Entscheidungsdatum
04.08.2015Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W125 1404642-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2009, Zl. 08 07 994-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2014 sowie am 27.04.2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2009, Zl. 08 07 994-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2014 sowie am 27.04.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, der Volksgruppe der XXXX und dem XXXX Glauben zugehörig, brachte am 01.09.2008 den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor irregulär in das Bundesgebiet gelangt war.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, der Volksgruppe der römisch 40 und dem römisch 40 Glauben zugehörig, brachte am 01.09.2008 den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor irregulär in das Bundesgebiet gelangt war.
Anlässlich seiner am 04.09.2008 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX gab der Beschwerdeführer die im Spruch ersichtlichen Personalien zu Protokoll, er sei ledig, seine Eltern seien bereits verstorben, sein Halbbruder lebe in XXXX; der Beschwerdeführer habe bis XXXX studiert; einen Reisepass habe er nie besessen.Anlässlich seiner am 04.09.2008 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 gab der Beschwerdeführer die im Spruch ersichtlichen Personalien zu Protokoll, er sei ledig, seine Eltern seien bereits verstorben, sein Halbbruder lebe in römisch 40 ; der Beschwerdeführer habe bis römisch 40 studiert; einen Reisepass habe er nie besessen.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, XXXX am 20.07.2008 mit dem Bus in Richtung XXXX verlassen zu haben. Von dort aus sei er mit einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land gereist. Anschließend habe ihn jemand abgeholt und ihn bis zum nächsten Morgen in einem LKW versteckt. Wann bzw. über welchen Staat die Einreise in die EU erfolgt sei, könne er nicht angeben.Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, römisch 40 am 20.07.2008 mit dem Bus in Richtung römisch 40 verlassen zu haben. Von dort aus sei er mit einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land gereist. Anschließend habe ihn jemand abgeholt und ihn bis zum nächsten Morgen in einem LKW versteckt. Wann bzw. über welchen Staat die Einreise in die EU erfolgt sei, könne er nicht angeben.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Stiefmutter nach dem Tod seines Vaters Personen beauftragt habe, den Beschwerdeführer zu töten; dies um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer sein Erbe annehme. Die Stiefmutter des Beschwerdeführers sowie sein Halbbruder hätten alles erben wollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer verfolgt und getötet zu werden.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 11.09.2008 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die englische Sprache vor einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich körperlich und geistig zur Durchführung der Befragung im Stande zu fühlen, gesund zu sein und sich mit der anwesenden Dolmetscherin problemlos verständigen zu können.
Auf die Frage, welches Religionsbekenntnis er besitze, brachte der Beschwerdeführer vor, Christ zu sein. Er gab weiters an, keine Dokumente aus dem Heimatland mitgenommen zu haben. Einen Reisepass habe er während der Schulzeit besessen; dieser sei ihm jedoch abgenommen worden. Die Angaben, die er im Zuge der Erstbefragung zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg gemacht habe, seien so richtig. Dazu aufgefordert, alle Namen oder Beschreibungen von Ländern, Ortsnamen und Grenzübergängen auf seiner Reise zu nennen, brachte der Beschwerdeführer vor, sich an nichts erinnern zu können. Vor seiner jetzigen Ausreise habe er sein Heimatland zu keinem Zeitpunkt verlassen. Auch habe er zuvor weder in Österreich noch in einem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Frage, ob er jemals für ein Land der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten oder beantragt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Angehörige oder sonstige Verwandte habe er in Österreich keine.
Dazu aufgefordert, alle Gründe und Vorfälle anzuführen, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Stiefmutter nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers den Auftrag gegeben habe, den Beschwerdeführer zu töten, weil sie nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer als ältester Sohn das Erbe antrete.
Am 28.01.2009 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich zur Durchführung der Befragung im Stande zu fühlen und sich mit der anwesenden Dolmetscherin problemlos verständigen zu können.
Dazu aufgefordert, identitätsbezeugende behördlich ausgestellte Dokumente seines Heimatlandes vorzulegen, brachte der Beschwerdeführer vor, einen Schülerausweis gehabt zu haben, den er jedoch der Schule habe zurückstellen müssen.
Um die Schilderung der Namen seiner Eltern ersucht, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater XXXX und seine Mutter XXXX geheißen hätten. Darüber hinaus habe er einen Halbbruder, welcher den Namen XXXX trage. Sein Vater habe die Mutter des Halbbruders, XXXX, geheiratet nachdem die Mutter des Beschwerdeführers bei dessen Geburt verstorben sei. Wann die Hochzeit konkret stattgefunden habe, wisse er nicht, er könne nur angeben, dass sein Halbbruder XXXX geboren worden sei und sein Vater und seine Stiefmutter zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet gewesen seien. Seine Stiefmutter lebe gemeinsam mit ihrem Sohn im Dorf XXXX, in dem Haus, in welchem auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei im XXXX verstorben. Weil man kein Geld für das Begräbnis gehabt habe, sei er hinter dem Familienhaus begraben worden.Um die Schilderung der Namen seiner Eltern ersucht, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater römisch 40 und seine Mutter römisch 40 geheißen hätten. Darüber hinaus habe er einen Halbbruder, welcher den Namen römisch 40 trage. Sein Vater habe die Mutter des Halbbruders, römisch 40 , geheiratet nachdem die Mutter des Beschwerdeführers bei dessen Geburt verstorben sei. Wann die Hochzeit konkret stattgefunden habe, wisse er nicht, er könne nur angeben, dass sein Halbbruder römisch 40 geboren worden sei und sein Vater und seine Stiefmutter zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet gewesen seien. Seine Stiefmutter lebe gemeinsam mit ihrem Sohn im Dorf römisch 40 , in dem Haus, in welchem auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei im römisch 40 verstorben. Weil man kein Geld für das Begräbnis gehabt habe, sei er hinter dem Familienhaus begraben worden.
Zu seiner Schulbildung befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, zunächst die Grundschule und anschließend für sechs Jahre die Sekundarschule besucht zu haben. Danach habe er vier Jahre lang, bis zum Jahr XXXX, an der XXXX in XXXX Englisch studiert.Zu seiner Schulbildung befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, zunächst die Grundschule und anschließend für sechs Jahre die Sekundarschule besucht zu haben. Danach habe er vier Jahre lang, bis zum Jahr römisch 40 , an der römisch 40 in römisch 40 Englisch studiert.
Dazu aufgefordert, in allen Einzelheiten zu erzählen, weshalb er Nigeria verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, der erstgeborene Sohn seines Vaters zu sein. Nach einer Tradition im Dorf wäre der Beschwerdeführer als Erstgeborener der Erbe seines Vaters gewesen. Seine Stiefmutter sei "sehr böse" und habe nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers versucht, bewaffnete Männer zu finden, um den Beschwerdeführer zu töten.
Nachgefragt, ob es noch weitere Fluchtgründe gebe, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Stiefmutter Burschen beauftragt hätte, um den Beschwerdeführer ausfindig zu machen und ihn zu töten. Eines Tages, als der Beschwerdeführer gerade in seinem Zimmer gewesen sei, hätten diese Burschen die Türe eingetreten, woraufhin der Beschwerdeführer aus dem Fenster gesprungen und anschließend in den Bus nach XXXX eingestiegen sei. Seine Stiefmutter habe erfahren, dass er sich in XXXX aufhalte und die Burschen auch dorthin geschickt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin in XXXX jemanden um Hilfe gebeten und wäre anschließend zu einem Schiff gebracht worden, mit dem er ausgereist sei. Dies habe sich am XXXX oder XXXX zugetragen.Nachgefragt, ob es noch weitere Fluchtgründe gebe, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Stiefmutter Burschen beauftragt hätte, um den Beschwerdeführer ausfindig zu machen und ihn zu töten. Eines Tages, als der Beschwerdeführer gerade in seinem Zimmer gewesen sei, hätten diese Burschen die Türe eingetreten, woraufhin der Beschwerdeführer aus dem Fenster gesprungen und anschließend in den Bus nach römisch 40 eingestiegen sei. Seine Stiefmutter habe erfahren, dass er sich in römisch 40 aufhalte und die Burschen auch dorthin geschickt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin in römisch 40 jemanden um Hilfe gebeten und wäre anschließend zu einem Schiff gebracht worden, mit dem er ausgereist sei. Dies habe sich am römisch 40 oder römisch 40 zugetragen.
Die Frage, ob er nun all seine Fluchtgründe angegeben habe, bejahte der Beschwerdeführer; er habe alles zusammengefasst. Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er ein bestelltes Farmland im Dorf XXXX, auf dem Orangen, Cassawa, angebaut würden und das Familienhaus geerbt hätte. Weil er weggelaufen sei, sei es jedoch zu keiner Erbschaft gekommen. Weder könne er die Größe, noch den Wert des Farmlandes angeben. Das Familienhaus sei ein nicht sehr schönes Lehmhaus, in welches Wasser eindringen würde. Nachgefragt, woher er wisse, dass seine Stiefmutter diese Männer beauftragt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihm dies nach dem Tod seines Vaters selbst erzählt habe. Sie habe darüber hinaus sogar sein Essen vergiften wollen.Die Frage, ob er nun all seine Fluchtgründe angegeben habe, bejahte der Beschwerdeführer; er habe alles zusammengefasst. Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er ein bestelltes Farmland im Dorf römisch 40 , auf dem Orangen, Cassawa, angebaut würden und das Familienhaus geerbt hätte. Weil er weggelaufen sei, sei es jedoch zu keiner Erbschaft gekommen. Weder könne er die Größe, noch den Wert des Farmlandes angeben. Das Familienhaus sei ein nicht sehr schönes Lehmhaus, in welches Wasser eindringen würde. Nachgefragt, woher er wisse, dass seine Stiefmutter diese Männer beauftragt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihm dies nach dem Tod seines Vaters selbst erzählt habe. Sie habe darüber hinaus sogar sein Essen vergiften wollen.
Um detaillierte Schilderung jenes Vorfalles, bei welchem die Burschen in das Zimmer des Beschwerdeführers eingedrungen seien, ersucht, brachte jener vor, dass vier Burschen um Mitternacht die Türe aufgestoßen hätten und ihn hätten schlagen wollen. Einer von ihnen habe gemeint, dass ihn die anderen nicht töten sollten. Der Beschwerdeführer sei dann sofort aus dem Fenster gesprungen. Er sei auf die Straße gelaufen, habe nach einem Schlafplatz gesucht und wäre dann schließlich am nächsten Morgen in einen Bus nach XXXX gestiegen. Dort habe ihn seine Stiefmutter am Handy angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie wisse, dass er in XXXX sei. Anschließend sei diese gemeinsam mit den Burschen nach XXXX gekommen und habe den Beschwerdeführer töten wollen. Dazu aufgefordert, von dem Vorfall, als seine Stiefmutter nach XXXX gekommen sei, zu erzählen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt tatsächlich nach XXXX gekommen sei, sondern seine Stiefmutter nur gesagt habe, dass sie kommen würden.Um detaillierte Schilderung jenes Vorfalles, bei welchem die Burschen in das Zimmer des Beschwerdeführers eingedrungen seien, ersucht, brachte jener vor, dass vier Burschen um Mitternacht die Türe aufgestoßen hätten und ihn hätten schlagen wollen. Einer von ihnen habe gemeint, dass ihn die anderen nicht töten sollten. Der Beschwerdeführer sei dann sofort aus dem Fenster gesprungen. Er sei auf die Straße gelaufen, habe nach einem Schlafplatz gesucht und wäre dann schließlich am nächsten Morgen in einen Bus nach römisch 40 gestiegen. Dort habe ihn seine Stiefmutter am Handy angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie wisse, dass er in römisch 40 sei. Anschließend sei diese gemeinsam mit den Burschen nach römisch 40 gekommen und habe den Beschwerdeführer töten wollen. Dazu aufgefordert, von dem Vorfall, als seine Stiefmutter nach römisch 40 gekommen sei, zu erzählen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt tatsächlich nach römisch 40 gekommen sei, sondern seine Stiefmutter nur gesagt habe, dass sie kommen würden.
Auf diesbezügliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer zu Protokoll weder in seinem Heimatland noch in Österreich Probleme mit den staatlichen Behörden, insbesondere den Sicherheitsbehörden oder den Gerichten gehabt zu haben. Dazu aufgefordert, das Verb "sehen" in den verschiedenen Zeitformen aufzuschreiben, führte der Beschwerdeführer aus, englische Literatur studiert zu haben. "Looking" sei das "past participle"; "past tense" habe er vergessen. Dazu ersucht, englische Literaten von 1860 bis 1940 zu nennen, gab der Beschwerdeführer an, dass sie sich hauptsächlich mit nigerianischer Literatur beschäftigt hätten. Damit konfrontiert, dass er behauptet habe, englische Literatur studiert zu haben, brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, dass es "Willem Wardswarth" und den "native Son" gebe. Der Standard an den Schulen in Nigeria sei "sehr niedrig".
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Nigeria gab der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmend an, dass täglich arme Menschen sterben würden. In einigen ländlichen Gebieten gebe es keine medizinische Versorgung. Darüber hinaus sei die Polizei bestechlich und würde man, wenn man festgenommen worden sei, gegen Geld wieder freikommen. Politiker würden Wahlen gewinnen wollen und daher Geld ins Ausland bringen. Im Niger Delta würden Menschen gekidnappt und entführt werden. Damit die Polizei tätig werde, müsse man Geld bezahlen. Auch könne man ohne Geld keine Schule besuchen. Die Stiefmutter des Beschwerdeführers hätte zur Polizei gehen können, weil diese Geld habe; der Beschwerdeführer selbst hätte sich hingegen nicht an die Polizei wenden können. Die Frage, ob er in seinem Heimatland die behaupteten fluchtauslösenden Vorgänge den Behörden gemeldet habe, verneinte der Beschwerdeführer. Bezüglich seines Gesundheitszustandes brachte der Beschwerdeführer vor, gesund zu sein. Zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen gab er an, nicht verheiratet zu sein und auch nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Er habe keine Kinder. Hier in Österreich lebe er bei "seinen schwarzen Brüdern" und manchmal "irgendwo". Bezüglich seiner Integration gab er an, einen Deutschkurs besuchen zu wollen; möglicherweise sei dies im Februar möglich. Nach seinen Zukunftsplänen in Österreich gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in eine Schule bzw. in eine technische Schule gehen und anschließend arbeiten könne. Gott werde ihm helfen. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria würde ihn seine Stiefmutter "zu Tode jagen".
Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden zu haben und bestätigte nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten.
2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 04.02.2009, Zl 08 07 994 - BAW, wies das (seinerzeitige) Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 04.02.2009, Zl 08 07 994 - BAW, wies das (seinerzeitige) Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit Nigeria festgestellt werden konnte. Die Identität des Beschwerdeführers stehe jedoch mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht fest. Die Ausführungen zu den Gründen seiner Ausreise hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen und habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre.
Zur Lage in Nigeria wurden nachfolgende Feststellungen getroffen:
"Nigeria ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten (vergleichbar den deutschen Landkreisen). In der Vergangenheit, besonders zu Zeiten der Militärregierung, wurden viele Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zu Lasten der Bundesstaaten zentralisiert. Föderale Verfassungselemente wurden geschwächt.
(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Innenpolitik, Oktober 2008
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html (Zugriff am 15.12.2008); LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Staat & Politik, 25.03.2008
http://mandela.inwent.org/v-ez/lis/nigeria/index.htm (Zugriff am 15.12.2008))
Die Verfassung von Nigeria garantiert das Recht sich politisch frei zu betätigen. In der Praxis wird dieses Recht ebenso respektiert. Darüber hinaus sieht die Verfassung die Möglichkeit vor, dass sich jeder zu einer politischen Gruppierung zusammenschließen kann. Ende des Jahres 2007 waren beim "Independent National Electoral Commission (INEC)" 51 politische Parteien registriert.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 11.03.2008
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm (Zugriff am 15.12.2008))
Innenpolitik
Präsident Yar'Adua ist mit dem Versprechen angetreten, den Reformkurs seines Vorgängers fortzusetzen, der auf Einführung und Stärkung von "good governance", Korruptionsbekämpfung, Festigung ziviler Strukturen, Reform der Armee, Aufarbeitung der Vergangenheit, Wiederbelebung der Wirtschaft und Armutsbekämpfung ausgerichtet war. Das Reformkabinett Obasanjos erreichte in der Wirtschaftspolitik viele dieser Ziele (Schuldenabbau, Inflationsbekämpfung, Bankenreform), während die von den Menschen erwartete "Demokratiedividende" allerdings ausblieb. Die sozialen Schieflagen konnten nicht abgebaut werden, die Korruptionsbekämpfung hat zwar auf Bundesebene eindrucksvolle Erfolge erzielt, die aber auf der Ebene der 36 Bundesstaaten noch nicht sichtbar sind.
Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Schwierig bleiben allerdings die Rahmenbedingungen wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes. Hinzu kommen "alte Gewohnheiten" der Sicherheitskräfte aus langen Jahren der Militärdiktaturen, die Ausübung und Wahrnehmung der Menschenrechte beeinträchtigen, wenngleich Polizeiwillkür nunmehr geahndet werden soll.
(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Innenpolitik, Oktober 2008
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html (Zugriff am 15.12.2008))
Parteien und Wahlen
Im Bundesparlament sind seit den letzten Wahlen vom April 2007 fünf Parteien vertreten. Die Mehrheitsfraktion wird von der People's Democratic Party (PDP) gestellt, der auch Präsident Yar'Adua angehört. Wichtigste weitere Parteien sind die All Nigeria People's Party (ANPP) sowie der Action Congress (AC), eine Sammlungsbewegung von Gegnern des früheren Präsidenten Obasanjo. Die People's Progressive Alliance (PPA) und die Labour Party (LP) sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit ganz wenigen Abgeordneten vertreten.
Die Wahlen vom April 2007 sind national und international wegen ihrer mangelhaften Vorbereitung und Durchführung deutlich kritisiert worden. Staatspräsident Yar'Adua selbst hat bei seiner Amtseinführung klare Defizite bei den Wahlen eingeräumt und eine Wahlrechtsreform angekündigt. Aufgrund verschiedener Mängel haben nigerianische Gerichte in Wahlanfechtungsverfahren bisher schon mehrere Gouverneurswahlen und Wahlen von Parlamentariern annulliert und Neuwahlen durchführen lassen.
(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Innenpolitik, Oktober 2008
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html (Zugriff am 15.12.2008); LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Staat & Politik, 25.03.2008
http://mandela.inwent.org/v-ez/lis/nigeria/index.htm (Zugriff am 15.12.2008))
Wirtschaftliche Situation
Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und die eingeleiteten Reformen der letzten zwei bis drei Jahre zeigen erste positive Resultate. Viele Beobachter sprechen von einem enormen Wachstumspotenzial in Nigeria. Grund hierfür sind vor allem die großen Öl und Gasreserven des Landes, die damit verbundenen hohen Zusatzeinnahmen, die nach Plänen der nigerianischen Regierung zu einem großen Teil für Infrastrukturprojekte (Straßenbau, Schienenverkehr, Telekommunikation, Energieversorgung) ausgegeben werden sollen.
(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Wirtschaft, Jänner 2008
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Wirtschaft.html (Zugriff am 08.04.2008))
In Nigeria herrscht derzeit keine Hungersnot mehr. Die Menschen leben in Familien zusammen und sorgen untereinander für sich. Jeder kann mit Arbeit bzw. Hilfsarbeiten sein notwendiges Geld für Essen, Bekleidung und Unterkunft verdienen.
(NDUBUEZE, Sachverständige für UBAS, Gutachten vom 27.09.2007)
Grundsätzlich ist aufgrund der in Nigeria, wie auch in vielen anderen Ländern Afrikas herrschenden Massenarmut nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut befreien wird können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und/oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau.
Grundsätzlich besteht die Ansicht, dass junge Menschen, insbesondere Frauen auch mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben bzw. auch in verschiedenen selbständigen Erwerbarten.
(Dr. Peter Gottschligg, Bericht - Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Stand Dezember 2006)
Medizinische Versorgung
Rückkehrer finden in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgungslage vor.
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In letzteren können die meisten physischen und psychischen Krankheiten behandelt werden. Staatliche Heilfürsorge oder auch eine staatliche Krankenversicherung existieren nicht. Die Patienten müssen ihre Behandlung auch in staatlichen Krankenhäusern selbst bezahlen.
(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007)
Bürgerkriegsgebiete:
Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (Bericht d. Auswärtigen Amts 06.11.2007)
Ausweichmöglichkeiten:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repression Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen.
(Bericht Auswärtige Amt, 06.11.2007)
Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land.
Jeder Bewohner Nigerias kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices-Nigeria, 11.03.2008; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 13.11.2007)
Meldewesen
Jeder Bewohner Nigerias kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer/innen in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices-Nigeria, 11.03.2008
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm (Zugriff am 15.12.2008); EURASIL, Workshop on Nigeria, 20.12.2005; U.K. Home Office, Country of Origin Information Report - Nigeria, 05.12.2008 http://www.ecoi.net/nigeria (Zugriff am 16.12.2008))
Repressionen Dritte, Ausweichmöglichkeiten:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repression Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen.
(Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Auswärtiges Amt, 6.November 2007)
Rückkehr:
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.
Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt geworden.
(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007; EKE Chukwudi, Sachverständiger (UBAS) für Nigeria, Ghana
u. Kamerun, Befund und Gutachten, 31.03.2008; U.K. Home Office, Country of Origin Information Report - Nigeria, 05.12.2008 http://www.ecoi.net/nigeria (Zugriff am 16.12.2008))
Hilfsorganisationen
Es gibt eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und dem CRP (Constitutional Rights Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über ethnisch verankerte Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu in örtlichen Gemeinden verankerten Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten.
(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007)
Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen. Die Regierung ist im Wesentlichen kooperativ und reagiert auch auf Anschuldigungen seitens der NGO¿s.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 11.03.2008) (Zugriff am 15.12.2008))
INTERNATIONALE UND NICHTSTAATLICHE ORGANISATIONEN
Die in Nigeria aktiven internationalen Organisationen unterstützen Entwicklungsprojekte und implementieren nicht notwendigerweise eigene Reintegrationsprojekte. Sie unterstützen Regierungsmaßnahmen und Aktivitäten privater Organisationen je nach Finanzierungsprioritäten."
Beweiswürdigend wurde durch das Bundesasylamt im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, Nigeria aus Furcht vor der Stiefmutter, die ihn habe töten wollen, um den Erbantritt des Beschwerdeführers zu verhindern, verlassen zu haben.
So hätten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Vorgängen als detailarm bzw. inhaltsleer erwiesen und habe dieser in keiner Weise konkrete oder detaillierte Angaben machen können. Der Beschwerdeführer habe nicht konkret gewusst, wann ihm seine Stiefmutter mit dem Umbringen gedroht habe und habe er auch nicht nachvollziehbar angeben können, wann die Mörder in sein Zimmer eingedrungen seien und er die Flucht nach XXXX angetreten habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Vorgänge anlässlich des behaupteten Eindringens von Mörder in sein Zimmer nicht glaubhaft zu machen vermocht, zumal sich seine diesbezüglichen Angaben lediglich inhaltsleer und detaillos gestaltet hätten. Die Vorgänge in XXXX habe der Beschwerdeführer widersprüchlich geschildert, zumal der Beschwerdeführer zunächst behauptet habe, dass seine Mutter Mörder nach XXXX geschickt habe, in weiterer Folge davon gesprochen habe, dass seine Stiefmutter mit den Mörder nach XXXX gekommen sei und gegen Ende der Niederschrift schließlich angegeben habe, dass seine Stiefmutter weder Mörder nachgesandt habe noch selbst nach XXXX gekommen sei. Zu der behaupteten Erbschaft habe der Beschwerdeführer keinerlei Hintergrundinformationen angeben können und sei sein oberflächliches, vages und auch widersprüchliches Vorbringen keinesfalls als geeignet anzusehen, um seine Fluchtgründe als tatsächlich erlebt und wahr darzustellen. Auch von der Glaubhaftigkeit seines angegebenen Persönlichkeitsprofils habe der Beschwerdeführer nicht überzeugen können.So hätten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Vorgängen als detailarm bzw. inhaltsleer erwiesen und habe dieser in keiner Weise konkrete oder detaillierte Angaben machen können. Der Beschwerdeführer habe nicht konkret gewusst, wann ihm seine Stiefmutter mit dem Umbringen gedroht habe und habe er auch nicht nachvollziehbar angeben können, wann die Mörder in sein Zimmer eingedrungen seien und er die Flucht nach römisch 40 angetreten habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Vorgänge anlässlich des behaupteten Eindringens von Mörder in sein Zimmer nicht glaubhaft zu machen vermocht, zumal sich seine diesbezüglichen Angaben lediglich inhaltsleer und detaillos gestaltet hätten. Die Vorgänge in römisch 40 habe der Beschwerdeführer widersprüchlich geschildert, zumal der Beschwerdeführer zunächst behauptet habe, dass seine Mutter Mörder nach römisch 40 geschickt habe, in weiterer Folge davon gesprochen habe, dass seine Stiefmutter mit den Mörder nach römisch 40 gekommen sei und gegen Ende der Niederschrift schließlich angegeben habe, dass seine Stiefmutter weder Mörder nachgesandt habe noch selbst nach römisch 40 gekommen sei. Zu der behaupteten Erbschaft habe der Beschwerdeführer keinerlei Hintergrundinformationen angeben können und sei sein oberflächliches, vages und auch widersprüchliches Vorbringen keinesfalls als geeignet anzusehen, um seine Fluchtgründe als tatsächlich erlebt und wahr darzustellen. Auch von der Glaubhaftigkeit seines angegebenen Persönlichkeitsprofils habe der Beschwerdeführer nicht überzeugen können.
So sei er nicht in der Lage dazu gewesen, gleichbleibend anzugeben, in welchem Zeitraum er diverse Schulen besucht habe und habe er widersprüchliche Angaben rund um den angeblichen Universitätsbesuch gemacht. In der Ersteinvernahme habe er behauptet, die Universität in XXXX für sieben Jahre besucht zu haben, in seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt habe er widersprüchlich zu seinen zuvor getätigten Angaben erklärt, für vier Jahre die Universität in XXXX besucht zu haben. Im Übrigen würden sich seine Angaben zum Studium als gänzlich unglaubwürdig erweisen, habe der Beschwerdeführer doch zunächst angegeben, Englisch studiert zu haben und habe er, nachdem er nicht dazu in der Lage gewesen sei, das Verb "sehen" in den verschiedensten Zeitformen der englischen Sprache anzugeben, plötzlich behauptet, englische Literatur zu studieren. Als es ihm dann auch nicht möglich gewesen sei, einige bekannte englische Literaten und deren Werke zu benennen, habe der Beschwerdeführer schließlich behauptet, an der Universität nur über Nigeria gelernt zu haben.So sei er nicht in der Lage dazu gewesen, gleichbleibend anzugeben, in welchem Zeitraum er diverse Schulen besucht habe und habe er widersprüchliche Angaben rund um den angeblichen Universitätsbesuch gemacht. In der Ersteinvernahme habe er behauptet, die Universität in römisch 40 für sieben Jahre besucht zu haben, in seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt habe er widersprüchlich zu seinen zuvor getätigten Angaben erklärt, für vier Jahre die Universität in römisch 40 besucht zu haben. Im Übrigen würden sich seine Angaben zum Studium als gänzlich unglaubwürdig erweisen, habe der Beschwerdeführer doch zunächst angegeben, Englisch studiert zu haben und habe er, nachdem er nicht dazu in der Lage gewesen sei, das Verb "sehen" in den verschiedensten Zeitformen der englischen Sprache anzugeben, plötzlich behauptet, englische Literatur zu studieren. Als es ihm dann auch nicht möglich gewesen sei, einige bekannte englische Literaten und deren Werke zu benennen, habe der Beschwerdeführer schließlich behauptet, an der Universität nur über Nigeria gelernt zu haben.
Im Übrigen hätten sich auch vor dem Hintergrund der aus den herangezogenen Herkunftslandquellen ersichtlichen aktuellen Lage in Nigeria keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher eine Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz rechtfertigt und stelle die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers mangels Vorliegens nennenswerter integrativer Anknüpfungspunkte im Ergebnis keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.
3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die beim Bundesasylamt am 18.09.2009 fristgerecht eingelangte Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelhafte Verfahrensführung geltend gemacht. Zunächst habe die belangte Behörde keinerlei konkrete Erhebungen angestellt, dies obwohl der Beschwerdeführer genaue zeitliche, örtliche und personelle Angaben getätigt habe. Darüber hinaus würden sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden, beziehungsweise geeigneten Länderfeststellungen, sondern lediglich Zusammenfassungen finden. Aktuellste Länderquellen seien nicht einbezogen worden. Auch seien die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen in weiten Teilen schon auf den ersten Blick als unrichtig zu erkennen. Zu einem Bericht von XXXX sei auszuführen, dass dieser "rassistisch" anmute, wenn dieser davon spreche, dass sich ein Nigerianer nicht aus der Massenarmut befreien könne, aber doch seine eigenen Grundbedürfnisse befriedigen könne.3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die beim Bundesasylamt am 18.09.2009 fristgerecht eingelangte Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelhafte Verfahrensführung geltend gemacht. Zunächst habe die belangte Behörde keinerlei konkrete Erhebungen angestellt, dies obwohl der Beschwerdeführer genaue zeitliche, örtliche und personelle Angaben getätigt habe. Darüber hinaus würden sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden, beziehungsweise geeigneten Länderfeststellungen, sondern lediglich Zusammenfassungen finden. Aktuellste Länderquellen seien nicht einbezogen worden. Auch seien die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen in weiten Teilen schon auf den ersten Blick als unrichtig zu erkennen. Zu einem Bericht von römisch 40 sei auszuführen, dass dieser "rassistisch" anmute, wenn dieser davon spreche, dass sich ein Nigerianer nicht aus der Massenarmut befreien könne, aber doch seine eigenen Grundbedürfnisse befriedigen könne.
Der belangten Behörde sei weiters vorzuwerfen, dass sie "keinen Experten" beigezogen habe. Dass das entscheidende Organ des Bundesasylamtes über spezielles Fachwissen zu Nigeria verfügen würde, sei nicht ersichtlich. So habe das Bundesamt etwa die tatsächlichen Zustände auf den Universitäten in Nigeria nicht erfasst und sei daher zu einem falschen Verfahrensergebnis gekommen.
In Bezug auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gehe die belangte Behörde ebenso von völlig falschen Voraussetzungen aus, habe der Beschwerdeführer doch konkret und nachvollziehbar darlegen können, weshalb eine solche nicht möglich gewesen sei und auch weiterhin nicht möglich wäre. Generell verkenne die belangte Behörde, dass es sich bei Nigeria nicht um einen sicheren Staat handle und daher nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass eine Ausweisung und Abschiebung dorthin zulässig wäre. Die Argumente der belangten Behörde, welche die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers belegen sollten, seien nicht stichhaltig und würden nur zeigen, dass die belangte Behörde nicht genügend Wissen zu Nigeria habe und auf die Beiziehung eines Experten nicht hätte verzichten dürfen. Im Übrigen seien die aus Art. 8 EMRK resultierenden Schutzbereiche von der belangten Behörde nicht ausreichend überprüft worden und gehe die belangte Behörde völlig zu Unrecht davon aus, dass der Eingriff einer Ausweisung in das Privatleben gerechtfertigt sei. Die belangte Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich "von Nutzen" sei. Zu bemängeln wäre weiters, dass innerhalb des Bundesasylamtes kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden habe, was jedoch notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung eines Organs des Bundesasylamtes von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes überprüft worden wäre.In Bezug auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gehe die belangte Behörde ebenso von völlig falschen Voraussetzungen aus, habe der Beschwerdeführer doch konkret und nachvollziehbar darlegen können, weshalb eine solche nicht möglich gewesen sei und auch weiterhin nicht möglich wäre. Generell verkenne die belangte Behörde, dass es sich bei Nigeria nicht um einen sicheren Staat handle und daher nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass eine Ausweisung und Abschiebung dorthin zulässig wäre. Die Argumente der belangten Behörde, welche die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers belegen sollten, seien nicht stichhaltig und würden nur zeigen, dass die belangte Behörde nicht genügend Wissen zu Nigeria habe und auf die Beiziehung eines Experten nicht hätte verzichten dürfen. Im Übrigen seien die aus Artikel 8, EMRK resultierenden Schutzbereiche von der belangten Behörde nicht ausreichend überprüft worden und gehe die belangte Behörde völlig zu Unrecht davon aus, dass der Eingriff einer Ausweisung in das Privatleben gerechtfertigt sei. Die belangte Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich "von Nutzen" sei. Zu bemängeln wäre weiters, dass innerhalb des Bundesasylamtes kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden habe, was jedoch notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung eines Organs des Bundesasylamtes von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes überprüft worden wäre.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde darüber hinaus moniert, dass im österreichischen Rechtssystem stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorgesehen sei und die Rechtsmittelbelehrung, die von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist spreche, daher verfassungs- und rechtswidrig sei. Festzuhalten sei schließlich, dass der Beschwerdeführer "als Mensch zweiter Klasse" behandelt worden sei, da sein Asylantrag nicht ausreichend ernsthaft bearbeitet worden sei.
Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Gleichzeitig werde beantragt, aufschiebende Wirkung zu gewähren, da ansonsten der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil zu erleiden hätte. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde werde auch ein "Antrag auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang" gestellt.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 25.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Am 13.03.2009 wurde eine Meldung der Bundespolizeidirektion XXXX, datiert mit 12.03.2009, übermittelt, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels festgenommen worden sei.Am 13.03.2009 wurde eine Meldung der Bundespolizeidirektion römisch 40 , datiert mit 12.03.2009, übermittelt, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels festgenommen worden sei.
Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft.Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft.
Aus einer Meldung der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Vergehen nach § 27 Abs. 3 SMG auf frischer Tat betreten worden sei.Aus einer Meldung der Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG auf frischer Tat betreten worden sei.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teilweise vollendeten und teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. und 9. Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teilweise vollendeten und teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. und 9. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 des FPG 2005 gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX am XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. und 9. Fall, Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität könne seinen privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, Vorrang eingeräumt werden und sei die Erlassung des Rückverbotes nach Ansicht der Behörde notwendig, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu wahren.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, des FPG 2005 gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 am römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. und 9. Fall, Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität könne seinen privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, Vorrang eingeräumt werden und sei die Erlassung des Rückverbotes nach Ansicht der Behörde notwendig, um die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zu wahren.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.12.2009 wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung widerrufen.
Am 20.06.2012 langte ferner ein Telefax der XXXX beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein, wonach aufgrund einer Anmeldung zur Eheschließung des Beschwerdeführers der aktuelle Stand seines Asylverfahrens zu klären sei.Am 20.06.2012 langte ferner ein Telefax der römisch 40 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein, wonach aufgrund einer Anmeldung zur Eheschließung des Beschwerdeführers der aktuelle Stand seines Asylverfahrens zu klären sei.
Mit 01.01.2014 ging in der Rechtssache in die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Mit Eingabe vom 01.09.2014 übermittelte der XXXX, eine Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, wonach dieser am XXXX die ursprünglich aus Nigeria stammende XXXX ehelichte.Mit Eingabe vom 01.09.2014 übermittelte der römisch 40 , eine Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, wonach dieser am römisch 40 die ursprünglich aus Nigeria stammende römisch 40 ehelichte.
Am 01.09.2014 langte auch eine Verständigung des XXXX, wonach die Vollmacht für den XXXX sowie für XXXX gekündigt und der Antrag auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verfahrenshelfers zurückgezogen würden, ein.Am 01.09.2014 langte auch eine Verständigung des römisch 40 , wonach die Vollmacht für den römisch 40 sowie für römisch 40 gekündigt und der Antrag auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verfahrenshelfers zurückgezogen würden, ein.
5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der Sache des Beschwerdeführers sodann am 04.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren (neu) eingeführten Länderberichte. Die Beschwerdeverhandlung nahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:
"(...)
VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht.
VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Ich bin fit. Mir ist klar, dass es heute um meinen Antrag auf int. Schutz geht.
(...)
Eröffnung des Beweisverfahrens gemäß § 25 Abs. 6 VwGVGEröffnung des Beweisverfahrens gemäß Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG
VR: Ihre Identität stimmt wie auf der ID-Karte?
BF: Ja.
VR: Sind Sie nach wie vor verheiratet?
BF: Ja.
VR: Mit Fr. XXXX?
BF: Ja.
VR: Ist Ihre Frau eine österr. oder nig. Staatsbürgerin?
BF: Österreicherin.
VR: Wann hat sie die österr. Staatbürgerschaft bekommen?
BF: Ich weiß nicht, aber das ist schon lange her.
VR: Führen Sie mit Ihrer Frau einen gemeinsamen Haushalt?
BF: Ja.
VR: Haben Sie auch ein gemeinsames Kind?
BF: Nein.
VR: Waren Sie bei der XXXX wegen eines Aufenthaltstitels infolge Ihrer Heimat und wenn ja, was wurde Ihnen da gesagt?VR: Waren Sie bei der römisch 40 wegen eines Aufenthaltstitels infolge Ihrer Heimat und wenn ja, was wurde Ihnen da gesagt?
BF: Nein, ich war nicht dort.
VR: Warum nicht?
BF: Ich bin nicht hingegangen.
VR: Wusste XXXX, Ihr ehem. RA, dass Sie nunmehr verheiratet sind?VR: Wusste römisch 40 , Ihr ehem. RA, dass Sie nunmehr verheiratet sind?
BF: Nein. Ich habe schon lange Zeit keinen Kontakt mehr zu ihm.
VR: In der Strafregisterauskunft ist ersichtlich, dass Sie im Jahr 2009 wegen eines Suchtgiftdeliktes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden!?
BF: Nein, das ist alles vorbei. Ich habe die Strafe zum Teil abgesessen und die bedingte ist auch schon getilgt.
VR: Was machen Sie den Tag über? Haben Sie eine Arbeit?
BF: Meine Frau hat ein kleines Einkommen, ich selbst habe im Moment keine Arbeit. Um uns ernähren zu können, verteile ich Zettel bzw. bringe diese an Windschutzscheiben an und suche so nach Autoverkäufern.
VR: Welches "kleine Einkommen" hat Ihre Frau?
BF: Meine Frau hat 800-900 Euro monatlich Sozialunterstützung.
VR: Haben Sie außer der AB-Karte irgendwelche anderen nig. Dokumente, einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde, die Sie für die Hochzeit dem Standesamt in Österreich haben vorlegen müssen?
BF: Bei meiner Eheschließung habe ich eine Kopie meines alten nig. Führerscheins vorgelegt.
VR: Haben Sie heute noch irgendwelche Dokumente mit, die Sie vorlegen wollen?
BF: Nein, ich habe nur die AB-Karte.
VR: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse? Gehen Sie in Deutschkurse, verstehen Sie schon Deutsch?
BF: Ich verstehe ein wenig Deutsch, habe aber keinen Kurs besucht.
VR: Haben Sie noch irgendwelche Kontakte zu Nigeria, haben Sie dort noch Freunde oder Familienangehörige, die Sie kontaktieren, oder sind alle Kontakte abgebrochen?
BF: Seit meiner Ausreise aus Nigeria hatte ich keinen Kontakt mehr zu meinen Leuten in Nigeria, ich habe lediglich Kontakt zu Nigerianern in Österreich.
VR: Erinnern Sie sich an Ihre letzte Einvernahme in Österreich, aus 2009, vor dem BAA?
BF: Ja, lange her.
VR: Haben Sie bei diesem Interview die Wahrheit gesagt? Wurde alles richtig aufgenommen betreffend Ihre Probleme in Nigeria?
BF: Ja.
VR: Wissen Sie noch, wann Ihre Probleme in Nigeria genau begonnen haben?
BF: Das Problem begann, als ich noch klein war - man kann sagen, nach dem Tod meines Vaters. Damals machte meine Stiefmutter sehr viel Stress und wollte mich letztlich umbringen, weil das Land meines Vaters eher klein war.
VR: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater starb?
BF: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern, aber ich glaube, ich war XXXX, XXXX oder möglicherweise auch XXXX Jahre alt. Ich kann mich jetzt nicht erinnern.BF: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern, aber ich glaube, ich war römisch 40 , römisch 40 oder möglicherweise auch römisch 40 Jahre alt. Ich kann mich jetzt nicht erinnern.
VR: Woran ist Ihr Vater verstorben?
BF: Ich weiß es nicht genau, aber möglicherweise hat die Stiefmutter meinen Vater vergiftet. Er bekam auch keine ordentliche Behandlung. Ich habe glaube, sie hat ihn vergiftet, es war eine Menge Stress damals.
VR: Zu der Zeit, als Ihr Vater starb, hatten Sie da eine Arbeit oder waren Sie in der Schule, was haben Sie gemacht?
BF: Ich bin zur Schule gegangen und habe dann meine Schule zu Ende gemacht.
VR: D.h. zu der Zeit, als Ihr Vater starb, waren Sie noch in der Schule oder waren Sie schon fertig damit, was haben Sie diesfalls gemacht?
BF: Ich hatte die Schule schon beendet.
VR: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie die Schule beendet hatten?
BF: Gar nichts, ich hatte keine Arbeit.
VR: Warum wollte die Stiefmutter Sie töten?
BF: Der Grund dafür war, dass mein Vater nur ein kleines Anwesen mit ein wenig landwirtschaftlicher Fläche, Farmland, hinterlassen hat. Meine Stiefmutter hatte dann offenbar Angst, dass ich als ältester Sohn dieses Land erben würde, deshalb hat sie dann Leute von der Straße angeheuert, damit sie mich umbringen.
VR: Was wollte die Stiefmutter mit dem Land machen, wenn Sie es nicht bekommen sollten?
BF: Sie wollte es wohl verkaufen, ich weiß nicht genau, jedenfalls wollte sie alles für sich haben.
VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, Ihre Stiefmutter wollte, dass Ihr Halbbruder XXXX alles bekommt? Stimmt das?VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, Ihre Stiefmutter wollte, dass Ihr Halbbruder römisch 40 alles bekommt? Stimmt das?
BF: Das ist ihr Sohn. Das war der Sohn, den mein Vater mit der Stiefmutter hatte. Nachdem meine Mutter tot war, wollte sie mich auch umbringen, damit alles ihr Sohn erbt.
VR: Wovon hat Ihre Stiefmutter gelebt?
BF: Sie ist normalerweise auf die Farm gegangen. Aber sie ist eine sehr gefährliche Frau. Sie kannte da Burschen von der Straße, mit denen sie gemeinsam wegging und dann oft erst in der Nacht nach Hause kam. Sie hatte vor allem aber Ihre Farm, wo sie hinging.
VR: Sie haben vor dem BAA, genauso wie heute, gesagt, dass Ihre Stiefmutter sehr gefährlich ist, warum? War sie reich, hatte sie einflussreiche Freunde, etc.? Verfügte sie über spirituelle Kräfte? Können Sie das möglichst genau darlegen?
BF: Meine Stiefmutter hatte wie gesagt diese Burschen, ich gebe ein Beispiel, wenn irgendjemand in der Gegend Probleme hatte, weil z.B. jemand offene Rechnungen nicht bezahlt hat, dann kam er zu meiner Mutter und bezahlte ihr Geld dafür, dass sie ihre Burschen auf die betreffende Person ansetzte. Diese Burschen waren imstande zu kämpfen und auch zu töten und meine Mutter hat diese Burschen bezahlt und selbst Geld dafür verlangt. Sie ist sehr gefährlich.
VR: Wann haben Sie dann Ihren Heimatort verlassen?
BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern, damals war so viel Stress.
VR: Wohin sind Sie dann gegangen?
BF: Ich bin nach XXXX gegangen. Ich wohnte dann in XXXX, aber meine Stiefmutter hat so viel Einfluss, dass sie irgendwie herausbekommen hat, wo ich mich aufhielt. Sie schickte mir dann ihre Burschen nach XXXX. Deshalb habe ich dann von XXXX aus das Land verlassen.BF: Ich bin nach römisch 40 gegangen. Ich wohnte dann in römisch 40 , aber meine Stiefmutter hat so viel Einfluss, dass sie irgendwie herausbekommen hat, wo ich mich aufhielt. Sie schickte mir dann ihre Burschen nach römisch 40 . Deshalb habe ich dann von römisch 40 aus das Land verlassen.
VR: Können Sie den Vorfall schildern, was genau passierte, als diese Burschen kamen und Sie fanden?
BF: Mir ist es gelungen, zu entkommen.
VR: Was genau ist passiert? Bitte antworten Sie möglichst genau! Auf die entsprechende Einlassungen vor dem BAA wird hingewiesen.
BF: Ich war in XXXX und wohnte dort sehr lange Zeit. Ich habe keine Ahnung, wie sie dies in Erfahrung bringen konnte. Jedenfalls kam sie mit ihren Burschen zu mir nach XXXX. Die Tür war zum Glück zu und mir gelang die Flucht durchs Fenster. Das ist mir gelungen, weil es dunkel war und nirgends Licht.BF: Ich war in römisch 40 und wohnte dort sehr lange Zeit. Ich habe keine Ahnung, wie sie dies in Erfahrung bringen konnte. Jedenfalls kam sie mit ihren Burschen zu mir nach römisch 40 . Die Tür war zum Glück zu und mir gelang die Flucht durchs Fenster. Das ist mir gelungen, weil es dunkel war und nirgends Licht.
VR: Sind die Angaben vor dem BAA zu Ihrem weiteren Fluchtweg richtig (verlesen wird AS 23)?
BF: Ich kann dazu nichts Näheres sagen. Ich weiß nicht, durch welche Länder ich nach Europa gereist bin. Ich war noch nie zuvor in Europa. Als ich vom Schiff von Bord ging, fand ich diesen LKW-Fahrer. Dieser setzte mich in Österreich ab, ohne dass ich überhaupt wusste, dass ich in Österreich war. Ich habe dann jemanden gefunden, der mich zu jenem Ort brachte, wo man mich rettete und ich dann um Asyl ansuchte.
VR: Haben Sie für Ihren Weg von Nigeria nach Österreich Geld bezahlen müssen?
BF: Nein. Ich habe kein Geld bezahlt.
VR: Wenn Sie jetzt (theoretisch) nach Nigeria zurückkehren müssten, was fürchten Sie, könnte passieren? Inzwischen sind ja mehrere Jahre vergangen; die Stiefmutter könnte so auch ihr Ziel erreicht haben, sich das Land anzueignen; welche Befürchtungen haben Sie also?
BF: Wenn man mich jetzt am Flughafen XXXX absetzen würde, dann müsste ich dorthin zurückgehen, wo ich früher gelebt habe. Dort wird aber auch meine Stiefmutter sein und sie hat so viele Leute um sich und würde dann auch sehen, dass ich noch am Leben bin. Und wenn sie mich sieht, wird sie mich umbringen. Denn sie will mich bestimmt nie wieder unter die Augen bekommen. Sie wollte alles vergessen. Wenn ich jetzt zurückginge, würde sie wissen, dass ich wieder da bin und mich töten. Es ist besser, ich gehe nicht zurück.BF: Wenn man mich jetzt am Flughafen römisch 40 absetzen würde, dann müsste ich dorthin zurückgehen, wo ich früher gelebt habe. Dort wird aber auch meine Stiefmutter sein und sie hat so viele Leute um sich und würde dann auch sehen, dass ich noch am Leben bin. Und wenn sie mich sieht, wird sie mich umbringen. Denn sie will mich bestimmt nie wieder unter die Augen bekommen. Sie wollte alles vergessen. Wenn ich jetzt zurückginge, würde sie wissen, dass ich wieder da bin und mich töten. Es ist besser, ich gehe nicht zurück.
VR: Könnten Sie nicht in einer anderen Großstadt, wie XXXX, oder anderen Städten im Süden bleiben, statt in Ihr Heimatdorf zurückzugehen?VR: Könnten Sie nicht in einer anderen Großstadt, wie römisch 40 , oder anderen Städten im Süden bleiben, statt in Ihr Heimatdorf zurückzugehen?
BF: Deswegen bin ich ja damals nach XXXX gegangen. Aber so wie die Stiefmutter ist auch XXXX, ihr Sohn, noch unten. Über Kontakte muss sie damals schon herausbekommen haben, wo ich bin. Solange sie mich nicht sieht, hat sie wohl alles verdrängt und vergessen. Aber sobald ich wieder dort wäre, würde sie auch davon erfahren.BF: Deswegen bin ich ja damals nach römisch 40 gegangen. Aber so wie die Stiefmutter ist auch römisch 40 , ihr Sohn, noch unten. Über Kontakte muss sie damals schon herausbekommen haben, wo ich bin. Solange sie mich nicht sieht, hat sie wohl alles verdrängt und vergessen. Aber sobald ich wieder dort wäre, würde sie auch davon erfahren.
VR: Als Sie noch in Nigeria waren, wie war da Ihre Beziehung zu XXXX?
BF: XXXX wollte nicht, dass er irgendeinen Kontakt zu mir hat. XXXX war ganz und gar nicht glücklich, dass es mich gibt. Er wollte mich tot sehen - genauso wie seine Mutter dies wollte, wobei XXXX noch ärger war als seine Mutter.BF: römisch 40 wollte nicht, dass er irgendeinen Kontakt zu mir hat. römisch 40 war ganz und gar nicht glücklich, dass es mich gibt. Er wollte mich tot sehen - genauso wie seine Mutter dies wollte, wobei römisch 40 noch ärger war als seine Mutter.
VR: Hatte XXXX einen Job, oder hat er von der Landwirtschaft gelebt, Ihres Wissens nach?VR: Hatte römisch 40 einen Job, oder hat er von der Landwirtschaft gelebt, Ihres Wissens nach?
BF: Er ist zusammen mit der Mutter der Farmarbeit nachgegangen.
VR: Hätten Sie sich vor der Bedrohung durch die Stiefmutter und durch XXXX nicht an andere Dorfbewohner, z.B. den Dorfältesten, wenden können? Oder waren diese alle auf der Seite der Stiefmutter und XXXX?VR: Hätten Sie sich vor der Bedrohung durch die Stiefmutter und durch römisch 40 nicht an andere Dorfbewohner, z.B. den Dorfältesten, wenden können? Oder waren diese alle auf der Seite der Stiefmutter und XXXX?
BF: Alle hatten Angst vor dieser Frau. Niemand wagte, sie zu beleidigen, zumal sie Killer anheuern konnte. Die Dorfälteren haben mir den Rat gegeben, das Dorf zu verlassen, wenn ich am Leben bleiben möchte.
VR: Und die Polizei, hätte diese Sie auch nicht schützen können, und zwar wenn schon nicht in Ihrem Heimatdorf, so doch anderswo im XXXX oder insbes. in einer weit entfernten Stadt wie Lagos oder anderswo im Süden Nigerias?VR: Und die Polizei, hätte diese Sie auch nicht schützen können, und zwar wenn schon nicht in Ihrem Heimatdorf, so doch anderswo im römisch 40 oder insbes. in einer weit entfernten Stadt wie Lagos oder anderswo im Süden Nigerias?
BF: Das mag in der westlichen Welt funktionieren, nicht aber in Nigeria. In Nigeria gibt es keine Sicherheit. Ständig werden Leute getötet. Die Polizei kommt einfach nicht, man kann sie auch nicht so wie hier einfach anrufen. Man muss sich selbst schützen.
VR: Wie ist der Name Ihrer Stiefmutter?
BF: Meine Stiefmutter heißt XXXX.BF: Meine Stiefmutter heißt römisch 40 .
VR: Wie ist Ihre Religionszugehörigkeit?
BF: Ich bin Christ.
VR: Katholisch oder pentekostal?
BF: Ja, ich gehöre zur XXXX.BF: Ja, ich gehöre zur römisch 40 .
VR: War Ihre Stiefmutter auch Mitglied der XXXX?
BF: Sie ist nie zur Kirche gegangen, sie war weder Moslem noch sonst etwas, sie ging nie zur Kirche.
VR: Hatten Sie außer dem Problem mit Ihrer Stiefmutter und XXXX noch andere Probleme, oder war das der einzige Grund, warum Sie Nigeria verlassen haben?VR: Hatten Sie außer dem Problem mit Ihrer Stiefmutter und römisch 40 noch andere Probleme, oder war das der einzige Grund, warum Sie Nigeria verlassen haben?
BF: Nein, das war das Problem mit den beiden, das mich gehen ließ.
VR: Wie ist Ihre Gesundheitszustand hier in Österreich? Leiden Sie an schweren Krankheiten?
BF: Nein.
VR: Der Berichtslage ist zu entnehmen, dass es in Nigeria zuletzt vermehrt Fälle der gefährlichen Krankheit Ebola gibt, wobei es keine Berichte von Krankheitsfällen speziell im XXXX zu geben scheint. Wie beurteilen Sie die Situation, auch wenn Sie sich vorstellen, Sie müssten nach Nigeria zurückkehren!?VR: Der Berichtslage ist zu entnehmen, dass es in Nigeria zuletzt vermehrt Fälle der gefährlichen Krankheit Ebola gibt, wobei es keine Berichte von Krankheitsfällen speziell im römisch 40 zu geben scheint. Wie beurteilen Sie die Situation, auch wenn Sie sich vorstellen, Sie müssten nach Nigeria zurückkehren!?
BF: Ja, neben Ebola ist auch die Boku Haram in Nigeria, da wäre ich nicht sicher.
Folgende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert. Diese führen zu den unten gemachten Schlussfolgerungen.
*) USDOS 2013 Human Rights Report, Februar 2014, International Religios Freedom Report, August 2014
*) UK Home Office, COI Report Nigeria, 14.06.2013 (04.02.2014)
*) Amnesty International, Nigeria: More than 1,500 Killed In Armed Conflict In North-Eastern Nigeria In Early 2014
*) UNHCR, Konvolut; Presseinformationen, Nigeria
*) Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boku Haram und Ebola; ferner Medienberichte zum Niger Delta (insbesondere NZZ, 14.04.2011, Seite 5, "Gekaufter Frieden im Niger Delta")
Aus Sicht des VR folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:
In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.
Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes.
Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.
Edo-State erscheint vergleichsweise ruhig.
Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Zuletzt vermehrt aufgetretene Fälle der Seuche Ebola sind zur Zeit nicht als landesweit stark verbreitet anzusehen und wurden dagegen Maßnahmen ergriffen (vgl. BVwG GZ I403 2010683-1/2E).Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Zuletzt vermehrt aufgetretene Fälle der Seuche Ebola sind zur Zeit nicht als landesweit stark verbreitet anzusehen und wurden dagegen Maßnahmen ergriffen vergleiche BVwG GZ I403 2010683-1/2E).
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Die Boku Haram kann in jeden Staat von Nigeria eindringen. Sie haben auch bis jetzt nicht alle Staaten auf einmal besetzt, sondern einen nach dem anderen. Man weiß nie, in welche Richtung sie sich wenden. Das hängt immer davon ab, wo sie gerade Christentum orten und bekämpfen wollen. Was das Niger-Delta betrifft, so liegt dieses sehr nahe dem Staat Edo, d.h. wir sind ganz in der Nähe und gehören auch irgendwie zusammen. Diese Probleme könnten auch uns erfassen. Und wenn ich nach Lagos ginge, wäre dort die Gefahr von Ebola gegeben. Aus all diesen Gründen ist es besser, wenn ich hier bleibe und mein Leben hier lebe.
VR: Haben Sie hier in Österreich österr. Freunde, haben soziale Anknüpfungspunkte?
BF: Ja, ich habe einige Freunde hier in Österreich und ich habe auch vor, noch einen Deutschkurs zu machen.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
(...)"
Aus einem Aktenvermerk vom 22.09.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Eheschließung, seinen nationalen Führerschein und einen Reisepass, eine Geburtsurkunde sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Gattin vorgelegt habe.
Mit Eingabe vom 23.09.2014 langten eine nationale Geburtsurkunde ausgestellt von der nationalen Personenstandsbehörde in XXXX am XXXX betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine Kopie ihres Reisepasses sowie ein nationaler Führerschein der Bundesrepublik Nigeria betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.Mit Eingabe vom 23.09.2014 langten eine nationale Geburtsurkunde ausgestellt von der nationalen Personenstandsbehörde in römisch 40 am römisch 40 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine Kopie ihres Reisepasses sowie ein nationaler Führerschein der Bundesrepublik Nigeria betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 27.04.2015 fand in der Sache des Beschwerdeführers eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren (neu) eingeführten Länderberichte. Die Beschwerdeverhandlung nahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:
"(...)
VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht.
VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Mir geht es gut.
(...)
BF legt vor:
* Beilage A zur Verhandlungsschrift: Führerschein der XXXX vom XXXX; Original wird eingesehen; Kopie zum Akt.* Beilage A zur Verhandlungsschrift: Führerschein der römisch 40 vom römisch 40 ; Original wird eingesehen; Kopie zum Akt.
BF gibt an, ihn das letzte Mal zu Hause gelassen zu haben. Auf Nachfrage gibt der BF an, dass er zur Erlangung dieses Führerscheines einen nigerianischen Führerscheint vorgelegt hatte, der übersetzt wurde. Nichts desto trotz hätte er Prüfungen ablegen müssen.
* Beilage B zur Verhandlungsschrift (Kopie zum Akt):
Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX, XXXX, vom XXXX über die Heirat mit XXXX.Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 über die Heirat mit römisch 40 .
BF gibt dazu auf Aufforderung an, dass seine Frau nicht mitgekommen sei, weil sie in einem Restaurant in XXXX arbeitet.BF gibt dazu auf Aufforderung an, dass seine Frau nicht mitgekommen sei, weil sie in einem Restaurant in römisch 40 arbeitet.
* Beilage C zur Verhandlungsschrift (Kopie zum Akt):
Sprachdiplom A2 vom 13.04.2015 über die entsprechend abgelegte Deutschprüfung für den BF.
Wiedereröffnung des Beweisverfahrens gemäß § 25 Abs. 6 VwGVG.Wiedereröffnung des Beweisverfahrens gemäß Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG.
VR: Gibt es neue Entwicklungen, betreffend Ihre Probleme in Nigeria?
BF: Nein. Es gibt nichts Neues.
VR: Sie haben in der Verhandlung vom 04.09.2014 den Namen Ihrer Stiefmutter, deretwegen Sie alle Probleme gehabt hatten, anders bezeichnet, als zuvor. Wie heißt Ihre Stiefmutter und warum haben Sie einen anderen Namen angegeben?
BF: Frau XXXX, so wie mein Familienname. Auf Vorhalt: Sie hat auch den zweiten Namen XXXX, ihr üblicher Rufname ist aber XXXX.BF: Frau römisch 40 , so wie mein Familienname. Auf Vorhalt: Sie hat auch den zweiten Namen römisch 40 , ihr üblicher Rufname ist aber römisch 40 .
VR: Wie ist Ihr Gesundheitszustand in Österreich? Leiden Sie an ernsten Krankheiten?
BF: Nein. Mir geht es gut.
VR: Führen Sie mit Ihrer Frau ein gemeinsames Familienleben in Österreich? Wohnen Sie an derselben Adresse?
BF: Ja. Seit wir verheiratet sind, wohnen wir zusammen. Vor unserer Heirat hatte sie noch keine Arbeit. Sie bekam Sozialhilfe. Ursprünglich wohnten wir in der XXXX. Dort gab es Probleme. Das war nicht so leicht mit der Wohnung. Wir hatten die Wohnung verloren.BF: Ja. Seit wir verheiratet sind, wohnen wir zusammen. Vor unserer Heirat hatte sie noch keine Arbeit. Sie bekam Sozialhilfe. Ursprünglich wohnten wir in der römisch 40 . Dort gab es Probleme. Das war nicht so leicht mit der Wohnung. Wir hatten die Wohnung verloren.
Meine Frau hatte damals noch keine Arbeit. Ich bezog Sozialhilfe aus dem XXXX. In der Folge bekamen wir eine Gemeindewohnung in der XXXX.Meine Frau hatte damals noch keine Arbeit. Ich bezog Sozialhilfe aus dem römisch 40 . In der Folge bekamen wir eine Gemeindewohnung in der römisch 40 .
VR: Seit wann leben Sie mit Ihrer Frau zusammen, schon vor der Heirat?
BF: Wir haben schon vor der Heirat zusammengewohnt.
VR: Seit wann ca.?
BF: Wir haben die Ehe am XXXX geschlossen. Vorher war sie manchmal bei mir und umgekehrt. Wir kannten uns 3-4 Monate, bevor wir heirateten. De facto wohnen wir seit der Eheschließung zusammen.BF: Wir haben die Ehe am römisch 40 geschlossen. Vorher war sie manchmal bei mir und umgekehrt. Wir kannten uns 3-4 Monate, bevor wir heirateten. De facto wohnen wir seit der Eheschließung zusammen.
VR: Kinder haben Sie weiterhin keine?
BF: Im Moment haben wir noch keine Kinder. Vielleicht später dann. Im Moment habe ich keine Arbeit. Ich helfe meiner Frau und ich koche auch. Ich verteile die Visitenkarte für Autoverkäufe.
VR: Sie haben ein Zeugnis der Grundstufe A2 vorgelegt. Sie befinden sich schon seit 8 Jahren in Österreich. Wie viel verstehen Sie von dem, was ich bzw. der Dolmetscher sprechen?
BF: Ich verstehe Deutsch ziemlich gut. Ich kann mich ziemlich gut auf Deutsch ausdrücken.
VR: Wie lange lebt Ihre Frau schon in Österreich?
BF: Sie ist schon lange da. Mehr als 10 Jahre.
VR: Wie ist sie damals nach Österreich gekommen, als Asylwerberin, im Wege einer Familienzusammenführung?
BF: Sie war Asylsuchende.
VR: Hat sie dann Asyl bekommen? Wie ist sie zu ihrer Staatsbürgerschaft gekommen?
BF: Sie war vor mir mit einem Österreicher bekommen. Sie hat dadurch den österreichischen Reisepass bekommen. Sie hat aus dieser Beziehung Kinder. Nein. Manchmal kommen sie auf Besuch, dann gehe ich.
VR: Wo leben die Kinder, wenn sie nicht bei ihrer Mutter leben?
BF: Sie hat 3 Kinder, 1 Kind wohnt hier und besucht fallweise die Kinder. Die anderen Kinder wohnen nicht mehr hier. Das eine Kind, das hier wohnt, ist schon erwachsen. Die anderen Kinder auch. Sie sind schon über 18 Jahren und erwachsen.
VR: Die Beschäftigung in dem Restaurant, derer Ihrer Frau nachgeht, ist das ein Dauerarbeitsverhältnis?
BF: Ja.
VR: Wie sieht in Österreich Ihr soziales Umfeld aus? Was machen Sie am Tag, wenn Sie nicht kochen, den Haushalt führen oder Ihrer Frau helfen?
BF: Wenn ich nicht zu Hause bin, dann gehe ich mit österreichischen Freunden Fußball oder Tennis spielen oder besuche sie.
VR: Wie sehen Ihre Pläne aus, wenn Sie dauerhaft in Österreich bleiben dürften?
BF: Ich wäre sehr glücklich, wenn man mir hier einen legalen Aufenthalt gewähren würde. Ich würde hoffen, hier leben zu dürfen. Ich würde meinen Beitrag für das Land und für die Wirtschaft hier leisten. Ich mag das Land. Ich würde gerne meinen Beitrag hier leisten.
VR: Welchen Beruf würden Sie gerne ergreifen? Welche spezielle Kompetenz würden Sie im Berufsleben einsetzen?
BF: Wenn mir Aufenthalt hier gewährt würde, würde ich am liebsten als Mechaniker oder auf Baustellen arbeiten.
VR: Auch wenn Ihre strafrechtlichen Verurteilungen 6 Jahre zurückliegen, welche Sicherheit gibt es, dass Sie nicht wieder rückfällig werden?
BF: Diese Straftaten sind schon sehr lange her und ich habe diese aus Unkenntnis begangen. Seit mehr als 6 Jahren bin ich nunmehr straffrei. Ich werde nie wieder eine Straftat begehen. Ich habe mir selbst versprochen, ein guter Bürger zu werden und zu sein. Ich werde bestimmt nicht noch einmal Teil eines Verbrechens oder einer Straftat werden. Wenn ich hier meine Versicherung und mein Visum habe, werde ich arbeiten gehen. Ich werde nicht arbeitslos sein und von dem Geld leben, was ich mir erarbeite.
VR: Wurde Ihnen zwischenzeitlich von der Niederlassungsbehörde wegen Ihrer Heirat eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt? Haben Sie diesbezüglich etwa ein Verfahren beim XXXX offen?VR: Wurde Ihnen zwischenzeitlich von der Niederlassungsbehörde wegen Ihrer Heirat eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt? Haben Sie diesbezüglich etwa ein Verfahren beim römisch 40 offen?
BF: Nein. Ich habe kein diesbezügliches Verfahren offen.
VR: Das einzige Verfahren, das Sie offen haben, ist unser Verfahren?
BF: Ja.
VR: Haben Sie in den letzten Zeiten Probleme mit der Sicherheitsbehörde gehabt? Haben Sie Strafen bekommen?
BF: Nein. In diesem Land habe ich keinerlei Vergehen mehr begangen. In Zukunft möchte ich kein Straftäter sein.
Auf zugelassene Fragen des BFV:
BFV: Können Sie uns 2 Sätze auf Deutsch sagen? Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF spricht über seinen Tagesablauf in mehr oder minder fließendem Deutsch.
Folgende Berichte werden in das Verfahren, insofern die in der Verhandlung am 04.09.2014 eingeführten Berichte und Schlussfolgerungen (S 8-9 dieser Verhandlungsschrift) ersetzend eingeführt und erörtert. Diese führen zu den unten gemachten Schlussfolgerungen.
*) USDOS 2013 Human Rights Report, Februar 2014, International Religios Freedom Report, August 2014
*) UK Home Office, COI Report Nigeria, 14.06.2013 (04.02.2014)
*) Human Rights Watch, Nigeria: At Least 1,000 Civilians Dead Since January (26.02.2015)
http://www.hrw.org/news/2015/03/26/nigeria-least-1000-civilians-dead-january-0
*) Amnesty International Report 2014/15: The State of the World's Human Rights, 27-30 (25.02.2015) https://www.amnesty.org/en/documents/pol10/0001/2015/en/
*) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria (Stand 01.04.2015)
*) Neue Züricher Zeitung, Präsidentenwahl in Nigeria - Historischer Machtwechsel in Nigeria (31.03.2015) http://www.nzz.ch/international/afrika/regierungspartei-wiegelt-anhaenger-zu-protesten-auf-1.18514293; NZZ, Nigerias neuer Präsident Buhari - Der geläuterte Diktator (2.4.2015)
http://www.nzz.ch/international/afrika/der-gelaeuterte-diktator-1.18515177
;
*) Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boku Harum, zu Konflikten Christen/Moslems und zu Ebola.
Aus Sicht des VR folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:
In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.
Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat, nämlich der Vorsitzende der APC Buhari gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt. Zwischenzeitig haben auch Gouverneurs- und Regionalwahlen stattgefunden; auch dadurch hat sich keine andere Lagebeurteilung ergeben.
Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Harum konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi.
Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.
Die Situation in Edo-State ist grundsätzlich ruhig.
Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt. Der Ausbruch von Ebolainfektionen ist in Nigeria unter Kontrolle. Ein relevantes Infektionsrisiko hinsichtlich Ebola besteht nicht mehr.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Nein, ich habe nichts dazu zu sagen.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; ich verspreche nochmals, dass ich auf einem positiven Weg verbleiben werde.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
(...)"
Aus einem sich im Gerichtsakt befindlichen Aktenvermerk vom 30.07.2015 geht hervor, dass die Ehe des Beschwerdeführers, einer telefonischen Auskunft des XXXX zufolge, nach wie vor aufrecht ist.Aus einem sich im Gerichtsakt befindlichen Aktenvermerk vom 30.07.2015 geht hervor, dass die Ehe des Beschwerdeführers, einer telefonischen Auskunft des römisch 40 zufolge, nach wie vor aufrecht ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 75, Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist mit der Durchführung der Beschwerdeverhandlungen am 04.09.2014 sowie am 27.04.2015 vollständig erhoben worden.
2. Feststellungen:
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, dem christlichen Glauben zugehörig und führt den im Spruch genannten Namen. Er verbrachte zumindest den überwiegenden Teil seines Lebens in XXXX.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, dem christlichen Glauben zugehörig und führt den im Spruch genannten Namen. Er verbrachte zumindest den überwiegenden Teil seines Lebens in römisch 40 .
Nach Ausreise aus seiner Heimat stellte der Beschwerdeführer im September 2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hielt sich seit diesem Zeitpunkt nach irregulärer Einreise im österreichischen Bundesgebiet auf.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in Nigeria eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.
Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX, welche ursprünglich aus Nigeria stammt, standesamtlich verheiratet.Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , welche ursprünglich aus Nigeria stammt, standesamtlich verheiratet.
Der Beschwerdeführer verteilt Zettel bzw. bringt diese an Windschutzscheiben an und sucht auf diese Weise nach Autoverkäufern. Einer geregelten Arbeit geht er derzeit nicht nach. Die Ehegattin des Beschwerdeführers befindet sich dagegen in einem Dauerarbeitsverhältnis in einem Restaurant. Der Beschwerdeführer befand sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in Grundversorgung.Der Beschwerdeführer verteilt Zettel bzw. bringt diese an Windschutzscheiben an und sucht auf diese Weise nach Autoverkäufern. Einer geregelten Arbeit geht er derzeit nicht nach. Die Ehegattin des Beschwerdeführers befindet sich dagegen in einem Dauerarbeitsverhältnis in einem Restaurant. Der Beschwerdeführer befand sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in Grundversorgung.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teilweise vollendeten und teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. und 9. Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teilweise vollendeten und teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. und 9. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
In Österreich hat der Beschwerdeführer die Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" abgelegt. Der Beschwerdeführer verfügt über fortgeschrittene Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer fand bereits einige Freunde in Österreich. Seit seiner Ausreise vor knapp sieben Jahren hat er keinen Kontakt mehr zu Leuten in Nigeria.
Festgestellt wird, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und der in diesem Zeitraum gesetzten Integrationsschritte zu einem ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers führen würde.
2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:
In Nigeria herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.
Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat, nämlich der Vorsitzende der APC Buhari gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt. Zwischenzeitig haben auch Gouverneurs- und Regionalwahlen stattgefunden; auch dadurch hat sich keine andere Lagebeurteilung ergeben.
Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Harum konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi.
Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.
Die Situation in XXXX ist grundsätzlich ruhig.Die Situation in römisch 40 ist grundsätzlich ruhig.
Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt. Der Ausbruch von Ebola-Infektionen ist in Nigeria unter Kontrolle. Ein relevantes Infektionsrisiko hinsichtlich Ebola besteht nicht mehr.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zum Verfahrensgang:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 04.09.2014 sowie am 27.04.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlungen, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Nigeria Beweis erhoben.
3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben (der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Identität im gesamten Verfahren konsistente Angaben gemacht) und andererseits aus dem im Zuge der Eheschließung vorgelegten nigerianischen Führerschein. Zumal nicht davon auszugehen ist, dass eine staatliche Behörde wie das Standesamt wissentlich falsche Identitätsangaben billigen würde, schließt sich der erkennende Richter mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der seinerzeitigen Beurteilung des Standesamtes an.
Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Glauben des Beschwerdeführers gründen sich auf seine insofern nicht zu bezweifelnde (da kohärente) Aussage.
Dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Edo State verbracht hat, geht aus seinen eigenen Angaben im Verfahren hervor.
Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus seinem Vorbringen in Zusammenschau mit den in den Beschwerdeverhandlungen vorgelegten Unterlagen.
Die strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Urteilsausfertigung.
Mangels Vorlage von Befunden konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden Erkrankungen leidet, darüber hinaus gab er in den mündlichen Verhandlungen selbst an, aktuell an keinen gesundheitlichen Problemen zu leiden.
3.3. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:
Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0650).
Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seine Ausreisegründe darzulegen. Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht, nach Durchführung von Beschwerdeverhandlungen am 04.09.2015 sowie am 27.04.2015 und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
3.3.1. Die - mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten - Angaben des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat seitens seiner Stiefmutter erwiesen sich als oberflächlich und qualifiziert widersprüchlich, sodass seinen Angaben insofern keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte.
Insgesamt war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auf das erkennende Gericht anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 04.09.2014 sowie am 27.04.2015 in wesentlichen Teilen seiner Ausführungen zu seinen Fluchtgründen einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck erweckte; die Wichtigkeit eines persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde sowohl von Asylgerichtshof als auch vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa AsylGH 1.8.2012, D9 409106-2/2010; 17.6.2013, D7 424783-2/2012; VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; 20. 5. 1999, 98/20/0505; vgl. auch VfGH 27.2.2014, G86/2013).Insgesamt war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auf das erkennende Gericht anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 04.09.2014 sowie am 27.04.2015 in wesentlichen Teilen seiner Ausführungen zu seinen Fluchtgründen einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck erweckte; die Wichtigkeit eines persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde sowohl von Asylgerichtshof als auch vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt hervorgehoben vergleiche etwa AsylGH 1.8.2012, D9 409106-2/2010; 17.6.2013, D7 424783-2/2012; VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; 20. 5. 1999, 98/20/0505; vergleiche auch VfGH 27.2.2014, G86/2013).
Zuzustimmen ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen auf vage Schilderungen beschränkten. Der Beschwerdeführer wurde in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, konkret und detailliert die Gründe zu schildern, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Die Darlegung des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt begrenzte sich jedoch lediglich auf einige Eckpunkte ohne detaillierte Angaben. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.09.2014 waren die Antworten des Beschwerdeführers auf die gestellten Fragen trotz eingehender Befragung kurz und vage und kam es zu keiner umfassenden Schilderung der Ereignisse. Illustrierend wird auf folgende Passagen aus der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen:
"VR: Wann haben Sie dann Ihren Heimatort verlassen?
BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern, damals war so viel Stress.
VR: Wohin sind Sie dann gegangen?
BF: Ich bin nach XXXX gegangen. Ich wohnte dann in XXXX, aber meine Stiefmutter hat so viel Einfluss, dass sie irgendwie herausbekommen hat, wo ich mich aufhielt. Sie schickte mir dann ihre Burschen nach XXXX. Deshalb habe ich dann von XXXX aus das Land verlassen.BF: Ich bin nach römisch 40 gegangen. Ich wohnte dann in römisch 40 , aber meine Stiefmutter hat so viel Einfluss, dass sie irgendwie herausbekommen hat, wo ich mich aufhielt. Sie schickte mir dann ihre Burschen nach römisch 40 . Deshalb habe ich dann von römisch 40 aus das Land verlassen.
VR: Können Sie den Vorfall schildern, was genau passierte, als diese Burschen kamen und Sie fanden?
BF: Mir ist es gelungen, zu entkommen.
VR: Was genau ist passiert? Bitte antworten Sie möglichst genau! Auf die entsprechende Einlassungen vor dem BAA wird hingewiesen.
BF: Ich war in XXXX und wohnte dort sehr lange Zeit. Ich habe keine Ahnung, wie sie dies in Erfahrung bringen konnte. Jedenfalls kam sie mit ihren Burschen zu mir nach XXXX. Die Tür war zum Glück zu und mir gelang die Flucht durchs Fenster. Das ist mir gelungen, weil es dunkel war und nirgends Licht."BF: Ich war in römisch 40 und wohnte dort sehr lange Zeit. Ich habe keine Ahnung, wie sie dies in Erfahrung bringen konnte. Jedenfalls kam sie mit ihren Burschen zu mir nach römisch 40 . Die Tür war zum Glück zu und mir gelang die Flucht durchs Fenster. Das ist mir gelungen, weil es dunkel war und nirgends Licht."
Auch war das Vorbringen des Beschwerdeführers in vielerlei Hinsicht widersprüchlich:
Es traten zunächst in zeitlicher Hinsicht Divergenzen auf, welche der Beschwerdeführer nicht verständlich zu erklären vermochte:
Sprach der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28.01.2009 noch davon, dass er am 20. oder 21.07.2008 nach XXXX gekommen sei und Nigeria dann gleich am 20. oder 21.07.2008 verlassen habe, führte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.09.2014 völlig divergierend zu seinen zuvor getätigten Angaben aus, "sehr lange Zeit" in XXXX gelebt zu haben.Sprach der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28.01.2009 noch davon, dass er am 20. oder 21.07.2008 nach römisch 40 gekommen sei und Nigeria dann gleich am 20. oder 21.07.2008 verlassen habe, führte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.09.2014 völlig divergierend zu seinen zuvor getätigten Angaben aus, "sehr lange Zeit" in römisch 40 gelebt zu haben.
Auffallend war zudem, dass es dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf einmal nicht mehr möglich war, den Zeitpunkt, in dem er seinen Heimatort verlassen habe, anzugeben ("VR: Wann haben Sie dann Ihren Heimatort verlassen? BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern, damals war so viel Stress."). Ist es zwar grundsätzlich so, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, immer und überall, vor allem zu weit zurückliegenden Ereignissen, konkrete Datumsangaben zu machen, bleibt es im vorliegenden Fall jedoch kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht einmal mehr einen ungefähren Zeitpunkt, in dem er seinen Heimatort verlassen habe, nennen konnte.
Wie bereits die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, blieb auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in XXXX nicht stringent: So führte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28.01.2009 auf die Frage, aus welchem konkreten Anlass er XXXX verlassen habe aus, dass seine Stiefmutter, die bereits davon gewusst habe, dass sich der Beschwerdeführer in XXXX aufhalte, mit den Burschen nach XXXX gekommen sei, weil diese ihn hätten töten wollen. Dazu aufgefordert, von dem Vorfall zu erzählen, brachte der Beschwerdeführer dann vor, gesagt zu haben, dass seine Stiefmutter nie tatsächlich in XXXX erschienen sei. Auch die Burschen seien nicht gekommen, sondern hätten dies nur angekündigt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er dann schließlich, widersprüchlich zu seinen Ausführungen vor der belangten Behörde, zu Protokoll, dass seine Stiefmutter gemeinsam mit den Burschen nach XXXX gekommen sei. Da die Türe verschlossen gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer jedoch glücklicherweise die Flucht durch das Fenster gelungen.Wie bereits die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, blieb auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in römisch 40 nicht stringent: So führte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28.01.2009 auf die Frage, aus welchem konkreten Anlass er römisch 40 verlassen habe aus, dass seine Stiefmutter, die bereits davon gewusst habe, dass sich der Beschwerdeführer in römisch 40 aufhalte, mit den Burschen nach römisch 40 gekommen sei, weil diese ihn hätten töten wollen. Dazu aufgefordert, von dem Vorfall zu erzählen, brachte der Beschwerdeführer dann vor, gesagt zu haben, dass seine Stiefmutter nie tatsächlich in römisch 40 erschienen sei. Auch die Burschen seien nicht gekommen, sondern hätten dies nur angekündigt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er dann schließlich, widersprüchlich zu seinen Ausführungen vor der belangten Behörde, zu Protokoll, dass seine Stiefmutter gemeinsam mit den Burschen nach römisch 40 gekommen sei. Da die Türe verschlossen gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer jedoch glücklicherweise die Flucht durch das Fenster gelungen.
Divergenzen traten auch im Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Todeszeitpunkt seines Vaters auf: In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28.01.2009 gab er auf die Frage, wann sein Vater verstorben sei, an, dass dies im XXXX gewesen sei und das Begräbnis am XXXX oder XXXX stattgefunden habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.09.2014 führte er dann dazu befragt, wie alt er gewesen sei, als sein Vater gestorben sei, aus, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne; er glaube XXXX, XXXX oder möglicherweise auch XXXX Jahre alt gewesen zu sein. Unbeschadet des Umstandes, dass man genaue Zeit- und Datumsangaben vergessen kann, ist es aus Sicht des erkennenden Richters nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht einmal mehr in der Lage war, das Jahr zu benennen, in dem sein Vater verstorben sei, dies vor allem auch deshalb, weil die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, seinen Angaben in der Einvernahme vom 28.01.2009 zufolge, kurze Zeit nach dem Tod seines Vaters begonnen hätten.Divergenzen traten auch im Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Todeszeitpunkt seines Vaters auf: In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28.01.2009 gab er auf die Frage, wann sein Vater verstorben sei, an, dass dies im römisch 40 gewesen sei und das Begräbnis am römisch 40 oder römisch 40 stattgefunden habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.09.2014 führte er dann dazu befragt, wie alt er gewesen sei, als sein Vater gestorben sei, aus, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne; er glaube römisch 40 , römisch 40 oder möglicherweise auch römisch 40 Jahre alt gewesen zu sein. Unbeschadet des Umstandes, dass man genaue Zeit- und Datumsangaben vergessen kann, ist es aus Sicht des erkennenden Richters nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht einmal mehr in der Lage war, das Jahr zu benennen, in dem sein Vater verstorben sei, dies vor allem auch deshalb, weil die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, seinen Angaben in der Einvernahme vom 28.01.2009 zufolge, kurze Zeit nach dem Tod seines Vaters begonnen hätten.
Weitere Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben rief der Beschwerdeführer darüber hinaus mit seinen widersprüchlichen Angaben zu seiner Ausbildung hervor. In der Einvernahme vom 28.01.2009 gab dieser zunächst zu Protokoll nicht zu wissen, wie viele Jahre er in der Grundschule gewesen sei. Auf erneute Nachfrage sprach er dann davon, sechs Jahre in der Grund- und anschließend in der Sekundarschule gewesen zu sein. Danach habe er vier Jahre die Universität besucht und diese im Jahr 2005 abgeschlossen.
Zunächst ergab sich für den Beschwerdeführer mit den Angaben zu seiner Ausbildung in der Einvernahme vom 28.01.2009 insofern ein Widerspruch, als er in der Erstbefragung noch behauptet hatte, nach dem Besuch der allgemeinbildenden höheren Schule, für sieben Jahre die Universität besucht zu haben.
Auffallend war zudem, dass der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme angab, die Universität in XXXX besucht zu haben, in der Einvernahme vom 28.01.2009 hingegen sagte, an der Universität in XXXX studiert zu haben.Auffallend war zudem, dass der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme angab, die Universität in römisch 40 besucht zu haben, in der Einvernahme vom 28.01.2009 hingegen sagte, an der Universität in römisch 40 studiert zu haben.
Divergierend zu seinen Angaben in der Einvernahme vom 28.01.2009 erwähnte der Beschwerdeführer den angeblichen vierjährigen Besuch der Universität in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.09.2014 zunächst nicht mehr, sondern gab auf die Frage, was er zu der Zeit, als sein Vater gestorben sei, gemacht habe, an, zur Schule gegangen zu sein und diese anschließend beendet zu haben. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer dann aus, die Schule im Zeitpunkt des Todes seines Vaters bereits abgeschlossen gehabt zu haben und danach nichts gemacht zu haben, weil er keine Arbeit gehabt habe.
Wie das Bundesasylamt bereits zutreffend bemerkt hat, waren auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Studium nicht gleichbleibend, respektive unsubstantiiert.
3.3.2. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal sich in seinem Vorbringen, wie soeben aufgezeigt, zahlreiche beträchtliche Widersprüche ergaben, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. Das Vorbringen erwies sich im Lichte der obigen Erwägungen sowohl aus sich heraus (Widersprüche, unschlüssige Schilderung), als auch unter Heranziehung der durch die Judikatur herausgebildeten Grundsätze zur Beurteilung eines Vorbringens als nicht glaubhaft (keine bloß vereinzelten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten, beziehungsweise keine sich bloß auf Nebenumstände des Vorbringens gestützte Beweiswürdigung; vgl VfGH U 1285/2012 vom 13.9.2013 und VfGH 152/2013 vom 21.9.2014); die Beschwerdeverhandlungen brachten somit diesbezüglich dasselbe Ergebnis, wie das verwaltungsbehördliche Verfahren.3.3.2. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal sich in seinem Vorbringen, wie soeben aufgezeigt, zahlreiche beträchtliche Widersprüche ergaben, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. Das Vorbringen erwies sich im Lichte der obigen Erwägungen sowohl aus sich heraus (Widersprüche, unschlüssige Schilderung), als auch unter Heranziehung der durch die Judikatur herausgebildeten Grundsätze zur Beurteilung eines Vorbringens als nicht glaubhaft (keine bloß vereinzelten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten, beziehungsweise keine sich bloß auf Nebenumstände des Vorbringens gestützte Beweiswürdigung; vergleiche VfGH U 1285 aus 2012, vom 13.9.2013 und VfGH 152 aus 2013, vom 21.9.2014); die Beschwerdeverhandlungen brachten somit diesbezüglich dasselbe Ergebnis, wie das verwaltungsbehördliche Verfahren.
Angesichts des im Asylverfahren/Verfahren wegen internationalen Schutzes gültigen MaßstAbs. für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 24.6.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no. 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005), ist also zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlungen als geklärt gelten. Es bestand demzufolge auch keine Veranlassung der Durchführung weiterer Erhebungen, insbesondere konnte aufgrund von Entscheidungsreife die Beiziehung eines Experten, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, wenngleich gänzlich unsubstantiiert, angeregt, unterbleiben.Angesichts des im Asylverfahren/Verfahren wegen internationalen Schutzes gültigen MaßstAbs. für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 24.6.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no. 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005), ist also zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlungen als geklärt gelten. Es bestand demzufolge auch keine Veranlassung der Durchführung weiterer Erhebungen, insbesondere konnte aufgrund von Entscheidungsreife die Beiziehung eines Experten, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, wenngleich gänzlich unsubstantiiert, angeregt, unterbleiben.
3.4. Zur Lage in Nigeria und damit zusammenhängende Aspekte des Beschwerdevorbringens
Die Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Nigeria, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den jeweils unter I.2., 5. und 6. genannten/verwiesenen Quellen. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde bemängelt, dass sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden bzw. geeigneten Länderfeststellungen, sondern lediglich Zusammenfassungen finden würden und aktuellste Länderquellen nicht einbezogen worden seien, so ist diesbezüglich auf die mündlichen Beschwerdeverhandlungen zu verweisen. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2015 ergibt sich etwa, dass zahlreiche aktuelle Berichte in das Verfahren eingeführt und entsprechend erörtert wurden. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen die Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht substantiell bestritten hat. Zudem bauen die gerichtlichen Feststellungen auf die verwaltungsbehördlichen auf, stehen mit diesen nicht in Widerspruch, sondern setzen sie (unter Berücksichtigung des Zeitablaufs) fort.Die Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Nigeria, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den jeweils unter römisch eins.2., 5. und 6. genannten/verwiesenen Quellen. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde bemängelt, dass sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden bzw. geeigneten Länderfeststellungen, sondern lediglich Zusammenfassungen finden würden und aktuellste Länderquellen nicht einbezogen worden seien, so ist diesbezüglich auf die mündlichen Beschwerdeverhandlungen zu verweisen. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2015 ergibt sich etwa, dass zahlreiche aktuelle Berichte in das Verfahren eingeführt und entsprechend erörtert wurden. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen die Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht substantiell bestritten hat. Zudem bauen die gerichtlichen Feststellungen auf die verwaltungsbehördlichen auf, stehen mit diesen nicht in Widerspruch, sondern setzen sie (unter Berücksichtigung des Zeitablaufs) fort.
3.4.1. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 04.09.2014 darauf verwiesen hat, dass die Boku Haram in jeden Staat von Nigeria eindringen könne, sie auch bis jetzt nicht alle Staaten auf einmal besetzt habe, sondern einen nach dem anderen und man nie wisse, in welche Richtung sie sich wende und darüber hinaus auch die Heimatregion des Beschwerdeführers durch die Probleme des Niger-Delta erfasst werden könne, so ist dem entgegenzuhalten, dass kein Zustand erkennbar ist, wonach einem nigerianischen Staatsbürger eine Rückkehr aus dem Ausland generell nicht mehr zumutbar wäre. Besondere Gefährdungsfaktoren sind im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Es wurde schon unter 2.2. darauf hingewiesen, dass die Situation in XXXX grundsätzlich ruhig ist und sich somit in Bezug auf die unmittelbare Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine andere Beurteilung ergibt. Zudem ist notorisch, dass - abgesehen von einzelnen Anschlägen - Boku Haram lediglich bestimmte (kleinere) Gebiete im Nordosten des Landes kontrolliert und staatliche Kräfte massiv dagegen vorgehen.3.4.1. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 04.09.2014 darauf verwiesen hat, dass die Boku Haram in jeden Staat von Nigeria eindringen könne, sie auch bis jetzt nicht alle Staaten auf einmal besetzt habe, sondern einen nach dem anderen und man nie wisse, in welche Richtung sie sich wende und darüber hinaus auch die Heimatregion des Beschwerdeführers durch die Probleme des Niger-Delta erfasst werden könne, so ist dem entgegenzuhalten, dass kein Zustand erkennbar ist, wonach einem nigerianischen Staatsbürger eine Rückkehr aus dem Ausland generell nicht mehr zumutbar wäre. Besondere Gefährdungsfaktoren sind im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Es wurde schon unter 2.2. darauf hingewiesen, dass die Situation in römisch 40 grundsätzlich ruhig ist und sich somit in Bezug auf die unmittelbare Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine andere Beurteilung ergibt. Zudem ist notorisch, dass - abgesehen von einzelnen Anschlägen - Boku Haram lediglich bestimmte (kleinere) Gebiete im Nordosten des Landes kontrolliert und staatliche Kräfte massiv dagegen vorgehen.
Zur Krankheit "Ebola" wird die in der Beschwerdeverhandlung vom 27.04.2015 getroffene Feststellung durch die zitierten im Akt aufliegenden Medienberichte gestützt; ständige Medienbeobachtung seitdem führt zu keinem anderen Schluss.
3.4.2. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Bericht von Dr. Gottschligg vorbringt, dass dieser rassistisch anmute, so ist dazu auszuführen, dass sich der angesprochene Bericht über die Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen im Ergebnis nicht als für die Entscheidung ausschlaggebend erwiesen hat. Auch ansonsten sind keine Belege für diesen Vorwurf ersichtlich.
Was das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach die belangte Behörde in Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative von völlig falschen Voraussetzungen ausgehe, betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass im zugrundeliegenden Bescheid keinerlei Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative vorhanden sind und sich auch im gesamten Bescheid keine Darlegungen dahingehend finden, wonach der Beschwerdeführer "in der Anonymität unkontrollierter Wohn- bzw. Slumviertel" problemlos untertauchen könne. Insofern lässt sich daraus für den Beschwerdeführer nichts gewinnen.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach im österreichischen Rechtssystem stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorgesehen sei und daher unverständlich sei, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde, ist entgegenzuhalten, dass damit nicht klargelegt wurde, welcher konkrete Rechtsnachteil dem Beschwerdeführer entstanden ist und die Beschwerde überdies ohnehin rechtzeitig eingelangt ist, sodass darauf insofern nicht näher einzugehen ist. Im Übrigen ist auf die abgehaltene Beschwerdeverhandlung hinzuweisen.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins
4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
4.1.1. Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall ? im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Antragstellers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau der Einlassungen des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2014 und am 27.04.2015.
Festzuhalten ist der Vollständigkeit halber, dass der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Fall selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten Verfolgung durch seine Stiefmutter zu befürchten habe, kein Bedrohungsszenario ins Treffen geführt hat, das einen Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motiven erkennen lässt und sich die Furcht im Falle des allenfalls tatsächlichen subjektiven Bestehens somit nicht als wohlbegründet im Sinne der Rechtsprechung erweist. Asyl war daher nicht zu gewähren.
Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei
4.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.4.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Die nationale Rechtsgrundlage des § 8 AsylG 2005 stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Umsetzung der die europarechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes festlegenden Bestimmungen der Statusrichtlinie dar. Die genannte Richtlinie normiert demgemäß als "Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz", dass der Drittstaatsangehörige (der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt), bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland (...) tatsächlich Gefahr liefe, einen "ernsthaften Schaden" im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (Art. 2 lit. e RL 2004/83/EG).Die nationale Rechtsgrundlage des Paragraph 8, AsylG 2005 stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Umsetzung der die europarechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes festlegenden Bestimmungen der Statusrichtlinie dar. Die genannte Richtlinie normiert demgemäß als "Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz", dass der Drittstaatsangehörige (der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt), bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland (...) tatsächlich Gefahr liefe, einen "ernsthaften Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Richtlinie zu erleiden (Artikel 2, Litera e, RL 2004/83/EG).
Unter "ernsthaftem Schaden" versteht die RL 2004/83/EG die folgenden drei Fälle: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
In Hinblick auf die Auslegung der genannten Richtlinienbestimmung ist auf die hierzu ergangenen Judikatur des EuGH, insbesondere die Urteile Elgafaji, 30.1.2014, C-285/12, und M'Bodj, 18.12.2014, C-542/13, hinzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist ? neben oben angeführter EUGH-Judikatur ? die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.6.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist ? neben oben angeführter EUGH-Judikatur ? die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.6.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung oder einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Da der Beschwerdeführer ein gesunder Erwachsener ist, kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung oder einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Da der Beschwerdeführer ein gesunder Erwachsener ist, kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.
Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Der Beschwerdeführer hat bis zum Jahr 2008 in Edo State gelebt, dort also den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und kann daher davon ausgegangen werden, dass er dort in einem sozialen Netz Aufnahme finden könnte / respektive soziale Bezugspunkte (Familienangehörige) hätte, welche/s ihm auch die Reintegration in die nigerianische Gesellschaft erleichtern würde. Die behaupteten Schwierigkeiten infolge Erbschaftsstreitigkeiten sind im Verfahren als unglaubwürdig erkannt worden.
4.2.4. Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.4.2.4. Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art. 3 EMRK dauernd verunmöglichten.Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Artikel 3, EMRK dauernd verunmöglichten.
Hinsichtlich der Ebola-Epidemie in Nigeria ist schließlich auf die Feststellungen unter 2.2. zu verweisen, wonach die WHO Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt hat. Der Ausbruch von Ebola-Infektionen ist in Nigeria unter Kontrolle. Ein relevantes Infektionsrisiko hinsichtlich Ebola besteht nicht mehr.
Eine daraus resultierende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ist sohin nicht erkennbar.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Spruchpunkt IIISpruchpunkt römisch drei
4.3. Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
4.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:4.3.1. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt; insofern wurde der abweisende Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes, im Sinne des Gesetzeswortlautes "bestätigt."Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkannt; insofern wurde der abweisende Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes, im Sinne des Gesetzeswortlautes "bestätigt."
4.3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn4.3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art. und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,1. die "Art". und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 14 BFA-VG haben das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten.Gemäß Paragraph 14, BFA-VG haben das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Artikel 2, 3 und 8 EMRK bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, auch dann von Art. 8 EMRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens, wie zB eine gemeinsame Wohnung, (noch) nicht vorhanden sind. Der Begriff des in Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens umfasst jedenfalls das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben (vgl dazu die hg Erkenntnisse vom 18. März 2010, Zl 2008/22/0635, und vom 24. November 2000, Zl 2000/19/0126, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 28. Mai 1985, Abdulaziz ua gegen Vereinigtes Königreich, sowie das Urteil des EGMR vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan, 47486/06 Rn 34). (VwGH vom 28.06.2011, Zl 2011/01/0106)Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, auch dann von Artikel 8, EMRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens, wie zB eine gemeinsame Wohnung, (noch) nicht vorhanden sind. Der Begriff des in Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens umfasst jedenfalls das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben vergleiche dazu die hg Erkenntnisse vom 18. März 2010, Zl 2008/22/0635, und vom 24. November 2000, Zl 2000/19/0126, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 28. Mai 1985, Abdulaziz ua gegen Vereinigtes Königreich, sowie das Urteil des EGMR vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan, 47486/06 Rn 34). (VwGH vom 28.06.2011, Zl 2011/01/0106)
Der Beschwerdeführer ehelichte am XXXX die ursprünglich aus Nigeria stammende österreichische Staatsangehörige XXXX. Einer telefonischen Auskunft des XXXX vom XXXX zufolge, ist die Ehe nach wie vor aufrecht. Insofern ist ein Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach der Judikatur des VwGH jedenfalls zu bejahen.Der Beschwerdeführer ehelichte am römisch 40 die ursprünglich aus Nigeria stammende österreichische Staatsangehörige römisch 40 . Einer telefonischen Auskunft des römisch 40 vom römisch 40 zufolge, ist die Ehe nach wie vor aufrecht. Insofern ist ein Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach der Judikatur des VwGH jedenfalls zu bejahen.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).(Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
In seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.3.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
4.3.3. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und würde der Erlass einer Rückkehrentscheidung derzeit einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:4.3.3. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und würde der Erlass einer Rückkehrentscheidung derzeit einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit nunmehr fast sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet und konnte nach dem Dafürhalten des erkennenden Richters nunmehr seine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet nachweisen. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, was sich zum einen aus der vorgelegten Deutschkurs-Prüfungsbestätigung (Niveau A2) und zum anderen aus dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.04.2015, demzufolge der Beschwerdeführer in der Lage war, über seinen Tagesablauf in mehr oder minder fließendem Deutsch zu erzählen, ergibt.
Der Beschwerdeführer vermochte während des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist, auch weiterhin zu versuchen, für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften aufzukommen. Auch, wenn er noch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern nur zeitweise Visitenkarten verteilt bzw. Zettel an Windschutzscheiben anbringt, um auf diese Weise nach Autoverkäufern zu suchen, so ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in Grundversorgung befand Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt und vor dem Hintergrund des ersichtlich gemachten Integrationswillens und seiner Deutschkenntnisse ist jedenfalls als wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit einer dauerhaften Vollzeitbeschäftigung nachgehen und somit seinen Lebensunterhalt weiterhin aus eigenen Mitteln bestreiten können wird.Der Beschwerdeführer vermochte während des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist, auch weiterhin zu versuchen, für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften aufzukommen. Auch, wenn er noch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern nur zeitweise Visitenkarten verteilt bzw. Zettel an Windschutzscheiben anbringt, um auf diese Weise nach Autoverkäufern zu suchen, so ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in Grundversorgung befand Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt und vor dem Hintergrund des ersichtlich gemachten Integrationswillens und seiner Deutschkenntnisse ist jedenfalls als wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit einer dauerhaften Vollzeitbeschäftigung nachgehen und somit seinen Lebensunterhalt weiterhin aus eigenen Mitteln bestreiten können wird.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bislang nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund mehrerer Asylanträge, sondern eines einzigen Antrages entstanden und dem Beschwerdeführer keine qualifiziert schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl VfSlG 19.203/2010). Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch aufgrund des langen Aufenthaltes die familiären und privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Überdies ist festzuhalten, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes bereits vor sechseinhalb Jahren getroffen worden ist; siehe zur Interessenabwägung auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl B950-954/10-8, in welcher dieser unterscheidet ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist oder nicht. Unter dieser Prämisse erscheint es dem erkennenden Gericht im vorliegenden Fall unbillig, dem Aufenthalt des Beschwerdeführers nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besonderes Gewicht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zuzumessen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat er sich in der österreichischen Gesellschaft in gewisser Weise integriert und ist davon auszugehen, dass er bestrebt ist, seine Verfestigung weiter auszubauen.Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfSlG 19.203 aus 2010,). Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch aufgrund des langen Aufenthaltes die familiären und privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Überdies ist festzuhalten, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes bereits vor sechseinhalb Jahren getroffen worden ist; siehe zur Interessenabwägung auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl B950-954/10-8, in welcher dieser unterscheidet ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist oder nicht. Unter dieser Prämisse erscheint es dem erkennenden Gericht im vorliegenden Fall unbillig, dem Aufenthalt des Beschwerdeführers nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besonderes Gewicht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zuzumessen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat er sich in der österreichischen Gesellschaft in gewisser Weise integriert und ist davon auszugehen, dass er bestrebt ist, seine Verfestigung weiter auszubauen.
Schließlich führte ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Nigeria zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer mittlerweile stärkere Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Der Beschwerdeführer hat sich - wie dargelegt - in Österreich sozial und gesellschaftlich integriert. Er hat angegeben, den Kontakt zu seinen Leuten in Nigeria im Zeitpunkt seiner Ausreise abgebrochen zu haben und lediglich mit Nigerianern in Österreich zu verkehren. Auch ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit mittlerweile fast sieben Jahren beständig seine gesamten Lebensinteressen nach Österreich verlagert hat. Der Beschwerdeführer brachte vor, bereits Freundschaften im österreichischen Bundesgebiet geknüpft zu haben.
Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl XXXX, wegen des Vergehens des teilweise vollendeten und teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. und 9. Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt wurde. Zu beachten ist allerdings, dass seine strafrechtliche Verurteilung mittlerweile knapp sechs Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer nach Verbüßung der dreimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe bis zum jetzigen Zeitpunkt unbescholten blieb, weshalb im Fall seines Verbleibs im Bundesgebiet auch keine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr zu erkennen ist.Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen des Vergehens des teilweise vollendeten und teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. und 9. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt wurde. Zu beachten ist allerdings, dass seine strafrechtliche Verurteilung mittlerweile knapp sechs Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer nach Verbüßung der dreimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe bis zum jetzigen Zeitpunkt unbescholten blieb, weshalb im Fall seines Verbleibs im Bundesgebiet auch keine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr zu erkennen ist.
In einer Zusammenschau der dargelegten Bindung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles mit der unverschuldet langen Dauer des Verfahrens wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2In einer Zusammenschau der dargelegten Bindung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles mit der unverschuldet langen Dauer des Verfahrens wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2
EMRK.
Da demnach zum Entscheidungszeitpunkt die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.Da demnach zum Entscheidungszeitpunkt die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Eine allfällige Änderung der familiären oder privaten Verhältnisse wäre bei der Entscheidung des BFA über die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" bzw. "Aufenthaltsberechtigung plus" wahrzunehmen (vgl. § 55 AsylG).Eine allfällige Änderung der familiären oder privaten Verhältnisse wäre bei der Entscheidung des BFA über die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" bzw. "Aufenthaltsberechtigung plus" wahrzunehmen vergleiche Paragraph 55, AsylG).
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung (zu Asyl und subsidiärem Schutz) die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen; die Entscheidung hinsichtlich § 75/20 1-Variante AsylG warf als solche ebenso keine neuen Rechtsfragen auf (vgl VwGH 23.9.2014, Zl. Ra 2014/01/0058-6).Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung (zu Asyl und subsidiärem Schutz) die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen; die Entscheidung hinsichtlich Paragraph 75 /, 20, 1-Variante AsylG warf als solche ebenso keine neuen Rechtsfragen auf vergleiche VwGH 23.9.2014, Zl. Ra 2014/01/0058-6).
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Gesamtbetrachtung, Integration,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W125.1404642.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016