TE Bvwg Erkenntnis 2015/6/11 G308 2107909-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2015
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Entscheidungsdatum

11.06.2015

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Taxi-Unternehmen, XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 18.06.2011, Zl. 2011/0078, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Taxi-Unternehmen, römisch 40 , gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 18.06.2011, Zl. 2011/0078, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Strafantrag des Finanzamtes XXXX vom 11.08.2011 zur Kenntnis gebracht, wonach im Zuge von Erhebungen der Finanzpolizei gemäß Einkommenssteuergesetz und Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz am 05.08.2011 um 19:54 Uhr Herr XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: Taxifahrer), am Steuer eines Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX in XXXX angetroffen wurde. Der Taxifahrer gab an, beim Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 05.08.2011 um 19:30 Uhr die Beschäftigung als Taxilenker aufgenommen zu haben und beabsichtigt sei, diese Tätigkeit bis 07.08.2011 aufgrund des vermehrten Arbeitsanfalles im Rahmen eines Volksfestes auszuführen. Im Kontrollzeitpunkt sei der Taxifahrer nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Daher sei dieser am 11.08.2011 zu seiner Tätigkeit niederschriftlich einvernommen worden und habe dieser dort angegeben, lediglich am 05.08.2011 in der Zeit von 19:30 bis 23:30 Uhr für den BF als Taxifahrer gearbeitet zu haben und danach wieder seiner selbstständigen Tätigkeit als Maler nachgegangen zu sein.1. Der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Strafantrag des Finanzamtes römisch 40 vom 11.08.2011 zur Kenntnis gebracht, wonach im Zuge von Erhebungen der Finanzpolizei gemäß Einkommenssteuergesetz und Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz am 05.08.2011 um 19:54 Uhr Herr römisch 40 , VSNR: römisch 40 (im Folgenden: Taxifahrer), am Steuer eines Fahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch 40 in römisch 40 angetroffen wurde. Der Taxifahrer gab an, beim Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 05.08.2011 um 19:30 Uhr die Beschäftigung als Taxilenker aufgenommen zu haben und beabsichtigt sei, diese Tätigkeit bis 07.08.2011 aufgrund des vermehrten Arbeitsanfalles im Rahmen eines Volksfestes auszuführen. Im Kontrollzeitpunkt sei der Taxifahrer nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Daher sei dieser am 11.08.2011 zu seiner Tätigkeit niederschriftlich einvernommen worden und habe dieser dort angegeben, lediglich am 05.08.2011 in der Zeit von 19:30 bis 23:30 Uhr für den BF als Taxifahrer gearbeitet zu haben und danach wieder seiner selbstständigen Tätigkeit als Maler nachgegangen zu sein.

Der Taxifahrer sei laut ELDA-Protokoll-Nr. XXXX erst am 09.08.2011 um 13:35 Uhr und somit nach dem Arbeitsantritt und nach der Kontrolle durch das Finanzamt als fallweise Beschäftigter für den Monat 08/2011 mit Beschäftigungstag 06.08.2011 angemeldet worden und sei dadurch der Tatbestand iSd § 111 iVm 33 ASVG erfüllt.Der Taxifahrer sei laut ELDA-Protokoll-Nr. römisch 40 erst am 09.08.2011 um 13:35 Uhr und somit nach dem Arbeitsantritt und nach der Kontrolle durch das Finanzamt als fallweise Beschäftigter für den Monat 08 aus 2011, mit Beschäftigungstag 06.08.2011 angemeldet worden und sei dadurch der Tatbestand iSd Paragraph 111, in Verbindung mit 33 ASVG erfüllt.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2011, Zl. 2011/0078, wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 113 Abs. 1 Z 1. Abs. 2 und Abs. 5 ASVG verpflichtet sei, wegen verabsäumter Meldung zur Pflichtversicherung des Taxilenkers vor dessen Arbeitsbeginn am 05.08.2011 einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 zu entrichten.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2011, Zl. 2011/0078, wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins und Absatz 2, sowie 113 Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 2 und Absatz 5, ASVG verpflichtet sei, wegen verabsäumter Meldung zur Pflichtversicherung des Taxilenkers vor dessen Arbeitsbeginn am 05.08.2011 einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Betretung am 05.08.2011 festgestellt worden sei, dass eine Anmeldung des Taxilenkers zur Sozialversicherung vor dessen Arbeitsantritt unterblieben sei und der BF daher, unter Berücksichtigung des bisherigen Meldeverhaltens und der Bedeutsamkeit der aus dem konkreten Meldevergehen resultierenden Folgen iSd § 33 Abs. 1 ASVG spruchgemäß zu entscheiden und der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 2 ASVG zu verhängen gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Betretung am 05.08.2011 festgestellt worden sei, dass eine Anmeldung des Taxilenkers zur Sozialversicherung vor dessen Arbeitsantritt unterblieben sei und der BF daher, unter Berücksichtigung des bisherigen Meldeverhaltens und der Bedeutsamkeit der aus dem konkreten Meldevergehen resultierenden Folgen iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG spruchgemäß zu entscheiden und der Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG zu verhängen gewesen sei.

3. Dem entgegnete der BF in seinem - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Einspruch vom 02.09.2011 damit, dass der Taxifahrer am 05.08.2011 abends seinen Dienst (4 Stunden) begonnen habe. Der BF habe an diesem Abend mit Herrn XXXX und Herrn XXXX von der belangten Behörde telefoniert, um die Anmeldung des Taxifahrers in die Wege zu leiten. Herr XXXX habe ihn dabei an die Hotline der belangten Behörde verwiesen, bei welcher der BF aber niemanden erreicht habe. Die Anmeldung habe der BF so schnell wie möglich nachgeholt und hoffe er daher, dass von der Strafe Abstand genommen werde.3. Dem entgegnete der BF in seinem - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Einspruch vom 02.09.2011 damit, dass der Taxifahrer am 05.08.2011 abends seinen Dienst (4 Stunden) begonnen habe. Der BF habe an diesem Abend mit Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 von der belangten Behörde telefoniert, um die Anmeldung des Taxifahrers in die Wege zu leiten. Herr römisch 40 habe ihn dabei an die Hotline der belangten Behörde verwiesen, bei welcher der BF aber niemanden erreicht habe. Die Anmeldung habe der BF so schnell wie möglich nachgeholt und hoffe er daher, dass von der Strafe Abstand genommen werde.

4. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Vorlage des Einspruches an den Landeshauptmann von Kärnten am 04.11.2011 zu diesem im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Taxifahrer im Betretungszeitpunkt objektiv nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, die entsprechende Anmeldung erst nach der Betretung vorgenommen worden sei und dies erst am 09.08.2011 und daher nicht "schnellstmöglich", wie vom BF behauptet. Bei den angeführten Mitarbeitern der belangten Behörde handle es sich offensichtlich um Bekannte des BF und habe der BF diese erst nach der Betretung zwischen 20:17 und 20:47 Uhr kontaktiert. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Taxilenker seine Tätigkeit schon längst aufgenommen gehabt. Auch der vermeintliche Anruf des BF bei der Hotline habe erst nach Arbeitsaufnahme des Taxifahrers stattgefunden. Zum fraglichen Zeitpunkt seien weiters keine Ausfälle bei der Hotline registriert worden. Außerdem sei es dem BF zumutbar gewesen, per ELDA, per Fax oder auch mit Papiermeldung den Taxifahrer anzumelden. Der Termin des Volksfestes sei dem BF schon länger bekannt gewesen und damit auch die Notwendigkeit, eine Aushilfe anzustellen. Es sei davon auszugehen, dass der BF den Taxilenker ohne Betretung gar nicht zur Sozialversicherung angemeldet hätte, weshalb trotz erstmaliger Betretung und nur einer nicht angemeldeten Person keine unbedeutenden und damit im Sinne des BF auch keine berücksichtigungswürdigen Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG vorliegen könnten. Diesbezüglich gehe aus den erläuternden Bemerkungen zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2007 überdies hervor, dass bei der Beurteilung von unbedeutenden Folgen ein enger Maßstab anzulegen sei.4. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Vorlage des Einspruches an den Landeshauptmann von Kärnten am 04.11.2011 zu diesem im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Taxifahrer im Betretungszeitpunkt objektiv nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei, die entsprechende Anmeldung erst nach der Betretung vorgenommen worden sei und dies erst am 09.08.2011 und daher nicht "schnellstmöglich", wie vom BF behauptet. Bei den angeführten Mitarbeitern der belangten Behörde handle es sich offensichtlich um Bekannte des BF und habe der BF diese erst nach der Betretung zwischen 20:17 und 20:47 Uhr kontaktiert. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Taxilenker seine Tätigkeit schon längst aufgenommen gehabt. Auch der vermeintliche Anruf des BF bei der Hotline habe erst nach Arbeitsaufnahme des Taxifahrers stattgefunden. Zum fraglichen Zeitpunkt seien weiters keine Ausfälle bei der Hotline registriert worden. Außerdem sei es dem BF zumutbar gewesen, per ELDA, per Fax oder auch mit Papiermeldung den Taxifahrer anzumelden. Der Termin des Volksfestes sei dem BF schon länger bekannt gewesen und damit auch die Notwendigkeit, eine Aushilfe anzustellen. Es sei davon auszugehen, dass der BF den Taxilenker ohne Betretung gar nicht zur Sozialversicherung angemeldet hätte, weshalb trotz erstmaliger Betretung und nur einer nicht angemeldeten Person keine unbedeutenden und damit im Sinne des BF auch keine berücksichtigungswürdigen Folgen iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorliegen könnten. Diesbezüglich gehe aus den erläuternden Bemerkungen zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2007 überdies hervor, dass bei der Beurteilung von unbedeutenden Folgen ein enger Maßstab anzulegen sei.

5. Am 01.06.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskaten samt Beschwerde und bekämpftem Bescheid zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge der Betretung des Taxifahrers durch die Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX am 05.08.2011 um 19:54 Uhr hat sich ergeben, dass dieser (fallweise Beschäftigte) vor dessen Arbeitsantritt am 05.08.2011 um 19:30 Uhr durch den BF als Dienstgeber nicht zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung angemeldet war.Im Zuge der Betretung des Taxifahrers durch die Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes römisch 40 am 05.08.2011 um 19:54 Uhr hat sich ergeben, dass dieser (fallweise Beschäftigte) vor dessen Arbeitsantritt am 05.08.2011 um 19:30 Uhr durch den BF als Dienstgeber nicht zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung angemeldet war.

Die Anmeldung des fallweise beschäftigten Taxifahrers erfolgte laut ELDA-Protokoll Nr. XXXX am 09.08.2011 um 13:35 Uhr für den 06.08.2011.Die Anmeldung des fallweise beschäftigten Taxifahrers erfolgte laut ELDA-Protokoll Nr. römisch 40 am 09.08.2011 um 13:35 Uhr für den 06.08.2011.

Unstrittig ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Hinsichtlich des Taxifahrers ist auszuführen, dass dieser selbst im Personenblatt den Arbeitsbeginn am 05.08.2011 mit 19:30 Uhr eingetragen hat und von den Organen der Finanzpolizei taxifahrend und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung angetroffen wurde.

Der Einwand des BF, er habe telefonisch mehrmals versucht, den Taxifahrer bei der belangten Behörde anzumelden, geht einerseits - wie die belangte Behörde schon ausführte - deshalb ins Leere, weil dem BF auch andere Anmeldemöglichkeiten, wie über das ELDA System oder per Fax oder notfalls Papier zur Verfügung gestanden hätten und andererseits aus den vom BF beigelegten Telefonaufzeichnungen hervorgeht, dass seine Anrufe zeitlich nach der Kontrolle und Betretung des Taxifahrers durch die Organe der Finanzpolizei stattgefunden haben.

Des Weiteren hat die tatsächliche Anmeldung nicht unverzüglich, sondern laut ELDA-Protokoll Nr. XXXX erst am 09.08.2011 um 13:35 Uhr und auch für den 06.08.2011 und nicht für den 05.08.2011 stattgefunden.Des Weiteren hat die tatsächliche Anmeldung nicht unverzüglich, sondern laut ELDA-Protokoll Nr. römisch 40 erst am 09.08.2011 um 13:35 Uhr und auch für den 06.08.2011 und nicht für den 05.08.2011 stattgefunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Einspruch gegen den am 16.08.2011 ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der damaligen Rechtslage entsprechend an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen. Demnach ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den nunmehr als Beschwerde anzusehenden Einspruch zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchteil A):

1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt. (Z 5).1. Der Versicherungsträger hat gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt. (Ziffer 5,).

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)-meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)-meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarLaut Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 471d ASVG iVm § 13 der Satzung der Gebietskrankenkasse beginnt die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb eines Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates.Gemäß Paragraph 471 d, ASVG in Verbindung mit Paragraph 13, der Satzung der Gebietskrankenkasse beginnt die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb eines Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates.

§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:Paragraph 113, Absatz eins und Absatz 2, lauten:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:

Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z. 1 und Z. 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:

Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z. 1 ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd. § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z. 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd. Paragraph 111 a, ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden vergleiche VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).

Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).

Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0146).

Im Fall des BF war der Taxilenker als fallweise beschäftigter Dienstnehmer am 05.08.2011 beschäftigt und wurden erst nach der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei am 09.08.2011 zur Sozialversicherung angemeldet. Dass der BF versucht habe, eine Anmeldung am Beschäftigungstag telefonisch durchzuführen, aber niemanden erreicht habe, ist für die Festsetzung des Beitragszuschlages - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht relevant.

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant

(VwGH 2004/08/0141, SVSlG 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg

48.222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;

93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810;

89/08/0050, ARD 4196/8/90).

Die Vollanmeldung vom 09.08.2011 war jedoch rechtzeitig, da nach der Bestimmung des § 471d ASVG iVm § 13 der Satzung der Gebietskrankenkasse diesfalls die Frist für die Vollanmeldung am ersten des nachfolgenden Kalendermonats beginnt. Jedoch hätte vor Arbeitsbeginn eine Mindestangaben-Anmeldung erfolgen müssen.Die Vollanmeldung vom 09.08.2011 war jedoch rechtzeitig, da nach der Bestimmung des Paragraph 471 d, ASVG in Verbindung mit Paragraph 13, der Satzung der Gebietskrankenkasse diesfalls die Frist für die Vollanmeldung am ersten des nachfolgenden Kalendermonats beginnt. Jedoch hätte vor Arbeitsbeginn eine Mindestangaben-Anmeldung erfolgen müssen.

Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde und dagegen in der Beschwerde auch keine Einwendungen vorgebracht wurden. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag bis auf EUR 400,- reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4 ASVG). Dem BF ist zwar zuzugestehen, dass es sich um den erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Taxifahrers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG kann daher nicht die Rede sein (vgl. VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117). Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis nur kurz gedauert hat, stellt dies kein en besonders berücksichtigungswürdigen Grund i. S. des §113 Abs. 2 ASVG dar(vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0165).Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde und dagegen in der Beschwerde auch keine Einwendungen vorgebracht wurden. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag bis auf EUR 400,- reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; Paragraph 113, Absatz 3 und 4 ASVG). Dem BF ist zwar zuzugestehen, dass es sich um den erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Taxifahrers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher nicht die Rede sein vergleiche VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117). Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis nur kurz gedauert hat, stellt dies kein en besonders berücksichtigungswürdigen Grund i. S. des §113 Absatz 2, ASVG dar(vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0165).

Daher wurde unter Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorgeschrieben.Daher wurde unter Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgeschrieben.

Daher war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2107909.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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