TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/30 2003/04/0133

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
16/02 Rundfunk;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
PrivatradioG 2001 §16 Abs2;
PrivatradioG 2001 §16 Abs6;
PrivatradioG 2001 §16;
PrivatradioG 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §5 Abs1;
PrivatradioG 2001 §5 Abs2 Z2;
PrivatradioG 2001 §5 Abs2;
PrivatradioG 2001 §5 Abs3;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1;
PrivatradioG 2001 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der R-Gesellschaft mbH in H (Deutschland), vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 1. Juli 2003, Zl. 611.119/001- BKS/2003, betreffend Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk (mitbeteiligte Partei: G in R, M-Weg 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 19. November 2002 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 3 Abs. 1 und 2 iVm §§ 5 und 6 Privatradiogesetz (PrR-G) iVm § 39 Abs. 3a Telekommunikationsgesetz (TKG) für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das - näher umschriebene - Versorgungsgebiet "Graz" (Name der Funkstelle Graz 8, Frequenz 94,2 MHz) erteilt. Das Programm umfasst ein zur Gänze eigengestaltetes 24-Stunden-Spartenprogramm mit im Wesentlichen nostalgischen Inhalten. Das Musikprogramm besteht zumindest zu 80 % aus melodiösem Jazz, Swing und Tanzmusik aus den 20er-, 30er- und 40er Jahren des 20. Jahrhunderts. Das Wortprogramm besteht zum überwiegenden Teil aus Beiträgen mit Vergangenheitsbezug. Weiters wurde der mitbeteiligten Partei für die Dauer der aufrechten Zulassung die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher beschriebenen Sendeanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt. Die Zulassungsanträge u.a. der beschwerdeführenden Partei wurden gleichzeitig gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe den Zulassungsantrag als natürliche Person in eigenem Namen gestellt. Sie verfüge über eine mehr als 20-jährige Erfahrung als Gestalter und Moderator von Musiksendungen bei mehreren Privatrundfunk-Veranstaltern sowie beim Österreichischen Rundfunk. Diese Tätigkeiten umfassten beispielsweise über zehn Jahre Mitgestaltung der Sendung "Musik aus dem Trichter" mit D, über drei Jahre bei Radio-T, zwei Jahre bei Radio C sowie zwei Jahre bei Radio F. Derzeit wirke die mitbeteiligte Partei beratend für mehrere Hörfunkveranstalter im Spezialfach "Swing" mit und gestalte regelmäßig Sendungen für Radio G in L, aber auch für Sender in Ohio, in der Schweiz und in Deutschland. In diesem Fall würden fertige Bänder an die Sender übermittelt. Die mitbeteiligte Partei sei seit 55 Jahren als Sammler tätig und besitze eine sehr umfangreiche Sammlung von Schellacks, in ihrem Archiv verfüge sie über mehr als 500.000 Musiktitel. Organisatorisch sei der Einsatz von vorerst sieben freien Mitarbeitern geplant, von denen es Zusagen gäbe. Sie würden zu Beginn ohne Entlohnung arbeiten, weil sie einen ähnlichen Enthusiasmus aufbrächten wie die mitbeteiligte Partei. Sie kämen aus den unterschiedlichsten Bereichen (Techniker, Lehrer, kfm. Angestellte, Ärzte, Tierärzte); sie würden ihr Fachwissen in den Radiobetrieb einfließen lassen. Die S Bank und S AG habe eine außerordentlich gute, langjährige Geschäftsverbindung zur mitbeteiligten Partei bestätigt. Sie stehe einer Finanzierung des Senders positiv gegenüber. Einnahmen aus Werbezeitenverkauf seien zwar geplant, sie seien aber für den Betrieb des Senders nicht unabdingbar. Es sei insgesamt gesichert, dass die mitbeteiligte Partei die laufenden Betriebskosten abdecken könne; Gewinnerzielung sei nicht beabsichtigt. Das Programm solle unter dem Namen "Radio Nostalgie" oder "Radio Swing" zu großen Teilen den bestehenden, von der mitbeteiligten Partei unter dem Titel "Musik aus alten Rillen" für verschiedene Hörfunkveranstalter gestalteten Sendungen entsprechen. Zu 80 % würde ein Musikprogramm gesendet, das aus melodiösem Jazz, Swing und Tanzmusik aus dem Zeitraum etwa von 1925 bis 1945 bestehe. Im Sinne einer "Durchhörbarkeit" des Programms sei es wesentlich, dass dieses nicht durch einzelne Programmelemente mit einer gänzlich anderen Musikfarbe gestört werde. Diese musikalische Ausrichtung werde durch verschiedene nostalgische oder nützliche Programmelemente, wie z.B. eine Filmecke, die sich auf Filme aus den 30er- und 40er Jahren beziehe, ärztliche Ratgeber, aktuelle Neuigkeiten und vor allem durch Nostalgiebeiträge ergänzt, etwa über die Entstehung von Platz- und Straßennamen oder Erinnerungen eines Kriminalbeamten über historische Kriminalfälle. Nachrichtensendungen oder Verkehrsinformationen seien zwar denkbar, vorerst aber nicht vorgesehen. Aktuelle Beiträge seien vorgesehen, aber grundsätzlich orientiere sich das Radioprogramm eher an "Nostalgieelementen" und der entsprechenden Musik. Durch das Programm sollten grundsätzlich alle Altersschichten angesprochen werden.

Die beschwerdeführende Partei plane, wie sie es auch schon für das Versorgungsgebiet "Spittal an der Drau" getan habe, die Veranstaltung eines Spartenprogramms mit dem Fokus auf Country- und Westernmusik sowie die Interessen von Berufskraftfahrern. Welcher Art konkret der Bezug zum Versorgungsgebiet sein würde, sei im Verfahren nicht deutlich hervorgetreten. Zwar habe die beschwerdeführende Partei vorgebracht, dass das Programm stärker auf die Stadt Graz fokussiert sein würde, weil hier keine so lange durchgehende Autobahnstrecke versorgt werden könne, es fehlten jedoch weitere Präzisierungen. Auch wenn die Bedachtnahme auf die Interessen im Versorgungsgebiet im Falle eines Spartenprogramms nicht ausdrücklich im § 6 Abs. 1 Z. 1 PrG-G erwähnt seien, so seien bei der Auswahlentscheidung doch alle Aspekte, die mit den Zielsetzungen des Gesetzes in Verbindung stünden, zu berücksichtigen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei sei in identischer Form zu mehreren ausgeschriebenen Versorgungsgebieten eingebracht worden, eine Differenzierung zwischen den ausgeschriebenen Gebieten sei nicht erfolgt. Das Musikprogramm bestehe ausschließlich aus Musikstücken, die ihren Ursprung in der Country- und Westernmusik und im Rock'n Roll hätten und gehe vom Format "Country- und Truckermusik" aus. Im Wortprogramm sei ein umfassendes Nachrichten-, Service- und Informationsangebot geplant, wobei die Übernahme der Nachrichten und diverser Magazinelemente (Countrystar-Umfrage des Tages, Countrystar-Schlagersternchen/Filmsternchen, Autopflege leicht gemacht mit Countrystar oder Countrystar-Umwelttipp) vorgesehen seien. Truckerspezifischen Hörgewohnheiten im Tagesverlauf solle Rechnung getragen werden, wobei die live-moderierte Nacht eine besondere Rolle spiele. Es handle sich beim vorgesehenen Programmkonzept insgesamt um eines, das sehr stark auf Fernfahrer und Berufskraftfahrer ausgerichtet sei und zwar sowohl durch die Musikrichtung als auch durch die in den Wortprogrammen transportierte Information.

Im Sinne einer umfassenden Abwägung fließe (auch) ein, dass der beschwerdeführenden Partei die Glaubhaftmachung der finanziellen, fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen "nur knapp" gelungen sei; dies insbesondere im Hinblick auf die undifferenzierte Antragstellung für mehrere Versorgungsgebiete und weil nicht deutlich geworden sei, wie die Umsetzung des Konzepts erfolgen würde. In Spittal an der Drau habe die Umsetzung des nahezu identischen Konzepts in der beantragten Form bisher nicht erfolgen können.

Vor dem Hintergrund der im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme sei festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei die Veranstaltung eines Spartenprogramms mit Inhalten plane, die in den nach dem PrR-G verbreiteten Programmen gar nicht oder nur in völlig unbedeutendem Umfang berücksichtigt würden und zwar sowohl, was das Wort- als auch was das Musikprogramm anlange. Die mitbeteiligte Partei sei mit Medienunternehmen nicht verbunden. Im Hinblick auf das bestehende Gesamtangebot an nach dem PrR-G verbreiteten Programmen sei vom Programm der mitbeteiligten Partei ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten. Schließlich hätten sich sowohl der Rundfunkbeirat als auch die Stmk. Landesregierung für die Erteilung der Zulassung an die mitbeteiligte Partei ausgesprochen, wobei die Stmk. Landesregierung insbesondere darauf hingewiesen habe, dass die geplante Art der Programmveranstaltung auch zur Positionierung von Graz als Veranstaltungsschwerpunkt im Bereich Jazz beitragen würde, womit ein weiterer besonderer lokaler Bezug hergestellt werde. Aus all diesen Erwägungen sei der mitbeteiligten Partei der Vorrang einzuräumen und ihr die beantragte Zulassung zu erteilen gewesen.

Die von der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 1. Juli 2003 als unbegründet abgewiesen; der Erstbescheid wurde vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die fachliche und organisatorische Eignung sowohl der beschwerdeführenden als auch der mitbeteiligten Partei seien gegeben. Nach Auffassung der Erstbehörde, von der abzuweichen der Bundeskommunikationssenat keinen Anlass sehe, seien auch die finanziellen Voraussetzungen gegeben. Für die Auswahlentscheidung der Erstbehörde sei der besondere Beitrag zur Meinungsvielfalt entscheidend gewesen, der beim von der mitbeteiligten Partei geplanten Programm auch nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates zu erwarten sei. Im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei sei ihr Zulassungsantrag nicht deshalb abzuweisen, weil die Wirtschaftlichkeit ihres Konzepts in Zweifel stehe, sondern weil sie im Gegensatz zur mitbeteiligten Partei nicht konkret dargelegt habe, welcher Bezug zum Versorgungsgebiet hergestellt würde. Im Übrigen teile der Bundeskommunikationssenat aber die Einschätzung der Erstbehörde, dass die Darlegungen der beschwerdeführenden Partei betreffend ihr Programm für das Versorgungsgebiet Spittal an der Drau nicht dafür sprächen, das für das vorliegende Versorgungsgebiet beantragte Programm werde tatsächlich ertragreicher sein. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Plausibilität des wirtschaftlichen Konzepts der mitbeteiligten Partei sei nicht geeignet, dieses als unglaubwürdig darzustellen. Insgesamt sei vom Programm der mitbeteiligten Partei ein mit entsprechendem Lokalbezug versehener größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten als vom Programm der beschwerdeführenden Partei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf gesetzmäßige Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die einzige Person, die beim Radioprojekt der mitbeteiligten Partei Radioerfahrung besitze, sei die mitbeteiligte Partei selbst. Diese Personalressource sei allerdings zu knapp bemessen. Bereits Krankheit, Urlaub oder ähnliche Abwesenheiten der mitbeteiligten Partei gefährde den Sendebetrieb. Eine Sicherung der Finanzierung des Radiobetriebs bestehe gleichfalls nicht. Andererseits habe die belangte Behörde, indem sie feststelle, dass der beschwerdeführenden Partei die Glaubhaftmachung der fachlichen Voraussetzungen "gerade noch gelungen" sei, einen Gesichtspunkt für die Auswahlentscheidung herangezogen, der nicht herangezogen werden dürfte, weil das Verfahren nach § 25 PrR-G betreffend Spittal an der Drau vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde sei überdies unrichtig; die technische Reichweite in Spittal an der Drau weise ein Zehntel des verfahrensgegenständlichen Verbreitungsgebietes auf. Gerade die Zuteilung der Grazer Übertragungskapazität würde auf Grund der großen Reichweite die Durchführung des Konzeptes der beschwerdeführenden Partei garantieren. Schließlich beruhe die Feststellung im Erstbescheid, die Programme der mitbeteiligten Partei erfreuten sich großer Beliebtheit, auf Unterlagen, die zum Großteil schon weit älter als 15 Jahre seien und über die aktuelle Beliebtheit der Programme nichts besagten. Das einzige Argument, dem Spartenprogramm der beschwerdeführenden Partei nicht den Vorzug zu geben, liege darin, dass diese im Gegensatz zur mitbeteiligten Partei nicht konkret vorgebracht habe, welcher Bezug zum Versorgungsgebiet hergestellt werde. Dabei verkenne die belangte Behörde allerdings, dass dieses Kriterium bei Spartenprogrammen nicht zur Anwendung gelange. Für Spartenprogramme sei vielmehr maßgeblich, dass im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen vom geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten sei. Diesen Beitrag habe die beschwerdeführende Partei ausführlich dargestellt. Sie habe darauf hingewiesen, dass sich bereits ihr Musikprogramm deutlich von anderen Sendern abgrenze und das eigenständige Profil des Senders zu einer klaren Erweiterung des Programmspektrums führe. Im Wortprogramm werde besonders informative Qualität geboten. Demgegenüber habe die mitbeteiligte Partei in ihrem Vorbringen einen solchen besonderen Beitrag gar nicht behauptet. Wie dargelegt, habe die belangte Behörde auch nicht gewürdigt, dass die Beliebtheit des Programms der mitbeteiligten Partei auf veralteten Unterlagen beruhe, die finanzielle Eignung lediglich auf der Erklärung einer Bank beruhe, einer Finanzierung der mitbeteiligten Partei "grundsätzlich positiv" gegenüberzustehen und schließlich die mitbeteiligte Partei selbst die einzige Person mit Radioerfahrung sei, sodass auch die organisatorischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Dieses Vorbringen der beschwerdeführenden Partei habe die belangte Behörde zu Unrecht als unsubstantiierte Darlegungen bezeichnet und außer Acht gelassen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G) ist eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen.

Anträge auf Erteilung der Zulassung haben gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 PrR-G jedenfalls Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen zu enthalten.

Der Antragsteller hat gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß § 16 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatuts.

Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 5 Abs. 1 und 2), um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,

1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist, oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist, und

2. von dem oder von der zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.

§ 6 Abs. 2 PrR-G legt den Beurteilungsspielraum der die Zulassung vergebenden Behörde durch Auswahlkriterien fest, die das Ermessen der Behörde determinieren; vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllen, im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechts, bietet, zulässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zlen. 2002/04/0006, 0034, 0145, und die dort zitierte Judikatur).

In Ansehung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen durch die mitbeteiligte Partei, zu denen ungeachtet des verkürzten Hinweises "(§ 5 Abs. 1 und 2)" in § 6 Abs. 1 PrR-G auch jene des § 5 Abs. 3 PrR-G zählen, ist die belangte Behörde davon ausgegangen, die mitbeteiligte Partei habe im Sinne des § 5 Abs. 3 PrR-G glaubhaft gemacht, dass sie fachlich, finanziell und organisatorisch in der Lage sei, das von ihr geplante Programm regelmäßig zu veranstalten und zu verbreiten. Die erforderliche Erfahrung mit dem Radiobetrieb sei in der Person der mitbeteiligten Partei selbst vorhanden, die personelle Ausstattung sei ausreichend, mögen den Mitarbeitern auch spezifische Erfahrungen fehlen. Auch in finanzieller Hinsicht bestehe auf Grund der Angaben der mitbeteiligten Partei und den vorgelegten Unterlagen kein Grund zu zweifeln, dass die Voraussetzungen in dieser Hinsicht ausreichten, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen.

Demgegenüber bezweifelt die beschwerdeführende Partei, dass die personelle und finanzielle Ausstattung der mitbeteiligten Partei ausreichend sei. Sie legt allerdings nicht konkret dar, dass und aus welchen Gründen es ausgeschlossen sei, das von der mitbeteiligten Partei geplante Programm mit der dargestellten personellen und finanziellen Ausstattung regelmäßig zu veranstalten und zu verbreiten. Bei ihrem Hinweis, es gebe im Falle der Verhinderung der mitbeteiligten Partei durch Krankheit oder Urlaub keine Person mit Radioerfahrung, die den Betrieb des Radiosenders aufrecht erhalten könnte, übersieht die beschwerdeführende Partei zudem, dass von jemandem, der wie die mitbeteiligte Partei jahrzehntelange Erfahrung im Radiobetrieb besitzt, zu erwarten ist, dass er die für einen regelmäßigen Radiobetrieb erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen kennt und er diese - zumal kein Grund zur gegenteiligen Annahme besteht -

auch treffen wird.

Mit ihrem Hinweis, die Erklärung der Bank, einer eventuellen Finanzierung grundsätzlich positiv gegenüberzustehen, sei inhaltsleer und stehe mit der Feststellung, die mitbeteiligte Partei könne die laufenden Betriebskosten (aus eigenem) decken, in Widerspruch, zeigt die beschwerdeführende Partei gleichfalls nicht konkret auf, dass der für eine Realisierung des von der mitbeteiligten Partei geplanten Programms erforderliche Finanzbedarf der Gestalt sei, dass Zweifel an der Eignung der von der mitbeteiligten Partei geplanten Finanzierung angebracht seien, diesen Finanzbedarf zu decken. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit in der Beurteilung der belangten Behörde aufzuzeigen, die mitbeteiligte Partei habe glaubhaft gemacht, sie erfülle fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des von ihr geplanten Programms.

In Ansehung der Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G liegt dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zu Grunde, die mitbeteiligte Partei plane ein Spartenprogramm, von dem im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach dem PrR-G verbreiteten Programmen ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist, zumal die geplanten Inhalte in den derzeit verbreiteten Programmen gar nicht oder nur in völlig unbedeutendem Ausmaß berücksichtigt seien; überdies weise das Programm einen entsprechenden Lokalbezug auf.

Wenn die beschwerdeführende Partei dagegen vorbringt, ein Lokalbezug sie von Spartenprogrammen nicht zu fordern, § 16 Abs. 6 PrR-G verlange nämlich von einem Spartenprogramm gerade keinen Lokalbezug, so übersieht sie, dass der die Programmgrundsätze normierende § 16 PrR-G zwar für Spartenprogramme keinen Lokalbezug fordert, als einen Gesichtspunkt bei der Auswahl im Sinn des § 6 Abs. 1 PrR-G aber eine Heranziehung des Lokalbezuges, den ein Spartenprogramm gegebenenfalls aufweist, keineswegs ausschließt. Eine Bedachtnahme bei der Programmgestaltung auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet zählt nämlich zu den Zielsetzungen des PrR-G (vgl. § 16 Abs. 2 PrR-G). Auch wenn Spartenprogramme von der Verpflichtung zu einer dem entsprechenden Programmgestaltung ausgenommen sind, kann daher die Erfüllung dieser Zielsetzung durch ein Spartenprogramm bei der Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G beachtlich sein. In diesem Sinne ist daher die Auffassung der belangten Behörde, unter Berücksichtigung des Lokalbezugs des von der mitbeteiligten Partei geplanten Programms sowie unter Bedachtnahme darauf, dass diese einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lasse, sei dieses von allen beantragten Programmen jenes, das die Zielsetzungen des PrR-G am Besten gewährleistet erscheinen lasse, nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Dass das Programm der mitbeteiligten Partei tatsächlich einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lässt, bestreitet die beschwerdeführende Partei nicht; die von ihr im Zulassungsantrag der mitbeteiligten Partei vermisste Behauptung, es werde ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erbracht, ist freilich nicht erforderlich.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Juni 2004

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040133.X00

Im RIS seit

04.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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