TE Bvwg Erkenntnis 2015/7/20 G308 2100035-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2015
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Entscheidungsdatum

20.07.2015

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2100035-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.11.2014, Zahl MVB/VPN/2708133/Sr zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt, römisch 40 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.11.2014, Zahl MVB/VPN/2708133/Sr zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 21.11.2014 ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden BF) aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs. 1. Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von € 1300.- an die belangte Behörde zu entrichten sei. Als Rechtsgrundlagen wurden § 33 und § 113 ASVG angeführt.1. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 21.11.2014 ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden BF) aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von € 1300.- an die belangte Behörde zu entrichten sei. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 33 und Paragraph 113, ASVG angeführt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse, Gruppe Sozialbetrugs -bekämpfung am 13.10.2014 um 8:30 Uhr Herr XXXX (im Folgenden kurz AB) auf einer näher bezeichneten Baustelle in XXXX angetroffen wurde. Der verfahrensgegenständliche AB wurde durch die BF laut ELDA Protokoll Nr 90738158 am 13.10.2014 um 08:45 verspätet (also nach der Kontrolle) per 13.10.2014 zur Versicherung angemeldet.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse, Gruppe Sozialbetrugs -bekämpfung am 13.10.2014 um 8:30 Uhr Herr römisch 40 (im Folgenden kurz Ausschussbericht auf einer näher bezeichneten Baustelle in römisch 40 angetroffen wurde. Der verfahrensgegenständliche Ausschussbericht wurde durch die BF laut ELDA Protokoll Nr 90738158 am 13.10.2014 um 08:45 verspätet (also nach der Kontrolle) per 13.10.2014 zur Versicherung angemeldet.

2. Im vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde befinden sich jeweils Protokolle über die niederschriftliche Einvernahme von AB durch die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse, wobei die Fragen sowohl in Deutsch als auch in Polnisch bzw. 9 anderen Sprachen gestellt wurden. Diese Niederschrift wurde von AB unterschrieben.2. Im vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde befinden sich jeweils Protokolle über die niederschriftliche Einvernahme von Ausschussbericht durch die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse, wobei die Fragen sowohl in Deutsch als auch in Polnisch bzw. 9 anderen Sprachen gestellt wurden. Diese Niederschrift wurde von Ausschussbericht unterschrieben.

AB gab bei seiner niederschriftliche Einvernahme an, seit 17.03.2014 bei dieser Firma beschäftigt zu sein. Bei dieser Baustelle sei er seit 15.09.2014 tätig, die tägliche Arbeitszeit sei von 07:00 bis 17:00 Uhr.Ausschussbericht gab bei seiner niederschriftliche Einvernahme an, seit 17.03.2014 bei dieser Firma beschäftigt zu sein. Bei dieser Baustelle sei er seit 15.09.2014 tätig, die tägliche Arbeitszeit sei von 07:00 bis 17:00 Uhr.

Aufgrund der der Kasse übermittelten Anzeige der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 12.11.2014, wonach AB seit 13. 10.2014 als Facharbeiter für die XXXX tätig sei, jedoch im Betretungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet war, wurde seitens der belangten Behörde der oben genannte Beitragszuschlag vorgeschrieben.Aufgrund der der Kasse übermittelten Anzeige der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 12.11.2014, wonach Ausschussbericht seit 13. 10.2014 als Facharbeiter für die römisch 40 tätig sei, jedoch im Betretungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet war, wurde seitens der belangten Behörde der oben genannte Beitragszuschlag vorgeschrieben.

3. Mit Schreiben vom 26.11.2014 erhob der BF, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid. Darin bringt er vor, dass AB am 17.10.2014 um 08:30 keine Arbeiten durchführte, sondern sich nur im Nahbereich der Arbeitsstätte im Auto aufgehalten habe. Er war daher noch nicht für die3. Mit Schreiben vom 26.11.2014 erhob der BF, vertreten durch den Geschäftsführer römisch 40 Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid. Darin bringt er vor, dass Ausschussbericht am 17.10.2014 um 08:30 keine Arbeiten durchführte, sondern sich nur im Nahbereich der Arbeitsstätte im Auto aufgehalten habe. Er war daher noch nicht für die

Firma XXXX tätig und begann erst nach Erstattung der Anmeldung um 09:00 Uhr zu arbeiten. Damit war AB vor Arbeitsbeginn gemeldet und werde daher beantragt den Bescheid aufzuheben. Der tatsächliche Sachverhalt könne durch Zeugeneinvernahme der Herrn XXXX, Herrn XXXX sowie Herrn XXXX und von AB selbst bestätigt werden.Firma römisch 40 tätig und begann erst nach Erstattung der Anmeldung um 09:00 Uhr zu arbeiten. Damit war Ausschussbericht vor Arbeitsbeginn gemeldet und werde daher beantragt den Bescheid aufzuheben. Der tatsächliche Sachverhalt könne durch Zeugeneinvernahme der Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 sowie Herrn römisch 40 und von Ausschussbericht selbst bestätigt werden.

4. Mit Schreiben vom 29.12.2014 teilte der Rechtsanwalt XXXX mit, dass er nunmehr die XXXX vertrete. Darin führte er ergänzend aus, dass die Antworten in den Fragebögen, die bei der Kontrolle gemacht wurden von keiner Relevanz für die Beurteilung des Sachverhalts sind, da die ausländischen Arbeitnehmer lediglich allgemeine Angaben zu den Arbeitszeiten gemacht hätten. Sämtliche Arbeitnehmer seien erst nach Erhalt der jeweiligen Anmeldung mit der Verrichtung von Arbeiten beauftragt worden. Allfällige Dissonanzen zwischen der Anmeldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger und dem Beschäftigungsbeginn von diversen Arbeitnehmern entbehrten jeder sachlichen Grundlage.4. Mit Schreiben vom 29.12.2014 teilte der Rechtsanwalt römisch 40 mit, dass er nunmehr die römisch 40 vertrete. Darin führte er ergänzend aus, dass die Antworten in den Fragebögen, die bei der Kontrolle gemacht wurden von keiner Relevanz für die Beurteilung des Sachverhalts sind, da die ausländischen Arbeitnehmer lediglich allgemeine Angaben zu den Arbeitszeiten gemacht hätten. Sämtliche Arbeitnehmer seien erst nach Erhalt der jeweiligen Anmeldung mit der Verrichtung von Arbeiten beauftragt worden. Allfällige Dissonanzen zwischen der Anmeldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger und dem Beschäftigungsbeginn von diversen Arbeitnehmern entbehrten jeder sachlichen Grundlage.

5. Mit Schreiben vom 23.01.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Als ergänzende Unterlagen wurden unter anderem noch Rechnungen vom Oktober 2014 vorgelegt, wonach im Leistungszeitraum 13. bis 16.10.2014 anhand des Wochenberichts zu erkennen ist, dass sämtliche Arbeitnehmer und auch AB mit jeweils 12 Stunden verrechnet wurden. Vom Polier und dem Bautechniker wurde per Telefon ausgeschlossen, dass mehr Stunden unterschrieben als tatsächlich geleistet wurden. AB war von 13.10.-15.10.2014 täglich 12 Stunden für die XXXX tätig.5. Mit Schreiben vom 23.01.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Als ergänzende Unterlagen wurden unter anderem noch Rechnungen vom Oktober 2014 vorgelegt, wonach im Leistungszeitraum 13. bis 16.10.2014 anhand des Wochenberichts zu erkennen ist, dass sämtliche Arbeitnehmer und auch Ausschussbericht mit jeweils 12 Stunden verrechnet wurden. Vom Polier und dem Bautechniker wurde per Telefon ausgeschlossen, dass mehr Stunden unterschrieben als tatsächlich geleistet wurden. Ausschussbericht war von 13.10.-15.10.2014 täglich 12 Stunden für die römisch 40 tätig.

Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 23.01.2015 im Rahmen der Vorlage der Beschwerde zum Vorbringen der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, gemäß § 4 Abs. 2 AVG iVm. § 10 Abs. 1 ASVG die Pflichtversicherung der Dienstnehmer - unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung - mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung (ex-lege-Versicherung), somit auch ohne Wissen und Willen der beteiligten Personen, beginne.Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 23.01.2015 im Rahmen der Vorlage der Beschwerde zum Vorbringen der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, ASVG die Pflichtversicherung der Dienstnehmer - unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung - mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung (ex-lege-Versicherung), somit auch ohne Wissen und Willen der beteiligten Personen, beginne.

Weiters wurden verschiedene Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Lohnabrechnungen für den betreffenden Zeitraum vorgelegt, weiters die Meldungen im ELDA sowie Arbeitszeitkarten.

Ferner wurden vorgelegt die Ladungen des AB an seine beiden Wohnadressen, denen er jedoch keine Folge leistete.Ferner wurden vorgelegt die Ladungen des Ausschussbericht an seine beiden Wohnadressen, denen er jedoch keine Folge leistete.

Weiters wurde eine vom Rechtsvertreter übermittelte Vereinbarung vorgelegt, die für die oben genannten Zeiträume bei den diversen Arbeitnehmern unter anderen vom 13.10.2014 bis 19.12.2004 einen Arbeitsbeginn von Montag bis Freitag von 7:00 Uhr angibt, und die kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit mit 39 Stunden pro Woche anführt.

Auf die Ausführungen des BF, dass AB keine Arbeiten ausgeführt habe, es aus diesem Grunde zu keinem Arbeitsantritt gekommen sei, ist neben den bereits genannten Gründen anzuführen, dass laut VwGH vom 04.09.2013, GZ 2013/08/0156 der Arbeitsantritt schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen ist, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden komme es nicht an.Auf die Ausführungen des BF, dass Ausschussbericht keine Arbeiten ausgeführt habe, es aus diesem Grunde zu keinem Arbeitsantritt gekommen sei, ist neben den bereits genannten Gründen anzuführen, dass laut VwGH vom 04.09.2013, GZ 2013/08/0156 der Arbeitsantritt schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen ist, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden komme es nicht an.

Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde der XXXX keine Folge zu geben und den Bescheid der Kasse vollinhaltlich zu bestätigen.Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde der römisch 40 keine Folge zu geben und den Bescheid der Kasse vollinhaltlich zu bestätigen.

6. Der Akt langte am 27.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am 02.02.2015 der Gerichtsabteilung G308 zugeteilt.

7. Am 03.06.2015 langte das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0141 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr AB wurde am 13.10.2014 anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse auf einer näher bezeichneten Baustelle in XXXX angetroffen. In einer am selben Ort zur selben Zeit aufgenommenen Niederschrift in einer ihm jedenfalls verständliche Sprache gab er an, seit 17.03.2014 bei der Firma XXXX beschäftigt zu sein, die konkrete Tätigkeit auf dieser Baustelle erfolgt seit 15.09.2014. Die tägliche Arbeitszeit dauert von 07:00 bis 17:00 Uhr, Arbeitsanweisungen erhält er vom Polier. AB ist jedenfalls zumindest seit 13.10.2014 ab 07:00 für den BF auf dieser Baustelle tätig.Herr Ausschussbericht wurde am 13.10.2014 anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse auf einer näher bezeichneten Baustelle in römisch 40 angetroffen. In einer am selben Ort zur selben Zeit aufgenommenen Niederschrift in einer ihm jedenfalls verständliche Sprache gab er an, seit 17.03.2014 bei der Firma römisch 40 beschäftigt zu sein, die konkrete Tätigkeit auf dieser Baustelle erfolgt seit 15.09.2014. Die tägliche Arbeitszeit dauert von 07:00 bis 17:00 Uhr, Arbeitsanweisungen erhält er vom Polier. Ausschussbericht ist jedenfalls zumindest seit 13.10.2014 ab 07:00 für den BF auf dieser Baustelle tätig.

Unstrittig ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Die Ausführungen des BF sind nachvollziehbar.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Auch wenn AB zum Zeitpunkt der Kontrolle sich nur im Nahebereich der Baustelle aufgehalten hat, so ist bei lebensnaher Betrachtung eindeutig dass er zur unmittelbaren Arbeitsaufnahme dort war, bzw. lt. seinen Aussagen sogar schon vorher tätig war. Auch hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013 Zl. 2013/08/0156, ausgesprochen, dass der Arbeitsantritt iSd § 33 Abs. 1 ASVG schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen ist, an dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Dienstort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf ob gleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder er auf die Anmeldung wartet, kommt es nicht an.Auch wenn Ausschussbericht zum Zeitpunkt der Kontrolle sich nur im Nahebereich der Baustelle aufgehalten hat, so ist bei lebensnaher Betrachtung eindeutig dass er zur unmittelbaren Arbeitsaufnahme dort war, bzw. lt. seinen Aussagen sogar schon vorher tätig war. Auch hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013 Zl. 2013/08/0156, ausgesprochen, dass der Arbeitsantritt iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen ist, an dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Dienstort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf ob gleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder er auf die Anmeldung wartet, kommt es nicht an.

Es ist daher davon auszugehen, dass AB bereits für den BF tätig war, eine Zeugeneinvernahme hätte keinen anderen Ausgang des Verfahrens bewirkt.Es ist daher davon auszugehen, dass Ausschussbericht bereits für den BF tätig war, eine Zeugeneinvernahme hätte keinen anderen Ausgang des Verfahrens bewirkt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Zu Spruchteil A):

1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt. (Z 5).1. Der Versicherungsträger hat gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt. (Ziffer 5,).

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)-meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)-meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarLaut Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:Paragraph 113, Absatz eins und Absatz 2, lauten:

"(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn"(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:

Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z. 1 und Z. 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:

Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z. 1 ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd. § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z. 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd. Paragraph 111 a, ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden vergleiche VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).

Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 29.05.2015, Zl. 2013/08/0141; 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 29.05.2015, Zl. 2013/08/0141; 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).

Im vorliegenden Fall wurde AB bei einem Prüfeinsatz in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsbereich zumindest arbeitsbereit angetroffen, alle vorgelegten Unterlagen bestätigen, dass er zumindest seit diesem Zeitpunkt, wenn nicht schon früher für den BF tätig war.Im vorliegenden Fall wurde Ausschussbericht bei einem Prüfeinsatz in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsbereich zumindest arbeitsbereit angetroffen, alle vorgelegten Unterlagen bestätigen, dass er zumindest seit diesem Zeitpunkt, wenn nicht schon früher für den BF tätig war.

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des

Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist

die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant

(VwGH 2004/08/0141, SVSlG 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg

48.222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;

93/08/0108,

VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 89/08/0050, ARD 4196/8/90).

Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH 29.05.2015, Zl. 2013/08/0141).

Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag bis auf EUR 400,- reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4 ASVG). "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen, weshalb insbesondere dann, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle betreten werden, davon nicht mehr ausgegangen werden kann (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010).Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag bis auf EUR 400,- reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; Paragraph 113, Absatz 3 und 4 ASVG). "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen, weshalb insbesondere dann, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle betreten werden, davon nicht mehr ausgegangen werden kann (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010).

Es handelt sich gegenständlich lt. Akteninhalt weder um einen erstmaligen Meldeverstoß, noch ist hier im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von unbedeutenden Folgen auszugehen, da die Meldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt war (vgl. VwGH29.05.2015, Zl. 2013/08/0141).Es handelt sich gegenständlich lt. Akteninhalt weder um einen erstmaligen Meldeverstoß, noch ist hier im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von unbedeutenden Folgen auszugehen, da die Meldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt war vergleiche VwGH29.05.2015, Zl. 2013/08/0141).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt wurde, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (VwGH 2013/08/0041, 2011/08/0187,2012/08/0125).

Daher wurde unter Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorgeschrieben.Daher wurde unter Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgeschrieben.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2100035.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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