TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/5 I403 2103519-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2015
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Entscheidungsdatum

05.08.2015

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §40
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

I403 2103519-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015, Zl. 831298309-2387793, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2015Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015, Zl. 831298309-2387793, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2015

beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 40, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

zu Recht erkannt:

II. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz, § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, 55 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 55, 57, Asylgesetz, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, 55, Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 8. September 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10. September 2013 erklärte sie, zur Volksgruppe der EKA und zur christlichen Glaubensgemeinschaft zu gehören. Sie habe von 1992 bis 2000 die Grundschule in Agbor besucht. Wie sie nach Österreich gekommen sei, könne sie nicht angeben, sie sei jedenfalls geflogen und von einer Frau begleitet worden. Zum Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an: "Ich habe Nigeria verlassen, weil ich angeblich in Österreich in einem Friseursalon arbeiten sollte. In Wahrheit hätte ich jedoch in einer Bar als Prostituierte arbeiten sollen. Bevor ich das Land verlassen hatte, gingen die Frau und ich zu einem Mann, welcher mir einen Schwur abnahm, er schnitt mir die Haare ab und nahm etwas Blut von mir. Sollte ich der Frau nicht ihren Preis zahlen, werde ich verfaulen. Dieser Mann wird bei uns Herbalist (Kräutermann) genannt." Sie sei von der Frau in Österreich in eine Bar gebracht worden; als sie gemerkt habe, dass sie nicht als Friseurin, sondern als Callgirl arbeiten solle, sei sie geflüchtet und nach Traiskirchen gefahren.1. Frau römisch 40 (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 8. September 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10. September 2013 erklärte sie, zur Volksgruppe der EKA und zur christlichen Glaubensgemeinschaft zu gehören. Sie habe von 1992 bis 2000 die Grundschule in Agbor besucht. Wie sie nach Österreich gekommen sei, könne sie nicht angeben, sie sei jedenfalls geflogen und von einer Frau begleitet worden. Zum Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an: "Ich habe Nigeria verlassen, weil ich angeblich in Österreich in einem Friseursalon arbeiten sollte. In Wahrheit hätte ich jedoch in einer Bar als Prostituierte arbeiten sollen. Bevor ich das Land verlassen hatte, gingen die Frau und ich zu einem Mann, welcher mir einen Schwur abnahm, er schnitt mir die Haare ab und nahm etwas Blut von mir. Sollte ich der Frau nicht ihren Preis zahlen, werde ich verfaulen. Dieser Mann wird bei uns Herbalist (Kräutermann) genannt." Sie sei von der Frau in Österreich in eine Bar gebracht worden; als sie gemerkt habe, dass sie nicht als Friseurin, sondern als Callgirl arbeiten solle, sei sie geflüchtet und nach Traiskirchen gefahren.

2. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.01.2015 erklärte die Beschwerdeführerin, neben der Geburtsurkunde keine sonstigen Dokumente zu besitzen; diese befinde sich in Nigeria und sie könne sich diese schicken lassen; das Bundesamt genehmigte eine vierwöchige Frist zur Nachreichung der Geburtsurkunde. In Agbor, Nigeria würden noch ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder leben, ihr Vater sei verstorben. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie in Nigeria in einem Friseursalon angeworben worden sei, um im Ausland in einem Friseursalon zu arbeiten; ein ritueller Schwur sei besiegelt worden, damit sie der Frau, welche die Reise organisiert habe, alles zurückzahle. Sie sei dann von der Bar geflüchtet, in welcher sie habe arbeiten sollen. Ihr Bruder habe ihr erzählt, dass letzte Woche die Frau, gemeinsam mit zwei Männern, zu ihm nach Hause gekommen sei und sich nach der Beschwerdeführerin erkundigt habe und gemeint habe, es sei ein Leichtes, die Beschwerdeführerin gegen Geld töten zu lassen. Nähere Angaben zu der Frau könne sie nicht machen, sie stamme aus Benin.

2.1. Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin verschiedene Zeugnisse für Deutschkurse der Caritas vor.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015, zugestellt am 27.02.2015, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und dass eine Gefährdungslage in Nigeria nicht vorliege. Die Geburtsurkunde hatte die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, die Identität konnte daher nicht abschließend festgestellt werden.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015, zugestellt am 27.02.2015, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und dass eine Gefährdungslage in Nigeria nicht vorliege. Die Geburtsurkunde hatte die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, die Identität konnte daher nicht abschließend festgestellt werden.

4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 26.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

5. Binnen offener Frist wurde am 13.03.2015 Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Für das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde eine Vollmacht für eine Vertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes vorgelegt. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Opfer des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels bzw. Menschenhandels anzusehen sei. Ausführliche Feststellungen zu diesem Themenbereich würden im angefochtenen Bescheid vermisst. Erfahrungsberichte, in der Beschwerde in Form verschiedener Medienberichte zitiert, würden die von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorgehensweise belegen, so sei es etwa üblich, den Frauen mittels rituellen Schwüren Angst einzujagen. Die nigerianischen Behörden seien kaum in der Lage, dem Problem Herr zu werden.5. Binnen offener Frist wurde am 13.03.2015 Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Für das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) wurde eine Vollmacht für eine Vertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes vorgelegt. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Opfer des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels bzw. Menschenhandels anzusehen sei. Ausführliche Feststellungen zu diesem Themenbereich würden im angefochtenen Bescheid vermisst. Erfahrungsberichte, in der Beschwerde in Form verschiedener Medienberichte zitiert, würden die von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorgehensweise belegen, so sei es etwa üblich, den Frauen mittels rituellen Schwüren Angst einzujagen. Die nigerianischen Behörden seien kaum in der Lage, dem Problem Herr zu werden.

Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin bereits in der Einvernahme, also noch vor Schluss des Ermittlungsverfahrens, erklärt, dass kein internationaler oder subsidiärer Schutz gewährt werde. Damit sei ihr eine antizipative Beweiswürdigung vorzuwerfen.

Insoweit sich die belangte Behörde zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auf Widersprüche zwischen Einvernahme und Erstbefragung stütze, sei darauf hinzuweisen, dass die Erstbefragung ja gerade nicht der näheren Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen diene und die Beschwerdeführerin entsprechend unterrichtet worden sei.

Die Beschwerdeführerin werde in Nigeria wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Opfer von Menschenhandel und grenzüberschreitendem Prostitutionshandel verfolgt. Die Sicherheitslage in Nigeria, insbesondere auch im Nigerdelta, woher die Beschwerdeführerin stamme, sei so instabil, dass jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Der belangten Behörde sei weiters vorzuwerfen, dass sie - trotz der Auskünfte der Beschwerdeführerin über die Frau, die sie nach Österreich gebracht und zur Prostitution habe zwingen wollen - keine weiteren Ermittlungen angestellt habe. Die Beschwerdeführerin werde unverzüglich Anzeige erstatten. Die Beschwerdeführerin habe sich gut in Österreich integriert, spreche schon gut Deutsch und suche nach einer Stelle in der Gastronomie.

Eine mündliche Verhandlung werde beantragt. Weiters werde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt, da der VfGH davon ausgehe, dass § 40 VwGVG (Beschränkung der Verfahrenshilfe auf das Verwaltungsstrafverfahren) Art. 6 EMRK widerspreche und ein entsprechendes Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet habe. Aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art 47 GRC ergehe der Antrag, der Beschwerdeführerin einen Verfahrenshelfer beizugeben.Eine mündliche Verhandlung werde beantragt. Weiters werde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt, da der VfGH davon ausgehe, dass Paragraph 40, VwGVG (Beschränkung der Verfahrenshilfe auf das Verwaltungsstrafverfahren) Artikel 6, EMRK widerspreche und ein entsprechendes Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet habe. Aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Artikel 47, GRC ergehe der Antrag, der Beschwerdeführerin einen Verfahrenshelfer beizugeben.

Zudem wurde beantragt, der Beschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist und die erlassene Rückkehrentscheidung zu beheben und in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Zudem wurde beantragt, der Beschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist und die erlassene Rückkehrentscheidung zu beheben und in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

6. Bescheid und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2015 vorgelegt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Bundesamt, der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 24.03.2015 eine Anfragebeantwortung von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 04.04.2014 [a-8656] zu Zwangsheirat, innerstaatliche Fluchtalternative für eine alleinstehende Frau und Einfluss von Voodoo-Praktiken in Nigeria. Darin wird unter anderem dargelegt, dass die "Verträge" zwischen Menschenhändlern und Frauen oftmals mit rituellen Schwüren besiegelt würden.

8. Am 02.04.2015 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Bezüglich der Anfragebeantwortung von ACCORD wurde auf eine Stellungnahme verzichtet und nur darauf hingewiesen, dass diese die Problematik von Voodoo-Schwüren im Zusammenhang mit Prostitutionshandel bestätigen würden. Es wurde zudem auf die Integration der Beschwerdeführerin, ihre Verankerung in der Kirchengemeinde und ihren Freundeskreis in Österreich verwiesen. Am 08.01.2015 habe sie die Deutschprüfung A2 abgelegt, und sie arbeite zweimal wöchentlich als Reinigungskraft der Caritas. Es wurden eine entsprechende Bestätigung der Caritas und 29 Unterstützungsschreiben, vorrangig aus dem Kreis der Kirchengemeinde, vorgelegt. Außerdem wurden die Anzeigenbestätigung wegen Menschenhandel und die Zeugenvernehmung vom 02.04.2015 durch die LPD XXXX vorgelegt.8. Am 02.04.2015 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Bezüglich der Anfragebeantwortung von ACCORD wurde auf eine Stellungnahme verzichtet und nur darauf hingewiesen, dass diese die Problematik von Voodoo-Schwüren im Zusammenhang mit Prostitutionshandel bestätigen würden. Es wurde zudem auf die Integration der Beschwerdeführerin, ihre Verankerung in der Kirchengemeinde und ihren Freundeskreis in Österreich verwiesen. Am 08.01.2015 habe sie die Deutschprüfung A2 abgelegt, und sie arbeite zweimal wöchentlich als Reinigungskraft der Caritas. Es wurden eine entsprechende Bestätigung der Caritas und 29 Unterstützungsschreiben, vorrangig aus dem Kreis der Kirchengemeinde, vorgelegt. Außerdem wurden die Anzeigenbestätigung wegen Menschenhandel und die Zeugenvernehmung vom 02.04.2015 durch die LPD römisch 40 vorgelegt.

9. Am 20.04.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Die wesentlichen Passagen der mündlichen Verhandlung stellen sich wie folgt dar (RI=Richterin; BF=Beschwerdeführerin):

"Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Nein.

RI: Verstehen Sie die Dolmetscherin?

BF: Ja.

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja.

RI: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?

BF: Eka.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

BF: Pentecostal.

RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde,)?

BF: Nein.

RI: Sie sagten gegenüber dem Bundesamt, dass Sie in Nigeria eine Geburtsurkunde hätten. Konnten Sie diese besorgen? Haben Sie das versucht?

BF: Nein.

RI: In Nigeria hatten Sie eine?

BF: Ja.

Zum gegenständlichen Fluchtvorbringen:

RI: Haben Sie in Nigeria eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?

BF: Ich bin in die Volksschule gegangen.

RI: Können Sie bitte schildern, mit wem Sie in Nigeria zusammengelebt haben?

BF: Mit meiner Mutter und meinem Vater.

RI: Sie haben bis zu Ihrer Ausreise mit Ihrer Mutter und Ihrem Vater zusammen gelebt?

BF: Nein.

RI: Mit wem haben Sie dann vor der Ausreise zusammen gelebt?

BF: Mit meinem jüngeren Bruder.

RI: Was war die genaue Adresse Ihrer Wohnung, in der Sie mit Ihrem Bruder gelebt haben?

BF: XXXX, Agbor.BF: römisch 40 , Agbor.

RI: Wer hat für die Wohnung bezahlt?

BF: Ich selber.

RI: Was war mit Ihrer Mutter und Ihrem Vater?

BF: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter hat einen anderen Mann geheiratet.

RI: Womit haben Sie sich in Nigeria Ihren Lebensunterhalt verdient?

BF: Ich war Frisörin.

RI: Wieviel haben Sie verdient?

BF: 15.000 Naira pro Monat.

RI: Wo genau befand sich das Haarstudio?

BF: In XXXX, in der Nähe meiner Wohnung.BF: In römisch 40 , in der Nähe meiner Wohnung.

RI: Ist das eine Straße oder ein Viertel?

BF: Eine Straße.

RI: Was ist der Name Ihrer Chefin im Haarstudio?

BF: Amaka (phon.).

RI: Wie lange haben Sie in diesem Haarstudio gearbeitet?

BF: Ich habe dort gelernt und habe dann begonnen, dort zu arbeiten.

RI: Wann begannen Sie sich zu überlegen Nigeria zu verlassen?

BF: 2013.

RI: Was war der Anlass, dass Sie sich überlegt haben, Nigeria zu verlassen?

BF: Ich dachte nicht darüber nach, Nigeria zu verlassen.

RI: Es war kein Wunsch von Ihnen, zu flüchten?

BF: Nein, ich arbeitete.

RI: Kannten Sie Personen, die Nigeria schon früher verlassen hatten?

BF: Nein.

RI: Bitte schildern Sie Ihren ersten Kontakt mit der Frau, die Sie dann nach Europa brachte?

BF: Sie kam zum Frisör, um sich die Haare machen zu lassen. Das war das erste Mal, dass ich sie getroffen habe.

RI: Wie haben Sie sich mit der Frau unterhalten? In welcher Sprache?

BF: In Englisch.

RI: Wie ging es weiter? Wie hat sich dieser Kontakt gestaltet?

BF: Sie kam in den Salon, um sich die Haare machen zu lassen. Die Chefin sagte, ich solle das machen. Sie sagte, dass ihr gefällt, wie ich ihr die Haare gemacht habe.

RI: Und weiter?

BF: Als ich fertig war, mit den Haaren, hat sie gesagt, es gefällt ihr, wie ich die Haare gemacht habe. Sie sagte, sie habe ein Geschäft in Europa und wolle, dass ich dort arbeite.

RI: Und dann?

BF: Sie hat meinem Boss gesagt, sie möchte mir helfen und dann bin ich mit ihr mitgegangen.

RI: Sie sind am ersten Tag mit ihr mitgegangen?

BF: Nein.

RI: Bitte schildern Sie alles im Detail. Wann war der erste Kontakt?

BF: Der erste Kontakt war eineinhalb Jahre, bevor ich Nigeria verließ.

RI: Die Frau hat zu Ihnen gesagt, Sie möchte mit Ihnen nach Europa gehen? Was haben Sie dann gesagt? Was hat Ihre Chefin gesagt?

BF: Als sie mit meiner Chefin geredet hat, dass sie will, dass ich mit ihr mitgehe und für sie arbeite, hat meine Chefin gesagt, das sei für sie okay. Sie ging dann weg, um die Reise zu planen.

RI: Unter welchem Namen hat sich die Frau vorgestellt?

BF: Das erste Mal, als sie in den Laden kam, nannte sie sich Anty.

RI: Was haben Sie sich gedacht? Wie haben Sie reagiert?

BF: Am Anfang, als sie sagte, sie wolle mir helfen, habe ich mich gefreut. Sie ist dann weg gegangen und ich habe nichts mehr von ihr gehört. Nach einiger Zeit kam sie wieder zurück und fragte mich, ob ich bereit wäre.

RI: Wie viel Zeit war vergangen, bis sie wieder kam?

BF: Ein, bis eineinhalb Jahre.

RI: Was ist dann passiert?

BF: Sie sagte, sie ist jetzt bereit und ob ich auch bereit wäre. Sie ging dann wieder und kam zwei Wochen später.

RI: Sie haben ihr gesagt, dass Sie bereit seien?

BF: Ja.

RI: Hat diese Frau mit Ihnen über Ihre Situation, über Ihre Familie gesprochen?

BF: Meine Chefin hat das gemacht.

RI: Wann haben Sie Ihrer Familie erstmals davon erzählt?

BF: Ich habe es meiner Mutter nicht erzählt, sie ist mit einem anderen Mann verheiratet und hat keine Zeit für uns. Ich habe es meinem jüngeren Bruder erzählt.

RI: Wann haben Sie es Ihrem jüngeren Bruder erzählt?

BF: Ich habe ihm es erzählt, als sie das erste Mal in den Salon kam. Ich habe gesagt, dass eine Frau in den Salon kam und gesagt hat, dass sie mir helfen wolle. Als sie über ein Jahr lang nicht mehr gekommen ist, habe ich nichts mehr erzählt.

RI: Was ist passiert, als sie nach zwei Wochen zurück kam?

BF: Sie sagte, sie braucht ein Passfoto von mir. Ich war allein im Geschäft, wir gingen dann zum nahegelegenden Fotographen. Ich hatte aber keine Zeit auf die Fotos zu warten, da ich allein im Geschäft war.

RI: Und dann?

BF: Eineinhalb Monate später, ich kann mich nicht mehr genau erinnern, sagte sie, dass alles bereit ist.

RI: Und dann?

BF: Sie hat gesagt, sie nimmt mich nicht umsonst mit. Sie hat gesagt, wir treffen eine Vereinbarung und dann muss ich für sie arbeiten.

RI: Wann hat sie zum ersten Mal gesagt, dass Sie für die Reise zahlen müssen?

BF: Sie hat alles ursprünglich mit meiner Chefin besprochen. Mir selbst hat sie es beim letzten Treffen gesagt.

RI: Ihre Chefin hat Ihnen zugeraten, mitzugehen? Oder was hat Sie gesagt?

BF: Sie war sehr froh darüber.

RI: Wieviel Geld mussten Sie der Frau zahlen?

BF: Sie sagte, 8 Mio. Naira.

RI: Was genau versprach diese Frau Ihnen? Was hat Sie Ihnen von Europa erzählt?

BF: Sie sagte mir, sie hat einen Salon in Europa und ich würde dort für sie arbeiten und bekomme monatlich mein Gehalt.

RI: Hat sie sonst noch etwas erzählt?

BF: Nein.

RI: Haben Sie lange überlegt, ob Sie mitgehen?

BF: Ich habe mich nicht sofort entschieden, nachdem sie längere Zeit nicht zurück gekommen ist, dachte ich, sie meinte es nicht ernst und ich habe ja gearbeitet.

RI: Bitte erzählen Sie möglichst genau, wie Sie den Schwur ableisten mussten.

BF: Nachdem sie mir gesagt hatte, dass sie mich nicht gratis mitnimmt, sagte sie, dass wir eine Vereinbarung treffen müssen und dass wir das verbindlich ausmachen müssen.

RI: Können Sie bitte schildern, wie das gelaufen ist?

BF: Als sie zurück kam, sagte sie mir, wir müssen an einen Ort gehen. Sie hat mich mit dem Auto mitgenommen, einer ist gefahren. Wir sind drei Stunden an diesen Ort gefahren. Sie hat gesagt, ich soll draußen warten und sie ist rein gegangen und hat einen Mann getroffen. Ich habe ungefähr fünf bis zehn Minuten gewartet und dann sind sie raus gekommen. Sie sagte, das ist der Mann, den ich treffen sollte und der unsere Vereinbarung besiegeln sollte.

BF sichtlich bewegt; sie weint.

BF setzt fort: Der Mann kam heraus und sagte, er braucht irgendwas und hat der Dame gesagt, was ich mitbringen soll. Er wollte mein Haar und meine Nägel und mein Schamhaar.

RI: Haben Sie das dann gleich gemacht oder sind Sie noch einmal an den Ort gefahren?

BF: Nach dieser Situation habe ich der Frau gesagt, dass ich das nicht mehr will und in Nigeria bleiben möchte. Daraufhin hat die Frau gesagt, dass sie schon so viel für mich ausgegeben hat und ich ihr das zurück zahlen muss.

RI: Sind Sie noch einmal zu diesem Mann gefahren oder haben Sie das alles an diesem Ort gemacht?

BF: Als ich der Dame gesagt habe, dass ich das nicht machen will, hat sie gesagt, dass ich das nur jetzt machen kann und dass das danach nicht mehr möglich ist. Ich habe dann OK zu ihr gesagt. Wir sind dann zurück zum Mann und ich habe ihm das gegeben. Ich habe dem Mann alles gegeben, die Haare und die Nägel und alles. Er gab alles in eine Schüssel, in der Blut war und er ist dann reingegangen, ich blieb draußen. Nach ein paar Minuten bin ich dann auch rein gegangen, um den Mann zu treffen. Nach ca. zehn Minuten ist die Frau mit einer kleinen Schüssel raus gekommen und hat sie in das Auto mitgenommen und wir sind dann weggefahren.

RI: Sind Sie dann nach Hause zurückgekehrt?

BF: Ja.

RI: Wann war das? War das kurz vor Ihrer Abreise?

BF: Ja.

RI: Wie lange waren Sie dann noch zuhause? Wann sind Sie abgereist?

BF: Am nächsten Tag.

RI: Was war mit Ihrem Bruder, hat er auch gearbeitet?

BF: Nein, er war in der Schule.

RI: Wo ist er in die Schule gegangen?

BF: In Agbor.

RI: Bitte erzählen Sie, was nach Ihrer Ankunft in Österreich passiert ist?

BF: Als ich nach Österreich kam, hat sie mich in einem Haus untergebracht. Ich habe zwei Mädels getroffen. Ich kam am Samstag oder am Freitag an, ich habe dann geschlafen. Dann bin ich raus und habe mit den Mädchen gesprochen. Die Frau war schon weg.

RI: Woher kamen diese zwei Mädchen?

BF: Eine sprach Englisch, sie kam von Nigeria. Ich weiß nicht, woher das andere Mädchen kam.

RI: Und dann?

BF: Ich habe dann die Mädchen gefragt, wann ich anfangen kann, zu arbeiten. Sie sagten, am Montag. Am Sonntagabend, als ich schon schlief, kam die Frau und sagte, sie wolle mich mitnehmen. Ich hatte Jeans an, die anderen Mädchen lachten und sagten, ich sollte etwas Schöneres anziehen. Die Frau hat gesagt, sie sollen mich in Ruhe lassen.

RI: Was haben Sie gesehen, als Sie das Haus verlassen haben? Was war das für ein Haus? Was war neben dem Haus?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

RI: Sind Sie dann mit dem Auto gefahren oder zu Fuß gegangen?

BF: Mit dem Auto.

RI: Wie lange sind Sie gefahren?

BF: Nicht lange, ich kann mich nicht mehr genau erinnern.

RI: Wann erkannten Sie zum ersten Mal, dass Sie nicht als Friseurin arbeiten würden?

BF: Es war, als ich in der Bar war.

RI: Wie hießen die anderen zwei Mädchen?

BF: Ich habe nur mit einer geredet, die andere war nicht sehr freundlich.

RI: Wie war der Name von dem nigerianischen Mädchen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern. Sie hat mir nicht ihren richtigen Namen gesagt.

RI: Welchen Namen hat sie Ihnen gesagt?

BF: Keinen englischen Namen.

RI: Was für einen Namen hat sie gesagt?

BF: So etwas wie Sambuka. Es war Edo.

RI: Bitte beschreiben Sie die Bar?

BF: Als ich aus der Bar rausging, versuchte ich, den Namen zu lesen, aber es war nicht auf Englisch.

RI: Können Sie sich noch an irgendeine Aufschrift erinnern, die auf der Bar war?

BF: Die Leute sind vor der Bar vorbei gegangen.

RI: Können Sie sich an irgendetwas von der Bar erinnern? Gab es eine Leuchtschrift, in welcher Farbe war diese? War irgendein Zeichen außen angebracht?

BF: Als ich aus der Bar rauskam, gingen Leute vorbei und auf der anderen Seite... Ich kann mich nicht erinnern.

RI: Wie hat die Bar innen ausgesehen?

BF: Vor der Bar hatten Sie eine Theke.

RI: Welche Farbe, wie groß war sie?

BF: Es war nicht sehr groß.

RI: Wie viele Menschen waren in der Bar?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

RI: War die Frau mit Ihnen in der Bar?

BF: Nein, sie hat mich nur abgestellt.

RI: Waren Frauen in der Bar?

BF: Ja.

RI: Waren mehr Frauen oder Männer in der Bar?

BF: In der Bar waren Stühle wie hier, die Leute saßen drauf, ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie viele.

RI: Wo haben Sie sich hingesetzt?

BF: Ich habe mich auf die Seite der Theke gesetzt.

RI: Haben Sie mit jemand in der Bar gesprochen?

BF: Zwei Männer kamen und haben sich hingesetzt.

RI: Was haben sie gesagt?

BF: Sie haben mit mir Deutsch gesprochen, ich habe nichts verstanden.

RI: Haben Sie mit dem Kellner gesprochen?

BF: Nein.

RI: Wie lange blieben Sie in der Bar?

BF: 10 bis 20 Minuten.

RI: Was haben Sie sich dann gedacht?

BF: Ich dachte mir, vielleicht hat sie mich hier abgesetzt, um zu arbeiten.

RI: Die Frau hat nichts zu Ihnen gesagt, was Sie in der Bar machen sollen?

BF: Sie hat gesagt, ich soll nett zu den Kunden sein.

RI: Haben Sie sich nicht erkundigt, warum Sie in der Nacht arbeiten sollen?

BF: Sie hat nichts von Arbeiten gesagt, sondern hat nur gesagt, dass ich nett zu den Kunden sein soll.

RI: Wer hat Ihnen dann geholfen, aus der Bar zu flüchten?

BF: Ich ging raus und habe zwei Frauen getroffen, die vorbei gingen. Ich wollte ihnen ein paar Fragen stellen, aber sie haben nicht mit mir gesprochen und sind weiter gegangen. Ich habe dann einen Mann getroffen und habe mit ihm gesprochen. Er hat gesagt, es tue ihm leid, aber er könne mich nicht in sein Haus mitnehmen, da es für ihn nicht sicher sei. Er könne mir aber zeigen, wo ich schlafen kann.

RI: Warum sind Sie aus der Bar rausgegangen?

BF: Ich habe mich nicht sehr wohl gefühlt.

RI: Woher kam das Gefühl, dass Sie sich nicht wohl gefühlt haben?

BF: Da waren Männer, die bei Mädchen saßen und ich fühlte mich nicht sehr wohl.

RI: Bitte beschreiben Sie näher, was Sie gesehen haben?

BF: Während der Zeit, als ich dort war, habe ich gesehen, dass Mädchen mit Männern in einen Nebenraum gingen, aus dem sie dann nach einigen Minuten wieder raus kamen.

RI: Bitte beschreiben Sie den Mann, der Ihnen geholfen hat, nach Traiskirchen zu kommen. Was war das für ein Mann?

BF: Es war ein großer Mann, er spricht auch Englisch. Es war ein schwarzer Mann.

RI: Kommt er aus Nigeria?

BF: Nein, es war ein anderes Englisch.

RI: Wie hat er Ihnen dann geholfen? Mit einem Taxi?

BF: Ich habe ihm ein bisschen erzählt, er hat dann gesagt, er könne mir nur ein Taxi organisieren.

RI: Hatten Sie Geld für das Taxi?

BF: Ich sagte dem Mann, dass ich nur Naira habe.

RI: Sie hatten Geld bei sich, als Sie aus Nigeria ausreisten?

BF: Ich hatte 5.100 Naira.

RI: Die Frau verlangte nicht, dass Sie ihr das Geld geben?

BF: Nein, ich habe es in eine kleine Tasche meiner Hose gesteckt.

RI: Was haben Sie sonst noch von Nigeria mitgenommen?

BF: Meine Tasche.

RI: Was war darin?

BF: Kleidung.

RI: Haben Sie Ihre Tasche noch?

BF: Nein.

RI: Haben Sie zu Ihrem Bruder noch Kontakt?

BF: Ja.

RI: Mit wem in Nigeria haben Sie noch Kontakt?

BF: Zu sonst niemanden.

RI: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihrem Bruder telefoniert?

BF: Letzte Woche.

RI: Wie geht es ihm?

BF: Gut.

RI: Wo lebt Ihr Bruder jetzt?

BF: Noch immer in der Wohnung, in der wir zusammen lebten.

RI: Wie finanziert Ihr Bruder das Leben? Wie kann er die Wohnung bezahlen und etwas zu Essen?

BF: Ich habe die Miete sechs Monate im Voraus bezahlt.

RI: Aber das ist jetzt ja auch schon lange vorbei?

BF: Im Laden, wo ich arbeitete, zahlen wir monatlich einen Beitrag für den Lohn, ich habe meiner Kollegin gesagt, sie soll es für die Miete verwenden.

RI: Was für ein Beitrag ist das genau?

BF: Ein Teil unseres Gehalts wird gemeinsam einbehalten und gespart. Wir haben dieses Geld für Notfälle auf die Seite gelegt.

RI: Ihre Kolleginnen sind einverstanden, dass das Geld für die Miete Ihres Bruders verwendet wird?

BF: Ja.

RI: Gehört Ihre Chefin da auch dazu?

BF: Ja.

RI: Mit wem von diesen Personen haben Sie noch Kontakt?

BF: Ich habe keinen Kontakt, aber mein Bruder geht regelmäßig hin.

RI: Haben Sie zu Ihrem Bruder gesagt, er soll hingehen, oder wie ist das passiert?

BF: Ja.

RI: Was würde geschehen, wenn Sie nach Nigeria zurückkehren müssten?

BF: Die Frau würde mich töten, weil sie schon meinem Bruder Probleme macht.

RI: Können Sie mir etwas über diese Probleme erzählen?

BF: Als ich das letzte Mal mit meinem Bruder telefonierte, sagte er mir, sie sei mit Männern gekommen und sagte, ich könne versuchen, wegzurennen, aber sie würde mich finden.

RI: War sie einmal bei Ihrem Bruder oder öfters?

BF: Letzte Woche hat mein Bruder gesagt, dass die Dame nicht gekommen ist, aber die Männer.

RI: Wie viele sind das?

BF: Zwei oder drei.

RI: Haben diese Männer Ihrem Bruder etwas getan?

BF: Sie haben ihn nur bedroht.

RI: Ist Ihr Bruder zur Polizei gegangen?

BF: Nein.

RI: Warum nicht?

BF: Er ist sehr jung und ich weiß nicht, wie die Polizei in Nigeria das handhaben wird.

RI: Wenn Sie sich wo anders niederlassen würden, in einer anderen Wohnung, wie könnte diese Frau Sie finden?

BF: Ich weiß nicht, wie ich das genau erklären soll. Sie haben überall Kontakte. Wenn sie etwas machen wollen, ist es nicht schwer für sie, sie haben das Geld und die Kontakte.

RI: Woher wissen Sie das, Sie kennen die Frau ja nicht gut oder?

BF: Die paar Male, als sie mich im Salon aufgesucht hat, hat meine Chefin gesagt, dass sie sehr reich und gut situiert ist.

RI: Aber Sie wissen nicht ihren vollen Namen oder wo sie wohnt?

BF: Nein, sie hat mir nichts darüber erzählt.

RI: Wenn Sie zum Beispiel in Lagos leben würden, wie könnte diese Frau Sie finden?

BF: Lagos ist eine sehr große Stadt, aber wenn man die Kontakte hat, kann man auch in Lagos jemanden finden.

RI: Sie haben Anzeige bei der Polizei erstattet. Haben Sie von der Polizei in Österreich etwas gehört?

BF: Nein.

RI informiert, dass von Seiten des BVwG ein Bericht der LPD eingefordert wurde.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Ich habe keine Familie, aber ich habe eine Kirche, zu der ich gehe.

RI: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ja, ein bisschen.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ich war beim AMS und sie sagten, ich kann Saison-Arbeiten, ich warte auf die Bewilligung. RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?

BF: Ich führe ein gutes Leben hier. Ich möchte gerne arbeiten, zum Beispiel als Verkäuferin."

10. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde bei der Landespolizeidirektion XXXX der aktuelle Verfahrensstand in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin am 17.03.2015 eingebrachte Anzeige eingefordert. Am 11.06.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der LPD XXXX informiert, dass laut Rücksprache mit dem Landeskriminalamt noch Erhebungen ausständig seien. Es wurde ausgeführt, dass sich die Ermittlungsarbeit als schwierig gestalte, weil die Beschwerdeführerin bisher nur sehr vage und allgemeine Angaben gemacht habe. Sie habe weder den Namen einer Fluglinie noch einen Flughafen noch die Stadt oder den Ort angeben können, von dem aus sie mit dem Taxi zur Erstaufnahmestelle Ost gefahren sei. Es sei auch ungewöhnlich, dass sie nach so kurzer Zeit und ohne Widerstand die Bar habe verlassen können, in der sie angeblich zur Prostitution herangeführt habe werden sollen. Auch der Umstand, dass sie den Namen des Friseursalons in Abo nicht kenne, in dem sie laut eigenen Angaben immerhin 4 Jahre gearbeitet habe, sei merkwürdig. Derzeit spreche einiges dafür, dass sie instruiert worden sei, diese Geschichte bei einer Asylantragstellung zu erzählen. Für eine genauere Abklärung zu den bisherigen Aussagen seien jedenfalls noch weitere Erhebungen notwendig.10. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde bei der Landespolizeidirektion römisch 40 der aktuelle Verfahrensstand in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin am 17.03.2015 eingebrachte Anzeige eingefordert. Am 11.06.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der LPD römisch 40 informiert, dass laut Rücksprache mit dem Landeskriminalamt noch Erhebungen ausständig seien. Es wurde ausgeführt, dass sich die Ermittlungsarbeit als schwierig gestalte, weil die Beschwerdeführerin bisher nur sehr vage und allgemeine Angaben gemacht habe. Sie habe weder den Namen einer Fluglinie noch einen Flughafen noch die Stadt oder den Ort angeben können, von dem aus sie mit dem Taxi zur Erstaufnahmestelle Ost gefahren sei. Es sei auch ungewöhnlich, dass sie nach so kurzer Zeit und ohne Widerstand die Bar habe verlassen können, in der sie angeblich zur Prostitution herangeführt habe werden sollen. Auch der Umstand, dass sie den Namen des Friseursalons in Abo nicht kenne, in dem sie laut eigenen Angaben immerhin 4 Jahre gearbeitet habe, sei merkwürdig. Derzeit spreche einiges dafür, dass sie instruiert worden sei, diese Geschichte bei einer Asylantragstellung zu erzählen. Für eine genauere Abklärung zu den bisherigen Aussagen seien jedenfalls noch weitere Erhebungen notwendig.

11. Das Bundesverwaltungsgericht wurde am 05.08.2015 von der Staatsanwaltschaft Feldkirch informiert, dass das auf Basis der Anzeige der Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren gegen unbekannte Täter abgebrochen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaats-angehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Sie gehört der Volksgruppe der Eka und der Glaubensgemeinschaft der Pfingstkirche an.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaats-angehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Sie gehört der Volksgruppe der Eka und der Glaubensgemeinschaft der Pfingstkirche an.

1.2. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 3 angeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015 negativ entschieden wurde.1.3. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter römisch eins. Punkt 3 angeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015 negativ entschieden wurde.

1.4. Die Beschwerdeführerin ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.5. Die Beschwerdeführerin arbeitete in Nigeria als Friseurin. Mutter und Bruder der Beschwerdeführerin leben noch in Nigeria, wobei der Kontakt zur Mutter nicht sehr eng ist. Mit ihrem Bruder telefoniert die Beschwerdeführerin regelmäßig.

1.6. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich, und es wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut hat, einer Beschäftigung als Putzfrau nachgeht und die A2-Prüfung abgelegt hat. Dies sind durchaus beachtenswerte Integrationsschritte. Diese reichen allerdings, insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, nicht aus, um eine nachhaltige Integrationsverfestigung zu begründen.

1.7. Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

1.8. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

1.9. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es ist nicht glaubwürdig, dass sie Opfer von Menschenhandel wurde.1.9. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr in Nigeria Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es ist nicht glaubwürdig, dass sie Opfer von Menschenhandel wurde.

1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.11. Die Beschwerdeführerin erstattete am 02.04.2015 Anzeige gegen unbekannt bei der Polizeiinspektion Thüringen und erklärte, Opfer von Menschenhandel zu sein. Dieses Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Feldkirch nach § 197 Abs. 2 StPO abgebrochen, da keine weiteren Ermittlungsansätze zur Ausmittlung der Täterschaft vorlagen.1.11. Die Beschwerdeführerin erstattete am 02.04.2015 Anzeige gegen unbekannt bei der Polizeiinspektion Thüringen und erklärte, Opfer von Menschenhandel zu sein. Dieses Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Feldkirch nach Paragraph 197, Absatz 2, StPO abgebrochen, da keine weiteren Ermittlungsansätze zur Ausmittlung der Täterschaft vorlagen.

1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 50 FPG idgF in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 50, FPG idgF in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.

1.13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im angefochtenen Bescheid auf Seite 13 bis 55 Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria getroffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zog für die genannten Feststellungen verschiedene, voneinander unabhängige und seriöse Quellen heran, die insgesamt ein umfassendes Bild über die Situation in Nigeria geben. Aufgrund der Aktualität der Feststellungen stützt sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und macht diese zur Grundlage des vorliegenden Erkenntnisses.

Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass die Ebolakrise in Nigeria bewältigt wurde und keine neuen Infektionen aufgetreten sind. Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, aber drei Gebiete mit Unsicherheitspotential: Es handelt sich dabei um den Nordosten Nigerias, den Middle Belt und das Nigerdelta. Die Spannungen im Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross Rivers) resultierten aus Auseinandersetzungen rund um die Öl- und Gasreserven der Region und hatten ihren Höhepunkt zwischen 2000 und 2010. 2009 machte der damalige Präsident ein Amnestieangebt, das von allen Milizenführern, darunter auch jenem der MEND (Movement for the Emancipation of The Niger Delta) angenommen wurde. Ein entsprechendes Reintegrationsprogramm wurde 2010 begonnen; in Reaktion auf die Verurteilung von Henry Okah 2013 in Südafrika wurde von der MEND mit Anschlägen gedroht, doch wurde die Amnestievereinbarung im Wesentlichen eingehalten. Bis Ende 2012 haben etwa 26.000 ehemalige Militante das Amnestieprogramm angenommen.

Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die mächtigeren, muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. In einzelnen Fällen fordern solche Ausschreitungen mehrere hundert Tote, wie im zentralnigerianischen Jos (November 2008 und Januar/März 2010) oder zuletzt bei einem Überfall moslemischer Hirten auf christliche Bauern im Bundesstaat Kaduna im März 2014.

Am kritischsten stellt sich die Situation im Nordosten Nigerias dar, wo die Boko Haram aktiv ist: Für die nordöstlichen Bundesstaaten liegen zahlreiche Reisewarnungen vor. Die Opferzahlen durch Boko Haram sind massiv angestiegen, BBC berichtet von 3300 Opfern im Zeitraum Jänner bis Mitte Juni 2014. Teilweise gibt es auch Anschläge außerhalb der bereits im Ausnahmezustand befindlichen Bunrdesstaaten (Borno, Yobe, Adamawa). Es wird im angefochtenen Bescheid weiters festgestellt, dass derzeit ein hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria besteht. Das deutsche und das österreichische Außenministerium warnen vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borko, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi.

Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren und einzudämmen; die Regierung verlässt sich oftmals mehr auf das Militär als auf die Polizei. Sicherheitskräfte sind korrupt, ihnen werden willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen vorgeworfen. Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor. Die Regierung ist sich der Problematik bewusst, spielt aber die Problematik herunter. Nur im Bundesstaat Lagos habe sich die Situation verbessert.

Die allgemeine Menschenrechtslage hat sich seit 1999, seit die neue Verfassung in Kraft trat, erheblich verbessert. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind.

Es liegen keine Erkenntnisse über etwaigen Repressionen bei der Rückführung abgelehnter Asylwerber alleine aufgrund der Beantragung von Asyl vor. Verhaftungen bei Rückkehr, etwa aufgrund politischer Gründe, sind nicht bekannt. Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

1.14. In einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 04.04.2014 wird über den Einsatz von Voodoo-Praktiken in Bezug auf die Versklavung von Frauen berichtet. Diese Anfragebeantwortung wurde der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs übermittelt und blieb unwidersprochen.

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Nigeria: 1) Zwangsheirat (Verbreitung, Möglichkeit zu entkommen); 2) Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) für eine alleinstehende Frau (Gefahr der Prostitution); 3) Einfluss von Voodoo-Praktiken (Auswirkungen auf Frauen) [a-8656], 04. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/273678/402711_de.html (Zugriff am 30. Juni 2015)

Im Folgenden wird nur der hier relevante Abschnitt über Voodoo-Praktiken wiedergegeben:

3) Einfluss von Voodoo-Praktiken (Auswirkungen auf Frauen)

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in einem Bericht zu Voodoo, Hexerei und Menschenhandel in Europa vom Oktober 2013, dass Voodoo bei der Versklavung zumindest von westafrikanischen Frauen und Mädchen eine wichtige Rolle spiele. Voodoo sei laut Victoria Nwogu, einer Expertin des Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen (UNIFEM) in Nigeria, eine Religion, die rituelle Schwüre beinhalte. Ein ritueller Schwur sei eine "Besiegelung" einer rituellen Vereinbarung, die beide Seiten an die Bedingungen der Vereinbarung binde, unter Schmerz durch übernatürliche Vergeltung. Voodoo sei eine Religion, die auf der Existenz einer unsichtbaren Welt beruhe, die mit der sichtbaren Welt in Verbindung stehe. Voodoo habe seine Ursprünge in Westafrika, wo der Glaube an Voodoo, vor allem in Nigeria, Benin, Togo und Ghana, weiterhin weit verbreitet sei. Rituelle Schwüre seien eine Praxis, die aus dieser Religion abgeleitet würden. Diese Schwüre würden den Pakt zwischen Frauen, die nach Europa gehen möchten und den Menschenhändlern besiegeln. Die Menschenhändler würden sich bereit erklären, alle Reisekosten zu tragen, während die Frauen versprechen würden, das Geld zurückzuzahlen, den Menschenhändlern gegenüber ehrerbietig zu sein und die Menschenhändler nicht bei der Polizei anzuzeigen:

"Voodoo plays an important role in enslaving African women and girls (at least West African women and girls), without making a distinction between all the supernatural forces involved in sex trafficking. First of all it is important to differentiate between voodoo and ritual oaths. As Victoria Nwogu, Programme Specialist with UNIFEM/Nigeria, explains: 'Voodoo is a religion (which includes ritual oaths in its practices), while a ritual oath is a seal placed on an agreement through rituals binding both parties to the terms of the agreement on pain of supernatural retaliation.' Voodoo is a religion based on the existence of an invisible world interconnected to the visible world. It originated in West Africa, where voodoo beliefs are still widespread, mainly in Nigeria, Benin, Togo and Ghana. Rituals oaths are a practice derived from this religion. These oaths seal the pact between women who want to move to Europe and traffickers. Traffickers commit to pay all costs of the journey, while the women promise to repay the money, be respectful to the traffickers and engage not to denounce the traffickers to the police." (UNHCR, Oktober 2013, S.)"Voodoo plays an important role in enslaving African women and girls (at least West African women and girls), without making a distinction between all the supernatural forces involved in sex trafficking. First of all it is important to differentiate between voodoo and ritual oaths. As Victoria Nwogu, Programme Specialist with UNIFEM/Nigeria, explains: 'Voodoo is a religion (which includes ritual oaths in its practices), while a ritual oath is a seal placed on an agreement through rituals binding both parties to the terms of the agreement on pain of supernatural retaliation.' Voodoo is a religion based on the existence of an invisible world interconnected to the visible world. römisch eins t originated in West Africa, where voodoo beliefs are still widespread, mainly in Nigeria, Benin, Togo and Ghana. Rituals oaths are a practice derived from this religion. These oaths seal the pact between women who want to move to Europe and traffickers. Traffickers commit to pay all costs of the journey, while the women promise to repay the money, be respectful to the traffickers and engage not to denounce the traffickers to the police." (UNHCR, Oktober 2013, S.)

Das britische Nachrichtenportal Sky News schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass eine nigerianische Bande in Spanien laut Polizeiangaben Frauen zur Straßenprostitution gezwungen habe. Den Frauen seien Verbrennungen zugefügt worden und die Bande habe Voodoo-Rituale angewendet. Der Prostitutionsring habe in Benin City, in Nigeria, mutmaßlich Frauen rekrutiert, deren Ehemänner und Väter verstorben seien und die Mühen gehabt hätten, ihre Kinder großzuziehen. Bevor die Frauen Nigeria verlassen würden, würden die Opfer oftmals zu Schreinen gebracht, wo diese schwören würden, der Gruppe ihre Schulden zu bezahlen und sie nicht bei der Polizei anzuzeigen. Die Frauen würden Fingernägel, Haare, Unterwäsche und andere persönliche Gegenstände in den Schreinen zurücklassen. Den Frauen werde erzählt, dass Voodoo-Priester dadurch die Macht hätten, sie verletzen zu können, wo auch immer sie sich in der Welt aufhalten würden:

"A Nigerian gang forced women into street prostitution in Spain by burning them with irons and using voodoo rituals, according to police. [...] The [prostitution] ring allegedly recruited women in Benin City, a run-down Nigerian port, whose husbands and fathers had died and who were struggling to raise their children. [...] Before leaving Nigeria, the rings often take their victims to shrines where they swear to pay their debts to the group and not to denounce them to the police. The women leave fingernails, hair, underwear and other personal items at the shrines which they are told will give voodoo priests the power to harm them wherever they are in the world." (Sky News, 3. Juni 2013)

Der staatliche deutsche Auslandsrundfunk Deutsche Welle (DW) schreibt in einem etwas älteren Artikel vom März 2010, dass nigerianische Menschenhandelsnetzwerke oftmals eine Reihe von traditionellen Vorstellungen, die im Westen allgemein als Voodoo bezeichnet würden, anwenden würden, um ihre Opfer einzuschüchtern und zu manipulieren. Der Glaube an Voodoo sei in einigen Teilen Nigerias sehr stark und Frauen würden oft dazu gezwungen, vor einem Priester einen Eid abzulegen, bei dem sie ihrem Menschenhändler oder Zuhälter Gehorsamkeit schwören würden. DW erwähnt eine ehemalige Prostituierte aus Nigeria, die im September 2007 in Deutschland begonnen habe, als Prostituierte tätig zu sein. Im Mai 2008 sei sie in Frankfurt verhaftet worden. Mithilfe der deutschen Polizei und einer deutschen Frauenrechts-NGO habe sie ihre Angst, den Voodoo-Eid zu brechen, überwinden können. Die größte Herausforderung sei es laut DW, dem Glauben an Voodoo entgegen zu wirken. Obwohl die deutsche Polizei einigen Frauen helfen könne, den Menschenhändlern zu entkommen, würde sich der Großteil der Frauen erneut prostituieren. Die Frauen würden immer noch ihr Versprechen gegenüber dem Priester in Nigeria erfüllen wollen, die 60.000 Euro zurückzuzahlen:

"The Nigerian trafficking networks frequently use a set of traditional beliefs, commonly referred to in the West as voodoo, to intimidate and manipulate their victims. Belief in voodoo is very strong in parts of Nigeria, and the women are often forced to make an oath by one of the religion's priests, in which they swear obedience to their trafficker or pimp. [...] Most of the illegal Nigerian prostitutes caught by the police [in Germany] have a lot of stories to tell, but getting them to talk can be difficult. It takes a lot of experience and patience for police to get the real truth from these women - and only then are they able to help them. Because the police are aware of the dangers for trafficking victims who return home, the women are offered political asylum. [...] Ritha Ekweza has been through this process. She began working as a prostitute in Germany in September 2007. [...] In May 2008, she was jailed in Frankfurt for being an illegal prostitute. But together with police and a local women's rights NGO, she overcame her fear of breaking the voodoo oath. [...] But the biggest challenge remains that of countering the belief in voodoo, which complicates efforts to stop human trafficking from Nigeria. Although police are able to help some women escape from the traffickers, most end up returning to prostitution. They still want to fulfil their promise of paying back the 60,000 euros that they made in front of a priest in Nigeria." (DW, 12. März 2010)"The Nigerian trafficking networks frequently use a set of traditional beliefs, commonly referred to in the West as voodoo, to intimidate and manipulate their victims. Belief in voodoo is very strong in parts of Nigeria, and the women are often forced to make an oath by one of the religion's priests, in which they swear obedience to their trafficker or pimp. [...] Most of the illegal Nigerian prostitutes caught by the police [in Germany] have a lot of stories to tell, but getting them to talk can be difficult. römisch eins t takes a lot of experience and patience for police to get the real truth from these women - and only then are they able to help them. Because the police are aware of the dangers for trafficking victims who return home, the women are offered political asylum. [...] Ritha Ekweza has been through this process. She began working as a prostitute in Germany in September 2007. [...] In May 2008, she was jailed in Frankfurt for being an illegal prostitute. But together with police and a local women's rights NGO, she overcame her fear of breaking the voodoo oath. [...] But the biggest challenge remains that of countering the belief in voodoo, which complicates efforts to stop human trafficking from Nigeria. Although police are able to help some women escape from the traffickers, most end up returning to prostitution. They still want to fulfil their promise of paying back the 60,000 euros that they made in front of a priest in Nigeria." (DW, 12. März 2010)

Die irische Tageszeitung Independent.ie schreibt in einem Artikel vom Dezember 2012 zu einem irisch-nigerianischen Prostitutionsring, dass kriminelle Banden Voodoo-Rituale anwenden würden, um junge afrikanische Frauen nach Irland zu bringen ("traffic"), um sie als Prostituierte auszubeuten. Die Frauen würden zum Ziel örtlicher "Hexenmeister", die von Banden in Gebieten angeheuert würden, wo Voodoo-Rituale Teil der Kultur seien. Die Opfer würden dann zur Prostitution gezwungen:

"Criminal gangs are using voodoo rituals to traffic young African women into the country [Ireland] to be exploited as prostitutes. [...] The women are targeted by local 'witch doctors' who are hired by gangs to act as recruitment agents in areas where voodoo rituals are part of the culture. The victims are then forced into prostitution and put to work in brothels, earning huge profits for the gang controlling the racket. [...] An investigation discovered evidence to show it was the first prostitution racket run jointly by Irish and Nigerian criminals." (Independent.ie, 2. Dezember 2012)

Weitere detaillierte Informationen zu diesem Thema finden sich auf den Seiten 6 bis 11 des oben bereits zitierten Berichts von UNHCR sowie in einem Bericht von ACCORD vom Juni 2011:

* UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Voodoo, Witchcraft and Human Trafficking in Europe, Oktober 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382531731_526664234.pdf

* ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Nigeria: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, 17. Juni 2011 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf

* DW - Deutsche Welle: Traffickers use voodoo to threaten Nigerian victims into prostitution, 12. März 2010

http://www.dw.de/traffickers-use-voodoo-to-threaten-nigerian-victims-into-prostitution/a-5347902

* Independent.ie: Gangs use voodoo to force women into prostitution, 2. Dezember 2012

http://www.independent.ie/irish-news/gangs-use-voodoo-to-force-women-into-prostitution-26868520.html

* Sky News: 'Voodoo Prostitution Ring': Police Arrest Six, 3. Juni 2013

http://news.sky.com/story/1098494/voodoo-prostitution-ring-police-arrest-six

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) sowie bei der Landespolizeidirektion XXXX bzw. Staatsanwaltschaft Feldkirch wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) sowie bei der Landespolizeidirektion römisch 40 bzw. Staatsanwaltschaft Feldkirch wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.01.2015 an, dass sie sich eine Geburtsurkunde würde schicken lassen können. Diese wurde innerhalb der vereinbarten Frist von vier Wochen nicht vorgelegt und erklärte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2015, auch nichts unternommen zu haben, um die Geburtsurkunde zu bekommen.

2.2.2. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2015, gesund zu sein. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind dem Akt auch nicht zu entnehmen.

2.2.3. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin sowie zur fehlenden Integrationsverfestigung in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und ihr bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Nigeria gelegen hat. Die Beschwerdeführerin legte zahlreiche Unterstützungsschreiben vor, insbesondere aus dem Umfeld ihrer Glaubensgemeinschaft. Sie legte darüber hinaus eine Bestätigung für die A2-Prüfung und eine Arbeitsbestätigung der Caritas hervor. Die Integrationsbemühungen sich durchaus zu würdigen, doch können eine nachhaltigen Integration nicht gleichgesetzt werden. Auch die kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich von weniger als zwei Jahren lässt nicht auf eine umfassende Aufenthaltsverfestigung schließen.

2.2.4. Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.5. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.6. Die Beschwerdeführerin arbeitete nach eigenen Angaben in Nigeria als Friseurin. Ihre Arbeitsfähigkeit ist uneingeschränkt. Mutter und Bruder der Beschwerdeführerin leben noch in Nigeria, wobei der Kontakt zur Mutter nicht sehr eng ist. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

2.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch ihre im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.

2.3.2. Die Beschwerdeführerin hatte erklärt, von einer Frau namens "Aunty" oder "Anita" mit dem Versprechen in einem Friseursalon arbeiten zu können, nach Österreich gelockt worden zu sein. Sie habe in Nigeria einen Schwur bei einem "Herbalist", einem Kräutermann ablegen müssen. In Österreich sei sie zu Zwecken der Prostitution in eine Bar gebracht worden, welche sie sogleich verließ und am 08.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Eine Woche vor der Einvernahme durch das Bundesamt am 28.01.2015 sei die Frau mit zwei Männern zum Haus des Bruders gekommen und habe ihn bedroht. Sie habe nunmehr Angst, im Falle einer Rückkehr von dieser Frau getötet zu werden.

2.3.3. Das Bundesamt wertete die vorgebrachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen der Einvernahmen wiederholt widersprochen habe. So habe sie bei der Erstbefragung erklärt, dass der Herbalist ihr die Haare geschnitten und Blut abgenommen habe. Vor dem Bundesamt habe sie dagegen gemeint, sie habe sich selbst die Haare geschnitten und nicht gewusst, woher der Mann das Blut habe. Es sei unglaubwürdig, dass die Frau über ein Jahr gewartet habe, ehe sie zum Bruder der Beschwerdeführerin gekommen sei. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid weiter aus: "Auch als Sie zum Aufenthaltsort Ihres Bruders Chuwkyem befragt wurden verstrickten Sie sich in Widersprüche. So sagten Sie am Beginn der Einvernahme, dass er in Agbor bei der Mutter lebe. Später sagten Sie, dass Chuwkyem bei Ihrer Tante in Issele-Uku wohnt. Auf die Widersprüchlichkeit angesprochen, wie der Bruder dann Besuch von "Anita" bekommen haben soll, meinten Sie, er würde hin- und herpendeln. Jedoch meinten Sie auch, dass Sie beide mit Ihrer Mutter nicht gut zurecht gekommen sind. Auf die Frage, wieso er dann immer wieder bei der Mutter zu Hause ist, sagten Sie, Sie und Chuwkyem hätten alleine gewohnt. Jedoch erscheint es sehr unglaubwürdig, dass Sie - wie Sie angeben - die Miete weiterbezahlen, nur damit Chuwkyem hin- und herpendeln kann, wo er doch eigentlich bei Ihrer Tante wohnt. Dass Ihr Bruder zwar nur von Zeit zu Zeit in Ihrer gemeinsamen Wohnung ist, "Anita" und diese Männer jedoch genau zu so einem Zeitpunkt bei der Wohnung waren, erscheint zusätzlich sehr unglaubwürdig. Genauso sagten Sie selbst, dass Sie lediglich 6 Monatsmieten im Voraus bezahlt haben, jedoch der angebliche Vorfall, bei dem "Anita" und diese Männer bei ihm waren laut Ihren Angaben 10 Monate nach Ablauf dieser 6 Monate passiert sein muss, was absolut nicht nachvollziehbar ist."

2.3.4. Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es anmerkt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich ist. Die seitens des Bundesamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt nicht entgegenzutreten.

2.3.5 Ferner bestehen aus folgenden Gründen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin: Die Schilderung des zeitlichen Ablaufes der "Anwerbung" in Nigeria für die Reise nach Europa war vor dem Bundesamt völlig anders als vor dem Bundesverwaltungsgericht. So meinte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 28.01.2015 vor dem Bundesamt, dass die Frau sie im Frühjahr 2013 angesprochen habe, ob sie mitgehen wolle; sie sei dann ein halbes Jahr später wiedergekommen und habe nochmals nachgefragt. Dann kam sie nach drei Wochen wieder und meinte, die Reise koste Geld und die Beschwerdeführerin müsse die Schulden abarbeiten. Dann sei sie wiederum nach 3 Wochen gekommen und habe gemeint, sie brauche ein Passfoto. Nach etwa einem oder eineinhalb Monaten sei sie wiedergekommen und habe gesagt, dass alles organisiert sei. In der mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 dagegen erklärte sie, dass nach dem ersten Kontakt ein bis eineinhalb Jahre vergangen seien, bis die Frau wieder in den Frisierladen gekommen sei. Dann sei sie nach zwei Wochen wiedergekommen und habe ein Passfoto eingefordert. Eineinhalb Monate später sei sie gekommen und habe gesagt, das alles bereit sei. Bei diesem Treffen habe sie erstmals erwähnt, dass sie dies nicht umsonst mache. Auch wenn man berücksichtigt, dass in Nigeria Daten und zeitlichen Abläufen nicht dieselbe Bedeutung beigemessen wird wie in Europa, ist doch auffallend, dass der chronologische Ablauf so unterschiedlich dargelegt wird und die Beschwerdeführerin zudem vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Begegnung weniger schildert und außerdem auch - im Gegensatz zur früheren Einvernahme - erklärt, dass ihr erst beim letzten Treffen gesagt worden sei, sie müsse etwas bezahlen.

2.3.6. Auch das Vorbringen in Bezug auf ihre Erlebnisse in Österreich ist unglaubwürdig. Es ist zunächst von einer großen Vagheit und Detailarmut gekennzeichnet; so konnte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu dem Haus, in dem sie untergebracht war, und zur Bar machen. Vor dem Bundesamt meinte sie, dass ihr gesagt worden sei, sie solle sich an einen Vierertisch setzen und verschiedene Männer würden sich dazugesetzt haben. Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erklärte sie, dass sie an der Theke gesessen habe. Es ist auch wenig plausibel, dass, wenn die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel gewesen wäre, man sie einfach in einer Bar abgesetzt und alleingelassen haben würde.

2.3.7. Auch dem Polizeibericht der LPD XXXX vom 01.06.2015 ist zu entnehmen, dass sich die Ermittlungsarbeit als schwierig gestalte, weil die Beschwerdeführerin nur sehr vage und allgemeine Angaben gemacht habe. Sie habe weder den Namen einer Fluglinie noch einen Flughafen noch die Stadt oder den Ort angeben können, von dem aus sie mit dem Taxi zur Erstaufnahmestelle Ost gefahren sei. Es sei auch ungewöhnlich, dass sie nach so kurzer Zeit und ohne Widerstand die Bar habe verlassen können, in der sie angeblich zur Prostitution herangeführt habe werden sollen. Auch der Umstand, dass sie den Namen des Friseursalons in Abo nicht kenne, in dem sie laut eigenen Angaben immerhin 4 Jahre gearbeitet habe, sei merkwürdig. Es spreche einiges dafür, dass sie instruiert worden sei, diese Geschichte bei einer Asylantragstellung zu erzählen.2.3.7. Auch dem Polizeibericht der LPD römisch 40 vom 01.06.2015 ist zu entnehmen, dass sich die Ermittlungsarbeit als schwierig gestalte, weil die Beschwerdeführerin nur sehr vage und allgemeine Angaben gemacht habe. Sie habe weder den Namen einer Fluglinie noch einen Flughafen noch die Stadt oder den Ort angeben können, von dem aus sie mit dem Taxi zur Erstaufnahmestelle Ost gefahren sei. Es sei auch ungewöhnlich, dass sie nach so kurzer Zeit und ohne Widerstand die Bar habe verlassen können, in der sie angeblich zur Prostitution herangeführt habe werden sollen. Auch der Umstand, dass sie den Namen des Friseursalons in Abo nicht kenne, in dem sie laut eigenen Angaben immerhin 4 Jahre gearbeitet habe, sei merkwürdig. Es spreche einiges dafür, dass sie instruiert worden sei, diese Geschichte bei einer Asylantragstellung zu erzählen.

2.3.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.

2.3.9. Die Feststellungen zum Abbruch des Strafverfahrens und zur von der Beschwerdeführerin erstatteten Strafanzeige ergeben sich aus dem Polizeibericht der LPD XXXX vom 01.06.2015 und aus der von der Staatsanwaltschaft Feldkirch eingeholten Information per Email vom 05.08.2015.2.3.9. Die Feststellungen zum Abbruch des Strafverfahrens und zur von der Beschwerdeführerin erstatteten Strafanzeige ergeben sich aus dem Polizeibericht der LPD römisch 40 vom 01.06.2015 und aus der von der Staatsanwaltschaft Feldkirch eingeholten Information per Email vom 05.08.2015.

2.3.10. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch in ihrem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.2.3.10. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG nach Nigeria beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch in ihrem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, aus den im Paragraph 52, Absatz 9, FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (auf den Seiten 13 bis 55 des angefochtenen Bescheides) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen in der Beschwerde auch nicht entgegen.Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (auf den Seiten 13 bis 55 des angefochtenen Bescheides) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen in der Beschwerde auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zu befürchten, bei einer Rückkehr nach Nigeria von der Frau, welche sie unter dem Vorwand, sie solle in einem Frisiersalon arbeiten, nach Europa gelockt hatte, umgebracht zu werden, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Es ist, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, die Schilderung der Fluchtgründe gesamthaft nicht glaubwürdig: Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel war und im Falle einer Rückkehr von der Frau verfolgt würde. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung würde dies keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründen. Einerseits da die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der nigerianische Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08). Andererseits da es der Beschwerdeführerin freistehen würde, sich an einem anderen Ort Nigerias niederzulassen und sich somit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu bedienen. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zu befürchten, bei einer Rückkehr nach Nigeria von der Frau, welche sie unter dem Vorwand, sie solle in einem Frisiersalon arbeiten, nach Europa gelockt hatte, umgebracht zu werden, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Es ist, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, die Schilderung der Fluchtgründe gesamthaft nicht glaubwürdig: Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel war und im Falle einer Rückkehr von der Frau verfolgt würde. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung würde dies keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründen. Einerseits da die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der nigerianische Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden vergleiche dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08). Andererseits da es der Beschwerdeführerin freistehen würde, sich an einem anderen Ort Nigerias niederzulassen und sich somit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu bedienen. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Eine nähere Überprüfung kann aber unterbleiben, da das Vorbringen, wie in der Beweiswürdigung ausführlich geschildert, nicht glaubhaft gemacht wurde und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann.

Es wird nicht verkannt, dass - wie in der Beschwerde ausführlich dargelegt - bei Opfern von grenzüberschreitenden Menschenhandel bzw. Frauenhandel - unter den allgemeinen Voraussetzungen (keine innerstaatliche Fluchtalternative, keine Schutzwilligkeit oder -fähigkeit des Staates) Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewähren ist. Der belangten Behörde wird von der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen, keine umfassenden Feststellungen zur Frage des grenzüberschreitenden Menschenhandels bzw. Frauenhandels in Nigeria getroffen zu haben. Dies kann gegenständlich auch unterbleiben, da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machte, dass sie zu dieser Gruppe zu zählen ist. Die Beschwerde konstatiert korrekt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Voodoo-Schwures den Feststellungen (vgl. auch den oben angeführten und zitierten ACCORD-Bericht von April 2014) entspricht. Dies kann aber den Umstand nicht wettmachen, dass sich die Beschwerdeführerin im Kern ihrer Fluchtgeschichte immer wieder in Widersprüchlichkeiten verwickelt hatte und nicht in der Lage war, Details anzugeben. Das Vorbringen bleibt als solches unglaubwürdig und ist der LPD XXXX ebenso wie dem Bundesamt zuzustimmen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte zu handeln scheint, in die Details (Voodoo-Schwur) aus öffentlich zugänglichen Quellen eingebaut wurde.Es wird nicht verkannt, dass - wie in der Beschwerde ausführlich dargelegt - bei Opfern von grenzüberschreitenden Menschenhandel bzw. Frauenhandel - unter den allgemeinen Voraussetzungen (keine innerstaatliche Fluchtalternative, keine Schutzwilligkeit oder -fähigkeit des Staates) Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewähren ist. Der belangten Behörde wird von der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen, keine umfassenden Feststellungen zur Frage des grenzüberschreitenden Menschenhandels bzw. Frauenhandels in Nigeria getroffen zu haben. Dies kann gegenständlich auch unterbleiben, da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machte, dass sie zu dieser Gruppe zu zählen ist. Die Beschwerde konstatiert korrekt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Voodoo-Schwures den Feststellungen vergleiche auch den oben angeführten und zitierten ACCORD-Bericht von April 2014) entspricht. Dies kann aber den Umstand nicht wettmachen, dass sich die Beschwerdeführerin im Kern ihrer Fluchtgeschichte immer wieder in Widersprüchlichkeiten verwickelt hatte und nicht in der Lage war, Details anzugeben. Das Vorbringen bleibt als solches unglaubwürdig und ist der LPD römisch 40 ebenso wie dem Bundesamt zuzustimmen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte zu handeln scheint, in die Details (Voodoo-Schwur) aus öffentlich zugänglichen Quellen eingebaut wurde.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Nigerdelta und damit aus einer Region, die im Gegensatz zum Norden und Nordosten Nigerias nicht von den gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Boko Haram geprägt ist. Die Situation im Nigerdelta hat sich in den letzten Jahren stabilisiert und spricht nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin nicht an ihren früheren Wohnort zurückkehren könnte.

Auch wenn im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Die Beschwerdeführerin würde in Nigeria in keine Notlage geraten. Sie hat eine Ausbildung und Berufserfahrung und ihre Arbeitsfähigkeit ist nicht eingeschränkt. Sie hat ein familiäres Netzwerk. Es ist der Beschwerdeführerin auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Die Beschwerdeführerin würde in Nigeria in keine Notlage geraten. Sie hat eine Ausbildung und Berufserfahrung und ihre Arbeitsfähigkeit ist nicht eingeschränkt. Sie hat ein familiäres Netzwerk. Es ist der Beschwerdeführerin auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ist im konkreten Fall daher nicht ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es ist im konkreten Fall daher nicht ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz eins und 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Die Beschwerdeführerin erstattete am 17.03.2015 Anzeige gegen unbekannt und gab an, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Sie wurde diesbezüglich am 02.04.2015 ausführlich als Zeugin/Opfer einvernommen. Die LPD XXXX gab in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2015 bekannt, dass derzeit einiges dafür spreche, dass die Beschwerdeführerin instruiert worden sei, diese Geschichte bei einer Asylantragstellung zu erzählen. Die Ermittlungsarbeit gestalte sich aber schwierig, da die Beschwerdeführerin nur sehr vage und allgemeine Angaben gemacht habe und weder den Namen einer Fluglinie noch einen Flughafen noch die Stadt oder den Ort habe angeben können, von dem aus sie nach Traiskirchen gefahren sei. Das Ergebnis der Erhebungen wurde zur rechtlichen Prüfung an die Staatsanwaltschaft Feldkirch übermittelt, welche das Strafverfahren gemäß § 197 Abs. 2 StPO abbrach.Die Beschwerdeführerin erstattete am 17.03.2015 Anzeige gegen unbekannt und gab an, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Sie wurde diesbezüglich am 02.04.2015 ausführlich als Zeugin/Opfer einvernommen. Die LPD römisch 40 gab in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2015 bekannt, dass derzeit einiges dafür spreche, dass die Beschwerdeführerin instruiert worden sei, diese Geschichte bei einer Asylantragstellung zu erzählen. Die Ermittlungsarbeit gestalte sich aber schwierig, da die Beschwerdeführerin nur sehr vage und allgemeine Angaben gemacht habe und weder den Namen einer Fluglinie noch einen Flughafen noch die Stadt oder den Ort habe angeben können, von dem aus sie nach Traiskirchen gefahren sei. Das Ergebnis der Erhebungen wurde zur rechtlichen Prüfung an die Staatsanwaltschaft Feldkirch übermittelt, welche das Strafverfahren gemäß Paragraph 197, Absatz 2, StPO abbrach.

§ 197 Abs. 1 StPO bestimmt, dass, wenn der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts ist, das Ermittlungsverfahren soweit fortzuführen ist, als dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich ist. Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen, bei denen der Beschuldigte das Recht hat, sich zu beteiligen (§§ 150, 165), können in diesem Fall auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Der Beschuldigte kann zur Ermittlung seines Aufenthalts oder zur Festnahme ausgeschrieben werden. Danach hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren abzubrechen und nach Ausforschung des Beschuldigten fortzusetzen.Paragraph 197, Absatz eins, StPO bestimmt, dass, wenn der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts ist, das Ermittlungsverfahren soweit fortzuführen ist, als dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich ist. Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen, bei denen der Beschuldigte das Recht hat, sich zu beteiligen (Paragraphen 150, 165,), können in diesem Fall auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Der Beschuldigte kann zur Ermittlung seines Aufenthalts oder zur Festnahme ausgeschrieben werden. Danach hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren abzubrechen und nach Ausforschung des Beschuldigten fortzusetzen.

Nach § 197 Abs. 2 StPO ist in Verfahren gegen unbekannte Täter Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 197, Absatz 2, StPO ist in Verfahren gegen unbekannte Täter Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Anders als die Einstellung eines Strafverfahrens stellt die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter - wie im vorliegenden Fall - keine förmliche Beendigung des Strafverfahrens dar, sondern die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens ist jederzeit möglich. Dennoch ist im gegenständlichen Fall (etwa im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 15.04.2015 unter GZ. G301 2014339-1/12E zugrunde lag: In diesem Fall hatten die Strafverfolgungsbehörden und der erkennende Richter dem Vorbringen Glaubwürdigkeit attestiert.) nicht davon auszugehen, dass das Ermittlungsverfahren fortgesetzt wird bzw. die Beschwerdeführerin etwas zur Strafverfolgung beitragen könnte, ist doch nicht von einem wahrhaften Vorbringen auszugehen bzw. weigerte sich die Beschwerdeführerin, nähere Details oder Informationen offenzulegen.

Die Beschwerdeführerin konnte im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht glaubhaft machen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zum Schutz vor weiterer Gewalt bzw. zur weiteren Gewährleistung der Strafverfolgung oder allenfalls auch zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, erforderlich ist bzw. künftig erforderlich sein kann. Es war daher keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Die Beschwerdeführerin führt in Österreich kein Familienleben. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Die Beschwerdeführerin führt in Österreich kein Familienleben. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.

Die Beschwerdeführerin hält sich weniger als zwei Jahre in Österreich auf. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut hat, unbescholten ist, einer Beschäftigung als Putzfrau nachgeht und die A2-Prüfung abgelegt hat. Dies sind durchaus beachtenswerte Integrationsschritte. Diese reichen allerdings, insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, nicht aus, um eine nachhaltige Integrationsverfestigung zu begründen.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.

Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. § 50 FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist:Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Paragraph 50, FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist:

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden von der Beschwerdeführerin - über die behauptete Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung hinaus - nicht vorgebracht.

Die in den angefochtenen Bescheiden festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Die in den angefochtenen Bescheiden festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers

Die Beschwerdeführerin beantragte die Beistellung eines Verfahrenshelfers.

§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, GZ. G7/2015-8 wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG gegenwärtig Anwendung findet und es daher keine gesetzliche Grundlage gibt, um im gegenständlichen Verfahren, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.Paragraph 40, VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, GZ. G7/2015-8 wurde Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass Paragraph 40, VwGVG gegenwärtig Anwendung findet und es daher keine gesetzliche Grundlage gibt, um im gegenständlichen Verfahren, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.

Ein Verfahrenshelfer ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. Der diesbezügliche Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen hingewiesen, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK durch Festlegung des Rechts auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers (im konkreten: Rechtsberaters) unter bestimmten Umständen, Genüge leisten.Der Vollständigkeit halber sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen hingewiesen, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK durch Festlegung des Rechts auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers (im konkreten: Rechtsberaters) unter bestimmten Umständen, Genüge leisten.

So lauten die entsprechenden Bestimmungen des BFA-VG:

" 2. Hauptstück

Rechtsberatung

Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen

§ 48. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:Paragraph 48, (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:

den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,

den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einerdreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder

eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie habenihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrerAufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine

Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist

die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,

den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder

die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 52 obliegt dem Bundeskanzler.(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß Paragraphen 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß Paragraph 52, obliegt dem Bundeskanzler.

(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß Paragraphen 49 bis 52 betrauen.

(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere

über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,

auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifenkann,

regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,

über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und

über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.

Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.

(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Absatz 7, nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt

§ 49. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.Paragraph 49, (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme teilzunehmen.

(4) Das Bundesamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 und das Bundesamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.(4) Das Bundesamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 3, 5 und 6 und das Bundesamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.

(5) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Beratende Unterstützung für Asylwerber im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt

§ 50. (1) Im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt kann eine beratende UnterstützungParagraph 50, (1) Im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt kann eine beratende Unterstützung

eingerichtet werden. Die dort tätigen Rechtsberater unterstützen und beraten kostenlos Asylwerber im zugelassenen Verfahren nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers und gegebenenfalls bei der Leistung von Rückkehrberatung. Auf eine beratende Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater für die jeweilige Regionaldirektion obliegt dem Bundesminister für Inneres; in der Bestellung ist auch die Anzahl der zu leistenden Beratungsstunden zu bestimmen.

(3) Die Rechtsberatung hat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten und nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.

(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der beratenden Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die beratende Unterstützung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

(5) Die Rechtsberater haben monatlich dem Direktor des Bundesamtes über die Art und Dauer der durchgeführten Beratungen zu berichten.

Sonstige Rechtsberatung

§ 51. (1) Wird ein Fremder auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1 iVm 40 Abs. 1 Z 1 festgenommen, ist diesem kostenlos ein Rechtsberater amtswegig vor der Behörde zur Seite zu stellen.Paragraph 51, (1) Wird ein Fremder auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit 40 Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen, ist diesem kostenlos ein Rechtsberater amtswegig vor der Behörde zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben den festgenommenen Fremden zu beraten sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater sind berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.(2) Rechtsberater haben den festgenommenen Fremden zu beraten sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater sind berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. Paragraph 7, AVG gilt.

(3) Wird der Fremde in Straf- oder Untersuchungshaft angehalten, so hat die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden.

(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 52, (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gewährt § 52 BFA-VG durch die Beistellung eines Rechtsberaters vor dem Bundesverwaltungsgericht als "lex specialis" in Asylverfahren die Beistellung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin (vertreten durch einen Rechtsberater) auch aus diesem Grund nicht Folge zu leisten war.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gewährt Paragraph 52, BFA-VG durch die Beistellung eines Rechtsberaters vor dem Bundesverwaltungsgericht als "lex specialis" in Asylverfahren die Beistellung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin (vertreten durch einen Rechtsberater) auch aus diesem Grund nicht Folge zu leisten war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder
Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches Interesse, private
Verfolgung, rechtliche Verhinderung, Rückkehrentscheidung, vage
Mutmaßungen, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2103519.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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