TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/4 L501 2006500-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2015
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Entscheidungsdatum

04.08.2015

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L501 2006500-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch Hofer & Zechner Rechtsanwalts GmbH in 9360 Friesach, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.01.2014, zu DG-Kontonummer XXXX , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 1.800,-- nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , vertreten durch Hofer & Zechner Rechtsanwalts GmbH in 9360 Friesach, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.01.2014, zu DG-Kontonummer römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 1.800,-- nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes iVm § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 23.01.2014, wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 21.11.2013 festgestellt worden ist, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn XXXX (in der Folge Herr J.S.), VSNR. XXXX , sowie XXXX (in der Folge Herr B.S.D.), VSNR. XXXX , gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen hat.römisch eins.1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 23.01.2014, wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 21.11.2013 festgestellt worden ist, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn römisch 40 (in der Folge Herr J.S.), VSNR. römisch 40 , sowie römisch 40 (in der Folge Herr B.S.D.), VSNR. römisch 40 , gegen die Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen hat.

Dem Bescheid vorangegangen war eine Meldung der Finanzpolizei vom 12.12.2013, wonach Herr J.S. und Herr B.S.D. im Rahmen einer Kontrolle am 21.11.2013 um 21:00 h auf der Baustelle XXXX , 5020 Salzburg, beim Fliesenverlegen betreten worden seien. In seiner niederschriftlichen Einvernahme habe Herr J.S. unter Beiziehung eines Dolmetschers angegeben, er habe gestern um ca. 16:00 Uhr aus Freundschaft zum Inhaber des XXXX -Ladens (Anmerkung: dieser befindet sich im unmittelbaren Anschluss an die in Rede stehende Baustelle) mit dem Verlegen von Bodenfliesen (die Wandfliesen waren bereits verlegt) begonnen, heute habe ihm hierbei Herr B.S.D., welchen er nur aus dem Tempel kenne, geholfen. Der Inhaber des XXXX -Ladens habe gestern und heute mitgeholfen, heute bis etwa 20 Minuten vor dem Kontrollzeitpunkt. Geld habe er für die Arbeit keines erhalten, lediglich indische Teigwaren und Getränke. Als er mit seinen Arbeiten begonnen habe, seien Material und Werkzeug schon vor Ort auf der Baustelle gewesen. Den bei ihm aufgefundenen dreiteiligen Schlüssel sollte er nach Beendigung der Arbeiten in den Postkasten mit der Bezeichnung XXXX werfen. Herr B.S.D. habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers angegeben, er habe mit dem Inhaber des XXXX -Ladens, welchen er vom Einkaufen her kenne, vereinbart, dass er bei seinem nächsten Besuch verbilligte Waren bekäme, wenn er ihm helfe. Er habe einen Overall erhalten und sei ihm gesagt worden, es arbeite dort schon jemand und er solle so lange helfen, bis der andere Arbeiter fertig wäre. Er habe um ca. 18:20 Uhr angefangen, indischen Tee bekommen sowie indische Teigwaren, welche er jedoch nicht gegessen habe, weil ihm diese zu scharf gewesen seien. Es seien noch drei oder vier Reihen Fliesen zu verlegen gewesen; er habe vier Fliesen geschnitten, dann nur noch aufgeräumt und Müll beseitigt. Der Betreiber des XXXX -Ladens (= bP) habe am 22.11.2013 niederschriftlich angegeben, dass er in seinem Geschäft zu wenig Platz habe, weshalb er den Raum gegenüber renoviere, um auch dort seine Waren verkaufen zu können. Die Fliesen verlege er gemeinsam mit zwei Freunden, die er schon lange als Kunden kenne. Er zahle nichts für deren Mithilfe, jedoch gewähre er Rabatte beim Einkauf. Mit dem Fliesenlegen beschäftige er sich schon seit einem Monat. Material und Werkzeug habe er gestellt, nicht jedoch den Arbeitsoverall. Als er die Baustelle gestern um ca. 21:30 h verlassen habe, habe er einen Schlüssel dort gelassen, welcher nach Beendigung der Arbeit in den Postkasten geworfen werden sollte. Bei der bP seien überdies die beiliegenden Bauhaus-Rechnungen aufgefunden worden.Dem Bescheid vorangegangen war eine Meldung der Finanzpolizei vom 12.12.2013, wonach Herr J.S. und Herr B.S.D. im Rahmen einer Kontrolle am 21.11.2013 um 21:00 h auf der Baustelle römisch 40 , 5020 Salzburg, beim Fliesenverlegen betreten worden seien. In seiner niederschriftlichen Einvernahme habe Herr J.S. unter Beiziehung eines Dolmetschers angegeben, er habe gestern um ca. 16:00 Uhr aus Freundschaft zum Inhaber des römisch 40 -Ladens (Anmerkung: dieser befindet sich im unmittelbaren Anschluss an die in Rede stehende Baustelle) mit dem Verlegen von Bodenfliesen (die Wandfliesen waren bereits verlegt) begonnen, heute habe ihm hierbei Herr B.S.D., welchen er nur aus dem Tempel kenne, geholfen. Der Inhaber des römisch 40 -Ladens habe gestern und heute mitgeholfen, heute bis etwa 20 Minuten vor dem Kontrollzeitpunkt. Geld habe er für die Arbeit keines erhalten, lediglich indische Teigwaren und Getränke. Als er mit seinen Arbeiten begonnen habe, seien Material und Werkzeug schon vor Ort auf der Baustelle gewesen. Den bei ihm aufgefundenen dreiteiligen Schlüssel sollte er nach Beendigung der Arbeiten in den Postkasten mit der Bezeichnung römisch 40 werfen. Herr B.S.D. habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers angegeben, er habe mit dem Inhaber des römisch 40 -Ladens, welchen er vom Einkaufen her kenne, vereinbart, dass er bei seinem nächsten Besuch verbilligte Waren bekäme, wenn er ihm helfe. Er habe einen Overall erhalten und sei ihm gesagt worden, es arbeite dort schon jemand und er solle so lange helfen, bis der andere Arbeiter fertig wäre. Er habe um ca. 18:20 Uhr angefangen, indischen Tee bekommen sowie indische Teigwaren, welche er jedoch nicht gegessen habe, weil ihm diese zu scharf gewesen seien. Es seien noch drei oder vier Reihen Fliesen zu verlegen gewesen; er habe vier Fliesen geschnitten, dann nur noch aufgeräumt und Müll beseitigt. Der Betreiber des römisch 40 -Ladens (= bP) habe am 22.11.2013 niederschriftlich angegeben, dass er in seinem Geschäft zu wenig Platz habe, weshalb er den Raum gegenüber renoviere, um auch dort seine Waren verkaufen zu können. Die Fliesen verlege er gemeinsam mit zwei Freunden, die er schon lange als Kunden kenne. Er zahle nichts für deren Mithilfe, jedoch gewähre er Rabatte beim Einkauf. Mit dem Fliesenlegen beschäftige er sich schon seit einem Monat. Material und Werkzeug habe er gestellt, nicht jedoch den Arbeitsoverall. Als er die Baustelle gestern um ca. 21:30 h verlassen habe, habe er einen Schlüssel dort gelassen, welcher nach Beendigung der Arbeit in den Postkasten geworfen werden sollte. Bei der bP seien überdies die beiliegenden Bauhaus-Rechnungen aufgefunden worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ein mangelhaftes Verfahren sowie das Vorliegen eines zwischen ihr und Herrn J.S. abgeschlossenen Werkvertrages mit einer Pauschalentlohnung von €

1.300,-- (inkl. USt.) geltend machte. Herrn B.S.D. habe sie überdies nicht gekannt, es handle sich hierbei vielmehr um einen Gehilfen von Herrn J.S. und bestehe ihrerseits keine wie immer geartete vertragliche Bindung zu ihm. Abschließend wird die Einvernahme der von den Kontrollorganen betretenen Herren J.S. und B.S.D. sowie der Herren XXXX (Herr S.M.) XXXX (Herr A.M.) beantragt. Mit Schreiben vom 31.03.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt den Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte ihre Abweisung.1.300,-- (inkl. USt.) geltend machte. Herrn B.S.D. habe sie überdies nicht gekannt, es handle sich hierbei vielmehr um einen Gehilfen von Herrn J.S. und bestehe ihrerseits keine wie immer geartete vertragliche Bindung zu ihm. Abschließend wird die Einvernahme der von den Kontrollorganen betretenen Herren J.S. und B.S.D. sowie der Herren römisch 40 (Herr S.M.) römisch 40 (Herr A.M.) beantragt. Mit Schreiben vom 31.03.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt den Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte ihre Abweisung.

I.2. Die von den Kontrollorganen mit Herrn J.S. und Herrn B.S.D. am Tag der Betretung aufgenommenen Niederschriften wurden der bP mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2014 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. In der am 24.09.2014 eingelangten Stellungnahme bestritt sie das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes und verwies auf die Einvernahme von Herrn XXXX (Herrn S.M.) XXXX (Herr A.M.) vor dem Magistrat Salzburg am 24.04.2014; die Zeugen hätten über ein von ihnen mitverfolgtes Gespräch zwischen ihr und Herrn J.S. berichtet, in welchem ihr Herr J.S. mitgeteilt habe, er betreibe ein Fliesenlegerunternehmen und würde dringend Arbeit benötigen. Unrichtig sei des Weiteren die Aussage des Herrn B.S.D., sie habe als dessen Auftraggeberin fungiert.römisch eins.2. Die von den Kontrollorganen mit Herrn J.S. und Herrn B.S.D. am Tag der Betretung aufgenommenen Niederschriften wurden der bP mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2014 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. In der am 24.09.2014 eingelangten Stellungnahme bestritt sie das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes und verwies auf die Einvernahme von Herrn römisch 40 (Herrn S.M.) römisch 40 (Herr A.M.) vor dem Magistrat Salzburg am 24.04.2014; die Zeugen hätten über ein von ihnen mitverfolgtes Gespräch zwischen ihr und Herrn J.S. berichtet, in welchem ihr Herr J.S. mitgeteilt habe, er betreibe ein Fliesenlegerunternehmen und würde dringend Arbeit benötigen. Unrichtig sei des Weiteren die Aussage des Herrn B.S.D., sie habe als dessen Auftraggeberin fungiert.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden die besagten niederschriftlichen Aussagen eingeholt und ist diesen zu entnehmen, dass die bP Herrn J.S. € 1.500,-- angeboten und ihn zur Legung eines schriftlichen Angebots aufgefordert hat.

I.3. Aufgrund der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 16.07.2014, GZ. XXXX , wegen Verletzung von § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark am 17.03.2015 eine mündliche Verhandlung abgeführt, in welcher die bP, Herr J.S., Herr B.S.D., Herr XXXX (Herr S.M.) sowie das Kontrollorgan XXXX einvernommen wurden.römisch eins.3. Aufgrund der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 16.07.2014, GZ. römisch 40 , wegen Verletzung von Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark am 17.03.2015 eine mündliche Verhandlung abgeführt, in welcher die bP, Herr J.S., Herr B.S.D., Herr römisch 40 (Herr S.M.) sowie das Kontrollorgan römisch 40 einvernommen wurden.

I.4. Die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Niederschrift über die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark am 17.03.2015 abgeführte mündliche Verhandlung wurde den Parteien mit dem Ersuchen um Äußerung mit Schreiben vom 17.04.2015 weitergeleitet. Seitens der bP wurde kein Einwand gegen die Heranziehung ihrer vor dem Landesverwaltungsgericht getätigten Ausführungen erhoben, jedoch darauf hingewiesen, dass die Angaben des Herrn J.S. äußerst widersprüchlich und insbesondere im Hinblick auf Herrn B.S.D. von diesem selbst widerlegt worden seien; auch habe der Zeuge XXXX das mitgehörte Gespräch nachvollziehbar geschildert.römisch eins.4. Die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Niederschrift über die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark am 17.03.2015 abgeführte mündliche Verhandlung wurde den Parteien mit dem Ersuchen um Äußerung mit Schreiben vom 17.04.2015 weitergeleitet. Seitens der bP wurde kein Einwand gegen die Heranziehung ihrer vor dem Landesverwaltungsgericht getätigten Ausführungen erhoben, jedoch darauf hingewiesen, dass die Angaben des Herrn J.S. äußerst widersprüchlich und insbesondere im Hinblick auf Herrn B.S.D. von diesem selbst widerlegt worden seien; auch habe der Zeuge römisch 40 das mitgehörte Gespräch nachvollziehbar geschildert.

Mit Schreiben vom 19.05.2015 wurde die bP um Stellungnahme zu den im Strafantrag der Finanzpolizei angeführten, bei ihr aufgefunden Bauhaus-Rechnungen ersucht. Die bP teilte hierzu mit, dass sie das Material und den Kleber gekauft habe, die Glättkelle, die Schlagbohrmaschine und die Fliesenschneidemaschine seien jedoch von Herrn J.S. besorgt worden und hätte dieser die Rechnungen der bP mit der Forderung, den Rechnungsbetrag zu erstatten, übergeben. Im Hinblick auf den abgeschlossenen Werkvertrag habe sie dies abgelehnt.

I.5. Am 13.07.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher das Kontrollorgan XXXX sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers die bP und Herr J.S. einvernommen wurden. Die Parteien hatten sich eingangs mit der Verlesung des Akteninhalts, insbesondere mit der Niederschrift betreffend die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 17.03.2015 einverstanden erklärt.römisch eins.5. Am 13.07.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher das Kontrollorgan römisch 40 sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers die bP und Herr J.S. einvernommen wurden. Die Parteien hatten sich eingangs mit der Verlesung des Akteninhalts, insbesondere mit der Niederschrift betreffend die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 17.03.2015 einverstanden erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die bP betreibt seit dem 27.02.2013 in der XXXX , 5020 Salzburg, ein Lebensmittelgeschäft, einen XXXX -Laden. Zwecks Vergrößerung ihres Geschäftslokals mietete sie eine nebenan gelegene, von ihrem Geschäft aus nicht direkt begehbare, leerstehende Räumlichkeit an, in der vor Inbetriebnahme Mal- sowie Fliesenlegearbeiten durchgeführt wurden. Am 21.11.2013 um 21:00 h wurden an dieser Adresse im Zuge einer Kontrolle durch das Team XXXX der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Stadt die Herren XXXX (Herr J.S.), VSNR. XXXX , und XXXX (Herr B.S.D.), VSNR. XXXX , bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit Fliesenlegearbeiten für die bP betreten. Herr B.S.D. hatte sich an diesem Tag gegenüber der bP bereit erklärt, für die Gewährung von Einkaufsrabatten bei den Renovierungsarbeiten mitzuhelfen; er begann zumindest um ca. 18:20 Uhr mit der Arbeit. Herr J.S. arbeitete am 20.11.2013 von ca. 16:00/16:30 Uhr bis ca. 20:00 Uhr und am 21.11.2013 von ca. 17:00 Uhr bis zur Kontrolle um ca. 21.00 Uhr. Als Herr J.S. mit seinen Arbeiten begann, waren Material sowie Werkzeug schon vor Ort und der Raum bis auf den Boden fertig verfliest. An den zwei Tagen führte die bP gemeinsam mit Herrn J.S. die Renovierungsarbeiten durch. Von der bP hatte Herr J.S. einen dreiteiligen Schlüssel erhalten, welchen er nach Beendigung der Arbeiten in den Postkasten des XXXX -Ladens werfen sollte. Sowohl das Material als auch das Werkzeug für die Renovierungsarbeiten sind von der bP angeschafft worden. Am Tag nach der Betretung wurde mit der bP in ihrem XXXX -Laden eine Niederschrift aufgenommen, im Zuge derer sie den Organen der Finanzpolizei von sich aus Bauhausrechnungen vom 15.11.2013 (zwei Stück) sowie 09.11.2013 (gelistet: Fliesenschneidmaschine, Schlagbohrmaschine, Farbrührer, Glättkälle, Fliesenschienen, Fliesenbleistifte, Bodenfliesen Niagara) mit dem Bemerken vorzeigte, diese könnten von den Kontrollorganen nicht mitgenommen werden, da sie sie für die Buchhaltung benötigen würde. Herr J.S. ist indischer Staatsangehöriger, er lebte einige Zeit in Großbritannien, wo er seinen Unterhalt teilweise mit Fliesenlegearbeiten bestritt; im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ging er in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach. Herr B.S.D. ist österreichischer Staatsbürger und arbeitete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Koch. Herr J.S. und Herr B.S.D. kauften gelegentlich im XXXX -Laden der bP ein. Zum Kontrollzeitpunkt waren weder Herr J.S. noch Herr B.S.D. als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.Die bP betreibt seit dem 27.02.2013 in der römisch 40 , 5020 Salzburg, ein Lebensmittelgeschäft, einen römisch 40 -Laden. Zwecks Vergrößerung ihres Geschäftslokals mietete sie eine nebenan gelegene, von ihrem Geschäft aus nicht direkt begehbare, leerstehende Räumlichkeit an, in der vor Inbetriebnahme Mal- sowie Fliesenlegearbeiten durchgeführt wurden. Am 21.11.2013 um 21:00 h wurden an dieser Adresse im Zuge einer Kontrolle durch das Team römisch 40 der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Stadt die Herren römisch 40 (Herr J.S.), VSNR. römisch 40 , und römisch 40 (Herr B.S.D.), VSNR. römisch 40 , bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit Fliesenlegearbeiten für die bP betreten. Herr B.S.D. hatte sich an diesem Tag gegenüber der bP bereit erklärt, für die Gewährung von Einkaufsrabatten bei den Renovierungsarbeiten mitzuhelfen; er begann zumindest um ca. 18:20 Uhr mit der Arbeit. Herr J.S. arbeitete am 20.11.2013 von ca. 16:00/16:30 Uhr bis ca. 20:00 Uhr und am 21.11.2013 von ca. 17:00 Uhr bis zur Kontrolle um ca. 21.00 Uhr. Als Herr J.S. mit seinen Arbeiten begann, waren Material sowie Werkzeug schon vor Ort und der Raum bis auf den Boden fertig verfliest. An den zwei Tagen führte die bP gemeinsam mit Herrn J.S. die Renovierungsarbeiten durch. Von der bP hatte Herr J.S. einen dreiteiligen Schlüssel erhalten, welchen er nach Beendigung der Arbeiten in den Postkasten des römisch 40 -Ladens werfen sollte. Sowohl das Material als auch das Werkzeug für die Renovierungsarbeiten sind von der bP angeschafft worden. Am Tag nach der Betretung wurde mit der bP in ihrem römisch 40 -Laden eine Niederschrift aufgenommen, im Zuge derer sie den Organen der Finanzpolizei von sich aus Bauhausrechnungen vom 15.11.2013 (zwei Stück) sowie 09.11.2013 (gelistet: Fliesenschneidmaschine, Schlagbohrmaschine, Farbrührer, Glättkälle, Fliesenschienen, Fliesenbleistifte, Bodenfliesen Niagara) mit dem Bemerken vorzeigte, diese könnten von den Kontrollorganen nicht mitgenommen werden, da sie sie für die Buchhaltung benötigen würde. Herr J.S. ist indischer Staatsangehöriger, er lebte einige Zeit in Großbritannien, wo er seinen Unterhalt teilweise mit Fliesenlegearbeiten bestritt; im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ging er in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach. Herr B.S.D. ist österreichischer Staatsbürger und arbeitete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Koch. Herr J.S. und Herr B.S.D. kauften gelegentlich im römisch 40 -Laden der bP ein. Zum Kontrollzeitpunkt waren weder Herr J.S. noch Herr B.S.D. als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt sowie den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Anzeige des Finanzamtes Salzburg Stadt vom 12.12.2013 samt beigefügten Fotomaterial, den niederschriftlichen Einvernahmen von Herrn J.S., Herrn B.S.D. sowie der bP, der seitens der bP vorgelegten Bauhausrechnungen vom 15.11.2013 und 09.11.2013 sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 17.03.2015 sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2015 getätigten Aussagen.

Die Feststellung zur Beschäftigung von Herrn J.S. und Herrn B.S.D. in der neben dem XXXX -Laden gelegenen Räumlichkeit ergibt sich insbesondere aus den niederschriftlichen Aussagen der beiden unmittelbar nach der Betretung sowie der Einvernahme der bP durch die Organe der Finanzpolizei am Tag nach der Betretung. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach Erstangaben, die bei der Betretung spontan getätigt werden, der Wahrheit näher stehen als zeitferne Einwendungen (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147, vom 14.10.1993, Zl. 93/17/0202), wird seitens des erkennenden Gerichts diesen Aussagen gegenständlich ein höherer Beweiswert zugesprochen, zumal sie sich im Wesentlichen decken und widerspruchsfrei miteinander in Einklang zu bringen sind. So wird u. a. die Darstellung von Herrn J.S., die bP habe gemeinsam mit ihm die Fliesen verlegt, durch die bP selbst bezeugt (... die Fliesen habe ich gemeinsam mit zwei Freunden verlegt..... ich selbst war gestern ungefähr bis 21.30 da....), und wird auch die bP von Herrn B.S.D. als jene Person bezeichnet, die ihn gegen die Gewährung von Rabatten beim Einkauf um Mithilfe bei den Arbeiten ersucht hat.Die Feststellung zur Beschäftigung von Herrn J.S. und Herrn B.S.D. in der neben dem römisch 40 -Laden gelegenen Räumlichkeit ergibt sich insbesondere aus den niederschriftlichen Aussagen der beiden unmittelbar nach der Betretung sowie der Einvernahme der bP durch die Organe der Finanzpolizei am Tag nach der Betretung. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach Erstangaben, die bei der Betretung spontan getätigt werden, der Wahrheit näher stehen als zeitferne Einwendungen vergleiche VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147, vom 14.10.1993, Zl. 93/17/0202), wird seitens des erkennenden Gerichts diesen Aussagen gegenständlich ein höherer Beweiswert zugesprochen, zumal sie sich im Wesentlichen decken und widerspruchsfrei miteinander in Einklang zu bringen sind. So wird u. a. die Darstellung von Herrn J.S., die bP habe gemeinsam mit ihm die Fliesen verlegt, durch die bP selbst bezeugt (... die Fliesen habe ich gemeinsam mit zwei Freunden verlegt..... ich selbst war gestern ungefähr bis 21.30 da....), und wird auch die bP von Herrn B.S.D. als jene Person bezeichnet, die ihn gegen die Gewährung von Rabatten beim Einkauf um Mithilfe bei den Arbeiten ersucht hat.

Während diese Angabe von Herrn B.S.D. als glaubwürdig und nachvollziehbar anzusehen ist, kann seiner Verantwortung in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, "er habe nur mit Herrn J.S., jedoch nicht mit der bP über das Helfen gesprochen, aber gehofft, beim Einkauf etwas billiger zu bekommen", nicht gefolgt werden. Es ist lebensfremd und mit der Wirklichkeit nicht vereinbar, dass sich jemand einen Einkaufsrabatt erhofft, wenn er sich nicht gegenüber dem Ladeninhaber, sondern gegenüber einer dritten Person zu einer Arbeitsleistung verpflichtet, und zudem zu keiner Zeit über eine Gegenleistung gesprochen wird.

Übereinstimmung in den Erstaussagen herrschte auch hinsichtlich der Beistellung von Material und Werkzeug durch die bP. So gab Herr J.S. am 21.11.2013 an, dass sowohl das Material als auch das Werkzeug (Fliesenschneidemaschine etc.) bereits vor Ort gewesen sei und erklärte auch die bP anlässlich ihrer Einvernahme durch die Organe der Finanzpolizei am nächsten Tag, das Material und das Werkzeug seien von ihr. Das Vorzeigen der sich in ihrem Besitz befindlichen Bauhausrechnungen, aus denen neben dem Kauf von Fliesen auch der Kauf diverser Werkzeuge hervorgeht, mit dem Bemerken, diese könnten von den Kontrollorganen nicht mitgenommen werden, da sie sie für ihre Buchhaltung benötige, bestätigt diese Darstellung. Auf Vorhalt dieser Rechnungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelang es der bP zudem nicht, den Besitz dieser Rechnungen nachvollziehbar zu erklären ("Herr J.S. wollte mehr Geld haben, er hat mir deshalb gezeigt, was er gekauft hat.....Er hat sie bei mir liegen gelassen"), vielmehr wollte sie diese zunächst nicht einmal mehr erkennen und erklärte schließlich, nie gegenüber den Kontrollorganen behauptet zu haben, dass das Werkzeug von ihr gewesen sei. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei den Einvernehmenden um geschultes, einer besonderen Verantwortung unterliegendem Personal der Finanzpolizei handelte und es keine Hinweise für eine falsche Protokollierung gibt; außerdem bestätigte die bP die Richtigkeit der Niederschrift durch ihre Unterschrift.

Dem erstmals in der Beschwerde vom 06.02.2014 behaupteten Vorliegen eines zwischen ihr und Herrn J.S. abgeschlossenen Werkvertrages mit einem vereinbarten Pauschalwerkentgelt von € 1.300 (inkl. USt.) kann im Hinblick auf obige Überlegungen nicht gefolgt werden, zumal auch seine Existenz weder durch einen schriftlichen Vertrag belegt werden kann und der in der Verhandlung vor dem Landes- und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Zettel (Beilage ./1) nicht geeignet ist, einen sich darauf gründenden Zahlungsfluss nachzuweisen. So verwickelte sich die bP bezüglich der Bezahlung in Widersprüche; während sie vor dem Landesverwaltungsgericht angab, die von Herrn J.S. nicht bezahlten Einkäufe wären als Teilbeträge für dessen Arbeit zu sehen, bestritt sie dies vor dem Bundesverwaltungsgericht und stellte fest "Wenn Herr J.S. eingekauft hat, hat er auch bezahlt." In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde versucht, die auf dem Zettel notierten "pay" und "offen" in einen sinnvollen Zusammenhang mit den Beträgen sowie den Einkäufen zu bringen, doch konnte ein solcher seitens der bP nicht nachvollziehbar aufgezeigt werden. Letztlich stellte die bP fest, dass es sich bei den mit "offen" versehenen 50 € Beträgen um nicht bezahlte Lebensmitteleinkäufe von Herrn J.S. handelt.

Die Erklärung der bP in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, warum sie nicht bereits am Tag nach der Betretung gegenüber den Organen der Finanzpolizei von dem mit Herrn J.S. abgeschlossenen Werkvertrag berichtet habe, lautete dahingehend, dass ihr von Herrn J.S. geraten worden wäre, von einem Freundschaftsdienst zu sprechen, da er keine Gewerbeberechtigung habe und dies auch für sie besser wäre, da dies zulässig sei. Auf die Frage, warum sie auch noch einen Monat später bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft bei dieser Geschichte geblieben sei, gab sie an, sich an diese Befragung nicht zu erinnern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2015 wollte die bP von einem Freundschaftsdienst gesprochen zu haben, um Herrn J.S. vor großen Problemen zu schützen. Trotz mehrmaligen Nachfragen gelang es der bP nicht, dem erkennenden Gericht einsichtig und nachvollziehbar darzulegen, warum sie dann heute von einem Werkvertrag spricht, wenn sie damit ihrer Meinung nach Herrn J.S. schade.

Zu Herrn J.S. ist zu bemerken, dass er zwar stets bemüht war, seine Mithilfe bei den Renovierungsarbeiten als Freundschaftsdienst darstellen, er in den wesentlichen Punkten allerdings nicht von seiner Erstaussage abging. So erklärte er sowohl unmittelbar nach der Betretung als auch vor dem Landesverwaltungsgericht, dass die bP an zwei Tagen mitgearbeitet habe, und sowohl in seiner Erstaussage als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Raum bereits von seiner Arbeitsaufnahme bis auf den Boden fertig verfliest gewesen sei. Die sich deckenden Erstaussagen von Herrn J.S., Herrn B.S.D. und der bP hinsichtlich der Mitarbeit von Herrn B.S.D. sowie die obigen Ausführungen zum Werkzeugankauf sprechen zusätzlich für den Wahrheitsgehalt von Herrn J.S. Schilderung der Geschehnisse. Die seitens der bP in den Verhandlungen vorgebrachte weite Heimreise steht ihrer eigenen Renovierungstätigkeit nicht entgegen, zumal eine Heimfahrt auch - wie in der Erstaussage angegeben - später angetreten werden kann. Dass Herr J.S. vor dem Bundesverwaltungsgericht das Verlegen der Fliesen abstritt und nur mehr Kleber angerührt bzw. Reinigungsarbeiten durchgeführt haben will, ist für das erkennende Gericht angesichts seiner bisherigen Ausführungen sowie der sich deckenden Erstaussagen von Herrn J.S., Herrn B.S.D. und der bP nicht glaubwürdig.

Zu Herrn XXXX (Herr S.M.) ist auszuführen, dass es nicht glaubwürdig ist, dass ein - überdies erst rund zweieinhalb Monate nach dem Vorfall erstmals erwähnter - zufälliger Ohrenzeuge eines Gespräches, dieses ca. 16 Monate danach derart detailliert inZu Herrn römisch 40 (Herr S.M.) ist auszuführen, dass es nicht glaubwürdig ist, dass ein - überdies erst rund zweieinhalb Monate nach dem Vorfall erstmals erwähnter - zufälliger Ohrenzeuge eines Gespräches, dieses ca. 16 Monate danach derart detailliert in

Erinnerung hat, wie von ihm in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dargelegt. Die Aussage wirkt mit der Verantwortung der bP im Großen und Ganzen abgesprochen.

Die Ausführungen des Kontrollorgans der Finanzpolizei in den Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht überzeugten. Sie waren substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht der Sachverhalt somit unzweifelhaft fest, da es der bP nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, das eine andere Beurteilung erfordern bzw. die Unrichtigkeit der festgestellten Geschehnisse darlegen würde; vielmehr ist von bloßen Schutzbehauptungen der bP auszugehen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Verfahren, Zuständigkeitrömisch zwei.3.1. Verfahren, Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Zu A)

II.3.2. Auszug aus den maßgebenden Bestimmungen des ASVGrömisch zwei.3.2. Auszug aus den maßgebenden Bestimmungen des ASVG

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (vgl. VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären vergleiche VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigte Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes vollversichert, wenn die Beschäftigung weder von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigte Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes vollversichert, wenn die Beschäftigung weder von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind geringfügig beschäftigte Personen von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind geringfügig beschäftigte Personen von der Vollversicherung nach Paragraph 4, - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2013 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es 1.) für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens € 29,70, insgesamt jedoch von höchstens € 386,80 gebührt oder 2.) für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 386,80 gebührt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es 1.) für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens € 29,70, insgesamt jedoch von höchstens € 386,80 gebührt oder 2.) für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 386,80 gebührt.

II.3.3. Im vorliegenden Verfahren ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen.römisch zwei.3.3. Im vorliegenden Verfahren ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen.

Im Erkenntnis vom 08.08.2008, Zl. 2008/09/0022 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:" Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen." Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Herr XXXX (Herr J.S.) und Herr XXXX (Herr B.S.D.) verrichteten am Tag ihrer Betretung Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Fliesenlegearbeiten der bP. Dem seitens der bP behaupteten Vorliegen eines Werkvertrages mit Herrn J.S. kann im Hinblick auf die unter Punkt II.2. ausgeführten Überlegungen und insbesondere angesichts der Mitarbeit der bP sowie des beinahe fertig verfliesten Raumes zum Zeitpunkt seines Arbeitsbeginns nicht gefolgt werden. Es fehlt hierfür an der von der Rechtsprechung (vgl. VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007) geforderten, individualisierten und konkretisierten Leistung, welche eine geschlossene Einheit darstellt. So wie Herr B.S.D. schuldete Herr J.S. vielmehr nur die Erbringung einer Dienstleistung, ein dauerndes Bemühen und nicht die Herstellung eines gewährleistungstauglichen Werkes. Das Vorliegen eines Werkvertrags im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ist daher ebenso auszuschließen wie der anfänglich vorgebrachte Freundschaftsdienst. Ein auf einer Verkäufer-Kunde Beziehung beruhender fallweiser Kontakt reicht für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht aus, sodass die für einen Gefälligkeitsdienst erforderliche sachverhaltsmäßige Grundlage fehlt (vgl. VwGH 21.1.2004, Zl. 2001/09/0100, mwN). Herr B.S.D. und Herr J.S. wurden sohin zweifellos unter Umständen angetroffen, die auf ein Dienstverhältnis hindeuten und konnten im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung einer solchen Wertung entgegenstehen würden.Im Erkenntnis vom 08.08.2008, Zl. 2008/09/0022 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:" Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen." Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Herr römisch 40 (Herr J.S.) und Herr römisch 40 (Herr B.S.D.) verrichteten am Tag ihrer Betretung Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Fliesenlegearbeiten der bP. Dem seitens der bP behaupteten Vorliegen eines Werkvertrages mit Herrn J.S. kann im Hinblick auf die unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführten Überlegungen und insbesondere angesichts der Mitarbeit der bP sowie des beinahe fertig verfliesten Raumes zum Zeitpunkt seines Arbeitsbeginns nicht gefolgt werden. Es fehlt hierfür an der von der Rechtsprechung vergleiche VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007) geforderten, individualisierten und konkretisierten Leistung, welche eine geschlossene Einheit darstellt. So wie Herr B.S.D. schuldete Herr J.S. vielmehr nur die Erbringung einer Dienstleistung, ein dauerndes Bemühen und nicht die Herstellung eines gewährleistungstauglichen Werkes. Das Vorliegen eines Werkvertrags im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ist daher ebenso auszuschließen wie der anfänglich vorgebrachte Freundschaftsdienst. Ein auf einer Verkäufer-Kunde Beziehung beruhender fallweiser Kontakt reicht für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht aus, sodass die für einen Gefälligkeitsdienst erforderliche sachverhaltsmäßige Grundlage fehlt vergleiche VwGH 21.1.2004, Zl. 2001/09/0100, mwN). Herr B.S.D. und Herr J.S. wurden sohin zweifellos unter Umständen angetroffen, die auf ein Dienstverhältnis hindeuten und konnten im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung einer solchen Wertung entgegenstehen würden.

Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass es fu¿r das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommt, ob ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Ho¿he) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt fu¿r die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. VwGH vom 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285).Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass es fu¿r das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommt, ob ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Ho¿he) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt fu¿r die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen vergleiche VwGH vom 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285).

Wie das Beweisverfahren gezeigt hat, war die Beschäftigung von Herrn B.S.D. lediglich für kurze Zeit vorgesehen. Er begann mit seinen Arbeiten am 21.11.2013 um ca. 18:20 Uhr und sollte solange arbeiten, bis Herr J.S. fertig war. Zum Zeitpunkt der Kontrolle um ca. 21:00 Uhr waren die Arbeiten augenscheinlich beinahe beendet. Entsprechend dem 2013 geltenden Kollektivvertrag für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe inklusive Keramikergewerbe), Lohnordnung gültig am 01.05.2013, betrug der Stundenlohn für einen Helfer € 9,97. Dass eine über diese knapp dreistündige Hilfstätigkeit hinausgehende Beschäftigung beabsichtigt war, hat sich nicht herausgestellt. Es liegt daher im Fall des Herrn B.S.D. eine geringfügige Beschäftigung vor. Die Arbeitszeit von Herrn J.S. hat an den beiden Beschäftigungstagen jeweils mehr als drei Stunden betragen, sodass die Geringfügigkeits-grenze jedenfalls überschritten wurde und von einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist.

Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher sowohl hinsichtlich Herrn B.S.D. als auch Herrn J.S. zu bejahen.Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher sowohl hinsichtlich Herrn B.S.D. als auch Herrn J.S. zu bejahen.

II.3.4 Gemäß ständiger Rechtsprechung ist es für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 2) ASVG weder dem Grunde noch der Höhe nach entscheidend, ob die nicht rechtzeitig gemeldete Beschäftigung die Vollversicherung oder lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0037).römisch zwei.3.4 Gemäß ständiger Rechtsprechung ist es für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2,) ASVG weder dem Grunde noch der Höhe nach entscheidend, ob die nicht rechtzeitig gemeldete Beschäftigung die Vollversicherung oder lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0037).

Die bP hat es unterlassen, die bei ihr beschäftigten Herren B.S.D. und J.S gemäß § 33 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Hinsichtlich der Höhe ist auszuführen, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161).Die bP hat es unterlassen, die bei ihr beschäftigten Herren B.S.D. und J.S gemäß Paragraph 33, ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Hinsichtlich der Höhe ist auszuführen, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161).

Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht sowohl zur Qualifizierung der Beschäftigung als meldepflichtig als auch zum Beitragszuschlag eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2006500.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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