebühren als wesentlichen Gehaltsbestandteil, ist dem BF - wie vom OGH ausgeführt - der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Z2 StGB anzurechnen. Dass der BF über viele Jahre einen guten Ruf hatte und wegen seiner Fachkompetenz sogar als sachverständiger Berater im BMJ herangezogen wurde hat auch die belangte Behörde festgestellt. Gerade dieser Umstand gibt berechtigten Anlass zu der Annahme, dass es nicht der Entlassung bedarf sondern eine Geldstrafe der Spezialprävention ausreichend Rechnung trägt.
Zu dem in der Beschwerde geltend gemachten Milderungsgrund der langjährigen Verfahrensdauer ist zu bemerken, dass dieser im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass das das Disziplinarverfahren unterbrechende gerichtliche Strafverfahren im Mai 2014 abgeschlossen und der bekämpfte Bescheid im Oktober 2014 erlassen wurde, nicht erkannt werden kann.
Zusammengefasst überwiegen daher die Milderungsgründe die von der belangten Behörde erkannten Erschwerungsgründe (mehrere Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum).
Im vorliegenden Fall war daher unter Bedachtnahme auf die Schwere der Pflichtverletzungen, die teilweise den Kernbereich der dienstlichen Aufgaben des BF betreffen, die Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu verhängen, wobei diese unter Bedachtnahme auf die gegebenen Milderungsgründe mit vier Monatsbezügen, das sind etwa €
9.000,-, zu bemessen war. Diese Strafhöhe erscheint unter Bedachtnahme darauf, dass der BF keine Sorgepflichten hat und seinen Schulden in der Höhe von € 30.000,- das Hälfteigentum eines Reihenhauses entgegensteht, durchaus verkraftbar, zumal er in Zukunft wieder durch die anfallenden zusätzlichen Vollzugsgebühren mit einem durchaus guten Einkommen zu rechnen haben wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oa. Judikatur zur Strafbemessung wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oa. Judikatur zur Strafbemessung wird verwiesen.
Schlagworte
Amtsmissbrauch, Dienstpflichtverletzung, disziplinärer Überhang,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2016237.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.07.2015