TE Vwgh Erkenntnis 2014/2/24 2012/17/0014

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Veröffentlicht am 24.02.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Köhler und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des Mag. H P M in Wien, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. November 2011, Zl. UVS-06/FM/29/8215/2010, UVS-06/FM/29/8617/2010, betreffend Übertretung des Börsegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 5. August 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen am 4. Mai 2009 begangener Übertretungen des Börsegesetzes sowie der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung für schuldig erkannt und die Haftung der F AG gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Berufung, die am 27. August 2010 bei der FMA einlangte.

Die belangte Behörde führte in dieser Angelegenheit am 16. März 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der alle Parteien auf die mündliche Bescheidverkündung verzichteten und der schriftlichen Erledigung zustimmten.

Am 25. November 2011 übermittelte die belangte Behörde per Telefax der FMA und dem Beschwerdeführer die mit 24. November 2011 datierte Erledigung des Berufungsbescheides, der in Maschinschrift die Namen des Kammervorsitzenden und des Berichters samt dort befindlicher Unterschriften und den Beglaubigungsvermerk ("Für die Richtigkeit der Ausfertigung:") ohne Unterfertigung in diesem Bereich enthielt und nicht mit einer Amtssignatur versehen war. Die Zustellverfügung lautete an den Beschwerdeführer und an die F AG, jeweils zu Handen der Rechtsvertreterin, sowie an die FMA mit dem Auftrag zur Zustellung der Parteiausfertigungen.

In der Folge wurden der FMA die mit einem Beglaubigungsvermerk versehenen Ausfertigungen des Berufungsbescheides vom 24. November 2011 im Postweg durch Übergabe an einen Arbeitnehmer der Empfängerin am 13. Dezember 2011 zugestellt. Die FMA übermittelte die Bescheidausfertigungen für den Beschwerdeführer und die F AG ebenfalls per Post an deren Rechtsvertreterin, wo sie von einem Angestellten der berufsmäßigen Parteienvertreterin am 20. Dezember 2011 übernommen wurden.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 7 erster Satz VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. November 2013, Zl. 2012/22/0126, klargestellt, dass seit 1. Jänner 2011 eine Bescheiderlassung per Telefax ohne Amtssignatur nicht mehr möglich ist. Damit wurde der angefochtene Bescheid aber erst mit der Zustellung einer den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entsprechenden Ausfertigung an die Erstbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2004/03/0026), also an die FMA am 13. Dezember 2011, erlassen, sohin zu einem Zeitpunkt, als die Frist des § 51 Abs. 7 VStG bereits abgelaufen war. Galt das Straferkenntnis jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 51 Abs. 7 erster Satz VStG bereits als außer Kraft getreten, war eine meritorische Entscheidung über die Berufung durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2007, Zl. 2007/02/0052).

Der dennoch erlassene angefochtene Bescheid erweist sich daher schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war (§ 79 Abs. 11 VwGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 24. Februar 2014

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012170014.X00

Im RIS seit

24.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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