TE Bvwg Erkenntnis 2015/7/23 G313 2107654-3

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Veröffentlicht am 23.07.2015
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Entscheidungsdatum

23.07.2015

Norm

AlVG §25 Abs2
AMPFG §2 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AMPFG § 2 heute
  2. AMPFG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  3. AMPFG § 2 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AMPFG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. AMPFG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. AMPFG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2011
  7. AMPFG § 2 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  8. AMPFG § 2 gültig von 01.01.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2009
  9. AMPFG § 2 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  10. AMPFG § 2 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  11. AMPFG § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  12. AMPFG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AMPFG § 2 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  14. AMPFG § 2 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G313 2107654-1/5E

G313 2107654-2/5E

G313 2107654-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian FITZEK und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX geboren am XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach vom 27.04.2015 und AMS Mureck vom 5.05.2015 wegen Zahlung von Sonderbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian FITZEK und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer in der Beschwerdesache des römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach vom 27.04.2015 und AMS Mureck vom 5.05.2015 wegen Zahlung von Sonderbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm § 2 Abs. 1 Arbeitsmarkpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) idgF mit der Maßgabe, dass der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn XXXX EUR 351,84 und der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn XXXX EUR 306,63 beträgt, und der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn XXXX EUR 306,63 beträgt, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 25, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsmarkpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) idgF mit der Maßgabe, dass der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn römisch 40 EUR 351,84 und der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn römisch 40 EUR 306,63 beträgt, und der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn römisch 40 EUR 306,63 beträgt, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 13.03.2015 seien XXXX, XXXX und XXXX bei Tätigkeiten ( Dachstuhlarbeiten) für die Firma XXXX an der Adresse XXXX , XXXX, betreten worden. Mit Schreiben vom 26.03.2015, GZ. FA-GZ: 067/10169/24/9115, der Finanzpolizei an die regionale Geschäftsstelle des AMS Feldbach und AMS Mureck (im Folgenden: die belangte Behörde) wurde der durch das Team 91 der Finanzpolizei Oststeiermark erhobene Sachverhalt angezeigt.1. Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 13.03.2015 seien römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bei Tätigkeiten ( Dachstuhlarbeiten) für die Firma römisch 40 an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , betreten worden. Mit Schreiben vom 26.03.2015, GZ. FA-GZ: 067/10169/24/9115, der Finanzpolizei an die regionale Geschäftsstelle des AMS Feldbach und AMS Mureck (im Folgenden: die belangte Behörde) wurde der durch das Team 91 der Finanzpolizei Oststeiermark erhobene Sachverhalt angezeigt.

Herr XXXX gab in dem von ihm ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt gegenüber den Organen der Finanzpolizei an, dass er seit 11.03.2015 um 8 Uhr für Herrn XXXX auf dieser Baustelle bei Flachdachhilfsarbeiten arbeite, und zwar vom Mittwoch bis Freitag jeweils für 8 Stunden . Eine Bezahlung sei nicht vereinbart worden, da es sich um einen Freundschaftsdienst handle, denn Hr. XXXX hätte ihm bei seinem Haus geholfen. Nach dem AMS Bezug würde er bei der Firma XXXX zu arbeiten beginnen.Herr römisch 40 gab in dem von ihm ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt gegenüber den Organen der Finanzpolizei an, dass er seit 11.03.2015 um 8 Uhr für Herrn römisch 40 auf dieser Baustelle bei Flachdachhilfsarbeiten arbeite, und zwar vom Mittwoch bis Freitag jeweils für 8 Stunden . Eine Bezahlung sei nicht vereinbart worden, da es sich um einen Freundschaftsdienst handle, denn Hr. römisch 40 hätte ihm bei seinem Haus geholfen. Nach dem AMS Bezug würde er bei der Firma römisch 40 zu arbeiten beginnen.

XXXX gab in dem von ihm ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt der Finanzpolizei an, dass er seit Donnerstag 12.03.2015 , 8:00 Uhr für Herrn XXXX als Helfer Tätig sei, und zwar von 8 Uhr bis 17 Uhr und auch am Freitag zur selben Zeit vereinbart wurde. Er erhalte keinen Lohn, weder Essen noch Trinken von Hrn.römisch 40 gab in dem von ihm ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt der Finanzpolizei an, dass er seit Donnerstag 12.03.2015 , 8:00 Uhr für Herrn römisch 40 als Helfer Tätig sei, und zwar von 8 Uhr bis 17 Uhr und auch am Freitag zur selben Zeit vereinbart wurde. Er erhalte keinen Lohn, weder Essen noch Trinken von Hrn.

XXXX. Bei der Tätigkeit handle es sich um einen Freundschaftsdienst, da Herr XXXX ihm auch bei seinem Haus geholfen hätte. Derzeit befände er sich im Arbeitslosengeldbezug.römisch 40 . Bei der Tätigkeit handle es sich um einen Freundschaftsdienst, da Herr römisch 40 ihm auch bei seinem Haus geholfen hätte. Derzeit befände er sich im Arbeitslosengeldbezug.

Ebenso gab XXXX in dem von ihm handschriftlich ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt der Finanzpolizei an, dass er seit 13.03.2015, 8:00 Uhr für 8 Stunden bei dieser Baustelle für Hrn. XXXX als Helfer arbeite und dafür keine Entlohnung bekomme. Er stehe im Bezug von Notstandshilfe.Ebenso gab römisch 40 in dem von ihm handschriftlich ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt der Finanzpolizei an, dass er seit 13.03.2015, 8:00 Uhr für 8 Stunden bei dieser Baustelle für Hrn. römisch 40 als Helfer arbeite und dafür keine Entlohnung bekomme. Er stehe im Bezug von Notstandshilfe.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen beim AMS Feldbach und AMS Mureck gaben Hr. XXXX, Hr. XXXX und Hr. XXXX einheitlich an, dass sie keinerlei Entlohnung für die Dachstuhlarbeiten am XXXX bekommen hätten da es sich um eine unentgeltliche Gegenleistung für Hrn. XXXX gehandelt hätten, da dieser auch Ihnen beim Hausbau bzw Verstärkung des Dachstuhls geholfen hätte.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen beim AMS Feldbach und AMS Mureck gaben Hr. römisch 40 , Hr. römisch 40 und Hr. römisch 40 einheitlich an, dass sie keinerlei Entlohnung für die Dachstuhlarbeiten am römisch 40 bekommen hätten da es sich um eine unentgeltliche Gegenleistung für Hrn. römisch 40 gehandelt hätten, da dieser auch Ihnen beim Hausbau bzw Verstärkung des Dachstuhls geholfen hätte.

2. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Feldbach und Mureck vom 1.4 .2015 wurde XXXX ,XXXX und XXXX gemäß mit § 24 Abs. 2 AlVG, bzw iVm § 38 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass die genannten Personen am 13.03.2015 im Zuge einer Kontrolle von der Finanzpolizei bei Bauvorhaben am XXXX in XXXX betreten worden seien, ohne diese Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice gemeldet zu haben.2. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Feldbach und Mureck vom 1.4 .2015 wurde römisch 40 ,römisch 40 und römisch 40 gemäß mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG, bzw in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass die genannten Personen am 13.03.2015 im Zuge einer Kontrolle von der Finanzpolizei bei Bauvorhaben am römisch 40 in römisch 40 betreten worden seien, ohne diese Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice gemeldet zu haben.

In der nunmehrigen Beschwerdevorlage wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die Bescheide betreffend XXXX, XXXX und XXXX in Rechtskraft erwachsen seien.In der nunmehrigen Beschwerdevorlage wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die Bescheide betreffend römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in Rechtskraft erwachsen seien.

3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach vom 27.4.2015 und 5.5.2015 GZ: 2631220172, und GZ 1759080469 wurde der BF gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm. § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von einmal EUR 351,84 und zweimal 306,83 verpflichtet.3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach vom 27.4.2015 und 5.5.2015 GZ: 2631220172, und GZ 1759080469 wurde der BF gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von einmal EUR 351,84 und zweimal 306,83 verpflichtet.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend XXXX, XXXX und XXXX aus, dass am 13.03.2015 die zuvor genannten Personen bei Dachstuhlarbeiten am XXXX in XXXX von Kontrollorganen der Finanzpolizei angetroffen worden sei, welche diese im Auftrag des BF ausgeführt hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien sie nicht als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Eine Berechnung nach den Kollektivvertraglichen Bestimmungen für Zimmerer (XXXX) und Helfer (XXXX und XXXX) wurde seitens des AMS in den Bescheiden festgestellt.In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aus, dass am 13.03.2015 die zuvor genannten Personen bei Dachstuhlarbeiten am römisch 40 in römisch 40 von Kontrollorganen der Finanzpolizei angetroffen worden sei, welche diese im Auftrag des BF ausgeführt hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien sie nicht als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Eine Berechnung nach den Kollektivvertraglichen Bestimmungen für Zimmerer (römisch 40 ) und Helfer (römisch 40 und römisch 40 ) wurde seitens des AMS in den Bescheiden festgestellt.

4. Mit Schreiben vom 16.4.2015, 23.4.2015 und 27.4.2015 erhob der BF innerhalb offener Frist gleichlautende Beschwerden hinsichtlich XXXX, XXXX und XXXX an die belangte Behörde. Darin führte der BF aus, dass es sich in keinem der Fälle von ihm beauftragte Arbeiten gehandelt hätte. Die genannten Personen hätten ihm ihren Freundschaftsdienst freiwillig und unentgeltlich angeboten, daher sehe er sich nicht verpflichtet den Sonderbeitrag zu bezahlen.4. Mit Schreiben vom 16.4.2015, 23.4.2015 und 27.4.2015 erhob der BF innerhalb offener Frist gleichlautende Beschwerden hinsichtlich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 an die belangte Behörde. Darin führte der BF aus, dass es sich in keinem der Fälle von ihm beauftragte Arbeiten gehandelt hätte. Die genannten Personen hätten ihm ihren Freundschaftsdienst freiwillig und unentgeltlich angeboten, daher sehe er sich nicht verpflichtet den Sonderbeitrag zu bezahlen.

5. Mit Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom 27. April 2015 und 5. Mai 2015 hinsichtlich der Personen XXXX und XXXX wurden die angefochtenen Bescheide bestätigt, hinsichtlich XXXX wurde der angefochtenen Bescheid insofern abgeändert als der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung mit € 306,63 vorgeschrieben wurde.5. Mit Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom 27. April 2015 und 5. Mai 2015 hinsichtlich der Personen römisch 40 und römisch 40 wurden die angefochtenen Bescheide bestätigt, hinsichtlich römisch 40 wurde der angefochtenen Bescheid insofern abgeändert als der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung mit € 306,63 vorgeschrieben wurde.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 25 Abs. 2 AlVG dem Dienstgeber im Falle einer Betretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen von Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch öffentliche Organe, von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag vorzuschreiben sei, wenn keine Meldung vor der Arbeitsaufnahme durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgt sei. Da der BF unbestritten Herrn XXXX und Herrn XXXX und XXXX nicht bei der Gebietskrankenkasse sozialversichert habe, sei die Vorschreibung der Sonderbeiträge zu Recht erfolgt.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG dem Dienstgeber im Falle einer Betretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen von Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch öffentliche Organe, von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag vorzuschreiben sei, wenn keine Meldung vor der Arbeitsaufnahme durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgt sei. Da der BF unbestritten Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 und römisch 40 nicht bei der Gebietskrankenkasse sozialversichert habe, sei die Vorschreibung der Sonderbeiträge zu Recht erfolgt.

Nach Wiedergabe des Sachverhaltes betreffend die Betretung durch die Finanzpolizei auf der Baustelle führte das AMS weiters aus, dass es einen Vertrag für Zimmermannsarbeiten Neubau 16 WE mit der XXXX als Auftraggeber und der Firma XXXX als Auftragnehmer zur Ausführung von Dachstuhlarbeiten mit fünf Zimmerleuten gebe. Im Zuge der Überprüfung an der dem Vertrag zugrundeliegenden Baustelle wurden am 13.3.2015 die genannten Personen bei den im Vertrag angeführten Arbeiten betreten. Herr XXXX sei zB einer der im Vertrag geforderten Zimmerleute gewesen, von einem Gefälligkeitsdienst könne nicht ausgegangen werden sondern sei es eine typische Zimmermannstätigkeit gewesen, die nach der Lebenserfahrung auf ein Dienstverhältnis hindeutete, sodass das AMS berechtigt wäre von einem solchen auszugehen. Betreffend XXXX und XXXX führte das AMS gleiches in Punkto Helfertätigkeit aus.Nach Wiedergabe des Sachverhaltes betreffend die Betretung durch die Finanzpolizei auf der Baustelle führte das AMS weiters aus, dass es einen Vertrag für Zimmermannsarbeiten Neubau 16 WE mit der römisch 40 als Auftraggeber und der Firma römisch 40 als Auftragnehmer zur Ausführung von Dachstuhlarbeiten mit fünf Zimmerleuten gebe. Im Zuge der Überprüfung an der dem Vertrag zugrundeliegenden Baustelle wurden am 13.3.2015 die genannten Personen bei den im Vertrag angeführten Arbeiten betreten. Herr römisch 40 sei zB einer der im Vertrag geforderten Zimmerleute gewesen, von einem Gefälligkeitsdienst könne nicht ausgegangen werden sondern sei es eine typische Zimmermannstätigkeit gewesen, die nach der Lebenserfahrung auf ein Dienstverhältnis hindeutete, sodass das AMS berechtigt wäre von einem solchen auszugehen. Betreffend römisch 40 und römisch 40 führte das AMS gleiches in Punkto Helfertätigkeit aus.

7. Am 6. Mai 2015 und 15. Mai 2015 stellte der BF fristgerecht drei Vorlageanträge an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Am 28. Mai 2015 und 29. Mai 2015 legte die belangte Behörde die Vorlageanträge samt Beschwerden und bezughabender Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst. Ein neues Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX, XXXX und XXXX wurden am 13.03.2015 anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei arbeitend für den BF bei Dachstuhlarbeiten an der Adresse XXXX, XXXX, betreten. Die genannten Personen waren an diesem Tag seit 08:00 Uhr beschäftigt, indem sie Zimmerer und Helfertätigkeiten verrichteten.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden am 13.03.2015 anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei arbeitend für den BF bei Dachstuhlarbeiten an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , betreten. Die genannten Personen waren an diesem Tag seit 08:00 Uhr beschäftigt, indem sie Zimmerer und Helfertätigkeiten verrichteten.

Zum Zeitpunkt der Betretung waren die oben genannten Personen nicht als Dienstnehmer des BF zur Sozialversicherung angemeldet.

XXXX, XXXX und XXXX standen am 13.03.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Sie haben ihre Tätigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach nicht gemeldet.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 standen am 13.03.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Sie haben ihre Tätigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach nicht gemeldet.

XXXX ist gelernter Zimmermann, XXXX und XXXX haben Tätigkeiten als Helfer durchgeführt.römisch 40 ist gelernter Zimmermann, römisch 40 und römisch 40 haben Tätigkeiten als Helfer durchgeführt.

Der Kollektivvertragslohn für einen Zimmerer, im ersten Jahr nach der Gesellenprüfung, der in seinem erlernten Beruf beschäftigt wird, beträgt € 12,53. (XXXX)Der Kollektivvertragslohn für einen Zimmerer, im ersten Jahr nach der Gesellenprüfung, der in seinem erlernten Beruf beschäftigt wird, beträgt € 12,53. (römisch 40 )

Der Kollektivvertragslohn beträgt für einen Helfer im Bereich Bau/Holz € 10,92 (XXXX und XXXX)Der Kollektivvertragslohn beträgt für einen Helfer im Bereich Bau/Holz € 10,92 (römisch 40 und römisch 40 )

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Betretung beruhen auf den Erhebungsberichten der Finanzpolizei (Team 91) vom 26.03.2015, der niederschriftlichen Einvernahmen des BF, sowie auf den Angaben von XXXX, XXXX und XXXX in den Personenblättern, welche von ihnen ausgefüllt und unterfertigt wurden.Die Feststellungen zur Betretung beruhen auf den Erhebungsberichten der Finanzpolizei (Team 91) vom 26.03.2015, der niederschriftlichen Einvernahmen des BF, sowie auf den Angaben von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in den Personenblättern, welche von ihnen ausgefüllt und unterfertigt wurden.

Der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw Notstandshilfe beruht auf den Angaben von XXXX, XXXX und XXXX und ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 17.03.2015. Im Übrigen ergingen für alle drei Personen nunmehr rechtskräftige Bescheide der belangten Behörde, mit welchem der Bezug des Arbeitslosengeldes rückgefordert bzw der Notstandshilfebezug widerrufen wurde.Der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw Notstandshilfe beruht auf den Angaben von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 17.03.2015. Im Übrigen ergingen für alle drei Personen nunmehr rechtskräftige Bescheide der belangten Behörde, mit welchem der Bezug des Arbeitslosengeldes rückgefordert bzw der Notstandshilfebezug widerrufen wurde.

Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung beruhen auf den im Akt befindlichen Feststellungen der belangten Behörde.

Die oben angeführten Kollektivvertragslöhne ergeben sich aus den zuvor genannten Kollektivverträgen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen.Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle beträgt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG vorzulegen.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Zu Spruchteil A):

3.1. Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.3.1. Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.

Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist gemäß § 25 Abs. 2 3. Satz AlVG dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes,Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2, 3. Satz AlVG dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes,

BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos wer in einem Dienstverhältnis steht (lit.a), wer selbständig erwerbstätig ist (lit.b) und wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (lit.d).Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos wer in einem Dienstverhältnis steht (Litera a,), wer selbständig erwerbstätig ist (Litera b,) und wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (Litera d,).

Gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 3, AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.

Gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 21.06.2000, G 78/99) davon aus, dass es sich bei der Sanktion des § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut nach um eine beitragsrechtliche Regelung, die einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vorsieht3.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 21.06.2000, G 78/99) davon aus, dass es sich bei der Sanktion des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut nach um eine beitragsrechtliche Regelung, die einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vorsieht

(VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).

Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrundegelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrundegelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).

§ 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG räumt der Behörde seinem klaren Wortlaut nach kein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Sonderbeitrags ein (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG räumt der Behörde seinem klaren Wortlaut nach kein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Sonderbeitrags ein (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).

Das Unterbleiben einer zeitgerechten Meldung setzt aber voraus, dass diese Meldung aufgrund der Art der Beschäftigung überhaupt gesetzlich geboten gewesen wäre. Das ist aber nur bei einer tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Fall. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 25, RZ 543; vgl. auch VwGH 26.11.2008, Zl. 2008/08/0118).Das Unterbleiben einer zeitgerechten Meldung setzt aber voraus, dass diese Meldung aufgrund der Art der Beschäftigung überhaupt gesetzlich geboten gewesen wäre. Das ist aber nur bei einer tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Fall. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, Paragraph 25,, RZ 543; vergleiche auch VwGH 26.11.2008, Zl. 2008/08/0118).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).

Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).

Folgende Erwägungen lassen sich aus den genannten Bestimmungen auf die gegenständlichen Beschwerdefälle anwenden

XXXX, XXXX und XXXX, die im Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe standen, wurden am 13.03.2015 auf einer Baustelle bei Dachstuhlarbeiten durch Organe der Finanzpolizei betreten.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die im Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe standen, wurden am 13.03.2015 auf einer Baustelle bei Dachstuhlarbeiten durch Organe der Finanzpolizei betreten.

Die oben genannten Personen gaben bei den finanzpolizeilichen Erhebungen an, dass sie seit 08:00 Uhr für den BF gearbeitet, aber keine Entlohnung erhalten haben. Dies wurde vom BF auch bestätigt.

Zwischen dem BF und der XXXX wurde vertraglich (Vertrag vom 19.11.2014) die Ausführung von Zimmermannsarbeiten an der genannten Adresse, Ausführung der Dachstuhlarbeiten mit mindestens fünf Zimmerern vereinbart.Zwischen dem BF und der römisch 40 wurde vertraglich (Vertrag vom 19.11.2014) die Ausführung von Zimmermannsarbeiten an der genannten Adresse, Ausführung der Dachstuhlarbeiten mit mindestens fünf Zimmerern vereinbart.

Der BF hat vor Arbeitsantritt die genannten Personen nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Zudem hatten XXXX, XXXX und XXXX diese Tätigkeit dem Arbeitsmarktservice nicht angezeigt, weshalb die Notstandshilfe bzw Arbeitslosengeld seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach und Mureck jeweils mit nunmehr rechtskräftigem Bescheiden widerrufen bzw rückgefordert wurde.Zudem hatten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 diese Tätigkeit dem Arbeitsmarktservice nicht angezeigt, weshalb die Notstandshilfe bzw Arbeitslosengeld seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach und Mureck jeweils mit nunmehr rechtskräftigem Bescheiden widerrufen bzw rückgefordert wurde.

Es entspricht auch, wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeiten auf einer Baustelle, wie die gegenständlichen Dachstuhlarbeiten, üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden.

Die unsubstantiierte und nicht näher ausgeführte Behauptung des BF in der Beschwerde, es habe sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt, ist für sich genommen nicht ausreichend um einen freiwilligen unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen dem BF und XXXX, XXXX und XXXX ein besonderes Naheverhältnis vorliegt. Auch hat der BF diese freundschaftliche Bande zwischen ihm und den beiden Personen nicht näher konkretisiert.Die unsubstantiierte und nicht näher ausgeführte Behauptung des BF in der Beschwerde, es habe sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt, ist für sich genommen nicht ausreichend um einen freiwilligen unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen dem BF und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ein besonderes Naheverhältnis vorliegt. Auch hat der BF diese freundschaftliche Bande zwischen ihm und den beiden Personen nicht näher konkretisiert.

Daher ist die vorliegende, zu beurteilende Tätigkeit auch nicht als Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren, worunter gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu subsumieren sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285; VwGH 14.01.2010, Zl. 2009/09/0276).

Auch wenn, wie gegenständlich vorgebracht wurde, für die Arbeitsleistung keine Entgeltvereinbarung getroffen wurde und diese unentgeltlich erbracht wurde, ist im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste bedungen (vgl. § 1152 ABGB; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).Auch wenn, wie gegenständlich vorgebracht wurde, für die Arbeitsleistung keine Entgeltvereinbarung getroffen wurde und diese unentgeltlich erbracht wurde, ist im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste bedungen vergleiche Paragraph 1152, ABGB; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).

Es wurde insgesamt seitens des BF kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die Vermutung für ein Dienstverhältnis widerlegt hätte.

Herr XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX standen somit zum Zeitpunkt der Betretung durch öffentliche Organe der Finanzpolizei am 13.03.2015 in einem Dienstverhältnis zum BF gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG, bezogen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und es erfolgte keine Meldung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG durch den BF an den zuständigen Krankenversicherungsträger.Herr römisch 40 , Herr römisch 40 und Herr römisch 40 standen somit zum Zeitpunkt der Betretung durch öffentliche Organe der Finanzpolizei am 13.03.2015 in einem Dienstverhältnis zum BF gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG, bezogen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und es erfolgte keine Meldung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG durch den BF an den zuständigen Krankenversicherungsträger.

Die Vorschreibung des Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 AlVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.Die Vorschreibung des Sonderbeitrages gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.

Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS vorgeschriebenen Sonderbeitrages ist folgendes auszuführen:

Für derartige Tätigkeiten kommen die Kollektivvertrage für das Bau/Holz zur Anwendung, der seitens der belangten Behörde angewendet wurde.

Die vorgeschriebenen Sonderbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zu dessen Leistung der BF zu verpflichten ist, sind daher zu Recht erfolgt.Die vorgeschriebenen Sonderbeiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zu dessen Leistung der BF zu verpflichten ist, sind daher zu Recht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

Dem Absehen von einer Verhandlung stehen auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Des Weiteren liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Dem Absehen von einer Verhandlung stehen auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Des Weiteren liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Sonderzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G313.2107654.3.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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