TE Bvwg Beschluss 2015/5/18 I404 2005042-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2015
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Entscheidungsdatum

18.05.2015

Norm

ASVG §410
AVG 1950 §18 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG 1950 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 18 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I404 2005042-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 12.11.2013, Zl. VII-AP0304-13/0008, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 12.11.2013, Zl. VII-AP0304-13/0008, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) fertigte an den XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 12.11.2013, Zl. VII-AP0304-13/0008, aus, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, einen Betrag von € 690,76 an Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) fertigte an den römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 12.11.2013, Zl. VII-AP0304-13/0008, aus, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, einen Betrag von € 690,76 an Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.

2. Gegen dieses Schreiben richtet sich die bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangte (nach damaligem Recht noch als Berufung erhobene) Beschwerde vom 26.11.2013. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die dem Beschwerdeführer am 14.11.2013 zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Schreibens enthält die Bezeichnung der belangten Behörde, die Überschrift "Bescheid", einen Spruch sowie eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Sie enthält weder Unterschriften noch eine Amtssignatur.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen über den Inhalt der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung des mit Beschwerde angefochtenen (als "Bescheid" bezeichneten) Schreibens ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie der von ihm erhaltenen Ausfertigung sowie dem aus anderen Beschwerdefällen gewonnenen Amtswissen des Gerichts, dass eine entsprechende Art der Ausfertigung bei der belangten Behörde im relevanten Zeitraum gehäuft vorgekommen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 1 und 2 ASVG lauten wie folgt:Paragraph 414, Absatz eins und 2 ASVG lauten wie folgt:

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 414. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Paragraph 414, (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.(2) In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Nachdem ein Antrag nach § 414 Abs. 2 ASVG nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Nachdem ein Antrag nach Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zur Zurückweisung

3.2.1 Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.3.2.1 Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46). Diese hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen.Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46). Diese hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

3.2.2. § 18 Abs. 4 AVG hat derzeit (und hatte zum Zeitpunkt, mit dem das angefochtene Schriftstück datiert ist) folgenden Wortlaut (Fassung BGBl. I 5/2008):3.2.2. Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat derzeit (und hatte zum Zeitpunkt, mit dem das angefochtene Schriftstück datiert ist) folgenden Wortlaut (Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,):

"(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.""(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."

Diese Bestimmung unterscheidet zwischen "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten", "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten", Kopien "solcher Ausdrucke" und "sonstigen Ausfertigungen".

Im Erkenntnis vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 4 AVG klargestellt, dass auch eine Ausfertigung durch Beglaubigung (u.a.) die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Kanzleiorgans auf einer (nicht mit einer Amtssignatur versehenen) Ausfertigung verlangt (vgl. § 4 Beglaubigungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2008).Im Erkenntnis vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 18, Absatz 4, AVG klargestellt, dass auch eine Ausfertigung durch Beglaubigung (u.a.) die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Kanzleiorgans auf einer (nicht mit einer Amtssignatur versehenen) Ausfertigung verlangt vergleiche Paragraph 4, Beglaubigungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2008,).

Die Bestimmung des § 82a AVG, die vorsah, dass bestimmte schriftliche Ausfertigungen (von elektronisch erstellten Erledigungen oder von elektronischen Dokumenten) keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen, ist seit Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr wirksam (und wurde außerdem durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33, formell aufgehoben).Die Bestimmung des Paragraph 82 a, AVG, die vorsah, dass bestimmte schriftliche Ausfertigungen (von elektronisch erstellten Erledigungen oder von elektronischen Dokumenten) keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen, ist seit Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr wirksam (und wurde außerdem durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins 33, formell aufgehoben).

3.2.3. Eine von § 18 Abs. 4 AVG abweichende Regelung sieht das ASVG im vorliegenden Zusammenhang nicht vor:3.2.3. Eine von Paragraph 18, Absatz 4, AVG abweichende Regelung sieht das ASVG im vorliegenden Zusammenhang nicht vor:

§ 357 ASVG ("Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern") sah vor, dass auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen (unter anderem) "§ 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen" anzuwenden war. Diese Bestimmung wurde mit Wirksamkeit vom 31.12.2013 (BGBl. I 87/2013) aufgehoben, was an der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG für den Zeitraum danach jedoch nichts ändert, weil das AVG seit 01.01.2014 für das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen generell, jedoch mit taxativ in § 360b ASVG aufgezählten Ausnahmen gilt, zu denen § 18 Abs. 4 AVG nicht zählt.Paragraph 357, ASVG ("Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern") sah vor, dass auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen (unter anderem) "§ 18 Absatz eins bis 4 über Erledigungen" anzuwenden war. Diese Bestimmung wurde mit Wirksamkeit vom 31.12.2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2013,) aufgehoben, was an der Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 4, AVG für den Zeitraum danach jedoch nichts ändert, weil das AVG seit 01.01.2014 für das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen generell, jedoch mit taxativ in Paragraph 360 b, ASVG aufgezählten Ausnahmen gilt, zu denen Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht zählt.

Schließlich ist noch auf § 653 Abs. 5 ASVG hinzuweisen, der vorsieht, dass § 18 AVG im Verfahren der Versicherungsträger "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 so anzuwenden" ist, dass "schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen oder in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen". Dieser Zeitraum war zu dem Zeitpunkt, als das angefochtene Schreiben ergangen ist, ebenfalls bereits abgelaufen.Schließlich ist noch auf Paragraph 653, Absatz 5, ASVG hinzuweisen, der vorsieht, dass Paragraph 18, AVG im Verfahren der Versicherungsträger "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 so anzuwenden" ist, dass "schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen oder in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen". Dieser Zeitraum war zu dem Zeitpunkt, als das angefochtene Schreiben ergangen ist, ebenfalls bereits abgelaufen.

3.2.4 Das Schriftstück, das dem Beschwerdeführer zugekommen ist, weist (ebenso wie die im Akt befindliche Version des Schreibens) keine Amtssignatur auf. Nach den Kategorien des § 18 Abs. 4 AVG käme daher nur eine Einstufung als "sonstige Ausfertigung" in Betracht. Für diese Form von Ausfertigungen von Erledigungen verlangt das Gesetz aber, dass sie entweder die "Unterschrift des Genehmigenden" enthalten oder "die Beglaubigung der Kanzlei ..., dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist".3.2.4 Das Schriftstück, das dem Beschwerdeführer zugekommen ist, weist (ebenso wie die im Akt befindliche Version des Schreibens) keine Amtssignatur auf. Nach den Kategorien des Paragraph 18, Absatz 4, AVG käme daher nur eine Einstufung als "sonstige Ausfertigung" in Betracht. Für diese Form von Ausfertigungen von Erledigungen verlangt das Gesetz aber, dass sie entweder die "Unterschrift des Genehmigenden" enthalten oder "die Beglaubigung der Kanzlei ..., dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist".

Da das dem Beschwerdeführer zugestellte Schriftstück weder eine Amtssignatur aufweist noch eine Unterschrift (und zwar weder eine Unterschrift des Genehmigenden selbst noch eine Unterschrift eines beglaubigenden Kanzleiorgans), erfüllt es nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, die § 18 Abs. 4 AVG für die Ausfertigung einer Erledigung vorsieht.Da das dem Beschwerdeführer zugestellte Schriftstück weder eine Amtssignatur aufweist noch eine Unterschrift (und zwar weder eine Unterschrift des Genehmigenden selbst noch eine Unterschrift eines beglaubigenden Kanzleiorgans), erfüllt es nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, die Paragraph 18, Absatz 4, AVG für die Ausfertigung einer Erledigung vorsieht.

Damit ist keine Erledigung (und folglich kein Bescheid) im Sinne des AVG zustande gekommen. Das angefochtene Schriftstück bildet daher keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig. Sie ist daher zurückzuweisen.Damit ist keine Erledigung (und folglich kein Bescheid) im Sinne des AVG zustande gekommen. Das angefochtene Schriftstück bildet daher keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig. Sie ist daher zurückzuweisen.

3.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.3.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen der Bescheidausfertigung nach § 18 Abs. 4 AVG vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126; 24.02.2014, 2012/17/0014; 27.03.2014, 2013/10/0244; dazu, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde bei fehlender Bescheidqualität von Amts wegen zurückzuweisen hat, s. die in Pkt. II.3.3. zitierte Rechtsprechung und das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (dass § 18 Abs. 4 AVG im vorliegenden Verfahren nach dem ASVG zur Anwendung kommt, ist eindeutig).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen der Bescheidausfertigung nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126; 24.02.2014, 2012/17/0014; 27.03.2014, 2013/10/0244; dazu, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde bei fehlender Bescheidqualität von Amts wegen zurückzuweisen hat, s. die in Pkt. römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung und das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (dass Paragraph 18, Absatz 4, AVG im vorliegenden Verfahren nach dem ASVG zur Anwendung kommt, ist eindeutig).

Schlagworte

Amtssignatur, Nichtbescheid, Unterschrift, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2005042.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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