TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/20 W141 2003884-1

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Veröffentlicht am 20.04.2015
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Entscheidungsdatum

20.04.2015

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 Abs2 Z3
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 Abs3
BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §43 Abs1
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §54 Abs12
BBG §55 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §35 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 54 heute
  2. BBG § 54 gültig ab 02.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 54 gültig von 25.07.2025 bis 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. BBG § 54 gültig von 19.07.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BBG § 54 gültig von 07.12.2022 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022
  6. BBG § 54 gültig von 15.08.2018 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  7. BBG § 54 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  8. BBG § 54 gültig von 14.11.2017 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2017
  9. BBG § 54 gültig von 18.01.2017 bis 13.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2017
  10. BBG § 54 gültig von 21.05.2015 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  11. BBG § 54 gültig von 12.08.2014 bis 20.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  12. BBG § 54 gültig von 18.04.2013 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  13. BBG § 54 gültig von 30.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  14. BBG § 54 gültig von 31.12.2010 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. BBG § 54 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  16. BBG § 54 gültig von 09.08.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2008
  17. BBG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  18. BBG § 54 gültig von 11.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  19. BBG § 54 gültig von 11.12.2004 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  20. BBG § 54 gültig von 24.08.2002 bis 10.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  21. BBG § 54 gültig von 27.06.2001 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  22. BBG § 54 gültig von 20.08.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  23. BBG § 54 gültig von 29.04.1994 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. BBG § 54 gültig von 12.01.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  1. BBG § 55 heute
  2. BBG § 55 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 55 gültig von 01.06.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 55 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BBG § 55 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  6. BBG § 55 gültig von 11.12.2004 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. BBG § 55 gültig von 01.01.2003 bis 10.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 55 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  9. BBG § 55 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

W141 2003884-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 16.08.2013,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 16.08.2013,

PN XXXX, VN XXXX, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:PN römisch 40 , VN römisch 40 , betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2,

§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) undParagraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 55, Absatz 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) und

§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 sowie §§ 1 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 sowie Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 3, 3, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

* Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2013, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) am 01.02.2013, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Anmeldung für Untersuchung auf nächtliche Atmungsstörung, XXXX vom 25.01.2013 für den 20.08.2013Anmeldung für Untersuchung auf nächtliche Atmungsstörung, römisch 40 vom 25.01.2013 für den 20.08.2013

* Befund, XXXX, Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, Innere Medizin und Lungenkrankheiten vom 31.05.2012* Befund, römisch 40 , Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, Innere Medizin und Lungenkrankheiten vom 31.05.2012

* Untersuchungsbefund, XXXX vom 26.06.2012* Untersuchungsbefund, römisch 40 vom 26.06.2012

* Magnetresonanztomographie, XXXX vom 11.12.2012* Magnetresonanztomographie, römisch 40 vom 11.12.2012

* Lungenfachärztlicher Befund, Prim. Dr. XXXX vom 09.01.2013* Lungenfachärztlicher Befund, Prim. Dr. römisch 40 vom 09.01.2013

Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX vom 11.01.2013Ärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 vom 11.01.2013

Mit Schreiben vom 05.02.2013 wird vom Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, folgender Befund nachgereicht:

Patientenbrief, XXXX vom 29.01.2013Patientenbrief, römisch 40 vom 29.01.2013

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.03.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.03.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 18.04.2012 im Amt untersucht, Abl. 96, damals wurde ein GdB von 50 % wegen Wirbelsäulenbeschwerden und Lungenleidens sowie Beschwerden mit anderen Gelenken festgestellt.

Es wird nun ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch den KOBV eingebracht, darin wird festgestellt, dass der Antragswerber auch an einem

Schlafapnoe-Syndrom leidet, er hat diesbezüglich auch im Februar 2013 eine C-PAP-Maske erhalten. Eine neuerliche Kontrolle an der XXXX ist am 20.08.2013 vorgesehen, im Akt dazu detaillierte Angaben.Schlafapnoe-Syndrom leidet, er hat diesbezüglich auch im Februar 2013 eine C-PAP-Maske erhalten. Eine neuerliche Kontrolle an der römisch 40 ist am 20.08.2013 vorgesehen, im Akt dazu detaillierte Angaben.

Der Antragswerber gibt an, dass er schlecht gehen könne, die Beine würden ihn verlassen.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:

Spiriva, Thrombostad, Parkemed, Simvastatin, Moxonibene, Ascalan, Atacand, Amlodipin, Furon, Atarax, Pantoprazol, Berodual, Magnosolv, Nitrolingual- Spray, Daflon.

Sozialanamnese:

Eine Sozialanamnese wird nur so weit erhoben, als sie für die Begutachtung im internistischen Fachbereich von Bedeutung ist.

XXXX.römisch 40 .

Hilfsbefunde z.B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

11.01.2013, XXXX, Befund wird in Kopie zum Akt genommen, derzeit kein Hinweis auf hämodynamisch relevante PAVK, hochgradige chronisch venöse Insuffizienz sowie die bekannten Diagnosen.11.01.2013, römisch 40 , Befund wird in Kopie zum Akt genommen, derzeit kein Hinweis auf hämodynamisch relevante PAVK, hochgradige chronisch venöse Insuffizienz sowie die bekannten Diagnosen.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

Keine.

Untersuchungsbefund:

Größe: 170 cm Gewicht: 104kg

Blutdruck: 140/85 mmHg, Frequenz: 80/min rhythmisch.

Gesamtmobilität-Gangbild:

Normal.

Status)-Fachstatus:

Allgemeinzustand: gut.

Ernährungszustand: adipös.

Knochenbau: normal.

Haut und Schleimhäute: unauffällig.

Lymphknoten: nicht tastbar.

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion.

Zunge: normal, Zähne: Teilersatz.

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch.

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch.

Herz: reine rhythmische Herztöne.

Abdomen: adipös.

Leber und Milz: nicht abgrenzbar.

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei.

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß, normaler Gelenksstatus, erheblich chronisch venöse Insuffizienz an beiden Beinen mit Schwellungen, trophische Störungen, jedoch keine offenen Stellen, erheblicher Senk-Spreiz-Fuß beidseits.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung.

Oberer Rahmensatz, da die Lungenfunktion eingeschränkt ist und nächtliche C-PAP-Beatmung erforderlich ist.

g. Z. 294g. Ziffer 294

40 vH

02

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.

Oberer Rahmensatz, da Bandscheibenvorfall und Funktions-einschränkung vorhanden.

190

30 vH

03

Cervikolumbalsyndrom.

Unterer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung.

533

20 vH

04

Degenerative Gelenksveränderungen.

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da die Beschwerden durch Senk-Spreiz-Fuß zugenommen haben.

g. Z 418g. Ziffer 418

20 vH

05

Varikositas beider Beine.

Unterer Rahmensatz, da nur geringe Hautveränderungen.

701

20 vH

06

Hypertonie.

Unterer Rahmensatz, da medikamentös behandelbar.

323

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung:

50 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

07

Nierenzysten beidseits.

Unterer Rahmensatz, da kompensierte renale Insuffizienz.

g. Z. 371g. Ziffer 371

10 vH

08

Depressio.

583

0

Text

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht.

Leiden 2 stellt für sich genommen eine wesentliche Beeinträchtigung dar und erhöht daher den Gesamt-GdB um 1 Stufe.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Antragstellung.

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Gegenüber dem Vorgutachten ist es insofern zu einer Verschlechterung gekommen, als nun auch ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom in Behandlung ist und die Beschwerden durch Senk-Spreiz-Fuß (in Pos. 4 erfasst) zugenommen haben, eine Erhöhung des Gesamt-GdB wird dadurch aber nicht bewirkt.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder

* erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten

* erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit

* erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

Begründung:

Die Zurücklegung der erforderlichen Wegstrecke und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist weder durch orthopädische noch internistische Leiden derart beeinträchtigt, dass Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen würde."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.04.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.04.2013 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.06.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgendes zur Kenntnis gebracht:Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.06.2013 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgendes zur Kenntnis gebracht:

von Amts wegen sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "D2" nicht mehr vorliegen, da bei der lfd. Nr. 371 nur ein Grad der Behinderung von 10 vH festgestellt wurde. Die genannte Zusatzeintragung sei daher aus dem Behindertenpass zu streichen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 24.06.2013 schriftlich Stellung zu nehmen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.08.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß

§§ 41, 42, 45 und 55 BBG abgewiesen und weiterhin einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.Paragraphen 41, 42, 45 und 55 BBG abgewiesen und weiterhin einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 50 vH ergeben habe.

Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.03.2013 zu entnehmen, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung. Da eine Stellungnahme innerhalb der Frist nicht eingelangt sei, habe man vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgehen können.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 23.09.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wird vom Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Der Beschwerdeführer gibt an, dass sich sein Gesundheitszustand sehr wohl soweit verschlechtert habe, dass sowohl eine Erhöhung des Grades der Behinderung als auch die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gerechtfertigt sei. Dies vor allem deshalb, da beim Beschwerdeführer nunmehr auch eine koronare Herzkrankheit sowie ein Diabetes mellitus Typ II vorliege, welche bei der bisherigen Beurteilung noch nicht mitberücksichtigt worden seien.Der Beschwerdeführer gibt an, dass sich sein Gesundheitszustand sehr wohl soweit verschlechtert habe, dass sowohl eine Erhöhung des Grades der Behinderung als auch die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gerechtfertigt sei. Dies vor allem deshalb, da beim Beschwerdeführer nunmehr auch eine koronare Herzkrankheit sowie ein Diabetes mellitus Typ römisch zwei vorliege, welche bei der bisherigen Beurteilung noch nicht mitberücksichtigt worden seien.

Aufgrund der nunmehr bestehenden Herzerkrankung seien die Beine des Beschwerdeführers immer geschwollen. Aufgrund des vorliegenden Diabetes sei nunmehr die Einnahme von Medikamenten sowie die Einhaltung einer Diät erforderlich. Weiters sei auch die Gehstrecke beim Beschwerdeführer massiv eingeschränkt.

Im Zusammenwirken der orthopädischen und internistischen Leiden sei es dem Beschwerdeführer kaum möglich eine Wegstrecke von 100 m gehend zurückzulegen.

* Ebenfalls bestünden aufgrund der bestehenden Bandscheibenschädigung massive Schmerzen. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei ihm somit keinesfalls mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer beantragt daher den Sachverhalt neuerlich zu überprüfen, der Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, den Gesamtgrad der Behinderung entsprechend zu erhöhen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Lungenfachärztlicher Befund, Prim. XXXX vom 09.01.2013 (bereits in Vorlage gebracht)Lungenfachärztlicher Befund, Prim. römisch 40 vom 09.01.2013 (bereits in Vorlage gebracht)

* Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX vom 11.01.2013 (bereits in Vorlage gebracht)* Ärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 vom 11.01.2013 (bereits in Vorlage gebracht)

* Endbefund, XXXX vom 13.02.2013* Endbefund, römisch 40 vom 13.02.2013

* Schilddrüsen - Kontrolluntersuchung, XXXX vom 18.02.2013* Schilddrüsen - Kontrolluntersuchung, römisch 40 vom 18.02.2013

* Röntgenbefund, XXXX vom 09.04.2013* Röntgenbefund, römisch 40 vom 09.04.2013

* Chemische Befunde, XXXX vom 16.04.2013* Chemische Befunde, römisch 40 vom 16.04.2013

* Befund, Dr. XXXX vom 16.04.2013* Befund, Dr. römisch 40 vom 16.04.2013

* Röntgenbefund, Dr. XXXX vom 12.06.2013* Röntgenbefund, Dr. römisch 40 vom 12.06.2013

* Befundbericht, Dr. XXXX vom 12.06.2013* Befundbericht, Dr. römisch 40 vom 12.06.2013

* Endbefund, XXXX vom 22.07.2013 und 25.07.2013* Endbefund, römisch 40 vom 22.07.2013 und 25.07.2013

* Ambulanzkarte, XXXX vom 18.06.2013* Ambulanzkarte, römisch 40 vom 18.06.2013

* Koronarangiographiebefund, XXXX vom 08.07.2013* Koronarangiographiebefund, römisch 40 vom 08.07.2013

* Patientenbrief, XXXX vom 10.07.2013* Patientenbrief, römisch 40 vom 10.07.2013

* Aufenthaltsbestätigung, XXXX vom 10.07.2013* Aufenthaltsbestätigung, römisch 40 vom 10.07.2013

* Situationsbericht, XXXX vom 10.07.2013* Situationsbericht, römisch 40 vom 10.07.2013

* Medikamentenverordnungsblatt, Dr. XXXX vom 24.07.2013* Medikamentenverordnungsblatt, Dr. römisch 40 vom 24.07.2013

* Endbefund,XXXX vom 22.08.2013* Endbefund,römisch 40 vom 22.08.2013

* Patientenbrief, XXXX vom 23.08.2013* Patientenbrief, römisch 40 vom 23.08.2013

* Patientenbrief, XXXX vom 29.01.2013 (bereits in Vorlage gebracht)* Patientenbrief, römisch 40 vom 29.01.2013 (bereits in Vorlage gebracht)

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (BBK) ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung wurden vom Beschwerdeführer folgende medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:

Ambulanzkarte/Konsiliarbefund, XXXX vom 29.10.2013Ambulanzkarte/Konsiliarbefund, römisch 40 vom 29.10.2013

* Lungenfachärztlicher Befund, XXXX vom 20.11.2013* Lungenfachärztlicher Befund, römisch 40 vom 20.11.2013

* Magnetresonanztomographie der LWS, XXXX vom 08.11.2013* Magnetresonanztomographie der LWS, römisch 40 vom 08.11.2013

Befundbericht, Dr. XXXX vom 06.11.2013Befundbericht, Dr. römisch 40 vom 06.11.2013

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 21.11.2013 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 21.11.2013 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Bei der Untersuchung gibt der Beschwerdeführer an:

Auf die anamnestischen Eckdaten der Vorgutachten und erstinstanzlichen Untersuchung darf eingangs verwiesen werden.

Zwischenanamnese: ein Diabetes mellitus II wurde festgestellt.Zwischenanamnese: ein Diabetes mellitus römisch zwei wurde festgestellt.

07/2013: Coronarangiografie - inzipiente Koronarsklerose, keine signifikante Stenose.

Jetzige Beschwerden:

Der Beschwerdeführer gibt an, dass seine Beine anschwellen und er daher nicht mehr gehen kann. Der Blutdruck und die Blutzuckerwerte sind zu hoch und zudem habe er Herzbeschwerden. Er ist mit dem Auto zur jetzigen Untersuchung gekommen, hat aber nur sehr weit von der belangten Behörde entfernt einen Parkplatz gefunden.

Dauermedikamente:

Metformin, Saroten, Saroten retard, Zanidip, Candesartan, Moxonidin, Thrombostad, Iterium, Atorvastatin, Ascalan, Spiriva, Foradil, Furon, Atarax, Berodual, Magnosolv, bedarfsweise Parkemed, Pantoprazol.

Hilfsbefunde: Akteninhalt.

XXXX.römisch 40 .

Status

XXXX, normaler AZ, Größe: 171 cm, Gewicht: 106 kg - laut Angabe.römisch 40 , normaler AZ, Größe: 171 cm, Gewicht: 106 kg - laut Angabe.

Kopf/Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb weitgehend unauffällig, Visus (Brillenträger) und Gehör altersentsprechend unauffällig, Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, keine Einflussstauung, unauffällige Schilddrüse.

Thorax: inspektorisch unauffällig.

Lunge: normale AG, sonorer Klopfschall, keine Dyspnoe. Raucht 40 Zigaretten/Tag.

Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. RR: 130/80.

Abdomen: über TN, weich, Leber am Rippenbogen, Milz nicht vergrößert, Nierenlager frei, keine Inkontinenz.

Achsenorgan: altersentsprechend unauffällig strukturiert.

Altersentsprechend frei bewegliche HWS und BWS; LWS - FBA im Stehen:

20 cm.

Extremitäten: geringe Endlageneinschränkung rechte Schulter, Varikositas beiderseits, Hyperpigmentation beider Unterschenkel, kein Ulkus, leichtere prätibiale Ödeme, kein Tremor, normale Kraftsituation.

Gangbild: frei, ausreichend rasch und sicher.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule.

Oberer Rahmensatz, da Bandscheibenvorfall und geringe Bewegungseinschränkungen vorliegen.

190

30 vH

02

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung.

Unterer Rahmensatz, da moderate Form vorliegend; Therapiereserven vorhanden.

g. Z. 294g. Ziffer 294

30 vH

03

Cervikolumbalsyndrom.

Unterer Rahmensatz, da Bedarfsmedikation ausreichend.

533

20 vH

04

Degenerative Gelenksveränderungen.

Unterer Rahmensatz, da geringe Bewegungseinschränkungen vorliegen.

g. Z 418g. Ziffer 418

20 vH

05

Varikositas beider Beine.

Unterer Rahmensatz, da keine Ulzera vorhanden.

701

20 vH

06

Hypertonie.

Unterer Rahmensatz, da medikamentös einstellbar, geringe koronare Herzkrankheit mirberücksichtigt.

323

20 vH

07

Diabetes mellitus II - orale Medikation.Diabetes mellitus römisch zwei - orale Medikation.

Unterer Rahmensatz, da relevante Folgeschäden nicht dokumentiert.

383

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung:

50 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

08

Nierenzysten beidseits.

Unterer Rahmensatz, da kompensierte renale Insuffizienz.

g. Z. 371g. Ziffer 371

10 vH

09

Depressio.

583

0

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das klinisch führende Leiden 1 wird durch die Leiden 3 - 5 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine weitere Stufe erhöht. Weitere Erhöhung um eine Stufe durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz. Keine Erhöhung durch die Leiden 6 - 9, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz bestehen.

Stellungnahme zu weiteren Punkten der Vorschreibung:

1) Kann der Berufungswerber eine kurze Wegstrecke (in etwa 300 - 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe) ohne Unterbrechung zurücklegen?

Der Beschwerdeführer kann dieser Anforderung aus allgemeinmedizinischer gutachterlicher Sicht nachkommen.

2) Erschwert die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maß?

Die Verwendung von Gehbehelfen ist nicht notwendig, daher diesbezüglich keine Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

3) Wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u. a. beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus?

Nein, Ein- und Aussteigen ist aus gutachterlicher Sicht ohne gravierende Probleme möglich und zumutbar, die sichere Beförderung unter üblichen Bedingungen ist auch gewährleistet.

Stellungnahme zu den Berufungseinwendungen Abl.: 137/1 - 2:

Der Diabetes mellitus und auch die koronare Herzkrankheit wurde bei der neu durchgeführten Beurteilung mitberücksichtigt. Das Anschwellen der Beine ist nicht kardialer, sondern venöser Natur. Den Diabetes mellitus mit Tabletten und Diät zu behandeln wurde bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Gehstrecke ist aus orthopädischer und internistischer Sicht keinesfalls mit 100 Meter limitiert - am Untersuchungstag musste der Beschwerdeführer - nach seinen Angaben - wesentlich weiter vom Parkplatz zur belangten Behörde gehen. Massive Schmerzen durch das Wirbelsäulenleiden liegen nicht vor - Bedarfsmedikation genügt.

Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl.: 102 - 109; 111 - 118:

Diese Befunde wurden durchgesehen, die einschätzungsrelevanten Inhalte wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. In diesen Befunden finden sich davon abgesehen keine weiteren einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen.

Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl.: 137/3 - 50:

Diese Befunde - und auch die Befundnachreichungen - wurden ebenfalls durchgesehen, die einschätzungsrelevanten Inhalte wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten - Abl.: 93 - 97:

Der Diabetes mellitus ist neu dazugekommen und die geringe koronare Herzkrankheit wurde in einer Rahmensatzbegründung ebenfalls mitberücksichtigt. Betreffend Gesamt-GdB und Zusatzeintragungen (Ausnahme D1) gibt es keine Abweichungen.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz Abl.: 120 - 124:

Der Diabetes mellitus ist neu dazugekommen und die geringe koronare Herzkrankheit wurde in einer Rahmensatzbegründung ebenfalls mitberücksichtigt. Betreffend Gesamt-GdB und Zusatzeintragungen (Ausnahme D1) gibt es keine Abweichungen.

Eine Nachuntersuchung wird NICHT vorgeschlagen.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass es aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung sowie nach Durchsicht des gesamten Akteninhaltes zu keiner Änderung betreffend Gesamt-GdB gekommen ist. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen beträgt der Gesamt-GdB fünfzig vH (50 vH).

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" liegen nicht vor."

Mit Schreiben vom 29.01.2014 wurden vom Beschwerdeführer folgende medizinische Beweismittel nachgereicht:

* Röntgenbefund, Dr. XXXX vom 06.11.2013* Röntgenbefund, Dr. römisch 40 vom 06.11.2013

* Patientenbrief, XXXX* Patientenbrief, römisch 40

XXXX vom 13.12.2013römisch 40 vom 13.12.2013

* Befund, XXXX vom 12.07.2013* Befund, römisch 40 vom 12.07.2013

* Endbefund, XXXX vom 06.12.2013* Endbefund, römisch 40 vom 06.12.2013

* Befund, Dr. XXXX vom 06.11.2013* Befund, Dr. römisch 40 vom 06.11.2013

* Befundbericht, Dr. XXXX vom 06.11.2013 (bereits in Vorlage gebracht)* Befundbericht, Dr. römisch 40 vom 06.11.2013 (bereits in Vorlage gebracht)

* Lungenfachärztlicher Befund, XXXX vom 20.11.2013 (bereits in Vorlage gebracht)* Lungenfachärztlicher Befund, römisch 40 vom 20.11.2013 (bereits in Vorlage gebracht)

* Ambulanzkarte/Konsiliarbefund, XXXX vom 29.10.2013 (bereits in Vorlage gebracht)* Ambulanzkarte/Konsiliarbefund, römisch 40 vom 29.10.2013 (bereits in Vorlage gebracht)

Ambulanzkarte/Konsiliarbefund, XXXX Wien vom 05.12.2013Ambulanzkarte/Konsiliarbefund, römisch 40 Wien vom 05.12.2013

Zur Überprüfung der nachgereichten Befunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 05.05.2014 die Einholung weiterer Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie/orthopädische Chirurgie sowie innere Medizin in Auftrag gegeben.

Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung wurde vom Beschwerdeführer folgendes medizinisches Beweismittel in Vorlage gebracht:

Befundbericht, Dr. XXXX vom 07.04.2014Befundbericht, Dr. römisch 40 vom 07.04.2014

Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Subjektiv:

Er habe Beschwerden in den Beinen, diese seien geschwollen. Er habe Probleme mit der Lunge und mit dem Herzen, er habe einen hohen Blutdruck, er habe Zucker. Er habe auch Probleme mit dem Kreuz.

Status:

XXXXjähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Größe: 170 cm, Gewicht:

105kg.

Caput: Äußerlich unauffällig.

Collum: Äußerlich unauffällig.

Wirbelsäule: Normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz. KJA 1/17 (kurzer Hals). HWS Rot. bds. 70°, Seitneigen bds. 20°, Ott 30/32, Schober 10/13, FBA 35 cm, Aufrichten frei, Seitneigen bds. 40°, Rotation endlagig behindert.

Thorax: Äußerlich unauffällig, symmetrisch.

Abdomen: Über Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpationsbefund.

Obere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar. Schulter rechts endlagig eingeschränkt, Kreuz- und Nackengriff durchführbar. Die übrigen Gelenke beidseits frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient und kräftig.

Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, geringe distale US-Oedeme bds., die US bräunlich hyperpigmentiert, geringe Varizen bds., Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar. Senkspreizfuß bds. Hüftgelenke bds. Flexion 120°, IR 30°, AR 40°, Ab-u. Add. frei, Kniegelenke bds. 0-0-130°, bandfest, Sprunggelenke bds. 20-0-40°. Heben des gestreckten Beines von der Unterlage bds. bis 60°. Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke werden nicht durchgeführt, der Gang etwas steifbeinig, gering linksbetont hinkend dargeboten.

Diagnosen:

1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. 190 30%

2) Oberer Rahmensatz, da erhöhte Aufbrauchserscheinungen der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibendegenerationen bei jedoch nur mäßiger funktioneller Einschränkung.

Degenerative Gelenksveränderungen. 418 20% Unterer Rahmensatz unter Berücksichtigung der radiologisch dokumentierten Veränderungen und geringer funktionellen Einschränkung der Hüftgelenke und rechtem Schultergelenk.

Der GesGdB aus dem chirurgisch-orthopädischen Fachgebiet beträgt 30%, da der führende GdB 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht wird, da bei Geringfügigkeit von Leiden 2 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers (Abl. 132/1 - 2):

Rein fachbezogen besteht kein objektivierbares Substrat für die angegebene massive Einschränkung der Gehstrecke. Die bestehende Bandscheibenschädigung wurde voll berücksichtigt, wobei sich die Einschätzung primär nach der funktionellen Einschränkung und nicht nach der subjektiven Schmerzangabe richtet. Bei seitengleicher Bemuskelung und guter Funktionstüchtigkeit der unteren Extremitäten ohne relevante Funktionseinschränkung ist aus chirurgisch-orthopädischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die übrigen Einwendungen betreffen nicht das eigene Fachgebiet.

Zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden (fachspezifisch)

Abl. 104 betrifft Röntgen der LWS und Becken vom 26.06.2012:

Die hier beschriebenen Veränderungen der LWS wurden im Gutachten mit einem GdB von 30% voll berücksichtigt. Eine weiters beschriebene beginnende Coxarthrose wurde im Gutachten unter "Regenerative Gelenksveränderungen" berücksichtigt.

Abl. 105 betrifft MRT des rechten Sprunggelenkes vom 11.12.2012:

Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen beschrieben.

Zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden (fachspezifisch)

Abl. 137/59 betrifft Röntgen der LWS und Becken vom 12.12.2013: Die hier beschriebenen Veränderungen an der LWS wurden im Gutachten voll berücksichtigt, ebenso die degenerativen Hüftgelenksveränderungen.

Abl. 137/60 - 61 betrifft Befund des XXXX vom 13.12.2013:Abl. 137/60 - 61 betrifft Befund des römisch 40 vom 13.12.2013:

Beschrieben eine Vertebrostenose L5 und Lumbalgie, auf BW-gezielte Infiltration konnte eine Besserung erzielt werden. Die Veränderungen an der LWS sind bekannt und im Gutachten berücksichtigt.

Abl. 137/62 betrifft Röntgen der Kniegelenke vom 12.07.2013:

Beschrieben lediglich eine diskrete Gonarthrose. Diese ist bei freier Kniegelenksbeweglichkeit ohne Kalkülsrelevanz.

Abl. 137/72 - 73 betrifft Befund der XXXX vom 20.10. und 05.12.2013 mit Diagnose Lumboischialgie. Die dieser Diagnose zugrundeliegenden degenerativen Veränderungen der LWS sind bekannt und im Gutachten berücksichtigt.Abl. 137/72 - 73 betrifft Befund der römisch 40 vom 20.10. und 05.12.2013 mit Diagnose Lumboischialgie. Die dieser Diagnose zugrundeliegenden degenerativen Veränderungen der LWS sind bekannt und im Gutachten berücksichtigt.

Abl. 137/78 - 79 betrifft MRT der LWS vom 08.11.2013:

Die hier beschriebenen Veränderungen sind im Gutachten entsprechend der vorliegenden funktionellen Einschränkung mit einem GdB von 30% voll berücksichtigt.

Gegenüber den Gutachten Abl. 93 - 97 und 120 - 124 ergibt sich rein fachbezogen keine geänderte Beurteilung.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vor. Das eigene Fachgebiet betreffend liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es kann somit eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Hilfsmittel sind nicht erforderlich. Die bestehenden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus."

Im zweiten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im zweiten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Für die Begutachtung relevante Anamnese und wesentliche subjektive Beschwerden:

Er klagt über eine ganze Reihe von Beschwerden, teilweise vom Bewegungsapparat, teilweise auch darüber, dass die Zuckerkrankheit aufgetreten ist. Neue Befunde, zuletzt vom 07.04.2014 aus der Ordination Dr. XXXX werden in Kopie zum Akt genommen.Er klagt über eine ganze Reihe von Beschwerden, teilweise vom Bewegungsapparat, teilweise auch darüber, dass die Zuckerkrankheit aufgetreten ist. Neue Befunde, zuletzt vom 07.04.2014 aus der Ordination Dr. römisch 40 werden in Kopie zum Akt genommen.

Er klagt darüber, dass ihn die Beine verlassen.

Vorgelegt wird ein neuer Befund aus der Ordination Dr. XXXX vom 07.04.2014, dieser wird in Kopie zum Akt genommen. Die Medikamentenliste ist gültig, ebenso die Angaben betreffend der Leidenszustände, als auch der Diagnosen.Vorgelegt wird ein neuer Befund aus der Ordination Dr. römisch 40 vom 07.04.2014, dieser wird in Kopie zum Akt genommen. Die Medikamentenliste ist gültig, ebenso die Angaben betreffend der Leidenszustände, als auch der Diagnosen.

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös, 170 cm, 105 kg.

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig.

Lymphknoten nicht tastbar.

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion.

Zunge: normal, Zähne: Teilersatz.

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch.

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch.

Herz: reine rhythmische Herztöne.

RR 135/85, Frequenz 80/Min. rhythmisch.

Abdomen: adipös.

Leber und Milz nicht abgrenzbar.

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei.

Extremitäten: Arme normal, an beiden Unterschenkeln/Knöcheln beträchtliche chronisch venöse Insuffizienz mit mäßig trophischen Störungen, aktuell jedoch keine offenen Stellen. Geringfügige Schwellungen, deswegen auch Fußpulse nicht auffindbar, es besteht aber kein sonstiger Hinweis auf eine arterielle Durchblutungsstörung.

Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten.

Abschließende Diagnosen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung.

Oberer Rahmensatz, da die Lungenfunktion eingeschränkt ist und nächtliche C-PAP-Beatmung erforderlich ist.

g. z. 294

40 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

Oberer Rahmensatz, da erhöhte Aufbrauchserscheinungen der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibendegeneration bei jedoch nur mäßiger funktioneller Einschränkung.

190

30 vH

03

Degenerative Gelenksveränderungen.

Unterer Rahmensatz unter Berücksichtigung der radiologisch dokumentierten Veränderungen und geringer funktioneller Einschränkung der Hüftgelenke und dem rechten Schultergelenk.

418

20 vH

04

Varikositas beider Beine.

Unterer Rahmensatz, da nur geringe Hautveränderungen.

701

20 vH

05

Hypertonie.

Unterer Rahmensatz, da medikamentös behandelbar.

323

20 vH

07

Diabetes mellitus II - orale Medikation.Diabetes mellitus römisch zwei - orale Medikation.

Unterer Rahmensatz, da mit oraler Medikation behandelbar.

383

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung:

50 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

06

Nierenzysten beidseits.

Unterer Rahmensatz, da kompensierte renale Insuffizienz.

g. Z. 371g. Ziffer 371

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, da Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung darstellt und daher den führenden Grad der Behinderung Leiden 1 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Aktenblatt 137/1 - 2:

Eine koronare Herzerkrankung im einschätzungswürdigen Umfang liegt nicht vor, laut Befund aus der Ordination Dr. XXXX hat die Koronarangiografie vom Juli 2013 lediglich eine inzipiente Koronarsklerose ohne Stenosen gezeigt.Eine koronare Herzerkrankung im einschätzungswürdigen Umfang liegt nicht vor, laut Befund aus der Ordination Dr. römisch 40 hat die Koronarangiografie vom Juli 2013 lediglich eine inzipiente Koronarsklerose ohne Stenosen gezeigt.

Diabetes mellitus Typ II ist nun berücksichtigt worden.Diabetes mellitus Typ römisch zwei ist nun berücksichtigt worden.

Schwellungen in den Beinen und Einnahme von Medikamenten ist berücksichtigt. Die Gehstrecke ist wohl eingeschränkt, im internistischen Fachbereich ist jedoch das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung zweifellos möglich, wenngleich die Beweglichkeit durch das Übergewicht eingeschränkt ist.

Stellungnahme zu den in 1. und 2. Instanz vorgelegten Befunden:

Diese wurden erneut für die Begutachtung herangezogen, wesentlich ist aber der nun hinzugekommene Befund aus der Ordination Dr. XXXX vom 07.04.2014.Diese wurden erneut für die Begutachtung herangezogen, wesentlich ist aber der nun hinzugekommene Befund aus der Ordination Dr. römisch 40 vom 07.04.2014.

Begründung einer von den behördlichen Gutachten abweichenden Beurteilung:

Die Abweichungen gegenüber dem Gutachten, Abl. 93 - 97 und Abl. 120 - 124, ergeben sich durch die neuerliche Befragung, klinische Untersuchung und Berücksichtigung der vorgelegten Befunde.

Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Im internistischen Fachbereich ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der kardiopulmonalen Leistungsbreite wohl durch seine Leiden und sein Übergewicht sowie Trainingsmangel in der Beweglichkeit eingeschränkt, das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung werden durch diese Leiden aber nicht infrage gestellt.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

Eine hochgradige Sehbehinderung liegt nach allem Anschein nicht vor. Blindheit oder Taub-Blindheit können mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht.

Es liegt keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschweren bzw. verunmöglichen würden.

Nachuntersuchung:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da nicht mit einer wesentlichen Änderung zu rechnen ist."

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.02.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.02.2015 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Von Seiten des Beschwerdeführers, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, wurde folgende Stellungnahme abgegeben.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass es nicht der Richtigkeit entspreche, dass er öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne.

Es würden insbesondere im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX Ausführungen darüber fehlen, in wie weit die bestehenden Erkrankungen des Beschwerdeführers sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Es entspreche laut Beschwerdeführer der Lebenserfahrung, dass bei einer eingeschränkten Lungenfunktion und erhöhten Aufbrauchserscheinungen der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibendegeneration im Zusammenwirken das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere die Erreichbarkeit dieser, nur einschränkt bzw. gar nicht möglich sei. In dem eingeholten Sachverständigengutachten werde lediglich ausgeführt, dass keine erheblichen Beschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vorliegen würden.Es würden insbesondere im zusammenfassenden Gutachten von Dr. römisch 40 Ausführungen darüber fehlen, in wie weit die bestehenden Erkrankungen des Beschwerdeführers sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Es entspreche laut Beschwerdeführer der Lebenserfahrung, dass bei einer eingeschränkten Lungenfunktion und erhöhten Aufbrauchserscheinungen der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibendegeneration im Zusammenwirken das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere die Erreichbarkeit dieser, nur einschränkt bzw. gar nicht möglich sei. In dem eingeholten Sachverständigengutachten werde lediglich ausgeführt, dass keine erheblichen Beschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vorliegen würden.

Diesen Ausführungen könne nicht gefolgt werden, da ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mit eingeschränkter Lungenfunktion und degenerative Wirbelsäulenveränderungen sehr wohl erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten darstellen würden. Die gleichen Ausführungen betreffen die Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, da diese aufgrund der angeführten Gesundheitserkrankungen jedenfalls stark eingeschränkt sei und somit das Zurücklegen einer Wegstrecke von

ca. 300 - 400 m nicht möglich mache.

Vom Beschwerdeführer wird daher beantragt das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung und mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 (fünfzig) von Hundert (vH) und die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Meldenachweis mit Stichtag 10.04.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2.) Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. XXXX erfolgte am 15.05.2012 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.Zu 1.2.) Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. römisch 40 erfolgte am 15.05.2012 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.

Zu 1.3.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten vom 22.07.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurden von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

In den Gutachten wurden auch alle relevanten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt. Auch die im Rahmen des Beschwerdevorbringens zahlreichen nachgereichten Befunde und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen wurden bei der Beurteilung durch die Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, und Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, hinreichend berücksichtigt und sind mit den im Rahmen der Untersuchungen vom 22.07.2014 erhobenen Befunden in Einklang zu bringen.In den Gutachten wurden auch alle relevanten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt. Auch die im Rahmen des Beschwerdevorbringens zahlreichen nachgereichten Befunde und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen wurden bei der Beurteilung durch die Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, hinreichend berücksichtigt und sind mit den im Rahmen der Untersuchungen vom 22.07.2014 erhobenen Befunden in Einklang zu bringen.

Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, führt dieser aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50% beträgt, da Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung darstellt und daher den führenden Grad der Behinderung von Leiden 1 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung aber nicht weiter. Weiters führt der Sachverständige zu den Einwendungen des Beschwerdeführers aus, dass ein Diabetes mellitus Typ II nun berücksichtigt worden ist, aber eine koronare Herzerkrankung im einschätzungswürdigen Umfang nicht vorliegt, da die Koronarangiografie vom Juli 2013 laut Befund aus der Ordination Dr. XXXX lediglich eine inzipiente Koronarsklerose ohne Stenosen gezeigt hat. Auch im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers ausdrücklich dargelegt, dass die bestehende Bandscheibenschädigung aus chirurgisch-orthopädischer Sicht voll berücksichtigt wurde, wobei sich die Einschätzung primär nach der funktionellen Einschränkung und nicht nach der subjektiven Schmerzangabe richtet.Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, führt dieser aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50% beträgt, da Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung darstellt und daher den führenden Grad der Behinderung von Leiden 1 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung aber nicht weiter. Weiters führt der Sachverständige zu den Einwendungen des Beschwerdeführers aus, dass ein Diabetes mellitus Typ römisch zwei nun berücksichtigt worden ist, aber eine koronare Herzerkrankung im einschätzungswürdigen Umfang nicht vorliegt, da die Koronarangiografie vom Juli 2013 laut Befund aus der Ordination Dr. römisch 40 lediglich eine inzipiente Koronarsklerose ohne Stenosen gezeigt hat. Auch im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wird bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers ausdrücklich dargelegt, dass die bestehende Bandscheibenschädigung aus chirurgisch-orthopädischer Sicht voll berücksichtigt wurde, wobei sich die Einschätzung primär nach der funktionellen Einschränkung und nicht nach der subjektiven Schmerzangabe richtet.

Darüber hinaus wurden alle vom Beschwerdeführer nachgereichten Befunde in der Beurteilung berücksichtigt und es wird im Gutachten von Dr. XXXX dargelegt, dass sowohl die in den Befunden beschriebenen Veränderungen an der LWS wie auch die degenerativen Hüftgelenksveränderungen voll berücksichtigt wurden.Darüber hinaus wurden alle vom Beschwerdeführer nachgereichten Befunde in der Beurteilung berücksichtigt und es wird im Gutachten von Dr. römisch 40 dargelegt, dass sowohl die in den Befunden beschriebenen Veränderungen an der LWS wie auch die degenerativen Hüftgelenksveränderungen voll berücksichtigt wurden.

Zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt Dr. XXXX aus, dass der Beschwerdeführer im internistischen Fachbereich hinsichtlich der kardiopulmonalen Leistungsbreite wohl durch seine Leiden und sein Übergewicht sowie Trainingsmangel in der Beweglichkeit eingeschränkt ist, das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung werden durch diese Leiden aber nicht infrage gestellt. Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor und eine hochgradige Sehbehinderung liegt nach allem Anschein auch nicht vor. Blindheit oder Taub-Blindheit können laut Sachverständigengutachter mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Darüber hinaus legt der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar dar, dass keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschweren bzw. verunmöglichen würden.Zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt Dr. römisch 40 aus, dass der Beschwerdeführer im internistischen Fachbereich hinsichtlich der kardiopulmonalen Leistungsbreite wohl durch seine Leiden und sein Übergewicht sowie Trainingsmangel in der Beweglichkeit eingeschränkt ist, das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung werden durch diese Leiden aber nicht infrage gestellt. Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor und eine hochgradige Sehbehinderung liegt nach allem Anschein auch nicht vor. Blindheit oder Taub-Blindheit können laut Sachverständigengutachter mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Darüber hinaus legt der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar dar, dass keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschweren bzw. verunmöglichen würden.

Auch im Gutachten von Dr. XXXX wird ausführlich und plausibel dargelegt, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vorliegen und das chirurgisch-orthopädische Fachgebiet betreffend liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Weiters führt er aus, dass die bestehenden Gesundheitsschädigungen sich nicht auf das Ein- und Aussteigen sowie auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel auswirken.Auch im Gutachten von Dr. römisch 40 wird ausführlich und plausibel dargelegt, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vorliegen und das chirurgisch-orthopädische Fachgebiet betreffend liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Weiters führt er aus, dass die bestehenden Gesundheitsschädigungen sich nicht auf das Ein- und Aussteigen sowie auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel auswirken.

Somit ergibt sich laut Sachverständigengutachter in der Beurteilung und Einschätzung keine Veränderung.

Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen bzw. dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit der genannten Gutachten hervorzurufen. Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehne, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen solle. In den vorliegenden Sachverständigengutachten wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt. Es wurden vom Beschwerdeführer auch keine neuen medizinischen Beweismittel mehr vorgelegt.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988).In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen (Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988).

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise).

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (Paragraph 55, Absatz 4, BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010,).

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 55 Abs. 5 BBG).Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (Paragraph 55, Absatz 5, BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen

(§ 45 Abs. 1 BBG).(Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).(Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undAuf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach Paragraph eins, Absatz 2, Z3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

  • -Strichaufzählung
    eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • -Strichaufzählung
    eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigenGrundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).(Paragraph eins, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhaltenZum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).(Paragraph 3, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 :

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

  • -Strichaufzählung
    arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

  • -Strichaufzählung
    Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30%

  • -Strichaufzählung
    hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

  • -Strichaufzählung
    Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

  • -Strichaufzählung
    COPD IVCOPD römisch vier

  • -Strichaufzählung
    Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

  • -Strichaufzählung
    mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

  • -Strichaufzählung
    Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr

  • -Strichaufzählung
    hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten

  • -Strichaufzählung
    schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen

  • -Strichaufzählung
    nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich

Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:

  • -Strichaufzählung
    infolge Medikation bei hämatologischen oder onkologischen Erkrankungen

  • -Strichaufzählung
    selten auftretende chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantation führt zu zusätzlichem Immunglobulinverlust und verstärkt eine geringfügige, tolerierbare Abwehrschwäche

Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:

  • -Strichaufzählung
    Kleinwuchs

  • -Strichaufzählung
    bei gut versorgtem Ileostoma, Colostoma und Ähnlichem ist der Verschluss dicht. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Gegenüber der medizinischen Beurteilung erster Instanz, welche dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde, konnte auch durch eine neuerliche Überprüfung durch die Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie/orthopädische Chirurgie, und Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, keine Veränderung des Gesundheitszustandes objektiviert werden, welche eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bedingen würde. Weiters konnte auch nicht festgestellt werden, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertige.Gegenüber der medizinischen Beurteilung erster Instanz, welche dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde, konnte auch durch eine neuerliche Überprüfung durch die Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie/orthopädische Chirurgie, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, keine Veränderung des Gesundheitszustandes objektiviert werden, welche eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bedingen würde. Weiters konnte auch nicht festgestellt werden, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertige.

Da festgestellt worden ist, dass weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH vorliegt und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen

(§ 24 Abs. 1 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten bezüglich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten bezüglich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,
Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2003884.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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