Entscheidungsdatum
10.08.2015Norm
AlVG §25 Abs2Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.05.2015, GZ XXXX wegen Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über den Vorlageantrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 08.05.2015, GZ römisch 40 wegen Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 iVm § 2 Abs. 1 Arbeitsmarkpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. 315/1994 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 25, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsmarkpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt 315 aus 1994, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Anlässlich einer finanzpolizeilichen Kontrolle für das Finanzamt
XXXX am XXXX um23:40Uhr wurde Herr XXXX (im folgenden KK), XXXX, bei Tätigkeiten für die Firma XXXX im Gastronomiebetrieb "XXXX" angetroffen. Laut seinen eigenen Angaben im Personenblatt der Finanzpolizei war er für den Prostitutionsschutz - Kontrolle von Ausweisen zuständig, und erhielt Essen und Trinken und es wurde ihm die Unterkunft sowie ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Laut eigenen Angaben erhielt er auch einen Lohn, er gab aber keinen Betrag an. KK füllte freiwillig und selbstständig ein Personenblatt in deutscher Sprache aus. Er gab weiters an, dass die Geschäftsführerin, Frau XXXX, nicht vor Ort sei, sie komme erst später in den Betrieb. Die Finanzpolizei ersuchte KK um die Telefonnummer von Frau XXXX, die dieser ihnen gab, sie wurden jedoch zur Mailbox weitergeleitet. Aufgrund der Datenbankabfrage der Finanzpolizei stellte sich heraus, dass KK nicht rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet wurde und in Bezug von Arbeitslosengeld steht.römisch 40 am römisch 40 um23:40Uhr wurde Herr römisch 40 (im folgenden KK), römisch 40 , bei Tätigkeiten für die Firma römisch 40 im Gastronomiebetrieb "XXXX" angetroffen. Laut seinen eigenen Angaben im Personenblatt der Finanzpolizei war er für den Prostitutionsschutz - Kontrolle von Ausweisen zuständig, und erhielt Essen und Trinken und es wurde ihm die Unterkunft sowie ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Laut eigenen Angaben erhielt er auch einen Lohn, er gab aber keinen Betrag an. KK füllte freiwillig und selbstständig ein Personenblatt in deutscher Sprache aus. Er gab weiters an, dass die Geschäftsführerin, Frau römisch 40 , nicht vor Ort sei, sie komme erst später in den Betrieb. Die Finanzpolizei ersuchte KK um die Telefonnummer von Frau römisch 40 , die dieser ihnen gab, sie wurden jedoch zur Mailbox weitergeleitet. Aufgrund der Datenbankabfrage der Finanzpolizei stellte sich heraus, dass KK nicht rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet wurde und in Bezug von Arbeitslosengeld steht.
Mit Bescheid des AMS XXXX vom 05.02.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX widerrufen und KK zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. Mit Schreiben vom 27.02.2015 erhob KK dagegen Einspruch, mit Bescheid vom 06.03.2015 wies das AMS XXXX die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Der Bescheid wurde inzwischen rechtskräftig.Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 05.02.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum römisch 40 widerrufen und KK zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. Mit Schreiben vom 27.02.2015 erhob KK dagegen Einspruch, mit Bescheid vom 06.03.2015 wies das AMS römisch 40 die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Der Bescheid wurde inzwischen rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 12.02.2015 verpflichtete das AMS XXXX die XXXX zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von Euro 224,34 gemäß §25 Abs. 2 AlVG iVm § 2 Abs.1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPF). Begründet wurde dies damit, dass gemäß §2 ALVG das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern ist, wenn der Empfänger durch öffentliche Organe (insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane) bei einer Tätigkeit gemäß §12 Abs. 3 lit. a, b oder d ALVG betreten wird und er diese Tätigkeit gemäß § 50 AlVG nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat. Für diese nicht angezeigte Tätigkeit gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung dass sie über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Erfolgt in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den Träger der Krankenversicherung so ist dem Dienstgeber von der zuständigen Geschäftsstelle des AMS ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (gem. § 2 AMPFG) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw. falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn.Mit Bescheid vom 12.02.2015 verpflichtete das AMS römisch 40 die römisch 40 zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von Euro 224,34 gemäß §25 Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPF). Begründet wurde dies damit, dass gemäß §2 ALVG das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern ist, wenn der Empfänger durch öffentliche Organe (insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane) bei einer Tätigkeit gemäß §12 Absatz 3, Litera a, b, oder d ALVG betreten wird und er diese Tätigkeit gemäß Paragraph 50, AlVG nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat. Für diese nicht angezeigte Tätigkeit gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung dass sie über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Erfolgt in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den Träger der Krankenversicherung so ist dem Dienstgeber von der zuständigen Geschäftsstelle des AMS ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (gem. Paragraph 2, AMPFG) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw. falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn.
Gemäß § 2 Abs.1 AMPFG beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag 6 v. H. der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag 6 v. H. der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
Im vorliegenden Fall war KK bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am XXXX bei Tätigkeiten für die Firma XXXX angetroffen worden, ohne dass eine ordnungsgemäße Anmeldung des Dienstnehmers vorlag. Die kollektivvertragliche Entlohnung beträgt Euro 1.349.- brutto pro Monat.Im vorliegenden Fall war KK bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am römisch 40 bei Tätigkeiten für die Firma römisch 40 angetroffen worden, ohne dass eine ordnungsgemäße Anmeldung des Dienstnehmers vorlag. Die kollektivvertragliche Entlohnung beträgt Euro 1.349.- brutto pro Monat.
2. Mit Schreiben vom 12.03.2015 erhob die XXXX, vertreten durch XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin kurz BF) fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der belangten Behörde zur Gänze bestritten werde. Die belangte Behörde habe jegliche Feststellung zu einem der Tatbestände des § 12 Abs. 3 ALVG unterlassen, weshalb der gegenständliche Bescheid mit dem Mangel der materiellen Rechtswidrigkeit behaftet ist, da kein Dienstverhältnis vorlag. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.2. Mit Schreiben vom 12.03.2015 erhob die römisch 40 , vertreten durch römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin kurz BF) fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 . Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der belangten Behörde zur Gänze bestritten werde. Die belangte Behörde habe jegliche Feststellung zu einem der Tatbestände des Paragraph 12, Absatz 3, ALVG unterlassen, weshalb der gegenständliche Bescheid mit dem Mangel der materiellen Rechtswidrigkeit behaftet ist, da kein Dienstverhältnis vorlag. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
3. Mit Bescheid vom 08.05.2015, GZ XXXX wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begrünendend führte sie nach Darstellung des Sachverhalts sowie der gesetzlichen Regelungen aus, dass KK laut seinen Angaben im Personenblatt der Finanzpolizei vom XXXX für den Prostitutionsschutz-Kontrolle von Ausweisen zuständig war, und dafür Essen und Trinken und Unterkunft sowie ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekam. Er hat jedoch diese Tätigkeit, die grundsätzlich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt wird, dem AMS gemäß § 50 Abs 1 AlVG nicht unverzüglich gemeldet, so dass die Tätigkeit ausschließlich durch die Finanzpolizei dem AMS zur Kenntnis gebracht wurde. KK wurde durch die BF nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Es wurde kein Grund vorgebracht, der an der Richtigkeit des finanzpolizeilichen Ermittlungsergebnisses zweifeln lässt. Es wurden weiters auch keine untypischen Stände dargelegt, die an einer anderen Deutung als einem Dienstverhältnis Zweifel hätten entstehen lassen. Es handelt sich vielmehr bei der Arbeitsleistung von KK entsprechend der Judikatur des VwGH um eine typische Arbeitstätigkeit für die Firma XXXX, die nach der Lebenserfahrung auf ein Dienstverhältnis hindeutet, so dass das AMS berechtigt ist von einem Dienstverhältnis auszugehen. Zur konkreten Berechnung wird ausgeführt, dass die kollektivvertragliche Entlohnung für Hilfskräfte im Gastronomiebereich Euro 1.349,00 brutto beträgt. Daraus errechne sich der Sonderbeitrag wie folgt:3. Mit Bescheid vom 08.05.2015, GZ römisch 40 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begrünendend führte sie nach Darstellung des Sachverhalts sowie der gesetzlichen Regelungen aus, dass KK laut seinen Angaben im Personenblatt der Finanzpolizei vom römisch 40 für den Prostitutionsschutz-Kontrolle von Ausweisen zuständig war, und dafür Essen und Trinken und Unterkunft sowie ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekam. Er hat jedoch diese Tätigkeit, die grundsätzlich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt wird, dem AMS gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG nicht unverzüglich gemeldet, so dass die Tätigkeit ausschließlich durch die Finanzpolizei dem AMS zur Kenntnis gebracht wurde. KK wurde durch die BF nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Es wurde kein Grund vorgebracht, der an der Richtigkeit des finanzpolizeilichen Ermittlungsergebnisses zweifeln lässt. Es wurden weiters auch keine untypischen Stände dargelegt, die an einer anderen Deutung als einem Dienstverhältnis Zweifel hätten entstehen lassen. Es handelt sich vielmehr bei der Arbeitsleistung von KK entsprechend der Judikatur des VwGH um eine typische Arbeitstätigkeit für die Firma römisch 40 , die nach der Lebenserfahrung auf ein Dienstverhältnis hindeutet, so dass das AMS berechtigt ist von einem Dienstverhältnis auszugehen. Zur konkreten Berechnung wird ausgeführt, dass die kollektivvertragliche Entlohnung für Hilfskräfte im Gastronomiebereich Euro 1.349,00 brutto beträgt. Daraus errechne sich der Sonderbeitrag wie folgt:
1.349,00 dividiert durch 4,33 (Wochen) mal 6 (Wochen) mal 12 % (Arbeitslosenversicherungsbeitrag) = Euro 224,31.--
4. Mit Schreiben vom 26.05.2015 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Schreiben vom 27.05.2015 wurde der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
KK wurde am XXXX anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei arbeitend für die BF in der "XXXX" betreten.KK wurde am römisch 40 anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei arbeitend für die BF in der "XXXX" betreten.
Zum Zeitpunkt der Betretung war er nicht als Dienstnehmer der BF zur Sozialversicherung angemeldet.
KK stand am XXXX im Bezug von Arbeitslosengeld. Er hat seine Tätigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht gemeldet.KK stand am römisch 40 im Bezug von Arbeitslosengeld. Er hat seine Tätigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Betretung beruht auf dem Erhebungsbericht der Finanzpolizei vom XXXX, der niederschriftlichen Einvernahme der BF, sowie auf den Angaben von KK in dem Personenblatt, welches von ihm ausgefüllt und unterfertigt wurde.Die Feststellungen zur Betretung beruht auf dem Erhebungsbericht der Finanzpolizei vom römisch 40 , der niederschriftlichen Einvernahme der BF, sowie auf den Angaben von KK in dem Personenblatt, welches von ihm ausgefüllt und unterfertigt wurde.
Der Bezug des Arbeitslosengeldes beruht auf den Angaben von KK und ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 12.09.2014. Im Übrigen erging ein (rechtskräftiger) Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Bezug für die Dauer von vier Wochen widerrufen wurde, sowie der Strafverfügung der BH XXXX vom 29.01.2015 betreffend die unberechtigte Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Der Bezug des Arbeitslosengeldes beruht auf den Angaben von KK und ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 12.09.2014. Im Übrigen erging ein (rechtskräftiger) Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Bezug für die Dauer von vier Wochen widerrufen wurde, sowie der Strafverfügung der BH römisch 40 vom 29.01.2015 betreffend die unberechtigte Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen.Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle beträgt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens gemäß Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG vorzulegen.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
3.2. Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a), wer selbständig erwerbstätig ist (lit. b) und wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (lit. d).3.2. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos wer in einem Dienstverhältnis steht (Litera a,), wer selbständig erwerbstätig ist (Litera b,) und wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (Litera d,).
Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorganen, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorganen, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.
Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist gemäß § 25 Abs. 2 3. Satz AlVG dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2, 3. Satz AlVG dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 3, AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
Gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrunde gelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrunde gelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
§ 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG räumt der Behörde seinem klaren Wortlaut nach kein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Sonderbeitrags ein (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG räumt der Behörde seinem klaren Wortlaut nach kein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Sonderbeitrags ein (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
Der Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 21.06.2000, G 78/99) davon aus, dass es sich bei der Sanktion des § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut nach um eine beitragsrechtliche Regelung, die einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vorsieht (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).Der Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 21.06.2000, G 78/99) davon aus, dass es sich bei der Sanktion des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut nach um eine beitragsrechtliche Regelung, die einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vorsieht (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
Das Unterbleiben einer zeitgerechten Meldung setzt aber voraus, dass diese Meldung aufgrund der Art der Beschäftigung überhaupt gesetzlich geboten gewesen wäre. Das ist aber nur bei einer tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Fall. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 25, RZ 543; vgl. auch VwGH 26.11.2008, Zl. 2008/08/0118).Das Unterbleiben einer zeitgerechten Meldung setzt aber voraus, dass diese Meldung aufgrund der Art der Beschäftigung überhaupt gesetzlich geboten gewesen wäre. Das ist aber nur bei einer tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Fall. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, Paragraph 25,, RZ 543; vergleiche auch VwGH 26.11.2008, Zl. 2008/08/0118).
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
3.3. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
KK, der im Bezug von Arbeitslosengeld stand, wurde am XXXX bei Tätigkeiten für die BF durch Organe der Finanzpolizei betreten.KK, der im Bezug von Arbeitslosengeld stand, wurde am römisch 40 bei Tätigkeiten für die BF durch Organe der Finanzpolizei betreten.
Er gab bei den finanzpolizeilichen Erhebungen an, dass er seit 08:00 Uhr für die BF gearbeitet, und von ihr auch Arbeitsanweisungen erhalten.
Die BF hat vor Arbeitsantritt KK nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Zudem hatte KK diese Tätigkeit dem Arbeitsmarktservice nicht angezeigt, weshalb das Arbeitslosengeld seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für einen Zeitraum von vier Wochen mit nunmehr rechtskräftigem Bescheid widerrufen wurde.
Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von KK ist zu bejahen, zumal die genannte Person die Arbeit entsprechend den Arbeitsanweisungen der BF verrichten musste.
Es entspricht auch, wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeiten wie die gegenständliche üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden.
Das unsubstantiierte und nicht näher begründete Vorbringen in der Beschwerde es handle sich um kein Dienstverhältnis gem. §12 AlVG, war nicht geeignet Zweifel am Ermittlungsergebnis zu begründen.
Die vorliegende, zu beurteilende Tätigkeit ist daher auch nicht als Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren, worunter gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu subsumieren sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285; VwGH 14.01.2010, Zl. 2009/09/0276).
Auch wenn für die Arbeitsleistung keine Entgeltvereinbarung getroffen wurde und diese unentgeltlich erbracht wurde, ist im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste bedungen (vgl. § 1152 ABGB; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Diese Einwände wurden aber nicht substantiiert vorgebracht.Auch wenn für die Arbeitsleistung keine Entgeltvereinbarung getroffen wurde und diese unentgeltlich erbracht wurde, ist im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste bedungen vergleiche Paragraph 1152, ABGB; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Diese Einwände wurden aber nicht substantiiert vorgebracht.
Es wurde insgesamt seitens des BF kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die Vermutung für ein Dienstverhältnis widerlegt hätte.
KK stand somit zum Zeitpunkt der Betretung durch öffentliche Organe der Finanzpolizei am XXXX in einem Dienstverhältnis zum BF gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG, bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und es erfolgte keine Meldung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG durch den BF an den zuständigen Krankenversicherungsträger.KK stand somit zum Zeitpunkt der Betretung durch öffentliche Organe der Finanzpolizei am römisch 40 in einem Dienstverhältnis zum BF gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG, bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und es erfolgte keine Meldung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG durch den BF an den zuständigen Krankenversicherungsträger.
Die Vorschreibung des Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 AlVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.Die Vorschreibung des Sonderbeitrages gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.
Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS vorgeschriebenen Sonderbeitrages ist folgendes auszuführen:
Weder zur Höhe noch zur Berechnung an sich wurden Einwände vorgebracht, so dass diese auch nicht Gegenstand des Verfahrens wurden.
Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Dem Absehen von einer Verhandlung stehen auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Des Weiteren liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Dem Absehen von einer Verhandlung stehen auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Des Weiteren liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2107705.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015