Entscheidungsdatum
07.08.2015Norm
ASVG §58Spruch
G305 2005456-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 13.02.2013, Zl. XXXX, erhobene und zum 08.03.2013 datierte Beschwerde des XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 13.02.2013, Zl. römisch 40 , erhobene und zum 08.03.2013 datierte Beschwerde des römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF als unbegründet a b g e w i e s e n.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 28.09.2012, Zl. XXXX, machte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in Anbetracht des zu erwartenden Ausfalls von zumindest 80 % der angemeldeten Beitragsforderungen im Konkurs der Firma XXXX, (in der Folge so oder kurz GmbH) darauf aufmerksam, dass er als Geschäftsführer der GmbH für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei und bei verschuldeter Nichteinhaltung der ihn persönlich treffenden Verpflichtung zur Haftung heranzuziehen sei.1. Mit Schreiben vom 28.09.2012, Zl. römisch 40 , machte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in Anbetracht des zu erwartenden Ausfalls von zumindest 80 % der angemeldeten Beitragsforderungen im Konkurs der Firma römisch 40 , (in der Folge so oder kurz GmbH) darauf aufmerksam, dass er als Geschäftsführer der GmbH für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei und bei verschuldeter Nichteinhaltung der ihn persönlich treffenden Verpflichtung zur Haftung heranzuziehen sei.
Zur Abwendung eines Haftungsbescheides wurde er aufgefordert, der belangten Behörde bis 15.10.2012 schriftlich darzulegen, weshalb ihm ein Verschulden, nicht anzulasten ist. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen umfassenden, rechnerisch nachprüfbaren Entlastungsnachweis zu erbringen, in dem einerseits die einzelnen Verbindlichkeiten und andererseits die Zahlungen an die Gläubiger im haftungsrelevanten Zeitraum ermittelt und belegt werden müssten.
2. Auf dieses, dem Beschwerdeführer am 01.10.2012 zu Handen des Masseverwalters XXXX zugestellten Schreibens reagierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.10.2012, worin er angab, dass er auf Grund der schlechten Auftragslage der Firma XXXX beim Landesgericht XXXX Konkurs habe anmelden müssen. Die GmbH sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Somit hätten von November 2011 bis einschließlich Juni 2012 sowie von Juni 2009 bis September 2009 die Löhne der Mitarbeiter nicht gezahlt werden können.2. Auf dieses, dem Beschwerdeführer am 01.10.2012 zu Handen des Masseverwalters römisch 40 zugestellten Schreibens reagierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.10.2012, worin er angab, dass er auf Grund der schlechten Auftragslage der Firma römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 Konkurs habe anmelden müssen. Die GmbH sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Somit hätten von November 2011 bis einschließlich Juni 2012 sowie von Juni 2009 bis September 2009 die Löhne der Mitarbeiter nicht gezahlt werden können.
Einen rechnerisch nachprüfbaren Entlastungsnachweis blieb der Beschwerdeführer jedoch schuldig.
3. In dem in der Folge ergangenen Haftungsbescheid vom 13.02.2013, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma XXXX, die auf dem Beitragskonto zur Nummer XXXX der GmbH offen und unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € XXXX gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG schulde und verpflichtete ihn, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.3. In dem in der Folge ergangenen Haftungsbescheid vom 13.02.2013, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma römisch 40 , die auf dem Beitragskonto zur Nummer römisch 40 der GmbH offen und unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € römisch 40 gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG schulde und verpflichtete ihn, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die GmbH auf Grund ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer die in der Rückstandsaufstellung ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume Mai bis August 2009, August bis Dezember 2010, Jänner bis November 2011 sowie Jänner bis Mai 2012 in Höhe von insgesamt EUR XXXX schulde. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 21.09.2009 sei vor dem Landesgericht XXXX zu XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden. Mit Beschluss vom 03.11.2011 sei der in diesem Verfahren erreichte Sanierungsplan rechtmäßig bestätigt worden. Von der vorgegebenen Sanierungsplanquote in Höhe von 20 % seien jedoch nur drei Quotenzahlungen zur Anweisung gebracht worden. Diese seien in der Haftungssumme berücksichtigt worden. Am 25.06.2012 sei zu XXXX erneut ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden. Die, die Sanierungsplanquote aus dem ersten Verfahren übersteigende Forderung, sowie die danach entstandene Forderung der belangten Behörde seien damit als uneinbringlich anzusehen. Entsprechend der Abschrift aus dem Firmenbuch sei der BF im bezeichneten Zeitraum Geschäftsführer der GmbH und als solcher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Am 25.06.2012 habe das Landesgericht XXXX zu XXXX m das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.09.2012 sei der Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden, die Beitragsschuld unter Setzung einer Nachfrist zu begleichen oder Einwendungen gegen seine persönliche Haftung zu erheben. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die GmbH auf Grund ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer die in der Rückstandsaufstellung ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume Mai bis August 2009, August bis Dezember 2010, Jänner bis November 2011 sowie Jänner bis Mai 2012 in Höhe von insgesamt EUR römisch 40 schulde. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 21.09.2009 sei vor dem Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden. Mit Beschluss vom 03.11.2011 sei der in diesem Verfahren erreichte Sanierungsplan rechtmäßig bestätigt worden. Von der vorgegebenen Sanierungsplanquote in Höhe von 20 % seien jedoch nur drei Quotenzahlungen zur Anweisung gebracht worden. Diese seien in der Haftungssumme berücksichtigt worden. Am 25.06.2012 sei zu römisch 40 erneut ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden. Die, die Sanierungsplanquote aus dem ersten Verfahren übersteigende Forderung, sowie die danach entstandene Forderung der belangten Behörde seien damit als uneinbringlich anzusehen. Entsprechend der Abschrift aus dem Firmenbuch sei der BF im bezeichneten Zeitraum Geschäftsführer der GmbH und als solcher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Am 25.06.2012 habe das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 m das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.09.2012 sei der Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aufgefordert worden, die Beitragsschuld unter Setzung einer Nachfrist zu begleichen oder Einwendungen gegen seine persönliche Haftung zu erheben. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt.
4. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer durch Übermittlung an seinen Masseverwalter, XXXX, am 15.02.2013 zugestellten Bescheid richtete sich der zum 08.03.2013 datierte, am 09.03.2013 zur Post gegebene und am 13.03.2013 bei der belangten Behörde eingelangte, nunmehr als Bescheidbeschwerde zu behandelnde - rechtzeitige - Einspruch des BF.4. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer durch Übermittlung an seinen Masseverwalter, römisch 40 , am 15.02.2013 zugestellten Bescheid richtete sich der zum 08.03.2013 datierte, am 09.03.2013 zur Post gegebene und am 13.03.2013 bei der belangten Behörde eingelangte, nunmehr als Bescheidbeschwerde zu behandelnde - rechtzeitige - Einspruch des BF.
Begründend führte er aus wie in seinem an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom 09.10.2012. Einen rechnerisch überprüfbaren Nachweis, aus dem hervorzugehen gehabt hätte, dass die GmbH an der rechtzeitigen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge gehindert war, blieb der Beschwerdeführer auch diesmal schuldig.
5. Am 19.03.2014 legte die belangte Behörde den gegen den Haftungsbescheid vom 13.02.2013 gerichteten Einspruch des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit der zum 13.01.2015 datierten, der belangten Behörde am 16.01.2015 zugestellten hg. Verfahrensanordnung wurde diese vom Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.
7. In Reaktion auf die hg. Verfahrensanordnung erging die zum 10.02.2015 datierte Stellungnahme der belangten Behörde, derzufolge sie die bescheidmäßige Forderung im Insolvenzverfahren zu XXXX m angemeldet habe und dass diese vom Masseverwalter auch nicht bestritten worden sei.7. In Reaktion auf die hg. Verfahrensanordnung erging die zum 10.02.2015 datierte Stellungnahme der belangten Behörde, derzufolge sie die bescheidmäßige Forderung im Insolvenzverfahren zu römisch 40 m angemeldet habe und dass diese vom Masseverwalter auch nicht bestritten worden sei.
Gemäß dem rechtskräftigen Zahlungsplan vom 12.12.2013 erhalte die belangte Behörde auf ihre offene Forderung zusätzlich zu der vom Masseverwalter ausgeschütteten Quote von 0,54 % eine weitere von ca. 22,46, sohin eine Quote von insgesamt 23 %, zahlbar in sieben jährlich gleich hohen Raten. Die erste Rate sie bereits eingelangt; die letzte werde am 16.10.2020 fällig.
8. Mit der zum 16.02.2015 datierten, dem Beschwerdeführer am 20.02.2015 durch Hinterlegung zugestellten hg. Verfahrensanordnung wurde auch er unter gleichzeitiger Rechtsbelehrung vom Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist gegeben.
9. Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Äußerung blieb jedoch ohne Reaktion.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer schuldete die Firma XXXX, der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume Mai bis August 2009, August bis Dezember 2010, Jänner bis November 2011 sowie Jänner bis Mai 2012 in Höhe von insgesamt EUR XXXX.Als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer schuldete die Firma römisch 40 , der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume Mai bis August 2009, August bis Dezember 2010, Jänner bis November 2011 sowie Jänner bis Mai 2012 in Höhe von insgesamt EUR römisch 40 .
Am 21.09.2009 eröffnete das Landesgericht XXXX zu XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma XXXX.Am 21.09.2009 eröffnete das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma römisch 40 .
Mit Beschluss vom 03.11.2011 bestätigte das Landesgericht XXXX den Sanierungsplan, der eine Sanierungsplanquote von 20 % auswies. Von der Sanierungsplanquote wurden insgesamt drei Teilzahlungen zur Anweisung gebracht.Mit Beschluss vom 03.11.2011 bestätigte das Landesgericht römisch 40 den Sanierungsplan, der eine Sanierungsplanquote von 20 % auswies. Von der Sanierungsplanquote wurden insgesamt drei Teilzahlungen zur Anweisung gebracht.
Am 25.06.2012 eröffnete das Landesgericht XXXX zu XXXX erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma XXXX. Mit Beschluss vom 12.02.2015 genehmigte das Landesgericht XXXX einen vom Masseverwalter vorgelegten Verteilungsentwurf, der eine Verteilungsquote im Ausmaß von 6,27 % vorsieht. Nach erfolgter Schlussverteilung wurde das über die Firma XXXX, zu XXXX eröffnete Insolvenzverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.04.2015 rechtskräftig aufgehoben.Am 25.06.2012 eröffnete das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma römisch 40 . Mit Beschluss vom 12.02.2015 genehmigte das Landesgericht römisch 40 einen vom Masseverwalter vorgelegten Verteilungsentwurf, der eine Verteilungsquote im Ausmaß von 6,27 % vorsieht. Nach erfolgter Schlussverteilung wurde das über die Firma römisch 40 , zu römisch 40 eröffnete Insolvenzverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.04.2015 rechtskräftig aufgehoben.
Seit 28.06.2008 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma XXXX, am 25.06.2012 fungierte der Beschwerdeführer als Geschäftsführer. Hievon sind die oben genannten Zeiträume, für die die Gemeinschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge schuldet, umfasst.Seit 28.06.2008 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma römisch 40 , am 25.06.2012 fungierte der Beschwerdeführer als Geschäftsführer. Hievon sind die oben genannten Zeiträume, für die die Gemeinschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge schuldet, umfasst.
Am 01.07.2015 wurde die Firma XXXX, im Firmenbuch gelöscht.Am 01.07.2015 wurde die Firma römisch 40 , im Firmenbuch gelöscht.
Gemäß dem von der belangten Behörde zum 14.02.2013 ausgestellten Rückstandsausweis hafteten auf dem bei ihr für die Firma XXXX, eingerichteten Beitragskonto zur Nr. XXXX nachstehend aufgegliederte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von gesamt EUR XXXX offen und unberichtigt aus:Gemäß dem von der belangten Behörde zum 14.02.2013 ausgestellten Rückstandsausweis hafteten auf dem bei ihr für die Firma römisch 40 , eingerichteten Beitragskonto zur Nr. römisch 40 nachstehend aufgegliederte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von gesamt EUR römisch 40 offen und unberichtigt aus:
5/2009
Beitrag Rest
01.05.2009-31.05.2009
€ XXXX€ römisch 40
06/2009
Beitrag Rest
01.06.2009-20.06.2009
€ XXXX€ römisch 40
07/2009
Beitrag Rest
01.07.2009-31.07.2009
€ XXXX€ römisch 40
08/2009
Beitrag Rest
01.08.2009-31.08.2009
€ XXXX€ römisch 40
08/2010
Beitrag GPLA
01.08.2010-31.08.2010
€ XXXX€ römisch 40
09/2010
Beitrag GPLA
01.09.2010-30.09.2010
€ XXXX€ römisch 40
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01.10.2010-31.10.2010
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01.11.2010-30.11.2010
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01.12.2010-31.12.2010
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Beitrag GPLA
01.01.2011-31-01.2011
€ XXXX€ römisch 40
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Beitrag GPLA
01.02.2011-28.02.2011
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03/2011
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01.03.2011-31.03.2011
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Beitrag GPLA
01.04.2011-30.04.2011
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05/2011
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01.05.2011-31.05.2011
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01.06.2011-30.06.2011
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01.07.2011-31.07.2011
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01.08.2011-31.08.2011
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01.10.2011-31.10.2011
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Beitrag Rest
01.11.2011-30.11.2011
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11/2011
Beitrag GPLA
01.11.2011-30.11.2011
€ XXXX€ römisch 40
01/2012
Beitrag GPLA
01.01.2012-31.01.2012
€ XXXX€ römisch 40
02/2012
Beitrag GPLA
01.02.2012-29.02.2012
€ XXXX€ römisch 40
04/2012
Beitrag Rest
01.04.2012-30.04.2012
€ XXXX€ römisch 40
05/2012
Beitrag Rest
01.05.2012-31.05.2012
€ XXXX€ römisch 40
Summe der Beiträge
€ XXXX€ römisch 40
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 05.03.2013Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 05.03.2013
€ XXXX€ römisch 40
Summe der Forderung
€ XXXX€ römisch 40
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den eingeholten Auskünften aus der Ediktsdatei.
Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde und die Berechnung der auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Firma XXXX offen und unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in Frage zu stellen, zumal diese vom Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurden. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde und die Berechnung der auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 der Firma römisch 40 offen und unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in Frage zu stellen, zumal diese vom Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurden. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese befugt, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese befugt, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den von ihnen vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den von ihnen vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten gemäß § 83 ASVG entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.Die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten gemäß Paragraph 83, ASVG entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann.
Bei der Bestätigung des Sanierungsplans (§ 152 IO) wird Uneinbringlichkeit im Ausmaß des Forderungsanteils vorliegen, für den Restschuldbefreiung eintritt (§ 156 IO). Grundsätzlich befreit ein Sanierungsplan betreffend das Vermögen des Dienstgebers dessen Geschäftsführer nicht von der Vertreterhaftung (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 zu § 67; vgl. VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049).Bei der Bestätigung des Sanierungsplans (Paragraph 152, IO) wird Uneinbringlichkeit im Ausmaß des Forderungsanteils vorliegen, für den Restschuldbefreiung eintritt (Paragraph 156, IO). Grundsätzlich befreit ein Sanierungsplan betreffend das Vermögen des Dienstgebers dessen Geschäftsführer nicht von der Vertreterhaftung (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 zu Paragraph 67,; vergleiche VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049).
Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088; vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141; vom 22.09.2004 Zl. 2001/08/0211; und vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0022 mwN).erWesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088; vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141; vom 22.09.2004 Zl. 2001/08/0211; und vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0022 mwN).er
Im konkreten Fall hat das Landesgericht XXXX zu XXXX am 21.09.2009 das Insolvenzverfahren über das gemeinschuldnerische Unternehmen Firma XXXX, eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde mit einer Sanierungsplanquote von 20 % am 03.11.2011 rechtskräftig beendet. Von der Sanierungsplanquote wurden drei Ratenzahlungen zur Anweisung gebracht. Am 25.06.2012 eröffnete das Landesgericht XXXX zu XXXX den Anschlusskonkurs über das Vermögen der Firma XXXX, das nach erfolgter Schlussverteilung einer zur Verteilung gelangten Quote von 6,27 % rechtskräftig aufgehoben wurde. Am 01.07.2015 wurde die Firma XXXX, im Firmenbuch gelöscht.Im konkreten Fall hat das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 am 21.09.2009 das Insolvenzverfahren über das gemeinschuldnerische Unternehmen Firma römisch 40 , eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde mit einer Sanierungsplanquote von 20 % am 03.11.2011 rechtskräftig beendet. Von der Sanierungsplanquote wurden drei Ratenzahlungen zur Anweisung gebracht. Am 25.06.2012 eröffnete das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 den Anschlusskonkurs über das Vermögen der Firma römisch 40 , das nach erfolgter Schlussverteilung einer zur Verteilung gelangten Quote von 6,27 % rechtskräftig aufgehoben wurde. Am 01.07.2015 wurde die Firma römisch 40 , im Firmenbuch gelöscht.
Damit steht fest, dass hinsichtlich des über der Verteilungsquote von 6,27 % gelegenen Forderungsanteils zuzüglich der drei im Insolvenzverfahren zu XXXX zur Auszahlung gelangten Ratenzahlungen Uneinbringlichkeit der Restschuld eingetreten ist.Damit steht fest, dass hinsichtlich des über der Verteilungsquote von 6,27 % gelegenen Forderungsanteils zuzüglich der drei im Insolvenzverfahren zu römisch 40 zur Auszahlung gelangten Ratenzahlungen Uneinbringlichkeit der Restschuld eingetreten ist.
Es ist unstrittig, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der Firma XXXX, war, weshalb er zur Haftung für die offen unberichtigt aushaftende Beitragsschuld herangezogen werden kann.Es ist unstrittig, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der Firma römisch 40 , war, weshalb er zur Haftung für die offen unberichtigt aushaftende Beitragsschuld herangezogen werden kann.
Das gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde gerichtete Rechtsmittel stützte der BF im Kern darauf, dass die GmbH nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und dass auch an die Mitarbeiter keine Lohzahlungen für die Zeiträume November 2011 bis Juni 2012 und Juni 2009 bis September 2009 erfolgt seien und dass auch über sein Privatvermögen Insolvenz angemeldet worden sei.
Damit vermag der BF jedoch keinen anspruchsvernichtenden Tatbestand aufzuzeigen.
Dazu ist auszuführen, dass für die Annahme der Haftung des Geschäftsführers ein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht maßgeblich ist (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043 und vom 22.12.1998, Zl. 94/08/0270 mwN). Ebenso spielt keine Rolle, ob er auf Grund der Insolvenz der GmbH selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung. Von Relevanz für die Haftungsbegründung ist die Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den übrigen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Zahlung (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80c zu § 67 und die darin referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).Dazu ist auszuführen, dass für die Annahme der Haftung des Geschäftsführers ein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht maßgeblich ist (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043 und vom 22.12.1998, Zl. 94/08/0270 mwN). Ebenso spielt keine Rolle, ob er auf Grund der Insolvenz der GmbH selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung. Von Relevanz für die Haftungsbegründung ist die Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den übrigen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Zahlung (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80c zu Paragraph 67 und die darin referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Die Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht lässt sich mit zwei voneinander divergierenden Auffassungen überprüfen. Nach der Mitteltheorie kommt es darauf an, ob die Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den zur Verfügung stehenden Mitteln, gleich behandelt werden. Demnach ist der Vertreter verpflichtet, zur Verfügung stehende Mittel nicht zurückzuhalten, sondern sogleich entweder anteilig auf alle Gläubiger zu verteilen oder den auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Anteil zu "liquidieren". Nach der Zahlungstheorie sind die Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen gleich zu behandeln. Bei einem (gänzlichen) Unterbleiben von Zahlungen aus vorhandenen Mitteln würden sich nachteilige Veränderungen des Verhältnisses der offenen Sozialversicherungsbeiträge zur Summe aller anderen Forderungen tendenziell zu Lasten des Sozialversicherungsträgers auswirken (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 f zu § 67).Die Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht lässt sich mit zwei voneinander divergierenden Auffassungen überprüfen. Nach der Mitteltheorie kommt es darauf an, ob die Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den zur Verfügung stehenden Mitteln, gleich behandelt werden. Demnach ist der Vertreter verpflichtet, zur Verfügung stehende Mittel nicht zurückzuhalten, sondern sogleich entweder anteilig auf alle Gläubiger zu verteilen oder den auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Anteil zu "liquidieren". Nach der Zahlungstheorie sind die Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen gleich zu behandeln. Bei einem (gänzlichen) Unterbleiben von Zahlungen aus vorhandenen Mitteln würden sich nachteilige Veränderungen des Verhältnisses der offenen Sozialversicherungsbeiträge zur Summe aller anderen Forderungen tendenziell zu Lasten des Sozialversicherungsträgers auswirken (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 f zu Paragraph 67,).
In Anbetracht dieser Denkansätze hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für die Anwendung der Zahlungstheorie ausgesprochen (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227 und vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vgl. Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80f zu § 67; siehe jedoch VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160).In Anbetracht dieser Denkansätze hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für die Anwendung der Zahlungstheorie ausgesprochen (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227 und vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80f zu Paragraph 67,; siehe jedoch VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160).
Demnach ist es die Sache des Vertreters - in concreto des Geschäftsführers -, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig entrichtet. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat er darzulegen, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 18.10.1998, Zl. 97/14/0160; vom 26.03.1996, Zl. 92/14/0088 und vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043).
Dabei hat der Vertreter durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Die Begründung findet sich darin, dass in der Regel nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH hat, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Dabei trifft den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabenpflichtigen (§ 77 Abs. 2 BAO iVm. § 119 Abs. 1 BAO), sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227 und vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043).Dabei hat der Vertreter durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Die Begründung findet sich darin, dass in der Regel nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH hat, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Dabei trifft den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabenpflichtigen (Paragraph 77, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz eins, BAO), sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227 und vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043).
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer den konkreten Nachweis, dass der Gesellschaft ausreichende Mittel zur Entrichtung der Beiträge gefehlt hätten, nicht angetreten. Demnach hätte er entsprechende Beweismittel in Gestalt rechnerischer Nachweise vorzulegen gehabt, wozu er mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.09.2012 auch aufgefordert wurde. Wie schon oben ausgeführt, kam er der Aufforderung der belangten Behörde nicht nach.
Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist, weshalb er für die Schuld der GmbH zur Gänze haftet (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213 und vom 28.04.1999, Zl. 98/13/0004).
Auch mit seiner Argumentation, dass er als Geschäftsführer auf Grund der schlechten Auftragslage der GmbH Konkurs habe anmelden müssen und dass die GmbH nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist im gegenständlichen Fall nichts gewonnen, zumal sich aus der Eröffnung des Konkurses über das gemeinschuldnerische Vermögen der GmbH nicht ergibt, dass dieser die Mittel zur Begleichung der Beitragsschulden im maßgeblichen Zeitraum gefehlt hätten. Für die Pflichtverletzung des Geschäftsführers ist der Zeitraum maßgeblich, in dem er mit der Entstehung der Abgabenforderung rechnen musste. Für diesen Zeitraum gibt der Vermögensstand und Liquiditätsstand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung allein keinen Aufschluss (VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2000/14/0106; vom 27.02.2003, Zl. 2000/15/0119 und vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043).
3.2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung, InsolvenzverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2005456.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015