Entscheidungsdatum
01.04.2015Norm
BFA-VG §22aSpruch
Schriftliche Ausfertigung des am 27.03.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, Zl. 820326204-150274499, sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom römisch 40 , Zl. 820326204-150274499, sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a BFA VG alsrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA VG als
unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der BF dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der BF dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 16.03.2012 in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2012 seinen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei gem. § 8 AsylG abgewiesen. Unter einem wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 16.03.2012 in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2012 seinen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei gem. Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Unter einem wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Eine dagegen eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BAA an den damaligen Asylgerichtshof wurde mit 04.12.2013, Zl: E7 438472-1/2013/6E gem. § 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen, gemäß § 66/2 AVG wurde der Beschwerde stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Eine dagegen eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BAA an den damaligen Asylgerichtshof wurde mit 04.12.2013, Zl: E7 438472-1/2013/6E gem. Paragraph 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen, gemäß Paragraph 66 /, 2, AVG wurde der Beschwerde stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2. Eine neuerliche Entscheidung des BFA-RD-NÖ ergab, dass dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, erteilt werden konnte. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Bescheid GZ: 820326204 vom 08.09.2014).2. Eine neuerliche Entscheidung des BFA-RD-NÖ ergab, dass dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, erteilt werden konnte. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Bescheid GZ: 820326204 vom 08.09.2014).
3. Nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 15.12.2014 erhielt der BF die Information über die Verpflichtung zur Ausreise in seine Heimat mit einer Frist von zwei Wochen gem. § 55 Absatz 1 bis 3 FPG.3. Nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 15.12.2014 erhielt der BF die Information über die Verpflichtung zur Ausreise in seine Heimat mit einer Frist von zwei Wochen gem. Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG.
4. Nachdem der BF dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde gegen den BF vom BFA-RD-Stmk ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z3 BFA-VG erlassen.4. Nachdem der BF dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde gegen den BF vom BFA-RD-Stmk ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Z3 BFA-VG erlassen.
5. Am 16.01.2015 erging erneut eine Verständigung von der bevorstehenden Abschiebung an den BF.
6. Die versuchte Abschiebung am 23.01.2015 durch die PI-Schwechat wurde durch den BF vereitelt, indem er sich weigerte, in das Flugzeug zu steigen. Eine unmittelbare Zwangsgewalt wurde von den anwesenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angewandt. In Folge wurde jedoch keine Sicherheitsmaßnahme verhängt, da der BF angab, sich zu seiner letzten Meldeadresse zurückzubegeben. Tatsächlich kehrte der BF jedoch nicht an seinen gemeldeten Aufenthaltsort zurück.
7. Am XXXX erfolgte ein neuerlicher Aufgriff aufgrund illegalen und unsteten Aufenthaltes im Bundesgebiet. Gleichzeitig erging am XXXX, um 21:50 Uhr erneut ein Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z17. Am römisch 40 erfolgte ein neuerlicher Aufgriff aufgrund illegalen und unsteten Aufenthaltes im Bundesgebiet. Gleichzeitig erging am römisch 40 , um 21:50 Uhr erneut ein Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Z1
BFA-VG.
8. Der BF wurde in das XXXX überstellt, wo am 17.03.2015 eine Niederschriftliche Einvernahme zur Gewährung des Parteiengehörs gem. § gem. § 45 Abs. 3 AVG erfolgte.8. Der BF wurde in das römisch 40 überstellt, wo am 17.03.2015 eine Niederschriftliche Einvernahme zur Gewährung des Parteiengehörs gem. Paragraph gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG erfolgte.
9. Vor der Einvernahme erfolgte eine juristische Rechtsberatung iSd § 51 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG durch die zugewiesene Organisation (RBS-Nr. 00012011 Diakonie - XXXX) vor Beginn der Einvernahme.9. Vor der Einvernahme erfolgte eine juristische Rechtsberatung iSd Paragraph 51, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG durch die zugewiesene Organisation (RBS-Nr. 00012011 Diakonie - römisch 40 ) vor Beginn der Einvernahme.
10. In dieser von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme vom 17.03.2015, um 09:05 Uhr, zu den beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen sowie auch zur möglichen Schubhaftverhängung gab der BF auszugsweise an wie folgt:
"Auf die Frage, warum ich die Abschiebung am 23.1.2015 vereitelt habe, gebe ich an, dass ich nicht in meine Heimat zurück will und ich sage Ihnen gleich, sollte ich wieder abgeschoben werden, werde ich diese Abschiebung wieder vereiteln.
Unmittelbar nach der Freilassung am Flughafen Schwechat habe ich mich nach XXXX begeben, um dort vorerst bei der "XXXX" unterzukommen. Ich war allerdings behördlich nicht gemeldet. Anschließend habe ich tageweise in einem Fahrzeug eines Freundes genächtigt. Für meinen Lebensunterhalt habe ich über keine finanzielle Mittel verfügt, bekam aber immer wieder von Freunden und Bekannten zu Essen. Zuletzt hielt ich mich in Graz in der XXXX bei Freunden auf und wurde dort versorgt. Gestern begab ich mich ebenfalls mit einem Freund mit einem Pkw nach XXXX, um dort Freunde aufzusuchen, um in weiterer Folge Geld zu bekommen. Bei einer Fahrzeugkontrolle wurde ich durch die Polizei festgenommen und in das XXXX verbracht.Unmittelbar nach der Freilassung am Flughafen Schwechat habe ich mich nach römisch 40 begeben, um dort vorerst bei der "XXXX" unterzukommen. Ich war allerdings behördlich nicht gemeldet. Anschließend habe ich tageweise in einem Fahrzeug eines Freundes genächtigt. Für meinen Lebensunterhalt habe ich über keine finanzielle Mittel verfügt, bekam aber immer wieder von Freunden und Bekannten zu Essen. Zuletzt hielt ich mich in Graz in der römisch 40 bei Freunden auf und wurde dort versorgt. Gestern begab ich mich ebenfalls mit einem Freund mit einem Pkw nach römisch 40 , um dort Freunde aufzusuchen, um in weiterer Folge Geld zu bekommen. Bei einer Fahrzeugkontrolle wurde ich durch die Polizei festgenommen und in das römisch 40 verbracht.
Zu meiner bevorstehenden Abschiebung in die Türkei gebe ich an, dass ich deshalb dorthin nicht zurückkehren möchte, weil ich vor ca. 3 Jahren meine Heimat verlassen habe, um keinen Militärdienst verrichten zu müssen. Wenn ich nun in die Türkei zurückgebracht werde, müsste ich sofort meinen Militärdienst antreten.
Ich möchte nochmals betonen, dass ich am weiteren Verfahren nicht mitwirken werde und im Zuge einer bevorstehenden Abschiebung alles unternehmen werde, um eine Rückkehr in die Türkei zu verhindern. Ich steige sicher nicht in dieses Flugzeug ein".
11. Mit Schreiben vom 20.03.2015, eingelangt beim BFA am 26.03.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.03.2015, Zl. 820326204-150274499.
12. In der Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die erfolgte Schubhaftverhängung im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freiheit nicht verhältnismäßig sei.
Der BF gestand in seiner Beschwerde zu, dass er sich illegal in Österreich aufgehalten hat, er habe jedoch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 17.03.2015 mit der Behörde kooperiert. Der BF habe wahre Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich gemacht und habe nicht versucht, entscheidungsrelevante Fakten vor der Behörde zu verbergen. Der BF sei zudem in Österreich familiär und sozial verankert, so verfüge der BF über eine ihn unterstützende Tante und Onkel. Ebenso über Freunde, die ihn versorgen würden. Bei diesen hätte er auch Unterkunft nehmen können.
Des Weiteren sei der BF zum Zeitpunkt seiner Festnahme aufrecht gemeldet und somit auch für die Behörde greifbar gewesen.
Im Ergebnis hätte die belangte Behörde gelindere Mittel anzuordnen gehabt.
Der BF beantragte die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie den bekämpften Bescheid zu beheben.
13. Am 26.03.2015 wurde die Schubhaftbeschwerde vom BFA vorab per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Das BFA legte auch eine Stellungnahme bei.
In der Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ergänzend ausgeführt, dass der BF mehrmals angegeben habe nicht freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen. Nach dem der BF sich bereits bei einer beabsichtigten Außerlandesbringung durch seine Weigerung in das Flugzeug zu steigen entzogen habe und dann nicht wie zugesagt, an seiner Meldeadresse aufhältig gewesen wäre, sei anzunehmen, dass er sich auch einer nunmehr beabsichtigten Außerlandesbringung entziehen werde. Die Verhängung der Schubhaft wäre absolut notwendig und verhältnismäßig im Sinne einer "ultima ratio". Die Anwendung gelinderer Mittel sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF auszuschließen.
Die belange Behörde stellte den Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und führte gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandsersatzverordnung ihre Kosten in der Höhe von insgesamt € 426,20 an.Die belange Behörde stellte den Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und führte gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandsersatzverordnung ihre Kosten in der Höhe von insgesamt € 426,20 an.
14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.03.2015 eine mündliche
Verhandlung mit nachstehendem Verlauf durch:
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
VR: Verfügen Sie über ein gültiges Reisedokument (zB Reisepass, Aufenthaltstitel)? Wenn ja, wo befindet sich dieses Reisedokument?
BF: Ich habe einen türkischen Personalausweis, dieser ist aber in Ungarn. Ich habe ihn im Auto eine Freundes vergessen und dieser ist mit dem Auto nach Ungarn gefahren. Derzeit kann ich kein Dokument vorlegen.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: 19.02.2012 bin ich aus der Türkei ausgereist.
VR: Angenommen, Sie müssten auf Grund einer endgültigen Entscheidung unter Androhung einer Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren: Würden Sie freiwillig, allenfalls mit Mitteln aus der Rückkehrhilfe, in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren?
BF: Nein, wenn ich in die Türkei zurückkehre fürchte ich umgebracht zu werden.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Ja zwei Tanten und einen Onkel. Ich habe regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Ich war auchbei meinem Onkel eine Zeit lang gemeldet. Jetzt habe ich zu meinen Verwandten 1-2 mal in der Woche Kontakt.
VR: Verfügen Sie über eigene finanzielle Mittel, zB Bargeld?
BF: Nein.
VR: Verfügen Sie hier in Österreich über eine nicht nur vorübergehende private Unterkunft?
BF: Nein. Ich habe in den letzten Wochen in den Einrichtungen der Caritas oder bei Freunden übernachtet.
VR: Warum haben Sie sich die letzten Wochen nicht bei Ihren Verwandten aufgehalten?
BF: Ich habe dort nicht übernachtet weil ich Angst hatte, dass die Wohnung meines Onkels von der Polizei kontrolliert wird.
VR: Verfügen Sie hier in Österreich über nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte?
BF: Nein habe ich nicht. Meine Freunde sind alles türkische Staatsbürger mit ordentlicher Aufenthaltsberechtigung.
VR: Könnten Sie bei einem dieser Freunde bis zu Ihrer Reise unterkommen?
BF: Ja das könnte ich.
VR: Würden Sie das tun und die Adresse bekannt geben?
BF: Ja, ich würde die Adresse dem Gericht bekannt geben. Ich könnte zwar versuchen unterzutauchen, aber ich würde ohnehin wieder gefunden werden.
VR: Sie haben vor der Polizei angegeben, alles zu tun um nicht abgeschoben zu werden. Ist das immer noch so?
BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich sagte lediglich, dass ich nicht mehr in die Türkei zurück will. Wenn ich dorthin zurück muss, kann ich nichts dagegen unternehmen.
Über Vorhalt der Seiten 133-135 gibt der BF an: Man hat mich falsch verstanden. Ich möchte in diesem Land bleiben. Ich bleibe lieber im Gefängnis als in meinen Heimatstaat zurückzukehren.
VR: Warum sind Sie nicht schon beim ersten Abschiebeversuch in das Flugzeug gestiegen?
BF: Ich habe Probleme und ich will Österreich nicht verlassen.
Ich bin nicht zu meiner Meldeadresse zurückgekehrt weil ich wusste, dass diese Adresse kontrolliert wird.
Über Vorhalt dass das erneute Untertauchen zu befürchten ist, gibt der BF an:
Nein das werde ich nicht tun. Ich habe mich nicht versteckt, ich war nur nicht leicht auffindbar. Ich werde die Entscheidung des Gerichts akzeptieren.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Ich bin nunmehr bereit das Land freiwillig zu verlassen.
VR: Haben Sie den Dolmetscher im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?
BF: Ja.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der BF reiste am 16.03.2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2012 seinen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde anschließend im Beschwerdeverfahren mit 08.09.2014 rechtskräftig negativ entschieden. Gleichzeitig ist auch die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Türkei in Rechtskraft erwachsen.
Der BF suchte um einen Aufenthaltstitel an. Die diesbezüglichen Anträge wurden negativ beschieden.
Eine bereits geplante und fixierte Abschiebung des BF für den 23.01.2015 konnte nicht durchgeführt werden, da der BF sich weigerte in das Flugzeug einzusteigen und sich dadurch der Abschiebung widersetzte.
Der BF wurde am XXXX im Zuge einer polizeilichen Kontrolle festgenommen, ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF in das XXXX überstellt.Der BF wurde am römisch 40 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle festgenommen, ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF in das römisch 40 überstellt.
Der BF befindet sich seit XXXX auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides in Schubhaft, die derzeit im XXXX vollzogen wird.Der BF befindet sich seit römisch 40 auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides in Schubhaft, die derzeit im römisch 40 vollzogen wird.
1.2. In Österreich leben zwar eine Tante und ein Onkel des BF, es bestehen aber auch unter Einbeziehung dieser Personen über keine relevante private, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Ebenso verfügt der BF zwar über eine Meldeadresse, hielt sich jedoch an dieser zuletzt nicht mehr auf, sodass der BF im Ergebnis über keine regelmäßige Unterkunft und über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2015 durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2015 durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Der BF ist diesen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Dem BF ist entgegenzuhalten, dass er in der Beschwerde keinerlei substantiierten Angaben über die persönliche Situation bzw. sein bisheriges Verhalten getätigt hat, die allenfalls eine andere Beurteilung der persönlichen Umstände zulassen würden. Der BF führte im Ergebnis in seiner Beschwerde keinerlei Tatsachen an, die gegen einen Sicherungsbedarf sprechen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.Der mit "Zuständigkeiten" betitelte Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA G umfasst.Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (Paragraphen 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.Weiters bestimmt auch Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft vergleiche VfSlg. 10.982 aus 1986,) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt:In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt:
"Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.""Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A)
3.2. Zu Spruchpunkt I.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, FPG idgF lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oderder Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(4) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Absatz 2, oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Absatz 2, oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"(7) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG idgF lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass die Inschubhaftnahme und die andauernden Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war. Dies aus folgenden Erwägungen:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG gestützt.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen.Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vergleiche auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Es liegen keine ersichtlichen Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.Es liegen keine ersichtlichen Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat verfügt der BF in Österreich über keinerlei relevante private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte, keine Deutschkenntnisse und über keine Unterkunft.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine wie bei dem BF vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162).Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine wie bei dem BF vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162).
Für einen Sicherungsbedarfs spricht daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Dies kann auch die Befürchtung rechtfertigen, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Dass sich der BF bereits einmal fremdenpolizeilichen Außerlandesbringung durch die Österreichischen Behörden durch seine Weigerung in das bereitstehende Flugzeug zu steigen widersetzt hat, war in die Entscheidung miteinzubeziehen.Für einen Sicherungsbedarfs spricht daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Dies kann auch die Befürchtung rechtfertigen, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, vergleiche dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Dass sich der BF bereits einmal fremdenpolizeilichen Außerlandesbringung durch die Österreichischen Behörden durch seine Weigerung in das bereitstehende Flugzeug zu steigen widersetzt hat, war in die Entscheidung miteinzubeziehen.
Im gegenständlichen Fall sind mehrere Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen würden, dass der BF sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen würde, welche jedoch in der Gesamtbetrachtung sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der BF in Österreich keine Meldeadresse hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und zwar Verwandte (Tanten und Onkel) in Österreich hat, zu diesen Familienmitgliedern besteht jedoch kein derart intensives Verhältnis, dass von relevanten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkten ausgegangen werden könnte. Auch sonst wurden von Seiten des BF keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Er verfügt zudem über keine Barmittel und gab selbst an von diversen Freunden Unterkunft und Verpflegung zu bekommen. Der BF hat zudem in der Verhandlung eingestanden, dass er sich den Polizeibehörden, nach dem erfolglosen Abschiebeversuch entzogen habe. Er sei bewusst nicht, an die den Behörden bekannten Adressen zurückgekehrt, da er befürchtet habe dort aufgegriffen zu werden. Der BF hat mehrfach angegeben nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen und meinte, er würde lieber im Gefängnis bleiben, als ausreisen zu müssen. Auch wenn der BF zum Ende der Verhandlung hierzu abweichende Angabe gemacht hat, konnte dies nicht überzeugen.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde durchaus annehmen, dass sich der BF dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestehe. Diese Annahme begründet sich auch dadurch, dass sich der BF bereits einer geplanten und fixierten Abschiebung, nach vorhergehende gesetzlich eingeräumten Information über die bevorstehende Außerlandesbringung, durch untertauchen entzogen hat.
Die belangte Behörde hat auch die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels geprüft.
Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft, aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens und der Angaben des BF zu seiner Ausreisewilligkeit kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die belangte Behörde konnte davon ausgehen, dass der BF Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde.
3.2.3. Aus den dargelegten Erwägungen waren daher der gegenständliche Schubhaftbescheid und die auf dessen Grundlage vollzogene Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a BFA-VG für rechtmäßig zu erklären.3.2.3. Aus den dargelegten Erwägungen waren daher der gegenständliche Schubhaftbescheid und die auf dessen Grundlage vollzogene Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG für rechtmäßig zu erklären.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG aF; weiters 02.08.2013, Zl. 2012/21/0111; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0246).Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, aber einen neuen Schubhafttitel dar vergleiche VwGH 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF; weiters 02.08.2013, Zl. 2012/21/0111; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0246).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts unverändert auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar. Ein entsprechender Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ist somit ein solcher neuer Schubhafttitel.Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts unverändert auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Ein entsprechender Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ist somit ein solcher neuer Schubhafttitel.
Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.06.2014, Zl. C-146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, ABl. L 348, S. 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.06.2014, Zl. C-146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, Amtsblatt L 348, S. 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.
Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des § 22a Abs. 3 BFA-VG (zumindest) kraft Unionsrechts gegeben.Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG (zumindest) kraft Unionsrechts gegeben.
3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 1 FPG kann die Anhaltung in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG kann die Anhaltung in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte und über keine stete (gesicherte) Unterkunft. Der BF ist mittellos und nicht erwerbstätig.
Der BF hat bereits durch sein Widersetzen sein Bestreben gezeigt, Maßnahmen zur Durchsetzung der gegen ihn erlassenen Entscheidungen und zur allfälligen Rückführung in den Herkunftsstaat zu vereiteln. Der BF hat in seiner Einvernahme vom 17.03.2015 persönlich angegeben, dass er nicht bereit sei freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Nachdem der BF aus eigenem Verschulden nicht mehr über seinen türkischen Personalausweis verfügt, musste bei den türkischen Behörden ein Heimreisezertifikat angefordert werden. Insgesamt wird die Abschiebung des BF in ein bis zwei Wochen erfolgen können. Aufgrund dieser Nähe der Außerlandesbringung in die Türkei, der Unwilligkeit der freiwilligen Rückkehr des BF in die Türkei, lässt darauf schließen, dass nach wie vor ein dringender Sicherungsbedarf besteht.
Im vorliegenden Fall ist daher von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des Fremden befürchten lassen.
Wie die belangte Behörde auch zu Recht festgehalten hat, erweist sich unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und des bisherigen Verhaltens des BF die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG zur Sicherung der Anordnung der Außerlandesbringung als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der Außerlandesbringung) zu erreichen. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Wie die belangte Behörde auch zu Recht festgehalten hat, erweist sich unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und des bisherigen Verhaltens des BF die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG zur Sicherung der Anordnung der Außerlandesbringung als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der Außerlandesbringung) zu erreichen. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung des Verfahrens und der Außerlandesbringung vereitelt werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als erforderlich und verhältnismäßig.
3.3.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.3.3. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. :3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. :
3.4.1. Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterscheid zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.3.4.1. Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterscheid zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß Paragraph 35, VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35.
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
3.4.2. Mit Schriftsatz vom 26.03.2015 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den BF in genannter Höhe zu ersetzen.3.4.2. Mit Schriftsatz vom 26.03.2015 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG durch den BF in genannter Höhe zu ersetzen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuzulassen.Die Revision war daher gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zuzulassen.
Schlagworte
Gesamtbetrachtung, Kostentragung, mangelnde Ausreisewilligkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2104432.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015