Entscheidungsdatum
03.08.2015Norm
AVG 1950 §57 Abs3Spruch
W208 2012606-1/9E
W208 2012603-1/9E
W208 2012549-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des 1) Dipl. Ing. XXXX und 2) der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen die Bescheide des Präsidenten des Handelsgerichtes XXXX vom 06.06.2014 und die darauf Bezug nehmenden Beschwerdevorentscheidungen vom 21.08.2014, Jv 2386/14x-33, Jv 2385/14z-33, Jv 2378/14w-33 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des 1) Dipl. Ing. römisch 40 und 2) der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen die Bescheide des Präsidenten des Handelsgerichtes römisch 40 vom 06.06.2014 und die darauf Bezug nehmenden Beschwerdevorentscheidungen vom 21.08.2014, Jv 2386/14x-33, Jv 2385/14z-33, Jv 2378/14w-33 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF (B-VG), zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der erste Beschwerdeführer, Dipl. Ing. XXXX (BF 1), ist Geschäftsführer der zweiten Beschwerdeführerin der XXXX mit Sitz in XXXX (BF 2).1. Der erste Beschwerdeführer, Dipl. Ing. römisch 40 (BF 1), ist Geschäftsführer der zweiten Beschwerdeführerin der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 (BF 2).
1.1. Sowohl gegen den BF 1 als Geschäftsführer als auch gegen die BF 2 als juristische Person, wurde von der Diplomrechtspflegerin des Handelsgerichtes XXXX (HG), am 28.06.2013 mit Zwangsstrafverfügung, GZ 75Fr7264/13w-2 bzw. GZ 75Fr7264/13w-1 je eine Zwangsstrafe in Höhe von € 700,- verhängt, weil der Verpflichtung gem. § 227 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der BF 2 zum 30.04.2012 bis zum 31.01.2013 vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, nicht nachgekommen worden war (Jv 2386/14x-33).1.1. Sowohl gegen den BF 1 als Geschäftsführer als auch gegen die BF 2 als juristische Person, wurde von der Diplomrechtspflegerin des Handelsgerichtes römisch 40 (HG), am 28.06.2013 mit Zwangsstrafverfügung, GZ 75Fr7264/13w-2 bzw. GZ 75Fr7264/13w-1 je eine Zwangsstrafe in Höhe von € 700,- verhängt, weil der Verpflichtung gem. Paragraph 227, ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der BF 2 zum 30.04.2012 bis zum 31.01.2013 vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, nicht nachgekommen worden war (Jv 2386/14x-33).
Die Strafverfügung gegen den BF 1 (ON 2.11) wurde am 04.07.2013 zur Abholung bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt (ON 2.13 - nicht behoben), jene gegen die BF 2 (ON 2.15) am 03.07.2013 (ON 2.17, übernommen lt. Zustellnachweis von der ArbeitnehmerIn der BF 2 XXXX [B.]) zugestellt.Die Strafverfügung gegen den BF 1 (ON 2.11) wurde am 04.07.2013 zur Abholung bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt (ON 2.13 - nicht behoben), jene gegen die BF 2 (ON 2.15) am 03.07.2013 (ON 2.17, übernommen lt. Zustellnachweis von der ArbeitnehmerIn der BF 2 römisch 40 [B.]) zugestellt.
Die Diplomrechtspflegerin teilte am 05.05.2014 mit, dass beide Strafverfügungen in Rechtskraft erwachsen seien und ordnete die Erlassung eines Zahlungsauftrages an (ON 2.9).
1.2. Sowohl gegen den BF 1 als Geschäftsführer als auch gegen die BF 2 als juristische Person, wurde von der Diplomrechtspflegerin des HG, am 28.06.2013 mit Zwangsstrafverfügung, GZ 75Fr7265/13x-2 bzw. GZ 75Fr765/13x-1 je eine 2. Zwangsstrafe in Höhe von € 700,- für den Zeitraum zwischen 01.02.2013 bis 31.03.2013 verhängt, weil der Verpflichtung gem. § 227 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der BF 2 zum 30.04.2012 bis zum 31.03.2013 vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, nicht nachgekommen worden war (Jv 2385/14z-33).1.2. Sowohl gegen den BF 1 als Geschäftsführer als auch gegen die BF 2 als juristische Person, wurde von der Diplomrechtspflegerin des HG, am 28.06.2013 mit Zwangsstrafverfügung, GZ 75Fr7265/13x-2 bzw. GZ 75Fr765/13x-1 je eine 2. Zwangsstrafe in Höhe von € 700,- für den Zeitraum zwischen 01.02.2013 bis 31.03.2013 verhängt, weil der Verpflichtung gem. Paragraph 227, ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der BF 2 zum 30.04.2012 bis zum 31.03.2013 vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, nicht nachgekommen worden war (Jv 2385/14z-33).
Die Strafverfügung gegen den BF 1 (ON 2.11) wurde am 04.07.2013 zur Abholung bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt (ON 2.13 - nicht behoben), jene gegen die BF 2 (ON 2.15) am 03.07.2013 (ON 2.17, übernommen lt Zustellnachweis von der ArbeitnehmerIn der BF 2, B.) zugestellt.
Die Diplomrechtspflegerin teilte am 05.05.2014 mit, dass beide Strafverfügungen in Rechtskraft erwachsen seien und ordnete die Erlassung eines Zahlungsauftrages an (ON 2.9).
1.3. Sowohl gegen den BF 1 als Geschäftsführer als auch gegen die BF 2 als juristische Person, wurde von der Diplomrechtspflegerin des HG, am 28.06.2013 mit Zwangsstrafverfügung, GZ 75Fr7266/13y-2 bzw. GZ 75Fr7266/13y-1 je eine 3. Zwangsstrafe in Höhe von € 700,- für den Zeitraum zwischen 01.02.2013 bis 31.05.2013 verhängt, weil der Verpflichtung gem. § 227 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der BF 2 zum 30.04.2012 bis zum 31.05.2013 vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, nicht nachgekommen worden war (Jv 2385/14w-33).1.3. Sowohl gegen den BF 1 als Geschäftsführer als auch gegen die BF 2 als juristische Person, wurde von der Diplomrechtspflegerin des HG, am 28.06.2013 mit Zwangsstrafverfügung, GZ 75Fr7266/13y-2 bzw. GZ 75Fr7266/13y-1 je eine 3. Zwangsstrafe in Höhe von € 700,- für den Zeitraum zwischen 01.02.2013 bis 31.05.2013 verhängt, weil der Verpflichtung gem. Paragraph 227, ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der BF 2 zum 30.04.2012 bis zum 31.05.2013 vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, nicht nachgekommen worden war (Jv 2385/14w-33).
Die Strafverfügung gegen den BF 1 (ON 2.11) wurde am 04.07.2013 zur Abholung bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt (ON 2.13 - nicht behoben), jene gegen die BF 2 (ON 2.15) am 03.07.2013 (ON 2.17, übernommen lt Zustellnachweis von der ArbeitnehmerIn der BF 2, B.) zugestellt.
Die Diplomrechtspflegerin teilte am 05.05.2014 mit, dass beide Strafverfügungen in Rechtskraft erwachsen seien und ordnete die Erlassung eines Zahlungsauftrages an (ON 2.9).
2. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) der Kostenbeamtin des HG:
2.1. vom 05.05.2014, GZ 75Fr764/13w, wurden der BF1 (ON 2.1) und die BF 2 (ON 2.5) aufgefordert die oa. Zwangsstrafen zuzüglich € 8,-
Einhebungsgebühr (daher je € 708,-) binnen 14 Tagen auf das Konto des HG zu überweisen.
Die Zustellung an den BF 1 erfolgte am 09.05.2014 (ON 2.3)
Die Zustellung an die BF 2 (übernommen gem. Zustellnachweis von einer ArbeitnehmerIn der BF 2 namens XXXX [K.]) am 08.05.2014 (ON 2.7).Die Zustellung an die BF 2 (übernommen gem. Zustellnachweis von einer ArbeitnehmerIn der BF 2 namens römisch 40 [K.]) am 08.05.2014 (ON 2.7).
2.2. vom 05.05.2014, GZ 75Fr7265/13x, wurden der BF1 (ON 2.1) und die BF 2 (ON 2.5) aufgefordert die oa. Zwangsstrafen zuzüglich € 8,-
Einhebungsgebühr (daher je € 708,-) binnen 14 Tagen auf das Konto des HG zu überweisen.
Die Zustellung an den BF 1 erfolgte am 09.05.2014 (ON 2.3)
Die Zustellung an die BF 2 (übernommen von einer ArbeitnehmerIn der BF 2 namens K.) am 08.05.2014 (ON 2.7).
2.3. vom 05.05.2014, GZ 75Fr7266/13y, wurden der BF1 (ON 2.1) und die BF 2 (ON 2.5) aufgefordert die oa. Zwangsstrafen zuzüglich € 8,-
Einhebungsgebühr (daher je € 708,-) binnen 14 Tagen auf das Konto des HG zu überweisen.
Die Zustellung an den BF 1 erfolgte am 09.05.2014 (ON 2.3)
Die Zustellung an die BF 2 (übernommen von einer ArbeitnehmerIn namens K.) am 08.05.2014 (ON 2.7).
3. Mit Schreiben vom 22.05.2014 (elektronisch und per Fax versandt am selben Tag um 22:53 Uhr) erhob der BF 1 in seinem und im Namen der BF 2 Vorstellung gegen die oa. insgesamt 6 Mandatsbescheide. Im Anschreiben führte er an, er habe den Jahresabschluss für das Jahr WJ 2011/2012 am 28.10.2013 eingereicht. Eine Korrektur sei am 24.01.2014 (AZ 75 Fr 681/14y-2) erfolgt (ON1.5 u. 1.7).3. Mit Schreiben vom 22.05.2014 (elektronisch und per Fax versandt am selben Tag um 22:53 Uhr) erhob der BF 1 in seinem und im Namen der BF 2 Vorstellung gegen die oa. insgesamt 6 Mandatsbescheide. Im Anschreiben führte er an, er habe den Jahresabschluss für das Jahr WJ 2011 aus 2012, am 28.10.2013 eingereicht. Eine Korrektur sei am 24.01.2014 (AZ 75 Fr 681/14y-2) erfolgt (ON1.5 u. 1.7).
4. Mit Schreiben vom 26.05.2014 (eingelangt am selben Tag), legte die Kostenbeamtin die Vorstellung der belangten Justizverwaltungsbehörde, dem Präsidenten des HG, zur Entscheidung vor (ON 1.9).
Die Einleitung von Ermittlungen ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
5. Mit drei inhaltlich (mit Ausnahme der Aktenzahlen) identen beschwerdegegenständlichen Bescheiden, (ON 1.11) entschied die belangte Behörde, dass die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) aufrecht blieben.
Die Bescheide tragen im Kopf als erlassende Justizverwaltungsbehörde den Schriftzug "HANDELSGERICHT XXXX, DER PRÄSIDENT".Die Bescheide tragen im Kopf als erlassende Justizverwaltungsbehörde den Schriftzug "HANDELSGERICHT römisch 40 , DER PRÄSIDENT".
In der Unterschriftsklausel der Bescheide im Akt finden sich: XXXX, 06.06.2014 sowie eine unleserliche Unterschrift und eine unleserliche Paraphe. Eine Fertigungsklausel oder ein lesbarer Name ist nicht vorhanden.In der Unterschriftsklausel der Bescheide im Akt finden sich: römisch 40 , 06.06.2014 sowie eine unleserliche Unterschrift und eine unleserliche Paraphe. Eine Fertigungsklausel oder ein lesbarer Name ist nicht vorhanden.
Die Bescheide tragen den Stempel: "Abfertigungsvermerk: eingelangt
am 11.06.2014 .... abgefertigt 11.06.2014."
Lt. Zustellungsnachweis wurde der Bescheid am 27.06.2014 an die BF durch Hinterlegung zugestellt (ON 1.17 u. 1. 19).
Im Folgenden finden sich zwei Kuverts mit weiteren Zustellnachweisen und dem Poststempel 13.06.2014, auf denen vermerkt ist, dass der BF 1 und die BF 2 ortsabwesend gewesen seien (ON 1.23 u. 1.25).
Der Spruch lautet: "Die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) des Handelsgerichtes XXXX vom 05.05.2014 bleiben aufrecht."Der Spruch lautet: "Die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) des Handelsgerichtes römisch 40 vom 05.05.2014 bleiben aufrecht."
In der Bescheidbegründung wird ua. zum Sachverhalt ergänzend angeführt, dass eine Korrektur des Jahresabschlusses für das WJ 2011/2012 am 24.01.2014 zu 25Fr 681/14y erfolgt sei. In einem ergänzenden Schreiben vom 26.05.2014 sei nachträglich von den Vorstellungswerbern der interne Schriftverkehr sowie der Schriftverkehr mit der zuständigen Diplomrechtspflegerin des Firmenbuches nachgereicht worden.In der Bescheidbegründung wird ua. zum Sachverhalt ergänzend angeführt, dass eine Korrektur des Jahresabschlusses für das WJ 2011 aus 2012, am 24.01.2014 zu 25Fr 681/14y erfolgt sei. In einem ergänzenden Schreiben vom 26.05.2014 sei nachträglich von den Vorstellungswerbern der interne Schriftverkehr sowie der Schriftverkehr mit der zuständigen Diplomrechtspflegerin des Firmenbuches nachgereicht worden.
6. Dagegen richtet sich die Beschwerde der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen BF vom 25.07.2014 (Faxdatum vom selben Tag 23:14 Uhr; ON 1.31).
Zum BF 1 wird im Wesentlichen angeführt, dass sich dieser von 21.06. bis. 26.07.2013 im Ausland befunden und daher ortsabwesend gewesen sei (eine Bestätigung sei beigelegt, weitere Beweismittel würden angeboten). Die Zwangsstrafverfügungen vom 28.06.2013 seien unbehoben dem Gericht zurückgestellt worden und somit nicht rechtskräftig.
Zur BF 2 wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Zwangsstrafverfügungen zwar aufgrund des Gesetzes erlassen worden seien, aber nicht nach dem dahinterliegenden Zweck.
Sinn und Zweck des § 283 Abs. 1 u. 7 UGB sei es die Verletzung der Offenlegungspflicht bei Verschulden des Offenlegungsverpflichteten und der Gesellschaft zu bestrafen. Verschulden liege nicht vor, weil der BF eine rechtzeitige Offenlegung nicht möglich gewesen sei, da der ehemalige Buchhalter sich geweigert habe Unterlagen/Daten an die BF auszufolgen. Gem. § 283 Abs. 2 UGB könne von der Verhängung einer Zwangsstrafe abgesehen werden, wenn das verpflichtete Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert gewesen sei. Das Gericht sei seit 08.08.2013 in Kenntnis gewesen, dass die BF kein Verschulden an der nicht fristgerechten Offenlegung getroffen habe. Sobald das Hindernis weggefallen sei, seien die BF binnen 4 Wochen (am 24.01.2014) ihrer Offenlegungspflicht nachgekommen. Das Gericht hätte daher von der Verhängung der Zwangsstrafen absehen bzw. diese amtswegig aufheben können.Sinn und Zweck des Paragraph 283, Absatz eins, u. 7 UGB sei es die Verletzung der Offenlegungspflicht bei Verschulden des Offenlegungsverpflichteten und der Gesellschaft zu bestrafen. Verschulden liege nicht vor, weil der BF eine rechtzeitige Offenlegung nicht möglich gewesen sei, da der ehemalige Buchhalter sich geweigert habe Unterlagen/Daten an die BF auszufolgen. Gem. Paragraph 283, Absatz 2, UGB könne von der Verhängung einer Zwangsstrafe abgesehen werden, wenn das verpflichtete Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert gewesen sei. Das Gericht sei seit 08.08.2013 in Kenntnis gewesen, dass die BF kein Verschulden an der nicht fristgerechten Offenlegung getroffen habe. Sobald das Hindernis weggefallen sei, seien die BF binnen 4 Wochen (am 24.01.2014) ihrer Offenlegungspflicht nachgekommen. Das Gericht hätte daher von der Verhängung der Zwangsstrafen absehen bzw. diese amtswegig aufheben können.
Sinn und Zweck des § 283 Abs. 4 UBG sei es, nachdem bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gesetzt worden seien und die Offenlegungspflichtigen nach Ablauf von 2 Monaten nach wie vor nicht erfüllt worden seien, die Verpflichteten durch weitere Zwangsmaßnahmen zur Offenlegung zu bewegen. Die zeitgleiche Vorschreibung von drei Zwangsstrafverfügungen sei nicht gesetzeskonform, bereits mit der ersten Zwangsstrafverfügung sei das gesetzliche Ziel der erstmaligen Bestrafung wegen der Verletzung der Offenlegungspflicht erreicht und bedürfe es keiner faktisch dreifachen Vorschreibung. Der erhöhte Druck gem. § 283 Abs. 4 UGB solle erst bei weiteren Pflichtverletzungen eingesetzt werden. Die Zwangsstrafverfügungen vom 28.06.2013 würden daher an Gesetzwidrigkeit und näher dargestellten Verfassungswidrigkeiten (Doppelbestrafungsverbot, Unzulässiger Eingriff ins Eigentum) leiden.Sinn und Zweck des Paragraph 283, Absatz 4, UBG sei es, nachdem bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gesetzt worden seien und die Offenlegungspflichtigen nach Ablauf von 2 Monaten nach wie vor nicht erfüllt worden seien, die Verpflichteten durch weitere Zwangsmaßnahmen zur Offenlegung zu bewegen. Die zeitgleiche Vorschreibung von drei Zwangsstrafverfügungen sei nicht gesetzeskonform, bereits mit der ersten Zwangsstrafverfügung sei das gesetzliche Ziel der erstmaligen Bestrafung wegen der Verletzung der Offenlegungspflicht erreicht und bedürfe es keiner faktisch dreifachen Vorschreibung. Der erhöhte Druck gem. Paragraph 283, Absatz 4, UGB solle erst bei weiteren Pflichtverletzungen eingesetzt werden. Die Zwangsstrafverfügungen vom 28.06.2013 würden daher an Gesetzwidrigkeit und näher dargestellten Verfassungswidrigkeiten (Doppelbestrafungsverbot, Unzulässiger Eingriff ins Eigentum) leiden.
Es werde daher eine Aufhebung der Bescheide, in eventu die (amtswegige) Einstellung der Verfahren, die Herabsetzung der Strafe mangels Verschulden, Ratenzahlung und die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof gem. Art. 140 B-VG beantragt. Weiters werde aufgrund der exorbitanten Höhe der Strafen von insgesamt € 4.248,-Es werde daher eine Aufhebung der Bescheide, in eventu die (amtswegige) Einstellung der Verfahren, die Herabsetzung der Strafe mangels Verschulden, Ratenzahlung und die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof gem. Artikel 140, B-VG beantragt. Weiters werde aufgrund der exorbitanten Höhe der Strafen von insgesamt € 4.248,-
(3 x je 2 x € 708,-) die Aufschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung beantragt.
7. Mit Schriftsatz vom 31.07.2014 ersuchte die belangte Behörde das Firmenbuch um Ermittlungen hinsichtlich der rechtswirksamen Zustellung der Zwangsstrafverfügungen vom 28.06.2013 (ON 1.51). Woraufhin der zuständige Diplomrechtspfleger des Firmenbuches am 07.08.2014 mitteilte, dass der BF 1 vom 21.06. - 26.07.2013 ortsabwesend gewesen, daher keine rechtswirksame Zustellungen erfolgt seien. Mit Beschlüssen vom 20.08.2014 wurde in der Folge die Vollstreckbarkeit der Zwangsstrafverfügungen hinsichtlich des BF 1 in allen drei Fällen aufgehoben (ON 1.53).
8. Mit (wiederum wie oben identen) Beschwerdevorentscheidungen (ON 1.55) vom 21.08.2014 (zugestellt am 29.08.2014 durch Hinterlegung) gab die belangte Behörde der Beschwerde des BF 1 Folge (Spruchpunkt 1) und hob die Zahlungsaufträge gegen den BF 1 vom 05.05.2014 in Höhe von € 708,- auf (Spruchpunkt 2). Die Bescheide im Akt enthalten wiederum keine Fertigungsklausel und keinen lesbaren Namen.
9. Mit Schriftsatz vom 11.09.2014 (gefaxt am selben Tag 17:23 Uhr) stellten die BF einen Vorlageantrag an das BVwG und verwiesen hinsichtlich des Spruchpunktes 2 auf ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 25.07.2014 (ON 1.59).
10. Mit Schriftsatz vom 26.09.2014 (eingelangt am 03.10.2014) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidungen und die Verwaltungsakten dem BVwG vor.
11. Mit Schreiben vom 21.04.2015 wurde der Rechtsvertreter der BF vom BVwG aufgefordert eine Kopie der den BF zugestellten Bescheide vom 06.06.2014 (Vorstellungsbescheide) und 21.08.2014 (Beschwerdevorentscheidung) an das BVwG zu übermitteln und mitzuteilen, ob gegen die Strafverfügungen vom 28.06.2013 fristgerecht Einspruch erhoben worden sei; weiters mitzuteilen, ob der Vorlageantrag so zu verstehen sei, dass nunmehr nur mehr die Aufhebung der drei Zahlungsaufträge gegen den BF 2 begehrt werde.
12. Mit Schriftsatz vom 08.05.2015 beantragte der Rechtvertreter der BF eine Fristerstreckung und Akteneinsicht. Mit Beschluss des BVwG vom 12.05.2015 wurde dem Antrag statt gegeben. Am 21.05.2015 nahm eine Mitarbeiterin des Rechtsvertreters Akteneinsicht.
13. Mit Schriftsatz vom 29.05.2015 (eingelangt am 01.06.2015) legten die BF über ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme vor. Sie stellten im Wesentlichen klar, dass die Beschwerde aufgrund der für diesen positiven Beschwerdevorentscheidung zum BF 1 (Aufhebung) nunmehr nur mehr von der BF 2 aufrecht erhalten würde. Die Strafverfügungen vom 28.06.2013, welche tatsächlich erst nach der Rückkehr des Geschäftsführers (des BF 1) aus Amerika am 27.07.2013 zugestellt worden seien, seien mit Schreiben vom 08.08.2013 noch innerhalb der zweiwöchigen Frist beeinsprucht worden. Die BF 2 habe in den für die Zustellung relevanten Zeiträumen weder über eine(n) ArbeitnehmerIn K. noch B. verfügt, die Zustellung an diese Personen seien nicht gesetzmäßig gewesen (§ 13 Abs. 3 und § 17 ZustG nicht anwendbar). Die Zustellung an die BF 2 sei gem. § 7 ZustG frühestens mit Zukommen an den Geschäftsführer (den BF 1 als Vertreter gem. § 13 Abs. 3 ZustG) am 27.07.2013 erfolgt. Mit 08.08.2013 habe die BF 2 daher rechtzeitig Einspruch gegen die Strafverfügungen erhoben, dessen Erledigung nach wie vor offen und diese daher nicht rechtskräftig seien. Die Erlassung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen und die nachfolgenden Zahlungsaufträge seien daher zu Unrecht erfolgt. Als Beweis werde die Beschaffung einer Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse über die Arbeitnehmer der BF 2 im Zeitraum Juni - Juli 2013 angeregt. Die Beschwerde würde vor diesem Hintergrund ergänzt, weil die Zustellung der Strafverfügungen auch an die BF 2 mangelhaft gewesen sei.13. Mit Schriftsatz vom 29.05.2015 (eingelangt am 01.06.2015) legten die BF über ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme vor. Sie stellten im Wesentlichen klar, dass die Beschwerde aufgrund der für diesen positiven Beschwerdevorentscheidung zum BF 1 (Aufhebung) nunmehr nur mehr von der BF 2 aufrecht erhalten würde. Die Strafverfügungen vom 28.06.2013, welche tatsächlich erst nach der Rückkehr des Geschäftsführers (des BF 1) aus Amerika am 27.07.2013 zugestellt worden seien, seien mit Schreiben vom 08.08.2013 noch innerhalb der zweiwöchigen Frist beeinsprucht worden. Die BF 2 habe in den für die Zustellung relevanten Zeiträumen weder über eine(n) ArbeitnehmerIn K. noch B. verfügt, die Zustellung an diese Personen seien nicht gesetzmäßig gewesen (Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 17, ZustG nicht anwendbar). Die Zustellung an die BF 2 sei gem. Paragraph 7, ZustG frühestens mit Zukommen an den Geschäftsführer (den BF 1 als Vertreter gem. Paragraph 13, Absatz 3, ZustG) am 27.07.2013 erfolgt. Mit 08.08.2013 habe die BF 2 daher rechtzeitig Einspruch gegen die Strafverfügungen erhoben, dessen Erledigung nach wie vor offen und diese daher nicht rechtskräftig seien. Die Erlassung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen und die nachfolgenden Zahlungsaufträge seien daher zu Unrecht erfolgt. Als Beweis werde die Beschaffung einer Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse über die Arbeitnehmer der BF 2 im Zeitraum Juni - Juli 2013 angeregt. Die Beschwerde würde vor diesem Hintergrund ergänzt, weil die Zustellung der Strafverfügungen auch an die BF 2 mangelhaft gewesen sei.
Aus den beigelegten Bescheiden an die BF ergibt sich aus dem Namensstempel, dass diese vom Präsidenten des Handelsgerichtes unterschrieben wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Kostenbeamtin des HG hat am 05.05.2014 sechs Zahlungsaufträge gegen die BF erlassen (zugestellt 08. und 09.05.2014), gegen die diese fristgerecht am 22.05.2014 Vorstellung erhoben. Die Vorstellung ist elektronisch bzw. per Fax am 22.05. um 22:53 Uhr eingelangt. Da die Einlaufstelle des HG ihre Öffnungszeiten mit 07.30 bis 15.30 im Internet veröffentlicht hat, gilt die Vorstellung mit Beginn der Amtsstunden am 23.05.2014 als eingebracht (letzter Tag der Frist).
Die belangte Justizverwaltungsbehörde leitete innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellung am 23.05.2014 bis 06.06.2014 kein Ermittlungsverfahren ein.
Die Bescheide des Präsidenten des HG tragen zwar das Datum 06.06.2014 (genau 2 Wochen nach Einlangen), wurden aber, erst 5 Tage danach am 11.06.2014 zur Abfertigung bzw. Ausfertigung übergeben und damit erlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und der vorgelegten Bescheidkopien der BF erfolgen.
Die Zahlungsaufträge sind eindeutig als Mandatsbescheide bezeichnet und wurden von der Kostenbeamtin des HG erlassen.
Die Feststellung, dass nach Eintreffen der Vorstellung am 23.05.2014 kein Ermittlungsverfahren innerhalb von zwei Wochen eingeleitet wurde, ergibt sich daraus, dass im vorgelegten Verwaltungsakt, sich nach der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag, welche am 22.05.2014 um 22:53 elektronisch eingebracht wurde (ON 1.5. u. 1.7.), lediglich das Schreiben der Kostenbeamtin vom 26.05.2014 (ON 1.9.) findet und danach als nächstes der jeweilige Bescheid des Präsidenten (ON 1.11.). Aktenvermerke oder sonstige Schriftstücke mit denen Ermittlungsschritte zu dokumentieren wären, finden sich hingegen keine.
Die Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Erlassung bzw. Übergabe zur Abfertigung ergeben sich aus dem auf der auf der Urschrift des jeweiligen Bescheides angebrachten Stempel "Abfertigungsvermerk: eingelangt 11.06.2014".
Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des genehmigenden Organs auf der Ausfertigung des jeweiligen Bescheides ergeben sich aus den von den BF vorgelegten Kopien, die entgegen der im Akt einliegenden Urschrift den Namensstempel des genehmigenden Präsidenten trägt und den Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung" und dessen Unterschrift.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
§ 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Bescheide aufzuheben waren.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Bescheide aufzuheben waren.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015 lauten:Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, lauten:
Kopieren aus VwGH Ro 2014/16/0075
"Zuständigkeit
§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO istParagraph 6, (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (Paragraph 30, GGG) und Einwendungen nach Paragraph 35, EO ist
1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
[...]
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.(2) Die nach Absatz eins, zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung,Paragraph 6 a, (1) Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung,
Verfahren
§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.Paragraph 6 b, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 2, dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Paragraph 7, (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach Paragraph 6, Absatz 2, dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.
(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8,) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.
(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.
(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."
Die ErläutRV zum VAJu, 2357 BIgNr XXIV. GP 1, führen vorerst in ihrem Allgemeinen Teil aus:Die ErläutRV zum VAJu, 2357 BIgNr römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 1, führen vorerst in ihrem Allgemeinen Teil aus:
"Im gerichtlichen Einbringungsrecht schlägt der Entwurf vor, dass die bisherigen Zahlungsaufträge der Kostenbeamten als Mandatsbescheide im Namen der Präsidenten des Gerichtshofs erlassen werden und dagegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offen steht. Damit soll verhindert werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer Vielzahl von Rechtsmitteln gegen Gebührenvorschreibungen befasst wird."
Im Besonderen Teil führen die ErläutRV (7 ff) zur Änderung des GEG u. a. aus:
"Zu Z 2 (§ 6 GEG):"Zu Ziffer 2, (Paragraph 6, GEG):
Zu Abs. 1: Mit dieser Bestimmung soll die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die 'Vorsehreibung' der Beträge erfasst den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe § 6a). Die Behörde entscheidet auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge.Zu Absatz eins :, Mit dieser Bestimmung soll die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die 'Vorsehreibung' der Beträge erfasst den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe Paragraph 6 a,). Die Behörde entscheidet auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge.
Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen wird (siehe den vorgeschlagenen § 6b Abs. 2), ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten sind [...]Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen wird (siehe den vorgeschlagenen Paragraph 6 b, Absatz 2,), ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten sind [...]
Zu Abs. 2: Die Zuständigkeit des Kostenbeamten, Zahlungsaufträge und sonstige Entscheidungen zu erlassen, soll beibehalten werden. Allerdings soll der Kostenbeamte nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden. Vielmehr soll er die Bescheide im Namen der Behörde nach Abs. 1 erlassen. Solche Entscheidungen können auch ohne formelles Ermittlungsverfahren nach § 37 AVG ergehen. Der Kostenbeamte kann zwar Sachverhaltserhebungen tätigen, soll aber nicht verpflichtet sein, den Parteien allseitiges rechtliches Gehör zu gewahren. Es handelt sich insofern um einen Mandatsbescheid, der mit Vorstellung angefochten werden kann (siehe den vorgeschlagenen § 7). Mandatsbescheid ist hier hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen, wiewohl die Befugnis der Behörde, den Kostenbeamten die Approbationsbefugnis zu erteilen, ebenfalls als ‚innerbehördliches Mandat' bezeichnet wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 5). Aus dem Bescheid muss ersichtlich sein, dass er vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, und dass er mit Vorstellung angefochten werden kann.Zu Absatz 2 :, Die Zuständigkeit des Kostenbeamten, Zahlungsaufträge und sonstige Entscheidungen zu erlassen, soll beibehalten werden. Allerdings soll der Kostenbeamte nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden. Vielmehr soll er die Bescheide im Namen der Behörde nach Absatz eins, erlassen. Solche Entscheidungen können auch ohne formelles Ermittlungsverfahren nach Paragraph 37, AVG ergehen. Der Kostenbeamte kann zwar Sachverhaltserhebungen tätigen, soll aber nicht verpflichtet sein, den Parteien allseitiges rechtliches Gehör zu gewahren. Es handelt sich insofern um einen Mandatsbescheid, der mit Vorstellung angefochten werden kann (siehe den vorgeschlagenen Paragraph 7,). Mandatsbescheid ist hier hier im Sinne des Paragraph 57, AVG zu verstehen, wiewohl die Befugnis der Behörde, den Kostenbeamten die Approbationsbefugnis zu erteilen, ebenfalls als ‚innerbehördliches Mandat' bezeichnet wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 5). Aus dem Bescheid muss ersichtlich sein, dass er vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, und dass er mit Vorstellung angefochten werden kann.
Die Präsidenten als zuständige Behörde haben nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen in ihrer Geschäftseinteilung festzulegen, welche Beamten für welche Art von Mandatsbescheiden ermächtigt werden. In der Regel werden Zahlungsaufträge von den Kanzleileitern des Grundverfahrens zu erledigen sein; diesen können je nach Gerichtsübung auch einfache Fälle wie ein Bescheid über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung oder ein Wiedereinsetzungsantrag übertragen werden. Bescheide, bei denen konkrete Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind, wie etwa Oppositionsbegehren oder abweisende Rückzahlungsentscheidungen, könnten sich die Präsidenten vorbehalten.
Zu Z 3 (§ 6a GEG):Zu Ziffer 3, (Paragraph 6 a, GEG):
Zu Abs. 1: Der Inhalt des bisherigen § 6a GEG ist obsolet und kann aufgehoben werden. Der neue § 6a GEG übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des bisherigen § 6 Abs. 1. Der Zahlungsauftrag soll als Mandatsbescheid auch in Zukunft, durch den Kostenbeamten erlassen werden können. Darüber hinaus steht es im Ermessen der Behörde (§ 6 Abs. 1 des Entwurfs auch die übrigen Bescheide (Wiedereinsetzungsantrag, Antrag auf Wiederaufnahme. Rückzahlungsanträge, Einwendungen nach § 35 EG) durch den Kostenbeamten fertigen zu lassen.Zu Absatz eins :, Der Inhalt des bisherigen Paragraph 6 a, GEG ist obsolet und kann aufgehoben werden. Der neue Paragraph 6 a, GEG übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des bisherigen Paragraph 6, Absatz eins, Der Zahlungsauftrag soll als Mandatsbescheid auch in Zukunft, durch den Kostenbeamten erlassen werden können. Darüber hinaus steht es im Ermessen der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, des Entwurfs auch die übrigen Bescheide (Wiedereinsetzungsantrag, Antrag auf Wiederaufnahme. Rückzahlungsanträge, Einwendungen nach Paragraph 35, EG) durch den Kostenbeamten fertigen zu lassen.
Zu Z 4 (§ 6b GEG):Zu Ziffer 4, (Paragraph 6 b, GEG):
Zu Abs. 1: Wie bisher sollen für das Verfahren in erster Linie die Bestimmungen des GOG anwendbar sein. Subsidiär soll das AVG zur Anwendung kommen, sofern im GEG keine Abweichung angeordnet ist Nach dem GOG richten sich insbesondere die Ausfertigung der Erledigungen (§ 79 GOG, nach Abs. 1 zweiter Satz auch in Justizverwaltungssachen anwendbar), die Register- und Aktenführung (§§ BO und 81 GOG), die Ladungen (§ 87), und die Bestimmungen über die Einbringung der Eingaben (§§ 891E). Da in Zukunft die Säumnisbeschwerde Abhilfe gegen Säumigkeit der Behörde schafft, ist der Fristsetzungsantrag nicht notwendig. Die teilweise Verdrängung einiger Bestimmungen des AVG durch das GOG ist wegen der Nähe des Einbringungsverfahrens zum gerichtlichen Grundverfahren sachlich gerechtfertigt.Zu Absatz eins :, Wie bisher sollen für das Verfahren in erster Linie die Bestimmungen des GOG anwendbar sein. Subsidiär soll das AVG zur Anwendung kommen, sofern im GEG keine Abweichung angeordnet ist Nach dem GOG richten sich insbesondere die Ausfertigung der Erledigungen (Paragraph 79, GOG, nach Absatz eins, zweiter Satz auch in Justizverwaltungssachen anwendbar), die Register- und Aktenführung (Paragraphen BO und 81 GOG), die Ladungen (Paragraph 87,), und die Bestimmungen über die Einbringung der Eingaben (Paragraphen 891 E,). Da in Zukunft die Säumnisbeschwerde Abhilfe gegen Säumigkeit der Behörde schafft, ist der Fristsetzungsantrag nicht notwendig. Die teilweise Verdrängung einiger Bestimmungen des AVG durch das GOG ist wegen der Nähe des Einbringungsverfahrens zum gerichtlichen Grundverfahren sachlich gerechtfertigt.
Der justizverwaltungsrechtliche Kostenakt wird in der Regel gemeinsam mit dem Gerichtsakt geführt, die Kanzleikraft, die in der Regel auch die Gebühren bestimmt, fertigt auch die Gerichtsentscheidungen ab, auch wird dieselbe Software benützt.
Folgende Bestimmungen des AVG werden in Zukunft anwendbar sein: die §§ 4 - 6 AVG über den Zuständigkeitsstreit und die amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit sowie § 7 AVG über die Befangenheit. Die Bestimmungen über Beteiligte und deren Vertreter sollen sich gem. dem vorgeschlagenen § 6b Abs. 3 nach den Vorschriften des Grundverfahrens richten. Die §§ 13 - 20 AVG werden durch das GOG überlagert; die Zustellung soll in § 6b Abs. 2 GEG geregelt werden.Folgende Bestimmungen des AVG werden in Zukunft anwendbar sein: die Paragraphen 4, - 6 AVG über den Zuständigkeitsstreit und die amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit sowie Paragraph 7, AVG über die Befangenheit. Die Bestimmungen über Beteiligte und deren Vertreter sollen sich gem. dem vorgeschlagenen Paragraph 6 b, Absatz 3, nach den Vorschriften des Grundverfahrens richten. Die Paragraphen 13, - 20 AVG werden durch das GOG überlagert; die Zustellung soll in Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG geregelt werden.
Die §§ 32 und 33 AVG betreffen die Fristen. Als Zustelldienst im Sinne des § 33 Abs. 3 AVG ist nur die Zustellung im Postweg erfasst; elektronisehe Zustelldienste richten sich ausschließlich nach dem GOG und der darauf beruhenden ERV. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind in Zukunft nach den §§ 34 bis 36 AVG zu verhängen. § 36 zweiter Satz AVG sieht die sinngemäße Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes vor; allerdings soll abweichend von § 16 VStG keine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen sein. § 36a AVG betrifft den Angehörigenbegriff.Die Paragraphen 32 und 33 AVG betreffen die Fristen. Als Zustelldienst im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, AVG ist nur die Zustellung im Postweg erfasst; elektronisehe Zustelldienste richten sich ausschließlich nach dem GOG und der darauf beruhenden ERV. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind in Zukunft nach den Paragraphen 34 bis 36 AVG zu verhängen. Paragraph 36, zweiter Satz AVG sieht die sinngemäße Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes vor; allerdings soll abweichend von Paragraph 16, VStG keine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen sein. Paragraph 36 a, AVG betrifft den Angehörigenbegriff.
§ 37 AVG regelt das Ermittlungsverfahren. Der Gegenstand der §§ 38 und 38a AVG ist in § 7 Abs. 5 und 6 GEG in der vorgeschlagenen Fassung geregelt. Die §§ 39 bis 44g AVG werden nicht zur Anwendung kommen, da im Einbringungsverfahren weder mündlich verhandelt werden muss noch Großverfahren anstehen.Paragraph 37, AVG regelt das Ermittlungsverfahren. Der Gegenstand der Paragraphen 38 und 38 a AVG ist in Paragraph 7, Absatz 5 und 6 GEG in der vorgeschlagenen Fassung geregelt. Die Paragraphen 39 bis 44 g AVG werden nicht zur Anwendung kommen, da im Einbringungsverfahren weder mündlich verhandelt werden muss noch Großverfahren anstehen.
§§ 69 bis 72 AVG regeln Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden waren (siehe Wais/Dokalik, Gerichts gebühren10, § 7 GEG E 102 ff).Paragraphen 69 bis 72 AVG regeln Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden waren (siehe Wais/Dokalik, Gerichts gebühren10, Paragraph 7, GEG E 102 ff).
Zu Abs. 2: Bescheide sollen nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein (vgl. § 416 Abs. 2 ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben sind. Die Behörde ist also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden kann.Zu Absatz 2 :, Bescheide sollen nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein vergleiche Paragraph 416, Absatz 2, ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben sind. Die Behörde ist also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden kann.
Zu Z 5 (§ 1 GEG):Zu Ziffer 5, (Paragraph eins, GEG):
Zu Abs. 1: Nach dieser Bestimmung soll gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Mandatsbescheid die Vorstellung zulässig sein. Vorstellung kann nicht nur gegen von Kostenbeamten erlassene Zahlungsaufträge, sondern auch gegen sonstige Bescheide des Kostenbeamten ergriffen werden, zu deren Erlassung die zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1) den Kostenbeamten ermächtigt hat (§ 6 Abs. 2).Zu Absatz eins :, Nach dieser Bestimmung soll gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Mandatsbescheid die Vorstellung zulässig sein. Vorstellung kann nicht nur gegen von Kostenbeamten erlassene Zahlungsaufträge, sondern auch gegen sonstige Bescheide des Kostenbeamten ergriffen werden, zu deren Erlassung die zuständige Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) den Kostenbeamten ermächtigt hat (Paragraph 6, Absatz 2,).
Zu Abs. 2: Diese Bestimmung regelt das Vorstellungsverfahren in Anlehnung an das Berichtigungsverfahren nach den bisherigen Abs. 2 und 3. Über die Vorstellung entscheidet stets die nach § 6 Abs. 1 zuständige Behörde; eine (weitere) Delegation an den Kostenbeamten nach § 6 Abs. 1 kommt nicht in Betracht. Der Kostenbeamte kann zwar der Vorstellung nicht selbst stattgeben, aber aus Anlass der Vorstellung seinen eigenen Bescheid im Rahmen des Abs. 3 abändern oder aufheben und damit die Vorstellung gegenstandslos werden lassen. Gegen den Berichtigungsbescheid ist dann neuerlich die Vorstellung zulässig, sofern er vom Kostenbeamten erlassen wurde.Zu Absatz 2 :, Diese Bestimmung regelt das Vorstellungsverfahren in Anlehnung an das Berichtigungsverfahren nach den bisherigen Absatz 2 und 3, Über die Vorstellung entscheidet stets die nach Paragraph 6, Absatz eins, zuständige Behörde; eine (weitere) Delegation an den Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz eins, kommt nicht in Betracht. Der Kostenbeamte kann zwar der Vorstellung nicht selbst stattgeben, aber aus Anlass der Vorstellung seinen eigenen Bescheid im Rahmen des Absatz 3, abändern oder aufheben und damit die Vorstellung gegenstandslos werden lassen. Gegen den Berichtigungsbescheid ist dann neuerlich die Vorstellung zulässig, sofern er vom Kostenbeamten erlassen wurde.
Zu Abs. 3: Der erste Satz wiederholt die Anordnung des - ohnehin unmittelbar anwendbaren - § 62 Abs. 4 AVG, ergänzt diese aber gleichzeitig um die im Einbringungsverfahren gar nicht so seltenen FäIle, dass sich etwa die Erfassung des Zahlungsauftrags mit dem Eingang der Zahlung überschneidet. Zur Berichtigung seines eigenen Bescheides kann der Kostenbeamte im Rahmen des § 6 Abs. 2 ermächtigt werden.Zu Absatz 3 :, Der erste Satz wiederholt die Anordnung des - ohnehin unmittelbar anwendbaren - Paragraph 62, Absatz 4, AVG, ergänzt diese aber gleichzeitig um die im Einbringungsverfahren gar nicht so seltenen FäIle, dass sich etwa die Erfassung des Zahlungsauftrags mit dem Eingang der Zahlung überschneidet. Zur Berichtigung seines eigenen Bescheides kann der Kostenbeamte im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 2, ermächtigt werden.
Zu Abs. 4: Diese Regelung entspricht dem bisherigen Abs. 4a Einerseits soll der Begriff ‚Bundesministerium' durch das Organ ‚Bundesministerin' ersetzt werden, andererseits soll die Bescheidaufhebungskompetenz auch für unrichtig verhängte Mutwillensstrafen (nach GEG oder GGG) gelten. Abs. 5 und 6 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des § 7 Abs. 5 und 5a."Zu Absatz 4 :, Diese Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 4 a, Einerseits soll der Begriff ‚Bundesministerium' durch das Organ ‚Bundesministerin' ersetzt werden, andererseits soll die Bescheidaufhebungskompetenz auch für unrichtig verhängte Mutwillensstrafen (nach GEG oder GGG) gelten. Absatz 5 und 6 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 5 und 5 a,
Die relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet:Die relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet:
§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Paragraph 57, (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Die Zuständigkeit der Beh ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Spätere gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit sind irrelevant, wenn sie nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0004).
Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2007/05/0139). Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides durch Zustellung liegt ab dem Zeitpunkt seiner rechtswirksamen Zustellung vor (VwGH 23.07.2009, 2007/05/0139).
Wie den ErläutRV zum Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz-Justiz (VAJu) zu entnehmen ist, wurden durch diese Novelle die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Anpassungen der Materiengesetze im Justizwesen, vorliegend im GEG, vollzogen. Das bisherige System von Zahlungsaufträgen und der Möglichkeit, dagegen Einwendungen zu erheben wurde durch die Möglichkeit abgelöst, dass Kostenbeamte im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs Mandatsbescheide erlassen, gegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offensteht. Wie die zitierten ErläutRV explizit ausführen, ist der Mandatsbescheid im Sinn des § 6 Abs. 2 GEG‚ hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen.' Andernfalls, im Falle der Unterstellung einer abschließenden Regelung des Mandatsverfahrens im GEG, erwiesen sich insbesondere die Bestimmungen des § 7 GEG über den Mandatsbescheid und das Vorstellungsverfahren als lückenhaft. Nach § 6b Abs. 1 GEG (in der Fassung des VAJu) sind für das Verfahren zur Einbringung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Das GOG trifft keine Regelungen über die Geltung oder das Außerkrafttreten von Bescheiden, sehr wohl aber das AVG u.a. in seinem § 57. ln Übereinstimmung mit § 57 AVG sieht § 7 Abs. 1 GEG die Erhebung der Vorstellung vor, trifft abweichende Regelungen hinsichtlich der Stelle für die Einbringung der Vorstellung und trifft in § 7 Abs. 2 GEG Regelungen über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung sowie über die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des Landesgerichtes. Wäre von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach§ 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen, hatte der belangte Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde ermangelt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Wie den ErläutRV zum Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz-Justiz (VAJu) zu entnehmen ist, wurden durch diese Novelle die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Anpassungen der Materiengesetze im Justizwesen, vorliegend im GEG, vollzogen. Das bisherige System von Zahlungsaufträgen und der Möglichkeit, dagegen Einwendungen zu erheben wurde durch die Möglichkeit abgelöst, dass Kostenbeamte im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs Mandatsbescheide erlassen, gegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offensteht. Wie die zitierten ErläutRV explizit ausführen, ist der Mandatsbescheid im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, GEG‚ hier im Sinne des Paragraph 57, AVG zu verstehen.' Andernfalls, im Falle der Unterstellung einer abschließenden Regelung des Mandatsverfahrens im GEG, erwiesen sich insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 7, GEG über den Mandatsbescheid und das Vorstellungsverfahren als lückenhaft. Nach Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG (in der Fassung des VAJu) sind für das Verfahren zur Einbringung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Das GOG trifft keine Regelungen über die Geltung oder das Außerkrafttreten von Bescheiden, sehr wohl aber das AVG u.a. in seinem Paragraph 57, ln Übereinstimmung mit Paragraph 57, AVG sieht Paragraph 7, Absatz eins, GEG die Erhebung der Vorstellung vor, trifft abweichende Regelungen hinsichtlich der Stelle für die Einbringung der Vorstellung und trifft in Paragraph 7, Absatz 2, GEG Regelungen über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung sowie über die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des Landesgerichtes. Wäre von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach§ 6b Absatz eins, GEG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, AVG auszugehen, hatte der belangte Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde ermangelt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gem. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 verwiesen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegentreten werden, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsaufgtrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging (vgl. auch das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gem. Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 verwiesen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegentreten werden, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsaufgtrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging vergleiche auch das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN).Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 40 mwN).
Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).
Nach § 57 Abs 3 AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, dass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die [B]ehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, 83/02/0051; VwGH 12.04.1999, 98/11/0071).Nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, dass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die [B]ehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, 83/02/0051; VwGH 12.04.1999, 98/11/0071).
Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht in Betracht (VwGH 21.01.1997, 95/11/0396).Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht in Betracht (VwGH 21.01.1997, 95/11/0396).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
§ 18 AVG regelt die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einerseits der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und andererseits der außenwirksamen Bekanntgabe (vgl. § 18 Abs. 4 AVG - insb. Verkündung oder Zustellung) an die Rechtsunterworfenen.Paragraph 18, AVG regelt die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einerseits der "verwaltungsinternen" Genehmigung vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, AVG) und andererseits der außenwirksamen Bekanntgabe vergleiche Paragraph 18, Absatz 4, AVG - insb. Verkündung oder Zustellung) an die Rechtsunterworfenen.
Die Zuständigkeit der Behörde ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Der Zeitpunkt der Entscheidung ist der Zeitpunkt indem der Bescheid zustande kommt bzw. rechtlich existent (erlassen) wird. Grundsätzlich ist dies nach §§ 21 ff AVG iVm dem ZustG bei schriftlichen Bescheiden mit der rechtswirksamen Zustellung an zumindest eine Partei des Verfahrens der Fall.Die Zuständigkeit der Behörde ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Der Zeitpunkt der Entscheidung ist der Zeitpunkt indem der Bescheid zustande kommt bzw. rechtlich existent (erlassen) wird. Grundsätzlich ist dies nach Paragraphen 21, ff AVG in Verbindung mit dem ZustG bei schriftlichen Bescheiden mit der rechtswirksamen Zustellung an zumindest eine Partei des Verfahrens der Fall.
Dem Genehmigungsdatum auf dem Bescheid kommt keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Bescheidwirkungen erst mit Erlassung ausgelöst werden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 411).
Die Bestimmungen des AVG gelten gem. § 6b Abs. 1 GEG nur subsidiär, wenn im GEG nichts anderes vorgesehen ist. § 6b Abs. 2 GEG sieht vor, dass die Behörde an den Bescheid gebunden ist, sobald er "zur Ausfertigung abgegeben ist". Das bedeutet nach Ansicht des BVwG, dass im Anwendungsbereich des GEG ein Bescheid schon bzw. erst dann rechtlich existent ist, wenn er bei Abfertigungsstelle des Gerichts einlangt, was z.B. durch den Stempel "Abfertigungsvermerk:Die Bestimmungen des AVG gelten gem. Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG nur subsidiär, wenn im GEG nichts anderes vorgesehen ist. Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG sieht vor, dass die Behörde an den Bescheid gebunden ist, sobald er "zur Ausfertigung abgegeben ist". Das bedeutet nach Ansicht des BVwG, dass im Anwendungsbereich des GEG ein Bescheid schon bzw. erst dann rechtlich existent ist, wenn er bei Abfertigungsstelle des Gerichts einlangt, was z.B. durch den Stempel "Abfertigungsvermerk:
eingelangt: Datum" dokumentiert wird.
Auf die Zustellung kommt es hinsichtlich der Erlassung des Bescheides - anders als im AVG - nicht an, weil die Justizverwaltungsbehörde bereits ab dem Zeitpunkt der Abgabe an die Ausfertigung, an den Spruch des Bescheides gebunden ist (vgl. dazu auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, § 6b GEG Anmerkung 5).Auf die Zustellung kommt es hinsichtlich der Erlassung des Bescheides - anders als im AVG - nicht an, weil die Justizverwaltungsbehörde bereits ab dem Zeitpunkt der Abgabe an die Ausfertigung, an den Spruch des Bescheides gebunden ist vergleiche dazu auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 5).
Lt. dem auf der Urschrift der Bescheide befindlichen Abfertigungsstempel sind diese am 11.06.2014 bei der Abfertigung "eingelangt", was nach Ansicht des BVwG die Abgabe zur Ausfertigung gem. § 6b Abs. 2 GEG dokumentiert und damit den rechtlich für die Existenz der Bescheide relevanten Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidungen und zur Beurteilung der Zuständigkeit darstellt.Lt. dem auf der Urschrift der Bescheide befindlichen Abfertigungsstempel sind diese am 11.06.2014 bei der Abfertigung "eingelangt", was nach Ansicht des BVwG die Abgabe zur Ausfertigung gem. Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG dokumentiert und damit den rechtlich für die Existenz der Bescheide relevanten Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidungen und zur Beurteilung der Zuständigkeit darstellt.
Die Vorstellungsbescheide (datiert mit 06.06.2014) können die Mandatsbescheide nur dann ersetzen, wenn die Behörde diese binnen der normierten Frist von 2 Wochen "erlassen" (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 37) oder innerhalb dieses Zeitraumes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, was ihm vorliegenden Fall nicht der Fall war, weil die Erlassung erst am 11.06.2014 erfolgt ist.Die Vorstellungsbescheide (datiert mit 06.06.2014) können die Mandatsbescheide nur dann ersetzen, wenn die Behörde diese binnen der normierten Frist von 2 Wochen "erlassen" (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57,, Rz 37) oder innerhalb dieses Zeitraumes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, was ihm vorliegenden Fall nicht der Fall war, weil die Erlassung erst am 11.06.2014 erfolgt ist.
Den vorgelegten Justizverwaltungsakten sind keinerlei Hinweise auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung (23.05.2014) zu entnehmen. Daher sind die als Mandatsbescheide erlassenen Zahlungsaufträge der Kostenbeamtin nach § 6b Abs. 1 GEG iVm. § 57 Abs. 3 AVG am 06.06.2014, 24:00 Uhr außer Kraft getreten.Den vorgelegten Justizverwaltungsakten sind keinerlei Hinweise auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 57, Absatz 3, AVG binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung (23.05.2014) zu entnehmen. Daher sind die als Mandatsbescheide erlassenen Zahlungsaufträge der Kostenbeamtin nach Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, AVG am 06.06.2014, 24:00 Uhr außer Kraft getreten.
Das hat zur Konsequenz, dass die belangte Justizverwaltungsbehörde - der Präsident des HG - über Mandatsbescheide abgesprochen hat, die zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Vorstellungsbescheide (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen) rechtlich gar nicht mehr existent waren; er war daher zur Entscheidung über die Vorstellungen bzw. Mandatsbescheide zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide (11.06.2014) unzuständig. Dass die Bescheide selbst mit 06.06.2014 (letzter Tag der Frist) datiert sind, ist rechtlich nicht relevant, weil es auf den Zeitpunkt der Erlassung, der nach Ablauf der 14 Tage Frist lag, ankommt.
Der Präsident hätte - und kann es auch jetzt noch, da noch keine entschiedene Sache vorliegt - nach einem Ermittlungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Gebühr mittels eigener Bescheide zu entscheiden gehabt. Im Falle einer neuerlichen Entscheidung wird durch Ermittlungen insbesondere festzustellen sein, ob die Zwangsstrafverfügungen - wie von den BF behauptet und zum BF 1 bereits erwiesen - auch hinsichtlich des BF 2 nicht ordnungsgemäß zugestellt wurden und damit gar nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
Da eine Unzuständigkeit der Behörde - unabhängig von einem konkreten Beschwerdevorbringen - von Amts wegen wahrzunehmen ist, war auf die weiteren Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen und die Bescheide in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es konnte vom BVwG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgefunden werden, die klärt, ob unter dem Begriff "... zur Ausfertigung abgegeben ..." in § 6b Abs. 2 GEG, die dokumentierte Übergabe bzw. das Einlangen des Bescheides bei der Abfertigungsstelle des Gerichtes (hier als Justizverwaltungsbehörde) zu verstehen ist oder ob es auf das Datum des Bescheides ankommt.Es konnte vom BVwG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgefunden werden, die klärt, ob unter dem Begriff "... zur Ausfertigung abgegeben ..." in Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG, die dokumentierte Übergabe bzw. das Einlangen des Bescheides bei der Abfertigungsstelle des Gerichtes (hier als Justizverwaltungsbehörde) zu verstehen ist oder ob es auf das Datum des Bescheides ankommt.
Dem im Abfertigungsstempel eingetragenen Datum des Einlangens bei der Abfertigungsstelle, kommt nach Ansicht des BVwG für den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die Justizverwaltungsbehörde und damit auch für die Fristeinhaltung (hier des § 57 Abs. 3 AVG) entscheidende Bedeutung zu, wogegen dem Datum im Genehmigungsvermerk des Bescheides rechtlich keine Relevanz zukommt, weil dieses noch nichts über den Zeitpunkt der tatsächliche Abgabe zur Ausfertigung aussagt.Dem im Abfertigungsstempel eingetragenen Datum des Einlangens bei der Abfertigungsstelle, kommt nach Ansicht des BVwG für den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die Justizverwaltungsbehörde und damit auch für die Fristeinhaltung (hier des Paragraph 57, Absatz 3, AVG) entscheidende Bedeutung zu, wogegen dem Datum im Genehmigungsvermerk des Bescheides rechtlich keine Relevanz zukommt, weil dieses noch nichts über den Zeitpunkt der tatsächliche Abgabe zur Ausfertigung aussagt.
Der OHG hat ausgesprochen dass unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung die Bindungswirkung erst dann eintritt, wenn die Entscheidung zur schriftlichen Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben wurde (OGH 25.03.2009, 3 Ob 263/08k), er hat sich aber nicht dazu geäußert, wie der Zeitpunkt der Abgabe zur Ausfertigung im Akt zu dokumentieren ist.
Schlagworte
Außerkrafttreten, Bescheiderlassung, Ermittlungspflicht, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2012603.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2015