Entscheidungsdatum
12.08.2015Norm
ABGB §6Spruch
W194 2013711-1/12E
W194 2014191-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerden 1. der XXXXund
2. der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 23.09.2014, KOA 1.707/14-001, zu Recht erkannt:2. der römisch 40 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 23.09.2014, KOA 1.707/14-001, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 PrR-G als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG - soweit sie sich auf Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides bezieht - iVm § 2 Z 4 und § 13 PrR-G sowie - soweit sie sich auf Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides bezieht - iVm §§ 10, 12 und 13 PrR-G als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG - soweit sie sich auf Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides bezieht - in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 4 und Paragraph 13, PrR-G sowie - soweit sie sich auf Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides bezieht - in Verbindung mit Paragraphen 10, 12 und 13 PrR-G als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegner) die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das durch die Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" gebildete Versorgungsgebiet "Wien Innere Stadt 99,5 MHz" erteilt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdegegner) die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das durch die Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" gebildete Versorgungsgebiet "Wien Innere Stadt 99,5 MHz" erteilt.
1.1. Zum bewilligten Programm wurde festgehalten (Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides): "Das Programm ist ein werbefreies religiöses 24-Stunden Spartenprogramm christlicher Prägung. Die Wortbeiträge umfassen religiöse, kulturelle und soziale Inhalte mit lokalem Charakter aber überregionaler Bedeutung.
Programmschwerpunkte sind Information aus Österreich und der Welt, Bildung, Service, Liturgie, Unterhaltung, Dialog und spezielle Schwerpunktreihen zu Gegenwartsfragen. Das Programm stellt insbesondere die Liturgie, das Gebet und die Katechese in den Mittelpunkt des Gesamtprogramms und sendet diese als Live-Beiträge unter starker Hörerbeteiligung. Kirchenbezogene Wortbeiträge machen somit einen Großteil des Programms aus. Täglich sind zwischen 14 und 18 Stunden Live-Programm geplant. Zielgruppe von "Radio Maria" sind Menschen aller Alters- und Berufsgruppen, die sich mit Gegenwarts- und Orientierungsfragen auseinandersetzen. Über die oben genannten Themenbereiche hinaus beinhaltet das Programm auch moderierte Musiksendungen und Nachrichtensendungen. Das Musikprogramm umfasst Neues geistliches Lied (Schwerpunkt), Instrumentalmusik, Klassik, sakrale Musik aus allen Epochen und Kulturkreisen sowie Volksmusik; hierbei werden auch Interpreten aus dem Empfangsgebiet berücksichtigt. Der überwiegende Teil des Programms ist eigengestaltet. Maximal eine Stunde und 40 Minuten des Programms werden von anderen Rundfunkveranstaltern zugeliefert: Täglich zwei Nachrichtensendungen im Umfang von insgesamt 40 Minuten aus Rom ("Radio Vatikan") sowie eine Stunde täglich vom Verein Radio Maria Südtirol und wöchentlich maximal 15 Minuten von Radio Stephansdom aus Wien. Das geplante Programm ist ein Themenradio, welches sich mit rund 70 % Wortprogramm durch einen besonders hohen Wortanteil auszeichnet. Das Musikprogramm nimmt etwa 30 % der Sendezeit in Anspruch."
1.2. Mit Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides wurde der Hauptantrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" zur Verbesserung der Versorgung ihres bestehenden Versorgungsgebietes "Wien 98,3 MHz" im Rahmen des durch die Ausschreibung vom 17.04.2014, KOA 1.193/14-014, eingeleiteten Verfahrens gemäß § 2 Z 4 iVm § 13 Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G zurückgewiesen.1.2. Mit Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides wurde der Hauptantrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" zur Verbesserung der Versorgung ihres bestehenden Versorgungsgebietes "Wien 98,3 MHz" im Rahmen des durch die Ausschreibung vom 17.04.2014, KOA 1.193/14-014, eingeleiteten Verfahrens gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G zurückgewiesen.
1.3. Mit Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides wurde der gemäß § 12 PrR-G gestellte Eventualantrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" zur Verbesserung der Versorgung ihres bestehenden Versorgungsgebietes "Wien 98,3 MHz" gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Z 4 und § 12 Abs. 1 sowie Abs. 3 PrR-G abgewiesen.1.3. Mit Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides wurde der gemäß Paragraph 12, PrR-G gestellte Eventualantrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" zur Verbesserung der Versorgung ihres bestehenden Versorgungsgebietes "Wien 98,3 MHz" gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 4 und Paragraph 12, Absatz eins, sowie Absatz 3, PrR-G abgewiesen.
1.4. Mit Spruchpunkt 11. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.1.4. Mit Spruchpunkt 11. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen.
1.5. Begründend führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten 4., 5. und 11. insbesondere aus:
1.5.1. Zu Spruchpunkt 4. [Zurückweisung des Hauptantrages der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" zur Verbesserung der Versorgung ihres bestehenden Versorgungsgebietes "Wien 98,3 MHz" im Rahmen des durch die Ausschreibung vom 17.04.2014, KOA 1.193/14-014, eingeleiteten Verfahrens]:
Das Versorgungsgebiet, das sich durch die von der Antragstellerin beantragte Übertragungskapazität ergebe, liege westlich des Versorgungsgebietes der ausgeschriebenen Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" und berühre dieses - wenn man eine Mindestfeldstärke von 66 dBµV/m zugrunde legt - praktisch nicht. Da sich die Koordinierungsdistanz der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" (mit 12,7 dBW) im Vergleich zur Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" jedenfalls in Richtung Ungarn erhöhe, sei die von der Antragstellerin beantragte Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" vom derzeit bereits eingeleiteten internationalen Koordinierungsverfahren nicht abgedeckt und müsse bei einer Verlegung der Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" nach "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" ein internationales Koordinierungsverfahren gemäß GE84 Abkommen geführt werden.
Aufgrund des § 2 Z 3 und 4 PrR-G sei davon auszugehen, dass eine zur Ausschreibung gelangende Übertragungskapazität durch bestimmte technische Parameter charakterisiert werde. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates könne im Hinblick auf den Hauptantrag der Antragstellerin nicht mehr behauptet werden, dass eine weitestgehende Identität des mit der Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" erreichten Gebietes mit jenem durch die von der Antragstellerin beantragte Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" versorgten Gebiet gegeben sei. Darüber hinaus liege auch insoweit keine weitestgehende Identität des erreichten Gebietes vor, als für die von der Antragstellerin beantragte Übertragungskapazität die Einleitung eines neuen internationalen Koordinierungsverfahrens erforderlich wäre, da die beantragten technischen Parameter von den im Hinblick auf die ausgeschriebene Übertragungskapazität eingeleiteten internationalen Koordinierungsverfahren abweichen würden.Aufgrund des Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 PrR-G sei davon auszugehen, dass eine zur Ausschreibung gelangende Übertragungskapazität durch bestimmte technische Parameter charakterisiert werde. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates könne im Hinblick auf den Hauptantrag der Antragstellerin nicht mehr behauptet werden, dass eine weitestgehende Identität des mit der Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" erreichten Gebietes mit jenem durch die von der Antragstellerin beantragte Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" versorgten Gebiet gegeben sei. Darüber hinaus liege auch insoweit keine weitestgehende Identität des erreichten Gebietes vor, als für die von der Antragstellerin beantragte Übertragungskapazität die Einleitung eines neuen internationalen Koordinierungsverfahrens erforderlich wäre, da die beantragten technischen Parameter von den im Hinblick auf die ausgeschriebene Übertragungskapazität eingeleiteten internationalen Koordinierungsverfahren abweichen würden.
Eine solche Änderung der die Ausschreibung charakterisierenden technischen Parameter führe dazu, dass die beantragten technischen Parameter nicht mehr der ausgeschriebenen Übertragungskapazität entsprechen würden und diese ein "aliud" darstellende Übertragungskapazität insoweit - nach der zitierten Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates - in dem durch die Ausschreibung abgesteckten Rahmen des laufenden Zuordnungsverfahrens nicht zugeordnet werden könne.
Da somit die dem Hauptantrag der Antragstellerin zugrunde liegenden technischen Parameter in der Ausschreibung der KommAustria vom 17.04.2014, KOA 1.193/14-014, keine Deckung finden würden, sei dieser zurückzuweisen gewesen.
1.5.2. Zu Spruchpunkt 5. [Abweisung des gemäß § 12 PrR-G gestellten Eventualantrages der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" zur Verbesserung der Versorgung ihres bestehenden Versorgungsgebietes "Wien 98,3 MHz"]:1.5.2. Zu Spruchpunkt 5. [Abweisung des gemäß Paragraph 12, PrR-G gestellten Eventualantrages der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" zur Verbesserung der Versorgung ihres bestehenden Versorgungsgebietes "Wien 98,3 MHz"]:
Aus der Formulierung des Antrages ergebe sich, dass die Antragstellerin hiermit eine Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" zur Verbesserung der Versorgung ihres bestehenden Versorgungsgebietes "Wien 98,3 MHz" in einem von der unter der Geschäftszahl KOA 1.193/14-014 am 17.04.2014 vorgenommenen Ausschreibung der Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" losgelösten Verfahren erreichen möchte.
Der Antrag werfe die grundsätzliche Frage auf, in welchem Verhältnis ein laufendes Ausschreibungsverfahren zu einem solcherart gestellten "gesonderten" Antrag stehe. Vorderhand sei festzuhalten, dass die den Gegenstand des Eventualantrages der Antragstellerin bildende Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" und die den Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung bildende Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" nicht gleichzeitig realisiert werden könnten. Schon aus diesem Grund seien die beiden Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden gewesen.Der Antrag werfe die grundsätzliche Frage auf, in welchem Verhältnis ein laufendes Ausschreibungsverfahren zu einem solcherart gestellten "gesonderten" Antrag stehe. Vorderhand sei festzuhalten, dass die den Gegenstand des Eventualantrages der Antragstellerin bildende Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" und die den Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung bildende Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" nicht gleichzeitig realisiert werden könnten. Schon aus diesem Grund seien die beiden Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden gewesen.
Die KommAustria habe aufgrund des Antrages der [erstbeschwerdeführenden Partei] auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk in dem durch die Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" versorgten Gebiet am 17.04.2014 die Ausschreibung dieser Übertragungskapazität gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 iVm § 13 Abs. 2 PrR-G veranlasst. Gegenstand der Ausschreibung sei somit diese Übertragungskapazität gewesen.Die KommAustria habe aufgrund des Antrages der [erstbeschwerdeführenden Partei] auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk in dem durch die Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" versorgten Gebiet am 17.04.2014 die Ausschreibung dieser Übertragungskapazität gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G veranlasst. Gegenstand der Ausschreibung sei somit diese Übertragungskapazität gewesen.
Vor dem Hintergrund der Regelungen des § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 iVm § 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G, die im Fall des Vorliegens eines fernmeldetechnisch realisierbaren Antrages auf Zuordnung einer Übertragungskapazität zur Erweiterung eines bestehenden oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes die Ausschreibung der beantragten Übertragungskapazität vorsehen würden, gehe die KommAustria davon aus, dass durch die verpflichtende Ausschreibung einer Übertragungskapazität gemäß § 13 Abs. 1 PrR-G der Prozessgegenstand des Verfahrens insoweit abgesteckt werde, als durch die im Rahmen der Ausschreibung beantragten technischen Parameter eine weitestgehende Identität des erreichten Gebietes gewährleistet sein müsse. Sofern durch die beantragten technischen Parameter eine weitestgehende Identität des erreichten Gebietes gewährleistet werde, bestehe auch die Möglichkeit, im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens einen Antrag auf Zuordnung einer Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G zu stellen.Vor dem Hintergrund der Regelungen des Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, PrR-G, die im Fall des Vorliegens eines fernmeldetechnisch realisierbaren Antrages auf Zuordnung einer Übertragungskapazität zur Erweiterung eines bestehenden oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes die Ausschreibung der beantragten Übertragungskapazität vorsehen würden, gehe die KommAustria davon aus, dass durch die verpflichtende Ausschreibung einer Übertragungskapazität gemäß Paragraph 13, Absatz eins, PrR-G der Prozessgegenstand des Verfahrens insoweit abgesteckt werde, als durch die im Rahmen der Ausschreibung beantragten technischen Parameter eine weitestgehende Identität des erreichten Gebietes gewährleistet sein müsse. Sofern durch die beantragten technischen Parameter eine weitestgehende Identität des erreichten Gebietes gewährleistet werde, bestehe auch die Möglichkeit, im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens einen Antrag auf Zuordnung einer Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G zu stellen.
Bestünde die Möglichkeit, unabhängig von einem aufgrund eines Antrages auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes eingeleiteten Ausschreibungsverfahrens bis zum Abschluss des aufgrund der Ausschreibung einer Übertragungskapazität gemäß § 12 Abs. 5 PrR-G eingeleiteten Verfahrens, die Zuordnung einer Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G zu beantragen, die der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität entgegenstehe, würde dies das aufgrund eines realisierbaren Antrages auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes verpflichtend einzuleitende Ausschreibungsverfahren obsolet machen. Insbesondere würde in einem solchen Fall der Bestimmung des § 13 Abs. 2 PrR-G, die im Fall der Ausschreibung von Übertragungskapazitäten eine mindestens zweimonatige Frist zur Einbringung von Anträgen vorsehe, jeglicher Anwendungsbereich genommen. Es könne auch nicht vertreten werden, dass ein Verbesserungsantrag auf eine ausgeschriebene Übertragungskapazität im Hinblick auf die Fristgebundenheit "schlechter" gestellt sein sollte, als ein Verbesserungsantrag einer Partei, die formal etwas beantragt habe, das neben der ausgeschriebenen Übertragungskapazität nicht realisiert werden könne. Diese Auffassung decke sich auch mit der Publizitätswirkung einer Ausschreibung, die insofern auch den Verfahrensgegenstand für alle potentiellen Antragsteller gleichermaßen abstecke.Bestünde die Möglichkeit, unabhängig von einem aufgrund eines Antrages auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes eingeleiteten Ausschreibungsverfahrens bis zum Abschluss des aufgrund der Ausschreibung einer Übertragungskapazität gemäß Paragraph 12, Absatz 5, PrR-G eingeleiteten Verfahrens, die Zuordnung einer Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G zu beantragen, die der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität entgegenstehe, würde dies das aufgrund eines realisierbaren Antrages auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes verpflichtend einzuleitende Ausschreibungsverfahren obsolet machen. Insbesondere würde in einem solchen Fall der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G, die im Fall der Ausschreibung von Übertragungskapazitäten eine mindestens zweimonatige Frist zur Einbringung von Anträgen vorsehe, jeglicher Anwendungsbereich genommen. Es könne auch nicht vertreten werden, dass ein Verbesserungsantrag auf eine ausgeschriebene Übertragungskapazität im Hinblick auf die Fristgebundenheit "schlechter" gestellt sein sollte, als ein Verbesserungsantrag einer Partei, die formal etwas beantragt habe, das neben der ausgeschriebenen Übertragungskapazität nicht realisiert werden könne. Diese Auffassung decke sich auch mit der Publizitätswirkung einer Ausschreibung, die insofern auch den Verfahrensgegenstand für alle potentiellen Antragsteller gleichermaßen abstecke.
Die KommAustria gehe daher, vor dem Hintergrund der im Falle des Vorliegens eines technisch realisierbaren Antrages auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes geltenden Regelungen des PrR-G davon aus, dass die Ausschreibung einer Übertragungskapazität durch die KommAustria zu einer gewissen "Sperrwirkung" für allfällige - außerhalb des Ausschreibungsverfahrens - eingebrachte Verbesserungsanträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G, die der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität entgegenstehen würden, führe. Eine andere Sichtweise erscheine schon insoweit nicht sachgerecht, als solcherart "gesondert" eingebrachte Verbesserungsanträge, die auch von unterschiedlichen Veranstaltern stammen und eine Vielzahl unterschiedlicher Übertragungskapazitäten umfassen könnten, letztlich eine weitgehende Verfahrensverzögerung zur Folge hätten und die verspätete Ausarbeitung und Einbringung von alternativen Anträgen gegenüber dem - fernmeldetechnisch realisierbaren - Erstantrag bevorzugt würde.Die KommAustria gehe daher, vor dem Hintergrund der im Falle des Vorliegens eines technisch realisierbaren Antrages auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes geltenden Regelungen des PrR-G davon aus, dass die Ausschreibung einer Übertragungskapazität durch die KommAustria zu einer gewissen "Sperrwirkung" für allfällige - außerhalb des Ausschreibungsverfahrens - eingebrachte Verbesserungsanträge gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G, die der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität entgegenstehen würden, führe. Eine andere Sichtweise erscheine schon insoweit nicht sachgerecht, als solcherart "gesondert" eingebrachte Verbesserungsanträge, die auch von unterschiedlichen Veranstaltern stammen und eine Vielzahl unterschiedlicher Übertragungskapazitäten umfassen könnten, letztlich eine weitgehende Verfahrensverzögerung zur Folge hätten und die verspätete Ausarbeitung und Einbringung von alternativen Anträgen gegenüber dem - fernmeldetechnisch realisierbaren - Erstantrag bevorzugt würde.
Aus den Feststellungen im vorliegenden Fall ergebe sich, dass die im Eventualantrag beantragte Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" fernmeldetechnisch nicht gleichzeitig mit der - den Gegenstand der Ausschreibung vom 17.04.2014 bildenden - Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" realisiert werden könne, weil sich die beiden Übertragungskapazitäten aufgrund der geringen geographischen Entfernung und der Verwendung der gleichen Frequenz stören würden.
Da der gegenständliche Eventualantrag erst nach Einleitung des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G gestellt worden sei und diesem Antrag die technische Realisierbarkeit der Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" entgegenstehe, sei dieser gemäß § 2 Z 4 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 1 und 3 PrR-G abzuweisen gewesen.Da der gegenständliche Eventualantrag erst nach Einleitung des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, PrR-G gestellt worden sei und diesem Antrag die technische Realisierbarkeit der Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" entgegenstehe, sei dieser gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz eins und 3 PrR-G abzuweisen gewesen.
1.5.3. Zu Spruchpunkt 11. [Abweisung des Antrages der erstbeschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Zulassung zu Veranstaltung eines Hörfunkprogramms]:
Die Berücksichtigung der Kriterien des § 6 PrR-G führe auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf aufbauend zu treffenden Prognoseentscheidung aus folgenden Erwägungen zum Ergebnis, dass die Zielsetzungen des Gesetzes bei Erteilung der Zulassung an den [Beschwerdegegner] besser gewährleistet erscheinen würden als an die [erstbeschwerdeführende Partei].Die Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 6, PrR-G führe auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf aufbauend zu treffenden Prognoseentscheidung aus folgenden Erwägungen zum Ergebnis, dass die Zielsetzungen des Gesetzes bei Erteilung der Zulassung an den [Beschwerdegegner] besser gewährleistet erscheinen würden als an die [erstbeschwerdeführende Partei].
Im Hinblick auf das geplante Programm des [Beschwerdegegners] sei insbesondere zu beachten, dass die von der KommAustria im Verfahren betreffend die Erteilung einer Zulassung im Versorgungsgebiet "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" angenommenen Überschneidungen im Musik- und Wortprogramm mit dem Hörfunkprogramm der bereits im gegenständlichen Versorgungsgebiet empfangbaren Kirchlichen Stiftung Radio Stephansdom aufgrund des nunmehr geänderten Antrages des [Beschwerdegegners] lediglich marginal und allenfalls in Randbereichen vorliegen. Die KommAustria habe bereits im damaligen Verfahren ausgeführt, dass sich die Programme des [Beschwerdegegners] und der Kirchlichen Stiftung Radio Stephansdom nicht ausschließlich an dieselbe Zielgruppe richten würden. Hinzu komme, dass der [Beschwerdegegner] nunmehr im geplante Programm die Liturgie, das Gebet und die Katechese in den Mittelpunkt des Gesamtprogramms stelle und diese als Live-Beiträge unter starker Hörerbeteiligung sende. Kirchenbezogene Wortbeiträge würden im Unterschied zum Programm der Kirchlichen Stiftung Radio Stephansdom einen Großteil des im gegenständlichen Versorgungsgebiet geplanten Programms ausmachen. Das auf geistliche Musik ausgerichtete Musikformat habe im Unterschied zum Programm der Kirchlichen Stiftung Radio Stephansdom einen Schwerpunkt auf zeitgenössischen Werken ("Neues geistliches Lied") und nicht auf klassischer Musik.
Das Konzept des [Beschwerdegegners] überzeuge, weil das Musikformat zu einem großen Teil eine bisher im gegenständlichen Versorgungsgebiet nicht bediente Nische abdecke, andererseits aber auch insbesondere deshalb, weil das geplante Wortprogramm eine positive Ergänzung zum bestehenden Angebot darstelle. Von dem vom [Beschwerdegegner] geplanten Hörfunkkonzept sei daher sowohl hinsichtlich des geplanten Musikformates (geistliche Musik mit einem Schwerpunkt auf zeitgenössischen Werken), als auch hinsichtlich des insbesondere aus kirchenbezogenen Wortbeiträgen, die die Liturgie, das Gebet und die Katechese in den Mittelpunkt des Gesamtprogramms stellten, bestehenden und auf die Zielgruppe der christlich engagierten Menschen, religiös Interessierten sowie gesellschaftliche Randgruppen abstellenden Wortprogramms ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt auch im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung mit den anderen Konzepten im gegenständlichen Versorgungsgebiet und dem weiteren zur Auswahl stehenden Hörfunkprogramm der erstbeschwerdeführenden Partei zu erwarten. Diesbezüglich sei auch zu berücksichtigen, dass das vom [Beschwerdegegner] geplante Programm eine Zielgruppe anspreche, deren Interessen - insbesondere im Hinblick auf das vom [Beschwerdegegner] geplante Wortprogramm (Wortbeiträge mit religiösem Hintergrund) - durch die derzeit im gegenständlichen Versorgungsgebiet bestehenden Programme wenn überhaupt nur in sehr unterschwelligem Ausmaß bedient werden würden.
Eine nähere Betrachtung des von der [erstbeschwerdeführenden Partei] beantragten Hörfunkprogramms führe nun nicht zur Auffassung, dass - auch wenn es sich um ein Vollprogramm handle - von diesem Programm tatsächlich ein Mehr an Meinungsvielfalt im Verhältnis zum beantragten Spartenprogramm des [Beschwerdegegners] zu erwarten sei.
Der vom beantragten Programm der [erstbeschwerdeführenden Partei] zu erwartende Beitrag zur Meinungsvielfalt erscheine im Verhältnis zu dem vom geplanten Programm des [Beschwerdegegners] erreichbaren eher gering.
Dies ergibt sich aus Sicht der KommAustria hinsichtlich des Musikformats einerseits daraus, dass die [erstbeschwerdeführende Partei] ein Musikformat beantragt habe, das sich teilweise mit dem bereits im gegenständlichen Versorgungsgebiet empfangbaren Hörfunkprogramm der [zweitbeschwerdeführenden Partei] decke. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass beide Programme sich an eine urbane Zielgruppe der 20- bis 55-Jährigen bzw. der 14- bis 49-Jährigen (mit der Kernzielgruppe 30- bis 49-Jährigen) der höheren Bildungsschichten und mit höherem Einkommen richten würden, was sich auch in den jeweiligen Wortanteilen widerspiegle, die sich hinsichtlich der Themen vor allem in den Bereichen Lifestyle und Kultur durchaus überschneiden würden. In Bezug auf das von der [erstbeschwerdeführenden Partei] geplante Musikprogramm würden sich außerdem weitgehende Überschneidungen mit dem Musikprogramm der Mein Kinderradio Limited zwischen 20:00 und 06:00 Uhr ergeben, die ebenfalls über eine Zulassung im gegenständlichen Versorgungsgebiet verfüge.
Hinsichtlich des Wortprogramms sei darauf zu verweisen, dass im Lichte der Meinungsvielfalt die Nutzung der in Kooperation mit der Onlineredaktion der Tageszeitung "der Standard" produzierten Nachrichten insoweit positiv bewertet werden könne, als diese eine Ergänzung hinsichtlich des Ursprungs der derzeit am gegenständlichen Hörfunkmarkt angebotenen Nachrichten darstellen würde. Zu beachten sei jedoch, dass die von Montag bis Sonntag von 07:00 bis 18:00 Uhr zur vollen Stunde in der Dauer von 1:30 bis maximal 2:30 Minuten auszustrahlenden Nachrichten internationale, nationale sowie lokale Informationen beinhalten sollten, weshalb angesichts der relativ kurzen Dauer davon auszugehen sei, dass sich insbesondere der lokale Informationsgehalt in Grenzen halten werde. Im Hinblick auf das von der Antragstellerin geplante Wortprogramm sei außerdem zu beachten, dass die [erstbeschwerdeführende Partei] einen erheblich geringeren Wortanteil als der [Beschwerdegegner] im Programm plane. Die [erstbeschwerdeführende Partei] plane abhängig von der Tageszeit einen Wortanteil wochentags zwischen 5 % und 15 % sowie am Wochenende zwischen 5 % und 10 %. Im Hinblick auf den Inhalt des geplanten Wortprogramms sei vom Programm des [Beschwerdegegners] ein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt im gegenständlichen Versorgungsgebiet als vom Programm der [erstbeschwerdeführenden Partei] zu erwarten. Der [Beschwerdegegner] stelle in seinem Wortprogramm sehr stark auf die Interessen der im gegenständlichen Versorgungsgebiet lebenden Zielgruppe der christlich engagierten Menschen, religiös Interessierten sowie gesellschaftliche Randgruppen ab, die mit den derzeit empfangbaren Programmen nicht versorgt werden würden, demgegenüber seien vom Programm der [erstbeschwerdeführenden Partei] kein Inhalte umfasst, die bisher im Versorgungsgebiet nicht vertreten seien. Vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im beantragten Versorgungsgebiet bereits verbreiteten Programme sei von einem Programm, dessen Wortanteil aus auch von anderen Hörfunkveranstaltern berücksichtigten lokalen Informationen bestehen solle, im Vergleich zum [Beschwerdegegner] kein höherer Bezug zum gegenständlichen Versorgungsgebiet und auch kein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten. Hinzu komme darüber hinaus, dass sich das vom [Beschwerdegegner] beantragte Programm durch eine starke Hörerbeteiligung auszeichne und auch dadurch ein größerer Mehrwert zu erwarten sei als von einem sehr musiklastigen Programm.
Hinsichtlich des in § 6 Abs. 1 Z 2 PrR-G genannten Kriteriums des größeren Umfangs eigengestalteter Beiträge sei festzuhalten, dass das Programm des [Beschwerdegegners] fast vollständig eigengestaltet sei (maximal 1 Stunde und 40 Minuten des Programms und somit ca. 7 % würden von anderen Rundfunkveranstaltern übernommen). Auch die [erstbeschwerdeführende Partei] plane ein eigens für das gegenständliche Versorgungsgebiet gestaltetes Hörfunkprogramm und möchte bei der Programmzusammenstellung auf Synergien mit mit ihr verbundenen Unternehmen zurückgreifen. Diesbezüglich führe sie in ihrem Antrag aus, dass vereinzelt im Fall der Zulassungserteilung Synergien bei der Programmgestaltung mit den Schwestergesellschaften der Antragstellerin genutzt werden sollen, indem in einem Ausmaß von unter 10 % Sendungen oder Beiträge übernommen werden würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der konkrete Inhalt der von der [erstbeschwerdeführenden Partei] von ihren Schwesterngesellschaften übernommenen Beiträge bzw. Sendungen mangels konkreter Angaben der Antragstellerin nicht bekannt sei, weshalb auch nicht beurteilt werden könne, ob die geplanten Sendungsübernahmen aus anderen Versorgungsgebieten der Antragstellerin zur Vielfalt an Meinungen und lokalen Inhalten im gegenständlichen Versorgungsgebiet beitragen könnten. Sohin könne dem geplanten Programm der [erstbeschwerdeführenden Partei] auch im Lichte des Kriteriums des Umfangs eigengestalteter Beiträge nicht der Vorzug gegenüber dem vom [Beschwerdegegner] geplanten Programm eingeräumt werden.Hinsichtlich des in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G genannten Kriteriums des größeren Umfangs eigengestalteter Beiträge sei festzuhalten, dass das Programm des [Beschwerdegegners] fast vollständig eigengestaltet sei (maximal 1 Stunde und 40 Minuten des Programms und somit ca. 7 % würden von anderen Rundfunkveranstaltern übernommen). Auch die [erstbeschwerdeführende Partei] plane ein eigens für das gegenständliche Versorgungsgebiet gestaltetes Hörfunkprogramm und möchte bei der Programmzusammenstellung auf Synergien mit mit ihr verbundenen Unternehmen zurückgreifen. Diesbezüglich führe sie in ihrem Antrag aus, dass vereinzelt im Fall der Zulassungserteilung Synergien bei der Programmgestaltung mit den Schwestergesellschaften der Antragstellerin genutzt werden sollen, indem in einem Ausmaß von unter 10 % Sendungen oder Beiträge übernommen werden würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der konkrete Inhalt der von der [erstbeschwerdeführenden Partei] von ihren Schwesterngesellschaften übernommenen Beiträge bzw. Sendungen mangels konkreter Angaben der Antragstellerin nicht bekannt sei, weshalb auch nicht beurteilt werden könne, ob die geplanten Sendungsübernahmen aus anderen Versorgungsgebieten der Antragstellerin zur Vielfalt an Meinungen und lokalen Inhalten im gegenständlichen Versorgungsgebiet beitragen könnten. Sohin könne dem geplanten Programm der [erstbeschwerdeführenden Partei] auch im Lichte des Kriteriums des Umfangs eigengestalteter Beiträge nicht der Vorzug gegenüber dem vom [Beschwerdegegner] geplanten Programm eingeräumt werden.
Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass mit dem geplanten Programm der [erstbeschwerdeführenden Partei] im Unterschied zum geplanten Programm des [Beschwerdegegners] eine Zielgruppe bedient werden würde, deren Interessen durch die im gegenständlichen Versorgungsgebiet bestehenden Radioprogramme bereits weitgehend bedient werden würden. Für die von der [erstbeschwerdeführenden Partei] mit ihrem geplanten Programm angesprochene Zielgruppe bestehe sowohl hinsichtlich des Wort- als auch des Musikinhalts bereits derzeit dem Grunde nach ein Programmangebot. Im Unterschied zum [Beschwerdegegner] würde die [erstbeschwerdeführende Partei] somit keine Hörerbedürfnisse befriedigen, die durch die im gegenständlichen Versorgungsgebiet bestehenden Privatradioprogramme noch nicht bedient werden würden. Die KommAustria gehe daher davon aus, dass das Spartenprogramm auch insoweit einen "besonderen" Beitrag zur Meinungsvielfalt leisten könnte, als es mit seinem Programm eine Zielgruppe (christlich-religiös orientierte Menschen einer tendenziell älteren Generation) anspreche, die im Unterschied zum von der [erstbeschwerdeführenden Partei] geplanten Vollprogramm noch gar kein ihren Bedürfnissen entsprechendes Angebot am privaten Hörfunkmarkt vorfinde, während der vom Programm der [erstbeschwerdeführenden Partei] avisierten Zielgruppe zumindest teilweise auch in anderen privaten Hörfunkprogrammen ein ihren Interessen entsprechendes Angebot zur Verfügung gestellt werde.
1.5.4. Zur Stellungnahme der Wiener Landesregierung im vorliegenden Verfahren:
Die Wiener Landesregierung habe nach Ablauf der ihr gemäß § 23 PrR-G eingeräumten Frist eine Stellungnahme abgegeben und sich für eine Zulassungserteilung an die [erstbeschwerdeführende Partei] ausgesprochen. Sie habe dies unter anderem mit der von der Antragstellerin verfolgten Multi-Channeling-Strategie begründet sowie ausgeführt, dass die beigebrachten inhaltlichen Ziele sowie der Businessplan in sich schlüssig und realisierbar erscheinen würden.Die Wiener Landesregierung habe nach Ablauf der ihr gemäß Paragraph 23, PrR-G eingeräumten Frist eine Stellungnahme abgegeben und sich für eine Zulassungserteilung an die [erstbeschwerdeführende Partei] ausgesprochen. Sie habe dies unter anderem mit der von der Antragstellerin verfolgten Multi-Channeling-Strategie begründet sowie ausgeführt, dass die beigebrachten inhaltlichen Ziele sowie der Businessplan in sich schlüssig und realisierbar erscheinen würden.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Stellungnahme der Wiener Landesregierung nach Ablauf der ihr gemäß § 23 PrR-G eingeräumten Frist abgegeben worden sei, sei darauf zu verweisen, dass das Verfolgen einer Multi-Channeling-Strategie zwar durchaus auch, wie die Wiener Landesregierung ausführe, für das Medium Radio ein wichtiger Ansatzpunkt sein könne, dieses Kriterium jedoch nicht explizit als Auswahlkriterium in § 6 PrR-G normiert sei. Darüber hinaus habe die KommAustria bereits dargelegt, dass sie an der prinzipiellen Schlüssigkeit und Realisierbarkeit der von der [erstbeschwerdeführenden Partei] verfolgten inhaltlichen Ziele sowie des beigebrachten Businessplanes keine grundlegenden Zweifel hege, jedoch komme die KommAustria anders als die Wiener Landesregierung bei der Auswahl gemäß § 6 PrR-G zu dem Ergebnis, dass die Zulassungserteilung an den [Beschwerdegegner] zu erfolgen habe. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der größere Beitrag zur Meinungsvielfalt durch das Programm des [Beschwerdegegners] bewirkt werde.Ungeachtet des Umstandes, dass die Stellungnahme der Wiener Landesregierung nach Ablauf der ihr gemäß Paragraph 23, PrR-G eingeräumten Frist abgegeben worden sei, sei darauf zu verweisen, dass das Verfolgen einer Multi-Channeling-Strategie zwar durchaus auch, wie die Wiener Landesregierung ausführe, für das Medium Radio ein wichtiger Ansatzpunkt sein könne, dieses Kriterium jedoch nicht explizit als Auswahlkriterium in Paragraph 6, PrR-G normiert sei. Darüber hinaus habe die KommAustria bereits dargelegt, dass sie an der prinzipiellen Schlüssigkeit und Realisierbarkeit der von der [erstbeschwerdeführenden Partei] verfolgten inhaltlichen Ziele sowie des beigebrachten Businessplanes keine grundlegenden Zweifel hege, jedoch komme die KommAustria anders als die Wiener Landesregierung bei der Auswahl gemäß Paragraph 6, PrR-G zu dem Ergebnis, dass die Zulassungserteilung an den [Beschwerdegegner] zu erfolgen habe. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der größere Beitrag zur Meinungsvielfalt durch das Programm des [Beschwerdegegners] bewirkt werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei, mit welcher zusammengefasst beantragt wird, dieser anstelle des Beschwerdegegners die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Wien Innere Stadt 99,5 MHz" zu erteilen. Begründend wird dazu insbesondere ausgeführt:
2.1. Es sei vorweg darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde bereits mehrfach (zB in den Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" und "Graz 94,2 MHz") ausgesprochen habe, dass vom Programm des Beschwerdeführers angesichts des im Versorgungsgebiet bereits empfangbaren Programms Radio Stephansdom kein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei. Die vorliegende Entscheidung sei insoweit nicht mit der Vorjudikatur der belangten Behörde in Einklang zu bringen.
Die erstbeschwerdeführende Partei stützt ihr Vorbringen in weiterer Folge im Einzelnen auf folgende Gründe:
2.2. Zum Spartenprogramm Radio Maria:
Das vom Beschwerdegegner beantragte Programm weise sowohl im Wortals auch im Musikprogramm Überschneidungen mit dem bestehenden Hörfunkprogramm Radio Stephansdom auf. Zwar würden sich die beiden Programme nicht ausschließlich an dieselbe Zielgruppe richten, dennoch sei - wie die belangte Behörde im Verfahren betreffend das Versorgungsgebiet "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" ausgeführt habe - zu beachten, dass zB gewisse religiöse Themen auch im Programm von Radio Stephansdom behandelt werden würden, ohne dass es sich dabei um einen religiösen Spartenkanal handle. Gewisse Sendungen würden sogar vom Beschwerdegegner aus dem Programm von Radio Stephansdom übernommen. Darüber hinaus gebe es auch Überschneidungen mit anderen bestehenden Hörfunkprogrammen. So würden zB Migrationsthemen auch im Programm von Radio Orange behandelt. Und auch Weltmusik komme in diesem Programm vor. Hinzu würden teilweise Überschneidungen mit dem ORF-Programm Ö1 treten.
Zu verweisen sei neuerlich auf die Argumentation der belangten Behörde im Verfahren zur Vergabe des Versorgungsgebietes "Graz 94,2 MHz", in welchem dem Programm Radio Stephansdom gegenüber dem Programm des Beschwerdegegners der Vorzug eingeräumt worden sei. An der dort getroffenen Einschätzung könne nun auch die von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren angenommene "Änderung bzw. Konkretisierung des Zulassungsantrags" des Beschwerdegegners nichts ändern.
Auch sei die inhaltliche Beschreibung des Programms des Beschwerdegegners im Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" im Verhältnis zu jener im angefochtenen Bescheid "weitgehend ident". Neu sei lediglich folgender Satz auf Seite 14 des angefochtenen Bescheides: "Das Programm stellt insbesondere die Liturgie, das Gebet und die Katechese in den Mittelpunkt des Gesamtprogramms und sendet diese als Live-Beiträge unter starker Hörerbeteiligung."
Damit werde aber "mitnichten" eine Änderung des Programms angekündigt. Auch zeige eine Gegenüberstellung der geplanten Sendeschiene des beantragten Programms, dass die Bezeichnungen "vollkommen ident" mit den im Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" beantragten seien (Seiten 15ff des angefochtenen Bescheides; Seiten 14ff im Bescheid betreffend "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" - KOA 1.706/13-001); zB 1x1 der Sakramente, ABC d. Heiligen, Bei uns zu Gast, etc. Und auch die Beschreibung deren Inhalte sei "(nahezu) vollkommen ident". Geringfügige Abweichungen gebe es überhaupt nur bei den Sendeschienen "ABC d. Heiligen" und "Generalaudienz". Auch die zusätzlich geplanten Sendeschienen (Das andere Wien, Vienna International, Aus der Hauptstadt) seien "vollkommen ident". Selbiges gelte für die Sendeschienen mit Hörerbeteiligung.
Aber auch im Musikprogramm seien die Unterschiede zu dem im Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" beurteilten Programm "minimal". Es sei lediglich die Kategorie "Neues geistliches Lied" neu hinzugekommen. Bei einem Musikanteil von nur 30% könne eine solch "marginale" Änderung aber keinen entscheidungswesentlichen Unterschied begründen. Auch finde diese neue Kategorie in den geplanten Sendeschienen "überhaupt keinen Niederschlag".
"In Wahrheit" weise daher das Programm des Beschwerdegegners keinen relevanten Unterschied zu dem im Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" beantragten Programm auf und müsse daher rechtlich gleich beurteilt werden. So gebe es eben die bereits angeführten Überschneidungen mit Radio Stephansdom, Radio Orange und Ö1. Hinzu trete, dass der Fokus dieser Programme "weiter" als der des vom Beschwerdegegner veranstalteten Programms sei - Radio Stephansdom mache zB allen Kulturinteressierten ein Angebot und biete zusätzlich religiöse und philosophische Themen. Radio Stephansdom könne somit zu einem gewissen Ausmaß die Bedürfnisse der Zielgruppe vom Programm des Beschwerdegegners abdecken.
Die von der belangten Behörde hervorgehobenen Änderungen im Antrag des Beschwerdegegners würden sich in den geplanten Sendeschienen des Beschwerdegegners "in keiner Weise" niederschlagen. Es sei daher "geradezu aktenwidrig", wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Schluss komme, dass die Überschneidungen des Programms des Beschwerdegegners mit dem Programm Radio Stephansdom "lediglich marginal und allenfalls in Randbereichen" vorliegen würden.
Ausdrücklich sei auch darauf hinzuweisen, dass wenn ein Spartenprogramm nicht den von der Judikatur geforderten über ein allgemeines Maß hinausgehenden besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt verspreche, dem verbleibenden Vollprogramm (zwingend) der Vorzug zu geben sei, selbst wenn es das einzige weitere in der Auswahlentscheidung verbliebene Programm sei.
Im Lichte der Vorjudikatur sei auch das (von der belangten Behörde erstmals verwendete) Argument nicht nachvollziehbar, wonach das religiöse Spartenprogramm des Beschwerdegegners im Unterschied zu klassischen Spartenprogrammen auch Elemente von klassischen Vollprogrammen aufweise (zB Informations- und Serviceelemente). Die belangte Behörde verkenne auch hier die Rechtslage. Nach der Judikatur des Bundeskommunikationssenates sei für die Beurteilung als Spartenprogramm gemäß § 16 Abs. 6 PrR-G das geplante Wortprogramm entscheidend, weil ansonsten jede Spezialisierung auf eine bestimmte Musikrichtung als Spartenprogramm zu qualifizieren wäre. Das Argument der belangten Behörde sei daher "offenkundig unrichtig", weil die - nur für religiöse: konkret katholische Hörer relevanten - Informations- und Serviceelemente im Wortprogramm des Beschwerdegegners dessen Charakter als religiöses Spartenprogramm gerade verstärken würden.Im Lichte der Vorjudikatur sei auch das (von der belangten Behörde erstmals verwendete) Argument nicht nachvollziehbar, wonach das religiöse Spartenprogramm des Beschwerdegegners im Unterschied zu klassischen Spartenprogrammen auch Elemente von klassischen Vollprogrammen aufweise (zB Informations- und Serviceelemente). Die belangte Behörde verkenne auch hier die Rechtslage. Nach der Judikatur des Bundeskommunikationssenates sei für die Beurteilung als Spartenprogramm gemäß Paragraph 16, Absatz 6, PrR-G das geplante Wortprogramm entscheidend, weil ansonsten jede Spezialisierung auf eine bestimmte Musikrichtung als Spartenprogramm zu qualifizieren wäre. Das Argument der belangten Behörde sei daher "offenkundig unrichtig", weil die - nur für religiöse: konkret katholische Hörer relevanten - Informations- und Serviceelemente im Wortprogramm des Beschwerdegegners dessen Charakter als religiöses Spartenprogramm gerade verstärken würden.
Im Ergebnis sei daher nicht davon auszugehen, dass das Programm des Beschwerdegegners den für Spartenprogramme geforderten besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im gegenständlichen Versorgungsgebiet leisten würde. Da dem "besonderen Beitrag zur Außenpluralität" durch ein religiöses Spartenprogramm nicht entsprochen werde, wäre der Antrag des Beschwerdegegners schon aus diesem Grund gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G abzuweisen gewesen.Im Ergebnis sei daher nicht davon auszugehen, dass das Programm des Beschwerdegegners den für Spartenprogramme geforderten besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im gegenständlichen Versorgungsgebiet leisten würde. Da dem "besonderen Beitrag zur Außenpluralität" durch ein religiöses Spartenprogramm nicht entsprochen werde, wäre der Antrag des Beschwerdegegners schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G abzuweisen gewesen.
Darüber hinaus sei jedoch auch noch Folgendes darzulegen:
2.3. Zu den Unterschieden der Programme LoungeFM und Superfly:
Anders als von der belangten Behörde angenommen, würden sich die beiden Programme "ganz erheblich" unterscheiden und "praktisch keine Überschneidungen" aufweisen. So sei das Musikprogramm eindeutig unterscheidbar; dass es "auch faktisch nur zu sehr geringen" Überschneidungen komme, zeige auch ein Vergleich der Playlisten der beiden Sender, welcher in der Beilage vorgelegt werde. Ebenso zeige ein Vergleich der Wortprogramme, dass Radio Superfly weniger herkömmliche Nachrichtenmeldungen aus Chronik und Politik biete und auf Servicemeldungen aus den Bereichen Wetter und Verkehr verzichte, während das Programm der erstbeschwerdeführenden Partei "explizit auf diese Kernkompetenz eines Hörfunk-Vollprogramms" setze. Jedenfalls sei die Überschneidung der Programme LoungeFM und Radio Superfly erheblich geringer als jene der Programme Radio Maria und Radio Stephansdom, sodass auch dies für das Programm der erstbeschwerdeführenden Partei spreche.
Hätte die belangte Behörde die Überschneidungen der Programme als entscheidungserheblich erachtet, hätte sie dies im Übrigen nicht ohne weiteres Ermittlungsverfahren (zB durch die Anforderungen von Playlisten) annehmen dürfen, da sowohl LoungeFM (als Veranstaltungsradio mit einem identen Programm wie dem hier beantragten) und Radio Superfly aktuell in Wien empfangbar seien.
2.4. Zu den Unterschieden der Programme LoungeFM und Kinderradio:
Die belangte Behörde nehme Überschneidungen nur im Musikprogramm und auch dort nur im Nachtprogramm an. Nicht nur, dass Überschneidungen in der hörerschwachen Nachtzeit (von 20:00 bis 06:00 Uhr) weniger ins Gewicht fallen würden, müsse zudem berücksichtigt werden, dass ein (der Beschwerde beiliegender) Vergleich der Playlisten der beiden Programme am 19.08.2014 nur Überschneidungen von 3,7% (bezogen auf das gesamte Musikprogramm an diesem Tag) aufweisen würde.
Auch diese Überschneidungen seien jedenfalls geringer als die Überschneidungen zwischen Radio Maria und Radio Stephansdom.
Überdies weise auch das Programm des Beschwerdegegners mit dem Kinderradio im Hinblick auf die Sendeschienen "Betthupferl" und "Hallo Kinder!" auf, welche das "exakt gleiche Zielpublikum" wie das Kinderradio ansprechen würden.
2.5. Zu den Auswahlkriterien des eigenständigen, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmenden Programmangebots und des Umfangs an eigengestalteten Beiträgen:
Hier sei nur "der Vollständigkeit halber" anzuführen, dass die vom Beschwerdegegner diesbezüglich ins Treffen geführten Sendeschienen "Das andere Wien", "Vienna International" und "Aus der Hauptstadt" bereits im Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" im Konzept enthalten gewesen seien und daher eine andere rechtliche Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht rechtfertigbar sei. Demgegenüber plane die erstbeschwerdeführende Partei eine Vielzahl von Beiträgen mit Lokalbezug (vgl. im angefochtenen Bescheid die Seiten 26f). Nach Auffassung der erstbeschwerdeführenden Partei weise ihr Programm daher einen "weitaus höheren" Bezug zum gegenständlichen Versorgungsgebiet auf.Hier sei nur "der Vollständigkeit halber" anzuführen, dass die vom Beschwerdegegner diesbezüglich ins Treffen geführten Sendeschienen "Das andere Wien", "Vienna International" und "Aus der Hauptstadt" bereits im Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" im Konzept enthalten gewesen seien und daher eine andere rechtliche Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht rechtfertigbar sei. Demgegenüber plane die erstbeschwerdeführende Partei eine Vielzahl von Beiträgen mit Lokalbezug vergleiche im angefochtenen Bescheid die Seiten 26f). Nach Auffassung der erstbeschwerdeführenden Partei weise ihr Programm daher einen "weitaus höheren" Bezug zum gegenständlichen Versorgungsgebiet auf.
Betreffend den Umfang an eigengestalteten Beiträgen könne keinem der beiden Programme der Vorzug gegeben werden, da der Beschwerdegegner ca. 7% und die erstbeschwerdeführende Partei unter 10% ihrer jeweiligen Programme durch Programmübernahmen bestreiten möchten. Hierbei sei anzumerken, dass die belangte Behörde das Ausmaß der Eigengestaltung bei der erstbeschwerdeführenden Partei "nicht exakt ermittelt" habe.
2.6. Zur Stellungnahme der Wiener Landesregierung:
Die belangte Behörde habe sich über diese Stellungnahme hinweggesetzt, weswegen diese - entgegen der Judikatur des Bundeskommunikationssenates - nicht ausreichend Eingang in die Auswahlentscheidung der Behörde gefunden habe.
3. Weiters richtet sich gegen diesen Bescheid ("zur Gänze") die vorliegende Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei, mit welcher beantragt wird, dieser die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität zur Verbesserung ihres bestehenden Versorgungsgebietes zuzuordnen und den Antrag des Beschwerdegegners abzuweisen. Außerdem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wird insbesondere ausgeführt:
3.1. Vorrang der Verbesserung:
Die belangte Behörde habe in unrichtiger rechtlicher Beurteilung außer Acht gelassen, dass nach dem PrR-G tatsächlich der Verbesserung der Vorrang gegenüber der Erweiterung bzw. der Neuschaffung eines Versorgungsgebietes einzuräumen sei. Dieser zwingende Vorrang ergebe sich bereits schlüssig aus § 12 Abs. 1 PrR-G und auch aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Z 2 PrR-G sowie aus den Bezug habenden Gesetzesmaterialien.Die belangte Behörde habe in unrichtiger rechtlicher Beurteilung außer Acht gelassen, dass nach dem PrR-G tatsächlich der Verbesserung der Vorrang gegenüber der Erweiterung bzw. der Neuschaffung eines Versorgungsgebietes einzuräumen sei. Dieser zwingende Vorrang ergebe sich bereits schlüssig aus Paragraph 12, Absatz eins, PrR-G und auch aus dem Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, PrR-G sowie aus den Bezug habenden Gesetzesmaterialien.
Vor diesem Hintergrund sei die "von der belangten Behörde konstruierte ‚Sperrwirkung'" rechtlich nicht rechtfertigbar. Eine solche könne - wenn überhaupt - erst mit Zuordnung der Übertragungskapazität an einen Hörfunkveranstalter eintreten. Erst dann sei eine Übertragungskapazität zugeordnet und sohin nicht mehr frei. Die Ansicht der belangten Behörde widerspreche dem Telos des Gesetzes insofern, als die belangte Behörde eine Übertragungskapazität bereits ab der Ausschreibung als einem bestimmten Hörfunkveranstalter zugeordnet qualifiziert. Unrichtig sei auch, dass die Möglichkeit der Stellung eines Verbesserungsantrages bis zur Beendigung des Ausschreibungsverfahrens zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes dieses Ausschreibungsverfahren obsolet machen würde. Die belangte Behörde übersehe dabei, dass auch ein Verbesserungsantrag an gesetzliche Voraussetzungen gebunden sei.
Zusammengefasst verdeutliche sich, dass eine Sperrwirkung für Verbesserungsanträge erst nach Zuordnung der Übertragungskapazität an einen Hörfunkveranstalter eintreten könne. Eine Sperrwirkung vor Zuordnung einer Übertragungskapazität müsste allenfalls zugunsten der Verbesserung und gegen die Erweiterung bzw. Neuschaffung wirken und etwaige eingeleitete Verfahren zur Erweiterung und Neuschaffung zugunsten eingebrachter Verbesserungsverfahren unterbrechen.
3.2. Vermeintliche mangelnde technische Realisierbarkeit:
Auch die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Übertragungskapazitäten WIEN INNERE STADT und WIEN HUETTELDORF 2 nicht nebeneinander realisierbar wären, gründe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Aus der Formulierung des § 12 Abs. 3 PrR-G gehe eindeutig hervor, dass vorab eine Prüfung der Realisierbarkeit - mit anderen WortenAus der Formulierung des Paragraph 12, Absatz 3, PrR-G gehe eindeutig hervor, dass vorab eine Prüfung der Realisierbarkeit - mit anderen Worten
die Einleitung eines Koordinierungsverfahrens - zu erfolgen habe.
Die Einleitung eines Koordinierungsverfahrens sei von der belangten Behörde entgegen dem Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei jedoch nicht erfolgt. Vielmehr sehe die belangte Behörde die Übertragungskapazität WIEN INNERE STADT bereits als zugeordnete Übertragungskapazität an und gehe sohin unrichtigerweise von der Nichtrealisierbarkeit der Übertragungskapazität WIEN HUETTELDORF 2 aus. Dabei übersehe sie, dass das Koordinierungsverfahren zur Übertragungskapazität WIEN INNERE STADT noch nicht einmal abgeschlossen sei. Ferner sei anzumerken, dass sich die technische Realisierbarkeit der Übertragungskapazität WIEN HUETTELDORF 2 "durchaus bereits" aus dem mit dem Antrag vorgelegten technischen Konzept ergebe.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die belangte Behörde zunächst angehalten gewesen, auch eine Prüfung der technischen Realisierbarkeit der Übertragungskapazität WIEN HUETTELDORF 2 einzuleiten und die Entscheidung abzuwarten. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.07.2004, Zl. 2003/04/0011) gehe hervor, dass die Beurteilung der technischen Realisierbarkeit aufgrund eines internationalen Koordinierungsverfahrens zu erfolgen habe. Die belangte Behörde führe im angefochten Bescheid zwar aus (Seite 43), dass die beiden Übertragungskapazitäten nicht gleichzeitig realisierbar seien, unterlasse es aber, diese Ansicht durch ein internationales Koordinierungsverfahren zu objektivieren.
3.3. Richtige Ermessensentscheidung im Auswahlverfahren:
Die belangte Behörde führe richtig aus, dass der Beschwerdegegner im Verhältnis zum Verfahren WIEN 103,2 MHz das geplante Programm modifiziert und ein individuelles Programm geschaffen habe, sodass auch im Hinblick auf das Programm von Radio Stephansdom ein Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei. Hingegen lasse das von der erstbeschwerdeführenden Partei keinen bzw. keinen ausreichenden Beitrag zur Meinungsvielfalt erwarten.
4. Mit hg. am 31.10.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 wurden die eingelangten Beschwerden der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei wechselseitig zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Auch dem Beschwerdegegner wurde mit Schreiben vom selben Tag Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beiden Beschwerden eingeräumt.
5.1. Mit Schreiben vom 11.12.2014 nahm der Beschwerdegegner zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei Stellung und führte insbesondere aus, dass sich die Ausführungen der erstbeschwerdeführenden Partei im Wesentlichen auf zwei Beschwerdegründe reduzieren lassen würden - nämlich die Abgrenzung des Programms des Beschwerdegegners zum Programm Radio Stephansdom einerseits und die vom Beschwerdegegner vorgenommene Programmänderung im Verhältnis zu den von der erstbeschwerdeführenden Partei angeführten "Vorverfahren".
Zunächst sei festzuhalten, dass es sich bei Radio Stephansdom nicht um ein religiöses Spartenprogramm sondern um ein Musikprogramm mit einem Schwerpunkt auf klassischer Musik handle. Eine Deckungsgleichheit bestehe auch nicht durch die Übernahmen von Beiträgen von Radio Stephansdom durch den Beschwerdegegner, da diese Übernahmen "lediglich" im Ausmaß von 15 Minuten pro Woche erfolgen würden (Seite 59 des angefochtenen Bescheides). Ein weiterer "wesentlicher" Unterschied bestehe darin, dass das Programm des Beschwerdegegners zum überwiegenden Teil aus Wortbeiträgen (70%) bestehe. Radio Stephansdom sei hingegen ein "fast ausschließlicher" Musiksender. Im Vordergrund des Programms des Beschwerdegegners stünden die Liturgie, das Gebet und die Katechese, welche als Live-Beiträge mit "starker Hörerbeteiligung" gesendet werden würden. Der Schwerpunkt von Radio Stephansdom liege hingegen in der klassischen Musik. Der "ohnedies geringfügige" Musikanteil des Programms des Beschwerdegegners habe im Unterschied dazu einen Schwerpunkt in zeitgenössischen Werken ("Neues geistliches Lied").
Das vorliegend beantragte Programm sei zudem nicht identisch mit den in den Vorverfahren beantragten Programmen. Auch wenn sich die Titel der Sendungen nicht unterscheiden mögen, gebe es eine inhaltliche Neuausrichtung dergestalt, dass die Liturgie, das Gebet und die Katechese in den Mittelpunkt des Gesamtprogramms gestellt werden würden und auch das Musikprogramm mit zeitgenössischen Werken einen neuen Schwerpunkt aufweise.
Darüber hinaus seien ua. folgende Aspekte für die Prognoseentscheidung zu beachten: Das Spartenprogramm des Beschwerdegegners beinhalte zusätzlich Elemente eines Vollprogramms, insbesondere Nachrichten und sonstige Berichterstattungen. Die Überschneidungen des Programms der erstbeschwerdeführenden Partei mit anderen Programmen im Versorgungsgebiet seien "erheblich", wohingegen "nahezu keine" Überschneidungen zwischen dem Programm des Beschwerdegegners und anderen Programmen bestehen würden. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Wiener Landesregierung sei anzumerken, dass diese für die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht bindend sei.
5.2. Mit Schreiben vom 11.12.2014 nahm der Beschwerdegegner zur Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei Stellung und führte insbesondere Folgendes aus: Aufgrund der Beschwerdeausführungen sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Zurückweisung des Hauptantrages der zweitbeschwerdeführenden Partei richte, welche im Übrigen nach Auffassung des Beschwerdegegners zu Recht erfolgt sei.
Und auch im Hinblick auf den Eventualantrag der zweitbeschwerdeführenden Partei würden sich die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde als zutreffend erweisen. Die Annahme einer Sperrwirkung für allfällige Verbesserungsanträge, die der technischen Realisierbarkeit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität entgegenstehen würden, sei richtig, da ansonsten zB mutwillig gestellte Anträge das Verfahren deutlich verzögern und gerade unmöglich machen könnten. Möglicherweise anders müsste die Beurteilung jedoch ausfallen, hätte die zweitbeschwerdeführende Partei den Antrag zeitlich vor dem der gegenständlichen Ausschreibung zugrundeliegenden Antrag gestellt.
Wenn die zweitbeschwerdeführende Partei auf den Vorrang der Verbesserung verweise, sei zu berücksichtigen, dass sich dieser Vorrang auf Verbesserungsanträge in Bezug auf identische Übertragungskapazitäten bzw. identische Versorgungsgebiete beziehe und nicht - wie vorliegend - auf Anträge in Bezug auf andere Übertragungskapazitäten bzw. Versorgungsgebiete.
Aus dem eingeholten technischen Gutachten vom 10.07.2014 ergebe sich letztlich, dass die von der zweitbeschwerdeführende Partei beantragte Übertragungskapazität technisch nicht realisierbar sei (Seite 32 des angefochtenen Bescheides). Dies zeige bereits, dass die belangte Behörde "jedenfalls" kein Koordinierungsverfahren einleiten hätte müssen.
5.3. Mit Schreiben vom 11.12.2014 nahm die erstbeschwerdeführende Partei zur Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei Stellung und führte insbesondere Folgendes aus:
Der Hauptantrag der zweitbeschwerdeführenden Partei sei "jedenfalls" zu Recht zurückgewiesen worden, da diese sich mit einem technischen Konzept beworben habe, welches nicht am ausgeschriebenen Standort am Donaukanal realisiert werden solle. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe damit einen nicht ausschreibungskonformen Antrag gemäß § 13 Abs. 2 PrR-G gestellt.Der Hauptantrag der zweitbeschwerdeführenden Partei sei "jedenfalls" zu Recht zurückgewiesen worden, da diese sich mit einem technischen Konzept beworben habe, welches nicht am ausgeschriebenen Standort am Donaukanal realisiert werden solle. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe damit einen nicht ausschreibungskonformen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G gestellt.
Mit dem Eventualantrag habe die zweitbeschwerdeführende Partei einen eigenständigen, von der gegenständlichen Ausschreibung unabhängigen Antrag auf Zuordnung zur Verbesserung der Versorgung gemäß § 12 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G gestellt, welcher sich zwar auf dieselbe Frequenz aber einen anderen Standort beziehe. Diese Zuordnung könnte gemäß § 10 Abs. 1 PrR-G aber nur unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs erfolgen. Der Antrag sei nicht bewilligungsfähig, solange keine (positive) internationale Koordinierung stattgefunden habe, die fernmeldetechnische Realisierbarkeit nicht gegeben sei (insbesondere in Bezug auf den Sender JUDENAU 99,4 MHz) und das vorliegende Ausschreibungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.Mit dem Eventualantrag habe die zweitbeschwerdeführende Partei einen eigenständigen, von der gegenständlichen Ausschreibung unabhängigen Antrag auf Zuordnung zur Verbesserung der Versorgung gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G gestellt, welcher sich zwar auf dieselbe Frequenz aber einen anderen Standort beziehe. Diese Zuordnung könnte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PrR-G aber nur unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs erfolgen. Der Antrag sei nicht bewilligungsfähig, solange keine (positive) internationale Koordinierung stattgefunden habe, die fernmeldetechnische Realisierbarkeit nicht gegeben sei (insbesondere in Bezug auf den Sender JUDENAU 99,4 MHz) und das vorliegende Ausschreibungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.
Aus Sicht der erstbeschwerdeführenden Partei könne es dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde angenommene "Sperrwirkung" tatsächlich so weit gehe, dass der Eventualantrag bereits im gegenständlichen Verfahren - und nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss des Ausschreibungsverfahrens - abgewiesen werden habe können. Da aufgrund des Gutachtens beide Übertragungskapazitäten nicht gleichzeitig realisiert werden könnten, ergebe sich nämlich "jedenfalls" ein Vorrang des bereits anhängigen Ausschreibungsverfahrens gegenüber dem erst während der Ausschreibung eingebrachten Eventualantrag. Der von der zweitbeschwerdeführenden Partei behauptete Vorrang der Verbesserung käme nur dann zum Tragen, wenn der Antrag zeitlich früher eingebracht und überdies technisch realisierbar wäre. Beides sei jedoch nicht der Fall. Auch könne der behauptete Vorrang nur dann bestehen, wenn es sich - anders als hier - um ein- und dieselbe Übertragungskapazität handeln würde. Der Durchführung eines internationalen Koordinierungsverfahrens in Bezug auf die von der zweitbeschwerdeführenden Partei beantragte Übertragungskapazität habe es "in keinem Fall" bedurft, da aus dem Gutachten hervorgehe, dass beide Übertragungskapazitäten schon aus nationaler Sicht nicht gleichzeitig realisiert werden könnten.
Die Ausführungen der zweitbeschwerdeführenden Partei zur Auswahlentscheidung zwischen der erstbeschwerdeführenden Partei und dem Beschwerdegegner seien schließlich unbeachtlich, da die zweitbeschwerdeführende Partei in diesem Punkt nicht "beschwert" sei.
5.4. Mit Schreiben vom 12.12.2014 nahm die zweitbeschwerdeführende Partei zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass es nicht Ziel und Zweck des PrR-G sei, die Zulassung zur Veranstaltung zur eines Hörfunkprogramms an den einzigen verbleibenden Bewerber zu erteilen, selbst wenn dieser keinen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt erwarten lasse.
In ihrer Beschwerde habe die zweitbeschwerdeführende Partei bereits dargelegt, dass die gegenständliche Übertragungskapazität "zwingend" ihr zuzuordnen gewesen wäre.
Zum Vorrang der Verbesserung sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb, der die bestmögliche Gewähr für Meinungsvielfalt bilde, sicherstellen wolle. Dieses Ziel setze solvente Hörfunkveranstalter voraus. Dies lasse sich jedoch nur sicherstellen, wenn vor der Zulassung neuer Hörfunkveranstalter die Versorgungsmängel bestehender Hörfunkveranstalter mit Füllfrequenzen geschlossen werden würden.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die Ausschreibung aufheben und das Verfahren einstellen müssen. Der Umstand, dass es hierfür keine ausdrückliche Regelung im PrR-G gebe, ändere nichts an der rechtlichen Konsequenz. Zur Interpretation könne hier zB § 55 Abs. 12 TKG 2003 herangezogen werden. Der Widerruf von Ausschreibungen ergebe sich zB auch aus dem BVergG.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die Ausschreibung aufheben und das Verfahren einstellen müssen. Der Umstand, dass es hierfür keine ausdrückliche Regelung im PrR-G gebe, ändere nichts an der rechtlichen Konsequenz. Zur Interpretation könne hier zB Paragraph 55, Absatz 12, TKG 2003 herangezogen werden. Der Widerruf von Ausschreibungen ergebe sich zB auch aus dem BVergG.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015 wurde der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei, der belangten Behörde sowie dem Beschwerdegegner zu den unter I.5.1. bis I.5.4. angeführten Stellungnahmen Parteiengehör eingeräumt.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015 wurde der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei, der belangten Behörde sowie dem Beschwerdegegner zu den unter römisch eins.5.1. bis römisch eins.5.4. angeführten Stellungnahmen Parteiengehör eingeräumt.
Hierauf langten eine Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27.05.2015, eine Stellungnahme der zweitbeschwerdeführenden Partei vom 27.05.2015 und eine Stellungnahme der erstbeschwerdeführenden Partei vom 28.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Diese Stellungnahmen wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2015 (wechselseitig) zur Kenntnis gebracht.
8. Am 09.07.2015 langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdegegners ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in den vorliegenden Beschwerden jeweils unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. die Seiten 6ff des angefochtenen Bescheides) heranzuziehen, welche - soweit hier relevant - wörtlich wiedergegeben werden:1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in den vorliegenden Beschwerden jeweils unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides vergleiche die Seiten 6ff des angefochtenen Bescheides) heranzuziehen, welche - soweit hier relevant - wörtlich wiedergegeben werden:
"2.1. Beantragte Übertragungskapazitäten
2.1.1. "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz"
Die aufgrund des Antrages der [erstbeschwerdeführenden Partei] ausgeschriebene Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" wurde von der [erstbeschwerdeführenden Partei], dem [Beschwerdegegner] und Dragan Miloradovic beantragt.
Für die ausgeschriebene Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" wurde bereits vor der Ausschreibung ein internationales Koordinierungsverfahren eingeleitet. Die direkt betroffenen Nachbarverwaltungen von Tschechien, der Slowakei und Ungarn haben einer Realisierung zugestimmt. Des Weiteren wurde im Vorfeld im Rahmen einer Versuchsabstrahlung messtechnisch die Verträglichkeit mit der in Betrieb befindlichen Übertragungskapazität "JUDENAU (Raiffeisen Silo) 99,4 MHz" untersucht und abgeklärt. Die Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" befindet sich bereits im Anmeldeprozess bei der ITU in Genf. Da noch kein Eintrag im Genfer Plan besteht, ist bis zur Eintragung lediglich eine Bewilligung im Versuchsbetrieb gemäß 15.14 VO-Funk möglich. Nach Veröffentlichung des Senders im GE84 Frequenzplan ist ein Regulärbetrieb möglich.
Das durch die Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" versorgte Gebiet liegt in der Bundeshauptstadt Wien. Mit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität können im Wesentlichen Teile der 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8. und 9. Wiener Gemeindebezirke versorgt werden.
Gemäß der ITU-R Recommendation 412 ist, da es sich bei dem mit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität versorgten Gebiet um das Stadtgebiet von Wien handelt, für die Versorgung grundsätzlich eine Mindestfeldstärke von 74 dBµV/m nötig. Nachdem es sich beim Stadtgebiet von Wien jedoch nicht um eine homogen dicht verbaute Fläche handelt, können auch Teile jener Gebiete, welche noch mehr als 66 dBµV/m Empfangsfeldstärke aufweisen, als versorgt mitgezählt werden. Mit einer Mindestfeldstärke von 74 dBµV/m können mit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität ca. 31.000 Einwohner versorgt werden. In jenem Bereich, in dem die Feldstärke der ausgeschriebenen Übertragungskapazität noch mehr als 66 dBµV/m beträgt, wohnen ca. 115.000 Einwohner. Nachdem sich diese Flächen hauptsächlich im dicht verbauten Gebiet (innere Bereiche der Stadt Wien) befinden und auch das Nachbargebäude die Antennenhöhe am beantragten Senderstandort überragt und somit ein Hindernis für die Wellenausbreitung darstellt, kann in etwa ein Drittel dieser Einwohner zusätzlich berücksichtigt werden. Die technische Reichweite der ausgeschriebenen Übertragungskapazität beträgt somit insgesamt ca. 70.000 Einwohner.
2.1.2. "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz"
Von der [zweitbeschwerdeführenden Partei] und der Mein Kinderradio Limited wurde jeweils die Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" zur Verbesserung der Versorgung bzw. Erweiterung der bestehenden Versorgungsgebiete beantragt.
Das durch die Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" versorgte Gebiet liegt westlich des Gebietes, das durch die ausgeschriebene Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" versorgt werden kann, und berührt dieses, wenn man eine Mindestfeldstärke von 66 dBµV/m zugrunde legt, praktisch nicht.
Die technischen Parameter der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" sind von jenen der Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHZ", für die bereits ein internationales Koordinierungsverfahren eingeleitet wurde, nicht vollständig abgedeckt. Bei einer Verlegung der Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" nach "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" müsste ein internationales Koordinierungsverfahren gemäß GE84 Abkommen durchgeführt werden, da sich die Koordinierungsdistanz der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" mit den beantragten Leistungen jedenfalls in Richtung Ungarn und zum Teil auch in Richtung Slowakei im Vergleich zur Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" erhöht. Das Ergebnis der Befragung insbesondere von Ungarn und der Slowakei würde ergeben, ob die Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" in der beantragten Form realisiert werden könnte, oder ob Leistungsreduktionen insbesondere auch im Hinblick auf den in Betrieb befindlichen ungarischen Sender "SOPRON 99,5 MHz" akzeptiert werden müssten.
Für die Beurteilung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit müsste des Weiteren die Verträglichkeit der von der [zweitbeschwerdeführenden Partei] und der Mein Kinderradio Limited beantragten Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" mit der in Betrieb befindlichen Übertragungskapazität "JUDENAU (Raiffeisen Silo) 99,4 MHz" im Detail untersucht werden.
2.1.3. Gleichzeitige technische Realisierbarkeit der Übertragungskapazitäten "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" und "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz"
Die Übertragungskapazitäten "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" und "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" können fernmeldetechnisch nicht gleichzeitig realisiert werden, weil sie einander aufgrund der geringen geographischen Entfernung und der Verwendung der gleichen Frequenz stören würden.
2.2. In dem durch die Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" versorgten Gebiet terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme
Das durch die Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" versorgte Gebiet wird durch folgende ORF-Programme mit den im Folgenden angeführten Programmformaten versorgt:
[...]
Das durch die Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" versorgte Gebiet wird durch folgenden Privatradioveranstalter versorgt:
Radio Ö24 (Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH):
Das Programm umfasst ein zur Gänze eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm. Das Wortprogramm beinhaltet lokale, nationale und internationale Nachrichten, Wetter- und Verkehrsnachrichten sowie Veranstaltungstipps. Weiters ist das Wortprogramm durch Veranstaltungshinweise und -berichte für und aus dem Versorgungsgebiet sowie redaktionellen Beiträgen mit Bezug zum öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben des Versorgungsgebietes geprägt, wobei Lokal- und Regionalthemen einen besonderen Stellenwert haben. Das Musikprogramm im AC-Format weist eine melodiöse und harmonische Grundausrichtung auf und setzt einen Schwerpunkt auf Kulthits vorwiegend aus den 1980er Jahren, den besten Titeln der 1990er und den Tophits von heute. Der Musikanteil am Gesamtprogramm soll durchschnittlich 75 % betragen.
Radio Stephansdom (Kirchliche Stiftung Radio Stephansdom):
Das Programm umfasst ein 24 Stunden Kultur-Spartenprogramm mit dem Musikformat "Klassik", das durchmoderiert ist. Im Wortprogramm werden in den Kernzeiten in der Früh, zu Mittag und am Abend nationale und internationale Nachrichten ausgestrahlt. Im Abendprogramm wird von 18:30 bis 20:30 Uhr eine eigene Programmleiste als "Abendmagazin" mit Informationen aus Kirche und Religion angeboten. Hinzu treten von Montag bis Freitag zu Mittag eine einstündige Sendung mit Informationen über Kulturveranstalter im Großraum Wien sowie an Sonn- und Feiertagen die Gottesdienstübertragungen aus dem Stephansdom. Das Musikprogramm konzentriert sich in den Kernzeiten auf die Epochen Barock bis Romantik, integriert aber auch aktuelle Werke aus dem Bereich der Filmmusik. In Spezialsendungen wird das ganze Repertoire der sogenannten "klassischen Musik" vom Gregorianischen Choral bis zu Werken zeitgenössischer Musik des 21. Jahrhunderts abgedeckt.
Energy 104,2 (N & C Privatradio Betriebs GmbH):
Das Programm ist als eigengestaltetes deutschsprachiges 24 Stunden Vollprogramm konzipiert, das auf die Zielgruppe 10 bis 29 Jahre ausgerichtet ist. Schwerpunkt des Programms ist der im CHR-Format gehaltene Musikbereich. Der Schwerpunkt liegt auf den Musikrichtungen Modern Rhythmic Pop, R'n'B, House und New Rock. Das Wortprogramm umfasst insbesondere regelmäßige zweiminütige Nachrichten, mit besonderem Augenmerk auf die regionale Berichterstattung aus Wien und Umgebung. Diese werden morgens und nachmittags halbstündlich gesendet. Darüber hinaus gibt es ein ausführliches ergänzendes Serviceangebot mit Verkehrsnachrichten, Lokalwetter, Lottozahlen, "Schwarzkappler", etc. Dazu kommen über den Tag verteilt zahlreiche Moderationsmeldungen und ausführliche Berichte über das junge Wiener Stadtleben (Konzerte, Veranstaltungen, Partys, Events, etc.). Das Verhältnis von Wort- zu Musikprogramm beträgt inklusive Werbung im Durchschnitt 30:70 (Wort:Musik).
KRONEHIT (KRONEHIT Radio BetriebsgmbH.):
Das Programm ist ein 24 Stunden Vollprogramm im AC-Format, welches sich als Unterhaltungssender für erwachsene Österreicherinnen und Österreicher versteht. Neben den Programmschwerpunkten Musik, unterhaltende Information aus Österreich und der Welt sowie zielgruppenrelevanter Content (Sport, Veranstaltungen, etc.) beinhaltet das Programm auch Serviceanteile (z.B. Wetter- und Verkehrsinformationen). Das Programm wird bundesweit einheitlich ausgestrahlt; regionale und lokale Ausstiege erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß redaktionellen Erfordernissen und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit.
Radio Orange (Verein zur Förderung und Unterstützung von Freien Lokalen Nichtkommerziellen Radioprojekten):
Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm und beinhaltet die Verbreitung eines nichtkommerziellen (werbefreien) partizipativen Programms, das in verschiedene Sendeschwerpunkte gegliedert ist. Wesentliche Programmelemente sind Politik und Gesellschaft (mit einem Bezugspunkt aus der Perspektive gesellschaftlich marginalisierten oder unterrepräsentierten Gruppen), Kunst und Kultur (mit Schwerpunktprogrammen zu verschiedenen Veranstaltungen sowie Musik mit zahlreichen Spezialitäten bis hin zu experimentellen Formen), Jugend (unter Einbeziehung von Jugendlichen als aktive Produzenten), Frauen (mit dem Ziel der Auseinandersetzung mit dem Themenfeld Frauen und Medien sowie der Sensibilisierung der Hörerinnen und Hörer in der Diskussion um die Gleichstellung von Frauen) sowie kulturelle Vielfalt (mit einem starken multikulturellen und mehrsprachigen Anspruch zur Förderung der kulturellen Verständigung und des Austauschs zwischen einzelnen Bevölkerungsteilen). Weiters werden in Zusammenarbeit der Info- und Politikredaktionen Freier Medien in Österreich und Deutschland zweimal täglich Kurznachrichtensendungen ausgestrahlt und erfolgen gemeinsame Gestaltungen von Schwerpunktprogrammen bzw. ein Austausch aktueller Sendungen zu verschiedenen Anlässen und Themen. Das Musikprogramm ist nicht speziell formatiert, das Angebot ist breit gefächert, ein fester Anteil ist nicht vorgesehen, grundsätzlich überwiegt aber das Wortprogramm. Mit Ausnahme der Sendungen im Austausch mit in- und ausländischen freien Radioinitiativen sowie Social-Action-Campaigns entstammen alle Sendungen der Eigenproduktion; dieser Eigenproduktionsanteil liegt bei 90 %.
88.6 - Wir spielen was wir wollen (Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H.):
Laut Zulassungsbescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.191/11-002:
Das bewilligte Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit einem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein zur Gänze eigengestaltetes großteils durchmoderiertes Vollprogramm mit starken Serviceanteilen (Wetter-, Verkehrs- und Veranstaltungsinformationen und stündliche Nachrichten mit Schwerpunkt Wien) und einem Zielgruppenschwerpunkt in der 19- bis 49-jährigen Bevölkerung gesendet wird. Beim Musikformat stehen die Hits der vergangenen Jahrzehnte ebenso wie aktuelle Hits in einem AC-Format unter Berücksichtigung auch österreichischer Interpreten im Vordergrund.
Laut Feststellungsbescheid der KommAustria gemäß § 28a Abs. 2 PrR G vom 25.04.2012, KOA 1.191/12 004:Laut Feststellungsbescheid der KommAustria gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, PrR G vom 25.04.2012, KOA 1.191/12 004:
Im Zuge der von der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. vorgesehenen Zurverfügungstellung von Mantelprogramm i.S.v. § 17 PrR G an die zum gleichen Medienverbund gehörigen Sender des "Hit FM-Verbundes", nämlich die HiT FM NÖ Süd Radiobetriebsges.m.b.H. für das Versorgungsgebiet "Südöstliches Niederösterreich und angrenzende Gemeinden des Burgenlands", die Teleport Waldviertel - Information und Kommunikation GmbH für das Versorgungsgebiet "Waldviertel und Teile des Most- sowie des Weinviertels", die DIGI Hit Programm Consulting GmbH für das Versorgungsgebiet "Bezirk Melk und Mostviertel" und die Hit FM Privatradio GmbH für das Versorgungsgebiet "Bezirk St. Pölten" im Zeitraum zwischen 10:00 und 15:00 Uhr (werktags Montag bis Freitag) ist beabsichtigt, in diesem Zeitraum gelegentlich (maximal eine Meldung pro Nachrichtenblock) Lokal-Meldungen aus den genannten Sendegebieten in die Nachrichten-Sendung der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. aufzunehmen. Ebenso soll - im untergeordneten Ausmaß - auch bei den Verkehrs- und Wettermeldungen auf die genannten Versorgungsgebiete Rücksicht genommen werden. In diesen zur Verfügung gestellten fünf Stunden wird eine moderierte Musiksendung zugeliefert.Im Zuge der von der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. vorgesehenen Zurverfügungstellung von Mantelprogramm i.S.v. Paragraph 17, PrR G an die zum gleichen Medienverbund gehörigen Sender des "Hit FM-Verbundes", nämlich die HiT FM NÖ Süd Radiobetriebsges.m.b.H. für das Versorgungsgebiet "Südöstliches Niederösterreich und angrenzende Gemeinden des Burgenlands", die Teleport Waldviertel - Information und Kommunikation GmbH für das Versorgungsgebiet "Waldviertel und Teile des Most- sowie des Weinviertels", die DIGI Hit Programm Consulting GmbH für das Versorgungsgebiet "Bezirk Melk und Mostviertel" und die Hit FM Privatradio GmbH für das Versorgungsgebiet "Bezirk St. Pölten" im Zeitraum zwischen 10:00 und 15:00 Uhr (werktags Montag bis Freitag) ist beabsichtigt, in diesem Zeitraum gelegentlich (maximal eine Meldung pro Nachrichtenblock) Lokal-Meldungen aus den genannten Sendegebieten in die Nachrichten-Sendung der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. aufzunehmen. Ebenso soll - im untergeordneten Ausmaß - auch bei den Verkehrs- und Wettermeldungen auf die genannten Versorgungsgebiete Rücksicht genommen werden. In diesen zur Verfügung gestellten fünf Stunden wird eine moderierte Musiksendung zugeliefert.
Laut Feststellungsbescheid der KommAustria gemäß § 28a Abs. 2 PrR G vom 15.02.2013, KOA 1.191/13-002:Laut Feststellungsbescheid der KommAustria gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, PrR G vom 15.02.2013, KOA 1.191/13-002:
Neben der den Gegenstand des Bescheides der KommAustria vom 25.04.2012, KOA 1.191/12-004, bildenden Übernahme bzw. Einbindung von Lokal-Meldungen aus den oben genannten Versorgungsgebieten des "Hit FM-Verbundes" von Montag bis Freitag soll diese Übernahme auch im Zuge der am Wochenende zur Verfügung gestellten Sendeschienen, nämlich jeden Samstag (06:00 bis 09:00 Uhr bzw. 13.00 bis 19.00 Uhr) und jeden Sonntag (07:00 bis 19.00 Uhr) erfolgen.
Radio Arabella Wien 92,9 (Radio Arabella GmbH):
Das Programm umfasst ein zur Gänze eigengestaltetes, durchmoderiertes 24 Stunden Vollprogramm, das vor allem auf die Zielgruppe der 30- bis 59-Jährigen ausgerichtet ist. Das Musikprogramm besteht aus englischsprachigen Oldies aus den 50er bis 80er-Jahren, Oldies der Kategorie "Middle of The Road", Austro-Pop, Austro-Alpenpop, romanischen Titeln (italienische Titel, französische Chansons), sowie Soft-AC Songs der letzten zwanzig Jahre. Der Wortanteil beträgt rund 30 % und deckt alle Facetten des öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in allen 23 Bezirken der Stadt Wien und deren Umgebung, aber auch überregionale Themen bei Relevanz für das Sendegebiet, ab. Zu jeder vollen Stunde werden zwischen 06:00 und 22:00 Uhr Weltnachrichten und montags bis freitags von 05:30 bis 18:30 Uhr sowie an Wochenenden von 06:30 bis 12:30 Uhr jeweils zur halben Stunde Lokalnachrichten gesendet. Wesentlicher Bestandteil des Wortprogramms sind darüber hinaus Serviceinhalte, insbesondere die regionalen Wetter- und Verkehrsservices.
98,3 Superfly (Superfly Radio GmbH):
Laut Zulassungsbescheid des Bundeskommunikationssenates (im Folgenden: BKS) vom 18.06.2007, GZ 611.176/0003-BKS/2007:
Das Programm umfasst ein größtenteils eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm mit hohem Lokalbezug in einem Format, dessen grundsätzliche Musikausrichtung die Bereiche Black Music und Soul inklusive der diversen Subgenres (insbesondere Funk, Jazz, Hip-Hop, House, Dance und Drum&Bass) sind, für die Kernzielgruppe der urbanen 25- bis 49-Jährigen (bzw. die erweiterte Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen). Das Musikprogramm inkludiert einen hohen Anteil von in Österreich produzierter Musik und anlassgegebene Schwerpunkte zu bedeutenden lokalen Ereignissen. Anstelle des automatisierten Musikabspielens werden DJ's eingesetzt und dadurch der "Club-Sound" auf ein breitenwirksames Radio adaptiert. Insbesondere wird auch die sog. elektronische Musik einen Teil des Kerns des Musikprogramms bilden. Das Wortprogramm umfasst intensive lokale Berichterstattung, lokale Nachrichten und Servicemeldungen. Es werden eigenständige Sendungen produziert, die besonders auf die Interessen der Bevölkerung im Versorgungsgebiet Bedacht nehmen, wobei ein umfassender lokaler Bezug des Programmangebotes durch die enge Zusammenarbeit mit lokalen Kooperationspartnern gewährleistet wird.
Laut Feststellungsbescheid der KommAustria gemäß § 28a Abs. 2 PrR G vom 11.06.2010, KOA 1.705/10 002:Laut Feststellungsbescheid der KommAustria gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, PrR G vom 11.06.2010, KOA 1.705/10 002:
Die geplanten Änderungen bezogen sich primär auf die Morgensendung "Superfly Express", welche um eine Stunde verlängert von Montag bis Freitag in der Zeit und von 06:00 bis 10:00 Uhr ausgestrahlt werden soll. Im Rahmen der Morgensendung werden die stündlichen Wortbeiträge auf zwei Elemente reduziert ("Superfly Update" sowie ein weiterer Beitrag, der inhaltlich unverändert bleibt), deren Gesamtdauer jedoch wie zuvor sechs bis neun Minuten pro Stunde betragen wird. In inhaltlicher Hinsicht (insbesondere auch betreffend die Nachrichten) ist eine verstärkte Fokussierung auf die Themenbereiche Kunst und Kultur, Kommunikation, Medien und Technologien, Gesellschaft, Gesundheit und Soziales, Sport sowie "Buntes" geplant. Herkömmlichen Nachrichtenmeldungen aus Chronik und Politik soll hingegen eine eher untergeordnete Rolle in der Berichterstattung zukommen. Dementsprechend soll auch die politische Berichterstattung primär auf die Themen Kunst und Kultur Bezug nehmen. Servicemeldungen aus den Bereichen Wetter und Verkehr fallen zur Gänze aus dem Programm der Superfly Radio GmbH heraus. Schließlich wird im Rahmen der vierstündigen Morgensendung auf Moderation verzichtet. Insgesamt verringert sich durch die dargestellten Änderungen der Umfang des Wortanteils im Programm der Superfly Radio GmbH von 15 % auf rund 10 %.
Laut Feststellungsbescheid der KommAustria gemäß § 28a Abs. 2 PrR G vom 14.11.2012, KOA 1.705/12 003:Laut Feststellungsbescheid der KommAustria gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, PrR G vom 14.11.2012, KOA 1.705/12 003:
Im Wesentlichen soll das in den Morgenstunden ausgestrahlte Programm, das seit der Programmänderung im Jahr 2010 unmoderiert war, wieder moderiert sein und der Wortanteil bei 15 % liegen. Am Tag soll von 10:00 bis 22:00 Uhr mit der "Superfly Daytime" nunmehr eine einzige Sendefläche gesendet werden, die einen Wortanteil von etwa 10 % aufweist. Sie ist moderiert, wobei teilweise aufgezeichnete Inhalte ausgestrahlt werden. Die Konzentration des Wortanteils auf die Zeit von 16:00 bis 20:00 Uhr soll aufgehoben werden und über die gesamte "Superfly Daytime" eine einheitliche Sendungsstruktur mit gleichmäßigerer Verteilung der Wortinhalte erzielt werden. Dies führt unter anderem dazu, dass die "klassischen" stündlichen Nachrichten nunmehr nicht nur bis 16:00 Uhr, sondern während der gesamten "Superfly Daytime" ausgestrahlt werden. Wortbeiträge sollen in fixen Programmslots jeweils um XX:25, XX:35 und XX:55 in der Dauer von ein bis zwei Minuten ausgestrahlt werden. Hinsichtlich der inhaltlichen Ausrichtung sollen sie im Wesentlichen unverändert bleiben. Die Speziallistensendungen sollen - inhaltlich im Wesentlichen unverändert - in die Zeit nach 22:00 Uhr verlegt werden. Das Wochenend-Programm wird leicht adaptiert, insbesondere indem eine neue englischsprachige Sendung, die "Paul Hollingdale Show", die besonders auf die Bedürfnisse der lokalen englischsprachigen Bevölkerung eingeht, in das Programm Eingang findet. Insgesamt soll der Wortanteil am Wochenende hinsichtlich seines Inhalts und der Gesamtdauer gleich bleiben, aber im Sinne der Durchhörbarkeit des Programms gleichmäßiger verteilt werden.
Mein Kinderradio (Mein Kinderradio Ltd):
Das Programm umfasst ein vollständig eigengestaltetes 24 Stunden Spartenprogramm für die Zielgruppe der Kleinkinder (drei bis sieben Jahre) und deren Eltern. Sowohl das Wort-programm als auch das Musikprogramm richten sich an die Zielgruppe der Kleinkinder und deren Eltern. Innerhalb des Wortprogramms werden Themen aufgegriffen, die Kinder interessieren. Zwischen 08:00 und 16:00 Uhr umfasst das geplante Programm kindgerecht gestaltete internationale, nationale und lokale Nachrichten zur vollen Stunde sowie unter anderem Wetterinformationen, Freizeittipps, Veranstaltungshinweise und lokale Informationen sowie Hörbücher für die angesprochene Zielgruppe. Sämtliche Sendungen des Tagespro-gramms werden mittels Sprachsynthese "live" moderiert. Das Verhältnis von Wort- zu Musikanteil beträgt in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr im Durchschnitt 25:75, wobei der Wortanteil inklusive Werbung zu verstehen ist. Das von 06:00 bis 20:00 Uhr gesendete Musikprogramm umfasst Musiktitel aus den Bereichen "Bekannt aus Funk und Fernsehen", "All Time Klassiker", "Aktuelles", "Geschichtsträchtig" und "Kinderdisco". Von 20:00 bis 06:00 Uhr wird ein auf gestresste Eltern zugeschnittenes "light"-Musikformat (dezente, unmoderierte Loungemusik und Softpop) gespielt.
2.3. Zu den einzelnen Antragstellern
2.3.1. [Beschwerdegegner]
Antrag
Der Antrag des [Beschwerdegegners] richtet sich auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz".
[...]
Geplantes Programm
Der [Beschwerdegegner] verfolgt das Ziel, an allen Sendestandorten ein gemeinsames Programm auszustrahlen, das lokal erstellte Beiträge aus den verschiedenen Versorgungsgebieten enthält. Bei diesen Beiträgen wird darauf Bedacht genommen, dass die behandelten Themen von überregionalem Interesse sind; diese werden in das österreichweite Programm eingebaut. Beispielhaft führt der Antragsteller hierzu Übertragungen von heiligen Messen, Exerzitien, Seminarvorträgen sowie eigengestaltete Sendungen mit Menschen aus der Region, die zu sozialen und gesellschaftlichen Fragen aus dem Blickwinkel ihres - in der Region verankerten - Lebens Stellung nehmen, an. Im Falle einer Zulassungserteilung soll das Programm "Radio Maria" auch im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet ausgestrahlt werden. Das Programm hat einen deutlich lokalen Charakter, ist aber dennoch für alle Hörer überregional interessant.
Das beantragte Programm "Radio Maria" ist ein werbefreies deutschsprachiges 24 Stunden Spartenprogramm mit religiösen, kulturellen und sozialen Inhalten. Programmschwerpunkte sind Information aus Österreich und der Welt, Bildung, Service, Liturgie, Unterhaltung, Dialog und spezielle Schwerpunktreihen zu Gegenwartsfragen. Das Programm stellt insbesondere die Liturgie, das Gebet und die Katechese in den Mittelpunkt des Gesamtprogramms und sendet diese als Live-Beiträge unter starker Hörerbeteiligung. Kirchenbezogene Wortbeiträge machen somit einen Großteil des Programms aus. Täglich sind zwischen 14 und 18 Stunden Live-Programm geplant. In den Nachtstunden werden Wiederholungen der Sendungen des abgelaufenen Tages automatisiert eingespielt. Das geplante Programm ist ein Themenradio, welches sich mit rund 70 % Wortprogramm durch einen besonders hohen Wortanteil auszeichnet. Das Musikprogramm nimmt etwa 30 % der Sendezeit in Anspruch.
Die lokale und regionale Präsenz soll durch das bereits seit vielen Jahren bestehende Zentralstudio im 12. Wiener Gemeindebezirk, das seit 2010 bestehende Studio in der Wiener Innenstadt sowie die vier bereits bestehenden mobilen Studios gewährleistet werden. Die Beiträge der mobilen Studioeinheiten sind live und ermöglichen damit eine unmittelbare Einbindung der lokalen Bevölkerung in das Hörfunkprogramm. Das Programmkonzept lebt generell von einer starken Hörereinbindung (an einem typischen Sendetag zwischen 06:00 und 22:00 Uhr mehr als vier Stunden) und Inhalten mit - wie der Antragsteller vorbringt - starkem regionalem Bezug. Thematisch wird Regionalbezug einerseits dadurch hergestellt, dass primär Gastreferenten aus den regionalen Empfangsgebieten eingeladen werden, andererseits durch Reportagen über Veranstaltungen, Live-Ausstrahlungen von kulturellen und kirchlichen Veranstaltungen, Kurz-Interviews sowie durch Einbindung von Kulturträgern und Musikbeiträgen, jeweils aus dem Empfangsgebiet. Zusätzliche regionale Impulse im Programm werden etwa durch tägliche Veranstaltungs- und Konzertkalender, die getrennt nach Versorgungsgebieten ausgestrahlt werden, geschaffen. Weiters wird in Musiksendungen wie "Hoamatklang" lokale und regionale Volksmusik und in der Sendereihe "Classic-Hour mit Barbara Auer" klassische Musik präsentiert.
Folgende Sendeschienen sind im Programm "Radio Maria" enthalten:
"1x1 der Sakramente
Die Sakramente der Kirche ermöglichen uns eine leibhaftige Begegnung mit Gott. Ein tieferes Verständnis dieser sichtbaren Heilszeichen der Wirklichkeit Gottes wird im ‚1x1 der Sakramente' vermittelt.
ABC d. Heiligen
Jeden Samstag um 12:30 können Sie im ABC der Heiligen das leben und die Charismen heiliger Männer und Frauen aus unterschiedlichen Jahrhunderten kennenlernen. Papst Benedikt [nunmehr wohl Papst Franziskus] und eine Reihe anderer Referenten stellen ihnen diese Vorbilder im Glauben & Leben vor.
Bei uns zu Gast
So bunt wie das Leben sind auch die Menschen und ihre Initiativen, die ‚Bei uns zu Gast' in Radio Maria auf Sendung gehen: gelebter Glaube, gesellschaftliches Engagement, berührende Biographien. Mit Hörerbeteiligung.
Benediktinische Spiritualität (Unser Glaube)
Im Jahr 2012 feiert das Benediktinerstift Seitenstetten 900 jähriges Bestehen. Was die Mönche dieses Klosters leben lässt, stellen in der monatlichen Sendung drei Benediktiner vor. Jeder auf seine Weise,
jeder immer unter einem anderen Aspekt .... Hörenswert. Nicht nur
für Mönche. Mit Hörerbeteiligung.
Betthupferl
Die tägliche Gute-Nacht-Geschichte und ein kleines Gebet für die Kleinsten der Hörerfamilie.
Bibelschule
Der frische Wind des Evangeliums weht durch die apostolische Tradition kirchlicher Unterweisung. Mit der Bibelschule am Samstagnachmittag um 16:30 Uhr tauchen wir tiefer ein in den Reichtum des Wortes Gottes. Mit Hörerbeteiligung.
Büchermagazin
Neues auf dem Buchmarkt, für Sie rezensiert.
Classic Hour
Gestaltete und moderierte Sendung für Liebhaber der klassischen Musik.
Christus Hoffnung Europas
Wie wirkt Christus in der Welt? Was gibt Europa Orientierung und Hoffnung? Das wöchentliche Gesellschaftsmagazin mit dem Journalistenehepaar Alexa und Christof Gaspari am Samstag um 9 Uhr in lockerer ‚Wohnzimmeratmosphäre', mit Tiefgang und Esprit. Mit Hörerbeteiligung.
Franziskanische Spiritualität (Unser Glaube)
ln dieser Sendereihe kommt jedes Mal ein anderer Referent zu Wort, um über Franziskus und franziskanische Lebenshaltung Impulse für unseren christlichen Alltag zu geben. Wer ist Bruder Franz für Sie? Holen Sie sich einige Anregungen für Ihr Leben. Mit Hörerbeteiligung.
Fünf Brote & Zwei Fische
Die Promotion-Sendung auf Radio Maria, dem Radio der Hörer und Hörerinnen. Jede/r kann sich einbringen, um Radio Maria bekanntzumachen! Mit vielen interessanten lnterviewpartnern, Zeugnissen und den aktuellsten Berichten der Außeneinsätze von Radio Maria. Jeden Freitag um 13 Uhr. Mit Hörerbeteiligung.
Fünf vor Elf
Eine Vortragsreihe mit Farbe, Tiefe und Weite aus der Philosophisch Theologischen Hochschule Benedikt XVI. Heiligenkreuz. Hier kommen international gefragte Referenten, Theologen, Philosophen und Wissenschaftler in akademischer Auseinandersetzung zu Wort.Eine Vortragsreihe mit Farbe, Tiefe und Weite aus der Philosophisch Theologischen Hochschule Benedikt römisch sechzehn. Heiligenkreuz. Hier kommen international gefragte Referenten, Theologen, Philosophen und Wissenschaftler in akademischer Auseinandersetzung zu Wort.
Generalaudienz
Ein Highlight der Woche: die Live-Übertragung der Generalaudienz mit Papst Franziskus aus Rom. ln der großen Hörerfamilie sind wir mit unseren Partnerradios dabei (Radio Horeb, Radio Maria Südtirol und Radio Maria Deutschschweiz). Jeden Mittwoch um 10 Uhr.
Glaubensforum
Glaubensverkündigung ist ein wesentlicher Auftrag von Radio Maria. Referenten aus dem deutschsprachigen Raum. ln der Verkündigung der Kirche entdecken viele Menschen von heute das Evangelium als lebendige Wirklichkeit auf dem Weg ihres Lebens. Eine Sendereihe von Radio Maria Südtirol von Mo - Fr um 9 Uhr.
Hallo Kinder!
Die tägliche Kindersendung auf Radio Maria um 19:05 Uhr. Geschichten und Lieder, gemeinsames Beten, die Möglichkeit zum Anrufen - besonders bei den Kisi Kids jeden Sonntag Abend!
Hoamatklang
Unsere Musikredakteurin besucht Musikanten im ganzen Land und stellt Gruppen und Volksmusik aus Österreich vor.
Kalenderblatt
Radio Maria sendet täglich um 07:35 und 19:30 eine kurze Lebensbeschreibung der Tagesheiligen. So bekommt jeder Tag einen eigenen Charakter im Licht derer, die uns durch ihr Leben ein Beispiel gegeben haben. Lernen wir unsere ‚Freunde im Himmel' kennen!
Karmelitanische Spiritualität (Unser Glaube)
Johannes vom Kreuz, Teresa von Avila u.a. Persönlichkeiten haben die Spiritualität des Karmel geprägt. Dieses Jahr legen wir einen besonderen Schwerpunkt auf Edith Stein, über die nicht nur Karmeliten etwas zu sagen haben. Mit Hörerbeteiligung.
Katechismus
Glaube und Lehre der Kirche werden in dieser Sendereihe jeweils Mo - Do um 16:30 Uhr von verschiedenen Referenten, v.a. Priestern, einfach und lebensnah vermittelt. Am 1. Dienstag im Monat Kinderkatechese, Jugendkatechese jeden anderen Dienstag auf der Grundlage des YOUCAT. Mit Hörerbeteiligung.
Kirche im Aufbruch
Jeden Samstag um 15 Uhr senden wir ein Interview mit prominenten Christen, die im Anschluss daran auch für Sie zum Gespräch zur Verfügung stehen. In Zusammenarbeit mit SPIRIT/Kirche in Not. Mit Hörerbeteiligung.
Konzertkalender
Was gibt's wann und wo in den Versorgungsgebieten.
Lebensbilder
Interessante Persönlichkeiten aus Kirche, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft, aber auch besondere Initiativen und Events haben in dieser Sendereihe ihren Platz. Jeden Sonntag um 20 Uhr. Mit Hörerbeteiligung.
Lebenshilfe
Exzellente Referenten sprechen Mo - Sa um 10 Uhr lebenspraktisch über Themen aus Familie und Partnerschaft, Umwelt und Kultur, Recht und Arbeitswelt, Medizin und Psychologie bis hin zum Kochen, Wandern, Urlaub u.v.m. Sie sind eingeladen, sich mit Ihren Fragen und Beiträgen einzuschalten! Mit Hörerbeteiligung.
Loretto On Air
Die wöchentliche Sendung der Loretto Gemeinschaft am Sonntag um 16:30 Uhr mit Vorträgen, Impulsen, Lebenszeugnissen u.v.m., die das Evangelium auf jugendliche Art vermitteln - mitten in dieser Welt. Mit Hörerbeteiligung.
Portrait
Am Sonntag um 12:30 Uhr laden wir Menschen aus allen Kulturen, Berufen und Lebensständen ein, sich unseren Hörern vorzustellen. Die Vielfalt christlicher Existenz wird hier hörbar.
RM Campus
Am Fr um 22 Uhr bietet Ihnen diese Sendung einmal wöchentlich die Möglichkeit, sich gutverständlich in philosophisch-theologische oder auch wissenschaftliche Themen zu vertiefen. Nicht nur für Akademiker.
RM Klassik
Klassische Musik in ansprechender Weise dargeboten.
RM Literatur
ln dieser Sendung stellen wir Ihnen zum einen christliche Autoren und Bücher vor, zum anderen beschäftigen wir uns mit Klassikern der Literaturgeschichte und zeitgenössischen Schriftstellern. Die Auseinandersetzung mit Musik und Literatur als Spiegel unserer Gesellschaft und Ausdruck dafür, was den Menschen in der Tiefe beschäftigt und berührt, ist ein wichtiger Teil unseres Programms.
RM music & more
Worship-Musik und christliche Musik aus anderen Ländern.
RM Spektrum
Diese Sendereihe zeigt die Vielfalt, das ganze Spektrum unseres Glaubens, unserer Kultur, unserer Gesellschaft, unserer Lebensrealitäten.
run the race - Teenies on air
Für alle Teenies ab 12 Jahren gibt es jeden Mittwoch um 19:05 Uhr ‚run the race' mit Johanna Binder u.a. von den KisiKids. Mit Anrufmöglichkeit. Auf dem Programm steht:
• coole Musik
• Glaubenszeugnisse
• Austausch u.v.m
Samstag spezial
Samstagabend um 20:30 ist Primetime für lebendige Glaubenszeugnisse, geistliche Erfahrung gemeinsamen Gebetes und Impulsvorträgen zu spirituellen Themen - der spezielle Samstagabend. Mit Hörerbeteiligung.
Sprich nur ein Wort
ln dieser Sendung am Freitag um 16:30 Uhr beschäftigen wir uns mit den Schriftstellen des kommenden Sonntags. Eine kurze Auslegung durch einen Priester hilft uns, das Wort Gottes tiefer zu verstehen und mit unserem Leben zu verbinden. Mit Hörerbeteiligung.
Tipps und Tricks für einen guten Empfang
ln dieser monatlichen Sendung erklären unsere Techniker Bernhard Grimm und Albert Röder und Geschäftsführer Christian Schmid, welche Möglichkeiten bestehen, um das Programm von Radio Maria zu hören. Die Sendung bietet auch die Möglichkeit, Fragen direkt an unsere Techniker zu richten. Mit Hörerbeteiligung.
Unser Glaube
Von Di - Fr um 20:30 Uhr lädt diese Sendeschiene dazu ein, sich in der Hörerfamilie mit verschiedensten Themen rund um Glaube und Spiritualität auseinanderzusetzen. Mit Hörerbeteiligung.
Veranstaltungskalender
Was gibt's wann und wo in den Versorgungsgebieten.
Vorträge & Exerzitien
Live-Übertragungen von Vorträgen, Tagungen und Exerzitien und Events. Tag und Uhrzeiten richten sich nach den Veranstaltungen und unterbrechen das sonst vorgesehene Tagesschema.
Wort des Lebens
Jeweils von Di - Fr um 11:10 Uhr greift Programmdirektor Andreas Schätzle biblische Themen und aktuelle Ansprachen des Papstes auf. Alle Hörer sind eingeladen, sich mit Ihrem persönlichen Zeugnis in die Sendung einzubringen.
Wort zum Sonntagsevangelium mit Kardinal Dr. Christoph Schönborn"
Im Fall der Zulassungserteilung sollen dreimal täglich (07:30 Uhr, 12:30 Uhr und 17:55 Uhr) Wettermeldungen aus Wien gesendet werden sowie zusätzlich zu den bereits vorhandenen, folgende Sendeschienen ins Programm aufgenommen werden:
"Das andere Wien
Alternative Projekte, Initiativen, Persönlichkeiten aus den Bereichen Kultur, Caritas, Wirtschaft und Medien im Portrait. Eine wöchentliche Sendung um 13:00 zur Sendezeit von ‚Bei uns zu Gast'
Vienna International
Hier kommen die Themen anderssprachige Gemeinden, Wiener Charta,
Integration zur Sprache, ... Die Sendung findet zwei Mal im Monat
statt, an einem Samstag zur Sendezeit von Samstag Spezial (20:30 Uhr) sowie an einem Mittwoch zur Sendezeit von RM Spektrum (22:00 Uhr).
Aus der Hauptstadt
Nachrichten aus Kirche und Welt, Veranstaltungshinweise, Live-Zuschaltungen von themenbezogenen Gästen, Wetter, Das Mittagsjournal mit dem Schwerpunkt Wien."
Das Programmkonzept ist so aufgebaut, dass nicht die Redakteure den Programminhalt produzieren, sondern den Rahmen dafür schaffen, dass eine Vielzahl von Gastreferenten honorarfrei die Sendezeit mit einer großen Vielfalt an Themen füllt. Thematisch werden beispielsweise Fragen der Kindererziehung, Gesundheit und Vorsorge, Ehe, Familie und Partnerschaft, Jugendprobleme, Glaubensfragen, Lebenshilfe, Alkoholismus, Obdachlosigkeit und vieles mehr abgedeckt. Inhaltlich will das Programm "Radio Maria" daher auch die Themen Sucht, Sekten, Missbrauch, Rassismus, Nationalismus, Verelendung und Vereinsamung ansprechen. Gleichzeitig soll "Aufbruchstimmung" verbreitet und ein positiver Blick für die Chancen der Gegenwart und die gestalterischen Möglichkeiten der Zukunft vermittelt werden.
Die Zielgruppe sind Menschen aller Alters- und Berufsgruppen, die sich mit Gegenwarts- und Orientierungsfragen auseinandersetzen. Darüber hinaus sollen die Bedürfnisse von mittel- und arbeitslosen, körperlich und psychisch kranken Personen, von Destabilisierten nach dem Scheitern von Beziehungen, von Fremden und Andersgläubigen sowie suizidgefährdeten Personen besonders berücksichtigt werden. Ein besonderes Anliegen sind ferner die Bedürfnisse der Armen und der Verlierer der Wohlstandsgesellschaft.
Über die oben genannten Themenbereiche hinaus beinhaltet das Programm auch moderierte Musiksendungen und Nachrichtensendungen. Das Musikprogramm umfasst Neues geistliches Lied, Instrumentalmusik, Klassik, sakrale Musik aus allen Epochen und Kulturkreisen sowie Volksmusik; hierbei werden auch Interpreten aus dem Empfangsgebiet berücksichtigt. Das insbesondere auf geistliche Musik ausgerichtete Musikformat hat einen Schwerpunkt auf zeitgenössischen Werken ("Neues geistliches Lied").
Der überwiegende Teil des Programms ist eigengestaltet. Maximal eine Stunde und 40 Minuten des Programms werden von anderen Rundfunkveranstaltern zugeliefert: Täglich zwei Nachrichtensendungen im Umfang von insgesamt 40 Minuten aus Rom ("Radio Vatikan") sowie eine Stunde täglich vom Verein Radio Maria Südtirol und wöchentlich maximal 15 Minuten von Radio Stephansdom aus Wien.
Ein Sendeschema sowie ein Redaktionsstatut wurden der KommAustria vorgelegt.
[...]
Technisches Konzept
Vom Antragsteller wurde die ausgeschriebene Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" beantragt. Das vom [Beschwerdegegner] vorgelegte technische Konzept ist technisch realisierbar (siehe Punkt 2.1.1).
Die dem [Beschwerdegner] zurechenbaren Versorgungsgebiete "Jenbach und Zillertal", "Spittal an der Drau", "Waidhofen an der Ybbs", "St. Pölten 95,5 MHz" und "Innsbruck 91,1 MHz" sind aufgrund der geographischen Entfernung zum beantragten Versorgungsgebiet vollständig entkoppelt. Auch das Versorgungsgebiet "Baden" ist aufgrund eines Störsenders vom beantragten Versorgungsgebiet vollständig entkoppelt.
2.3.2. [Erstbeschwerdeführende Partei]
Antrag
Der Antrag der [erstbeschwerdeführenden Partei] richtet sich auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz".
[...]
Geplantes Programm
Geplant ist ein von der Antragstellerin im Regelfall für das beantragte Versorgungsgebiet eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm. Die [erstbeschwerdeführende Partei] verfolgt mit ihrem Programm "LoungeFM" - gemeinsam mit ihren Schwestergesellschaften - eine österreichweite Multiplattformstrategie. "LoungeFM" ist abgesehen von der Verbreitung in den den Schwesterngesellschaften der Antragstellerin zugeteilten Versorgungsgebieten in diversen Kabelnetzen in Österreich, österreichweit über Streaming als digitales Radio sowie über Applikationen auf Smartphones empfangbar.
Die Antragstellerin plant - mit Ausnahme der internationalen und nationalen Nachrichten - keine Programmzulieferer zu beauftragen. Vereinzelt sollen jedoch im Fall der Zulassungserteilung Synergien bei der Programmgestaltung mit den Schwestergesellschaften der Antragstellerin genutzt werden, indem in einem Ausmaß von unter 10 % Sendungen oder Beiträge übernommen werden.
In der Zielgruppe des Programms "LoungeFM" finden sich gleichermaßen Frauen und Männer. "LoungeFM" bezeichnet sich selbst als generationenübergreifendes Programm. Kernzielgruppe sind Hörerinnen und Hörer zwischen 20 und 55 Jahren mit überdurchschnittlicher Kaufkraft und tendenziell guter Ausbildung. Im gegenständlichen Versorgungsgebiet existiert die Zielgruppe der beruflich Erfolgreichen, die neben ihrer guten Einkommenssituation vor allem eine idealistische und individuelle Lebensweise genießt. "LoungeFM" schafft sowohl inhaltlich als auch im Markenauftritt für diese Zielgruppe eine Identifikationsfläche und geht in seinen Programmpunkten speziell auf deren Bedürfnisse ein. Ziel ist es, "LoungeFM" als Hauptstadtradio für die innerstädtischen Bezirke zu positionieren und als ein für das Wiener Publikum angenehm erlebtes Radioprogramm hörbar zu machen.
Das Musikformat setzt auf entspannende, sanfte Musiktitel mit einem ruhigen Musikfluss. Das Musikprogramm ist in folgende Kategorien unterteilt: Easy Listening & Chillout Pop (Kategorie 1), SmoothJazz (Kategorie 2) und Lounge, Crossover (Kategorie 3). Die erste dieser Kategorien soll dabei einen Anteil von 70 % des Musikprogramms einnehmen. Die Kategorie 2 soll einen Anteil von 20 % und die Kategorie 3 einen Anteil von 10 % des Musikprogramms ausmachen. Unter die Kategorie Chillout Pop sollen unter anderem "loungiger Swing" und Standards des "All American Songbook" von Künstlern wie Sade, Michael Buble, Rod Stewart, Robbie Williams, Bruno Mars oder Michael Jackson sowie anderen, weniger bekannten Künstlern fallen. Von den beispielhaft genannten Künstlern sollen ausschließlich solche Songs gespielt werden, die den genannten Genres entsprechen. Neben einer Einteilung in Genrekategorien werden die Titel auch - basierend auf Beat und Rhythmus - in Cluster (Easy, Lounge und Tempo bzw. Legenden) eingeteilt, die für ihren Einsatz während der Stunde entscheidend sind. "LoungeFM" startet in seinem Musikprogramm energetisch und beschwingt in den Morgen, mit mehr Entspannung untertags und ausgleichend am Abend. Die Zeit von 18:00 bis 06:00 Uhr ist geprägt von einem ruhigen Musikfluss, der die Zuhörer durch den Abend und in die Nacht trägt. Zum Lounge und "cooldownfeeling" wird das Musikmanagement insbesondere auf BossaNova-, Ambiente- und EasyListening-Klänge setzen. Im Musikprogramm werden heimische Kreative auf allen Plattformen präsentiert.
Das Wortprogramm umfasst neben Weltnachrichten und nationalen Nachrichten zur vollen Stunde, lokale Nachrichten zur halben Stunde, Lifestyle-"news-to-use" und außergewöhnliche Serviceangebote. Die Beitragslänge beträgt zwischen 01:30 bis maximal 02:30 Minuten. Im Hinblick auf die lokalen Nachrichten ist das wichtigste Auswahlkriterium, das Informationsbedürfnis der Hörer und Hörerinnen, das nicht bereits von anderen Radioprogrammen im gegenständlichen Versorgungsgebiet bedient wird, zu stillen. Weniger die chronikalen Schlagzeilen oder Sportinfos, sondern mehr die lokalen "news-to-use" aus den Bereichen Freizeit, Lifestyle, Genuss, Mode, Wellness, Gesellschaft sowie lokale Kulturangebote bilden den Schwerpunkt des redaktionellen Angebots.
Tagsüber sollen von Montag bis Sonntag zur vollen Stunde zwischen 07:00 bis 18:00 Uhr (an Wahlsonntagen oder vergleichbaren Ereignissen bis 21:00 Uhr) nationale und Weltnachrichten in Zusammenarbeit mit der Onlineredaktion der Tageszeitung "Der Standard" in Verbindung mit einem update zur lokalen Wetterlage ausgestrahlt werden. Die durchschnittliche Dauer der Nachrichtensendungen liegt bei 02:12 Minuten. Inhalt der Berichterstattung sind u.a. die Bereiche Politik, Wirtschaft, Sport, Web, Kultur und Medien. Auch bei den Weltnachrichten ist die Berücksichtigung lokaler politischer Ereignisse grundsätzlich möglich, dies wird allerdings nur bei Großereignissen von regionaler Bedeutung der Fall sein.
Sämtliche Informations- und Servicesendungen nehmen Bezug auf das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet und zielen auf das Leben in Wien ab. Zur halben Stunde sollen abwechselnd unterschiedliche lokale, mehrminütige Informations- und Servicesendungen gesendet werden (ua. redaktionelle Rubriken, Lifestyle-News, Lokalnachrichten, Eventkalender, Verkehrsinfos). Auch in Zukunft soll "LoungeFM" ein zuverlässiger Begleiter der Wiener Eventszene (Wiener Museumsquartier, Sand in the city, Viennale, Filmball, Wien Marathon, Eislaufen am Rathausplatz) sein. Ebenso werden Eröffnungen neuer Restaurants, Vernissagen, urbane Wellness-Angebote, Weinfestivals, Fashion Shows, Konzerte, DJs, Clubs ebenso wie regionale Märkte redaktionelle Beachtung finden.
Insgesamt soll der Wortanteil Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 10 % bis 15 %, von 18:00 bis 22:00 Uhr bei 10 % und von 22:00 bis 06:00 Uhr bei 5 % liegen, am Wochenende von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 5 % bis 10 %, und von 18:00 bis 06:00 Uhr bei 5 %.
Das von der [erstbeschwerdeführenden Partei] beabsichtigte Sendeschema stellt sich wochentags wie folgt dar:
Morgenshow "Breakfast Lounge" (Montag bis Sonntag 06:00 bis 10:00 Uhr)
In dieser Sendung werden die Hörer schwerpunktmäßig mit lokalen Informationen und Services aus der Nachrichtenredaktion und mit festen Kolumnen versorgt. Beispielsweise mit Event-Ticker (Veranstaltungshinweise, Wellness- und Fitnessnews), Bewusst-Leben-Tipps, Medien-Empfehlungen zu Musik, Kino und Theater, Online-Surftipps (Lounge Bookmark) und der Lounge Couch (Tipps für Entspannung am Arbeitsplatz).
"At work" (10:00 bis 17:00 Uhr)
Diese Sendung beinhaltet vor allem Musik für die Mittagszeit, wobei die unentbehrlichen Serviceelemente (z.B. lokales Wetter) beibehalten werden. Darüber hinaus verschafft der Medienmonitor Überblick über das Neueste aus der Medienwelt: Meinungen und Kommentare, pointiert zusammengefasst aus Feuilleton und Magazinen wie Weekend, derStandard, Die Presse, Spiegel, u.v.m.
Zwischendurch soll über aktuelle Geschehnisse in Wien berichtet werden und darüber, was die Wienerinnen und Wiener gerade bewegt oder auch wohin sie sich bewegen sollen. Folgende Rubriken sollen berücksichtigt werden: Verkehrsnachrichten einmal anders (im Mittelpunkt stehen aktuelle Informationen zu Carsharing, öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder auch Laufrouten), Grätzel-Check (Events, Konzerte, Ausstellungen aber auch Gemeinschaftaktionen wie Urban Gardening, Urban Kitting, Flashmobs, Bastelaktionen, Workshops usw., inklusive MQ-Ticker, aktuelle Grätzelnews oder dem Flohmarkt-Reporter), Genuss pur (Vorschläge zur Mittagspause, Restaurant-Guide, Naschmarkt-News, Club-Empfehlungen oder Tipps zum entspannten Wochenende), Wohnen in Wien (tägliche Präsentation einer neuen Traumwohnung), Kinder in Wien (Freizeitangebote für Familien, Kinder und Jugendliche) und das Wetter in Wien.
"Relax" (17:00 bis 20:00 Uhr)
Diese Sendung ist geprägt von einem ruhigen Musikfluss, der die Zuhörer durch den Abend in die Nacht trägt. In losen Abständen sollen auch Informationen und Updates aus der Welt des Internet geboten werden. An bestimmten Abenden sollen lokale Newcomer aus Wien die Chance bekommen, ihre Musik zu spielen.
"Eder Matlounge " (Freitag Abend)
Der österreichische Vollblutmusiker DJ Karl Möstl präsentiert jede Woche die neueste Musik am elektronischen Sektor. Mit lockerer Hand sollen Techno, Breakbeats, House, Electro, Dub und vieles mehr vermischt werden. DJ Möstl legt sich nicht auf einen Stil fest, sondern hält seine Musik offen und reagiert auf neue Strömungen.
"Late Lounge" (00:00 bis 06:00 Uhr)
Bei dieser Sendung handelt es sich um eine reine Musikschiene. Gespielt werden insbesondere BossaNova-, Ambient- und EasyListening-Klänge.
Am Wochenende soll ein sanfter Start in den Morgen erreicht werden, indem die für ein ausgedehntes Frühstück bzw. einen Brunch richtige Musik ausgestrahlt wird. Hinzu kommen die Kür des besten Frühstückscafes in Wien und das "Cafe Latte Ranking" auf der "LoungeFM" Website. Daneben wird am Wochenende über das reichhaltige Angebot an Ausflugsmöglichkeiten sowie über Veranstaltungen berichtet. Dem Themenbereich Sport und Wellness soll breiter Raum gegeben werden. Überdies wird eine eigene Rubrik über die neuesten Trends und Erholungsorte im lokalen Sendegebiet berichten.
Am Sonntag sollen folgende Sendeleisten ausgestrahlt werden:
"Austrian Lounge" (20:00 bis 21:00 Uhr), "LoungeFM Soundtrack" (21:00 bis 22:00 Uhr) und "Balkan Lounge" (22:00 bis 23:00 Uhr). Mit der "Austrian Lounge" ist eine am heimischen Radiomarkt singuläre Sendestrecke geplant, die sich ausschließlich österreichischen Künstlerinnen und Künstlern widmet und diese präsentiert.
Weiters ist geplant, von Beginn an mit Hilfe innovativer Technologien zu arbeiten, wodurch auch die Organisationsstruktur schlank gehalten werden soll. Durch die moderne Studiotechnik, die bei "LoungeFM" zum Einsatz gelangt, soll ein qualitativ hochwertiges 24 Stunden Vollprogramm sowohl vorproduziert als auch "live" gestaltet werden. Hierbei soll der Unterschied zwischen Live-Betrieb und automatisierter Produktionsabwicklung, die nur um Minuten zeitversetzt sein kann, für die Hörer im Versorgungsgebiet nicht zu merken sein.
Die [erstbeschwerdeführende Partei] legte der KommAustria neben Sendeuhren auch ein Redaktionsstatut vor.
[...]
Technisches Konzept
Von der Antragstellerin wurde die ausgeschriebene Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" beantragt. Das von der [erstbeschwerdeführenden Partei] vorgelegte technische Konzept ist technisch realisierbar (vgl. Punkt 2.1.1).Von der Antragstellerin wurde die ausgeschriebene Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" beantragt. Das von der [erstbeschwerdeführenden Partei] vorgelegte technische Konzept ist technisch realisierbar vergleiche Punkt 2.1.1).
Die Versorgungsgebiete "Oberösterreich Mitte" und "Klagenfurt 93,4 MHz" der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH sind ebenso wie das Versorgungsgebiet "Stadt Salzburg 106,6 MHz" der Alpenfunk GmbH sowie die Versorgungsgebiete "Innsbruck und Teile des Inntals" und "Graz (89,6 MHz)" der Schallwellen Lounge GmbH aufgrund der geographischen Entfernung vom beantragten Versorgungsgebiet vollständig entkoppelt. Das derzeit von der Alpenfunk GmbH zur Veranstaltung von Ereignishörfunk versorgte Gebiet in Wien wird unter Nutzung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität versorgt.
2.3.3. [Zweitbeschwerdeführende Partei]
Haupt- und Eventualantrag
Der Hauptantrag der [zweitbeschwerdeführenden Partei] richtet sich auf Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" zur Verbesserung der Versorgung ihres bestehenden Versorgungsgebietes "Wien 98,3 MHz" im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Ausschreibungsverfahrens.
Der Eventualantrag der [zweitbeschwerdeführenden Partei] richtet sich auf Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" zur Verbesserung der Versorgung ihres bestehenden Versorgungsgebietes "Wien 98,3 MHz" gemäß § 12 PrR G.Der Eventualantrag der [zweitbeschwerdeführenden Partei] richtet sich auf Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" zur Verbesserung der Versorgung ihres bestehenden Versorgungsgebietes "Wien 98,3 MHz" gemäß Paragraph 12, PrR G.
[...]
Bisherige Tätigkeit als Rundfunkveranstalterin
Die [zweitbeschwerdeführende Partei] ist aufgrund des Bescheides des BKS vom 18.06.2007, GZ 611.176/0003-BKS/2007, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet "Wien 98,3 MHz" bis zum 28.06.2017.
Kriterien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-GKriterien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G
Die [zweitbeschwerdeführende Partei] beantragt in ihrem Haupt- und Eventualantrag die Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" zur Verbesserung der Versorgung in ihrem bestehenden Versorgungsgebiet "Wien 98,3 MHz".
Begründet wird dies damit, dass durch die topographischen Gegebenheiten im Westen Wiens, insbesondere in den niedriger gelegenen Teilen des 13. und 14. Wiener Gemeindebezirks für die Antragstellerin derzeit massive Versorgungsmängel bestehen. Eine Testfahrt habe ergeben, dass es beispielsweise auf der Strecke Auhofcenter - Badgasse - Mauerbachstraße - Baumschule Mauerbach (Wien Hadersdorf) teilweise zu einem Totalausfall des Empfangs der der Antragstellerin zugeordneten Übertragungskapazität "WIEN 4 (Donauturm) 98,3 MHz" kommt. Weiters seien auch auf der Westeinfahrt ständig Artefakte durch Auslöschungsphänomene beim mobilen Empfang wahrzunehmen. Nach Auffassung der Antragstellerin könnten diese Empfangsprobleme durch einen Füllsender am Standort Wolfersberg fast vollständig behoben werden.
Technisches Konzept
Von der Antragstellerin wurde die Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" mit einer Leistung von 12,7 dBW beantragt. Aus den unter Punkt 2.1.2 dargelegten Gründen (keine gleichzeitige Realisierbarkeit der Übertragungskapazitäten "WIEN INNERE STADT [Donaukanal] 99,5 MHz" und "WIEN HUETTELDORF 2 [Wolfersberg] 99,5 MHz" aufgrund der geringen geografischen Entfernung und der Verwendung der gleichen Frequenz; keine vollständige Abdeckung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 [Wolfersberg] 99,5 MHz" durch die international koordinierte Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT [Donaukanal] 99,5 MHz" aufgrund der Erhöhung der Koordinierungsdistanz in Richtung Ungarn und der Slowakei; keine Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Verträglichkeit der beantragten Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 [Wolfersberg] 99,5 MHz" mit der in Betrieb befindlichen Übertragungskapazität "JUDENAU [Raiffeisen Silo] 99,4 MHz") ist die von der [zweitbeschwerdeführenden Partei] beantragte Übertragungskapazität mit der beantragten Leistung derzeit fernmeldetechnisch nicht realisierbar.
1.3. Soweit die zweitbeschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde auf die technische Realisierbarkeit des von ihr im Verfahren vorgelegten technischen Konzepts Bezug nimmt, ist auf die unter II.3.8. getroffenen Erwägungen zu verweisen. Hierbei war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass in der Beschwerde ausdrücklich nur die rechtliche Würdigung der belangten Behörde gerügt wird.1.3. Soweit die zweitbeschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde auf die technische Realisierbarkeit des von ihr im Verfahren vorgelegten technischen Konzepts Bezug nimmt, ist auf die unter römisch zwei.3.8. getroffenen Erwägungen zu verweisen. Hierbei war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass in der Beschwerde ausdrücklich nur die rechtliche Würdigung der belangten Behörde gerügt wird.
Die erstbeschwerdeführende Partei deutet in einzelnen Punkten (konkret zu Überschneidungen im [Musik-]Programm der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei sowie zum exakten Umfang an eigengestalteten Beiträgen im Programm der erstbeschwerdeführenden Partei; vgl. I.2.3. sowie I.2.5.), eine (mögliche) Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes an. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen unter II.3.9. hinzuweisen.Die erstbeschwerdeführende Partei deutet in einzelnen Punkten (konkret zu Überschneidungen im [Musik-]Programm der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei sowie zum exakten Umfang an eigengestalteten Beiträgen im Programm der erstbeschwerdeführenden Partei; vergleiche römisch eins.2.3. sowie römisch eins.2.5.), eine (mögliche) Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes an. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen unter römisch zwei.3.9. hinzuweisen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.2.1. Die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
2.2. Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen wurden in den vorliegenden Beschwerden nicht bestritten und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG.) Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,), durch Senat."
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":3.3. Paragraph 27, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hat das Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.3.4. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat das Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
3.5. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des Privatradiogesetzes (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, lauten auszugsweise:3.5. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des Privatradiogesetzes (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, lauten auszugsweise:
"1. Abschnitt
[...]
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt alsParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Hörfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunkprogramme unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt;
2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten oder mittels Multiplex-Plattformen oder Satelliten;
3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;
4. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen;
[...]
2. Abschnitt
[...]
Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk
§ 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,Paragraph 6, (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 5, Absatz 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,
1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und
2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.
(2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen."
[...]
4. Abschnitt
Frequenzzuordnung für analogen terrestrischen Hörfunk
§ 10. (1) Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:Paragraph 10, (1) Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:
1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das dritte österreichweite Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland bestand;1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des Paragraph 3, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, mit höchstens drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das dritte österreichweite Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland bestand;
2. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind Hörfunkveranstaltern auf Antrag zur Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet zuzuordnen, sofern sie dafür geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist;
3. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag für den Ausbau der Versorgung durch den Inhaber einer bundesweiten Zulassung zuzuordnen. Bei der Auswahl zugunsten eines Inhabers einer bundesweiten Zulassung ist jenem der Vorzug einzuräumen, dessen Versorgungsgebiet in Bevölkerungsanteilen berechnet kleiner ist;
4. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag entweder für die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete heranzuziehen oder die Schaffung neuer Versorgungsgebiete zuzuordnen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist Voraussetzung, dass durch die Zuordnung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet ist. Für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes muss gewährleistet sein, dass den Kriterien des § 12 Abs. 6 entsprochen wird.4. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag entweder für die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete heranzuziehen oder die Schaffung neuer Versorgungsgebiete zuzuordnen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist Voraussetzung, dass durch die Zuordnung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet ist. Für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes muss gewährleistet sein, dass den Kriterien des Paragraph 12, Absatz 6, entsprochen wird.
[...]
Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten
§ 12. (1) Noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der Kriterien des § 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.Paragraph 12, (1) Noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der Kriterien des Paragraph 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität, eine Darstellung über die geplante Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazität, sowie die nachweislich für die Erstellung des technischen Konzepts angefallenen Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2, so ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollen. Bezieht sich der Antrag auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig Angaben zu den Kriterien gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß § 5 zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Liegt die technische Reichweite unter 50 000 Personen, so hat ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes zusätzlich Angaben zu den Kriterien gemäß Abs. 6 zu enthalten.(2) Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität, eine Darstellung über die geplante Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazität, sowie die nachweislich für die Erstellung des technischen Konzepts angefallenen Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, so ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollen. Bezieht sich der Antrag auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig Angaben zu den Kriterien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß Paragraph 5, zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Liegt die technische Reichweite unter 50 000 Personen, so hat ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes zusätzlich Angaben zu den Kriterien gemäß Absatz 6, zu enthalten.
(3) Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten als fernmeldetechnisch realisierbar, so hat die Regulierungsbehörde
1. im Falle einer vom Österreichischen Rundfunk beantragten Zuordnung einer Übertragungskapazität diese dem Österreichischen Rundfunk zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erforderlich ist;1. im Falle einer vom Österreichischen Rundfunk beantragten Zuordnung einer Übertragungskapazität diese dem Österreichischen Rundfunk zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlich ist;
2. im Falle eines Antrags auf Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet eines Hörfunkveranstalters diesem die beantragte Übertragungskapazität zuzuordnen, sofern in einem Verfahren nach Abs. 4 kein Antrag gestellt wurde. Kann ein Hörfunkveranstalter, der einen Antrag nach Abs. 4 gestellt hat, nachweisen, dass die Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität zu seinem Versorgungsgebiet eine größere Verbesserung der in seinem Versorgungsgebiet bestehenden Versorgungsmängel bewirkt, ist diesem Veranstalter die Übertragungskapazität zuzuordnen. Das Ausmaß der Verbesserung ist nach dem Grundsatz der Frequenzökonomie, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversorgungen, der Anzahl der von den Versorgungsmängeln betroffenen Personen (Wohnbevölkerung), der flächenmäßigen Ausdehnung und der Schwere der Versorgungsmängel zu beurteilen;2. im Falle eines Antrags auf Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet eines Hörfunkveranstalters diesem die beantragte Übertragungskapazität zuzuordnen, sofern in einem Verfahren nach Absatz 4, kein Antrag gestellt wurde. Kann ein Hörfunkveranstalter, der einen Antrag nach Absatz 4, gestellt hat, nachweisen, dass die Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität zu seinem Versorgungsgebiet eine größere Verbesserung der in seinem Versorgungsgebiet bestehenden Versorgungsmängel bewirkt, ist diesem Veranstalter die Übertragungskapazität zuzuordnen. Das Ausmaß der Verbesserung ist nach dem Grundsatz der Frequenzökonomie, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversorgungen, der Anzahl der von den Versorgungsmängeln betroffenen Personen (Wohnbevölkerung), der flächenmäßigen Ausdehnung und der Schwere der Versorgungsmängel zu beurteilen;
3. im Falle eines Antrags auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes das Verfahren nach Abs. 5 einzuleiten.3. im Falle eines Antrags auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes das Verfahren nach Absatz 5, einzuleiten.
(4) Ein Antrag auf Verbesserung ist nach fernmeldetechnischer Prüfung jenen Hörfunkveranstaltern bekannt zu machen, die im Gebiet, welches durch die beantragte Übertragungskapazität versorgt werden könnte, zugelassen sind. Diese Hörfunkveranstalter haben das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Bekanntmachung die Zuordnung der Übertragungskapazität zu beantragen, wenn diese Übertragungskapazität auch zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet dienen könnte. Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Antrag ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die Zuordnung der Übertragungskapazität behoben werden sollen. Weiters hat dieser Antrag eine Darstellung über die beantragte Übertragungskapazität gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 zu enthalten.(4) Ein Antrag auf Verbesserung ist nach fernmeldetechnischer Prüfung jenen Hörfunkveranstaltern bekannt zu machen, die im Gebiet, welches durch die beantragte Übertragungskapazität versorgt werden könnte, zugelassen sind. Diese Hörfunkveranstalter haben das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Bekanntmachung die Zuordnung der Übertragungskapazität zu beantragen, wenn diese Übertragungskapazität auch zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet dienen könnte. Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Antrag ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die Zuordnung der Übertragungskapazität behoben werden sollen. Weiters hat dieser Antrag eine Darstellung über die beantragte Übertragungskapazität gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, zu enthalten.
(5) Richtet sich der Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so ist - sofern der Antrag nicht gemäß Abs. 6 abzuweisen oder die Übertragungskapazität gemäß § 10 Abs. 3 zu reservieren ist - eine Ausschreibung gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 vorzunehmen.(5) Richtet sich der Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so ist - sofern der Antrag nicht gemäß Absatz 6, abzuweisen oder die Übertragungskapazität gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zu reservieren ist - eine Ausschreibung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, vorzunehmen.
[...]
(7) Wird die Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet, die erst anlässlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 oder der Ausschreibung (§ 13) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Abs. 2 die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.(7) Wird die Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet, die erst anlässlich des Verfahrens gemäß Absatz 4, oder der Ausschreibung (Paragraph 13,) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Absatz 2, die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.
(8) Ansprüche gemäß Abs. 7 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde kann im Streitfall vor Anrufung der Zivilgerichte um Schlichtung ersucht werden.(8) Ansprüche gemäß Absatz 7, sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde kann im Streitfall vor Anrufung der Zivilgerichte um Schlichtung ersucht werden.
Ausschreibung von analogen Übertragungskapazitäten
§ 13. (1) Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Abs. 2 hat neben den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen stattzufinden:Paragraph 13, (1) Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Absatz 2, hat neben den in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Fällen stattzufinden:
[...]
3. bei Vorliegen eines fernmeldetechnisch realisierbaren Antrags auf Erweiterung eines bestehenden oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;3. bei Vorliegen eines fernmeldetechnisch realisierbaren Antrags auf Erweiterung eines bestehenden oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;
[...]
(2) Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
[...]"
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 86/2015 wurde (ab 01.08.2015) dem § 6 Abs. 1 PrR-G folgender Satz angefügt: "Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtig zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird."Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, wurde (ab 01.08.2015) dem Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G folgender Satz angefügt: "Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtig zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird."
3.6. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu den zitierten Bestimmungen des PrR-G - soweit im vorliegenden Fall relevant - insbesondere Folgendes:
3.6.1. Zu § 6 PrR-G:3.6.1. Zu Paragraph 6, PrR-G:
Zum Beurteilungsschema des § 6 PrR-G (VwGH 28.07.2004, Zl. 2002/04/0158):Zum Beurteilungsschema des Paragraph 6, PrR-G (VwGH 28.07.2004, Zl. 2002/04/0158):
"§ 6 Privatradiogesetz (PrR-G) legt den Beurteilungsspielraum der die Zulassung vergebenden Behörde durch die Vorgabe von Auswahlkriterien fest, die das Ermessen der Behörde determinieren; vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet, zulässt (Hinweis E des VfGH vom 25.9.2002, B 110/02 u.a.)."
Zum Vergleichsmaßstab des § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G (VwGH 21.04.2004, Zl. 2002/04/0006):Zum Vergleichsmaßstab des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G (VwGH 21.04.2004, Zl. 2002/04/0006):
"Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 PrivatradioG ist auf die nach diesem Bundesgesetz (nicht aber auch nach dem ORF-G) verbreiteten Programme abzustellen.""Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrivatradioG ist auf die nach diesem Bundesgesetz (nicht aber auch nach dem ORF-G) verbreiteten Programme abzustellen."
Zum Kriterium der Meinungsvielfalt (VwGH 15.09.2006, Zl. 2005/04/0050):
"Im Hinblick auf die Meinungsvielfalt ist maßgeblich, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist (vgl. in diesem Sinne zum besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt von Spartenprogrammen das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/04/0156).""Im Hinblick auf die Meinungsvielfalt ist maßgeblich, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist vergleiche in diesem Sinne zum besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt von Spartenprogrammen das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/04/0156)."
Zur Bedachtnahme auf die Zielgruppe (VwGH 15.09.2004, Zl. 2002/04/0142):
"Im Rahmen des Auswahlkriteriums der Meinungsvielfalt nach § 6 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G) ist es durchaus von Bedeutung, welche Zielgruppen durch ein beantragtes Programm angesprochen werden.""Im Rahmen des Auswahlkriteriums der Meinungsvielfalt nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Privatradiogesetz (PrR-G) ist es durchaus von Bedeutung, welche Zielgruppen durch ein beantragtes Programm angesprochen werden."
Zum Wortanteil eines Programms (VwGH 26.04.2011, Zl. 2011/03/0051):
"Allein der höhere Wortanteil eines Programms lässt nicht zwingend auf einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im betroffenen Versorgungsgebiet schließen. Selbst wenn dem Zulassungswerber zugestanden wird, dass ein 24 stündiges Informationsprogramm (für Wirtschaft- und Politikinteressierte) grundsätzlich geeignet ist, in diesem Bereich die Grundlagen für "ausgereifte Entscheidungen am Ende des Meinungsbildungsprozesses" zu schaffen, lässt sich der Beitrag eines solchen Programms zur Meinungsvielfalt insgesamt nur nach dem Inhalt der vermittelten Informationen beurteilen. Im selben Ausmaß, in dem ein derartiges Informationsprogramm zur Meinungsvielfalt beitragen kann, besteht bei einer inhaltlichen Beeinflussung dieses Programms nämlich auch die Gefahr, den gewünschten Effekt (Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt) ins Gegenteil zu verkehren."
Zum Kriterium der Eigengestaltung (VwGH 18.02.2009, Zl. 2005/04/0293):
"Das in der Z 2 des § 6 Abs. 1 PrivatradioG genannte Kriterium "Umfang an eigengestalteten Beiträgen" ist - für sich alleine - noch nicht entscheidungsrelevant, weil es nach der Z 1 des § 6 Abs. 1 PrivatradioG vor allem auch darauf ankommt, inwieweit das Programmangebot bzw. die Sendungen (also auch eigengestaltete Sendungen) auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung Bedacht nehmen bzw. welche Inhalte durch eigengestaltete Sendungen transportiert werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0050, in dem der Verwaltungsgerichtshof dem Kriterium der "Eigengestaltung" des Programms eine im Einzelfall zu gewichtende Bedeutung im Rahmen des variablen Beurteilungsschemas des § 6 PrivatradioG beigemessen hat). Das Kriterium der "Eigengestaltung" (§ 6 Abs. 1 Z. 2 PrivatradioG) gewinnt daher bei der Auswahlentscheidung erst im Zusammenhang mit den (nach dem Gesetz kumulativ zu beachtenden) Kriterien des § 6 Abs. 1 Z. 1 PrivatradioG an Bedeutung.""Das in der Ziffer 2, des Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG genannte Kriterium "Umfang an eigengestalteten Beiträgen" ist - für sich alleine - noch nicht entscheidungsrelevant, weil es nach der Ziffer eins, des Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG vor allem auch darauf ankommt, inwieweit das Programmangebot bzw. die Sendungen (also auch eigengestaltete Sendungen) auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung Bedacht nehmen bzw. welche Inhalte durch eigengestaltete Sendungen transportiert werden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0050, in dem der Verwaltungsgerichtshof dem Kriterium der "Eigengestaltung" des Programms eine im Einzelfall zu gewichtende Bedeutung im Rahmen des variablen Beurteilungsschemas des Paragraph 6, PrivatradioG beigemessen hat). Das Kriterium der "Eigengestaltung" (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, PrivatradioG) gewinnt daher bei der Auswahlentscheidung erst im Zusammenhang mit den (nach dem Gesetz kumulativ zu beachtenden) Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrivatradioG an Bedeutung."
Zum Kriterium des Lokalbezugs (VwGH 12.12.2007, Zl. 2005/04/0107):
"§ 6 Abs. 1 Z 1 PrivatradioG führt als ein für die Auswahlentscheidung maßgebliches Kriterium an, inwieweit ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist. Eine Bedachtnahme bei der Programmgestaltung auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet zählt auch zu den Zielsetzungen des PrivatradioG (vgl. § 16 Abs. 2 PrivatradioG). Daher kann die Erfüllung dieser Zielsetzung bei der Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 PrivatradioG beachtlich sein (vgl. zur Bedeutung des Lokalbezuges selbst bei Spartenprogrammen das E vom 30. Juni 2004, Zl. 2003/04/0133).""§ 6 Absatz eins, Ziffer eins, PrivatradioG führt als ein für die Auswahlentscheidung maßgebliches Kriterium an, inwieweit ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist. Eine Bedachtnahme bei der Programmgestaltung auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet zählt auch zu den Zielsetzungen des PrivatradioG vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, PrivatradioG). Daher kann die Erfüllung dieser Zielsetzung bei der Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG beachtlich sein vergleiche zur Bedeutung des Lokalbezuges selbst bei Spartenprogrammen das E vom 30. Juni 2004, Zl. 2003/04/0133)."
Zu Spartenprogrammen (VwGH 21.04.2004, Zl. 2002/04/0156):
"Gegenüber dem Vollprogramm der mitbeteiligten Partei könnte der beschwerdeführenden Partei im Grunde des § 6 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz PrivatradioG nur dann der Vorzug gegeben werden, wenn vor dem Hintergrund der im Versorgungsgebiet durch Privatradios gebotenen Programme von ihrem Spartenprogramm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten wäre. Ein solcher besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt folgt allerdings weder alleine aus dem Umstand, dass sich das Programm der beschwerdeführenden Partei in seinem Schwerpunkt an "Country"- Freunde und Fernfahrer richtet, noch auch alleine daraus, dass es sich von den übrigen im Versorgungsgebiet empfangbaren Programmen völlig unterscheidet. Maßgeblich ist nämlich nicht bereits die Unterschiedlichkeit der Programme, sondern vielmehr, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme vom Spartenprogramm ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist, der über ein allgemeines Maß hinausgehend als besonderer Beitrag zu werten ist. Läge in diesem Sinne im bestehenden Programmangebot ein Mangel an Meinungen, dem durch das Programm der beschwerdeführenden Partei abgeholfen würde, könnte wohl von einem besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt durch dieses Programm gesprochen werden. Dass dies jedoch so wäre, ist weder den vorliegenden Verwaltungsakten noch dem Beschwerdevorbringen konkret zu entnehmen.""Gegenüber dem Vollprogramm der mitbeteiligten Partei könnte der beschwerdeführenden Partei im Grunde des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz PrivatradioG nur dann der Vorzug gegeben werden, wenn vor dem Hintergrund der im Versorgungsgebiet durch Privatradios gebotenen Programme von ihrem Spartenprogramm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten wäre. Ein solcher besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt folgt allerdings weder alleine aus dem Umstand, dass sich das Programm der beschwerdeführenden Partei in seinem Schwerpunkt an "Country"- Freunde und Fernfahrer richtet, noch auch alleine daraus, dass es sich von den übrigen im Versorgungsgebiet empfangbaren Programmen völlig unterscheidet. Maßgeblich ist nämlich nicht bereits die Unterschiedlichkeit der Programme, sondern vielmehr, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme vom Spartenprogramm ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist, der über ein allgemeines Maß hinausgehend als besonderer Beitrag zu werten ist. Läge in diesem Sinne im bestehenden Programmangebot ein Mangel an Meinungen, dem durch das Programm der beschwerdeführenden Partei abgeholfen würde, könnte wohl von einem besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt durch dieses Programm gesprochen werden. Dass dies jedoch so wäre, ist weder den vorliegenden Verwaltungsakten noch dem Beschwerdevorbringen konkret zu entnehmen."
3.6.2. Zu den §§ 2, 10, 12 und 13 PrR-G:3.6.2. Zu den Paragraphen 2, 10, 12 und 13 PrR-G:
Zur fernmeldetechnischen Realisierbarkeit von Übertragungskapazitäten (VwGH 28.07.2004, Zl. 2003/04/0011):
"Bei der Auslegung der Wendung "fernmeldetechnisch realisierbar" im Sinne des § 12 Privatradiogesetz (PrR-G) ging der Bundeskommunikationssenat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des TKG und des im BGBl. III Nr. 17/1998 verwiesenen Staatsvertrages davon aus, dass eine Übertragungskapazität nur dann als "fernmeldetechnisch realisierbar" zu beurteilen sei, wenn die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gewährleistet sei und insbesondere bei ihrer Inbetriebnahme keine schädlichen Störungen aufträten. Dieser Auffassung kann schon deshalb gefolgt werden, weil es gerade das Ziel des PrR-G ist, die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, welche (auf Grund technischer Gegebenheiten) eine knappe Ressource darstellen, an Hörfunkveranstalter nach bestimmten Kriterien vorzunehmen, wobei ein Auswahlverfahren dann seinen Sinn verlöre, wenn die erteilte exklusive Nutzung einer Übertragungskapazität durch die Nutzung weiterer Übertragungskapazitäten beeinträchtigt würde. Hier: Der Umstand, dass die Nutzung der beantragten Frequenz ohne Störung bestehender Übertragungskapazitäten bzw. ohne Durchführung eines (behördlichen) Koordinierungsverfahrens nicht möglich sei, steht ihrer Nutzung - auch unter der (technisch nicht realisierbaren)"Bei der Auslegung der Wendung "fernmeldetechnisch realisierbar" im Sinne des Paragraph 12, Privatradiogesetz (PrR-G) ging der Bundeskommunikationssenat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des TKG und des im Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 1998, verwiesenen Staatsvertrages davon aus, dass eine Übertragungskapazität nur dann als "fernmeldetechnisch realisierbar" zu beurteilen sei, wenn die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gewährleistet sei und insbesondere bei ihrer Inbetriebnahme keine schädlichen Störungen aufträten. Dieser Auffassung kann schon deshalb gefolgt werden, weil es gerade das Ziel des PrR-G ist, die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, welche (auf Grund technischer Gegebenheiten) eine knappe Ressource darstellen, an Hörfunkveranstalter nach bestimmten Kriterien vorzunehmen, wobei ein Auswahlverfahren dann seinen Sinn verlöre, wenn die erteilte exklusive Nutzung einer Übertragungskapazität durch die Nutzung weiterer Übertragungskapazitäten beeinträchtigt würde. Hier: Der Umstand, dass die Nutzung der beantragten Frequenz ohne Störung bestehender Übertragungskapazitäten bzw. ohne Durchführung eines (behördlichen) Koordinierungsverfahrens nicht möglich sei, steht ihrer Nutzung - auch unter der (technisch nicht realisierbaren)
Auflage, dass "Interferenzen mit den ... von diesen Sendern
abgestrahlten Frequenzen nicht auftreten", - entgegen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (auf fachlich gleicher Ebene) nichts vorgebracht."
Zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten:
"Die Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten gemäß § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G) setzt voraus, dass derartige Übertragungskapazitäten noch nicht zugeordnet sind. Gemäß § 10 Abs. 3 PrR-G stellt der Frequenznutzungsplan für die erstmalige Erteilung von Zulassungen klar, welche Basis an Frequenzen besteht (Hinweis E VwGH 25.2.2004, Zl. 2002/04/0157). Es ist gerade das Ziel des PrR-G, die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, welche (auf Grund technischer Gegebenheiten) eine knappe Ressource darstellen, an Hörfunkveranstalter nach bestimmten Kriterien vorzunehmen, wobei eine exklusive Nutzung einer Übertragungskapazität erteilt wird, die auch durch die Nutzung weiterer Übertragungskapazitäten nicht beeinträchtigt werden darf (Hinweis E VwGH 28.7.2004, Zl. 2003/04/0011). Daher können Übertragungskapazitäten, die nach dem Frequenznutzungsplan, BGBl. II Nr. 112/2000, bereits dem ORF zugeordnet sind, gemäß § 12 Abs. 1 PrR-G nicht zugeordnet werden" (VwGH 15.09.2004, Zl. 2003/04/0071)."Die Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Privatradiogesetz (PrR-G) setzt voraus, dass derartige Übertragungskapazitäten noch nicht zugeordnet sind. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, PrR-G stellt der Frequenznutzungsplan für die erstmalige Erteilung von Zulassungen klar, welche Basis an Frequenzen besteht (Hinweis E VwGH 25.2.2004, Zl. 2002/04/0157). Es ist gerade das Ziel des PrR-G, die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, welche (auf Grund technischer Gegebenheiten) eine knappe Ressource darstellen, an Hörfunkveranstalter nach bestimmten Kriterien vorzunehmen, wobei eine exklusive Nutzung einer Übertragungskapazität erteilt wird, die auch durch die Nutzung weiterer Übertragungskapazitäten nicht beeinträchtigt werden darf (Hinweis E VwGH 28.7.2004, Zl. 2003/04/0011). Daher können Übertragungskapazitäten, die nach dem Frequenznutzungsplan, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2000,, bereits dem ORF zugeordnet sind, gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PrR-G nicht zugeordnet werden" (VwGH 15.09.2004, Zl. 2003/04/0071).
"Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 18.4.2003 beantragt, ihr die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität "auf Basis der" bereits mit Antrag vom 3.9.2002 vorgelegten Unterlagen zuzuordnen. Mit diesem Verweis wurde die bereits im Antrag vom 3.9.2002 angeführte Übertragungskapazität zum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 Privatradiogesetz (PrR-G) notwendigen Bestandteil des Antrages gemacht. Die Übertragungskapazität (die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen - vgl. § 2 Z 4 PrR-G) ist das begründende (konstituierende) Element für die räumliche Bestimmung eines Versorgungsgebietes (Hinweis insoweit auf das E vom 24.5.2006, Zl. 2004/04/0024). Die belangte Behörde ist daher zu Recht bei der Beurteilung der Voraussetzungen zur Erweiterung eines Versorgungsgebietes gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G davon ausgegangen, dass das bestehende Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei (nur) zum Teil auch das durch die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität zu versorgende Gebiet umfasst und der Antrag der mitbeteiligten Partei (ungeachtet des in der Begründung des Antrages vom 3. September 2002 enthaltenen Hinweises auf eine angestrebte Verbesserung der Versorgung) unter Berücksichtigung der von ihr beantragten Übertragungskapazität daher auf Erweiterung dieses bestehenden Versorgungsgebietes gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G gerichtet war. Dazu kommt, dass § 13 Abs. 2 PrR-G ausdrücklich von "Anträgen auf Zuordnung der Kapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet" spricht und nicht weiter zwischen Anträgen auf Verbesserung der Versorgung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G und Anträgen auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G unterscheidet" (VwGH 30.06.2006, Zl. 2004/04/0070)."Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 18.4.2003 beantragt, ihr die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität "auf Basis der" bereits mit Antrag vom 3.9.2002 vorgelegten Unterlagen zuzuordnen. Mit diesem Verweis wurde die bereits im Antrag vom 3.9.2002 angeführte Übertragungskapazität zum gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Privatradiogesetz (PrR-G) notwendigen Bestandteil des Antrages gemacht. Die Übertragungskapazität (die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen - vergleiche Paragraph 2, Ziffer 4, PrR-G) ist das begründende (konstituierende) Element für die räumliche Bestimmung eines Versorgungsgebietes (Hinweis insoweit auf das E vom 24.5.2006, Zl. 2004/04/0024). Die belangte Behörde ist daher zu Recht bei der Beurteilung der Voraussetzungen zur Erweiterung eines Versorgungsgebietes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G davon ausgegangen, dass das bestehende Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei (nur) zum Teil auch das durch die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität zu versorgende Gebiet umfasst und der Antrag der mitbeteiligten Partei (ungeachtet des in der Begründung des Antrages vom 3. September 2002 enthaltenen Hinweises auf eine angestrebte Verbesserung der Versorgung) unter Berücksichtigung der von ihr beantragten Übertragungskapazität daher auf Erweiterung dieses bestehenden Versorgungsgebietes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G gerichtet war. Dazu kommt, dass Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G ausdrücklich von "Anträgen auf Zuordnung der Kapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet" spricht und nicht weiter zwischen Anträgen auf Verbesserung der Versorgung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G und Anträgen auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G unterscheidet" (VwGH 30.06.2006, Zl. 2004/04/0070).
3.7. Am 17.04.2014 veranlasste die belangte Behörde unter der GZ KOA 1.193/14-014 gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G die Ausschreibung der [zuvor von ihr als technisch realisierbar festgestellten] Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" zur Veranstaltung von Hörfunk nach dem Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010. Gemäß § 13 Abs. 2 PrR-G erfolgte die Ausschreibung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und durch Bekanntmachung in den Tageszeitungen "Die Presse" und "Der Standard" sowie auf der Website der Regulierungsbehörde (http://www.rtr.at). Die Ausschreibungsfrist endete am 23.06.2014 um 13:00 Uhr (vgl. Seite 3 des angefochtenen Bescheides).3.7. Am 17.04.2014 veranlasste die belangte Behörde unter der GZ KOA 1.193/14-014 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, PrR-G die Ausschreibung der [zuvor von ihr als technisch realisierbar festgestellten] Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" zur Veranstaltung von Hörfunk nach dem Privatradiogesetz (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G erfolgte die Ausschreibung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und durch Bekanntmachung in den Tageszeitungen "Die Presse" und "Der Standard" sowie auf der Website der Regulierungsbehörde (http://www.rtr.at). Die Ausschreibungsfrist endete am 23.06.2014 um 13:00 Uhr vergleiche Seite 3 des angefochtenen Bescheides).
3.8. Zur Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei:
3.8.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einerseits (Spruchpunkt 4.) der auf die Verbesserung der Versorgung in ihrem bestehenden Versorgungsgebiet "Wien 98,3 MHz" gerichtete Hauptantrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" gemäß "§ 2 Z 4 iVm § 13 Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G" zurückgewiesen; und andererseits (Spruchpunkt 5.) deren gemäß § 12 PrR-G gestellte Eventualantrag (wiederum auf Zuordnung zur Verbesserung) gemäß "§ 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Z 4 und § 12 Abs. 1 sowie Abs. 3 PrR-G" abgewiesen.3.8.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einerseits (Spruchpunkt 4.) der auf die Verbesserung der Versorgung in ihrem bestehenden Versorgungsgebiet "Wien 98,3 MHz" gerichtete Hauptantrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz" gemäß "§ 2 Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G" zurückgewiesen; und andererseits (Spruchpunkt 5.) deren gemäß Paragraph 12, PrR-G gestellte Eventualantrag (wiederum auf Zuordnung zur Verbesserung) gemäß "§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 4 und Paragraph 12, Absatz eins, sowie Absatz 3, PrR-G" abgewiesen.
Diese Anträge langten während der unter II.3.7. genannten Ausschreibungsfrist bei der belangten Behörde ein.Diese Anträge langten während der unter römisch zwei.3.7. genannten Ausschreibungsfrist bei der belangten Behörde ein.
3.8.2. Zur Beschwerde betreffend den Hauptantrag:
3.8.2.1. Die belangte Behörde ist diesbezüglich zusammengefasst davon ausgegangen, dass die von der zweitbeschwerdeführenden Partei beantragte Übertragungskapazität nicht von dem in Bezug auf die ausgeschriebene Übertragungskapazität bereits eingeleiteten internationalen Koordinierungsverfahren gemäß GE84 Abkommen erfasst sei, da sich die Koordinierungsdistanz der beantragten Übertragungskapazität zumindest gegenüber Ungarn erhöhe, weswegen im Hinblick auf diese ein Koordinierungsverfahren geführt werden müsste. Auch könne nicht behauptet werden, dass eine weitgehende Identität der mit der ausgeschriebenen und mit der beantragten Übertragungskapazität jeweils versorgten Gebiete gegeben sei - die beantragte stelle im Verhältnis zur ausgeschriebenen Übertragungskapazität insofern ein "aliud" dar. Da die technischen Parameter in der Ausschreibung keine Deckung finden würden, sei der Hauptantrag der zweitbeschwerdeführenden Partei zurückzuweisen.
3.8.2.2. Dem setzt die zweitbeschwerdeführende Partei im Wesentlichen entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G Anträgen auf Verbesserung der Versorgung in bestehenden Versorgungsgebieten "zwingend" der Vorrang gegenüber Anträgen, welche auf die Erweiterung bestehender bzw. die Schaffung neuer Versorgungsgebiete gerichtet seien, einzuräumen sei.3.8.2.2. Dem setzt die zweitbeschwerdeführende Partei im Wesentlichen entgegen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G Anträgen auf Verbesserung der Versorgung in bestehenden Versorgungsgebieten "zwingend" der Vorrang gegenüber Anträgen, welche auf die Erweiterung bestehender bzw. die Schaffung neuer Versorgungsgebiete gerichtet seien, einzuräumen sei.
3.8.2.3. Zur "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung der Behörde ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, Folgendes:
"Wenngleich [...] § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung"."Wenngleich [...] Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".
Dies ist damit zu begründen, dass der zitierten, zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten:Dies ist damit zu begründen, dass der zitierten, zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten:
Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2012, 2012/11/0013, vom 27. April 2004, 2004/21/0014, vom 23. Oktober 2002, 2002/12/0232, vom 28. April 1995, 94/18/1046, uam).Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2012, 2012/11/0013, vom 27. April 2004, 2004/21/0014, vom 23. Oktober 2002, 2002/12/0232, vom 28. April 1995, 94/18/1046, uam).
Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen."Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen."
Demnach ist "Sache" vor dem Verwaltungsgericht in Bezug auf Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Hauptantrages der zweitbeschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde.
3.8.2.4. Der zweitbeschwerdeführenden Partei ist zunächst zuzustimmen, wenn sie auf den in § 10 PrR-G normierten Vorrang von Anträgen auf Verbesserung der Versorgung verweist. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 18.10.2006, Zl. 2005/04/0157, ausgesprochen: "Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z 2 und 4 PrivatradioG (arg.: "in der Reihenfolge folgender Kriterien" im Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 PrivatradioG und "weitere verfügbare Übertragungskapazitäten" in Z 4 leg. cit.) geht die Zuordnung einer Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung eines bestehenden Versorgungsgebietes der Zuordnung zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete oder zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete vor (vgl. auch die entsprechenden Erläuterungen zu § 10 PrivatradioG in RV 401 BlgNR XXI. GP, 18)."3.8.2.4. Der zweitbeschwerdeführenden Partei ist zunächst zuzustimmen, wenn sie auf den in Paragraph 10, PrR-G normierten Vorrang von Anträgen auf Verbesserung der Versorgung verweist. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 18.10.2006, Zl. 2005/04/0157, ausgesprochen: "Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 PrivatradioG (arg.: "in der Reihenfolge folgender Kriterien" im Einleitungssatz des Paragraph 10, Absatz eins, PrivatradioG und "weitere verfügbare Übertragungskapazitäten" in Ziffer 4, leg. cit.) geht die Zuordnung einer Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung eines bestehenden Versorgungsgebietes der Zuordnung zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete oder zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete vor vergleiche auch die entsprechenden Erläuterungen zu Paragraph 10, PrivatradioG in Regierungsvorlage 401 BlgNR römisch 21 . GP, 18)."
Im vorliegenden Fall hat die zweitbeschwerdeführende Partei jedoch eine - (zumindest) bezogen auf den Standort - andere Übertragungskapazität als in der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung festgelegt (vgl. II.3.7.) beantragt. Während die Ausschreibung unbestrittenermaßen die Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" umfasst hat, bezog sich der Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf die Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz".Im vorliegenden Fall hat die zweitbeschwerdeführende Partei jedoch eine - (zumindest) bezogen auf den Standort - andere Übertragungskapazität als in der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung festgelegt vergleiche römisch zwei.3.7.) beantragt. Während die Ausschreibung unbestrittenermaßen die Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" umfasst hat, bezog sich der Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf die Übertragungskapazität "WIEN HUETTELDORF 2 (Wolfersberg) 99,5 MHz".
Das durch diese beiden Übertragungskapazitäten jeweils versorgte Gebiet ist nun keineswegs deckungsgleich - ein Umstand, dem in der vorliegenden Beschwerde auch nicht entgegengetreten wird. Vielmehr berühren diese Gebiete bereits bei Zugrundlegung einer Mindestfeldstärke von 66 dBµV/m (bebautes Gebiet) einander "praktisch nicht" (siehe II.1.2. sowie Seiten 5 und 11 des von der belangten Behörde eingeholten technischen Gutachtens).Das durch diese beiden Übertragungskapazitäten jeweils versorgte Gebiet ist nun keineswegs deckungsgleich - ein Umstand, dem in der vorliegenden Beschwerde auch nicht entgegengetreten wird. Vielmehr berühren diese Gebiete bereits bei Zugrundlegung einer Mindestfeldstärke von 66 dBµV/m (bebautes Gebiet) einander "praktisch nicht" (siehe römisch zwei.1.2. sowie Seiten 5 und 11 des von der belangten Behörde eingeholten technischen Gutachtens).
§ 2 Z 4 PrR-G definiert die Übertragungskapazität als die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik, für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen. Eine zur Ausschreibung gelangende Übertragungskapazität wird insoweit durch bestimmte technische Parameter charakterisiert. Wenn nun die beantragte im Verhältnis zur ausgeschriebenen Übertragungskapazität geänderte technische Parameter (zB wie hier einen geänderten Sendestandort) aufweist, bedarf es einer Prüfung dahingehend, unter welchen Voraussetzungen (allenfalls) dennoch von einer Übertragungskapazität im Sinne bzw. im Rahmen der Ausschreibung ausgegangen werden könnte. Keinesfalls kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch angenommen werden, dass eine beantragte Übertragungskapazität noch von den Parametern der Ausschreibung erfasst wird, wenn mit der beantragten im Verhältnis zur ausgeschriebenen Übertragungskapazität - wie im vorliegenden Fall - ein gänzlich anderes Gebiet versorgt wird (vgl. in diesem Sinne bereits BKS 25.11.2005, GZ 611.057/0002-BKS/2004, worauf die belangte Behörde auch Bezug nimmt).Paragraph 2, Ziffer 4, PrR-G definiert die Übertragungskapazität als die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik, für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen. Eine zur Ausschreibung gelangende Übertragungskapazität wird insoweit durch bestimmte technische Parameter charakterisiert. Wenn nun die beantragte im Verhältnis zur ausgeschriebenen Übertragungskapazität geänderte technische Parameter (zB wie hier einen geänderten Sendestandort) aufweist, bedarf es einer Prüfung dahingehend, unter welchen Voraussetzungen (allenfalls) dennoch von einer Übertragungskapazität im Sinne bzw. im Rahmen der Ausschreibung ausgegangen werden könnte. Keinesfalls kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch angenommen werden, dass eine beantragte Übertragungskapazität noch von den Parametern der Ausschreibung erfasst wird, wenn mit der beantragten im Verhältnis zur ausgeschriebenen Übertragungskapazität - wie im vorliegenden Fall - ein gänzlich anderes Gebiet versorgt wird vergleiche in diesem Sinne bereits BKS 25.11.2005, GZ 611.057/0002-BKS/2004, worauf die belangte Behörde auch Bezug nimmt).
Im Beschwerdefall wurde folglich - was in der Beschwerde auch gar nicht bestritten wird - eine in technischer Hinsicht nicht ausschreibungskonforme Übertragungskapazität beantragt. Die Zurückweisung des Hauptantrages der zweitbeschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde ist damit schon aus diesem Grund zu Recht erfolgt, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt, dh. soweit sie sich auf Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides bezogen hat, spruchgemäß abzuweisen war (Spruchpunkt II.).Im Beschwerdefall wurde folglich - was in der Beschwerde auch gar nicht bestritten wird - eine in technischer Hinsicht nicht ausschreibungskonforme Übertragungskapazität beantragt. Die Zurückweisung des Hauptantrages der zweitbeschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde ist damit schon aus diesem Grund zu Recht erfolgt, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt, dh. soweit sie sich auf Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides bezogen hat, spruchgemäß abzuweisen war (Spruchpunkt römisch zwei.).
3.8.3. Zur Beschwerde betreffend den Eventualantrag:
3.8.3.1. Im Hinblick auf den Eventualantrag, im Rahmen dessen dieselbe Übertragungskapazität wie im Hauptantrag beantragt wurde, hat die belangte Behörde aus dessen Formulierung die Schlussfolgerung gezogen, dass hiermit eine Zuordnung zur Verbesserung in einem von der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung losgelösten Verfahren (gemäß § 12 PrR-G) erreicht werden solle.3.8.3.1. Im Hinblick auf den Eventualantrag, im Rahmen dessen dieselbe Übertragungskapazität wie im Hauptantrag beantragt wurde, hat die belangte Behörde aus dessen Formulierung die Schlussfolgerung gezogen, dass hiermit eine Zuordnung zur Verbesserung in einem von der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung losgelösten Verfahren (gemäß Paragraph 12, PrR-G) erreicht werden solle.
Dieser Annahme tritt die zweitbeschwerdeführende Partei im Rahmen der Beschwerde nicht entgegen.
3.8.3.2. Im Hinblick auf Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides stellt sich somit - wie auch die belangte Behörde darlegt - die Frage, wie vorzugehen ist, wenn in einem Verfahren zur Ausschreibung einer Übertragungskapazität gemäß § 13 PrR-G (während der Frist gemäß § 13 Abs. 2 PrR-G) ein Antrag gemäß § 12 PrR-G gestellt wird, welcher in technischer Hinsicht Berührungspunkte mit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität aufweist (konkret wird dieselbe Frequenz an einem anderen - jedoch in räumlicher Nähe zum ausgeschriebenen - Sendestandort beantragt).3.8.3.2. Im Hinblick auf Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides stellt sich somit - wie auch die belangte Behörde darlegt - die Frage, wie vorzugehen ist, wenn in einem Verfahren zur Ausschreibung einer Übertragungskapazität gemäß Paragraph 13, PrR-G (während der Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G) ein Antrag gemäß Paragraph 12, PrR-G gestellt wird, welcher in technischer Hinsicht Berührungspunkte mit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität aufweist (konkret wird dieselbe Frequenz an einem anderen - jedoch in räumlicher Nähe zum ausgeschriebenen - Sendestandort beantragt).
Die belangte Behörde hat sich vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass das technische Gutachten ergeben habe, dass die beantragte und die ausgeschriebene Übertragungskapazität nicht gleichzeitig realisiert werden könnten, dazu entschieden, die beiden Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, wobei letzteres in der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt wird.Die belangte Behörde hat sich vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass das technische Gutachten ergeben habe, dass die beantragte und die ausgeschriebene Übertragungskapazität nicht gleichzeitig realisiert werden könnten, dazu entschieden, die beiden Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, wobei letzteres in der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt wird.
3.8.3.3. In weiterer Folge ging die belangte Behörde vor dem Hintergrund der Regelungen des § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und Abs. 5 iVm § 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G davon aus, dass durch die verpflichtende Ausschreibung einer Übertragungskapazität gemäß § 13 Abs. 1 PrR-G der Prozessgegenstand des Verfahrens insoweit abgesteckt werde, als durch die im Rahmen der Ausschreibung beantragten technischen Parameter eine weitestgehende Identität des erreichten Gebietes gewährleistet sein müsse. Die Ausschreibung bewirke insoweit eine "Sperrwirkung" für allfällige - außerhalb des Ausschreibungsverfahrens eingebrachte - Verbesserungsanträge, die der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität entgegenstehen würden. Im vorliegenden Fall seien die beantragte und die ausgeschriebene Übertragungskapazität nicht gleichzeitig technisch realisierbar. Auch sei der gegenständliche Eventualantrag erst nach Einleitung des Ausschreibungsverfahrens gestellt worden und stehe ihm die technische Realisierbarkeit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität entgegen, weswegen der Eventualantrag abzuweisen gewesen sei.3.8.3.3. In weiterer Folge ging die belangte Behörde vor dem Hintergrund der Regelungen des Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, PrR-G davon aus, dass durch die verpflichtende Ausschreibung einer Übertragungskapazität gemäß Paragraph 13, Absatz eins, PrR-G der Prozessgegenstand des Verfahrens insoweit abgesteckt werde, als durch die im Rahmen der Ausschreibung beantragten technischen Parameter eine weitestgehende Identität des erreichten Gebietes gewährleistet sein müsse. Die Ausschreibung bewirke insoweit eine "Sperrwirkung" für allfällige - außerhalb des Ausschreibungsverfahrens eingebrachte - Verbesserungsanträge, die der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität entgegenstehen würden. Im vorliegenden Fall seien die beantragte und die ausgeschriebene Übertragungskapazität nicht gleichzeitig technisch realisierbar. Auch sei der gegenständliche Eventualantrag erst nach Einleitung des Ausschreibungsverfahrens gestellt worden und stehe ihm die technische Realisierbarkeit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität entgegen, weswegen der Eventualantrag abzuweisen gewesen sei.
Bei diesem Ergebnis sei auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
Bestünde die Möglichkeit eines Antrages wie des vorliegenden (welcher der technischen Realisierbarkeit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität entgegenstehe), würde dies das aufgrund eines realisierbaren Antrages auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes verpflichtend einzuleitende Ausschreibungsverfahren obsolet machen. § 13 Abs. 2 PrR-G würde jeglicher Anwendungsbereich genommen. Zu berücksichtigen sei auch, dass solcherart "gesondert" eingebrachte Verbesserungsanträge letztlich eine weitgehende Verfahrensverzögerung zur Folge hätten und die verspätete Ausarbeitung und Einbringung von alternativen Anträgen gegenüber dem - fernmeldetechnisch realisierbaren - Erstantrag bevorzugt würde.Bestünde die Möglichkeit eines Antrages wie des vorliegenden (welcher der technischen Realisierbarkeit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität entgegenstehe), würde dies das aufgrund eines realisierbaren Antrages auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes verpflichtend einzuleitende Ausschreibungsverfahren obsolet machen. Paragraph 13, Absatz 2, PrR-G würde jeglicher Anwendungsbereich genommen. Zu berücksichtigen sei auch, dass solcherart "gesondert" eingebrachte Verbesserungsanträge letztlich eine weitgehende Verfahrensverzögerung zur Folge hätten und die verspätete Ausarbeitung und Einbringung von alternativen Anträgen gegenüber dem - fernmeldetechnisch realisierbaren - Erstantrag bevorzugt würde.
3.8.3.4. Die zweitbeschwerdeführende Partei setzt dem nun die folgenden beiden Argumente entgegen:
Die belangte Behörde habe in unrichtiger rechtlicher Beurteilung außer Acht gelassen, dass nach dem PrR-G der Verbesserung der Vorrang gegenüber der Erweiterung bzw. der Neuschaffung eines Versorgungsgebietes einzuräumen sei. Vor diesem Hintergrund sei die "von der belangten Behörde konstruierte ‚Sperrwirkung'" rechtlich nicht rechtfertigbar. Eine solche könne - wenn überhaupt - erst mit Zuordnung der Übertragungskapazität an einen Hörfunkveranstalter eintreten bzw. müsste allenfalls zugunsten der Verbesserung und gegen die Erweiterung bzw. Neuschaffung wirken. Wenn die belangte Behörde anführe, dass ohne diese Sperrwirkung das Ausschreibungsverfahren obsolet werde, übersehe sie, dass auch ein Verbesserungsantrag an gesetzliche Voraussetzungen gebunden sei.
Überdies gründe sich die Feststellung, dass die beantragte und die ausgeschriebene Übertragungskapazität nicht nebeneinander realisierbar wären, auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Aus der Formulierung des § 12 Abs. 3 PrR-G gehe eindeutig hervor, dass vorab eine Prüfung der Realisierbarkeit - mit anderen Worten die Einleitung eines Koordinierungsverfahrens - zu erfolgen habe, was vorliegend nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde sehe die ausgeschriebene Übertragungskapazität bereits als zugeordnete Übertragungskapazität an, gehe sohin unrichtigerweise von der Nichtrealisierbarkeit der beantragten Übertragungskapazität aus und übersehe dabei, dass das Koordinierungsverfahren zur ausgeschriebenen Übertragungskapazität noch nicht einmal abgeschlossen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die belangte Behörde zunächst angehalten gewesen, auch eine Prüfung der technischen Realisierbarkeit der beantragten Übertragungskapazität einzuleiten und die Entscheidung abzuwarten.Überdies gründe sich die Feststellung, dass die beantragte und die ausgeschriebene Übertragungskapazität nicht nebeneinander realisierbar wären, auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Aus der Formulierung des Paragraph 12, Absatz 3, PrR-G gehe eindeutig hervor, dass vorab eine Prüfung der Realisierbarkeit - mit anderen Worten die Einleitung eines Koordinierungsverfahrens - zu erfolgen habe, was vorliegend nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde sehe die ausgeschriebene Übertragungskapazität bereits als zugeordnete Übertragungskapazität an, gehe sohin unrichtigerweise von der Nichtrealisierbarkeit der beantragten Übertragungskapazität aus und übersehe dabei, dass das Koordinierungsverfahren zur ausgeschriebenen Übertragungskapazität noch nicht einmal abgeschlossen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die belangte Behörde zunächst angehalten gewesen, auch eine Prüfung der technischen Realisierbarkeit der beantragten Übertragungskapazität einzuleiten und die Entscheidung abzuwarten.
3.8.3.5. Um die bereits unter II.3.8.3.2. festgehaltene und in diesem Punkt zentrale Fragestellung beurteilen zu können, bedarf es zunächst einer näheren Betrachtung der §§ 12 und 13 PrR-G, welche aufeinander aufbauen und in Grundzügen folgende Systematik beinhalten:3.8.3.5. Um die bereits unter römisch zwei.3.8.3.2. festgehaltene und in diesem Punkt zentrale Fragestellung beurteilen zu können, bedarf es zunächst einer näheren Betrachtung der Paragraphen 12 und 13 PrR-G, welche aufeinander aufbauen und in Grundzügen folgende Systematik beinhalten:
Ein Antrag auf Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten gemäß § 12 PrR-G kann - mangels entgegenstehender Regelung - jederzeit gestellt werden. Ein solcher Antrag hat gemäß § 12 Abs. 2 PrR-G insbesondere ein technisches Konzept sowie die in diesem Abs. näher angeführten sonstigen Inhalte zu enthalten - jeweils abhängig davon, ob es sich um einen Antrag auf Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet (§ 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G), auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes (§ 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G) handelt. Erweist sich der eingelangte Antrag als fernmeldetechnisch realisierbar, legt § 12 Abs. 3 PrR-G die weitere Vorgehensweise (wiederum je nach Art des Antrages) fest. Während bei Anträgen auf Verbesserung ein Verfahren nach § 12 Abs. 4 PrR-G zu führen ist (dh. im Wesentlichen eine Bekanntmachung des Antrages unter den bestehenden Hörfunkveranstaltern im von der beantragten Übertragungskapazität versorgten Gebiet), ist im Unterschied dazu bei Anträgen auf Erweiterung oder Neuschaffung ein Verfahren nach § 12 Abs. 5 PrR-G einzuleiten, was im Wesentlichen in einer Ausschreibung gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G mündet.Ein Antrag auf Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten gemäß Paragraph 12, PrR-G kann - mangels entgegenstehender Regelung - jederzeit gestellt werden. Ein solcher Antrag hat gemäß Paragraph 12, Absatz 2, PrR-G insbesondere ein technisches Konzept sowie die in diesem Abs. näher angeführten sonstigen Inhalte zu enthalten - jeweils abhängig davon, ob es sich um einen Antrag auf Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G), auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G) handelt. Erweist sich der eingelangte Antrag als fernmeldetechnisch realisierbar, legt Paragraph 12, Absatz 3, PrR-G die weitere Vorgehensweise (wiederum je nach Art des Antrages) fest. Während bei Anträgen auf Verbesserung ein Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 4, PrR-G zu führen ist (dh. im Wesentlichen eine Bekanntmachung des Antrages unter den bestehenden Hörfunkveranstaltern im von der beantragten Übertragungskapazität versorgten Gebiet), ist im Unterschied dazu bei Anträgen auf Erweiterung oder Neuschaffung ein Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 5, PrR-G einzuleiten, was im Wesentlichen in einer Ausschreibung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, PrR-G mündet.
3.8.3.6. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Grundlage der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung war in Befolgung dieser Systematik ein Antrag auf Neuschaffung (der erstbeschwerdeführenden Partei) nach § 12 PrR-G, welcher sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 12 Abs. 3 PrR-G als fernmeldetechnisch realisierbar erwiesen hat (siehe II.1.2.).Grundlage der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung war in Befolgung dieser Systematik ein Antrag auf Neuschaffung (der erstbeschwerdeführenden Partei) nach Paragraph 12, PrR-G, welcher sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 12, Absatz 3, PrR-G als fernmeldetechnisch realisierbar erwiesen hat (siehe römisch zwei.1.2.).
Im Hinblick auf den (bezogen auf den Antrag auf Neuschaffung gemäß § 12 PrR-G) zeitlich später - nämlich im Rahmen der Ausschreibungsfrist - eingelangten vorliegenden Eventualantrag (konkret ein Antrag nach § 12 PrR-G, der auf Verbesserung der Versorgung gerichtet ist) muss nun in einem ersten Schritt davon ausgegangen werden, dass dieser Antrag grundsätzlich zulässigerweise im Rahmen des § 12 PrR-G gestellt wurde, da eine solche Antragstellung - wie angeführt - jederzeit möglich ist. Im Rahmen der geschilderten Systematik des § 12 PrR-G muss ein solcher Antrag auf Verbesserung daher zunächst einer Prüfung im Hinblick auf dessen fernmeldetechnische Realisierbarkeit (§ 12 Abs. 3 PrR-G) unterzogen werden (dass die erforderlichen Inhalte des Antrages gemäß § 12 Abs. 2 PrR-G im vorliegenden Fall nicht beigeschlossen wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen).Im Hinblick auf den (bezogen auf den Antrag auf Neuschaffung gemäß Paragraph 12, PrR-G) zeitlich später - nämlich im Rahmen der Ausschreibungsfrist - eingelangten vorliegenden Eventualantrag (konkret ein Antrag nach Paragraph 12, PrR-G, der auf Verbesserung der Versorgung gerichtet ist) muss nun in einem ersten Schritt davon ausgegangen werden, dass dieser Antrag grundsätzlich zulässigerweise im Rahmen des Paragraph 12, PrR-G gestellt wurde, da eine solche Antragstellung - wie angeführt - jederzeit möglich ist. Im Rahmen der geschilderten Systematik des Paragraph 12, PrR-G muss ein solcher Antrag auf Verbesserung daher zunächst einer Prüfung im Hinblick auf dessen fernmeldetechnische Realisierbarkeit (Paragraph 12, Absatz 3, PrR-G) unterzogen werden (dass die erforderlichen Inhalte des Antrages gemäß Paragraph 12, Absatz 2, PrR-G im vorliegenden Fall nicht beigeschlossen wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen).
Vorweg ist hier im Hinblick auf das Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei, wonach die Prüfung der technischen Realisierbarkeit gleichbedeutend mit der Einleitung eines Koordinierungsverfahrens sei, festzuhalten, dass diese (einschränkende) Sichtweise weder dem Gesetzeswortlaut noch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann. So nennt § 12 Abs. 1 PrR-G im Zusammenhang mit den (technischen) Kriterien für die Zuordnung von Übertragungskapazitäten neben den internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen, ausdrücklich auch auf die Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse und technischen Gegebenheiten Österreichs. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Prüfung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit sowohl eine Prüfung auf nationaler als auch eine auf internationaler Ebene inkludiert. Und auch der Verwaltungsgerichtshof (siehe bereits II.3.6.2.) spricht diesbezüglich - anders als von der zweitbeschwerdeführenden Partei behauptet - keineswegs nur von der internationalen Koordinierung, sondern ganz generell (und gleichermaßen) vom Erfordernis der Gewährleistung der "Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen" sowie von der "Nutzung der beantragten Frequenz ohne Störung bestehender Übertragungskapazitäten" bzw. eben auch der "Durchführung eines (behördlichen) Koordinierungsverfahrens" (VwGH 28.07.2004, Zl. 2003/04/0011).Vorweg ist hier im Hinblick auf das Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei, wonach die Prüfung der technischen Realisierbarkeit gleichbedeutend mit der Einleitung eines Koordinierungsverfahrens sei, festzuhalten, dass diese (einschränkende) Sichtweise weder dem Gesetzeswortlaut noch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann. So nennt Paragraph 12, Absatz eins, PrR-G im Zusammenhang mit den (technischen) Kriterien für die Zuordnung von Übertragungskapazitäten neben den internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen, ausdrücklich auch auf die Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse und technischen Gegebenheiten Österreichs. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Prüfung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit sowohl eine Prüfung auf nationaler als auch eine auf internationaler Ebene inkludiert. Und auch der Verwaltungsgerichtshof (siehe bereits römisch zwei.3.6.2.) spricht diesbezüglich - anders als von der zweitbeschwerdeführenden Partei behauptet - keineswegs nur von der internationalen Koordinierung, sondern ganz generell (und gleichermaßen) vom Erfordernis der Gewährleistung der "Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen" sowie von der "Nutzung der beantragten Frequenz ohne Störung bestehender Übertragungskapazitäten" bzw. eben auch der "Durchführung eines (behördlichen) Koordinierungsverfahrens" (VwGH 28.07.2004, Zl. 2003/04/0011).
Wenn die zweitbeschwerdeführende Partei noch anmerkt, dass sich die technische Realisierbarkeit der von ihr beantragten Übertragungskapazität bereits aus dem vorgelegten technischen Konzept ergebe, vermag das Bundesverwaltungsgericht dies schon angesichts der Anordnung der technischen Prüfung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 12 Abs. 3 PrR-G nicht nachzuvollziehen. Ebenso wenig kann dem Vorbringen gefolgt werden, wonach die belangte Behörde es unterlassen habe, die mangelnde gleichzeitige Realisierbarkeit der beiden Übertragungskapazitäten durch ein internationales Koordinierungsverfahren zu objektivieren. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bleibt hier offen, woher die zweitbeschwerdeführende Partei eine solche Objektivierungs-Verpflichtung ableitet. Vielmehr muss angenommen werden, dass - wenn bereits auf nationaler Ebene die Realisierbarkeit (zB infolge von Störpotentialen im innerstaatlichen Bereich) zu verneinen ist - es keiner weiteren Abklärung auf internationaler Ebene bedürfen wird, da auch ein Koordinierungsverfahren keine Änderung der nationalen "Störsituation" herbeiführen wird können.Wenn die zweitbeschwerdeführende Partei noch anmerkt, dass sich die technische Realisierbarkeit der von ihr beantragten Übertragungskapazität bereits aus dem vorgelegten technischen Konzept ergebe, vermag das Bundesverwaltungsgericht dies schon angesichts der Anordnung der technischen Prüfung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 12, Absatz 3, PrR-G nicht nachzuvollziehen. Ebenso wenig kann dem Vorbringen gefolgt werden, wonach die belangte Behörde es unterlassen habe, die mangelnde gleichzeitige Realisierbarkeit der beiden Übertragungskapazitäten durch ein internationales Koordinierungsverfahren zu objektivieren. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bleibt hier offen, woher die zweitbeschwerdeführende Partei eine solche Objektivierungs-Verpflichtung ableitet. Vielmehr muss angenommen werden, dass - wenn bereits auf nationaler Ebene die Realisierbarkeit (zB infolge von Störpotentialen im innerstaatlichen Bereich) zu verneinen ist - es keiner weiteren Abklärung auf internationaler Ebene bedürfen wird, da auch ein Koordinierungsverfahren keine Änderung der nationalen "Störsituation" herbeiführen wird können.
3.8.3.7. Die Kernproblematik im vorliegenden Fall ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts (angesichts der bereits erwähnten Berührungspunkte zwischen der beantragten und der ausgeschriebenen Übertragungskapazität) nun die Lösung der Frage, welcher Maßstab im Hinblick auf die Prüfung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit gemäß § 12 Abs. 3 1. HS PrR-G des gegenständlichen Eventualantrages herangezogen werden muss. Konkret heißt das: Sind in die technische Prüfung nur (rechtskräftig) zugeordnete Übertragungskapazitäten einzubeziehen oder - wie es die belangte Behörde in Bezug auf die ausgeschriebene Übertragungskapazität letztlich gemacht hat - auch solche, die im Zeitpunkt der Stellung des (gegenständlichen Eventual-)Antrages Gegenstand von bereits eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Zuordnungsverfahren sind?3.8.3.7. Die Kernproblematik im vorliegenden Fall ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts (angesichts der bereits erwähnten Berührungspunkte zwischen der beantragten und der ausgeschriebenen Übertragungskapazität) nun die Lösung der Frage, welcher Maßstab im Hinblick auf die Prüfung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, 1. HS PrR-G des gegenständlichen Eventualantrages herangezogen werden muss. Konkret heißt das: Sind in die technische Prüfung nur (rechtskräftig) zugeordnete Übertragungskapazitäten einzubeziehen oder - wie es die belangte Behörde in Bezug auf die ausgeschriebene Übertragungskapazität letztlich gemacht hat - auch solche, die im Zeitpunkt der Stellung des (gegenständlichen Eventual-)Antrages Gegenstand von bereits eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Zuordnungsverfahren sind?
Allein unter Heranziehung des Wortlautes des § 12 Abs. 3 1. HS PrR-G ("Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten als fernmeldetechnisch realisierbar") lässt sich diese Fragestellung mangels expliziter Anordnung zum Prüfungsmaßstab nicht lösen, weswegen weitere Interpretationsmethoden herangezogen werden müssen.Allein unter Heranziehung des Wortlautes des Paragraph 12, Absatz 3, 1. HS PrR-G ("Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten als fernmeldetechnisch realisierbar") lässt sich diese Fragestellung mangels expliziter Anordnung zum Prüfungsmaßstab nicht lösen, weswegen weitere Interpretationsmethoden herangezogen werden müssen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu den Interpretationsmethoden grundsätzlich Folgendes (VwGH 23.02.2010, Zl. 2009/05/0080): "Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen (vgl. dazu Bydlinski in Rummel, ABGB I Rz 1 zu § 6). In diesem Sinne vertreten auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, S. 101 f, 1996, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und den dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden". Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen. Hier stellt die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie zur Auslegung - sofern eine Legaldefinition wie vorliegendenfalls fehlt - eine zulässige Methode zur Ermittlung des Begriffsinhaltes dar."Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu den Interpretationsmethoden grundsätzlich Folgendes (VwGH 23.02.2010, Zl. 2009/05/0080): "Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen vergleiche dazu Bydlinski in Rummel, ABGB römisch eins Rz 1 zu Paragraph 6,). In diesem Sinne vertreten auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, S. 101 f, 1996, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und den dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden". Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen. Hier stellt die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie zur Auslegung - sofern eine Legaldefinition wie vorliegendenfalls fehlt - eine zulässige Methode zur Ermittlung des Begriffsinhaltes dar."
Ausdrücklich hält der Verwaltungsgerichtshof außerdem fest (VwGH 28.06.2012, Zl. 2008/15/0300): "Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 5. Oktober 1979, 1418, 1500/79, VwSlg 5408 F/1979). Bei der Auslegung kommt den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zu, doch sind sie für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam (vgl das hg Erkenntnis vom 3. April 2008, 2006/09/0056)."Ausdrücklich hält der Verwaltungsgerichtshof außerdem fest (VwGH 28.06.2012, Zl. 2008/15/0300): "Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 5. Oktober 1979, 1418, 1500/79, VwSlg 5408 F/1979). Bei der Auslegung kommt den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zu, doch sind sie für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam vergleiche das hg Erkenntnis vom 3. April 2008, 2006/09/0056)."
Da zur Lösung der vorliegenden Fragestellung zu § 12 Abs. 3 PrR-G weder einschlägige Gesetzesmaterialien noch Legaldefinitionen vorhanden sind, ist in Anwendung systematischer Erwägungen wesentlich auf deren Zusammenhang mit anderen Normen abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die grundsätzliche Systematik der §§ 12 und 13 PrR-G (siehe bereits II.3.8.3.5.), welche ein stufenweise aufgebautes Ineinandergreifen der beiden Regelungen ausgehend vom Einlangen eines Antrages gemäß § 12 Abs. 1 PrR-G vorsehen, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass in die fernmeldetechnische Prüfung gemäß § 12 Abs. 3 1. HS PrR-G eines neuen Antrages gemäß § 12 Abs. 1 PrR-G nicht nur (rechtskräftig) zugeordnete Übertragungskapazitäten einzubeziehen sind, sondern auch solche, die im Zeitpunkt der Stellung den neuen Antrages Gegenstand von bereits eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Zuordnungsverfahren sind. Dies muss jedenfalls für jene Übertragungskapazitäten gelten, welche zum Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrages die technische Hürde des § 12 Abs. 3 1. HS PrR-G bzw. Stufe in der Systematik der §§ 12 und 13 PrR-G bereits erfolgreich bewältigt haben. Eine bloße Berücksichtigung (rechtskräftig) zugeordneter Übertragungskapazitäten würde nicht nur diesem systematischen Aufbau widersprechen, sondern auch das rechtspolitisch nicht intendierte Ergebnis bringen, dass bereits für fernmeldetechnisch realisierbar erachtete Übertragungskapazitäten allenfalls wieder zu "verwerfen" wären, was schon angesichts der mehrmonatigen Dauer von internationalen Koordinierungsverfahren dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann.Da zur Lösung der vorliegenden Fragestellung zu Paragraph 12, Absatz 3, PrR-G weder einschlägige Gesetzesmaterialien noch Legaldefinitionen vorhanden sind, ist in Anwendung systematischer Erwägungen wesentlich auf deren Zusammenhang mit anderen Normen abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die grundsätzliche Systematik der Paragraphen 12 und 13 PrR-G (siehe bereits römisch zwei.3.8.3.5.), welche ein stufenweise aufgebautes Ineinandergreifen der beiden Regelungen ausgehend vom Einlangen eines Antrages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PrR-G vorsehen, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass in die fernmeldetechnische Prüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, 1. HS PrR-G eines neuen Antrages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PrR-G nicht nur (rechtskräftig) zugeordnete Übertragungskapazitäten einzubeziehen sind, sondern auch solche, die im Zeitpunkt der Stellung den neuen Antrages Gegenstand von bereits eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Zuordnungsverfahren sind. Dies muss jedenfalls für jene Übertragungskapazitäten gelten, welche zum Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrages die technische Hürde des Paragraph 12, Absatz 3, 1. HS PrR-G bzw. Stufe in der Systematik der Paragraphen 12 und 13 PrR-G bereits erfolgreich bewältigt haben. Eine bloße Berücksichtigung (rechtskräftig) zugeordneter Übertragungskapazitäten würde nicht nur diesem systematischen Aufbau widersprechen, sondern auch das rechtspolitisch nicht intendierte Ergebnis bringen, dass bereits für fernmeldetechnisch realisierbar erachtete Übertragungskapazitäten allenfalls wieder zu "verwerfen" wären, was schon angesichts der mehrmonatigen Dauer von internationalen Koordinierungsverfahren dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann.
Um Wertungswidersprüche (insbesondere) zu § 13 PrR-G zu vermeiden, sprechen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher die besseren Gründe dafür, § 12 Abs. 3 1. HS PrR-G in der erwähnten Weise auszulegen (vgl. zur Bedachtnahme auf Wertungswidersprüche zB VwGH 24.03.2015 Zl. Ra 2015/03/0006, zum MedKF-TG). Hierbei muss auch in die Erwägungen mit einbezogen werden, dass dem PrR-G Regelungen zur Beendigung eines Ausschreibungsverfahrens (zB Widerruf, Aufhebung der Ausschreibung) - obwohl im Rahmen dieser Ausschreibung wie im Beschwerdefall gesetzeskonforme bzw. "zuordnungswürdige" Anträge eingelangt sind - völlig fremd sind (wie auch die zweitbeschwerdeführende Partei letztlich zugesteht). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts endet ein Verfahren zur Ausschreibung von Übertragungskapazitäten nach dem bestehenden Regelungskonzept des PrR-G im Regelfall mit der Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 10 PrR-G. Für die von der zweitbeschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Heranziehung von vergleichbaren Bestimmungen des TKG 2003 und BVergG 2006 sieht das Bundesverwaltungsgericht in dieser Konstellation keinen Spielraum, da sich die dargestellte Systematik des PrR-G in diesem Bereich grundlegend von jener der beiden vorgenannten Gesetzen unterscheidet. Vielmehr muss angesichts der fehlenden expliziten Regelungen im PrR-G davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber einem einmal eingeleiteten Ausschreibungsverfahren gleichermaßen einen gewissen "Bestandsschutz" zuerkennt. Obendrein spricht auch die Regelung des § 12 Abs. 7 PrR-G, welcher einen Entschädigungsanspruch des ursprünglichen Antragsstellers nur in jenen Fällen vorsieht, in denen die "Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet [wird], die erst anlässlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 oder der Ausschreibung (§ 13) einen Antrag eingebracht hat", für die hier vertretene Sichtweise.Um Wertungswidersprüche (insbesondere) zu Paragraph 13, PrR-G zu vermeiden, sprechen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher die besseren Gründe dafür, Paragraph 12, Absatz 3, 1. HS PrR-G in der erwähnten Weise auszulegen vergleiche zur Bedachtnahme auf Wertungswidersprüche zB VwGH 24.03.2015 Zl. Ra 2015/03/0006, zum MedKF-TG). Hierbei muss auch in die Erwägungen mit einbezogen werden, dass dem PrR-G Regelungen zur Beendigung eines Ausschreibungsverfahrens (zB Widerruf, Aufhebung der Ausschreibung) - obwohl im Rahmen dieser Ausschreibung wie im Beschwerdefall gesetzeskonforme bzw. "zuordnungswürdige" Anträge eingelangt sind - völlig fremd sind (wie auch die zweitbeschwerdeführende Partei letztlich zugesteht). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts endet ein Verfahren zur Ausschreibung von Übertragungskapazitäten nach dem bestehenden Regelungskonzept des PrR-G im Regelfall mit der Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, PrR-G. Für die von der zweitbeschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Heranziehung von vergleichbaren Bestimmungen des TKG 2003 und BVergG 2006 sieht das Bundesverwaltungsgericht in dieser Konstellation keinen Spielraum, da sich die dargestellte Systematik des PrR-G in diesem Bereich grundlegend von jener der beiden vorgenannten Gesetzen unterscheidet. Vielmehr muss angesichts der fehlenden expliziten Regelungen im PrR-G davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber einem einmal eingeleiteten Ausschreibungsverfahren gleichermaßen einen gewissen "Bestandsschutz" zuerkennt. Obendrein spricht auch die Regelung des Paragraph 12, Absatz 7, PrR-G, welcher einen Entschädigungsanspruch des ursprünglichen Antragsstellers nur in jenen Fällen vorsieht, in denen die "Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet [wird], die erst anlässlich des Verfahrens gemäß Absatz 4, oder der Ausschreibung (Paragraph 13,) einen Antrag eingebracht hat", für die hier vertretene Sichtweise.
Diese Auslegung steht überdies im Einklang mit dem - gemäß der dargestellten Interpretationsmethoden ebenso zu berücksichtigenden - Zweck der Regelungen: So ist Zweck des PrR-G gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks. Und gemäß § 2 Abs. 3 KOG sollen durch die der belangten Behörde zugewiesenen Aufgaben ua. folgende Ziele erreicht werden:Diese Auslegung steht überdies im Einklang mit dem - gemäß der dargestellten Interpretationsmethoden ebenso zu berücksichtigenden - Zweck der Regelungen: So ist Zweck des PrR-G gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks. Und gemäß Paragraph 2, Absatz 3, KOG sollen durch die der belangten Behörde zugewiesenen Aufgaben ua. folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter (Z 1), die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung (Z 2), die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk (Z 5).die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter (Ziffer eins,), die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung (Ziffer 2,), die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk (Ziffer 5,).
An diesem Ergebnis ändert für das Bundesverwaltungsgericht auch das Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei, wonach die belangte Behörde außer Acht gelassen habe, dass nach dem PrR-G der Verbesserung der Vorrang gegenüber der Erweiterung bzw. der Neuschaffung eines Versorgungsgebietes einzuräumen sei, nichts. Vielmehr muss in Zusammenschau mit § 12 Abs. 3 PrR-G angenommen werden, dass die in § 10 PrR-G normierte "Reihenfolge" der Zuordnung (siehe dazu bereits II.3.8.2.4.) - erst - für jene Übertragungskapazitäten zum Tragen kommt, welche sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde als fernmeldetechnisch realisierbar erwiesen haben. So wird die in § 12 Abs. 3 PrR-G festgelegte weitere Vorgehensweise (je nach Art des Antrages - Z 1 bis 3 leg.cit. - vgl. schon II.3.8.3.5.) ausdrücklich erst durch eine "erfolgreich absolvierte" technische Prüfung in Bezug auf die beantragte Übertragungskapazität ausgelöst (arg. "Erweist sich [...] als fernmeldetechnisch realisierbar, so hat die RegulierungsbehördeAn diesem Ergebnis ändert für das Bundesverwaltungsgericht auch das Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei, wonach die belangte Behörde außer Acht gelassen habe, dass nach dem PrR-G der Verbesserung der Vorrang gegenüber der Erweiterung bzw. der Neuschaffung eines Versorgungsgebietes einzuräumen sei, nichts. Vielmehr muss in Zusammenschau mit Paragraph 12, Absatz 3, PrR-G angenommen werden, dass die in Paragraph 10, PrR-G normierte "Reihenfolge" der Zuordnung (siehe dazu bereits römisch zwei.3.8.2.4.) - erst - für jene Übertragungskapazitäten zum Tragen kommt, welche sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde als fernmeldetechnisch realisierbar erwiesen haben. So wird die in Paragraph 12, Absatz 3, PrR-G festgelegte weitere Vorgehensweise (je nach Art des Antrages - Ziffer eins bis 3 leg.cit. - vergleiche schon römisch zwei.3.8.3.5.) ausdrücklich erst durch eine "erfolgreich absolvierte" technische Prüfung in Bezug auf die beantragte Übertragungskapazität ausgelöst (arg. "Erweist sich [...] als fernmeldetechnisch realisierbar, so hat die Regulierungsbehörde
[...]").
3.8.3.8. Nach alledem muss im vorliegenden Fall - in welchem feststeht, dass die von der zweitbeschwerdeführenden Partei im Rahmen des § 12 PrR-G beantragte Übertragungskapazität technisch nicht gleichzeitig mit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität realisiert werden kann, da die beiden Übertragungskapazitäten einander aufgrund der geringen geographischen Entfernung und der Verwendung der gleichen Frequenz stören würden (siehe dazu die letztlich unbestrittenen Ausführungen im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten unter II.1.2.) - davon ausgegangen werden, dass die Abweisung des Eventualantrages der zweitbeschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. Folglich war die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei auch in diesem Punkt, dh. soweit sie sich auf Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides bezogen hat, spruchgemäß abzuweisen (Spruchpunkt II.).3.8.3.8. Nach alledem muss im vorliegenden Fall - in welchem feststeht, dass die von der zweitbeschwerdeführenden Partei im Rahmen des Paragraph 12, PrR-G beantragte Übertragungskapazität technisch nicht gleichzeitig mit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität realisiert werden kann, da die beiden Übertragungskapazitäten einander aufgrund der geringen geographischen Entfernung und der Verwendung der gleichen Frequenz stören würden (siehe dazu die letztlich unbestrittenen Ausführungen im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten unter römisch zwei.1.2.) - davon ausgegangen werden, dass die Abweisung des Eventualantrages der zweitbeschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. Folglich war die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei auch in diesem Punkt, dh. soweit sie sich auf Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides bezogen hat, spruchgemäß abzuweisen (Spruchpunkt römisch zwei.).
3.9. Zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei:
3.9.1. Mit Spruchpunkt 11. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen. In der vorliegenden Beschwerde wird nun zusammengefasst geltend gemacht, dass der erstbeschwerdeführenden Partei anstelle des Beschwerdegegners im Rahmen der Auswahlentscheidung des § 6 PrR-G der Vorzug zu geben gewesen wäre. Zum Vorbringen im Einzelnen:3.9.1. Mit Spruchpunkt 11. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz" gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen. In der vorliegenden Beschwerde wird nun zusammengefasst geltend gemacht, dass der erstbeschwerdeführenden Partei anstelle des Beschwerdegegners im Rahmen der Auswahlentscheidung des Paragraph 6, PrR-G der Vorzug zu geben gewesen wäre. Zum Vorbringen im Einzelnen:
3.9.2. Die erstbeschwerdeführende Partei verweist insbesondere darauf, dass die belangte Behörde in vergleichbaren Zulassungsverfahren - konkret betreffend die Versorgungsgebiete "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" und "Graz 94,2 MHz" - nicht dem Beschwerdegegner die Zulassung erteilt habe und die dort verwendeten Argumente daher auch für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen seien. So seien im Verfahren betreffend "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" die Überschneidungen des Beschwerdegegners mit dem bestehenden Programm Radio Stephansdom relevant gewesen - woran auch der im vorliegenden Verfahren im Verhältnis zum Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" adaptierte Antrag des Beschwerdegegners nichts ändere - und im Verfahren betreffend "Graz 94,2 MHz" sei Radio Stephansdom gegenüber dem Beschwerdegegner der Vorzug gegeben worden.
In Bezug auf das vom Beschwerdegegner vorliegend beantragte Programm würden sich sowohl im Wort- als auch im Musikprogramm Überschneidungen mit Radio Stephansdom ergeben, auch wenn sich die beiden Programme nicht ausschließlich an dieselbe Zielgruppe richteten. Gewisse Sendungen würden "sogar" vom Beschwerdegegner aus dem Programm von Radio Stephansdom übernommen. Zudem bestünden Überschneidungen mit Radio Orange und Ö1. Auch sei die inhaltliche Beschreibung des Programms des Beschwerdegegners im Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" im Verhältnis zu jener im angefochtenen Bescheid "weitgehend ident". Neu sei lediglich folgender Satz auf Seite 14 des angefochtenen Bescheides: "Das Programm stellt insbesondere die Liturgie, das Gebet und die Katechese in den Mittelpunkt des Gesamtprogramms und sendet diese als Live-Beiträge unter starker Hörerbeteiligung." Aber auch im Musikprogramm seien die Unterschiede zu dem im Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" beurteilten Programm "minimal". Es sei lediglich die Kategorie "Neues geistliches Lied" neu hinzugekommen. Bei einem Musikanteil von nur 30% könne eine solch "marginale" Änderung aber keinen entscheidungswesentlichen Unterschied begründen.
3.9.3. Vorweg ist zu diesen Argumenten anzumerken, dass das Zulassungsverfahren betreffend "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht hingegen jenes betreffend "Graz 94,2 MHz":
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2013, KOA 1.706/13-001, wurde der Mein Kinderradio Limited eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" erteilt, und es wurden ua. die Anträge des Beschwerdegegners und der erstbeschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen (bestätigt durch BKS 11.09.2013, GZ 611.177/0002-BKS/2013). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2014, KOA 1.467/14-026, wurde der Kirchlichen Stiftung Radio Stephansdom eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Graz (94,2 MHz)" erteilt und ua. der Antrag des Beschwerdegegners abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2013, KOA 1.706/13-001, wurde der Mein Kinderradio Limited eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" erteilt, und es wurden ua. die Anträge des Beschwerdegegners und der erstbeschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen (bestätigt durch BKS 11.09.2013, GZ 611.177/0002-BKS/2013). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2014, KOA 1.467/14-026, wurde der Kirchlichen Stiftung Radio Stephansdom eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Graz (94,2 MHz)" erteilt und ua. der Antrag des Beschwerdegegners abgewiesen.
3.9.4. Soweit die erstbeschwerdeführende Partei auf diese beiden Verfahren Bezug nimmt, muss ihr zunächst entgegengehalten werden, dass ein Zulassungsverfahren mit dem anderen nie uneingeschränkt verglichen werden kann, solange weder die Bewerbersituation noch das bestehende Angebot an Hörfunkprogrammen völlig übereinstimmen. Ein solches Übereinstimmen wird in der Beschwerde aber gar nicht behauptet und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Schon insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche in den zitierten Verfahren gültigen Argumente ohne weiteres auf das vorliegende Verfahren übertragen werden können.
Dies gilt besonders für das Verfahren "Graz (94,2 MHz)", welches bereits eine gänzlich andere Ausgangssituation beinhaltet als der Beschwerdefall, zumal Radio Stephansdom und der Beschwerdegegner im Verfahren "Graz (94,2 MHz)" Konkurrenten um die zu vergebende Übertragungskapazität sind und nicht - wie im vorliegenden Verfahren - die "Rollen" bestehender Hörfunkveranstalter und Zulassungswerber einnehmen.
Aber auch im Hinblick auf das Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" ergibt sich nach dem Gesagten keine völlig vergleichbare Situation, da in diesem eine andere Bewerbersituation als im vorliegenden Fall gegeben war und in der konkreten Auswahlentscheidung der Beschwerdegegner dem Kinderradio unterlegen ist (wie im Übrigen auch die erstbeschwerdeführende Partei). Angesichts dieser unterschiedlichen Voraussetzungen können nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" für die vorliegend zu treffende Auswahlentscheidung zwischen der erstbeschwerdeführenden Partei und dem Beschwerdegegner nur bedingt Schlüsse gezogen werden.
Keinesfalls kann in Anbetracht dieser Erwägungen jedoch davon ausgegangen werden, dass - wie es die Beschwerde behauptet - schon insoweit, als das Programm des Beschwerdegegners keinen relevanten Unterschied zu dem im Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" beantragten Programm aufweise, dieses rechtlich gleich beurteilt werden müsse.
3.9.5. Zu den von der erstbeschwerdeführenden Partei dargelegten Überschneidungen zwischen dem Programm des Beschwerdegegners und den bestehenden Programmen Radio Stephansdom, Radio Orange und Ö1 zeigt sich zunächst im Hinblick auf Radio Orange, dass in der Beschwerde nur ein einziger überschneidender Themenaspekt geltend gemacht wird - nämlich Migrationsthemen, welche beide Programme abdecken würden - ohne näher auszuführen, ob dieses Thema in den beiden Programmen überhaupt eine signifikante Größe einnimmt.
Soweit das ORF-Programm Ö1 angesprochen wird, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (siehe II.3.6.1.), wonach gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G auf die nach diesem Bundesgesetz (nicht aber auch nach dem ORF-G) verbreiteten Programme abzustellen ist (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2002/04/0006).Soweit das ORF-Programm Ö1 angesprochen wird, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (siehe römisch zwei.3.6.1.), wonach gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G auf die nach diesem Bundesgesetz (nicht aber auch nach dem ORF-G) verbreiteten Programme abzustellen ist vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2002/04/0006).
Hinsichtlich der behaupteten Überschneidungen zum Programm Radio Stephansdom fällt auf, dass die erstbeschwerdeführende Partei in großem Detailgrad die Parallelen zum Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" betont, zugleich aber auf jegliche konkreten vertiefenden Aussagen zum vorliegenden Verfahren verzichtet. Die erstbeschwerdeführende Partei übersieht hierbei auch, dass sich durch das Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" die bestehende Marktsituation verändert hat, da ein neues Programm hinzugetreten ist, und auch insoweit eine geänderte Situation zum vorliegenden Fall besteht.
Die erstbeschwerdeführende Partei möchte weiters aufzeigen, dass der Fokus der Programme Radio Stephansdom, Radio Orange und Ö1 "weiter" sei als der des vom Beschwerdegegner veranstalteten Programms - Radio Stephansdom mache zB allen Kulturinteressierten ein Angebot und biete zusätzlich religiöse und philosophische Themen. Radio Stephansdom könne somit zu einem gewissen Ausmaß die Bedürfnisse der Zielgruppe vom Programm des Beschwerdegegners abdecken.
Abgesehen davon, dass die erstbeschwerdeführende Partei damit selbst (in gewissem Umfang) die Andersartigkeit des Programms des Beschwerdegegners dartut, vermag sie - wie im Folgenden gezeigt wird - mit ihrer Argumentation nicht zu belegen, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung der erstbeschwerdeführenden Partei statt dem Beschwerdegegner der Vorzug zu geben gewesen wäre.
3.9.6. Das beantragte Programm des Beschwerdegegners ist unbestrittenermaßen als Spartenprogramm (§ 16 Abs. 6 PrR-G) zu qualifizieren, wohingegen das Programm der erstbeschwerdeführenden Partei ein Vollprogramm darstellt.3.9.6. Das beantragte Programm des Beschwerdegegners ist unbestrittenermaßen als Spartenprogramm (Paragraph 16, Absatz 6, PrR-G) zu qualifizieren, wohingegen das Programm der erstbeschwerdeführenden Partei ein Vollprogramm darstellt.
Einem Spartenprogramm ist im Rahmen der Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G dann der Vorrang einzuräumen, wenn im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten [Sparten-]Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei diesem Kalkül maßgeblich nicht bereits auf die Unterschiedlichkeit des beantragten Programms, sondern vielmehr darauf an, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme vom Spartenprogramm ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist, der über ein allgemeines Maß hinausgehend als besonderer Beitrag zu werten ist. Läge in diesem Sinne im bestehenden Programmangebot ein Mangel an Meinungen, dem durch das beantragte Programm abgeholfen würde, könnte wohl von einem besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt durch dieses Programm gesprochen werden (vgl. zB VwGH 21.04.2004, Zl. 2002/04/0156; sowie bereits II.3.6.1.).Einem Spartenprogramm ist im Rahmen der Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G dann der Vorrang einzuräumen, wenn im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten [Sparten-]Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei diesem Kalkül maßgeblich nicht bereits auf die Unterschiedlichkeit des beantragten Programms, sondern vielmehr darauf an, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme vom Spartenprogramm ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist, der über ein allgemeines Maß hinausgehend als besonderer Beitrag zu werten ist. Läge in diesem Sinne im bestehenden Programmangebot ein Mangel an Meinungen, dem durch das beantragte Programm abgeholfen würde, könnte wohl von einem besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt durch dieses Programm gesprochen werden vergleiche zB VwGH 21.04.2004, Zl. 2002/04/0156; sowie bereits römisch zwei.3.6.1.).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausführlich argumentiert, dass vom Programm des Beschwerdegegners ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten ist und insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdegegner die Ausstrahlung eines werbefreien, religiösen 24 Stunden Spartenprogramms christlicher Prägung plane (mit ca. 30% Musik- und 70% Wortprogramm), welches ungeachtet eines an sozial relevanten Themen reichhaltigen Programmangebots in einen sehr religiösen Rahmen eingebunden sei und sich damit auch an einen eng gezogenen Adressatenkreis richte. Damit unterscheide sich das Programm von den meisten bestehenden Vollprogrammen. Hinzu komme, dass (aufgrund des im Verhältnis zum Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" geänderten Antrages) Überschneidungen mit Radio Stephansdom "lediglich marginal und allenfalls in Randbereichen" (Seite 60 des angefochtenen Bescheides) vorliegen würden. Der Musikanteil sei auf geistliche Musik ausgerichtet und fokussiere - anders als Radio Stephansdom, welches mehrheitlich klassische Musik beinhalte - auf zeitgenössische Werke ("Neues geistliches Lied").
Die erstbeschwerdeführende Partei wendet sich nun vor allem gegen die behördliche Einschätzung, dass lediglich geringfügige Überschneidungen mit Radio Stephansdom bestehen würden, sodass letztlich kein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt vom Programm des Beschwerdeführers zu erwarten sei.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde (siehe auch II.1.2.) umfasst Radio Stephansdom ein "24 Stunden Kultur-Spartenprogramm mit dem Musikformat "Klassik", das durchmoderiert ist. Im Wortprogramm werden in den Kernzeiten in der Früh, zu Mittag und am Abend nationale und internationale Nachrichten ausgestrahlt. Im Abendprogramm wird von 18:30 bis 20:30 Uhr eine eigene Programmleiste als "Abendmagazin" mit Informationen aus Kirche und Religion angeboten. Hinzu treten von Montag bis Freitag zu Mittag eine einstündige Sendung mit Informationen über Kulturveranstalter im Großraum Wien sowie an Sonn- und Feiertagen die Gottesdienstübertragungen aus dem Stephansdom. Das Musikprogramm konzentriert sich in den Kernzeiten auf die Epochen Barock bis Romantik, integriert aber auch aktuelle Werke aus dem Bereich der Filmmusik. In Spezialsendungen wird das ganze Repertoire der sogenannten "klassischen Musik" vom Gregorianischen Choral bis zu Werken zeitgenössischer Musik des 21. Jahrhunderts abgedeckt".Nach den Feststellungen der belangten Behörde (siehe auch römisch zwei.1.2.) umfasst Radio Stephansdom ein "24 Stunden Kultur-Spartenprogramm mit dem Musikformat "Klassik", das durchmoderiert ist. Im Wortprogramm werden in den Kernzeiten in der Früh, zu Mittag und am Abend nationale und internationale Nachrichten ausgestrahlt. Im Abendprogramm wird von 18:30 bis 20:30 Uhr eine eigene Programmleiste als "Abendmagazin" mit Informationen aus Kirche und Religion angeboten. Hinzu treten von Montag bis Freitag zu Mittag eine einstündige Sendung mit Informationen über Kulturveranstalter im Großraum Wien sowie an Sonn- und Feiertagen die Gottesdienstübertragungen aus dem Stephansdom. Das Musikprogramm konzentriert sich in den Kernzeiten auf die Epochen Barock bis Romantik, integriert aber auch aktuelle Werke aus dem Bereich der Filmmusik. In Spezialsendungen wird das ganze Repertoire der sogenannten "klassischen Musik" vom Gregorianischen Choral bis zu Werken zeitgenössischer Musik des 21. Jahrhunderts abgedeckt".
Für das Bundesverwaltungsgericht zeigen sich hier Überschneidungen mit dem Programm des Beschwerdegegners im Hinblick auf das tägliche Abendmagazin von Radio Stephansdom, welches Informationen aus Kirche und Religion anbietet, sowie die Gottesdienstübertragungen aus dem Stephansdom an Sonn- und Feiertagen. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass den Feststellungen zu entnehmen ist (II.1.2.), dass im Programm des Beschwerdegegners wöchentlich maximal 15 Minuten von Radio Stephansdom übernommen werden sollen (siehe auch II.3.9.7.). Eine gänzliche Unterschiedlichkeit des beantragten Programms im Verhältnis zum bestehenden Programmangebot im Versorgungsgebiet kann insoweit nicht angenommen werden, was aber unter Bedachtnahme auf die zuvor zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bedeutet, dass das Programm nicht dennoch einen besonderen Betrag zur Meinungsvielfalt zu bieten vermag. Viel eher ist hier nämlich darauf abzustellen, ob im verfahrensgegenständlichen Gebiet ein Mangel an Meinungen vorherrschend ist, welchem durch das Programm des Beschwerdegegners abgeholfen werden könnte.Für das Bundesverwaltungsgericht zeigen sich hier Überschneidungen mit dem Programm des Beschwerdegegners im Hinblick auf das tägliche Abendmagazin von Radio Stephansdom, welches Informationen aus Kirche und Religion anbietet, sowie die Gottesdienstübertragungen aus dem Stephansdom an Sonn- und Feiertagen. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass den Feststellungen zu entnehmen ist (römisch zwei.1.2.), dass im Programm des Beschwerdegegners wöchentlich maximal 15 Minuten von Radio Stephansdom übernommen werden sollen (siehe auch römisch zwei.3.9.7.). Eine gänzliche Unterschiedlichkeit des beantragten Programms im Verhältnis zum bestehenden Programmangebot im Versorgungsgebiet kann insoweit nicht angenommen werden, was aber unter Bedachtnahme auf die zuvor zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bedeutet, dass das Programm nicht dennoch einen besonderen Betrag zur Meinungsvielfalt zu bieten vermag. Viel eher ist hier nämlich darauf abzustellen, ob im verfahrensgegenständlichen Gebiet ein Mangel an Meinungen vorherrschend ist, welchem durch das Programm des Beschwerdegegners abgeholfen werden könnte.
Ein solcher Mangel an Meinungen kann im konkreten Versorgungsgebiet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insoweit angenommen werden, als ein religiöses Spartenprogramm bislang nicht angeboten wird. Selbst die erstbeschwerdeführende Partei verweist darauf, dass Radio Stephansdom [lediglich] "zusätzlich religiöse und philosophische Themen" biete. Es muss daher angenommen werden, dass dieser "Mangel" durch das beantragte Programm des Beschwerdegegners, welches ausweislich der Feststellungen (II.1.2.) einen ganz klaren (und unbestrittenen) Schwerpunkt auf christlich religiöse Inhalte setzt, mit einem für Hörfunkprogramme eher "unüblichen" umfangreichen Wortprogramm (im Ausmaß von 70%) und einem ebenfalls überwiegend religiösen Musikprogramm (Fokus auf geistlicher Musik) behoben werden kann. Hierbei ist zusätzlich darauf Bedacht zu nehmen, dass im beantragten Programm auch die Musikrichtung der Volksmusik Berücksichtigung findet (Sendung "Hoamatklang"; vgl. II.1.2.), welche im Gesamtangebot der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme bisher nicht berücksichtigt wird.Ein solcher Mangel an Meinungen kann im konkreten Versorgungsgebiet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insoweit angenommen werden, als ein religiöses Spartenprogramm bislang nicht angeboten wird. Selbst die erstbeschwerdeführende Partei verweist darauf, dass Radio Stephansdom [lediglich] "zusätzlich religiöse und philosophische Themen" biete. Es muss daher angenommen werden, dass dieser "Mangel" durch das beantragte Programm des Beschwerdegegners, welches ausweislich der Feststellungen (römisch zwei.1.2.) einen ganz klaren (und unbestrittenen) Schwerpunkt auf christlich religiöse Inhalte setzt, mit einem für Hörfunkprogramme eher "unüblichen" umfangreichen Wortprogramm (im Ausmaß von 70%) und einem ebenfalls überwiegend religiösen Musikprogramm (Fokus auf geistlicher Musik) behoben werden kann. Hierbei ist zusätzlich darauf Bedacht zu nehmen, dass im beantragten Programm auch die Musikrichtung der Volksmusik Berücksichtigung findet (Sendung "Hoamatklang"; vergleiche römisch zwei.1.2.), welche im Gesamtangebot der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme bisher nicht berücksichtigt wird.
Dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass vom Programm des Beschwerdegegners ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten ist, kann vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht beanstandet werden.
3.9.7. Im Unterschied zum Spartenprogramm des Beschwerdegegners (vgl. II.3.9.6. zum diesbezüglichen Maßstab des § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G) ist das Vollprogramm der erstbeschwerdeführenden Partei im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G am Maßstab der Kriterien "bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt" sowie "eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot" zu messen, wobei zu letzterem Aspekt zu berücksichtigen ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das PrR-G zwar für Spartenprogramme keinen Lokalbezug fordert, keineswegs aber die Heranziehung des Lokalbezuges, den ein Spartenprogramm gegebenenfalls aufweist, als einen Gesichtspunkt bei der Auswahl im Sinn des § 6 Abs. 1 PrR-G ausschließt (VwGH 30.06.2004, Zl. 2003/04/0133).3.9.7. Im Unterschied zum Spartenprogramm des Beschwerdegegners vergleiche römisch zwei.3.9.6. zum diesbezüglichen Maßstab des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G) ist das Vollprogramm der erstbeschwerdeführenden Partei im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G am Maßstab der Kriterien "bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt" sowie "eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot" zu messen, wobei zu letzterem Aspekt zu berücksichtigen ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das PrR-G zwar für Spartenprogramme keinen Lokalbezug fordert, keineswegs aber die Heranziehung des Lokalbezuges, den ein Spartenprogramm gegebenenfalls aufweist, als einen Gesichtspunkt bei der Auswahl im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G ausschließt (VwGH 30.06.2004, Zl. 2003/04/0133).
Soweit die erstbeschwerdeführende Partei zum Kriterium der größeren Meinungsvielfalt im Hinblick auf Radio Superfly anführt, dass (im Unterschied zum Programm Radio Stephansdom und jenem des Beschwerdegegners) "praktisch keine Überschneidungen" mit dem Programm der erstbeschwerdeführenden Partei bestehen würden - dies weder im Musik- (unter Hinweis auf Playlisten), aber auch nicht im Wortprogramm, da Radio Superfly anders als die erstbeschwerdeführende Partei zB auf Servicemeldungen aus dem Bereichen Wetter und Verkehr verzichte - übersieht die erstbeschwerdeführende Partei, dass auch die belangte Behörde in Bezug auf das Musikprogramm davon ausgegangen ist, dass es [bloß] "in einzelnen Bereichen zu Überschneidungen kommen würde" (Seite 63 des angefochtenen Bescheides); eine Schlussfolgerung, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unter Bedachtnahme auf die Feststellungen zu den Musikprogrammen der beiden Programme (II.1.2.) nicht zu beanstanden ist. Im Hinblick auf die von der erstbeschwerdeführenden Partei angeführten Unterschiede im Wortprogramm ist anzumerken, dass Servicemeldungen in den Bereichen Wetter und Verkehr zwar nicht im Verhältnis zu Radio Superfly zu Überschneidungen führen, sehr wohl aber - in Anbetracht dessen, dass es sich um die "Kernkompetenz" eines Hörfunk-Vollprogramms handelt, wie die Beschwerde ausführt - im Verhältnis zu praktisch jedem anderen privaten Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet.Soweit die erstbeschwerdeführende Partei zum Kriterium der größeren Meinungsvielfalt im Hinblick auf Radio Superfly anführt, dass (im Unterschied zum Programm Radio Stephansdom und jenem des Beschwerdegegners) "praktisch keine Überschneidungen" mit dem Programm der erstbeschwerdeführenden Partei bestehen würden - dies weder im Musik- (unter Hinweis auf Playlisten), aber auch nicht im Wortprogramm, da Radio Superfly anders als die erstbeschwerdeführende Partei zB auf Servicemeldungen aus dem Bereichen Wetter und Verkehr verzichte - übersieht die erstbeschwerdeführende Partei, dass auch die belangte Behörde in Bezug auf das Musikprogramm davon ausgegangen ist, dass es [bloß] "in einzelnen Bereichen zu Überschneidungen kommen würde" (Seite 63 des angefochtenen Bescheides); eine Schlussfolgerung, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unter Bedachtnahme auf die Feststellungen zu den Musikprogrammen der beiden Programme (römisch zwei.1.2.) nicht zu beanstanden ist. Im Hinblick auf die von der erstbeschwerdeführenden Partei angeführten Unterschiede im Wortprogramm ist anzumerken, dass Servicemeldungen in den Bereichen Wetter und Verkehr zwar nicht im Verhältnis zu Radio Superfly zu Überschneidungen führen, sehr wohl aber - in Anbetracht dessen, dass es sich um die "Kernkompetenz" eines Hörfunk-Vollprogramms handelt, wie die Beschwerde ausführt - im Verhältnis zu praktisch jedem anderen privaten Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet.
Wenn die erstbeschwerdeführende Partei anführt, dass die von der belangten Behörde angenommenen Überschneidungen im Musikprogramm im Verhältnis zum Kinderradio nur im Nachtprogramm bestehen würden, sagt sie nichts anderes als die belangte Behörde, welche die diesbezüglich konstatierten Überschneidungen ebenfalls nur auf den Zeitraum von 20:00 bis 06:00 Uhr bezogen hat. Im Hinblick auf den der Beschwerde beigelegten Vergleich der Playlisten der beiden Programme vom 19.08.2014 ist festzuhalten, dass ein Überschneidungsgrad von 3,7% bezogen auf das gesamte Musikprogramm an diesem Tag ausgewiesen wird, weswegen die Zahl naturgemäß geringer ist, als würden nur die Nachtstunden berücksichtigt, wie es die belangte Behörde aber gemacht hat (dass untertags Überschneidungen gegeben sind, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen).
Zum Kriterium des Lokalbezuges verweist die erstbeschwerdeführende Partei darauf, dass ihr Programm einen "weitaus höheren" Bezug zum gegenständlichen Versorgungsgebiet aufweise als das Programm des Beschwerdegegners. Während die erstbeschwerdeführende Partei eine Vielzahl von Beiträgen mit Lokalbezug (vgl. im angefochtenen Bescheid die Seiten 26f) plane, seien die vom Beschwerdegegner diesbezüglich ins Treffen geführten Sendeschienen "Das andere Wien", "Vienna International" und "Aus der Hauptstadt" bereits im Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" im Konzept enthalten gewesen seien; schon daher sei eine andere rechtliche Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht rechtfertigbar.Zum Kriterium des Lokalbezuges verweist die erstbeschwerdeführende Partei darauf, dass ihr Programm einen "weitaus höheren" Bezug zum gegenständlichen Versorgungsgebiet aufweise als das Programm des Beschwerdegegners. Während die erstbeschwerdeführende Partei eine Vielzahl von Beiträgen mit Lokalbezug vergleiche im angefochtenen Bescheid die Seiten 26f) plane, seien die vom Beschwerdegegner diesbezüglich ins Treffen geführten Sendeschienen "Das andere Wien", "Vienna International" und "Aus der Hauptstadt" bereits im Verfahren "Wien Innere Stadt 103,2 MHz" im Konzept enthalten gewesen seien; schon daher sei eine andere rechtliche Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht rechtfertigbar.
Aus letzterem Aspekt vermag die erstbeschwerdeführende Partei aus den schon erwähnten Gründen (II.3.9.4.) keinen Vorteil zu ziehen. Vergleicht man die geplanten lokalen Anteile in den Programmen der beiden Bewerber kann nun aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs angenommen werden, dass der Lokalbezug im Programm des Beschwerdegegners hinter jenen im Programm der erstbeschwerdeführenden Partei zurücktritt. So zielen speziell die drei Sendeschienen des Beschwerdegegners (siehe zu den entsprechenden Feststellungen II.1.2.) "Das andere Wien" (einmal wöchentlich), "Vienna International" (zweimal im Monat) und "Aus der Hauptstadt" (täglich) auf bisher nicht bediente Zielgruppen im verfahrensgegenständlichen Gebiet ab. Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das vom Beschwerdegegner geplante Angebot lokale Inhalte umfasst, die noch von keinem Hörfunkveranstalter im beantragten Versorgungsgebiet und auch von keinem anderen Antragsteller im gegenständlichen Verfahren angeboten werden, kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden. Auch wenn die geplanten Lokalinhalte des Beschwerdegegners in unterschiedlicher Dichte (täglich bis zweimal monatlich) gesendet werden sollen, darf die vergleichsweise "Neuartigkeit" dieser Angebote in der Auswahlentscheidung nicht vernachlässigt werden. Den Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach - außer den Nachrichten - von den weiteren von der erstbeschwerdeführenden Partei dargestellten Wortbeiträgen kein besonderer Lokalbezug zum gegenständlichen Versorgungsgebiet zu erwarten sei, da die Bereiche Freizeit, Lifestyle, Genuss, Mode, Wellness und Gesellschaft eher allgemein im Trend unserer Zeit liegende Themen darstellen würden und nicht spezifisch für das gegenständliche Versorgungsgebiet von Bedeutung seien, wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Einen solcherart "weitaus höheren" Bezug zum gegenständlichen Versorgungsgebiet im Programm der erstbeschwerdeführenden Partei kann das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht erkennen.Aus letzterem Aspekt vermag die erstbeschwerdeführende Partei aus den schon erwähnten Gründen (römisch zwei.3.9.4.) keinen Vorteil zu ziehen. Vergleicht man die geplanten lokalen Anteile in den Programmen der beiden Bewerber kann nun aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs angenommen werden, dass der Lokalbezug im Programm des Beschwerdegegners hinter jenen im Programm der erstbeschwerdeführenden Partei zurücktritt. So zielen speziell die drei Sendeschienen des Beschwerdegegners (siehe zu den entsprechenden Feststellungen römisch zwei.1.2.) "Das andere Wien" (einmal wöchentlich), "Vienna International" (zweimal im Monat) und "Aus der Hauptstadt" (täglich) auf bisher nicht bediente Zielgruppen im verfahrensgegenständlichen Gebiet ab. Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das vom Beschwerdegegner geplante Angebot lokale Inhalte umfasst, die noch von keinem Hörfunkveranstalter im beantragten Versorgungsgebiet und auch von keinem anderen Antragsteller im gegenständlichen Verfahren angeboten werden, kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden. Auch wenn die geplanten Lokalinhalte des Beschwerdegegners in unterschiedlicher Dichte (täglich bis zweimal monatlich) gesendet werden sollen, darf die vergleichsweise "Neuartigkeit" dieser Angebote in der Auswahlentscheidung nicht vernachlässigt werden. Den Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach - außer den Nachrichten - von den weiteren von der erstbeschwerdeführenden Partei dargestellten Wortbeiträgen kein besonderer Lokalbezug zum gegenständlichen Versorgungsgebiet zu erwarten sei, da die Bereiche Freizeit, Lifestyle, Genuss, Mode, Wellness und Gesellschaft eher allgemein im Trend unserer Zeit liegende Themen darstellen würden und nicht spezifisch für das gegenständliche Versorgungsgebiet von Bedeutung seien, wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Einen solcherart "weitaus höheren" Bezug zum gegenständlichen Versorgungsgebiet im Programm der erstbeschwerdeführenden Partei kann das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht erkennen.
3.9.8. Zum Kriterium des größeren Umfangs an eigengestalteten Beiträgen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 PrR-G, welches nach dem Wortlaut der Bestimmung für Voll- und Spartenprogramme im Beurteilungsschema des § 6 PrR-G gleichermaßen gültig ist, hat der Beschwerdegegner angegeben, dass maximal eine Stunde und 40 Minuten des Programms von anderen Rundfunkveranstaltern übernommen werden würden; konkret umfasst dies (vgl. II.1.2.): "Täglich zwei Nachrichtensendungen im Umfang von insgesamt 40 Minuten aus Rom ("Radio Vatikan") sowie eine Stunde täglich vom Verein Radio Maria Südtirol und wöchentlich maximal 15 Minuten von Radio Stephansdom aus Wien." Den Feststellungen zum Programm der erstbeschwerdeführenden Partei ist zu entnehmen, dass vereinzelt Synergien mit Schwestergesellschaften genutzt werden sollen, indem in einem Ausmaß von unter 10% Sendungen oder Beiträge übernommen werden.3.9.8. Zum Kriterium des größeren Umfangs an eigengestalteten Beiträgen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G, welches nach dem Wortlaut der Bestimmung für Voll- und Spartenprogramme im Beurteilungsschema des Paragraph 6, PrR-G gleichermaßen gültig ist, hat der Beschwerdegegner angegeben, dass maximal eine Stunde und 40 Minuten des Programms von anderen Rundfunkveranstaltern übernommen werden würden; konkret umfasst dies vergleiche römisch zwei.1.2.): "Täglich zwei Nachrichtensendungen im Umfang von insgesamt 40 Minuten aus Rom ("Radio Vatikan") sowie eine Stunde täglich vom Verein Radio Maria Südtirol und wöchentlich maximal 15 Minuten von Radio Stephansdom aus Wien." Den Feststellungen zum Programm der erstbeschwerdeführenden Partei ist zu entnehmen, dass vereinzelt Synergien mit Schwestergesellschaften genutzt werden sollen, indem in einem Ausmaß von unter 10% Sendungen oder Beiträge übernommen werden.
Die Beschwerde führt dazu aus, dass in diesem Punkt keinem der beiden Programme der Vorzug gegeben werden könne, da der Beschwerdegegner ca. 7% und die erstbeschwerdeführende Partei unter 10% ihrer jeweiligen Programme durch Programmübernahmen bestreiten möchten. Soweit die erstbeschwerdeführende Partei anmerkt, dass die belangte Behörde das Ausmaß der Eigengestaltung bei der erstbeschwerdeführenden Partei "nicht exakt ermittelt" habe, ist festzuhalten, dass die erstbeschwerdeführende Partei dies zwar rügt, jedoch in der Beschwerde (neuerlich) nicht konkreter ihre Pläne im Hinblick auf die Eigengestaltung dargelegt hat, sondern die diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides wiederholt. Hinzu kommt, dass die erstbeschwerdeführende Partei in diesem Punkt selbst von einer ausgeglichenen Situation der beiden Bewerber ausgeht - nichts anderes ist aber der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen.
3.9.9. Eine vergleichende Gesamtbetrachtung der Programme des Beschwerdegegners und der erstbeschwerdeführenden Partei vor dem Hintergrund der getroffenen Erwägungen zu den Kriterien des § 6 Abs. 1 PrR-G bringt für das Bundesverwaltungsgericht folgendes Ergebnis:3.9.9. Eine vergleichende Gesamtbetrachtung der Programme des Beschwerdegegners und der erstbeschwerdeführenden Partei vor dem Hintergrund der getroffenen Erwägungen zu den Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G bringt für das Bundesverwaltungsgericht folgendes Ergebnis:
Während im Hinblick auf die Kriterien der Eigengestaltung und des Lokalbezuges von einer ausgeglichenen Bewerbersituation ausgegangen werden kann, kommt dem Kriterium der Meinungsvielfalt vorliegend die ausschlaggebende Bedeutung zu - und zwar unter Bedachtnahme auf den Maßstab "bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt" im Hinblick auf das Programm der erstbeschwerdeführenden Partei und "besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt" (bezogen auf das bereits bestehende Gesamtangebot) im Hinblick auf das Programm des Beschwerdegegners. Dass vom Programm des Beschwerdegegners ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten ist, zeigen die getroffenen Erwägungen (II.3.9.6.). Im Verhältnis dazu ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass das geplante Programm der erstbeschwerdeführenden Partei eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt bietet (siehe dazu insbesondere II.3.9.7.), sodass angenommen werden muss, dass beim Programm des Beschwerdegegners im konkreten Fall die Zielsetzungen des PrR-G am Besten gewährleistet erscheinen.Während im Hinblick auf die Kriterien der Eigengestaltung und des Lokalbezuges von einer ausgeglichenen Bewerbersituation ausgegangen werden kann, kommt dem Kriterium der Meinungsvielfalt vorliegend die ausschlaggebende Bedeutung zu - und zwar unter Bedachtnahme auf den Maßstab "bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt" im Hinblick auf das Programm der erstbeschwerdeführenden Partei und "besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt" (bezogen auf das bereits bestehende Gesamtangebot) im Hinblick auf das Programm des Beschwerdegegners. Dass vom Programm des Beschwerdegegners ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten ist, zeigen die getroffenen Erwägungen (römisch zwei.3.9.6.). Im Verhältnis dazu ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass das geplante Programm der erstbeschwerdeführenden Partei eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt bietet (siehe dazu insbesondere römisch zwei.3.9.7.), sodass angenommen werden muss, dass beim Programm des Beschwerdegegners im konkreten Fall die Zielsetzungen des PrR-G am Besten gewährleistet erscheinen.
Zusammenfassend ist dazu festzuhalten, dass sich infolge der ausgeglichenen Bewerbersituation nur in einzelnen Aspekten Vorteile des Programms des Beschwerdegegners im Vergleich zu jenem der erstbeschwerdeführenden Partei gezeigt haben, welchen - in Anbetracht der sonstigen Ausgeglichenheit - wesentliche Bedeutung zugekommen ist. Konkret war diese Bedeutung letztlich dem Wortprogramm des Beschwerdegegners mit seinem ganz klaren und insoweit neuartigen Schwerpunkt auf christlich-religiöse Inhalte samt hohem Wortanteil beizumessen, da selbst im Hinblick auf das Musikprogramm angenommen werden musste, dass beide Programme überwiegend andersartige - und insofern der Meinungsvielfalt gleichermaßen zuträgliche - Musikformate bieten werden.
3.9.10. Zur Stellungnahme der Wiener Landesregierung:
3.9.10.1. § 23 PrR-G lautet:3.9.10.1. Paragraph 23, PrR-G lautet:
"Stellungnahmerecht
§ 23. (1) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß § 5 ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.Paragraph 23, (1) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 5, ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(2) Den betroffenen Landesregierungen ist ebenso zu Anträgen gemäß § 12 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sich die Anträge auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beziehen.(2) Den betroffenen Landesregierungen ist ebenso zu Anträgen gemäß Paragraph 12, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sich die Anträge auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beziehen.
(3) Den Landesregierungen ist für Stellungnahmen gemäß Abs. 1 und 2 eine Frist von vier Wochen einzuräumen."(3) Den Landesregierungen ist für Stellungnahmen gemäß Absatz eins und 2 eine Frist von vier Wochen einzuräumen."
3.9.10.2. Die Landesregierung hat sich in ihrer Stellungnahme zum gegenständlichen Versorgungsgebiet für die Erteilung einer Zulassung an die erstbeschwerdeführende Partei ausgesprochen und dies unter anderem mit der von der Antragstellerin verfolgten Multi-Channeling-Strategie begründet sowie ausgeführt, dass die beigebrachten inhaltlichen Ziele sowie der Businessplan in sich schlüssig und realisierbar erscheinen würden (vgl. im angefochtenen Bescheid Seite 67).3.9.10.2. Die Landesregierung hat sich in ihrer Stellungnahme zum gegenständlichen Versorgungsgebiet für die Erteilung einer Zulassung an die erstbeschwerdeführende Partei ausgesprochen und dies unter anderem mit der von der Antragstellerin verfolgten Multi-Channeling-Strategie begründet sowie ausgeführt, dass die beigebrachten inhaltlichen Ziele sowie der Businessplan in sich schlüssig und realisierbar erscheinen würden vergleiche im angefochtenen Bescheid Seite 67).
Die belangte Behörde hat dazu festgehalten, dass ungeachtet des Umstandes, dass die Stellungnahme der Wiener Landesregierung nach Ablauf der ihr gemäß § 23 PrR-G eingeräumten Frist abgegeben worden sei, darauf zu verweise sei, dass das Verfolgen einer Multi-Channeling-Strategie zwar durchaus auch, wie die Wiener Landesregierung ausführe, für das Medium Radio ein wichtiger Ansatzpunkt sein könne, dieses Kriterium jedoch nicht explizit als Auswahlkriterium in § 6 PrR-G normiert sei. Darüber hinaus sei bereits dargelegt worden, dass sie an der prinzipiellen Schlüssigkeit und Realisierbarkeit der von der erstbeschwerdeführenden Partei verfolgten inhaltlichen Ziele sowie des beigebrachten Businessplanes keine grundlegenden Zweifel hegen würde, jedoch komme die belangte Behörde anders als die Wiener Landesregierung bei der Auswahl gemäß § 6 PrR-G zu dem Ergebnis, dass die Zulassungserteilung an den Beschwerdegegner zu erfolgen habe. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der größere Beitrag zur Meinungsvielfalt durch das Programm des Beschwerdegegners bewirkt werde.Die belangte Behörde hat dazu festgehalten, dass ungeachtet des Umstandes, dass die Stellungnahme der Wiener Landesregierung nach Ablauf der ihr gemäß Paragraph 23, PrR-G eingeräumten Frist abgegeben worden sei, darauf zu verweise sei, dass das Verfolgen einer Multi-Channeling-Strategie zwar durchaus auch, wie die Wiener Landesregierung ausführe, für das Medium Radio ein wichtiger Ansatzpunkt sein könne, dieses Kriterium jedoch nicht explizit als Auswahlkriterium in Paragraph 6, PrR-G normiert sei. Darüber hinaus sei bereits dargelegt worden, dass sie an der prinzipiellen Schlüssigkeit und Realisierbarkeit der von der erstbeschwerdeführenden Partei verfolgten inhaltlichen Ziele sowie des beigebrachten Businessplanes keine grundlegenden Zweifel hegen würde, jedoch komme die belangte Behörde anders als die Wiener Landesregierung bei der Auswahl gemäß Paragraph 6, PrR-G zu dem Ergebnis, dass die Zulassungserteilung an den Beschwerdegegner zu erfolgen habe. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der größere Beitrag zur Meinungsvielfalt durch das Programm des Beschwerdegegners bewirkt werde.
Die Beschwerdeführerin rügt nun, dass die belangte Behörde sich über diese Stellungnahme hinweggesetzt habe, weswegen diese - entgegen der Judikatur des Bundeskommunikationssenates - nicht ausreichend Eingang in die Auswahlentscheidung der Behörde gefunden habe.
3.9.10.3. Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden: Die Stellungnahme der Landesregierung verweist auf die Multi-Channeling-Strategie der erstbeschwerdeführenden Partei und die Schlüssigkeit des Businessplans und der inhaltlichen Ziele. Die belangte Behörde hat zutreffend hervorgestrichen, dass eine Multi-Channeling-Strategie kein explizites Kriterium des § 6 PrR-G sei. Und auch sonst nimmt die Stellungnahme der Landesregierung auf die Anforderungen des § 6 PrR-G nicht Bezug, sondern verweist auf die Schlüssigkeit der inhaltlichen Ziele und des Businessplans, welche im angefochtenen Bescheid auch gar nicht beanstandet wird. Der belangten Behörde kann insoweit nicht entgegen getreten werden, wenn sie unter Bedachtnahme auf § 6 Abs. 1 PrR-G zu einem anderen Ergebnis als die Landesregierung gekommen ist.3.9.10.3. Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden: Die Stellungnahme der Landesregierung verweist auf die Multi-Channeling-Strategie der erstbeschwerdeführenden Partei und die Schlüssigkeit des Businessplans und der inhaltlichen Ziele. Die belangte Behörde hat zutreffend hervorgestrichen, dass eine Multi-Channeling-Strategie kein explizites Kriterium des Paragraph 6, PrR-G sei. Und auch sonst nimmt die Stellungnahme der Landesregierung auf die Anforderungen des Paragraph 6, PrR-G nicht Bezug, sondern verweist auf die Schlüssigkeit der inhaltlichen Ziele und des Businessplans, welche im angefochtenen Bescheid auch gar nicht beanstandet wird. Der belangten Behörde kann insoweit nicht entgegen getreten werden, wenn sie unter Bedachtnahme auf Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G zu einem anderen Ergebnis als die Landesregierung gekommen ist.
3.9.11. Aus alledem war der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei spruchgemäß keine Folge zu geben (Spruchpunkt I.).3.9.11. Aus alledem war der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei spruchgemäß keine Folge zu geben (Spruchpunkt römisch eins.).
3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der zweitbeschwerdeführenden Partei aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 28.08.2013, Zl. 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl. 2013/03/0004, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes vergleiche zB VwGH 28.08.2013, Zl. 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl. 2013/03/0004, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend geklärt (vgl. I.1. im Zusammenhalt mit den entsprechenden Erwägungen unter II.3.8. und II.3.9.). Insoweit wurden im Beschwerdefall ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend geklärt vergleiche römisch eins.1. im Zusammenhalt mit den entsprechenden Erwägungen unter römisch zwei.3.8. und römisch zwei.3.9.). Insoweit wurden im Beschwerdefall ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK wie auch Artikel 47, GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere ausgesprochen (VwGH 24.02.2015, Zl. Ro 2014/05/0097): "Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [...] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033)."
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG in den Beschwerdefällen zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt im Kern von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Auslegung des § 12 Abs. 3 1. HS PrR-G - konkret zur spezifischen Fragestellung, ob der Maßstab der darin festgelegten Prüfung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit sich auch auf Übertragungskapazitäten erstreckt, welche wie im Beschwerdefall Gegenstand von bereits eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Zuordnungsverfahren sind (der Beschwerdefall unterscheidet sich insoweit deutlich vom Erkenntnis VwGH 28.07.2004, Zl. 2003/04/0011, - siehe II.3.6.2. -, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof "lediglich" mit der "Störung bestehender Übertragungskapazitäten" befassen musste) - sowie zum Verhältnis von § 10 und § 12 PrR-G noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist und weder angenommen werden kann, dass die Rechtslage klar und eindeutig ist, noch dass der Lösung der beschriebenen Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (siehe dazu II.3.8.3., insbesondere II.3.8.3.6. und II.3.8.3.7.).Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in den Beschwerdefällen zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt im Kern von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, 1. HS PrR-G - konkret zur spezifischen Fragestellung, ob der Maßstab der darin festgelegten Prüfung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit sich auch auf Übertragungskapazitäten erstreckt, welche wie im Beschwerdefall Gegenstand von bereits eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Zuordnungsverfahren sind (der Beschwerdefall unterscheidet sich insoweit deutlich vom Erkenntnis VwGH 28.07.2004, Zl. 2003/04/0011, - siehe römisch zwei.3.6.2. -, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof "lediglich" mit der "Störung bestehender Übertragungskapazitäten" befassen musste) - sowie zum Verhältnis von Paragraph 10 und Paragraph 12, PrR-G noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist und weder angenommen werden kann, dass die Rechtslage klar und eindeutig ist, noch dass der Lösung der beschriebenen Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (siehe dazu römisch zwei.3.8.3., insbesondere römisch zwei.3.8.3.6. und römisch zwei.3.8.3.7.).
Schlagworte
Ausschreibung, Auswahlentscheidung, Auswahlkriterien,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2013711.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2015