TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/6 W208 2017224-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2015
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Entscheidungsdatum

06.08.2015

Norm

AVG 1950 §35
AVG 1950 §57 Abs3
AVG 1950 §74
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1
GEG §6b Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 35 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 35 gültig von 01.01.1965 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. AVG 1950 § 57 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 74 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Spruch

W208 2017224-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, der XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 15.09.2014, GZ XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, der römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.09.2014, GZ römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG, in beiden Spruchpunkten behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG, in beiden Spruchpunkten behoben.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 17 VwGVGrömisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG

u. § 74 AVG zurückgewiesen.u. Paragraph 74, AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (BF), sind die XXXX, Oberer Achdamm 1 (im Folgenden WHS) und der als deren Geschäftsführer tätige XXXX (im folgenden HE.). Sowohl gegen HE. als Geschäftsführer als auch gegen die WHS wurden vom Diplomrechtspfleger des Landesgerichtes XXXX (LG), am 17.01.2014 jeweils mit 24 Zwangsstrafverfügungen Zwangsstrafen in Höhe von jeweils € 72.100,- (Gesamtsumme € 144.200,-) verhängt, weil er bzw. die WHS der Verpflichtung gem. § 227 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Unterlagen für die Bilanzen der WHS im Zeitraum zwischen 31.12.2001 bis 31.12.2013 vollständig dem Firmenbuchgericht vorzulegen, nicht nachgekommen sei.1. Die Beschwerdeführer (BF), sind die römisch 40 , Oberer Achdamm 1 (im Folgenden WHS) und der als deren Geschäftsführer tätige römisch 40 (im folgenden HE.). Sowohl gegen HE. als Geschäftsführer als auch gegen die WHS wurden vom Diplomrechtspfleger des Landesgerichtes römisch 40 (LG), am 17.01.2014 jeweils mit 24 Zwangsstrafverfügungen Zwangsstrafen in Höhe von jeweils € 72.100,- (Gesamtsumme € 144.200,-) verhängt, weil er bzw. die WHS der Verpflichtung gem. Paragraph 227, ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Unterlagen für die Bilanzen der WHS im Zeitraum zwischen 31.12.2001 bis 31.12.2013 vollständig dem Firmenbuchgericht vorzulegen, nicht nachgekommen sei.

Diese Strafverfügungen wurden lt. Angaben im bekämpften Bescheid nicht mit Einspruch bekämpft und erwuchsen in Rechtskraft. Wann dies erfolgt ist, ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des LG vom 05.03.2014, XXXX (zugestellt am 10.03.2014), wurden die BF aufgefordert die oa. Zwangsstrafen zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr (Gesamt 2 x € 72.108,- = € 144.216,-) binnen 14 Tagen auf das Konto des LG zu überweisen.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des LG vom 05.03.2014, römisch 40 (zugestellt am 10.03.2014), wurden die BF aufgefordert die oa. Zwangsstrafen zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr (Gesamt 2 x € 72.108,- = € 144.216,-) binnen 14 Tagen auf das Konto des LG zu überweisen.

3. Mit einer 70-seitigen-Vorstellung vom 20.03.2014 (elektronisch versendet am 24.03.2014), beschwerten sich die rechtfreundlich vertretenen BF gegen die oa. Mandatsbescheide (darüber hinaus noch zu einem nicht verfahrensgegenständlichen weiteren Zahlungsauftrag 47 Fr 181/14v) und machte im Wesentlichen Unionsrechtswidrigkeit, Verfassungswidrigkeit sowie anhängige Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen geltend. Weiters verbanden sie damit einen Unterbrechungsantrag aufgrund mehrerer beim VfGH (B 1502/12, B 1503/12) und VwGH (2013/01/0129 u. 0130) anhängigen Beschwerden und damit unterbrochenen Parallelverfahren (Jv 439-33/14 t sowie Jv 440-33/14i).

4. Mit Bescheid vom 23.04.2014 gab der Präsident des LG dem Unterbrechungsantrag statt und setzte die Entscheidung über die o.a. Vorstellung gem. § 7 Abs. 5 GEG aus. In der Begründung wird ua. angeführt, dass nach einer Auskunft des Bundesministeriums für Justiz der VwGH zu Zl. 2013/01/0143 bis 0144 nunmehr das Vorverfahren eingeleitet habe (ON 6). Wann diese Auskunft eingeholt wurde, bzw. wann Ermittlungen iSd § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet wurden, ist dem Akt nicht zu entnehmen.4. Mit Bescheid vom 23.04.2014 gab der Präsident des LG dem Unterbrechungsantrag statt und setzte die Entscheidung über die o.a. Vorstellung gem. Paragraph 7, Absatz 5, GEG aus. In der Begründung wird ua. angeführt, dass nach einer Auskunft des Bundesministeriums für Justiz der VwGH zu Zl. 2013/01/0143 bis 0144 nunmehr das Vorverfahren eingeleitet habe (ON 6). Wann diese Auskunft eingeholt wurde, bzw. wann Ermittlungen iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG eingeleitet wurden, ist dem Akt nicht zu entnehmen.

5. Als weiteres Schriftstück findet sich im Akt ein Schreiben des Revisors beim Oberlandesgericht XXXX (OLG) vom 23.06.2014 an das LG, wonach zu den VwGH-Verfahren, Zl. 2013/01/0143 bis 0144 noch nicht entschiede worden sei, und die Kostenakten bis 01.09.2014 kalendiert und dann neuerlich vorgelegt werden sollen. Gezeichnet ist das Schreiben mit der Unterschriftsklausel: "Der Revisor: XXXX (im Folgenden M.; ON 7).5. Als weiteres Schriftstück findet sich im Akt ein Schreiben des Revisors beim Oberlandesgericht römisch 40 (OLG) vom 23.06.2014 an das LG, wonach zu den VwGH-Verfahren, Zl. 2013/01/0143 bis 0144 noch nicht entschiede worden sei, und die Kostenakten bis 01.09.2014 kalendiert und dann neuerlich vorgelegt werden sollen. Gezeichnet ist das Schreiben mit der Unterschriftsklausel: "Der Revisor: römisch 40 (im Folgenden M.; ON 7).

6. Der beschwerdegegenständlichen Bescheid, datiert mit 15.09.2014 (zugestellt am 30.09.2014) weist im Kopf als erlassende Justizverwaltungsbehörde den Schriftzug "LANDESGERICHT XXXX, DER PRÄSIDENT" und als Sachbearbeiter ist ADir M. angeführt.6. Der beschwerdegegenständlichen Bescheid, datiert mit 15.09.2014 (zugestellt am 30.09.2014) weist im Kopf als erlassende Justizverwaltungsbehörde den Schriftzug "LANDESGERICHT römisch 40 , DER PRÄSIDENT" und als Sachbearbeiter ist ADir M. angeführt.

In der Unterschriftsklausel findet sich demgegenüber, der Schriftzug "Der Präsident i.A.", der Stempel XXXX(im Folgenden H.), der Stempel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung, Leiter der Geschäftsabteilung" und die Unterschrift "XXXX.".

Der Spruch lautet [Anonymisierung durch BVwG]:

"In der Firmenbuchsache [...], ergeht über die am 20.03.2014 erhobene Vorstellung [der BF] gem. § 7 Abs. 1 GEG, § 35 AVG nachstehender Bescheid:"In der Firmenbuchsache [...], ergeht über die am 20.03.2014 erhobene Vorstellung [der BF] gem. Paragraph 7, Absatz eins, GEG, Paragraph 35, AVG nachstehender Bescheid:

I.) Die Vorstellung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.) Die Vorstellung wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.) Über den Vorstellungswerber [HA.] wird gem. § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 500,- (i.W. Euro fünfhundert 00/100) verhängt."römisch zwei.) Über den Vorstellungswerber [HA.] wird gem. Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 500,- (i.W. Euro fünfhundert 00/100) verhängt."

In der Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0143 u. 0144 die zum selben Fragenkomplex erhobene Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen wurde. Damit sei der Unterbrechungsgrund weggefallen. Die BF würden in nahezu gleichlautender Schriftsätzen wie in früheren und rechtswidrig abgewiesenen bzw. zurückgewiesenen Berichtigungsanträgen (deren Zahlen beginnend mit 2007 - 2013 angeführt wurden) monieren, dass § 283 UGB (u. § 24 FBG) verfassungs- unions- und menschenrechtswidrig seien. Die BF bzw. deren Rechtsvertretung würde die neue Rechtslage seit der Neufassung des § 6b Abs. 4 GEG (BGBl. I Nr. 190/2013) verkennen, wonach weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Die amtswegige Überprüfung der Zahlungsaufträge habe keinen Anlass zu einer Korrektur gegeben, die Zahlungsaufträge hätten der gerichtlichen Entscheidung entsprochen und seien rechtlich wie inhaltlich richtig von der Kostenbeamtin erstellt worden. Im Übrigen werde auch auf die zu gleichen Sachverhalten ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129; 27.01.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173 verwiesen. Werde ein Zahlungsauftrag über einen Betrag, der in Durchführung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vorgeschrieben worden sei, nur hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits festgestellten Zahlungspflicht bekämpft, sei der Berichtigungsantrag (nunmehr Vorstellung) wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH 28.04.2003, 99/17/0025).In der Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0143 u. 0144 die zum selben Fragenkomplex erhobene Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen wurde. Damit sei der Unterbrechungsgrund weggefallen. Die BF würden in nahezu gleichlautender Schriftsätzen wie in früheren und rechtswidrig abgewiesenen bzw. zurückgewiesenen Berichtigungsanträgen (deren Zahlen beginnend mit 2007 - 2013 angeführt wurden) monieren, dass Paragraph 283, UGB (u. Paragraph 24, FBG) verfassungs- unions- und menschenrechtswidrig seien. Die BF bzw. deren Rechtsvertretung würde die neue Rechtslage seit der Neufassung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verkennen, wonach weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Die amtswegige Überprüfung der Zahlungsaufträge habe keinen Anlass zu einer Korrektur gegeben, die Zahlungsaufträge hätten der gerichtlichen Entscheidung entsprochen und seien rechtlich wie inhaltlich richtig von der Kostenbeamtin erstellt worden. Im Übrigen werde auch auf die zu gleichen Sachverhalten ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129; 27.01.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173 verwiesen. Werde ein Zahlungsauftrag über einen Betrag, der in Durchführung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vorgeschrieben worden sei, nur hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits festgestellten Zahlungspflicht bekämpft, sei der Berichtigungsantrag (nunmehr Vorstellung) wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH 28.04.2003, 99/17/0025).

Zur Mutwillensstrafe wurde sinngemäß ausgeführt, dass trotz der erkennbaren offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Berichtigungsantrages für den BF und für jedermann, die Vorstellung eingebracht worden ist. Den rechtsfreundlich vertretenen BF könnte dies, insb. vor dem Hintergrund der bisher ergangenen Erkenntnisse des VwGH (16.02.2012, 2011/01/0271; 16.02.2012, 2011/01/0271, 16.07.2014, 2013/01/0129) nicht verborgen geblieben sein und die Einbringung sei daher aufgrund der eindeutig geklärten Rechtslage unvertretbar und offenbar mutwillig erfolgt. Es sei daher gem. § 35 AVG eine Mutwillensstrafe zu verhängen gewesen. Aufgrund der Beharrlichkeit und des vom Vorstellungswerber selbst angegebenen Monatsgehaltes von € 3.771,80, sei diese im oberen Drittel des zulässigen Höchstbetrages von € 726,- zu verhängen gewesen (ON 8).Zur Mutwillensstrafe wurde sinngemäß ausgeführt, dass trotz der erkennbaren offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Berichtigungsantrages für den BF und für jedermann, die Vorstellung eingebracht worden ist. Den rechtsfreundlich vertretenen BF könnte dies, insb. vor dem Hintergrund der bisher ergangenen Erkenntnisse des VwGH (16.02.2012, 2011/01/0271; 16.02.2012, 2011/01/0271, 16.07.2014, 2013/01/0129) nicht verborgen geblieben sein und die Einbringung sei daher aufgrund der eindeutig geklärten Rechtslage unvertretbar und offenbar mutwillig erfolgt. Es sei daher gem. Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe zu verhängen gewesen. Aufgrund der Beharrlichkeit und des vom Vorstellungswerber selbst angegebenen Monatsgehaltes von € 3.771,80, sei diese im oberen Drittel des zulässigen Höchstbetrages von € 726,- zu verhängen gewesen (ON 8).

7. Dagegen richtet sich die gegenständliche 74-seitige Beschwerde des BF vom 28.10.2014 (elektronisch eingebracht am selben Tag).

In der Beschwerde wird zunächst der Text der oa. Vorstellung einkopiert und diese in der Folge zum Gegenstand der Beschwerde erhoben (S. 69), weiters wird auf ein Urteil des EuGH vom 26.09.2013, Rs. C-418/11 (TEXDATA) verwiesen und ausgeführt, dass die Europäische Grundrechtscharta (EUGRC) auch auf Offenlegungsverfahren anwendbar und die verhängte Zwangsstrafen unverhältnismäßig seien. Der Verfasser des Bescheides, M., sei gar nicht Beamter des LG, sondern des Nachbargerichtes und damit unzuständig.

Die Titelbescheide auf die sich die angefochtenen Zahlungsaufträge stützen würden, seien aufgrund eines Verstoßes gegen den Odre Public (Art. 2, 7. ZP-EMRK, Art. 6 EMRK, Art 47, Art 49 EUGRC) absolut nichtig.Die Titelbescheide auf die sich die angefochtenen Zahlungsaufträge stützen würden, seien aufgrund eines Verstoßes gegen den Odre Public (Artikel 2, 7, ZP-EMRK, Artikel 6, EMRK, Artikel 47,, Artikel 49, EUGRC) absolut nichtig.

Auch die Mutwillensstrafe gegen den nicht rechtskundigen Geschäftsführer sei willkürlich erfolgt, weil er die jüngste Entwicklung in der Rechtsprechung zitierter Entscheidungen des VfGH zur EUGRC (VfGH 28.11.2012, G47/12 u.a.) und zum Datenschutz nicht berücksichtigt habe und § 35 AVG nicht anwendbar sei (S. 72).Auch die Mutwillensstrafe gegen den nicht rechtskundigen Geschäftsführer sei willkürlich erfolgt, weil er die jüngste Entwicklung in der Rechtsprechung zitierter Entscheidungen des VfGH zur EUGRC (VfGH 28.11.2012, G47/12 u.a.) und zum Datenschutz nicht berücksichtigt habe und Paragraph 35, AVG nicht anwendbar sei (S. 72).

Es werde die Vorlage an den EuGH angeregt (S. 73).

Die Delegation der Entscheidung an den Sachbearbeiter M. sei unzulässig (S. 70).

Zusammenfassend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, sowie der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens zuzusprechen. Weiters wurde beantragt das Verfahren aufgrund der ausstehenden Entscheidungen des OLG zu TEXDATA, Rs. C-418/11 sowie des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes in den Parallelverfahren VfGH B 1502/12, B 1503/12 und VwGH 2013/01/0129 u. 0130 zu unterbrechen (S. 74).

8. Mit Schriftsatz vom 13.01.2015 (eingelangt am 15.01.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.

9. Mit Schriftsatz vom 15.05.2015 wurde sowohl den BF als auch der belangten Justizverwaltungsbehörde (belBeh), Gelegenheit zur Stellungnahmen von den Ergebnissen der Beweisaufnahme gegeben.

10. Während die belBeh davon keinen Gebrauch machte, brachten die BF eine Stellungnahme ein.

Sie wiesen im Wesentlichen daraufhin, dass mit Einrichtung des BVwG der Rechtschutz im GEG (insb sei § 57 AVG anwendbar) völlig neu konzipiert worden sei und ältere Entscheidungen des VwGH nicht mehr präjudiziell seien. Aufgrund der Nichteinleitung von Ermittlungen sei der Bescheid außer Kraft getreten.Sie wiesen im Wesentlichen daraufhin, dass mit Einrichtung des BVwG der Rechtschutz im GEG (insb sei Paragraph 57, AVG anwendbar) völlig neu konzipiert worden sei und ältere Entscheidungen des VwGH nicht mehr präjudiziell seien. Aufgrund der Nichteinleitung von Ermittlungen sei der Bescheid außer Kraft getreten.

Seit der Entscheidung des VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129 hätten sich die Verhältnisse daher geändert. Rechtspfleger seien keine Richter und das Firmenbuch kein Gericht (EuGH Urteil LUTZ vom 15.01.2002, Rs. C-182/00; Beschluss PFANNER vom 28.09.2002, RS. C-248/01). Die Strafbeschlüsse der Rechtspfleger seien unzulässig, absolut nichtig und könnten nicht zumutbar angefochten werden, weil kein Verschlechterungsverbot bestünde (EGMR DE CUBBER 26.10.1984, BNr. 9186/80). Es würde die Strafbarkeit der Nichtvorlage von Firmenbilanzen aus dem Jahr 1999 erklärt, die gar nicht mehr existent wären. Die Höhe der verhängten Strafen sei angesichts des Urteils TEXDATA vom 26.09.2013, Rs. C-418/11, wo Zwangstrafen in Höhe von € 700,- für vertretbar erklärt worden seien, um das Hundertfache höher und daher nicht ohne weiters durchsetzbar. Der Bescheid sei unionsrechtswidrig (Urteil CIOLA vom 29.04.1999, Rs. C-224/97), der Zugang zum EuGH werde zu Unrecht verweigert und damit läge ein Entzug des gesetzlichen Richters vor.

Es lägen im Akt keine gesicherten Feststellungen zu den Titelbeschlüssen, deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vor.

Der Präsident des LG habe die Entscheidung über die Vorstellung zu Unrecht an den Beamten M. und die unabhängige Richterin H. delegiert.

Die Mutwillensstrafe sei aufgrund der Unzulänglichkeiten der Feststellungen unzulässig und es werde die verfassungsrechtliche Prüfung des § 35 AVG angeregt.Die Mutwillensstrafe sei aufgrund der Unzulänglichkeiten der Feststellungen unzulässig und es werde die verfassungsrechtliche Prüfung des Paragraph 35, AVG angeregt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die verhängten Strafverfügungen nach dem § 227 UGB sind rechtkräftig.Die verhängten Strafverfügungen nach dem Paragraph 227, UGB sind rechtkräftig.

Die Kostenbeamtin des LG hat am 05.03.2014 Zahlungsaufträge gegen die BF erlassen, gegen die diese fristgerecht am 24.03.2014 Vorstellung erhoben haben.

Die belangte Justizverwaltungsbehörde leitete innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellungen kein Ermittlungsverfahren ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Die Feststellung der Rechtskraft der Titelbeschlüsse ergibt sich daraus, dass diese nicht angefochten wurden (keinerlei Hinweise im Akt) und auch die Anfechtung von den BF nicht behauptet und durch Beweismittel substantiiert wurde.

Der Zahlungsauftrag ist eindeutig als Mandatsbescheid bezeichnet und wurde von der Kostenbeamtin des LG erlassen.

Die Feststellung, dass kein Ermittlungsverfahren innerhalb von zwei Wochen nach Einbringung der Vorstellung eingeleitet wurde, ergibt sich daraus, dass im vorgelegten Verwaltungsakt, sich nach der Vorstellungen gegen die Zahlungsaufträge, welche am 24.03.2014 elektronisch eingebracht wurde (ON 5) als nächstes der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 23.04.2014 (ON 6) findet. Aktenvermerke oder sonstige Schriftstücke mit denen Ermittlungsschritte zu dokumentieren wären, finden sich hingegen keine.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Da der Bescheid am 15.09.2014 erlassen, am 30.09.2014 zugestellt wurde und die Beschwerde am 28.10.2015 elektronisch eingebracht wurde, ist diese rechtzeitig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8).

Zu A) Aufhebung des Bescheides

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF samt Erläuterungen lauten:Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (WV) idgF samt Erläuterungen lauten:

"Zuständigkeit

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO istParagraph 6, (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (Paragraph 30, GGG) und Einwendungen nach Paragraph 35, EO ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

[...]

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.(2) Die nach Absatz eins, zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung,Paragraph 6 a, (1) Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung,

Verfahren

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden,Paragraph 6 b, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden,

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen,(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen,

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 2, dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Paragraph 7, (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach Paragraph 6, Absatz 2, dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.

(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8,) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.

(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.

(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."

Die ErläutRV zum VAJu, 2357 BIgNr XXIV. GP 1, führen vorerst in ihrem Allgemeinen Teil aus:Die ErläutRV zum VAJu, 2357 BIgNr römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 1, führen vorerst in ihrem Allgemeinen Teil aus:

"Im gerichtlichen Einbringungsrecht schlägt der Entwurf vor, dass die bisherigen Zahlungsaufträge der Kostenbeamten als Mandatsbescheide im Namen der Präsidenten des Gerichtshofs erlassen werden und dagegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offen steht. Damit soll verhindert werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer Vielzahl von Rechtsmitteln gegen Gebührenvorschreibungen befasst wird."

Im Besonderen Teil führen die ErläutRV (7 ff) zur Änderung des GEG u. a. aus:

"Zu Z 2 (§ 6 GEG):"Zu Ziffer 2, (Paragraph 6, GEG):

Zu Abs. 1: Mit dieser Bestimmung soll die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die 'Vorsehreibung' der Beträge erfasst den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe § 6a). Die Behörde entscheidet auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge.Zu Absatz eins :, Mit dieser Bestimmung soll die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die 'Vorsehreibung' der Beträge erfasst den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe Paragraph 6 a,). Die Behörde entscheidet auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge.

Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen wird (siehe den vorgeschlagenen § 6b Abs. 2), ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten sind [...]Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen wird (siehe den vorgeschlagenen Paragraph 6 b, Absatz 2,), ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten sind [...]

Zu Abs. 2: Die Zuständigkeit des Kostenbeamten, Zahlungsaufträge und sonstige Entscheidungen zu erlassen, soll beibehalten werden. Allerdings soll der Kostenbeamte nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden. Vielmehr soll er die Bescheide im Namen der Behörde nach Abs. 1 erlassen. Solche Entscheidungen können auch ohne formelles Ermittlungsverfahren nach § 37 AVG ergehen. Der Kostenbeamte kann zwar Sachverhaltserhebungen tätigen, soll aber nicht verpflichtet sein, den Parteien allseitiges rechtliches Gehör zu gewahren. Es handelt sich insofern um einen Mandatsbescheid, der mit Vorstellung angefochten werden kann (siehe den vorgeschlagenen § 7). Mandatsbescheid ist hier hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen, wiewohl die Befugnis der Behörde, den Kostenbeamten die Approbationsbefugnis zu erteilen, ebenfalls als ‚innerbehördliches Mandat' bezeichnet wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 5). Aus dem Bescheid muss ersichtlich sein, dass er vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, und dass er mit Vorstellung angefochten werden kann.Zu Absatz 2 :, Die Zuständigkeit des Kostenbeamten, Zahlungsaufträge und sonstige Entscheidungen zu erlassen, soll beibehalten werden. Allerdings soll der Kostenbeamte nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden. Vielmehr soll er die Bescheide im Namen der Behörde nach Absatz eins, erlassen. Solche Entscheidungen können auch ohne formelles Ermittlungsverfahren nach Paragraph 37, AVG ergehen. Der Kostenbeamte kann zwar Sachverhaltserhebungen tätigen, soll aber nicht verpflichtet sein, den Parteien allseitiges rechtliches Gehör zu gewahren. Es handelt sich insofern um einen Mandatsbescheid, der mit Vorstellung angefochten werden kann (siehe den vorgeschlagenen Paragraph 7,). Mandatsbescheid ist hier hier im Sinne des Paragraph 57, AVG zu verstehen, wiewohl die Befugnis der Behörde, den Kostenbeamten die Approbationsbefugnis zu erteilen, ebenfalls als ‚innerbehördliches Mandat' bezeichnet wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 5). Aus dem Bescheid muss ersichtlich sein, dass er vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, und dass er mit Vorstellung angefochten werden kann.

Die Präsidenten als zuständige Behörde haben nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen in ihrer Geschäftseinteilung festzulegen, welche Beamten für welche Art von Mandatsbescheiden ermächtigt werden. In der Regel werden Zahlungsaufträge von den Kanzleileitern des Grundverfahrens zu erledigen sein; diesen können je nach Gerichtsübung auch einfache Fälle wie ein Bescheid über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung oder ein Wiedereinsetzungsantrag übertragen werden. Bescheide, bei denen konkrete Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind, wie etwa Oppositionsbegehren oder abweisende Rückzahlungsentscheidungen, könnten sich die Präsidenten vorbehalten.

Zu Z 3 (§ 6a GEG):Zu Ziffer 3, (Paragraph 6 a, GEG):

Zu Abs. 1: Der Inhalt des bisherigen § 6a GEG ist obsolet und kann aufgehoben werden. Der neue § 6a GEG übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des bisherigen § 6 Abs. 1. Der Zahlungsauftrag soll als Mandatsbescheid auch in Zukunft, durch den Kostenbeamten erlassen werden können. Darüber hinaus steht es im Ermessen der Behörde (§ 6 Abs. 1 des Entwurfs auch die übrigen Bescheide (Wiedereinsetzungsantrag, Antrag auf Wiederaufnahme. Rückzahlungsanträge, Einwendungen nach § 35 EG) durch den Kostenbeamten fertigen zu lassen.Zu Absatz eins :, Der Inhalt des bisherigen Paragraph 6 a, GEG ist obsolet und kann aufgehoben werden. Der neue Paragraph 6 a, GEG übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des bisherigen Paragraph 6, Absatz eins, Der Zahlungsauftrag soll als Mandatsbescheid auch in Zukunft, durch den Kostenbeamten erlassen werden können. Darüber hinaus steht es im Ermessen der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, des Entwurfs auch die übrigen Bescheide (Wiedereinsetzungsantrag, Antrag auf Wiederaufnahme. Rückzahlungsanträge, Einwendungen nach Paragraph 35, EG) durch den Kostenbeamten fertigen zu lassen.

Zu Z 4 (§ 6b GEG):Zu Ziffer 4, (Paragraph 6 b, GEG):

Zu Abs. 1: Wie bisher sollen für das Verfahren in erster Linie die Bestimmungen des GOG anwendbar sein. Subsidiär soll das AVG zur Anwendung kommen, sofern im GEG keine Abweichung angeordnet ist Nach dem GOG richten sich insbesondere die Ausfertigung der Erledigungen (§ 79 GOG, nach Abs. 1 zweiter Satz auch in Justizverwaltungssachen anwendbar), die Register- und Aktenführung (§§ BO und 81 GOG), die Ladungen (§ 87), und die Bestimmungen über die Einbringung der Eingaben (§§ 891E). Da in Zukunft die Säumnisbeschwerde Abhilfe gegen Säumigkeit der Behörde schafft, ist der Fristsetzungsantrag nicht notwendig. Die teilweise Verdrängung einiger Bestimmungen des AVG durch das GOG ist wegen der Nähe des Einbringungsverfahrens zum gerichtlichen Grundverfahren sachlich gerechtfertigt.Zu Absatz eins :, Wie bisher sollen für das Verfahren in erster Linie die Bestimmungen des GOG anwendbar sein. Subsidiär soll das AVG zur Anwendung kommen, sofern im GEG keine Abweichung angeordnet ist Nach dem GOG richten sich insbesondere die Ausfertigung der Erledigungen (Paragraph 79, GOG, nach Absatz eins, zweiter Satz auch in Justizverwaltungssachen anwendbar), die Register- und Aktenführung (Paragraphen BO und 81 GOG), die Ladungen (Paragraph 87,), und die Bestimmungen über die Einbringung der Eingaben (Paragraphen 891 E,). Da in Zukunft die Säumnisbeschwerde Abhilfe gegen Säumigkeit der Behörde schafft, ist der Fristsetzungsantrag nicht notwendig. Die teilweise Verdrängung einiger Bestimmungen des AVG durch das GOG ist wegen der Nähe des Einbringungsverfahrens zum gerichtlichen Grundverfahren sachlich gerechtfertigt.

Der justizverwaltungsrechtliche Kostenakt wird in der Regel gemeinsam mit dem Gerichtsakt geführt, die Kanzleikraft, die in der Regel auch die Gebühren bestimmt, fertigt auch die Gerichtsentscheidungen ab, auch wird dieselbe Software benützt.

Folgende Bestimmungen des AVG werden in Zukunft anwendbar sein: die §§ 4 - 6 AVG über den Zuständigkeitsstreit und die amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit sowie § 7 AVG über die Befangenheit. Die Bestimmungen über Beteiligte und deren Vertreter sollen sich gem. dem vorgeschlagenen § 6b Abs. 3 nach den Vorschriften des Grundverfahrens richten. Die §§ 13 - 20 AVG werden durch das GOG überlagert; die Zustellung soll in § 6b Abs. 2 GEG geregelt werden.Folgende Bestimmungen des AVG werden in Zukunft anwendbar sein: die Paragraphen 4, - 6 AVG über den Zuständigkeitsstreit und die amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit sowie Paragraph 7, AVG über die Befangenheit. Die Bestimmungen über Beteiligte und deren Vertreter sollen sich gem. dem vorgeschlagenen Paragraph 6 b, Absatz 3, nach den Vorschriften des Grundverfahrens richten. Die Paragraphen 13, - 20 AVG werden durch das GOG überlagert; die Zustellung soll in Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG geregelt werden.

Die §§ 32 und 33 AVG betreffen die Fristen. Als Zustelldienst im Sinne des § 33 Abs. 3 AVG ist nur die Zustellung im Postweg erfasst; elektronisehe Zustelldienste richten sich ausschließlich nach dem GOG und der darauf beruhenden ERV. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind in Zukunft nach den §§ 34 bis 36 AVG zu verhängen. § 36 zweiter Satz AVG sieht die sinngemäße Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes vor; allerdings soll abweichend von § 16 VStG keine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen sein. § 36a AVG betrifft den Angehörigenbegriff.Die Paragraphen 32 und 33 AVG betreffen die Fristen. Als Zustelldienst im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, AVG ist nur die Zustellung im Postweg erfasst; elektronisehe Zustelldienste richten sich ausschließlich nach dem GOG und der darauf beruhenden ERV. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind in Zukunft nach den Paragraphen 34 bis 36 AVG zu verhängen. Paragraph 36, zweiter Satz AVG sieht die sinngemäße Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes vor; allerdings soll abweichend von Paragraph 16, VStG keine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen sein. Paragraph 36 a, AVG betrifft den Angehörigenbegriff.

§ 37 AVG regelt das Ermittlungsverfahren. Der Gegenstand der §§ 38 und 38a AVG ist in § 7 Abs. 5 und 6 GEG in der vorgeschlagenen Fassung geregelt. Die §§ 39 bis 44g AVG werden nicht zur Anwendung kommen, da im Einbringungsverfahren weder mündlich verhandelt werden muss noch Großverfahren anstehen.Paragraph 37, AVG regelt das Ermittlungsverfahren. Der Gegenstand der Paragraphen 38 und 38 a AVG ist in Paragraph 7, Absatz 5 und 6 GEG in der vorgeschlagenen Fassung geregelt. Die Paragraphen 39 bis 44 g AVG werden nicht zur Anwendung kommen, da im Einbringungsverfahren weder mündlich verhandelt werden muss noch Großverfahren anstehen.

§§ 69 bis 72 AVG regeln Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden waren (siehe Wais/Dokalik, Gerichts gebühren10, § 7 GEG E 102 ff).Paragraphen 69 bis 72 AVG regeln Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden waren (siehe Wais/Dokalik, Gerichts gebühren10, Paragraph 7, GEG E 102 ff).

Zu Abs. 2: Bescheide sollen nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein (vgl. § 416 Abs. 2 ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben sind. Die Behörde ist also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden kann.Zu Absatz 2 :, Bescheide sollen nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein vergleiche Paragraph 416, Absatz 2, ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben sind. Die Behörde ist also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden kann.

Zu Z 5 (§ 1 GEG):Zu Ziffer 5, (Paragraph eins, GEG):

Zu Abs. 1: Nach dieser Bestimmung soll gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Mandatsbescheid die Vorstellung zulässig sein. Vorstellung kann nicht nur gegen von Kostenbeamten erlassene Zahlungsaufträge, sondern auch gegen sonstige Bescheide des Kostenbeamten ergriffen werden, zu deren Erlassung die zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1) den Kostenbeamten ermächtigt hat (§ 6 Abs. 2).Zu Absatz eins :, Nach dieser Bestimmung soll gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Mandatsbescheid die Vorstellung zulässig sein. Vorstellung kann nicht nur gegen von Kostenbeamten erlassene Zahlungsaufträge, sondern auch gegen sonstige Bescheide des Kostenbeamten ergriffen werden, zu deren Erlassung die zuständige Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) den Kostenbeamten ermächtigt hat (Paragraph 6, Absatz 2,).

Zu Abs. 2: Diese Bestimmung regelt das Vorstellungsverfahren in Anlehnung an das Berichtigungsverfahren nach den bisherigen Abs. 2 und 3. Über die Vorstellung entscheidet stets die nach § 6 Abs. 1 zuständige Behörde; eine (weitere) Delegation an den Kostenbeamten nach § 6 Abs. 1 kommt nicht in Betracht. Der Kostenbeamte kann zwar der Vorstellung nicht selbst stattgeben, aber aus Anlass der Vorstellung seinen eigenen Bescheid im Rahmen des Abs. 3 abändern oder aufheben und damit die Vorstellung gegenstandslos werden lassen. Gegen den Berichtigungsbescheid ist dann neuerlich die Vorstellung zulässig, sofern er vom Kostenbeamten erlassen wurde.Zu Absatz 2 :, Diese Bestimmung regelt das Vorstellungsverfahren in Anlehnung an das Berichtigungsverfahren nach den bisherigen Absatz 2 und 3, Über die Vorstellung entscheidet stets die nach Paragraph 6, Absatz eins, zuständige Behörde; eine (weitere) Delegation an den Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz eins, kommt nicht in Betracht. Der Kostenbeamte kann zwar der Vorstellung nicht selbst stattgeben, aber aus Anlass der Vorstellung seinen eigenen Bescheid im Rahmen des Absatz 3, abändern oder aufheben und damit die Vorstellung gegenstandslos werden lassen. Gegen den Berichtigungsbescheid ist dann neuerlich die Vorstellung zulässig, sofern er vom Kostenbeamten erlassen wurde.

Zu Abs. 3: Der erste Satz wiederholt die Anordnung des - ohnehin unmittelbar anwendbaren - § 62 Abs. 4 AVG, ergänzt diese aber gleichzeitig um die im Einbringungsverfahren gar nicht so seltenen FäIle, dass sich etwa die Erfassung des Zahlungsauftrags mit dem Eingang der Zahlung überschneidet. Zur Berichtigung seines eigenen Bescheides kann der Kostenbeamte im Rahmen des § 6 Abs. 2 ermächtigt werden.Zu Absatz 3 :, Der erste Satz wiederholt die Anordnung des - ohnehin unmittelbar anwendbaren - Paragraph 62, Absatz 4, AVG, ergänzt diese aber gleichzeitig um die im Einbringungsverfahren gar nicht so seltenen FäIle, dass sich etwa die Erfassung des Zahlungsauftrags mit dem Eingang der Zahlung überschneidet. Zur Berichtigung seines eigenen Bescheides kann der Kostenbeamte im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 2, ermächtigt werden.

Zu Abs. 4: Diese Regelung entspricht dem bisherigen Abs. 4a Einerseits soll der Begriff ‚Bundesministerium' durch das Organ ‚Bundesministerin' ersetzt werden, andererseits soll die Bescheidaufhebungskompetenz auch für unrichtig verhängte Mutwillensstrafen (nach GEG oder GGG) gelten. Abs. 5 und 6 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des § 7 Abs. 5 und 5a."Zu Absatz 4 :, Diese Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 4 a, Einerseits soll der Begriff ‚Bundesministerium' durch das Organ ‚Bundesministerin' ersetzt werden, andererseits soll die Bescheidaufhebungskompetenz auch für unrichtig verhängte Mutwillensstrafen (nach GEG oder GGG) gelten. Absatz 5 und 6 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 5 und 5 a,

Die relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet:Die relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet:

"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

"Wie den ErläutRV zum Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz-Jusitz (VAJu) zu entnehmen ist, wurden durch diese Novelle die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Anpassungen der Materiengesetze im Justizwesen, vorliegend im GEG, vollzogen. Das bisherige System von Zahlungsaufträgen und der Möglichkeit, dagegen Einwendungen zu erheben wurde durch die Möglichkeit abgelöst, dass Kostenbeamte im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs Mandatsbescheide erlassen, gegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offensteht. Wie die zitierten ErläutRV explizit ausführen, ist der Mandatsbescheid im Sinn des § 6 Abs. 2 GEG‚ hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen.' Andernfalls, im Falle der Unterstellung einer abschließenden Regelung des Mandatsverfahrens im GEG, erwiesen sich insbesondere die Bestimmungen des § 7 GEG über den Mandatsbescheid und das Vorstellungsverfahren als lückenhaft."Wie den ErläutRV zum Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz-Jusitz (VAJu) zu entnehmen ist, wurden durch diese Novelle die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Anpassungen der Materiengesetze im Justizwesen, vorliegend im GEG, vollzogen. Das bisherige System von Zahlungsaufträgen und der Möglichkeit, dagegen Einwendungen zu erheben wurde durch die Möglichkeit abgelöst, dass Kostenbeamte im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs Mandatsbescheide erlassen, gegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offensteht. Wie die zitierten ErläutRV explizit ausführen, ist der Mandatsbescheid im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, GEG‚ hier im Sinne des Paragraph 57, AVG zu verstehen.' Andernfalls, im Falle der Unterstellung einer abschließenden Regelung des Mandatsverfahrens im GEG, erwiesen sich insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 7, GEG über den Mandatsbescheid und das Vorstellungsverfahren als lückenhaft.

Nach § 6b Abs. 1 GEG (in der Fassung des VAJu) sind für das Verfahren zur Einbringung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden.Nach Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG (in der Fassung des VAJu) sind für das Verfahren zur Einbringung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91 und subsidiär des AVG anzuwenden.

Das GOG trifft keine Regelungen über die Geltung oder das Außerkrafttreten von Bescheiden, sehr wohl aber das AVG u.a. in seinem § 57. ln Übereinstimmung mit § 57 AVG sieht § 7 Abs. 1 GEG die Erhebung der Vorstellung vor, trifft abweichende Regelungen hinsichtlich der Stelle für die Einbringung der Vorstellung und trifft in § 7 Abs. 2 GEG Regelungen über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung sowie über die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des Landesgerichtes.Das GOG trifft keine Regelungen über die Geltung oder das Außerkrafttreten von Bescheiden, sehr wohl aber das AVG u.a. in seinem Paragraph 57, ln Übereinstimmung mit Paragraph 57, AVG sieht Paragraph 7, Absatz eins, GEG die Erhebung der Vorstellung vor, trifft abweichende Regelungen hinsichtlich der Stelle für die Einbringung der Vorstellung und trifft in Paragraph 7, Absatz 2, GEG Regelungen über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung sowie über die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des Landesgerichtes.

Wäre von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach§ 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen, hatte der belangte Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde ermangelt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Wäre von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach§ 6b Absatz eins, GEG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, AVG auszugehen, hatte der belangte Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde ermangelt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gem. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 verwiesen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegentreten werden, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsaufgtrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging (vgl. auch das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gem. Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 verwiesen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegentreten werden, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsaufgtrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging vergleiche auch das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139).Ist ein Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139).

Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN).Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 40 mwN).

Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).

Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058).

Das Ermittlungsverfahren gem § 57 Abs 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst (VwGH 04.12.1987, 87/11/0115).Das Ermittlungsverfahren gem Paragraph 57, Absatz 3, AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst (VwGH 04.12.1987, 87/11/0115).

Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (§ 34 AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1973, Zl. 1665/72 = VwSlg 8448 A/1973, VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (Paragraph 34, AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. September 1973, Zl. 1665/72 = VwSlg 8448 A/1973, VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).

Als ein Annex zu jener Angelegenheit in der die Tätigkeit der Behörde (mutwillig) in Anspruch genommen wird, fällt die Erlassung von Bescheiden mit denen eine Mutwillensstrafe verhängt wird, in die Zuständigkeit jener Behörden, die auch in der Hauptsache einzuschreiten haben, bzw hätten (VwGH 21.06.1971, 0830/71).

Die im § 35 AVG vorgesehene Mutwillensstrafe kann auch gegen Bevollmächtigte verhängt werden, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe über einen Vertreter einer Partei ist nur dann zulässig, wenn der Vertreter den Antrag ohne Ermächtigung durch einen, den konkreten Fall betreffenden Auftrag in offenbar mutwilliger Gebrauchnahme seiner allgemein gehaltenen Ermächtigung eingebracht hat (Hinweis E 18.4.1997, 95/19/1706; VwGH 08.11.2000, 97/21/0023).Die im Paragraph 35, AVG vorgesehene Mutwillensstrafe kann auch gegen Bevollmächtigte verhängt werden, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe über einen Vertreter einer Partei ist nur dann zulässig, wenn der Vertreter den Antrag ohne Ermächtigung durch einen, den konkreten Fall betreffenden Auftrag in offenbar mutwilliger Gebrauchnahme seiner allgemein gehaltenen Ermächtigung eingebracht hat (Hinweis E 18.4.1997, 95/19/1706; VwGH 08.11.2000, 97/21/0023).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer ‚in welcher Weise immer' die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz. 2 f, zitierten Nachweise aus der hg. Rechtsprechung; VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer ‚in welcher Weise immer' die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz. 2 f, zitierten Nachweise aus der hg. Rechtsprechung; VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).

§ 7 Abs. 2 und 7 GEG [ALT] sollen die bestmögliche Gewähr dafür bieten, dass die Präsidenten der Gerichtshöfe nicht beträchtlich mit von Vornherein aussichtslosen - unter Umständen nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten - Berichtigungsanträgen in Anspruch genommen werden und dass dem Bund nicht aus auf diese Weise verzögerten Gebührenzahlungen ein finanzieller Nachteil entsteht. Die Mutwillensstrafe für solche Gebührenschuldner, die einen - auch für sie selbst - offensichtlich aussichtslosen Berichtigungsantrag einbringen, wurde durch den Gesetzgeber als das zur Erreichung dieses Zieles geeignete Instrument angesehen, weil diese Maßnahme nur den unredlich Rekurrierenden trifft und von ihr dennoch der gewünschte Steuerungseffekt zu erwarten ist (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 759 BlgNR 21. GP 35f; VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129).Paragraph 7, Absatz 2 und 7 GEG [ALT] sollen die bestmögliche Gewähr dafür bieten, dass die Präsidenten der Gerichtshöfe nicht beträchtlich mit von Vornherein aussichtslosen - unter Umständen nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten - Berichtigungsanträgen in Anspruch genommen werden und dass dem Bund nicht aus auf diese Weise verzögerten Gebührenzahlungen ein finanzieller Nachteil entsteht. Die Mutwillensstrafe für solche Gebührenschuldner, die einen - auch für sie selbst - offensichtlich aussichtslosen Berichtigungsantrag einbringen, wurde durch den Gesetzgeber als das zur Erreichung dieses Zieles geeignete Instrument angesehen, weil diese Maßnahme nur den unredlich Rekurrierenden trifft und von ihr dennoch der gewünschte Steuerungseffekt zu erwarten ist vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 759 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 35f; VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129).

Nach § 234 Z 1 Geo ist die Erlassung des Zahlungsauftrages "stets vom Richter anzuordnen". Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Bestimmung handelt (Stammfassung der nunmehrigen Geo), die aus einer Zeit stammt, in der die Rechtspfleger noch einen wesentlichen eingeschränkteren Wirkungsbereich hatten, bestehen keine Bedenken, sie dahin auszulegen, dass "Richter" als Entscheidungsorgan (im Gegensatz zum Kostenbeamten oder zu einem Beamten der Geschäftsstelle) verstanden wird, demnach in jenen Fällen, in denen der Rechtspfleger zur Verhängung der Strafe berufen war, dieser auch zuständig ist, die Erlassung des Zahlungsauftrages anzuordnen (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0174).Nach Paragraph 234, Ziffer eins, Geo ist die Erlassung des Zahlungsauftrages "stets vom Richter anzuordnen". Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Bestimmung handelt (Stammfassung der nunmehrigen Geo), die aus einer Zeit stammt, in der die Rechtspfleger noch einen wesentlichen eingeschränkteren Wirkungsbereich hatten, bestehen keine Bedenken, sie dahin auszulegen, dass "Richter" als Entscheidungsorgan (im Gegensatz zum Kostenbeamten oder zu einem Beamten der Geschäftsstelle) verstanden wird, demnach in jenen Fällen, in denen der Rechtspfleger zur Verhängung der Strafe berufen war, dieser auch zuständig ist, die Erlassung des Zahlungsauftrages anzuordnen (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0174).

Nach § 6 Abs. 1 GEG ist die Erlassung eines Zahlungsauftrages erst dann vorgesehen, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge "nicht sogleich erlegt" (die Berichtigung aus einem entsprechenden Kostenvorschuss kommt der Natur der Sache gemäß wohl nicht in Betracht). Die Erlassung eines Zahlungsauftrages kann nur insoweit als zulässig angesehen werden, als im Zeitpunkt seiner Erlassung der eingeforderte Betrag noch offen ist (siehe dazu beispielsweise die in Stabentheiner, Gerichtsgebühren, 9. Auflage, in E 27 zu § 6 GEG wiedergegebene Judikatur). Daraus ergibt sich folgerichtig, dass der Auftrag im Sinne des § 234 Z 1 Geo, den Zahlungsauftrag zu erlassen, bei solchen Geldstrafen erst nach Rechtskraft der Strafbeschlüsse zu erteilen ist. Auch der Hinweis auf § 409 StPO 1975 im § 234 Z 3 Geo macht deutlich, dass der Bestrafte zunächst die Gelegenheit haben soll, von sich aus zu zahlen (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0174).Nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG ist die Erlassung eines Zahlungsauftrages erst dann vorgesehen, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge "nicht sogleich erlegt" (die Berichtigung aus einem entsprechenden Kostenvorschuss kommt der Natur der Sache gemäß wohl nicht in Betracht). Die Erlassung eines Zahlungsauftrages kann nur insoweit als zulässig angesehen werden, als im Zeitpunkt seiner Erlassung der eingeforderte Betrag noch offen ist (siehe dazu beispielsweise die in Stabentheiner, Gerichtsgebühren, 9. Auflage, in E 27 zu Paragraph 6, GEG wiedergegebene Judikatur). Daraus ergibt sich folgerichtig, dass der Auftrag im Sinne des Paragraph 234, Ziffer eins, Geo, den Zahlungsauftrag zu erlassen, bei solchen Geldstrafen erst nach Rechtskraft der Strafbeschlüsse zu erteilen ist. Auch der Hinweis auf Paragraph 409, StPO 1975 im Paragraph 234, Ziffer 3, Geo macht deutlich, dass der Bestrafte zunächst die Gelegenheit haben soll, von sich aus zu zahlen (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0174).

Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, dass der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf. Dies entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, mwN). Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Verneinte man dies, würde dies bedeuten, dass der Kostenbeamte zu einer nachprüfenden Kontrolle solcher rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen (allenfalls auch jener des Obersten Gerichtshofes) berufen und somit letztlich geradezu auch dem Obersten Gerichtshof übergeordnet wäre, was nicht nur sachwidrig wäre, sondern auch gegen Art. 94 B-VG verstieße (VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG 1962 in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, dass der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf. Dies entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, mwN). Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Verneinte man dies, würde dies bedeuten, dass der Kostenbeamte zu einer nachprüfenden Kontrolle solcher rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen (allenfalls auch jener des Obersten Gerichtshofes) berufen und somit letztlich geradezu auch dem Obersten Gerichtshof übergeordnet wäre, was nicht nur sachwidrig wäre, sondern auch gegen Artikel 94, B-VG verstieße (VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (hier: § 283 UGB) für den Kostenbeamten nicht präjudiziell sind (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009 und vom 22. Dezember 2010; vgl. auch den im erwähnten hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009 zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2008, B 1434/08-4, wonach die dortigen Beschwerdeführer "abermals [übersehen], dass die Vorschriften über die gerichtliche Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Firmenbuchsgesetz oder dem Unternehmensgesetzbuch im verwaltungsbehördlichen Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht angewendet worden seien und auch nicht anzuwenden gewesen seien."). Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Erstbeschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführervertreterin zum wiederholten Male zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen gemäß § 7 Abs. 1 GEG auf die behauptete Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB gestützt werde, in einem Maße unvertretbar ist, dass es einer Mutwilligkeit gleichkommt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129)."Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (hier: Paragraph 283, UGB) für den Kostenbeamten nicht präjudiziell sind vergleiche die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009 und vom 22. Dezember 2010; vergleiche auch den im erwähnten hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009 zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2008, B 1434/08-4, wonach die dortigen Beschwerdeführer "abermals [übersehen], dass die Vorschriften über die gerichtliche Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Firmenbuchsgesetz oder dem Unternehmensgesetzbuch im verwaltungsbehördlichen Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, GEG nicht angewendet worden seien und auch nicht anzuwenden gewesen seien."). Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Erstbeschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführervertreterin zum wiederholten Male zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG auf die behauptete Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB gestützt werde, in einem Maße unvertretbar ist, dass es einer Mutwilligkeit gleichkommt vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129)."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Unzuständigkeit zur Abweisung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid

Im konkreten Fall ist vorerst zu klären, ob der Präsident des LG gem. § 6 Abs. 1 GEG überhaupt berechtigt war als zuständige Behörde über den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bzw. die Vorstellung zu entscheiden. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass er binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einleitet, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.Im konkreten Fall ist vorerst zu klären, ob der Präsident des LG gem. Paragraph 6, Absatz eins, GEG überhaupt berechtigt war als zuständige Behörde über den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bzw. die Vorstellung zu entscheiden. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass er binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einleitet, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 39 mwN).

Ist die Behörde berechtigt, das Ermittlungsverfahren gem. § 38 AVG auszusetzen, so genügt es für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG, die betreffende Anordnung im Akt festzuhalten, weil sich bereits daraus ergibt, dass sich die Behörde mit der Angelegenheit befasst hat Hengstschläger/Leeb, AVG § 57, Rz 42).Ist die Behörde berechtigt, das Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 38, AVG auszusetzen, so genügt es für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG, die betreffende Anordnung im Akt festzuhalten, weil sich bereits daraus ergibt, dass sich die Behörde mit der Angelegenheit befasst hat Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57,, Rz 42).

Dem vorgelegten Justizverwaltungsakt waren keinerlei Hinweise auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG binnen 14 Tagen nach Einlangen der Vorstellung zu entnehmen.Dem vorgelegten Justizverwaltungsakt waren keinerlei Hinweise auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 57, Absatz 3, AVG binnen 14 Tagen nach Einlangen der Vorstellung zu entnehmen.

Die Übermittlung des Aktes durch die Kostenbeamtin an den Revisor beim OLG kann nicht als Ermittlungsschritt angesehen werden.

Der Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin ist folglich nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG (§ 57 Abs. 3 AVG ist nach jüngster Rechtsprechung des VwGH im Einbringungsverfahren anwendbar) außer Kraft getreten.Der Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin ist folglich nach Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, AVG (Paragraph 57, Absatz 3, AVG ist nach jüngster Rechtsprechung des VwGH im Einbringungsverfahren anwendbar) außer Kraft getreten.

Daraus folgt aber, dass die belangte Justizverwaltungsbehörde mit dem Spruch: "Die Vorstellungen werden als unzulässig zurückgewiesen." über Mandatsbescheide abgesprochen hat, die rechtlich gar nicht mehr existent waren, damit war sie zur Entscheidung über die Vorstellung unzuständig.

Da eine Unzuständigkeit der Behörde in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen ist, war auf die weiteren Beschwerdegründe nicht mehr einzugehen und der Bescheid wegen Unzuständigkeit der Justizverwaltungsbehörde in diesem Spruchpunkt aufzuheben.

Die belangte Behörde ist nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, Parteiengehör einzuräumen und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (keine res iudicata).

3.3.2. Zur Unzulässigkeit der Mutwillensstrafe

Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726,00 EUR verhängen.Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726,00 EUR verhängen.

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde als "Vorstellungsbehörde" unzuständig gewesen, über die Vorstellung gegen den angefochtenen Bescheides abzusprechen. Dies hat gleichzeitig zur Folge, dass auch hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliegt, zumal die Mutwillensstrafe in derselben Sache verhängt wurde und somit auch dieser Spruchteil des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Davon abgesehen, kann die Verhängung der Mutwillensstrafe des angefochtenen Bescheides auch aus folgendem Grund keinen Bestand haben:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 AVG handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Die darüber hinaus vom Gesetz verlangte Offenbarkeit des Mutwillens liegt dann vor, wenn die wider besseres Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 35, AVG handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Die darüber hinaus vom Gesetz verlangte Offenbarkeit des Mutwillens liegt dann vor, wenn die wider besseres Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, für jedermann erkennbar ist vergleiche VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).

In einem Verfahren über Vorstellungen, in dem die belangte Behörde eine erst seit 01.01.2014 geltende neue Rechtslage der §§ 6ff GEG zur Anwendung bringt, kann nicht von einer grundsätzlichen Aussichts- und Zwecklosigkeit die Rede sein, solange es zu den be-treffenden Gesetzesbestimmungen noch keine eindeutige Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes oder des Bundesverwaltungsgerichtes gibt. Folglich kann nach Meinung des zuständigen Richters nicht von einer derartigen Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, gesprochen werden, die "für jedermann erkennbar ist", wie in der oben genann-ten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mutwillensstrafe gefordert.In einem Verfahren über Vorstellungen, in dem die belangte Behörde eine erst seit 01.01.2014 geltende neue Rechtslage der Paragraphen 6 f, f, GEG zur Anwendung bringt, kann nicht von einer grundsätzlichen Aussichts- und Zwecklosigkeit die Rede sein, solange es zu den be-treffenden Gesetzesbestimmungen noch keine eindeutige Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes oder des Bundesverwaltungsgerichtes gibt. Folglich kann nach Meinung des zuständigen Richters nicht von einer derartigen Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, gesprochen werden, die "für jedermann erkennbar ist", wie in der oben genann-ten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mutwillensstrafe gefordert.

Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Spruchteil des Bescheides eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben ist.Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Spruchteil des Bescheides eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anlastet und dieser folglich gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben ist.

3.3.3. Zur Zurückweisung des Kostenersatzanspruches

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH (insb. vom 29.01.2015, Ro 2014/16/0073) wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH (insb. vom 29.01.2015, Ro 2014/16/0073) wird verwiesen.

Schlagworte

Außerkrafttreten, Ermittlungsverfahren, ersatzlose Behebung,
Mutwillensstrafe, Unzuständigkeit, Verfahrenskostenersatz,
Vorstellung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2017224.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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