Entscheidungsdatum
06.08.2015Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L518 2109232-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Kittenberger, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015, Zl. 830935302-16823225, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Kittenberger, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015, Zl. 830935302-16823225, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der russischen Föderation, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 03.07.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis der Identität wurde ein abgelaufener russischer Reisepass vorgelegt, den aktuellen hätte die bP nicht finden können.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der russischen Föderation, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 03.07.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis der Identität wurde ein abgelaufener russischer Reisepass vorgelegt, den aktuellen hätte die bP nicht finden können.
Die bP brachte kurz zusammengefasst zu ihren Fluchtgründen vor, dass sie nach Kriegsausbruch 1999 mit der Familie aus Tschetschenien geflohen sei. In Inguschetien sei sie von Beamten der FSB zu ihrem Bruder B. befragt worden. Der Bruder sei während des Krieges in Tschetschenien geblieben, da er im Innenministerium Beamter gewesen sei. Die bP habe den Bruder nicht verraten, sei aber dann inhaftiert und gefoltert worden. Aus Angst sei die bP dann mit der Familie nach Aserbaidschan geflohen, wo sie bis 2010 gelebt habe. 2010 sei die bP am Weg nach China (wo sie gearbeitet habe und operiert worden sei) am Flughafen kontrolliert worden. Dabei sei sie auf ihren Bruder angesprochen worden und sei ihr unter einem unter Drohungen aufgetragen worden, Aserbaidschan binnen 24 h Stunden zu verlassen. Die Familie habe dann ca. ein Jahr in Istanbul gelebt, bis sie wieder nach Baku abgeschoben worden wären. Die bP sowie die Familienmitglieder hätten in Aserbaidschan Asyl erhalten, dort könnte man ihre Sicherheit aber auch nicht mehr garantieren.
Die bP legte im Rahmen des Verfahrens zahlreiche Unterlagen vor. Mit Eingabe vom 14.10.2014 wurde eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen übermittelt. Unter Anderem wurde eine Anordnung einer Hausdurchsuchung an der Wohnadresse der bP wegen Verdachtes des Terrorismus sowie ein Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung der bP vom 06.02.2014 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 31.01.2015 wurde eine Anfrage der belangten Behörde durch die Staatendokumentation beantwortet. Insbesondere wurde ein Schreiben von UNHCR vom 30.03.2015 übermittelt. Demnach wurde die bP am XXXX 2004 vom UNHCR Büro in Aserbaidschan registriert. Sie sei auf prima-facie Basis, dh ohne Durchführung einer umfassenden Einzelfallprüfung der Asylgründe gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund der damaligen Lage in der Tschetschenischen Republik als Flüchtling im Sinne des erweiterten Mandates von UNHCR ("person of concern to UNHCR") anerkannt worden. Eine entsprechende Bestätigung des UNHCR vom XXXX 2004 betreffend der Stellung als "person of concern" wurde beigelegt. Zu einer umfassenden Prüfung der Asyleinschluss- und Ausschlussgründe der GFK sei es demnach nicht gekommen. Demgegenüber seien nahe Familienmitglieder der bP in Armenien nach umfassenden Einzelfallprüfungen der Asylgründe von UNHCR als Flüchtlinge gemäß der GFK anerkannt worden.Mit Schreiben vom 31.01.2015 wurde eine Anfrage der belangten Behörde durch die Staatendokumentation beantwortet. Insbesondere wurde ein Schreiben von UNHCR vom 30.03.2015 übermittelt. Demnach wurde die bP am römisch 40 2004 vom UNHCR Büro in Aserbaidschan registriert. Sie sei auf prima-facie Basis, dh ohne Durchführung einer umfassenden Einzelfallprüfung der Asylgründe gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund der damaligen Lage in der Tschetschenischen Republik als Flüchtling im Sinne des erweiterten Mandates von UNHCR ("person of concern to UNHCR") anerkannt worden. Eine entsprechende Bestätigung des UNHCR vom römisch 40 2004 betreffend der Stellung als "person of concern" wurde beigelegt. Zu einer umfassenden Prüfung der Asyleinschluss- und Ausschlussgründe der GFK sei es demnach nicht gekommen. Demgegenüber seien nahe Familienmitglieder der bP in Armenien nach umfassenden Einzelfallprüfungen der Asylgründe von UNHCR als Flüchtlinge gemäß der GFK anerkannt worden.
Die Anfragebeantwortung vom 11.06.2015 ergab, dass das Büro von UNHCR in Baku bekannt gegeben habe, dass russische Staatsbürger kein Visum zur Einreise nach Aserbaidschan benötigen würden. Ist eine Person aus der tschetschenischen Republik, so beurteile die aserbaidschanische Regierung die Flüchtlingsbehauptung nicht und gewähre vielmehr das Recht im Land zu bleiben, sobald der Status reaktiviert werde. Es gäbe keine Flüchtlingslager in Aserbaidschan, vielmehr fänden sich von UNHCR berücksichtigte Personen hauptsächlich in der Stadt Baku und einigen anderen Regionen des Landes, wo die Sicherheitslage stabil sei.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I).römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Ein Auf Aufenthaltstitels gemäß § 55 und § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten (Spruchpunkt II).Ein Auf Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, 9 BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten (Spruchpunkt römisch zwei).
Unter dem ersten Punkt "Begründung" wurde neben dem Verfahrensgang festgehalten, dass die bP Flüchtlingsstatus in Aserbaidschan genieße und dieser im Falle der Rückkehr reaktiviert werde. Die Einreise in Aserbaidschan sei möglich.
Ein Fremder sei gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK genieße. Die Voraussetzungen träfen auch zu, da die bP seit XXXX 2004 als anerkannter Flüchtling über UNHCR registriert sei und gemäß diesem Abkommen gerade die Schutzleistung von UNHCR gefordert sei.Ein Fremder sei gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der GFK genieße. Die Voraussetzungen träfen auch zu, da die bP seit römisch 40 2004 als anerkannter Flüchtling über UNHCR registriert sei und gemäß diesem Abkommen gerade die Schutzleistung von UNHCR gefordert sei.
Darüber hinaus wurden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II - ohne vorangegangene Feststellungen hierzu - getroffen. Zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern wurde insbesondere festgehalten, dass diese aufgrund deren Asyl in Aserbaidschan von derselben abweisenden Entscheidung in Österreich betroffen wären.Darüber hinaus wurden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei - ohne vorangegangene Feststellungen hierzu - getroffen. Zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern wurde insbesondere festgehalten, dass diese aufgrund deren Asyl in Aserbaidschan von derselben abweisenden Entscheidung in Österreich betroffen wären.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Angehörigen der russischen Föderation, welchem von UNHCR der Status des Flüchtling im Sinne des erweiterten Mandates von UNHCR ("person of concern to UNHCR") in Aserbaidschan zuerkannt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Die belangte Behörde hat schon die anzuwendenden Rechtsgrundlagen verkannt, die Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt und damit die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes im Hinblick auf eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz unterlassen. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat schon die anzuwendenden Rechtsgrundlagen verkannt, die Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt und damit die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes im Hinblick auf eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz unterlassen. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. Im Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes, wonach die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden soll, wird ausgeführt:3.2. Im Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes, wonach die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden soll, wird ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]"."Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 2. Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs 4 AVG (vgl.Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG (vgl.Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28,).
Hengstschläger/Leeb (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).führen mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus:"Hhätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben."Hengstschläger/Leeb (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66,).führen mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus:"Hhätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben."
3.3. Beim der bP handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen, welcher in Aserbaidschan und damit einen Drittstaat einen gewissen Schutz genießt.
3.3.1. Die belangte Behörde hat in Verkennung der Rechtslage ihre Entscheidung auf § 6 Abs. 1. Z 1 AsylG gestützt.3.3.1. Die belangte Behörde hat in Verkennung der Rechtslage ihre Entscheidung auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gestützt.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Liegt einer der in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 2 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Liegt einer der in Absatz eins, genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Absatz 2, ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG gilt.
Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
Gemäß Art 12 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Gerade nicht anwendbar ist diese Bestimmung grundsätzlich demnach, wenn lediglich wie im gegenständlichen Fall letztlich lediglich ein Schutz durch den Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genossen wird und ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass einerseits diese Bestimmung - wie aus nachfolgend zitierten Quellen ersichtlich (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76) - letztlich auf Palästinenserflüchtlinge zugeschnitten ist und andererseits jedenfalls § 8 AsylG zu prüfen gewesen wäre.Gerade nicht anwendbar ist diese Bestimmung grundsätzlich demnach, wenn lediglich wie im gegenständlichen Fall letztlich lediglich ein Schutz durch den Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genossen wird und ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass einerseits diese Bestimmung - wie aus nachfolgend zitierten Quellen ersichtlich vergleiche EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76) - letztlich auf Palästinenserflüchtlinge zugeschnitten ist und andererseits jedenfalls Paragraph 8, AsylG zu prüfen gewesen wäre.
Auszug aus dem Kommentar von UNHCR zur Auslegung von Art. 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlingen:Auszug aus dem Kommentar von UNHCR zur Auslegung von Artikel eins, des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlingen:
38. Bei der Interpretation der Ausschlussklauseln von Artikel 1 ist es hilfreich, sich den zugrundeliegenden Beweggrund für diese Klauseln in Erinnerung zu rufen: Es sollte verhindert werden, dass Personen Flüchtlingsstatus erhalten, die ihn weder brauchen noch verdienen. In Bezug auf Personen, die ihn nicht verdienen, sind die Klauseln äußerst komplex und daher problematischer. Für beide Ausschlusskategorien gilt jedoch wie für alle Bestimmungen, die Ausnahmen zum Gegenstand haben, und wie im Handbuch betont -, dass die Klauseln restriktiv ausgelegt werden müssen.
39. Artikel 1D schließt Personen vom Konventionsschutz aus, die bereits den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Wie im Handbuch ausgeführt, wird diese Bestimmung derzeit auf Personen angewendet, die vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten Hilfe erhalten oder erhalten könnten. Da derzeit keine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen ein konkretes Flüchtlingsschutz-oder Flüchtlingshilfemandat hat, kann diese Klausel in keiner anderen Situation angewendet werden. Übergangs-oder Interimsverwaltungen der Vereinten Nationen in Gebieten oder Regionen, in denen es zu Flüchtlingsströmen gekommen ist, haben in der Regel Mandate, die sich nur auf die Verwaltung des Gebiets - einschließlich des Schutzes der Rechte von Rückkehrern -beziehen, jedoch kein spezielles Mandat für Flüchtlinge. Da sich Personen, die den Schutz oder die Hilfe einer solchen Verwaltung in Anspruch nehmen wollen, notwendigerweise innerhalb des betreffenden Gebiets aufhalten müssen, kann diese Klausel nicht dazu herangezogen werden, um Personen aus diesen Gebieten, die sich in Asylländern aufhalten, vom Flüchtlingsstatus auszuschließen.
40. Analog dazu schließt Artikel 1E - mangels Bedarf an internationalem Rechtsschutz -Personen aus, denen die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen haben, dieselben Rechte und Pflichten einräumen wie den Staatsangehörigen dieses Landes. Das Handbuch betont ausdrücklich, dass bei der Auslegung dieser Klausel davon ausgegangen werden muss, dass die betreffende Person diese Rechte und Pflichten in der Praxis auch tatsächlich ausüben kann. Insbesondere muss sie gemäß der Non-refoulement-Bestimmung in Artikel 33 das Recht haben, nicht abgeschoben oder ausgewiesen zu werden, wenn diese Klausel den Ausschluss vom Flüchtlingsstatus nach sich ziehen soll.
Auszug aus dem UNHCR Handbuch zur GFK:
(1) Personen, die bereits Schutz oder Beistand der Vereinten Nationen erhalten
In Artikel 1 D des Abkommens von 1951 heißt es wie folgt:
"Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen.
Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Personen endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens."
142. Nach dieser Klausel ist jede Person ausgeschlossen, die den Schutz oder Beistand eines Organs oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießt. Ein solcher Schutz und Beistand wurde früher von der damaligen "United Nations Korean Reconstruction Agency" (UNKRA) (Institution der Vereinten Nationen zum Wiederaufbau Koreas) und heute von dem "United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East" (UNRWA) (Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina- Flüchtlinge im Nahen Osten) gewährt. In Zukunft könnten noch weitere Institutionen dieser Art und daher ähnlich gelagerte Fälle entstehen.
143. In Bezug auf die Palästina-Flüchtlinge ist zu beachten, dass die Tätigkeit der UNRWA sich nur auf bestimmte Teile des Nahen Ostens erstreckt und dass sie nur in diesen Gebieten Schutz und Beistand leistet. Ein Palästina-Flüchtling, der sich außerhalb dieses Gebietes aufhält, genießt nicht diesen Beistand und kann, was die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft anbelangt, den Kriterien des Abkommens von 1951 entsprechend behandelt werden. Normalerweise sollte die Feststellung genügen, dass die Umstände, die dazu führten, dass eine Person erstmalig Schutz oder Beistand der UNRWA erhielt, noch andauern und dass eine solche Person auch nicht aufgrund einer der Beendigungsklauseln aufhörte, Flüchtling zu sein, bzw. unter eine der Ausschlussklauseln fällt und daher das Abkommen auf sie nicht Anwendung findet.
(2) Personen, bei denen man annimmt, dass sie keinen völkerrechtlichen Schutz benötigen
In Artikel 1 E des Abkommens von 1951 heißt es wie folgt:
"Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf eine Person, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen hat, als eine Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten hat, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind."
144. Diese Bestimmung bezieht sich auf Personen, die ansonsten die Voraussetzungen für die Erlangung des Flüchtlingsstatus erfüllen würden, die aber in einem Land Aufnahme gefunden haben, wo ihnen - abgesehen von der formellen Staatsangehörigkeit - die meisten Rechte, die normalerweise den Staatsangehörigen zustehen, gewährt werden. In derartigen Situationen hat die Bevölkerung des Landes, das ihnen Aufnahme gewährt hat, häufig dieselbe ethnische Abstammung wie sie selbst.
145. Es gibt keine präzise Bestimmung über die "Rechte und Pflichten", die zur Begründung des Ausschlusses aufgrund dieser Klausel herangezogen werden könnte. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass diese Ausschlussbestimmung dann zum Tragen kommt, wenn die Stellung der betreffenden Person der eines Staatsangehörigen des betreffenden Landes weitgehend angeglichen ist. Insbesondere muss sie wie ein Staatsangehöriger vollen Schutz vor Deportation und Ausweisung genießen.
146. Diese Klausel bezieht sich auf Personen, die in dem betreffenden Land "ihren Aufenthalt genommen haben", womit aber ein ständiger Aufenthalt und nicht ein bloßer Besuch gemeint ist. Eine Person, die sich außerhalb des Landes aufhält und nicht den diplomatischen Schutz dieses Landes genießt, ist von dieser Ausschlussklausel nicht betroffen.
3.3.2.1. Aus den Erhebungen der belangten Behörde war für das Verfahren grundsätzlich abzuleiten, dass die bP im Falle einer für Angehörige der russischen Föderation grundsätzlich möglichen Einreise in Aserbaidschan - ebenso wie dort vor ihrer Ausreise - den Status über UNHCR reaktivieren kann. Damit steht für das erkennende Gericht aber noch nicht fest, ob die bP als Einzelperson nicht wie von ihr behauptet letztlich auch in Aserbaidschan 2010 bedroht wurde und dort nicht mehr ohne Gefährdung aufhältig sein kann. Entsprechende Ermittlungen hierzu sowie zur konkreten Konzeption der Schutzgewährung durch UNHCR in Aserbaidschan in Zusammenhang mit den dortigen rechtlichen Voraussetzungen werden jedenfalls notwendig sein, falls die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Fall § 4 AsylG anwendbar wäre.3.3.2.1. Aus den Erhebungen der belangten Behörde war für das Verfahren grundsätzlich abzuleiten, dass die bP im Falle einer für Angehörige der russischen Föderation grundsätzlich möglichen Einreise in Aserbaidschan - ebenso wie dort vor ihrer Ausreise - den Status über UNHCR reaktivieren kann. Damit steht für das erkennende Gericht aber noch nicht fest, ob die bP als Einzelperson nicht wie von ihr behauptet letztlich auch in Aserbaidschan 2010 bedroht wurde und dort nicht mehr ohne Gefährdung aufhältig sein kann. Entsprechende Ermittlungen hierzu sowie zur konkreten Konzeption der Schutzgewährung durch UNHCR in Aserbaidschan in Zusammenhang mit den dortigen rechtlichen Voraussetzungen werden jedenfalls notwendig sein, falls die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 4, AsylG anwendbar wäre.
3.3.2.2.
§ 4 AsylG idgF lautet:Paragraph 4, AsylG idgF lautet:
Drittstaatsicherheit
§ 4. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Paragraph 4, (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.(3) Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.(5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG lauten:
"Art. 26 Konzept des ersten Asylstaats""Art". 26 Konzept des ersten Asylstaats
Ein Staat kann als erster Asylstaat eines Asylbewerbers angesehen werden, wenn
a) der Asylbewerber in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann oder
b) ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird,
vorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird.
Bei der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats auf die besonderen Umstände eines Asylbewerbers können die Mitgliedstaaten Art. 27 Abs. 1 berücksichtigen.Bei der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats auf die besonderen Umstände eines Asylbewerbers können die Mitgliedstaaten Artikel 27, Absatz eins, berücksichtigen.
Art. 27 Konzept des sicheren DrittstaatsArtikel 27, Konzept des sicheren Drittstaats
(1) Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Asylsuchender in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:
a) keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung,
b) Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention,
c) Einhaltung des Verbots der Rückführung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, und
d) es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten.
(2) Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind; dazu gehören
a) Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Asylbewerber und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;
b) Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat oder einen bestimmten Asylbewerber angewandt werden kann. Diese Methodik umfasst die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Asylbewerber und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden;
c) mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Asylbewerber sicher ist, und die dem Asylbewerber zumindest die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass er der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen würde. ..."
3.3.2.3. Der VwGH hat zum AsylG1997 (idF vor der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101) bereits erkannt, dass ein Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit nur zurückgewiesen werden darf, wenn die Prognose dahin lautet, dass der jeweilige Antragsteller in dem von der Behörde in Erwägung gezogenen Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Das setzt auch voraus, dass er in diesen Staat tatsächlich, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung, einreisen kann. Die Einreise in den betreffenden Staat muss also rechtlich möglich sein (VwGH 11.11.1998, 98/01/0284). An dieser Rsp. ist - mangels diesbezüglicher Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften - zufolge VwGH 06.10.2010, 2008/19/0483, auch im Regime des AsylG 2005 festzuhalten. Entscheidend ist weiterhin, ob die Drittstaatsicherheit auch tatsächlich effektuierbar ist (...).3.3.2.3. Der VwGH hat zum AsylG1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101) bereits erkannt, dass ein Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit nur zurückgewiesen werden darf, wenn die Prognose dahin lautet, dass der jeweilige Antragsteller in dem von der Behörde in Erwägung gezogenen Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Das setzt auch voraus, dass er in diesen Staat tatsächlich, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung, einreisen kann. Die Einreise in den betreffenden Staat muss also rechtlich möglich sein (VwGH 11.11.1998, 98/01/0284). An dieser Rsp. ist - mangels diesbezüglicher Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften - zufolge VwGH 06.10.2010, 2008/19/0483, auch im Regime des AsylG 2005 festzuhalten. Entscheidend ist weiterhin, ob die Drittstaatsicherheit auch tatsächlich effektuierbar ist (...).
Auch der VfGH hat bereits ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Drittstaatsicherheit nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur GFK, der Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes ankommt, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen dafür treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. Fehlen vertrauenswürdige Informationen so muss die Asylbehörde selbst weitere Ermittlungen durchführen (VfGH v. 08.10.2008, U 5/08).Auch der VfGH hat bereits ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Drittstaatsicherheit nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur GFK, der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 25, EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes ankommt, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen dafür treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. Fehlen vertrauenswürdige Informationen so muss die Asylbehörde selbst weitere Ermittlungen durchführen (VfGH v. 08.10.2008, U 5/08).
Nach der zur im Wesentlichen gleich lautenden Vorgängerbestimmung des § 4 AsylG 1997 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (11.11.1998, 98/01/0284) bedeutet dies für die Rechtsanwendung im Einzelfall, dass die Asylbehörden zunächst die Rechtslage im potentiellen Drittstaat - das kann nur ein solcher sein, in den der Fremde freiwillig einreisen oder notfalls zwangsweise, etwa auf Grund eines Schubabkommens, verbracht werden kann - zu ermitteln haben, und zwar bezogen auf die individuelle Situation des konkreten Asylwerbers. Ergibt die Prüfung, dass die Rechtslage des in Aussicht genommenen Zielstaates diesem Asylwerber Schutz im Sinn des § 4 Abs. 2 AsylG 1997 bietet (womit im Regelfall gewährleistet ist, dass dort ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet ist) und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 leg. cit. vor, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass diese Rechtslage auch umgesetzt wird, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dassNach der zur im Wesentlichen gleich lautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 4, AsylG 1997 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (11.11.1998, 98/01/0284) bedeutet dies für die Rechtsanwendung im Einzelfall, dass die Asylbehörden zunächst die Rechtslage im potentiellen Drittstaat - das kann nur ein solcher sein, in den der Fremde freiwillig einreisen oder notfalls zwangsweise, etwa auf Grund eines Schubabkommens, verbracht werden kann - zu ermitteln haben, und zwar bezogen auf die individuelle Situation des konkreten Asylwerbers. Ergibt die Prüfung, dass die Rechtslage des in Aussicht genommenen Zielstaates diesem Asylwerber Schutz im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 1997 bietet (womit im Regelfall gewährleistet ist, dass dort ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet ist) und liegen die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. vor, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass diese Rechtslage auch umgesetzt wird, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass
der Gesetzgeber ... mit dem Bundesasylamt und dem unabhängigen
Bundesasylsenat (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Migration sowie Bundesverwaltungsgericht) Spezialbehörden vorgesehen hat, deren ausschließliche Aufgabe in der Vollziehung des AsylG besteht. Es ist daher vorauszusetzen, dass die Asylbehörden laufend zumindest Vorkehrungen dafür treffen, dass ihnen einschlägige Informationen (etwa periodische Berichte österreichischer Vertretungsbehörden in angemessenen Abständen) unverzüglich zukommen, die ihnen eine Beurteilung auch der faktischen Situation - vor allem in Staaten, die regelmäßig als "sichere Drittstaaten" in Frage kommen bzw. in Erwägung gezogen werden - erlauben. Amtswissen, welches aufgrund der solcherart eröffneten Informationskanäle bei den Asylbehörden entsteht, vermag wie schon ausgeführt - die "Regelvermutung" zu erschüttern oder gar zu widerlegen. Weitere Ermittlungen sind nur dann entbehrlich, wenn nicht begründete Zweifel an der Umsetzung einer grundsätzlich als "sicher" erkannten Rechtslage auftauchen, die das gesetzliche Wahrscheinlichkeitskalkül erschüttern. Solche Zweifel müssten etwa schon dann angenommen werden, wenn der Asylwerber substantiierte Behauptungen zu relevanten Rechtsverletzungen betreffend Personen in seiner Situation aufstellt oder wenn Berichte namhafter Organisationen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens vorliegen, die die Effektivität der ausländischen Rechtslage (auch für den betreffenden Asylwerber) in Frage stellen. Es obliegt dann den Asylbehörden, ergänzende Ermittlungen zur faktischen Situation im Drittstaat einzuleiten, auf Grund derer schließlich die Prognoseentscheidung nach § 4 Abs. 1 AsylG 1997 zu treffen ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Vermutung des § 4 Abs. 3 leg. cit. auch dann der Boden entzogen ist, wenn die Prüfung der ausländischen Rechtslage in den maßgeblichen Punkten kein klares Ergebnis erbringt, weil etwa mehrere Auslegungsvarianten in Betracht kommen; in einem solchen Fall stünde eben nicht fest, dass der betreffende Staat "gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet" hat.Bundesasylsenat (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Migration sowie Bundesverwaltungsgericht) Spezialbehörden vorgesehen hat, deren ausschließliche Aufgabe in der Vollziehung des AsylG besteht. Es ist daher vorauszusetzen, dass die Asylbehörden laufend zumindest Vorkehrungen dafür treffen, dass ihnen einschlägige Informationen (etwa periodische Berichte österreichischer Vertretungsbehörden in angemessenen Abständen) unverzüglich zukommen, die ihnen eine Beurteilung auch der faktischen Situation - vor allem in Staaten, die regelmäßig als "sichere Drittstaaten" in Frage kommen bzw. in Erwägung gezogen werden - erlauben. Amtswissen, welches aufgrund der solcherart eröffneten Informationskanäle bei den Asylbehörden entsteht, vermag wie schon ausgeführt - die "Regelvermutung" zu erschüttern oder gar zu widerlegen. Weitere Ermittlungen sind nur dann entbehrlich, wenn nicht begründete Zweifel an der Umsetzung einer grundsätzlich als "sicher" erkannten Rechtslage auftauchen, die das gesetzliche Wahrscheinlichkeitskalkül erschüttern. Solche Zweifel müssten etwa schon dann angenommen werden, wenn der Asylwerber substantiierte Behauptungen zu relevanten Rechtsverletzungen betreffend Personen in seiner Situation aufstellt oder wenn Berichte namhafter Organisationen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens vorliegen, die die Effektivität der ausländischen Rechtslage (auch für den betreffenden Asylwerber) in Frage stellen. Es obliegt dann den Asylbehörden, ergänzende Ermittlungen zur faktischen Situation im Drittstaat einzuleiten, auf Grund derer schließlich die Prognoseentscheidung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 zu treffen ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Vermutung des Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. auch dann der Boden entzogen ist, wenn die Prüfung der ausländischen Rechtslage in den maßgeblichen Punkten kein klares Ergebnis erbringt, weil etwa mehrere Auslegungsvarianten in Betracht kommen; in einem solchen Fall stünde eben nicht fest, dass der betreffende Staat "gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet" hat.
Die Rechtfertigung für die Zulässigkeit des Rechtsinstitutes der Drittstaatssicherheit und ihre materiellen Schranken finden sich, da reine Textinterpretation und ergänzende Auslegungsmittel eine zufriedenstellende Lösung nicht liefern, in "Ziel und Zweck" der GFK. Es ist nicht Zweck der Konvention, dass ein Vertragsstaat einem Flüchtling Asyl gewährt, wenn bereits ein anderer Staat oder eine staatsähnliche Organisation in die Schutzpflichten vollständig eingetreten ist bzw. ohne Risiko von Schutzlücken unmittelbar eintreten wird. Wenn die GFK Rechtsinstitute einer alternativen Schutzgewährung auch nicht anspricht, so gehen Art 1 Abschnitt C und E GFK doch deutlich in diese Richtung. Tun sich durch innerstaatliche Regelungen die Drittstaatssicherheit betreffend Schutzlücken auf, verstoßen sie gegen die GFK. Die Prüfung der Drittstaatssicherheit hat - wie die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - im Einzelfall zu erfolgen (Putzer, Asylrecht, Rz. 479, vgl auch die dort angeführten Voraussetzungen zum Vorliegen der Annahme einer Drittstaatssicherheit).Die Rechtfertigung für die Zulässigkeit des Rechtsinstitutes der Drittstaatssicherheit und ihre materiellen Schranken finden sich, da reine Textinterpretation und ergänzende Auslegungsmittel eine zufriedenstellende Lösung nicht liefern, in "Ziel und Zweck" der GFK. Es ist nicht Zweck der Konvention, dass ein Vertragsstaat einem Flüchtling Asyl gewährt, wenn bereits ein anderer Staat oder eine staatsähnliche Organisation in die Schutzpflichten vollständig eingetreten ist bzw. ohne Risiko von Schutzlücken unmittelbar eintreten wird. Wenn die GFK Rechtsinstitute einer alternativen Schutzgewährung auch nicht anspricht, so gehen Artikel eins, Abschnitt C und E GFK doch deutlich in diese Richtung. Tun sich durch innerstaatliche Regelungen die Drittstaatssicherheit betreffend Schutzlücken auf, verstoßen sie gegen die GFK. Die Prüfung der Drittstaatssicherheit hat - wie die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - im Einzelfall zu erfolgen (Putzer, Asylrecht, Rz. 479, vergleiche auch die dort angeführten Voraussetzungen zum Vorliegen der Annahme einer Drittstaatssicherheit).
3.3.2.4. In der Anfragebeantwortung vom 11.06.2015 ist festgehalten:
"Ist diese Person aus der tschechischen Republik beurteilt die Regierung von Aserbaidschan die Flüchtlingsbehauptung nicht und gewährt ihm im Land zu bleiben, sobald der Status reaktiviert wurde." Dies kann im Hinblick auf die oben wiedergegebenen, auf die neue Rechtslage des § 4 AsylG 2005 übertragbaren Prüfungsvoraussetzungen noch nicht als ausreichend im Hinblick auf eine Drittstaatssicherheit angesehen werden. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2010, Zl. 2008/19/0483-6 (vgl. auch VfGH vom 08.10.2008, U 5/08-9 zur Drittstaatsicherheit der Russischen Föderation) in welcher dieser in einer vergleichbaren Konstellation hinsichtlich eines Tschetschenen, welcher über eine abgelaufene Registrierung in Aserbaidschan von UNHCR verfügte, festgehalten hat, dass jedenfalls die Rechtsfolgen einer solchen Registrierung in Bezug auf den effektiven Erhalt von internationalen Schutzes zu untersuchen wären. Im gegenständlichen Fall ist noch nicht klar erkennbar, welcher Schutzumfang durch die Bestätigung des UNHCR, dass die bP Flüchtling im Sinne des erweiterten Mandats des UNHCR ist (person of concern to UNHCR), vorliegt. Offen ist auch, ob die bP tatsächlich in Aserbaidschan Probleme gehabt hat bzw. ob die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation bestünde. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bruder der bP offenbar rechtskräftig in Belgien wegen Tätigkeit für das " XXXX " verurteilt wurde und auch gegen die bP offenbar zumindest ermittelt wurde. Festzustellen wäre demnach, ob die durch UNHCR vermittelte Rechtsstellung eine einem anerkannten Flüchtling vergleichbare Rechtsstellung oder Refoulementschutz in Hinblick auf die Russische Föderation entspricht. Entsprechende Länderfeststellungen zu Aserbaidschan wären zugrunde zu legen. Letztlich wären auch entsprechende Feststellungen zum Familienleben der bP zu treffen und eine ordnungsgemäße Interessensabwägung durchzuführen (vgl entsprechenden Ausschlussgrund des § 4 AsylG). Hingewiesen wird auch auf § 4 Abs. 5 AsylG, wonach eine Entscheidung nach § 4 AsylG binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung außer Kraft tritt, wenn die bP nicht aus ihrem Verschulden nicht abgeschoben werden kann."Ist diese Person aus der tschechischen Republik beurteilt die Regierung von Aserbaidschan die Flüchtlingsbehauptung nicht und gewährt ihm im Land zu bleiben, sobald der Status reaktiviert wurde." Dies kann im Hinblick auf die oben wiedergegebenen, auf die neue Rechtslage des Paragraph 4, AsylG 2005 übertragbaren Prüfungsvoraussetzungen noch nicht als ausreichend im Hinblick auf eine Drittstaatssicherheit angesehen werden. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2010, Zl. 2008/19/0483-6 vergleiche auch VfGH vom 08.10.2008, U 5/08-9 zur Drittstaatsicherheit der Russischen Föderation) in welcher dieser in einer vergleichbaren Konstellation hinsichtlich eines Tschetschenen, welcher über eine abgelaufene Registrierung in Aserbaidschan von UNHCR verfügte, festgehalten hat, dass jedenfalls die Rechtsfolgen einer solchen Registrierung in Bezug auf den effektiven Erhalt von internationalen Schutzes zu untersuchen wären. Im gegenständlichen Fall ist noch nicht klar erkennbar, welcher Schutzumfang durch die Bestätigung des UNHCR, dass die bP Flüchtling im Sinne des erweiterten Mandats des UNHCR ist (person of concern to UNHCR), vorliegt. Offen ist auch, ob die bP tatsächlich in Aserbaidschan Probleme gehabt hat bzw. ob die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation bestünde. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bruder der bP offenbar rechtskräftig in Belgien wegen Tätigkeit für das " römisch 40 " verurteilt wurde und auch gegen die bP offenbar zumindest ermittelt wurde. Festzustellen wäre demnach, ob die durch UNHCR vermittelte Rechtsstellung eine einem anerkannten Flüchtling vergleichbare Rechtsstellung oder Refoulementschutz in Hinblick auf die Russische Föderation entspricht. Entsprechende Länderfeststellungen zu Aserbaidschan wären zugrunde zu legen. Letztlich wären auch entsprechende Feststellungen zum Familienleben der bP zu treffen und eine ordnungsgemäße Interessensabwägung durchzuführen vergleiche entsprechenden Ausschlussgrund des Paragraph 4, AsylG). Hingewiesen wird auch auf Paragraph 4, Absatz 5, AsylG, wonach eine Entscheidung nach Paragraph 4, AsylG binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung außer Kraft tritt, wenn die bP nicht aus ihrem Verschulden nicht abgeschoben werden kann.
Liegen nun die Voraussetzungen für § 4 AsylG nicht vor, wäre eine Entscheidung gemäß §§ 3, 8 AsylG in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung in Hinblick auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zu treffen.Liegen nun die Voraussetzungen für Paragraph 4, AsylG nicht vor, wäre eine Entscheidung gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung in Hinblick auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zu treffen.
3.4. Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:
Zwar ist der belangten Behörde insofern Recht zu geben, dass Anhaltspunkte für einen de facto Schutz vor Verfolgung in Aserbaidschan bestehen. Jedenfalls wurde allerdings fälschlicherweise § 6 AsylG als Rechtsgrundlage herangezogen und fehlen ausreichende Ermittlungen und Feststellungen, um von einer Drittstaatssicherheit iSd § 4 AsylG auszugehen.Zwar ist der belangten Behörde insofern Recht zu geben, dass Anhaltspunkte für einen de facto Schutz vor Verfolgung in Aserbaidschan bestehen. Jedenfalls wurde allerdings fälschlicherweise Paragraph 6, AsylG als Rechtsgrundlage herangezogen und fehlen ausreichende Ermittlungen und Feststellungen, um von einer Drittstaatssicherheit iSd Paragraph 4, AsylG auszugehen.
3.5. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und hat die belangte Behörde insbesondere ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Berücksichtigung der tatsächlich heranzuziehenden Rechtsgrundlagen kann erst dazu führen, dass der Sachverhalt unter die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen subsumiert werden kann.
Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 6 AsylG als unzulässig beruht somit auf einer unzutreffenden Rechtsansicht der belangten Behörde, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war und damit der Antrag der bP nach wie vor unerledigt ist.Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, AsylG als unzulässig beruht somit auf einer unzutreffenden Rechtsansicht der belangten Behörde, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war und damit der Antrag der bP nach wie vor unerledigt ist.
Die in Spruchpunkt II ausgesprochene Rückkehrentscheidung entbehrt demnach in weiterer Folge ebenso einer rechtlichen Grundlage.Die in Spruchpunkt römisch zwei ausgesprochene Rückkehrentscheidung entbehrt demnach in weiterer Folge ebenso einer rechtlichen Grundlage.
3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Rechtsprechung zu den Vorgängerbestimmungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Rechtsprechung zu den Vorgängerbestimmungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Drittstaatsicherheit, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2109232.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015