Entscheidungsdatum
06.08.2015Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L502 2109613-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zl. 1032803910-150600663, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zl. 1032803910-150600663, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 12a Abs. 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2
AsylG 2005 idgF und § 22 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005 idgF und Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte, nachdem er am 11.10.2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist war, am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Am 11.10.2014 wurde auch die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommen.
Die für den 15.10.2014 anberaumte erstinstanzliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) fand mangels Anwesenheit des BF, der mit 14.10.2014 wegen unbekannten Aufenthalts von der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA abgemeldet worden war, nicht statt.
Der Antrag des BF wurde vom BFA mit Bescheid vom 24.10.2014 abgewiesen und wurde dem BF weder gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt I.) noch gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die abschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Der Antrag des BF wurde vom BFA mit Bescheid vom 24.10.2014 abgewiesen und wurde dem BF weder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) noch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die abschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte mangels feststellbarer Zustelladresse des BF gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 23 ZustellG ohne vorherigen Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde mit 29.10.2014 und erwuchs der Bescheid in der Folge mangels Beschwerde in Rechtskraft.Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte mangels feststellbarer Zustelladresse des BF gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorherigen Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde mit 29.10.2014 und erwuchs der Bescheid in der Folge mangels Beschwerde in Rechtskraft.
2. Am 02.06.2015 wurde der BF, der laut EURODAC zwischenzeitig in Frankreich am 02.12.2014 einen weiteren Antrag gestellt hatte, auf der Grundlage der Dublin VO-EU nach Österreich überstellt, wo er nach der Ankunft am Flughafen Wien noch am gleichen Tag einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3. Am 03.06.2015 erfolgte die asylrechtliche Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt gab der BF an, er habe keine neuen Gründe, seine alten (gemeint: im Erstverfahren behaupteten) Gründe seien nach wie vor aufrecht, er habe seit der Ausreise aus dem Kosovo auch keinen Kontakt mehr dorthin gehabt.
4. Mit 17.06.2015 wurde dem BF seitens des BFA gem. § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen nunmehrigen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.4. Mit 17.06.2015 wurde dem BF seitens des BFA gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen nunmehrigen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
5. Am 24.06.2015 wurde der BF an der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit seines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Auch wurde ihm zu den länderkundlichen Feststellungen des BFA Parteigehör gewährt.
6. Im Zuge dieser Einvernahme wurde gem. § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 62 Abs. 2 AVG der mündliche Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gem. § 12a Abs. 2 AsylG verkündet und beurkundet.6. Im Zuge dieser Einvernahme wurde gem. Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, AVG der mündliche Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verkündet und beurkundet.
Die belangte Behörde stellte neben der Identität und Staatsangehörigkeit des BF fest, dass dieser keiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung unterliege und auch sonst keine stichhaltigen Hinweise dafür vorliegen, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat nicht zulässig wäre. Zu den nunmehrigen Antragsgründen wurde festgestellt, dass diese gegenüber dem ersten Verfahrensgang unverändert geblieben seien und der gg. Antrag daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die bisherigen persönlichen Aussagen des BF zu seiner Person und seinen Ausreisegründen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde darauf, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. Es liege ein sogen. Folgeantrag vor, der mangels neuen Sachverhalts voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, die vormals gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei weiterhin aufrecht, zumal dieser zwischenzeitig zwar das österr. Bundesgebiet verlassen habe, jedoch nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, und dem BF drohe im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde darauf, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. Es liege ein sogen. Folgeantrag vor, der mangels neuen Sachverhalts voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, die vormals gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei weiterhin aufrecht, zumal dieser zwischenzeitig zwar das österr. Bundesgebiet verlassen habe, jedoch nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, und dem BF drohe im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG.
7. Mit 02.07.2015 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG, Außenstelle Linz, ein und wurde dies in der Folge dem BFA bekannt gegeben.
Mit gleichem Tag wurde dem BFA die Mitteilung des BVwG übermittelt, dass die nach Aktenvorlage gem. § 22 Abs. 1 und 2 BFA-VG erfolgte Überprüfung des mündlich verkündeten Bescheides des BFA durch den zur Entscheidung berufenen Richter die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergeben habe.Mit gleichem Tag wurde dem BFA die Mitteilung des BVwG übermittelt, dass die nach Aktenvorlage gem. Paragraph 22, Absatz eins und 2 BFA-VG erfolgte Überprüfung des mündlich verkündeten Bescheides des BFA durch den zur Entscheidung berufenen Richter die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergeben habe.
8. Eine ZMR-Abfrage durch das BVwG am 02.07.2015 ergab keine aktuelle Meldeadresse des BF. Ebenso ergab ein Speicherauszug des GVS keine weiteren Leistungen an den BF seit dem 14.10.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, sofern das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden, sofern das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1. Feststellungen:
Staatsangehörigkeit und Identität des BF stehen fest.
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang im Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF steht fest.
Festgestellt wird weiter, dass der BF am 02.12.2014 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und am 02.06.2015 von dort nach Österreich als zuständiger EU-Mitgliedsstaat für sein Schutzbegehren überstellt wurde.
Im nunmehr angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Antragsgründe berufen, die er bereits im Rahmen seines Erstverfahrens ins Treffen geführt hat. Der am 02.06.2015 gestellte Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein. Festgestellt wird dahingehend auch, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Situation im Kosovo seit Abschluss des Erstverfahrens nicht eingetreten ist. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Im nunmehr angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Antragsgründe berufen, die er bereits im Rahmen seines Erstverfahrens ins Treffen geführt hat. Der am 02.06.2015 gestellte Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein. Festgestellt wird dahingehend auch, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Situation im Kosovo seit Abschluss des Erstverfahrens nicht eingetreten ist. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Gang des Erstverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Antragstellung in Frankreich und Überstellung nach Österreich wurden auf der Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.
Die Feststellungen zu den nunmehrigen Antragsgründen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen sich auf dessen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie dessen Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde. Diesen war in der Gegenüberstellung zu den Angaben im Erstverfahren in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde keine maßgebliche Neuerung zu entnehmen.
Das BFA hat in seinem Bescheid im Erstverfahren auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint. Eine entscheidungswesentliche Änderung ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergibt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten wurden, und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet.Das BFA hat in seinem Bescheid im Erstverfahren auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint. Eine entscheidungswesentliche Änderung ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergibt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten wurden, und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:3.1. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG für 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG für 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.
§ 22 Abs. 10 AsylG lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.2. Den Feststellungen oben folgend hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass im gg. Fall die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes iSd §12a Abs. 2 Z. 2 und 3 AsylG gegeben waren.3.2. Den Feststellungen oben folgend hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass im gg. Fall die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes iSd §12a Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG gegeben waren.
3.3. Die im Bescheid des BFA vom 24.10.2014 gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erwuchs mit der Zustellung dieser Entscheidung durch Hinterlegung im Akt sowie mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft.3.3. Die im Bescheid des BFA vom 24.10.2014 gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erwuchs mit der Zustellung dieser Entscheidung durch Hinterlegung im Akt sowie mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft.
Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass der BF seit der Abweisung seines ersten Schutzbegehrens das österr. Bundesgebiet verlassen hat. Dies wurde durch die behördliche Abmeldung mit 14.10.2014 von der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA und den im Akt einsehbaren EURODAC-Treffer vom 02.12.2014 in Frankreich bestätigt.
Die Behörde zog aus diesen Tatsachen und ihrer daraus folgenden Feststellung, dass der Antragsteller "zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hat, aber nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist", die Schlussfolgerung, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung "nach wie vor aufrecht" sei.
3.4. Bereits das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38 (FrÄG 2011), hat das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen neu geordnet. Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige gibt es nunmehr in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) eine einheitliche Rückkehrentscheidung, die - grundsätzlich - mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist (vgl. ErläutRV zu diesen Bestimmungen, 1078 BlgNR3.4. Bereits das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 38 (FrÄG 2011), hat das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen neu geordnet. Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige gibt es nunmehr in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) eine einheitliche Rückkehrentscheidung, die - grundsätzlich - mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist vergleiche ErläutRV zu diesen Bestimmungen, 1078 BlgNR
24. GP 29 ff; weiters Art 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL).24. Gesetzgebungsperiode 29 ff; weiters Artikel 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL).
Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Nicht beteiligt sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland. Gemäß den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt die Richtlinie für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar. Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden.
Die gegen den BF gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Der BF hat dieses Hoheitsgebiet mit der Einreise nach Österreich am 11.10.2014 betreten und sich seinen Angaben nach seither in Österreich und Frankreich aufgehalten, er hat das Hoheitsgebiet sohin bis zur gg. Entscheidung des BFA vom 24.06.2015 nicht verlassen.Die gegen den BF gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Der BF hat dieses Hoheitsgebiet mit der Einreise nach Österreich am 11.10.2014 betreten und sich seinen Angaben nach seither in Österreich und Frankreich aufgehalten, er hat das Hoheitsgebiet sohin bis zur gg. Entscheidung des BFA vom 24.06.2015 nicht verlassen.
In Ansehung dessen war auch die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG als erfüllt anzusehen.In Ansehung dessen war auch die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG als erfüllt anzusehen.
4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der verfahrenseinleitende Antrag des BF vom 02.06.2015 zurückzuweisen sein wird.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der verfahrenseinleitende Antrag des BF vom 02.06.2015 zurückzuweisen sein wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L502.2109613.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015