§ 360b ASVG Anwendung des AVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden:

die §§ 1 bis 5 über die Zuständigkeit,

§ 18 Abs. 5 über Bescheiderledigungen,

die §§ 19 und 20 über Ladungen,

die §§ 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,

§ 36a über Angehörige,

die §§ 37, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,

die §§ 45 bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise,

die §§ 56 und 57 über die Erlassung von Bescheiden,

die § 58a und 62 Abs. 1 bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,

die §§ 63 bis 68 über den Rechtsschutz,

§ 73 über die Entscheidungspflicht und

die §§ 74 bis 79 über die Kosten.

(2) § 6 AVG über die Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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