TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/11 L504 2110447-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2015
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Entscheidungsdatum

11.08.2015

Norm

ASVG §58
ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L504 2110447-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 02.06.2015, GZ 17-2015-BE-VER10-0001E0, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 02.06.2015, GZ 17-2015-BE-VER10-0001E0, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Haftungsbrief vom 12.02.2015 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als MS bzw. bP [beschwerdeführende Partei]) als ehemaligen Geschäftsführer (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GF [handelsrechtlicher Geschäftsführer]) und damit Vertreter der Firma XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als B. GmbH) auf Grund ausständiger Beiträge für den Beitragszeitraum November 2010 bis August 2011 aufgefordert, für die Zeit bestehende Abrechnungen, in denen die Verbindlichkeiten und darauf erfolgte Zahlungen einander gegenübergestellt werden können, vorzulegen, damit die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten überprüft werden könne. Ersucht wurde um Begleichung des Rückstandes bis spätestens 05.03.2015, bzw. alle Tatsachen vorzubringen, die gegen die Haftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG sprechen.1. Mit Haftungsbrief vom 12.02.2015 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) römisch 40 (im Folgenden auch kurz bezeichnet als MS bzw. bP [beschwerdeführende Partei]) als ehemaligen Geschäftsführer (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GF [handelsrechtlicher Geschäftsführer]) und damit Vertreter der Firma römisch 40 (im Folgenden auch kurz bezeichnet als B. GmbH) auf Grund ausständiger Beiträge für den Beitragszeitraum November 2010 bis August 2011 aufgefordert, für die Zeit bestehende Abrechnungen, in denen die Verbindlichkeiten und darauf erfolgte Zahlungen einander gegenübergestellt werden können, vorzulegen, damit die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten überprüft werden könne. Ersucht wurde um Begleichung des Rückstandes bis spätestens 05.03.2015, bzw. alle Tatsachen vorzubringen, die gegen die Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen.

Dem Haftungsbrief beigeschlossen wurde ein Rückstandsausweis vom 12.02.2015, welcher eine Forderung an Beiträgen iHv EUR 36.637,50, Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 08.07.2013 iHv EUR 5.559,89 sowie Nebengebühren iHv EUR 628,86, ausweist.Dem Haftungsbrief beigeschlossen wurde ein Rückstandsausweis vom 12.02.2015, welcher eine Forderung an Beiträgen iHv EUR 36.637,50, Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 08.07.2013 iHv EUR 5.559,89 sowie Nebengebühren iHv EUR 628,86, ausweist.

Das Schreiben wurde am 16.02.2015 durch persönliche Übernahme zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Stellungnahme, worin die Tätigkeit der bP als GF bei der B. GmbH im Zeitraum vom 12.08.2010 bis 19.09.2011 nicht bestritten wird. Jedoch seien in dieser Zeit auch XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , als GF im Firmenbuch eingetragen gewesen, wobei ausschließlich die beiden letztgenannten auf Grund einer internen Aufgabenverteilung, für alle finanziellen Angelegenheiten, insbesondere steuerliche- und Abgabenangelegenheiten, zuständig gewesen seien. MS sei von den finanziellen Angelegenheiten ausgeschlossen gewesen. Anhaltspunkte für Pflichtverstöße oder Missstände im Arbeitsbereich der anderen GF seien für die bP nicht vorgelegen, weshalb MS berechtigter Weise davon ausgegangen sei, dass die anderen GF im Rahmen der ihnen übertragenden Aufgaben diese ordnungsgemäß, rechtzeitig und vollständig durchgeführt hätten.2. Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Stellungnahme, worin die Tätigkeit der bP als GF bei der B. GmbH im Zeitraum vom 12.08.2010 bis 19.09.2011 nicht bestritten wird. Jedoch seien in dieser Zeit auch römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , als GF im Firmenbuch eingetragen gewesen, wobei ausschließlich die beiden letztgenannten auf Grund einer internen Aufgabenverteilung, für alle finanziellen Angelegenheiten, insbesondere steuerliche- und Abgabenangelegenheiten, zuständig gewesen seien. MS sei von den finanziellen Angelegenheiten ausgeschlossen gewesen. Anhaltspunkte für Pflichtverstöße oder Missstände im Arbeitsbereich der anderen GF seien für die bP nicht vorgelegen, weshalb MS berechtigter Weise davon ausgegangen sei, dass die anderen GF im Rahmen der ihnen übertragenden Aufgaben diese ordnungsgemäß, rechtzeitig und vollständig durchgeführt hätten.

Insbesondere mangle es an dem für die Haftung notwendigen Verschulden und der Kausalität.

Auf Grund des lang zurückliegenden Zeitraums habe die bP auch keinen Einblick mehr in die Geschäftsunterlagen, weshalb auch die korrekte Berechnung der im Rückstandsausweis angeführten Beträge bestritten werde.

Zusätzlich werde vorsichtshalber ausdrücklich bestritten, dass im hier relevanten Zeitraum die Beiträge einbringlich gewesen wären.

Beantragt wird die Einstellung des eingeleiteten Haftungsverfahrens.

Der Stellungnahme beigeschlossen wurde eine Bestätigung vom 23.02.2015, wonach zwischen den GF eine interne Aufgabenverteilung bestand und die GF XXXX und XXXX für alle steuerlichen Angelegenheiten zuständig waren.Der Stellungnahme beigeschlossen wurde eine Bestätigung vom 23.02.2015, wonach zwischen den GF eine interne Aufgabenverteilung bestand und die GF römisch 40 und römisch 40 für alle steuerlichen Angelegenheiten zuständig waren.

3. Mit Schreiben vom 17.03.2015 bezog die GKK zu den unter Pkt. 2. angeführten Ausführungen Stellung. Eingangs wird die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur GF-Haftung wieder gegeben und sodann darauf verwiesen, dass eine Aufgabenzuweisung auf Grund interner Geschäftsverteilung, welche im Vorhinein schriftlich festzulegen sei, die Verantwortlichkeiten des einzelnen Vertreters nicht aufhebe, sondern nur begrenze.

Sobald jedoch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Anlass zu einer Überprüfung der Wahrnehmung der zugeteilten Pflicht gebe, trete die selbst vereinbarte Aufgabenzuweisung und die damit verbundene Haftungsbegrenzung hinter den Grundsatz der Gesamtverantwortung zurück.

Im gegenständlichen Zeitraum seien Exekutionen zur Hereinbringung der laufenden Beiträge geführt worden. Zwei Monate nach dem Ausscheiden der bP sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die bP hätte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Pflicht iSd § 69 Abs. 2 IO getroffen, den Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen.Im gegenständlichen Zeitraum seien Exekutionen zur Hereinbringung der laufenden Beiträge geführt worden. Zwei Monate nach dem Ausscheiden der bP sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die bP hätte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Pflicht iSd Paragraph 69, Absatz 2, IO getroffen, den Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen.

Im Bericht vom KSV1870 vom 08.05.2012 sei mitgeteilt worden, dass 137 Gläubiger mit rd. EUR 1.411.797,46 an offenen Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet hätten. Ein so hoher Rückstand und Anzahl von Gläubigern hätte der bP als GF auffallen müssen.

Darüber hinaus habe die bP selbst im Strafverfahren zu 29 Hv 73/12x als Zeuge dem Gericht mitgeteilt, dass sie seit Februar 2011 kein Entgelt mehr erhalten hätte und vertröstet wurde. Zumindest dies hätte ihr Anlass zur Überprüfung der Wahrnehmungen der zugeteilten Pflichten geben müssen.

Da sie dies nach eigenen Angaben unterlassen habe, stehe die Haftung nach §§ 67 Abs. 10 iVm. 58 Abs. 5 ASVG fest.Da sie dies nach eigenen Angaben unterlassen habe, stehe die Haftung nach Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG fest.

Sie werden letztmalig aufgefordert Unterlagen zur Prüfung der Ungleichbehandlung bis zum 09.04.2015 vorzulegen, da ansonsten ein Bescheid erlassen werde.

4. Mit Schriftsatz vom 09.04.2015 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung eine Fristerstreckung bis 31.05.2015. Die Aufforderung der GKK vom 17.03.2014, zur Prüfung der Ungleichbehandlung Unterlagen vorzulegen, erweise sich schwierig, da die bP in der gegenständlichen Gesellschaft keinerlei Funktionen mehr ausübe und auch keinerlei Gesellschafterstellung mehr habe.

5. Mit Schriftsatz vom 18.05.2015 erstattete die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme. Eingangs wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.02.2015 verwiesen, die vollinhaltlich aufrecht bleiben. Danach wird der Sachverhalt wiederholt und zu den Ausführungen der GKK im Haftungsbrief vom 10.02.2015 Stellung bezogen.

Eine schlechte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sage überhaupt nichts darüber aus, dass allenfalls Sozialversicherungsbeiträge für Dienstnehmer nicht abgeführt worden seien.

Im vorliegenden Urteil des Landesgerichtes Salzburg im Verfahren 29 HV 73/12x, ON 21, Seite 5 sei festgestellt worden, dass in Verfahrensregisterauszügen keine Exekutions- oder Zivilrechtsverfahren der Arbeitnehmer gegen die B. GmbH aufscheinen.

Der Bericht des KSV, wonach 137 Gläubiger die dort angeführten Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet hätten, könne ebenfalls keine Haftung begründen, weil daraus nicht zu entnehmen sei, dass irgendein Anlass vorgelegen hätte, zu überprüfen, ob der dafür zuständige Geschäftsführer die Sozialversicherungsbeiträge der Dienstnehmer abgeführt habe oder nicht.

Der Umstand, wonach die bP ab Februar 2011 kein Entgelt mehr erhalten habe, sei kein Anhaltspunkt gewesen, dass auch die Gehälter von anderen Dienstnehmern nicht bezahlt worden seien, geschweige denn, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden wären.

Die bP habe seit ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen keine Möglichkeit mehr, sich entsprechende Unterlagen zu besorgen, zumal ihr die Herausgabe verweigert worden sei.

Beantragt wird das eingeleitete Haftungsverfahren einzustellen.

6. Mit Bescheid vom 02.06.2015 hat die SGKK die bP gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet, rückständige Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Dezember 2010 bis August 2011 samt Nebengebühren in Höhe von EUR 41.314,14 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 03.03.2014 in Höhe von 7,88 % p.a. aus EUR 35.293,52 binnen 14 Tagen zu bezahlen.6. Mit Bescheid vom 02.06.2015 hat die SGKK die bP gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG verpflichtet, rückständige Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Dezember 2010 bis August 2011 samt Nebengebühren in Höhe von EUR 41.314,14 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 03.03.2014 in Höhe von 7,88 % p.a. aus EUR 35.293,52 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründend führte die SGKK aus, dass die bP im Zeitraum 12.08.2010 - 19.09.2011 Geschäftsführer der Firma B. GmbH gewesen sei. Auf dem Beitragskonto der B. GmbH scheine per 02.06.2015 ein Gesamtrückstand in Höhe von € 100.702,35 für die Beiträge ab November 2010 offen auf. Von diesem Betrag würden die im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Beiträge gegen die bP persönlich im Zuge der Ausfallshaftung geltend gemacht.

"Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis ersichtlich Betrag bei der Gesellschaft uneinbringlich.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften Geschäftsführer persönlich für die Rückstände der Gesellschaft, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Darüber hinaus sind sie seit 01.08.2010 verpflichtet bei der Bezahlung Ihrer Gläubiger die Salzburger Gebietskrankenkasse nicht zu benachteiligen.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften Geschäftsführer persönlich für die Rückstände der Gesellschaft, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Darüber hinaus sind sie seit 01.08.2010 verpflichtet bei der Bezahlung Ihrer Gläubiger die Salzburger Gebietskrankenkasse nicht zu benachteiligen.

Als Geschäftsführer waren Sie somit (nach § 58 Abs. 5 ASVG) verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden und darüber hinaus verpflichtet Ihre Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen haben Sie nicht eingehalten. Sie haben die Salzburger Gebietskrankenkasse schlechter als Ihre anderen Gläubiger behandelt.Als Geschäftsführer waren Sie somit (nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG) verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden und darüber hinaus verpflichtet Ihre Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen haben Sie nicht eingehalten. Sie haben die Salzburger Gebietskrankenkasse schlechter als Ihre anderen Gläubiger behandelt.

Seit der Novelle BGBl I 2010/62 ist durch den §58 Abs. 5 ASVG geklärt, dass die Vertreterinnen juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt sind, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hatten somit insb. dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die verwaltet wurden, entrichtet werden.Seit der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 ist durch den §58 Absatz 5, ASVG geklärt, dass die Vertreterinnen juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt sind, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hatten somit insb. dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die verwaltet wurden, entrichtet werden.

Bei der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG handelt es sich um eine Ausfallshaftung, welche das zur Vertretung berufene Organ trifft. Grundsätzlich sind die gesetzlichen Vertreter einer Juristischen Person an den Grundsatz der Gesamtverantwortung gebunden, wonach jeder einzelne Vertreter alle Pflichten, welche der juristischen Person auferlegt sind, zu erfüllen habe. Dieser Grundsatz verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen, wovon sich eine solidarische Verantwortung aller Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, welcher der juristischen Person auferlegt sind, ableiten lasse. Zwar sei eine Aufgabenzuweisung aufgrund interner Geschäftsverteilung anerkannt, jedoch könne hierdurch die Verantwortlichkeiten des einzelne Vertreters nicht aufgehoben, sondern nur begrenzt werden.Bei der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG handelt es sich um eine Ausfallshaftung, welche das zur Vertretung berufene Organ trifft. Grundsätzlich sind die gesetzlichen Vertreter einer Juristischen Person an den Grundsatz der Gesamtverantwortung gebunden, wonach jeder einzelne Vertreter alle Pflichten, welche der juristischen Person auferlegt sind, zu erfüllen habe. Dieser Grundsatz verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen, wovon sich eine solidarische Verantwortung aller Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, welcher der juristischen Person auferlegt sind, ableiten lasse. Zwar sei eine Aufgabenzuweisung aufgrund interner Geschäftsverteilung anerkannt, jedoch könne hierdurch die Verantwortlichkeiten des einzelne Vertreters nicht aufgehoben, sondern nur begrenzt werden.

Eine solche interne Geschäftsverteilung setze eine im Vorhinein schriftlich festgelegte Zuteilung über die Zuständigkeiten der einzelnen Geschäftsführer voraus, sowie die Gewährleistung, dass das Vertrauen in den für die Erfüllung der zugeteilten Pflichten zuständigen Geschäftsführer gerechtfertigt sei.

Sobald jedoch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Anlass zu einer Überprüfung der Wahrnehmung der zugeteilten Pflichten gebe, trete die selbst vereinbarte Aufgaben- zuweisung und die damit verbundene Haftungsbegrenzung hinter den Grundsatz der Gesamtverantwortung zurück. Wie bereits in der Stellungnahme vom 17.03.2015 mitgeteilt wurden seit dem Zeitpunkt, an welchem Sie als Geschäftsfüher in die Gesellschaft eingetreten seien Exekutionen zur Hereinbringung der laufenden Beiträge geführt und zwei Monate nach Ihrem Ausscheiden wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Bericht des KSV1870 vom 08.05.2012 wurde mitgeteilt, dass 137 Gläubiger mit rd. € 1.411.797,46 offenen Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet seien. Ein so hoher Rückstand und die Anzahl der Gläubiger hätte Ihnen als Geschäftsführer auffallen müssen. Darüber hinaus haben Sie laut Ihrer eigenen Aussage im Strafverfahren zu 29 HV 73/12x mitgeteilt, keinen Lohn mehr erhalten zu haben. Ein weiteres Indiz für die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens.

Ein weiterer Anlass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu bezweifeln ist laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 2001/08/0211) u.a. auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer sich schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklären musste und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen von vornherein nicht erkennen kann.Ein weiterer Anlass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu bezweifeln ist laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 2001/08/0211) u.a. auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer sich schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklären musste und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen von vornherein nicht erkennen kann.

Als Geschäftsführer sind Sie auch nach Ihrem Ausscheiden aus der Organstellung fünf Jahre lang verpflichtet, Auskünfte über die Geschäfte und Vermögenswerte der GmbH erteilen zu können.

Mit Schreiben vom 12.02.2015, welches Sie persönlich am 16.02.2015 übernommen haben, forderten wir Sie auf, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die Ihr Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen.

Auf dieses Schreiben hat sich zwar Ihr Parteienvertreter gemeldet, jedoch weder für uns überzeugende Argumente vorgebracht noch Unterlagen übermittelt, die gegen Ihr Verschulden sprechen, noch wurde ein Termin vereinbart, um über den Sachverhalt zu sprechen, weshalb ihre persönliche Haftung nach §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG für den im Spruch genannten Betrag mit Bescheid auszusprechen war."Auf dieses Schreiben hat sich zwar Ihr Parteienvertreter gemeldet, jedoch weder für uns überzeugende Argumente vorgebracht noch Unterlagen übermittelt, die gegen Ihr Verschulden sprechen, noch wurde ein Termin vereinbart, um über den Sachverhalt zu sprechen, weshalb ihre persönliche Haftung nach Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG für den im Spruch genannten Betrag mit Bescheid auszusprechen war."

Dieser Bescheid wurde laut Zustellnachweis am 05.06.2015 zugestellt.

7. Mittels Mail vom 02.07.2015 erhob die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter "Einspruch" und verwies auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme. Sie sei im Unternehmen niemals, wie auch von den GF XXXX und XXXX schriftlich bestätigt, für Zahlungen oder Zahlungsverkehr zuständig gewesen. Dies sei auch bei ihrem Eintritt ins Unternehmen schriftlich festgelegt worden.7. Mittels Mail vom 02.07.2015 erhob die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter "Einspruch" und verwies auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme. Sie sei im Unternehmen niemals, wie auch von den GF römisch 40 und römisch 40 schriftlich bestätigt, für Zahlungen oder Zahlungsverkehr zuständig gewesen. Dies sei auch bei ihrem Eintritt ins Unternehmen schriftlich festgelegt worden.

7.1. Mittels Telefax am selben Tag wurde durch die bP "Einspruch" erhoben und auf die Stellungnahme ihres rechtsfreundlichen Vertreters verwiesen.

7.2. Im Akt befindet sich bezüglich der Einbringung einer Beschwerde ein reger Schriftwechsel mittels Mail zwischen der GKK und der bP. Am 03.07.2015 teilte die GKK der bP mit, dass der gegen sie erlassene Bescheid mit 04.07.2015 rechtskräftig sei und verwies bezüglich des weiteren Vorgehens auf die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung. Eine Beschwerde sei entsprechend des im Anhang enthaltenen § 9 VwGVG und die dort genannten Kriterien heute noch zu übermitteln.7.2. Im Akt befindet sich bezüglich der Einbringung einer Beschwerde ein reger Schriftwechsel mittels Mail zwischen der GKK und der bP. Am 03.07.2015 teilte die GKK der bP mit, dass der gegen sie erlassene Bescheid mit 04.07.2015 rechtskräftig sei und verwies bezüglich des weiteren Vorgehens auf die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung. Eine Beschwerde sei entsprechend des im Anhang enthaltenen Paragraph 9, VwGVG und die dort genannten Kriterien heute noch zu übermitteln.

Im Mail vom selben Tag verwies die bP auf die Ausführungen in der Stellungnahme, wonach es eigentlich klar sei, dass sie keinen Einblick in die Finanzen gehabt habe. Sie habe ein halbes Jahr keinen Lohn erhalten; sie habe keine Ahnung gehabt, worauf sie sich eingelassen habe; es hätte sie ihre ganzen Ersparnisse gekostet; sie sei ihr ganzes Leben lang Arbeiterin gewesen.

Mit Mail vom 06.07.2015 machte die GKK die bP im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darauf aufmerksam, dass eine Beschwerde die der bP bereits mitgeteilten Inhalte haben müsse, da es ansonsten keine Beschwerde sei. Im Mail 06.07.2015 beklagt die bP ihre Unkenntnis bezüglich der Beschwerdeeinbringung. Eine Beschwerde (gemeint wohl: Stellungnahme) sei bereits eingebracht worden, daran habe sich nichts geändert. Sie könne sich keinen Anwalt mehr leisten. Sie bitte ein klärendes Gespräch an. Sie sei das Bauernopfer und nicht die Verursacherin.Mit Mail vom 06.07.2015 machte die GKK die bP im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darauf aufmerksam, dass eine Beschwerde die der bP bereits mitgeteilten Inhalte haben müsse, da es ansonsten keine Beschwerde sei. Im Mail 06.07.2015 beklagt die bP ihre Unkenntnis bezüglich der Beschwerdeeinbringung. Eine Beschwerde (gemeint wohl: Stellungnahme) sei bereits eingebracht worden, daran habe sich nichts geändert. Sie könne sich keinen Anwalt mehr leisten. Sie bitte ein klärendes Gespräch an. Sie sei das Bauernopfer und nicht die Verursacherin.

8. Am 09.07.2015 legte die Salzburger Gebietskrankenkasse die Verwaltungsakte vor. Nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges wird auf die solidarische Verantwortung aller GF für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, welcher der juristischen Person auferlegt sind, hingewiesen. Eine solche interne Geschäftsverteilung setze eine im Vorhinein schriftlich festgelegte Zuteilung über die Zuständigkeiten der einzelnen Geschäftsführer voraus, sowie die Gewährleistung, dass das Vertrauen in den für die Erfüllung der zugeteilten Pflichten zuständigen Geschäftsführer gerechtfertigt sei.

Sobald jedoch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Anlass zu einer Überprüfung der Wahrnehmung der zugeteilten Pflichten gibt, trete die selbst vereinbarte Aufgabenzuweisung und die damit verbundene Haftungsbegrenzung hinter den Grundsatz der Gesamtverantwortung zurück.

Im vorliegenden Fall seien seit dem Zeitpunkt, an welchem der Beschwerdeführer als Geschäftsführer in die Gesellschaft eingetreten ist, Exekutionen zur Hereinbringung der laufenden Beiträge geführt und zwei Monate nach dessen Ausscheiden wurde das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Als Geschäftsführer habe die bP die Pflicht iSd. § 69 Abs. 2 IO nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen.Im vorliegenden Fall seien seit dem Zeitpunkt, an welchem der Beschwerdeführer als Geschäftsführer in die Gesellschaft eingetreten ist, Exekutionen zur Hereinbringung der laufenden Beiträge geführt und zwei Monate nach dessen Ausscheiden wurde das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Als Geschäftsführer habe die bP die Pflicht iSd. Paragraph 69, Absatz 2, IO nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen.

Im Bericht vom KSV1870 vom 08.05.2012 wurde mitgeteilt, dass 137 Gläubiger mit rd. €1.411.797,46 offenen Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Ein so hoher Rückstand und Anzahl an Gläubigern hätte ihm als Geschäftsführer auffallen müssen.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst im Strafverfahren zu 29 HV 73/12x als Zeuge dem Gericht mitgeteilt, dass er seit Februar 2011 kein Entgelt mehr erhalten hätte und vertröstet worden sei. Zumindest dies hätte ihm Anlass zur Überprüfung der Wahrnehmungen der zugeteilten Pflichten geben müssen.

Da er dies nach eigenen Aussagen unterlassen habe, stehe die Haftung nach §§ 67 Abs. 10 iVm. 58 Abs. 5 ASVG fest.Da er dies nach eigenen Aussagen unterlassen habe, stehe die Haftung nach Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG fest.

Mit Schreiben vom 09.04.2015 (Beilage V.) ersuchte der Parteienvertreter um Fristerstreckung, welche ihm zugesagt wurde.Mit Schreiben vom 09.04.2015 (Beilage römisch fünf.) ersuchte der Parteienvertreter um Fristerstreckung, welche ihm zugesagt wurde.

In der neuerlich eingelangten Stellungnahme wurden dieselben Begründungen wiederholt und wiederum keine Unterlagen zur Haftungsprüfung beigelegt. (Beilage VI.) Bezugnehmend auf das Argument, dass es Herrn XXXX nicht möglich gewesen sei Unterlagen zu sichern bzw. Unterlagen vorzulegen, da er keine besitze, wurde auf die Entscheidung des VwGH 28.10.1998, 97/11/0160 verwiesen, mit welchem festgestellt wurde, das jedem Vertreter, der fällige/rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar ist, jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtigen die Erfüllung der Darlegungspflichten ermöglicht. Diese Informationssicherung habe spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften würden.In der neuerlich eingelangten Stellungnahme wurden dieselben Begründungen wiederholt und wiederum keine Unterlagen zur Haftungsprüfung beigelegt. (Beilage römisch sechs.) Bezugnehmend auf das Argument, dass es Herrn römisch 40 nicht möglich gewesen sei Unterlagen zu sichern bzw. Unterlagen vorzulegen, da er keine besitze, wurde auf die Entscheidung des VwGH 28.10.1998, 97/11/0160 verwiesen, mit welchem festgestellt wurde, das jedem Vertreter, der fällige/rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar ist, jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtigen die Erfüllung der Darlegungspflichten ermöglicht. Diese Informationssicherung habe spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften würden.

Da wie bereits erwähnt wiederum keine Unterlagen zur Haftungsprüfung vorgelegt worden seien, sei mit 02.06.2015 der nun bekämpfte Bescheid zu GZ.: 17-2015-BE-VER10-0001E erlassen worden. (Beilage VII.) Dieser Bescheid wurde mit 05.06.2015 übernommen. (Beilage VIII.)Da wie bereits erwähnt wiederum keine Unterlagen zur Haftungsprüfung vorgelegt worden seien, sei mit 02.06.2015 der nun bekämpfte Bescheid zu GZ.: 17-2015-BE-VER10-0001E erlassen worden. (Beilage römisch sieben.) Dieser Bescheid wurde mit 05.06.2015 übernommen. (Beilage römisch acht.)

Mit Schreiben vom 02.07.2015 (Beilage IX.) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Da es der Beschwerde an den Inhaltserfordernisse gem. § 9 VwGVG fehlte, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert seine Beschwerde dahingehend zu verbessern. Auf dieses Schreiben hin teilte er nur mit, dass er auf die bereits eingelangten Stellungnahmen verweist. (Beilage X.)Mit Schreiben vom 02.07.2015 (Beilage römisch neun.) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Da es der Beschwerde an den Inhaltserfordernisse gem. Paragraph 9, VwGVG fehlte, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert seine Beschwerde dahingehend zu verbessern. Auf dieses Schreiben hin teilte er nur mit, dass er auf die bereits eingelangten Stellungnahmen verweist. (Beilage römisch zehn.)

9. Laut Angaben des bislang aufgetretenen rechtsfreundlichen Vertreters teilte dieser am 21.07.2015 mit, dass die bP im Beschwerdeverfahren nicht mehr von diesem vertreten wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP war laut Firmenbuch im Zeitraum vom 12.08.2010 bis 19.09.2011 neben XXXX und XXXX handelsrechtlicher Geschäftsführer der FirmaDie bP war laut Firmenbuch im Zeitraum vom 12.08.2010 bis 19.09.2011 neben römisch 40 und römisch 40 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma

XXXX .römisch 40 .

Laut Bestätigung vom 23.02.2015 bestand zwischen den GF eine interne Aufgabenverteilung, wonach die bP von den finanziellen Angelegenheiten, insbes. steuerlichen und Abgabenangelegenheiten ausgeschlossen war.

Mit Rückstandsausweis vom 02.06.2015 fordert die SGKK gem. § 64 ASVG von der B. GmbH für den Zeitraum 01.12.2010 - 30.08.2011 Beiträge in der Höhe von 35.293,52 Euro (+ Nebengebühren und Verzugszinsen).Mit Rückstandsausweis vom 02.06.2015 fordert die SGKK gem. Paragraph 64, ASVG von der B. GmbH für den Zeitraum 01.12.2010 - 30.08.2011 Beiträge in der Höhe von 35.293,52 Euro (+ Nebengebühren und Verzugszinsen).

Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 08.03.2012 wurde das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 18.07.2013 rechtskräftig aufgehoben.

Die bP legte keine Unterlagen vor, welche geeignet sind, eine Gleichbehandlung der GKK mit den anderen Gläubigern nachzuweisen.

Der von der SGKK geforderte gegenständliche Betrag wurde nicht entrichtet.

Die Beschwerde wurde innerhalb offener Frist hinreichend begründet erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich unstreitig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SGKK.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 58 ASVGParagraph 58, ASVG

(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

(3) Abweichend von Abs. 2 schulden(3) Abweichend von Absatz 2, schulden

1. der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft),

2. der Dienstnehmer

gemäß § 4 Abs. 4 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß § 43 Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.gemäß Paragraph 4, Absatz 4, für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.

(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind.

(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (§§ 135 Abs. 3, 153 Abs. 4) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.(6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Absatz 4, die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (Paragraphen 135, Absatz 3, 153, Absatz 4,) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.

(7) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.(7) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2, für die Beitragszeitraum das Kalenderjahr ist, können monatlich Beitragsvorauszahlungen geleistet werden. Die Höhe dieser Beitragsvorauszahlungen ist vom Versicherten bzw. dessen Dienstgeber mit dem Versicherungsträger zu vereinbaren.(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, für die Beitragszeitraum das Kalenderjahr ist, können monatlich Beitragsvorauszahlungen geleistet werden. Die Höhe dieser Beitragsvorauszahlungen ist vom Versicherten bzw. dessen Dienstgeber mit dem Versicherungsträger zu vereinbaren.

§ 59 ASVGParagraph 59, ASVG

(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

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1.-nach der Fälligkeit,

2.-in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,2.-in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.(3) Der im Absatz eins, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, oder Paragraph 68 a, Absatz eins, dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen.

§ 67 ASVGParagraph 67, ASVG

(1)...

(2)...

(3)...

(4)...

(5)...

(6)...

(7)...

(8)...

(9)...

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 83 ASVGParagraph 83, ASVG

Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

§ 410 ASVGParagraph 410, ASVG

(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

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1.-...

2.-...

3.-...

4.-wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,4.-wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,

5.-...

6.-...

7.-...

8.-...

9.-...

(2) ...

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).

Im konkreten Fall steht fest, dass das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 08.03.2012, eröffnet und die B. GmbH aufgelöst wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist unstreitig. Die bP war des Weiteren vom 12.08.2010 bis 19.09.2011 mit zwei anderen Geschäftsführern der im Zuge des Konkursverfahrens gelöschten Firma XXXX Geschäftsführer und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.Im konkreten Fall steht fest, dass das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 08.03.2012, eröffnet und die B. GmbH aufgelöst wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist unstreitig. Die bP war des Weiteren vom 12.08.2010 bis 19.09.2011 mit zwei anderen Geschäftsführern der im Zuge des Konkursverfahrens gelöschten Firma römisch 40 Geschäftsführer und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.

Die bP bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Umstand, "dass zwischen den Geschäftsführern im Zeitraum der Fälligkeit der Beitragsschuld (Dezember 2010 bis August 2011) eine interne Aufgabenverteilung bestand, wonach die bP bei allen finanziellen Angelegenheiten, insbesondere steuerlichen und Abgabenangelegenheiten, ausgeschlossen und nicht berechtigt war, irgendwelche Handlungen durchzuführen. Auch bestand für die bP niemals der Verdacht, dass im Arbeitsbereich der anderen GF Missstände vorliegen. Es lagen auch keinerlei Anhaltspunkte für Pflichtverstöße der anderen Geschäftsführer vor.

Unbestritten ist, dass für den oa Zeitraum keine Beiträge bzw. nur Teilbeträge an die GKK abgeführt wurden. Unbestritten ist weiters, dass 137 Gläubiger die im Bericht des KSV 1980 vom 08.05.2012 angeführten Forderungen im Insolvenzfall angemeldet haben. Unstreitig hat die bP seit Februar 2011 kein Entgelt erhalten, sondern ist vertröstet worden. Unbestritten war die bP laut der Vereinbarung vom 23.02.2015 von allen finanziellen Angelegenheiten, insbesondere steuerlichen und Abgabenangelegenheiten ausgeschlossen und nicht berechtigt, irgendwelche Handlungen durchzuführen.

Zu prüfen ist deshalb, ob die bP auf Grund der oben angeführten Indizien zur Überprüfung verhalten gewesen wäre, ob die dafür zuständigen Geschäftsführer die Sozialversicherungsbeiträge der Dienstnehmer abgeführt haben, um einer Haftung gemäß § 67 ASVG zu entgehen.Zu prüfen ist deshalb, ob die bP auf Grund der oben angeführten Indizien zur Überprüfung verhalten gewesen wäre, ob die dafür zuständigen Geschäftsführer die Sozialversicherungsbeiträge der Dienstnehmer abgeführt haben, um einer Haftung gemäß Paragraph 67, ASVG zu entgehen.

Unbestritten ist, dass die bP laut einer Vereinbarung vom 23.05.2015 von allen finanziellen Angelegenheiten, insbesondere steuerlichen und Abgabenangelegenheiten ausgeschlossen und nicht berechtigt war, irgendwelche Handlungen durchzuführen. Bild kann nicht dargestellt werden

Der Umstand, dass die bP keinen Einblick in die Finanzen und "keine Ahnung" gehabt hat, auf was sie sich damals mit Übernahme der Geschäftsführertätigkeit eingelassen hat, vermag aber kein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

Ein Geschäftsführer muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Wenn er nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist er nicht schon deshalb exkulpiert, ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht. Es wäre an der bP gelegen, sich über ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erkundigen.

Gehören dem Vertretungsorgan mehrere Personen an und hat jede eine schuldhafte Pflichtverletzung zu verantworten, so haften sie dem Sozialversicherungsträger solidarisch. Eine Aufteilung der Geschäftsführungsaufgaben kann das "agendenfremde" Vertretungsorgan von Verantwortung und Haftung befreien, zB. wenn ein Vertreter für kaufmännische Belange und das andere ausschließlich für technische Aufgaben zuständig ist. Eine Verteilung der Agenden unter mehrere Organmitgliedern kann aber selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken, dass sich ein Geschäftsführer nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken dürfte und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern müsste. Hinsichtlich der von den anderen Vertretungsorganen unmittelbar betreuten Aufgabengebiete bleibt jedenfalls eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht. Allenfalls ist dem grds laut Agendenaufteilung nicht zuständigen Organmitglied die Unkenntnis von Pflichtverstößen des zuständigen Vertreters vorwerfbar und haftungsbegründend (VwGH 2003/08/0112), (Sonntag, ASVG, Jahreskommentar4)].

Der Geschäftsführer einer GmbH, der durch eine Geschäftsverteilung von der Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten entbunden wurde, verletzt die ihn dessen ungeachtet treffende Überwachungspflicht dann, wenn er trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des mit den steuerlichen Agenden betrauten Geschäftsführers nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen. Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung eines von den abgabenrechtlichen Pflichten entbundenen Geschäftsführers kann weiters in einer vorwerfbaren Unkenntnis von der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den anderen Geschäftsführer liegen (VwGH 22.09.2004, 2001/08/0211).

Eine initiative Überwachungspflicht iS einer ständigen Pflicht zur aktiven Überwachung und Überprüfung besteht jedoch nicht (VwGH 2010/08/0193).

Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Erfüllung der genannten Pflichten betrauten anderen Geschäftsführers kommt aber nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0108, mwN). Ein solcher konkreter Anlass läge etwa vor, wenn der unzuständige Geschäftsführer Informationen über die problematische wirtschaftliche Lage der Beitragsschuldnerin erhalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0112), wenn ihm Informationen darüber vorliegen, dass sein Mitgeschäftsführer gegen seine Pflicht zur Berichtigung der Zuschläge verstoßen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/08/0190) oder wenn er sich schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen von vornherein nicht erkennen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2004, Zl. 2001/08/0211).Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Erfüllung der genannten Pflichten betrauten anderen Geschäftsführers kommt aber nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0108, mwN). Ein solcher konkreter Anlass läge etwa vor, wenn der unzuständige Geschäftsführer Informationen über die problematische wirtschaftliche Lage der Beitragsschuldnerin erhalten hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0112), wenn ihm Informationen darüber vorliegen, dass sein Mitgeschäftsführer gegen seine Pflicht zur Berichtigung der Zuschläge verstoßen hatte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/08/0190) oder wenn er sich schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen von vornherein nicht erkennen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. September 2004, Zl. 2001/08/0211).

Laut den eigenen Aussagen der bP vor dem Landesgericht Salzburg habe sie seit Februar 2011 kein Entgelt mehr erhalten und sei immer wieder vertröstet worden. Vor diesem Hintergrund hätte der bP spätestens zu diesem Zeitpunkt (Februar 2011) klar sein müssen, dass ihr Arbeitgeber finanzielle Probleme hat und dieser Umstand Anlass sein müsse, sich zu vergewissern, ob die gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen der B. GmbH an die GKK erfüllt wurden. Die bP hat jedoch nicht vorgebracht, in irgendeiner Weise diesbezüglich tätig geworden zu sein. Somit ist ihr aber jedenfalls zumindest die Unkenntnis von Pflichtverstößen der anderen Geschäftsführer vorwerfbar, was zur Begründung ihrer Haftung im Sinne der hg. Vorerkenntnisse führt.

Es lag somit insgesamt eine schuldhafte Pflichtverletzung der beschwerdeführenden Partei vor, und auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang im Sinne der hg. Vorerkenntnisse erweist sich als gegeben.

Dem Einwand des rechtsfreundlichen Vertreters, es werde ausdrücklich vorsichtshalber bestritten, dass im hier relevanten Zeitraum die Einbringlichkeit der Beiträge gegeben gewesen wäre und dass die im Rückstandsausweis vom 12.02.2015 angeführten Beiträge korrekt berechnet wurden, ist angesichts der Ausführungen im Urteil des LG Salzburg vom 27.08.2012, GZ 29 Hv 73/12x - 21 auf Seite 5 "[...] Dass andere Verbindlichkeiten in diesem Zeitraum beglichen und den Dienstnehmern deren Löhne bzw. Gehälter großteils ausbezahlt wurden, wenn auch zuletzt nicht mehr vollständig bzw. zum Teil erst nach Exekutionen [...]" der Boden entzogen.

Sofern der rechtsfreundliche Vertreters in seiner Stellungnahme vom 18.05.2015 ausführt, [...] "Vielmehr war dies ein untrügliches Zeichen (keine Exekutions- und Zivilrechtsverfahren) dafür, dass eben die Beiträge entsprechend abgeführt wurden, weil bekannter Weise die GKK sofort mit entsprechenden exekutionsrechtlichen Maßnahmen vorzugehen pflegt. [...]", verlässt er damit den Boden der Tatsachen. Bereits im oben angeführten Urteil des LG Salzburg wurde auf Seite 5 festgestellt, dass Exekutionen geführt wurden. Darüber hinaus, hat die SGKK dem BVwG zwei von mehreren Exekutionen (GZ 20 E 21/11m - 2 vom 17.01.2011 und GZ 20 E 1559/10m - 2 vom 07.12.2010) übermittelt.

Der Einwand in der Stellungnahme vom 24.02.2015, wonach ausdrücklich bestritten wird, dass die im Rückstandsausweis vom 12.02.2015 angeführten Beiträge korrekt berechnet wurden, zu Recht vorgeschrieben wurden und in der dort angeführten Höhe noch offen sind, geht mangels Substantiiertheit dieser bloßen Behauptung ins Leere.

Die GKK hat die bP im Haftungsbrief vom 12.02.2015 aufgefordert, für die im Rückstandsausweis dargestellten Zeiträume (Dezember 2010 bis August 2011) bestehende Abrechnungen, in denen Verbindlichkeiten und darauf erfolgte Zahlungen einander gegenübergestellt werden können, vorzulegen. Dabei sind sämtliche Zahlungen, also auch Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes (Löhne, Miete, Gas, Strom Benzin etc) sowie Bargeschäfte, zu berücksichtigen. Weiters sind Zahlungseingänge auf den Bankkonten, die allfällige Bankverbindlichkeiten reduziert haben, auszuweisen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit ist mit den entsprechenden Buchhaltungsunterlagen (Bankkontoauszüge, Kassabuch, Rechnungen) zu belegen. Durch diese Vorlage soll die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten überprüft werden können.

Die Verpflichtung zur Zahlung von fälligen Beiträgen besteht naturgemäß nicht nur bei Fälligkeit, sondern dauert bis zur vollständigen Berichtigung der Beiträge weiter (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm,Rz 125 zu § 67 ASVG).Die Verpflichtung zur Zahlung von fälligen Beiträgen besteht naturgemäß nicht nur bei Fälligkeit, sondern dauert bis zur vollständigen Berichtigung der Beiträge weiter (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm,Rz 125 zu Paragraph 67, ASVG).

Der im Hinblick auf die Gleichbehandlung des Versicherungsträgers mit den anderen Gläubigern zu beurteilende Zeitraum beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch offenen Beitragsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraumes alle Beitragszahlungen, ausgenommen die mit Erfolg angefochtenen, ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind; der Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder - bereits früher - mit der Beendigung der Vertreter Stellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Rz 140/1 zu § 67 ASVG mwN). Bei der Prüfung der Gleichbehandlung des Versicherungsträgers spielt das Ausmaß der erzielten Insolvenzquote keine Rolle (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar RZ 140/3 zu § 67 mwN).Der im Hinblick auf die Gleichbehandlung des Versicherungsträgers mit den anderen Gläubigern zu beurteilende Zeitraum beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch offenen Beitragsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraumes alle Beitragszahlungen, ausgenommen die mit Erfolg angefochtenen, ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind; der Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder - bereits früher - mit der Beendigung der Vertreter Stellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Rz 140/1 zu Paragraph 67, ASVG mwN). Bei der Prüfung der Gleichbehandlung des Versicherungsträgers spielt das Ausmaß der erzielten Insolvenzquote keine Rolle (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar RZ 140/3 zu Paragraph 67, mwN).

Dem Vertreter steht es im Falle unzureichender Mittel auch frei, vorübergehend nicht alle Mittel zur Berichtigung der Verbindlichkeiten einzusetzen, muss dann aber für eine Gleichbehandlung des VTr im Verhältnis zu allen anderen Gläubigern Sorge tragen (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm§ 67, Rz 118).

Nach der stRsp des VwGH ist es Sache des Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Abgabengläubiger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 26.3.1996, 92/14/0088). Es ist jedem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH 28.10.1998, 97/14/0160).

Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (VwGH 17.10.1996, 96/08/0099).

Vor diesem Hintergrund geht der Einwand des rechtsfreundlichen Vertreters, "dass die bP seit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft am 19.09.2011 keine Möglichkeit mehr hatte, sich Unterlagen aus dem Unternehmen zu besorgen, er habe dies versucht, doch sei ihm die Herausgabe derselben verweigert worden", ins Leere.

Die Vertreterhaftung gem. § 67 Abs 10 ASVG besteht daher zu Recht und war folglich spruchgemäß zu entscheiden.Die Vertreterhaftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG besteht daher zu Recht und war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

Geschäftsführer, Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2110447.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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