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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Mai 1997, Zl. 780.747/2-2.7/97, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1965 geborenen Beschwerdeführers, der türkischer Abstammung und seit 11. Juli 1996 österreichischer Staatsbürger ist, vom 24. März 1996 (richtig: 1997) auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes bis 15. September 1998 gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes können taugliche Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Die belangte Behörde anerkannte das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, verneinte aber deren besondere Rücksichtswürdigkeit. Diese Interessen ergeben sich aus der Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Teilhaber zu 25 % an einer im Baugewerbe tätigen Gesellschaft mbH. Die besondere Rücksichtswürdigkeit wurde diesen Interessen wegen einer Verletzung der Verpflichtung zur Harmonisierung der wirtschaftlichen Dispositionen mit der Wehrpflicht abgesprochen, weil der am 25. September 1996 für tauglich befundene Beschwerdeführer am 4. März 1997 den in Rede stehenden Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer leistete im übrigen auf Grund eines Einberufungsbefehles zum 1. Jänner 1997 vom 12. bis 15. Jänner 1997 Grundwehrdienst und wurde aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus diesem entlassen; mit einem weiteren Einberufungsbefehl vom 18. Februar 1997 wurde er für den 1. April 1997 wiederum zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder diesen Sachverhalt noch die ihn - wie jeden Wehrpflichtigen - treffende Harmonisierungspflicht. Er macht aber unter Hinweis auf sein Alter geltend, es sei diese Harmonisierungspflicht für ihn auf ein zumutbares Ausmaß "zurückzuführen". Als 31-jähriger sei er "hinsichtlich seines Berufs- und Familienlebens ungleich schärferen Zwängen ausgesetzt ... als 18-jährige Jugendliche".
Dem Beschwerdeführer hatte es spätestens nach seiner Stellung klar zu sein, daß er in Österreich präsenzdienstpflichtig ist und daß er ungeachtet seines Lebensalters mit der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu rechnen hat. Er hat auch einen Einberufungsbefehl bekommen, (verspätet) befolgt und wurde - ohne daß seine Tauglichkeit in der Folge in Frage gestellt wurde - aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig entlassen. Nachdem ein weiterer Einberufungsbefehl für den 1. April 1997 ergangen ist, gründete er zusammen mit Partnern eine Gesellschaft und beantragte darauf gestützt seine (befristete) Befreiung von der Präsenzdienstpflicht. Dieser zeitliche Ablauf beweist die Richtigkeit der Annahme einer die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen ausschließenden Verletzung der Harmonisierungspflicht. Das Alter des Beschwerdeführers spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle, da die Präsenzdienstpflicht bis zum 35. Lebensjahr besteht und eine differenzierte Betrachtung im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Der Beschwerdeführer macht auch familiäre Interessen geltend. Solches hatte er im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Zwar hat er auf seine Unterhaltspflicht und die eines Geschäftspartners gegenüber der jeweiligen Familie hingewiesen. Es handelt sich aber bei diesem Vorbringen der Sache nach um die Geltendmachung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0102). Die Gefährdung von lebenswichtigen Interessen seiner Ehefrau und Kinder im Falle seiner Präsenzdienstleistung hat er nicht behauptet.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110160.X00Im RIS seit
20.11.2000