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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in A, vertreten durch Dr. Georg Reiter und Dr. Christoph Brandweiner, Rechtsanwälte in Salzburg, Reichenhallerstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 17. März 1997, Zl. 777.141/1-2.7/96, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1966 geborenen Beschwerdeführers vom 8. August 1995 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 können taugliche Wehrpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes auf ihren Antrag befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Die belangte Behörde bejahte das Vorliegen von wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung, verneinte jedoch deren besondere Rücksichtswürdigkeit. Diese Interessen sah die Behörde darin begründet, daß er zu 99 % an einer Gesellschaft m.b.H. beteiligt sei und diesbezüglich Kredite aufgenommen habe. Die besondere Rücksichtswürdigkeit sprach sie diesen Interessen ab, weil er unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Dispositionen mit seiner Präsenzdienstpflicht eine Situation geschaffen habe, die diese Interessen erst begründete. Er sei wegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen von der Präsenzdienstpflicht mit Bescheid der Erstbehörde vom 30. Juli 1986 befreit worden, um die Unterstützung seiner Eltern bei Führung deren landwirtschaftlichen Betriebes zu ermöglichen. Er habe unter Verletzung seiner Meldepflicht über den Wegfall des Befreiungsgrundes den elterlichen Betrieb im Jahre 1990 übernommen, diesen sodann verpachtet und in der Folge ein gewerbliches Unternehmen gegründet (in bezug auf welches die nunmehr geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen bestünden).
Die belangte Behörde ist damit im Recht. Der Beschwerdeführer hat während seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht aus familiären Gründen Tatsachen geschaffen, aus denen er - nach Wegfall des Befreiungsgrundes - nunmehr seine neuerliche Befreiung ableiten möchte. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, warum die nach der Übernahme des elterlichen Betriebes vorgenommene Gründung des Unternehmens und die damit verbundene Aufnahme von neuerlichen Krediten vor Absolvierung des Grundwehrdienstes zu dem damaligen Zeitpunkt erfolgen mußte. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, daß es seinem Lebensplan entsprach, den Familienbesitz zu übernehmen und zu erhalten, muß er sich entgegenhalten lassen, daß auch die Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes in seinem Lebensplan hätte berücksichtigt werden müssen.
Die belangte Behörde anerkannte auch das Vorliegen von familiären Interessen an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht. Auch deren besondere Rücksichtswürdigkeit wurde verneint. Es kann nun dahinstehen, ob die Bejahung des Vorliegens familiärer Interessen zutreffend war. Dies im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde davon ausging, daß die Eltern des Beschwerdeführers auch ohne ihn finanziell abgesichert seien (der Vater durch den Bezug einer "Bauernpension", die Mutter durch den Bezug eines unselbständigen Erwerbseinkommens) und daß er für die Ehefrau und den Sohn während der Präsenzdienstleistung Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz erhielte. In Ansehung der möglichen Gefährdung der Wohnmöglichkeit der Eltern ist davon auszugehen, daß die Eltern nicht mehr auf ihrem früheren Betriebsgrundstück Wald Nr. 3, sondern an einer anderen Anschrift wohnen. Abgesehen davon, handelt es sich dabei der Sache nach um das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der Vermeidung der für den Fall der Leistung des Grundwehrdienstes befürchteten wirtschaftlichen Nachteile, und zwar aus der Sicht seiner Angehörigen; diese wirtschaftlichen Probleme sind - wie oben ausgeführt - infolge Verletzung der Harmonisierungspflicht nicht als besonders rücksichtswürdig zu qualifizieren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1993, Slg. Nr. 13.807/A).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110102.X00Im RIS seit
20.11.2000