Entscheidungsdatum
12.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W194 2010074-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 24.06.2014, KOA 1.473/14-010, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 24.06.2014, KOA 1.473/14-010, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 PrR-G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das durch die Übertragungskapazitäten "EISENERZ 1 (Polster) 99,7 MHz", "KAPFENBERG 3 (Burg Oberkapfenberg) 90,7 MHz", "LEOBEN 2 (Galgenberg) 102,6 MHz", "SCHOBERPASS (GH Jodl am Berg) 101,2 MHz" und "TRABOCH (Schafberg) 104,1 MHz" gebildete Versorgungsgebiet "Obersteiermark" erteilt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das durch die Übertragungskapazitäten "EISENERZ 1 (Polster) 99,7 MHz", "KAPFENBERG 3 (Burg Oberkapfenberg) 90,7 MHz", "LEOBEN 2 (Galgenberg) 102,6 MHz", "SCHOBERPASS (GH Jodl am Berg) 101,2 MHz" und "TRABOCH (Schafberg) 104,1 MHz" gebildete Versorgungsgebiet "Obersteiermark" erteilt.
1.1. Zum bewilligten Programm wurde festgehalten (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides): "Das bewilligte Hörfunkprogramm ist ein 24 Stunden Vollprogramm mit hohem Lokalbezug und einem auf die 14- bis 49-Jährigen ausgerichteten, jungen "AC"-Format mit klarem Fokus auf die unter 40-Jährigen. Das Programm wird bis auf die überregionalen Nachrichten zu 100% eigengestaltet. Inhaltliche Programmschwerpunkte sollen ausführliche und genaue Serviceteile, insbesondere Verkehrsinformationen sowie Wetter und Veranstaltungsinformationen für das gegenständliche Versorgungsgebiet darstellen. Der Musikanteil am Gesamtprogramm soll durchschnittlich 75%, der Wortanteil - dieser umfasst Nachrichten, redaktionelle Beiträge, Moderation, Werbung und fixe Elemente, wie Jingles und Teaser - 25% betragen."
1.2. Mit Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.1.2. Mit Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen.
1.3. Begründend führte die belangte Behörde zu ihrer Auswahlentscheidung zwischen den Programmen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin insbesondere aus (vgl. die Seiten 46ff des angefochtenen Bescheides), dass zwar vom Musikprogramm der Beschwerdeführerin im Vergleich zu jenem der Beschwerdegegnerin ein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt im verfahrensgegenständlichen Gebiet zu erwarten sei, zumal ersteres eine völlig neue Musikrichtung für das Versorgungsgebiet bereitstellen würde, jedoch müsse auch das geplante Wortprogramm der beiden Zulassungswerber berücksichtigt werden, da es zur Beurteilung der Meinungsvielfalt nicht allein maßgeblich sein könne, dass ein bisher nicht im Versorgungsgebiet vertretenes Musikformat ausgestrahlt werde.1.3. Begründend führte die belangte Behörde zu ihrer Auswahlentscheidung zwischen den Programmen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin insbesondere aus vergleiche die Seiten 46ff des angefochtenen Bescheides), dass zwar vom Musikprogramm der Beschwerdeführerin im Vergleich zu jenem der Beschwerdegegnerin ein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt im verfahrensgegenständlichen Gebiet zu erwarten sei, zumal ersteres eine völlig neue Musikrichtung für das Versorgungsgebiet bereitstellen würde, jedoch müsse auch das geplante Wortprogramm der beiden Zulassungswerber berücksichtigt werden, da es zur Beurteilung der Meinungsvielfalt nicht allein maßgeblich sein könne, dass ein bisher nicht im Versorgungsgebiet vertretenes Musikformat ausgestrahlt werde.
Während die Beschwerdegegnerin ein Studio im Versorgungsgebiet betreiben wolle und ein aus drei Mitarbeitern bestehendes lokales Redaktionsteam sowie zwei Moderatoren zu beschäftigen beabsichtige, die das lokale Programm verantworten sollen, werde die Beschwerdeführerin im Wesentlichen jenes Programm ausstrahlen, dass auch in Graz und Innsbruck bzw. den Versorgungsgebieten der mit ihr verbundenen Unternehmen veranstaltet werde. Wohl mögen sogenannte "News-to-use"-Beiträge aus den Bereichen Lifestyle, Genuss, Design, Mode, Wellness, Reisen, Gesellschaft und Kultur im Vergleich zu klassischen Servicebeiträgen und Lokalnachrichten neuartiger bzw. anders erscheinen, die Andersartigkeit allein spreche jedoch nach Ansicht der Behörde noch nicht automatisch für einen höheren Beitrag zur Meinungsvielfalt. In diesem Sinne sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die klassischen Servicebeiträge sowie die lokalen Nachrichten besonders auf die lokalen und regionalen Interessen ausrichten und ausführlich gestalten möchte. Überdies plane die Beschwerdegegnerin Beiträge zu zielgruppenrelevanten Themen. Mit dieser Art der Berichterstattung könne ein relevanter Mehrwert für die Meinungsbildung im Versorgungsgebiet erzielt werden, vor allem wenn dabei auch die Einbindung der Hörer beabsichtigt sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin vor allem Sendungen der Abendschiene voraufzeichnen und die Nachtsendungen mehr oder weniger unmoderiert ausstrahlen wolle, während die Beschwerdeführerin - abgesehen von der Morgenschiene und der Drive Time, die jeweils moderiert werden sollen - plane, einen Großteil der Sendezeit mit sogenannten "live zusammengesetzten" Sendungen auf Basis eines automatisierten Play-Out-Systems zu bewältigen. Der durchschnittliche Wortanteil im beantragten Programm der Beschwerdeführerin dürfte auch vor diesem Hintergrund - selbst unter Hinzurechnung der im Antrag ausgeklammerten Werbesendungen und Jingles - unter jenem der Beschwerdegegnerin liegen. Vor diesem Hintergrund überwiege daher der vom redaktionellen Programm der Beschwerdegegnerin zu erwartende Beitrag zur Meinungsvielfalt jenen des Wortprogramms der Beschwerdeführerin. Hierbei sei auch in Betracht zu ziehen, dass die von der Beschwerdeführerin für die Gestaltung des beantragten Hörfunkprogramms veranschlagten finanziellen Aufwendungen äußerst knapp ausfallen würden. Die Beschwerdeführerin habe zudem ausgeführt, keine zusätzlichen personellen Ressourcen für die Obersteiermark vorzusehen und die hinzukommenden Kosten primär auf die technische Verbreitung zu beschränken.
Auch die Prognose unter dem Blickwinkel des geplanten Umfangs an einem eigenständigen, auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmenden Programm (insbesondere Lokalbezug) sowie des Umfangs an eigengestalteten Beiträgen spreche für das Programm der Beschwerdegegnerin. Während das Programm der Beschwerdegegnerin, jedenfalls aber die lokale Berichterstattung und Moderation, von einem vor Ort tätigen Team gestaltet, sowie die - wenn auch zentral in Wien erstellte - Musik-Playlist unter Berücksichtigung der lokalen Musiknachfrage zusammengestellt werden soll, bleibe der von der Beschwerdeführerin vorgesehene Anteil an spezifisch für das Versorgungsgebiet relevanter Berichterstattung überhaupt vage. Die Ausführungen, dass jene lokalen "News-to-use"-Beiträge, die ausschließlich für die Sendegebiete in der Steiermark von Relevanz seien, von der Beschwerdeführerin selbst und nicht von einem mit dieser verbundenen Unternehmen für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet produziert werden würden, könnten letztlich keinen Aufschluss darüber geben, in welchem Ausmaß lokale oder eigengestaltete Beiträge produziert werden sollen. Auch wenn die Beschwerdeführerin an anderer Stelle ihres Antrags davon spreche, untertags lokale Beiträge im Umfang von mindestens 5 % bis 7 % ins Programm einfließen lassen zu wollen, bleibe angesichts der bereits dargestellten organisatorischen und finanziellen Ausstattung der Beschwerdeführerin fraglich, inwieweit überhaupt ein auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Programm in relevantem Ausmaß produziert werden könnte und woher dieses zugeliefert werden würde. In punkto eigengestaltete Beiträge sei noch zu erwähnen, dass keinem der beiden zur Auswahl stehenden Konzepte hinsichtlich der Quelle der nationalen und internationalen Nachrichten ein klarer Vorzug zu geben sei.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen werde den Kriterien des § 6 Abs. 1 PrR-G durch den Antrag der Beschwerdegegnerin eher entsprochen, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 PrR-G abzuweisen gewesen sei.Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen werde den Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G durch den Antrag der Beschwerdegegnerin eher entsprochen, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 PrR-G abzuweisen gewesen sei.
1.4. Die belangte Behörde nahm weiters darauf Bezug (Seiten 50f des angefochtenen Bescheides), dass sich die Steiermärkische Landesregierung für die Erteilung der Zulassung an die Beschwerdeführerin insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Musikprogramm ausgesprochen habe. Der Stellungnahme hinsichtlich des Musikformates habe die belangte Behörde folgen können. Allerdings sei im Rahmen der Auswahlentscheidung auch das Wortprogramm zu berücksichtigen und zudem auch anhand der Kriterien "Lokalbezug", "Eigenständigkeit" und "Umfang eigengestalteter Beiträge" eine Abwägung zu treffen, welchem Programmkonzept insgesamt der Vorzug zu geben sei. Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung habe - wie gezeigt - das Programm der Beschwerdegegnerin eher überzeugen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher zusammengefasst beantragt wird, der Beschwerdeführerin anstelle der Beschwerdegegnerin die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet "Obersteiermark" zu erteilen.
Begründend wird dazu ausgeführt:
2.1. Zum Auswahlkriterium der größeren Meinungsvielfalt: Hierbei sei ein wesentlicher Aspekt die Außenpluralität, dh. die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet insgesamt. Das Marktangebot im Versorgungsgebiet umfasse die Programme "Kronehit", "Antenne Steiermark" und "Radio Grün Weiß". Damit gebe es im Versorgungsgebiet mit "Kronehit" und "Antenne Steiermark" zwei weitere Programme, die auf aktuelle Hits ausgerichtet seien. Das Programm der Beschwerdegegnerin sei weitgehend mit diesen beiden Programmen vergleichbar. Auch richte sich das Programm der Beschwerdegegnerin an die idente Zielgruppe wie das Programm "Antenne Steiermark". Demgegenüber richte sich das Programm der Beschwerdeführerin an Hörer jeder Altersgruppe, insbesondere an die Kernzielgruppe der gut ausgebildeten, kaufkräftigen 20- bis 55-Jährigen mit tendenziell guter Ausbildung und überdurchschnittlich hoher Kaufkraft.
Auch die belangte Behörde sei zum Schluss gekommen, dass vom Musikprogramm der Beschwerdeführerin ein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin sei nun der Auffassung, dass dieser Vorteil auch durch allfällige Nachteile bei anderen Kriterien nicht aufgewogen werden könne; dies schon wenn man berücksichtige, dass der Musikanteil einen viel größeren Umfang im Programm einnehme als das Wortprogramm. Auch präge das Musikprogramm doch ganz wesentlich das Hörerlebnis, seien die Hörerinnen und Hörer doch zu mehr als drei Vierteln der Zeit mit dem Musikprogramm konfrontiert und würden die angebotenen Programme primär nach diesem beurteilen.
Im Zusammenhang mit dem Wortprogramm habe die belangte Behörde den maßgeblichen Wortanteil in den beiden gegenständlichen Programmen "überhaupt nicht" ermittelt. So habe die Beschwerdegegnerin ihren Wortanteil inklusive, die Beschwerdeführerin jedoch exklusive Werbung angegeben. Der jeweils angegebene Wortanteil sei daher in dieser Form nicht vergleichbar. Die belangte Behörde stütze sich hier in ihren Erwägungen auf eine "bloße Vermutung" (Seite 48 des angefochtenen Bescheides).
Die Beschwerdeführerin könne auch nicht erkennen, warum ihr im Zusammenhang mit dem Wortprogramm ihre "schlanke Kostenstruktur" zum Nachteil gereichen soll. Die belangte Behörde stelle hier die Vermutung einer generell etwas angespannten Ressourcensituation auf, die "gänzlich unbegründet" sei. Das Versorgungsgebiet liege mit einer technischen Reichweite von 100.000 Personen exakt an der in § 13 Abs. 1 Z 4 PrR-G normierten gesetzlichen Schwelle von zumindest 100.000 Personen, ab welcher der Gesetzgeber eine Ausschreibung von Amts wegen als ökonomisch sinnvoll erachte. Die Beschwerdeführerin habe daher in ihrem Antrag dargestellt, dass ihrer Ansicht nach ein eigenständiges Programm für die Region Obersteiermark unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte nicht darstellbar sei, weshalb sie in ihrem Antrag - neben den Kosten der technischen Verbreitung - lediglich anteilige Personalkosten der auch für andere Versorgungsgebiete, insbesondere für das Versorgungsgebiet Graz, tätigen Mitarbeiter ihrer Unternehmensgruppe angegeben habe. Dies zeige, dass die belangte Behörde hinsichtlich der veranschlagen Kosten "offensichtlich im Unklaren" gewesen sei und versucht habe, eigene Vermutungen an deren Stelle zu setzen.Die Beschwerdeführerin könne auch nicht erkennen, warum ihr im Zusammenhang mit dem Wortprogramm ihre "schlanke Kostenstruktur" zum Nachteil gereichen soll. Die belangte Behörde stelle hier die Vermutung einer generell etwas angespannten Ressourcensituation auf, die "gänzlich unbegründet" sei. Das Versorgungsgebiet liege mit einer technischen Reichweite von 100.000 Personen exakt an der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G normierten gesetzlichen Schwelle von zumindest 100.000 Personen, ab welcher der Gesetzgeber eine Ausschreibung von Amts wegen als ökonomisch sinnvoll erachte. Die Beschwerdeführerin habe daher in ihrem Antrag dargestellt, dass ihrer Ansicht nach ein eigenständiges Programm für die Region Obersteiermark unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte nicht darstellbar sei, weshalb sie in ihrem Antrag - neben den Kosten der technischen Verbreitung - lediglich anteilige Personalkosten der auch für andere Versorgungsgebiete, insbesondere für das Versorgungsgebiet Graz, tätigen Mitarbeiter ihrer Unternehmensgruppe angegeben habe. Dies zeige, dass die belangte Behörde hinsichtlich der veranschlagen Kosten "offensichtlich im Unklaren" gewesen sei und versucht habe, eigene Vermutungen an deren Stelle zu setzen.
2.2. Zu den Auswahlkriterien des eigenständigen, auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmenden Programmangebots sowie des Umfangs an eigengestalteten Beiträgen: Auch in Bezug auf die lokalen Beiträge der Beschwerdeführerin stütze sich die belangte Behörde auf Vermutungen. Die Beschwerdeführerin verfüge mittlerweile - anders als im Zeitpunkt der Antragstellung um die gegenständliche Zulassung - über eine rechtskräftige Zulassung im Versorgungsgebiet "Graz 89,6 MHz". Im vorliegenden Antrag sei darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin plane, ein zur Gänze eigengestaltetes Programm zu realisieren, welches in Graz und in der Obersteiermark ausgestrahlt werde. Die belangte Behörde hätte die sich im Verhältnis zu Graz ergebenden Synergien in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigen müssen. In Graz seien ein fixer redaktioneller Mitarbeiter und ein Mitarbeiter im Vertrieb vorgesehen. Auch eine Studioanmietung sei budgetiert. Insoweit beantworte sich die von der belangten Behörde aufgeworfene Frage, inwieweit von der Beschwerdeführerin überhaupt ein auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Programm in relevantem Ausmaß produziert werden könnte und woher dieses zugeliefert werden würde. Die Beschwerdeführerin verfüge damit - anders als die Beschwerdegegnerin - über eine eigenständige Hörfunkzulassung im selben Bundesland und sei daher "jedenfalls nachhaltiger" in der Lage, auch in der Obersteiermark ein Hörfunkprogramm dauerhaft wirtschaftlich auszustrahlen. Und selbst wenn der Beschwerdegegnerin aufgrund des geplanten lokalen Studios in diesem Punkt der Vorzug zu geben wäre, würde damit der "eindeutige Vorsprung" der Beschwerdeführerin beim Kriterium der größeren Meinungsvielfalt nicht wettgemacht, zumal auch in Bezug auf die Eigengestaltung nach den Worten der belangten Behörde keinem der Konzepte ein klarer Vorzug zu geben sei.
2.3. Zur Stellungnahme der Landesregierung: Mit den diesbezüglichen Ausführungen reduziere die belangte Behörde die Stellungnahme "in unzulässiger Weise" auf das Musikprogramm, ohne zu würdigen, dass die Landesregierung auch zu den anderen Kriterien Stellung genommen habe und insoweit Ausführungen zur Zielgruppe enthalte. Die Stellungnahme habe daher nicht ausreichend Eingang in die Auswahlentscheidung gefunden.
3. Mit hg. am 25.07.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht.
4. Zu der mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2014 übermittelten Beschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit am 20.08.2014 hg. eingelangtem Schreiben eine Stellungnahme, in der sie insbesondere ausführte:
4.1. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass die belangte Behörde bloß ihrem Musikprogramm einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt zubillige, als jenem der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin verzichte vorliegend bewusst auf einen hohen Wortanteil. Dieser liege über den Tag gerechnet "nicht einmal" bei 10% und nehme keinen besonderen Bezug auf lokale oder regionale Inhalte. Der Wortanteil im Programm der Beschwerdeführerin liege deutlich unter dem im Programm der Beschwerdegegnerin, selbst wenn man bei letzterer die Werbung herausrechne. Auch komme dem Wortanteil nach ständiger Rechtsprechung "deutlich mehr Gewicht" zu als dem Musikanteil.
Die Berücksichtigung der personellen Situation für die Prognose über die Programmgestaltungen entspreche nicht nur der ständigen Rechtsprechung sondern auch der allgemeinen Lebenserfahrung: weniger Mitarbeiter könnten weniger umfangreich recherchieren, insgesamt weniger Zeit für die Programmgestaltung aufwenden und daher auch weniger Programm produzieren und moderieren. Die Beschwerdeführerin übersehe hier, dass die belangte Behörde ihr nicht mangelnde finanzielle Voraussetzungen attestiert habe, sondern lediglich aus der geringeren Personalausstattung und den geringeren personellen Ressourcen, die von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden worden seien, auf deren Fähigkeit zur Gestaltung eines zur Meinungsvielfalt beitragenden (Wort)Programms geschlossen habe, die im Vergleich zur Beschwerdegegnerin geringer sei. Im Übrigen wäre es an der Beschwerdeführerin selbst gelegen, entsprechendes Vorbringen zum Einsatz der finanziellen Ressourcen und deren Auswirkungen auf die Programmgestaltung zu machen. Dass der Ressourceneinsatz für die Qualität des Programms eine Rolle spiele, sei nichts Neues. Das Ermittlungsverfahren sei daher keineswegs unvollständig.
4.2. Auch die Zulassung der Beschwerdeführerin in Graz ändere nichts daran, dass das Programm der Beschwerdegegnerin "viel stärker" auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehme. Graz liege nicht im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet, und es sei auch nicht zu erwarten, dass ein Programm, das für Graz veranstaltet werde, mehr als nur am Rande die Obersteiermark berücksichtige, da letzteres Versorgungsgebiet viel weniger Einwohner umfasse als das Versorgungsgebiet in Graz. Zudem könne ein fixer redaktioneller Mitarbeiter in Graz "zweifellos" nicht in jenem Ausmaß Programm für das vorliegende Gebiet liefern, wie ein gesamtes redaktionelles Team der Beschwerdegegnerin vor Ort. Die Beschwerdeführerin lasse schließlich außer Acht, dass die Beschwerdegegnerin lokale Mitarbeiter vor Ort einsetzen möchte, was nach der Rechtsprechung ein wesentlicher Punkt zugunsten der Beschwerdegegnerin sei.
Wesentlich sei auch, dass das PrR-G keine Gewichtung der Auswahlkriterien anführe. Vielmehr seien diese nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines beweglichen Systems gegeneinander abzuwägen.
4.3. In Bezug auf die Stellungnahme der Landesregierung übersehe die Beschwerdeführerin, dass sich die Landesregierung mit ihren Ausführungen zur Zielgruppe ebenfalls auf das Musikformat beziehe. In der Tat finde sich abgesehen vom Musikformat kein Aspekt, der die Annahme stützen würde, dass das Programm der Beschwerdeführerin insgesamt stärker zur Meinungsvielfalt beitragen würde als das Programm der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdeführerin übermittelte zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 04.12.2014 eine Äußerung, welche der Beschwerdegegnerin und der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2015 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde.
6. Hierauf langte am 02.02.2015 eine weitere Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein, welche der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2015 zur Kenntnis gebracht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. die Seiten 3ff des angefochtenen Bescheides) heranzuziehen, welche - soweit hier relevant - wörtlich wiedergegeben werden:1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides vergleiche die Seiten 3ff des angefochtenen Bescheides) heranzuziehen, welche - soweit hier relevant - wörtlich wiedergegeben werden:
"[...]Versorgungsgebiet
Das verfahrensgegenständliche, durch die Übertragungskapazitäten "EISENERZ 1 (Polster) 99,7 MHz", "KAPFENBERG 3 (Burg Oberkapfenberg) 90,7 MHz", "LEOBEN 2 (Galgenberg) 102,6 MHz", "SCHOBERPASS (GH Jodl am Berg) 101,2 MHz" und "TRABOCH (Schafberg) 104,1 MHz" gebildete Versorgungsgebiet "Obersteiermark" erstreckt sich entlang des Murtals von St. Michael in der Obersteiermark bis nach Kindberg, und in Richtung Norden bis nach Eisenerz, sowie entlang des Liesingtals bis nach Wald am Schoberpaß. Mit den verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten können bei einer Mindestfeldstärke von 66 dBµV/m rund 80.000 Einwohner versorgt werden. Zusätzlich können weitere 22.000 Einwohner mit einer Mindestfeldstärke von 54 dBµV/m versorgt werden. Unter Berücksichtigung der in den Stadtgebieten von Bruck an der Mur und Kindberg ferner erforderlichen, aber nicht vollständig erreichbaren Mindestempfangsfeldstärke von 66 dBµV/m, sind dort etwa 2.000 Einwohner als nicht ausreichend versorgt anzusehen, sodass sich insgesamt eine Gesamtversorgung in Höhe von 100.000 Einwohnern errechnet. Für die verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten bestehen entsprechende Einträge im Genfer Plan.
[...] Im Versorgungsgebiet terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme
Im gegenständlichen Versorgungsgebiet sind folgende ORF-Programme mit den im Folgenden angeführten Programmformaten empfangbar:
Ö1:
Zielgruppe: Alle an Kultur interessierten Österreicher ab 18 Jahren
Musikformat: Hauptsächlich klassische Musik aber auch Jazz,
Weltmusik und Volksmusik Nachrichten: News zur vollen Stunde; ausführliche Journale um 07:00, 08:00, 12:00, 18:00, 22:00 und 00:00 Uhr
Programm: Kultur, Literatur, Wissenschaft, gesellschaftliche Themen, Religion, gehobene Unterhaltung, Kabarett
Radio Steiermark:
Zielgruppe: Steirer 30+ (Kernzielgruppe 30-59 Jahre)
Musikformat: Schlagerhits und Evergreens
Nachrichten: Weltnachrichten zur vollen Stunde, Lokalnachrichten zur halben Stunde; Wetter- und Verkehrsservice alle 30 Minuten
Programm: Service, Information, Unterhaltung und Landeskultur für alle Steirer und Steirerinnen
Ö3:
Zielgruppe: Österreicher 14 bis 49 Jahre (Kernzielgruppe: 14 bis 34 Jahre)
Musikformat: Hot AC: Hitradio mit den größten Hits der 80er und 90er Jahre
Nachrichten: Volle Information zur vollen Stunde, Wetter, Schlagzeilen zur halben Stunde; schnellster Verkehrsservice Österreichs, Sport
Programm: People You Like, Music You Love, News You Can Use
FM4:
Zielgruppe: Österreicher 14 bis 29 Jahre
Musikformat: Aktuelle Musik abseits des Mainstreams: Alternative Music, House, Soul, Heavy Rock, Hip Hop, Reaggae, Funk, usw.
Nachrichten: Zwischen 06:00 und 18:00 Uhr. News in englischer Sprache zu jeder vollen Stunde. Deutschsprachige Schlagzeilen zu jeder halben Stunde, französische um 09:30 Uhr.
Programm: Reportagen aus der Pop- u. Jugendkultur, Radio-Comedy und Satire, Event-Radio
Im gegenständlichen Versorgungsgebiet sind folgende Programme privater Hörfunkveranstalter mit den im Folgenden angeführten Programmformaten empfangbar:
KRONEHIT (KRONEHIT Radio BetriebsgmbH.):
Das Programm ist ein 24 Stunden Vollprogramm im AC-Format, welches sich als Unterhaltungssender für erwachsene Österreicherinnen und Österreicher versteht. Neben den Programmschwerpunkten Musik, unterhaltende Information aus Österreich und der Welt sowie zielgruppenrelevanter Content (Sport, Veranstaltungen, etc.) beinhaltet das Programm auch Serviceanteile (z.B. Wetter- und Verkehrsinformationen). Das Programm wird bundesweit einheitlich ausgestrahlt; regionale und lokale Ausstiege erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß redaktionellen Erfordernissen und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit.
Antenne Steiermark (Antenne Steiermark Regionalradio GmbH & Co KG):
Das Programm umfasst im Wesentlichen ein eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm mit hohem Lokal- und Regionalbezug. Das Wortprogramm beinhaltet neben regelmäßigen nationalen und internationalen Nachrichten auch regionale und lokale Nachrichten, Servicemeldungen (Wetter, Verkehr) sowie Berichte mit Bezug zum öffentlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, sportlichen und religiösen Leben in der Steiermark. Das Musikprogramm ist als AC-Format (Adult Contemporary) gestaltet, wobei neben gefälliger Popmusik der 80iger und 90iger Jahre und von heute auch Oldies der 50iger, 60iger und 70iger Jahre gespielt werden. Ebenso wird österreichischen Musikinterpreten in hohem Ausmaß Rechnung getragen.
Radio Grün Weiß (Radio - TV GRÜN WEISS Betriebs GmbH Nfg. KG):
Das Programm umfasst ein (bis auf die Weltnachrichten) vollständig eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm in einem eigenproduzierten Musikformat, das Oldies, Evergreens, Schlager, Austropop und volkstümliche Musik umfasst. In den vorgesehenen Jugend-Spezialsendungen weicht das Musikformat davon etwas ab. Einen wesentlichen Bestandteil des Musikprogramms bilden lokale und regionale Musikgruppen. Das Wortprogramm enthält Weltnachrichten, lokale bzw. regionale Nachrichten, Veranstaltungshinweise und Sportsendungen, weiters eine Reihe von Servicesendungen, durch die auch ein Überblick über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung, der lokalen Wirtschaft, Wissenschaft und Politik an die Hörer weitergegeben werden. Alle Beiträge und Sendungen, insbesondere die Informationsbeiträge, Service- und Unterhaltungssendungen, weisen einen sehr starken Lokalbezug auf.
[...] Zu den Antragstellern
[...]
XXXXrömisch 40
[...]
Geplantes Programm
Die XXXX bewirbt sich um das gegenständliche Versorgungsgebiet mit einem 24 Stunden Vollprogramm mit hohem Lokalbezug und plant hierbei ein modernes "AC"-Format umzusetzen. Als Zielgruppe strebt die XXXX die 14- bis 49-Jährigen mit klarem Fokus auf die unter 40-Jährigen an.Die römisch 40 bewirbt sich um das gegenständliche Versorgungsgebiet mit einem 24 Stunden Vollprogramm mit hohem Lokalbezug und plant hierbei ein modernes "AC"-Format umzusetzen. Als Zielgruppe strebt die römisch 40 die 14- bis 49-Jährigen mit klarem Fokus auf die unter 40-Jährigen an.
Das Programm soll zu 100 % eigengestaltet sein, wobei die Überlegung im Raum steht, die überregionalen Nachrichten als Auftragsproduktion von einem Drittunternehmen für die XXXX gestalten zu lassen. Die Antragstellerin behält sich jedoch vor, diese Nachrichten gegebenenfalls auch selbst zu produzieren. Ziel ist es, ein echtes Lokalradio für das Versorgungsgebiet zu werden und somit jene Hörer anzusprechen, die im Versorgungsgebiet wohnen bzw. dorthin pendeln und arbeiten. Einer der inhaltlichen Programmschwerpunkte sollen daher ausführliche und genaue Serviceteile, insbesondere Verkehrsinformationen (z.B. Umfahrungstipps) sowie Wetter und Veranstaltungsinformationen für das gegenständliche Versorgungsgebiet darstellen.Das Programm soll zu 100 % eigengestaltet sein, wobei die Überlegung im Raum steht, die überregionalen Nachrichten als Auftragsproduktion von einem Drittunternehmen für die römisch 40 gestalten zu lassen. Die Antragstellerin behält sich jedoch vor, diese Nachrichten gegebenenfalls auch selbst zu produzieren. Ziel ist es, ein echtes Lokalradio für das Versorgungsgebiet zu werden und somit jene Hörer anzusprechen, die im Versorgungsgebiet wohnen bzw. dorthin pendeln und arbeiten. Einer der inhaltlichen Programmschwerpunkte sollen daher ausführliche und genaue Serviceteile, insbesondere Verkehrsinformationen (z.B. Umfahrungstipps) sowie Wetter und Veranstaltungsinformationen für das gegenständliche Versorgungsgebiet darstellen.
Die Zielgruppe soll überdies durch Off-Air Aktivitäten in Form von regelmäßigen Veranstaltungskooperationen im gegenständlichen Versorgungsgebiet angesprochen werden. Daneben soll eine emotionale Bindung der Zielgruppe auch über das Internet und via Web-Applikationen für das Handy erreicht werden. Vorgesehen sind überdies Kooperationen mit lokalen Veranstaltungshäusern, wobei bei Möglichkeit auch Live-Einstiege geplant sind. Auch hierdurch soll die angestrebte Zielgruppe direkt angesprochen werden.
Der Musikanteil am Gesamtprogramm soll durchschnittlich 75 %, der Wortanteil - dieser umfasst Nachrichten, redaktionelle Beiträge, Moderation, Werbung und fixe Elemente, wie Jingles und Teaser - 25 % betragen.
Die XXXX bewirbt sich unter Hinweis auf die bestehende Versorgungssituation mit terrestrisch empfangbaren Hörfunkprogrammen im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet nicht mit dem für sie typischen, klassischen "Antenne Format", sondern mit einem deutlich jüngeren modernen AC-Format. Die Gesamtanmutung des Programms soll positiv und sehr modern gestaltet sein. Dafür sorgen die eigens von Top-Profis komponierte und produzierte Verpackung sowie ein lockerer, moderner Moderationsstil.Die römisch 40 bewirbt sich unter Hinweis auf die bestehende Versorgungssituation mit terrestrisch empfangbaren Hörfunkprogrammen im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet nicht mit dem für sie typischen, klassischen "Antenne Format", sondern mit einem deutlich jüngeren modernen AC-Format. Die Gesamtanmutung des Programms soll positiv und sehr modern gestaltet sein. Dafür sorgen die eigens von Top-Profis komponierte und produzierte Verpackung sowie ein lockerer, moderner Moderationsstil.
Das Musikprogramm für das Versorgungsgebiet soll aus einer ausgewogenen Mischung aus Pop-und Rocktiteln mit Hitqualität aus den 80er und 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts sowie aus dem ersten und zweiten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts mit einem Schwerpunkt auf den aktuellen Hits der letzten fünf bis zehn Jahre bestehen. Durch den Einsatz von Hits aus verschiedenen Stilrichtungen der Musik-Segmente "Pop & Rock" (wie etwa Soft Pop, Pop-Rock, Modern Rock, Pop Dance, Pop Rhythmic u.ä.) wird eine abwechslungsreiche Playlist erstellt. Zu besonderen Anlässen sollen zudem deutschsprachige Titel und Austropopsongs mit Hitcharakter in das Programm aufgenommen werden.
Zur Einbeziehung der lokalen Musiknachfrage in das beantragte Musikprogramm bedient sich die Antragstellerin fortlaufender Marktforschung. Die zur Ermittlung der konkreten Musiknachfrage in einem bestimmten Versorgungsgebiet notwendigen empirischen Daten werden durch tägliche "Call-Outs" erhoben. Dabei wird eine statistisch angemessene Zahl von Hörerinnen angerufen und um eine Bewertung bestimmter Musiktitel, die in Hörproben vorgespielt werden, gebeten. Die Ergebnisse der täglichen Call-Outs werden wöchentlich aufgearbeitet und fließen unmittelbar in die Zusammenstellung der Playlists für die Folgewoche ein. Die laufende Berücksichtigung der lokalen Musiknachfrage soll einen hohen Lokalbezug des für das Versorgungsgebiet spezifischen Musikprogramms gewährleisten. Der konkrete Musikmix wird anhand der laufend erhobenen Nachfrage zusammengestellt werden.
Das gesamte geplante redaktionelle Programmangebot bzw. das Wortprogramm der Antragstellerin soll auf die lokalen und regionalen Interessen im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet ausgerichtet und direkt vor Ort in einem eigens für das Versorgungsgebiet eingerichteten Studio produziert werden. Im redaktionellen Wortprogramm für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet sollen somit vorwiegend die regionalen und lokalen Interessen und Bedürfnisse der Hörer/innen des Versorgungsgebiets sowie angrenzender Gebiete, bei Ereignissen von bundesweiter Bedeutung natürlich aus dem gesamten Bundesgebiet berücksichtigt werden. Der Lokalbezug soll insbesondere durch laufende regionale und lokale Nachrichten sowie Wetter- und Verkehrsinformationen zu jeder vollen Stunde, in der Prime Time halbstündlich, und regelmäßige Berichterstattung über das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet hergestellt werden. Dazu soll es in den moderierten Programmteilen Beiträge zu zielgruppenrelevanten Themen (z.B. Events, allgemeine Schul- und Ausbildungsprobleme, Berichterstattung aus der Arbeitswelt einschließlich der Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsfragen, Kinderbetreuungsthemen) geben. In diesem Zusammenhang ist die XXXX bestrebt, Kooperationen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen einzugehen, soweit dies unter der Aufrechterhaltung ihrer programmlichen Verantwortlichkeit möglich ist. Schließlich soll der Lokalbezug im Wortprogramm auch durch eine laufende hohe Einbindung der Hörerinnen und Hörer aus dem Versorgungsgebiet in das Programm durch O-Töne, Kommentare und Meinungen zu aktuellen Themen hergestellt werden.Das gesamte geplante redaktionelle Programmangebot bzw. das Wortprogramm der Antragstellerin soll auf die lokalen und regionalen Interessen im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet ausgerichtet und direkt vor Ort in einem eigens für das Versorgungsgebiet eingerichteten Studio produziert werden. Im redaktionellen Wortprogramm für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet sollen somit vorwiegend die regionalen und lokalen Interessen und Bedürfnisse der Hörer/innen des Versorgungsgebiets sowie angrenzender Gebiete, bei Ereignissen von bundesweiter Bedeutung natürlich aus dem gesamten Bundesgebiet berücksichtigt werden. Der Lokalbezug soll insbesondere durch laufende regionale und lokale Nachrichten sowie Wetter- und Verkehrsinformationen zu jeder vollen Stunde, in der Prime Time halbstündlich, und regelmäßige Berichterstattung über das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet hergestellt werden. Dazu soll es in den moderierten Programmteilen Beiträge zu zielgruppenrelevanten Themen (z.B. Events, allgemeine Schul- und Ausbildungsprobleme, Berichterstattung aus der Arbeitswelt einschließlich der Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsfragen, Kinderbetreuungsthemen) geben. In diesem Zusammenhang ist die römisch 40 bestrebt, Kooperationen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen einzugehen, soweit dies unter der Aufrechterhaltung ihrer programmlichen Verantwortlichkeit möglich ist. Schließlich soll der Lokalbezug im Wortprogramm auch durch eine laufende hohe Einbindung der Hörerinnen und Hörer aus dem Versorgungsgebiet in das Programm durch O-Töne, Kommentare und Meinungen zu aktuellen Themen hergestellt werden.
Bei der Gestaltung der lokalen Information wird auf Innovation und den unmittelbaren Nutzen für die Hörerinnen und Hörer Wert gelegt. So sollen sich etwa die Verkehrsnachrichten nicht auf die bloße Wiedergabe von Verkehrsmeldungen beschränken, sondern durch der Situation und der Tageszeit entsprechende Tipps der Redaktion ergänzt werden.
Hinsichtlich der überregionalen Nachrichten ist geplant, diese nach den Vorgaben und unter der redaktionellen Verantwortung der XXXX von einem externen Nachrichtendienstleister (z.B. die Radio Content Austria, K7 Media & Content oder KRONEHIT) herstellen zu lassen. Die überregionalen Nachrichten sind jeweils zur vollen Stunde vorgesehen, anschließend sollen lokale Nachrichten, lokales Wetter und lokale Verkehrsnachrichten gesendet werden.Hinsichtlich der überregionalen Nachrichten ist geplant, diese nach den Vorgaben und unter der redaktionellen Verantwortung der römisch 40 von einem externen Nachrichtendienstleister (z.B. die Radio Content Austria, K7 Media & Content oder KRONEHIT) herstellen zu lassen. Die überregionalen Nachrichten sind jeweils zur vollen Stunde vorgesehen, anschließend sollen lokale Nachrichten, lokales Wetter und lokale Verkehrsnachrichten gesendet werden.
Der gesamte lokale Content soll in einem eigens dafür eingerichteten Studio direkt vor Ort im Versorgungsgebiet Obersteiermark produziert werden. Dort sollen überwiegend Mitarbeiter beschäftigt werden, die in räumlicher Nähe zum Versorgungsgebiet leben. Die Moderation wird im Fall der Erteilung der beantragten Zulassung durch eigene Moderatoren für das Versorgungsgebiet erfolgen.
Ein weiterer wichtiger Punkt in der Berichterstattung sind Themen aus dem gesellschaftlichen Leben des Versorgungsgebietes. So wird beispielsweise auch laufend über aktuelle Veranstaltungen wie Bälle, Vernissagen, Premieren, Events und andere relevante Society-Themen aus der Region berichtet werden.
Insbesondere sollen in den nachstehenden Programmschienen den lokalen und regionalen Interessen im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet Rechnung getragen werden:
"Morgenshow: immer topinformiert in den Tag
Morgenshow von montags bis freitags zwischen 06:00 und 10:00 Uhr Früh mit zahlreichen lokalen Moderationsbeiträgen und regelmäßigen Nachrichten, Wettervorhersagen und Verkehrsmeldungen aus dem und für das verfahrensgegenständliche(n) Versorgungsgebiet; durch die Einbindung von Betroffenen, Experten und Hörerinnen werden aktuelle Themen von allen Seiten beleuchtet. Die Morgenshow bietet eine breite Basis für den Meinungsaustausch der Hörerinnen, um inhaltliche Standpunkte darzustellen und auszutauschen. Besondere Schwerpunkte werden auf die laufende Sport-Berichterstattung und den täglichen Eventkalender sowie auf ausführliche Society-News gelegt.
Vormittagsshow:
Immer montags bis freitags zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr mit viel Musik fürs Büro und für die Arbeit mit regelmäßigen Nachrichten, Wettervorhersagen und Verkehrsmeldungen, sowie mit Informationen, Geschehnisse und Ereignisse aus dem und für das verfahrensgegenständliche(n) Versorgungsgebiet (aktuelle Themen des Tages & die neuesten Society-News); Eventkalender zu den wichtigsten Ereignissen der Region.
Nachmittagsshow:
Immer montags bis freitags zwischen 14:00 und 19:00 Uhr mit viel Musik und Topthemen aus dem Versorgungsgebiet, regionalen Nachrichten, eigenen Wirtschaftsnachrichten, Hinweisen zu Veranstaltungen, Events und Sportereignissen in den Gemeinden, Einbindung lokal ansässiger Unternehmen, Betriebe und Vereine in das Programm. Diese Sendung am Nachmittag ist eine informative Sendung mit regionalem Infocharakter durch informative Beiträge aus Politik, Wirtschaft, Bildung, Sport, Kultur und Freizeit sowie durch Wetter und Verkehrsmeldungen. Das aktuelle Tagesgeschehen wird den Hörerinnen in kompakter Art und Weise näher gebracht.
Tophits:
Die abendliche Sendung von 19:00 bis 21:00 Uhr mit vielen aktuellen Tophits und den größten Hits aus den Charts.
Hits Non Stop:
Abendprogramm, Mo bis Fr zwischen 21:00 und 05:00 Uhr, Sa zwischen 00:00 und 05:00 Uhr, So zwischen 21:00 und 05:00 Uhr. Die größten Hits der letzten zwei Jahrzehnte gemeinsam mit coolen Titeln aus den 80er und 90er Jahren. Das Programm wird durch lokale Hörerwünsche in Form von Anrufen, Emails, SMS und Facebook Postings mitgestaltet.
Musik:
eine nicht moderierte Sendestrecke mit Musik im spezifischen Programmformat, von Mo bis Fr zwischen 05:00 und 06:00 Uhr, Sa bis So zwischen 05:00 und 07:00 Uhr."
Das Programm der Antragstellerin soll grundsätzlich zwischen 06:00 und 19:00 Uhr (Montag bis Freitag) und von 07:00 bis 18:00 Uhr (am Wochenende) im Studio gestaltet werden. Das umfasst also die Sendungen Morgenshow, Vormittagsshow, Nachmittagsshow, Hitsamstag und Hitsonntag.
Die Sendungen von 19:00 bis 21:00 Uhr (Montag bis Freitag) bzw. 18:00 bis 21:00 Uhr (Sa und So) werden voraufgezeichnet. Die Sendungen von 21:00 bis 24:00 Uhr (Montag bis Freitag) werden unmoderiert ausgestrahlt. Zwischen 00:00 und 6:00 Uhr (Montag bis Freitag) bzw. 00:00 und 7:00 Uhr (Sa und So) sowie am Samstag von 18:00 bis 00:00 Uhr und am Sonntag von 21:00 bis 00:00 Uhr wird ausschließlich Musik (inklusive Serviceelementen, Werbung etc.) ausgestrahlt.
Die Antragstellerin legte das geplante Programmschema, Sendeuhren sowie ein Redaktionsstatut vor.
Fachliche und organisatorische Voraussetzungen
Das gegenwärtige Führungsteam der XXXX , das auch für die Veranstaltung der Hörfunkprogramme "Radio Ö24" (Versorgungsgebiet Wien 102,5 MHz), "Antenne Salzburg", "Antenne Tirol" sowie jenes der XXXX verantwortlich zeichnet, steht der XXXX auch für die Veranstaltung des Hörfunkprogrammes im gegenständlichen Versorgungsgebiet zur Verfügung. Es handelt sich dabei um die beiden Geschäftsführerinnen XXXX und XXXX , den Verkaufsleiter XXXX , den Musikchef XXXX und den Programmleiter XXXX .Das gegenwärtige Führungsteam der römisch 40 , das auch für die Veranstaltung der Hörfunkprogramme "Radio Ö24" (Versorgungsgebiet Wien 102,5 MHz), "Antenne Salzburg", "Antenne Tirol" sowie jenes der römisch 40 verantwortlich zeichnet, steht der römisch 40 auch für die Veranstaltung des Hörfunkprogrammes im gegenständlichen Versorgungsgebiet zur Verfügung. Es handelt sich dabei um die beiden Geschäftsführerinnen römisch 40 und römisch 40 , den Verkaufsleiter römisch 40 , den Musikchef römisch 40 und den Programmleiter römisch 40 .
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Neben diesem Führungsteam beschäftigt die XXXX derzeit neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im "Off-Air Bereich" (Marketing, Promotion, Verkauf, Disposition und Administration).Neben diesem Führungsteam beschäftigt die römisch 40 derzeit neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im "Off-Air Bereich" (Marketing, Promotion, Verkauf, Disposition und Administration).
Der Radiobetrieb im gegenständlichen Versorgungsgebiet soll zunächst durch dieses Führungsteam aufgebaut werden, wobei es von Anfang an einen Studioleiter sowie fünf fix beschäftigte lokale Mitarbeiter (ein Studioleiter sowie vier Mitarbeiter für Programm und Verkauf) vor Ort geben soll, die ausschließlich für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet zuständig sein werden. Hinzu kommen bis zu drei weitere, freie Mitarbeiter für das Programm und den Verkauf, sodass insgesamt sieben bis acht lokale Mitarbeiter vorgesehen sind.
Das Führungsteam leistet somit die Aufbauarbeit und schult das örtliche Team ein, sodass dieses den alltäglichen Sendebetrieb und gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb im Versorgungsgebiet weitgehend selbständig führen kann. Die genannten Personen des Führungsteams werden daher in der Aufbauphase regelmäßig im Studio für das gegenständliche Versorgungsgebiet anwesend sein und in der Folge bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen sowie die Geschäftstätigkeit und den Sendebetrieb überwachen. Die Erstellung der täglichen Playlist wird weiterhin durch den Musikchef der Antragstellerin erfolgen.
Die XXXX plant (neben dem Studioleiter) ein lokales Redaktionsteam vor Ort zu beschäftigen, das aus zwei fixen und einem freien Redakteur und sowie einem fixen und einem freien Moderator bestehen soll. Das für das lokale Programm verantwortliche redaktionelle Team wird somit - mit Studioleiter - aus ca. sieben Personen bestehen. Es wird Wert darauf gelegt, dass diese Mitarbeiter in räumlicher Nähe zum Versorgungsgebiet leben. Drei weitere Mitarbeiter sind als Verkäufer geplant, wobei es sich um zwei fixe und einen freien Mitarbeiter handelt.Die römisch 40 plant (neben dem Studioleiter) ein lokales Redaktionsteam vor Ort zu beschäftigen, das aus zwei fixen und einem freien Redakteur und sowie einem fixen und einem freien Moderator bestehen soll. Das für das lokale Programm verantwortliche redaktionelle Team wird somit - mit Studioleiter - aus ca. sieben Personen bestehen. Es wird Wert darauf gelegt, dass diese Mitarbeiter in räumlicher Nähe zum Versorgungsgebiet leben. Drei weitere Mitarbeiter sind als Verkäufer geplant, wobei es sich um zwei fixe und einen freien Mitarbeiter handelt.
Die Bereiche Personal, Finanzen, Rechnungswesen, Marketing und Administration werden jedenfalls durch das Führungsteam der XXXX sowie die in diesen Bereichen zuständigen Mitarbeiter besorgt werden. Insoweit sollen in den Bereichen, die nicht unmittelbar mit der Programmgestaltung und dem damit verbundenen Lokalbezug zusammenhängen, Synergiemöglichkeiten der XXXX genutzt werden. Genannt werden in diesem Zusammenhang auch die Bereiche Training der On-Air Mitarbeiter und Musik Research, wobei die redaktionelle Verantwortung für das Tagesprogramm bei den lokal für das Programm verantwortlichen Mitarbeitern liegen soll, die entscheiden werden, welche Leistungen in Anspruch genommen werden, um kosteneffizient ein eigenständiges Hörfunkprogramm mit hohem Lokalbezug zu gestalten. Für die Sendeanlagenerrichtung wird voraussichtlich die RTVtec Radio TeleVision Technology beauftragt werden.Die Bereiche Personal, Finanzen, Rechnungswesen, Marketing und Administration werden jedenfalls durch das Führungsteam der römisch 40 sowie die in diesen Bereichen zuständigen Mitarbeiter besorgt werden. Insoweit sollen in den Bereichen, die nicht unmittelbar mit der Programmgestaltung und dem damit verbundenen Lokalbezug zusammenhängen, Synergiemöglichkeiten der römisch 40 genutzt werden. Genannt werden in diesem Zusammenhang auch die Bereiche Training der On-Air Mitarbeiter und Musik Research, wobei die redaktionelle Verantwortung für das Tagesprogramm bei den lokal für das Programm verantwortlichen Mitarbeitern liegen soll, die entscheiden werden, welche Leistungen in Anspruch genommen werden, um kosteneffizient ein eigenständiges Hörfunkprogramm mit hohem Lokalbezug zu gestalten. Für die Sendeanlagenerrichtung wird voraussichtlich die RTVtec Radio TeleVision Technology beauftragt werden.
In organisatorischer Hinsicht verfügt die XXXX aus der Veranstaltung von Hörfunkprogrammen in Wien, Salzburg und Tirol über das erforderliche Know How, um schnell und effizient einen Hörfunkbetrieb samt Infrastruktur aufzubauen. Hierzu verweist die Antragstellerin auch auf die bereits vorhandene technische Ausstattung, die es ihr erlaubt, rasch einen Sendebetrieb im gegenständlichen Versorgungsgebiet zu planen und aufzubauen.In organisatorischer Hinsicht verfügt die römisch 40 aus der Veranstaltung von Hörfunkprogrammen in Wien, Salzburg und Tirol über das erforderliche Know How, um schnell und effizient einen Hörfunkbetrieb samt Infrastruktur aufzubauen. Hierzu verweist die Antragstellerin auch auf die bereits vorhandene technische Ausstattung, die es ihr erlaubt, rasch einen Sendebetrieb im gegenständlichen Versorgungsgebiet zu planen und aufzubauen.
Geplant ist die Einrichtung eines Studios im Versorgungsgebiet Obersteiermark inklusive technischer Infrastruktur, um die Produktion der lokalen redaktionellen Beiträge vor Ort zu ermöglichen und letztlich auch die lokale Verankerung der Redakteure und Moderatoren zu gewährleisten.
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XXXXrömisch 40
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Geplantes Programm
Das beantragte Programm umfasst ein - mit Ausnahme der nationalen und internationalen Nachrichten - im Wesentlichen eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm für die steirische Zielgruppe der urbanen 20- bis 55-Jährigen, welches unter dem Namen " LoungeFM " auch im Sendegebiet Graz ausgestrahlt werden soll. Das Programm soll mit einem Musikschwerpunkt auf Downbeat, Ambient, Easy Listening, Chillout, Smooth Jazz und Vocal Jazz unterhaltend sein. LoungeFM setzt dabei auf einen ruhigen Musikfluss und eine singuläre Programmfarbe, frei nach dem Motto "Listen & Relax".
Die Antragstellerin und ihre Schwestergesellschaften verfolgen für " LoungeFM " eine österreichweite Multiplattformstrategie. So ist " LoungeFM " neben der Verbreitung über UKW auch über Streaming als digitales Radio empfangbar und wird österreichweit in Kabelnetzen, unter anderem etwa in Graz, über UPC in Wien, Wiener Neustadt, Innsbruck und Klagenfurt, sowie in ganz Niederösterreich über das Kabelnetz von KabelPlus (vormals: Kabelsignal) verbreitet. Zusätzlich ist LoungeFM auch in Graz über das Kabelnetz von A1 (zuvor aonTV) empfangbar.
Die Zielgruppe des Programms " LoungeFM " besteht grundsätzlich aus Hörern jeder Altersgruppe, wobei sich gleichermaßen Frauen und Männer in der Zielgruppe finden. " LoungeFM " bezeichnet sich selbst als generationenübergreifendes Programm, wobei Menschen angesprochen werden sollen, die mit den bestehenden Radioprogrammen nicht zufrieden sind. Kernzielgruppe sind Hörerinnen und Hörer zwischen 20 und 55 Jahren mit tendenziell guter Ausbildung und überdurchschnittlich hoher Kaufkraft.
Das beantragte Musikformat setzt überwiegend auf entspannende, sanfte Musiktitel mit niedriger "Beats per Minute"-Rate und einer Mischung aus Chillout- und Downtempo-Beats und Easy Listening. Die Musik liegt abseits des üblichen Mainstreams und zielt darauf ab, zuzuhören und zu relaxen. Sie soll dazu einladen, der Hektik des Alltags zu entfliehen und hat sich als eigene Musikkategorie etabliert, die Auswirkungen auf bestehende Genres hat.
Das Musikformat beinhaltet eine Vielzahl von unterschiedlichen Kategorien, darunter u. a. Chillout, Downbeat, Ambient, Smooth Jazz/ NuJazz, House/Electro Pop, New Classic, Easy Listening, Swing & Crooner sowie auch Filmmusik/Soundtracks. Neben der Einteilung in Genrekategorien werden die Titel auch - basierend auf Beat und Rhythmus - in Cluster eingeteilt, die für ihren Einsatz während einer Stunde entscheidend sind. Dabei soll konsequent der Anteil an deutschsprachigen und insbesondere an österreichischen Künstlerinnen und Künstlern hoch gehalten werden. Als Vertreter dieser Musikrichtungen werden beispielhaft genannt: Louie Austen, Bond Beach, Karl Möstl, The Mystery, MosquitoFactory, Parov Stelar, Dorfmeister vs. MDLA, Tosca, Kruder & Dorfmeister.
Der Wortanteil im Programm soll unter dem Motto "less is more", exklusive Werbung, von Montag bis Freitag zwischen 06:00 und 18:00 Uhr bei 10 % bis 15 %, von 18:00 bis 22:00 Uhr bei 10 % und von 22:00 bis 06:00 Uhr bei 5 % liegen, am Wochenende dagegen von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 5 % bis 10 % und von 18:00 bis 06:00 Uhr bei 5 %.
Das Wortprogramm enthält zur vollen Stunde Welt- und nationale Nachrichten, die in Kooperation mit der Redaktion von derStandard.at erstellt werden und außerdem lokale "news-to-use" aus Graz (und Obersteiermark) zu den Themen Genuss, Events, Fashion, Design, Wellness und Society im Umfang von jeweils eineinhalb bis zweieinhalb Minuten. Hierbei liegen die Schwerpunkte im Bereich des sozialen, politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens der Steiermark mit einem besonderen Fokus auf die steirische Landeshauptstadt und die Obersteiermark. Die zur halben Stunde ausgestrahlten Beiträge werden daher abwechselnd lokale, mehrminütige Informations- und Servicesendungen mit redaktionellen Rubriken, Lifestyle-News, Lokalnachrichten, Eventkalender oder Verkehrsinfos darstellen.
In diesem Zusammenhang wird ferner ausgeführt, dass das Wortprogramm von LoungeFM gewissermaßen einen Filter gegen die Informationsflut bilden soll und daher die Beiträge intelligent vorausgewählt werden und in einer kommerziell vertretbaren Länge von nicht mehr als eineinhalb bis maximal zweieinhalb Minuten gestaltet werden. Dabei will LoungeFM für Graz und die Obersteiermark auf lokale Berichterstattung und somit engagierte Redakteure setzen, in deren Ausbildung die Wertschöpfung insbesondere in der Anfangsphase fließen soll. Wichtigstes Auswahlkriterium bei der Erstellung von lokalen Nachrichten soll sein, jenes Informationsbedürfnis der Hörer zu stillen, das nicht bereits von anderen Radioprogrammen im Sendegebiet bedient wird. Weniger also die chronikalen Schlagzeilen oder Sportinfos, sondern mehr die lokalen "news-to-use" aus den Bereichen Lifestyle, Genuss, Design, Mode, Wellness, Gesellschaft und lokale Kulturangebote sollen den Schwerpunkt des redaktionellen Angebots bilden und somit zu einem klaren Mehrwert sowie einer klaren Unterscheidbarkeit des Programms beitragen.
Im Zeitraum zwischen 6:00 und 18:00 Uhr sollen zu jeder Stunde lokale Programmelemente im Ausmaß von mindestens rund 5 % bis 7 % der Sendezeit ausgestrahlt werden. Darüber hinaus ist geplant, von Montag bis Sonntag in der Zeit von 07:00 bis 18:00 Uhr überregionale Nachrichten zur vollen Stunde zu senden.
Bei den Weltnachrichten soll zwar die Berücksichtigung lokaler politischer Ereignisse grundsätzlich möglich sein, jedoch nur bei Großereignissen von entsprechender Bedeutung, wie etwa bei Landtags- oder Gemeinderatswahlen.
Das von der XXXX beabsichtigte Sendeschema stellt sich tagsüber wie folgt dar:Das von der römisch 40 beabsichtigte Sendeschema stellt sich tagsüber wie folgt dar:
Morgenshow "Breakfast Lounge" von 06:00 bis 10:00 Uhr, Samstag und Sonntag von 06:00 bis 11:00 Uhr
In dieser Sendung werden die Hörer schwerpunktmäßig mit lokalen Informationen und Services aus der Nachrichtenredaktion und mit festen Kolumnen versorgt, beispielsweise einem Event-Ticker (Veranstaltungshinweise, Wellness- & Fitnessnews), Bewusst-Leben-Tipps, der Rubrik Lounge-Couch (Tipps von Hörerinnen und Hörern für Entspannung am Arbeitsplatz), CD- und mp3-Empfehlungen sowie dem Online-Surftipp (Lounge Bookmark).
"At work" von 10:00 bis 13:00 Uhr
Diese Sendung beinhaltet vor allem Musik für die Mittagszeit, wobei die "unentbehrlichen" Serviceelemente (z.B. lokales Wetter) beibehalten werden. Dazu kommt der "Medien- Monitor", ein Überblick über das Neueste aus der Medienwelt (Meinungen und Kommentare aus Feuilleton und Magazinen wie Spiegel, Zeit, Datum u.a. werden pointiert zusammengefasst).
"Chillout Café" von 13:00 bis 17:00 Uhr
In dieser Sendung soll verstärkt Musik aus den Bereichen Smooth Jazz, Lounge und Easy Listening gespielt werden. Diese Programmschiene ist der ideale Begleiter durch den relaxten Nachmittag und für die Drive Time am Nachhauseweg. Darüber hinaus sind spezifische Tipps und Rubriken ("Genuss pur", "Wohin am Wochenende", "Kinder in Innsbruck" [wohl gemeint in der Obersteiermark], u.a.) zu hören.
"Relax" von 17:00 bis 20:00 Uhr und "Late Lounge" von 00:00 bis 06:00 Uhr
Diese Sendungen sind geprägt von einem ruhigen Musikfluss, der die Zuhörer durch den Abend und durch die Nacht trägt. Zusätzlich sollen dabei an bestimmten Abenden lokale Newcomer präsentiert werden.
Ein weiteres Highlight im Programm bildet die Eder Matlounge (Freitag 20:00 - 21:00 Uhr):
Der österreichische Vollblut-Musiker und DJ Karl Möstl, bekannt als Produzent des erfolgreichen Duos Walkner.Möstl, erschienen auf dem Kruder & Dorfmeister-Label G-Stone, präsentiert jede Woche die neueste Musik am elektronischen Sektor.
Die Zeit von 00:00 bis 06:00 Uhr ist mit Late Lounge geprägt von einem ruhigen Musikfluss, der die Hörerschaft durch die Nacht trägt. Zum Lounge- und "Cooldownfeeling" wird das Musikmanagement insbesondere auf BossaNova-, Ambient- und EasyListening-Klänge setzen.
Am Wochenende soll ein sanfter Start in den Morgen mit der richtigen Musik begleitet werden, dazu kommen Rubriken betreffend Ausflugs- und Veranstaltungstipps sowie Sport und Wellness. Die Sendeleisten "Achtziger ab Acht", "Disco Deluxe" und "PentHouse" sollen Partyhungrige in den Abend bzw. in die Nacht begleiten.
Mit der "Austrian Lounge" am Sonntag von 20:00 bis 21:00 Uhr ist eine Sendestrecke geplant, die sich ausschließlich österreichischen Künstlerinnen und Künstlern widmet und diese präsentiert. Im Anschluss folgt von 21:00 bis 22:00 Uhr der " LoungeFM Soundtrack", die Show mit Hits, aber auch aktueller Filmmusik aus TV und Kino. Von 22:00 Uhr bis Mitternacht folgt die "YAZZ Lounge", in welcher vermehrt NuJazz und Ambient Musik die Hörer ruhig durch die Nacht begleitet.
Innerhalb der Unternehmensgruppe sollen bei der Programmerstellung sowie im Verkauf und im Marketing Synergien mit der XXXX , der XXXX und der XXXX genutzt werden. Der Muttergesellschaft Radio LoungeFM GmbH (vormals Jupiter Medien GmbH) kommt die Rolle der Koordination zu.Innerhalb der Unternehmensgruppe sollen bei der Programmerstellung sowie im Verkauf und im Marketing Synergien mit der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 genutzt werden. Der Muttergesellschaft Radio LoungeFM GmbH (vormals Jupiter Medien GmbH) kommt die Rolle der Koordination zu.
Hinsichtlich des Umfangs an eigengestaltetem Programm wird sich dies (gemeint: Synergienutzung) dergestalt auswirken, dass jene lokalen Beiträge bzw. Sendeschienen, die ausschließlich für die Sendegebiete in der Steiermark von Relevanz sind, ausschließlich von der Antragstellerin selbst (und nicht von einem mit der Antragstellerin verbundenen Unternehmen) für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet produziert werden. Hierzu zählen jedenfalls Lokalnachrichten, Veranstaltungshinweise für das beantragte Sendegebiet, lokale Event-Ticker, Verkehrs- bzw. Mobilitätsinformationen, Wetterinformationen, oder Lokaltipps.
Sofern "News-to-use"-Beiträge aus den Bereichen Lifestyle, Genuss, Design, Mode, Wellness, Reisen, Gesellschaft und Kulturangebote lediglich von lokaler Relevanz sind, werden auch diese ausschließlich für das gegenständliche Versorgungsgebiet produziert. Redaktionelle Beiträge von überregionaler Bedeutung, die auch in den Programmen der XXXX und der XXXX (vormals XXXX) bzw. der XXXX ausgestrahlt werden, werden im Regelfall von diesen übernommen. Das Musikprogramm der Antragstellerin wird aus Gründen der Marktforschung mit jenem der XXXX sowie der XXXX synchron gestaltet. Zur Berücksichtigung lokaler musikalischer Highlights vor Ort (lokale Konzerte, Bandfestivals etc.) kann aus redaktionellen Gründen von der Synchronisation Abstand genommen werden.Sofern "News-to-use"-Beiträge aus den Bereichen Lifestyle, Genuss, Design, Mode, Wellness, Reisen, Gesellschaft und Kulturangebote lediglich von lokaler Relevanz sind, werden auch diese ausschließlich für das gegenständliche Versorgungsgebiet produziert. Redaktionelle Beiträge von überregionaler Bedeutung, die auch in den Programmen der römisch 40 und der römisch 40 (vormals römisch 40 ) bzw. der römisch 40 ausgestrahlt werden, werden im Regelfall von diesen übernommen. Das Musikprogramm der Antragstellerin wird aus Gründen der Marktforschung mit jenem der römisch 40 sowie der römisch 40 synchron gestaltet. Zur Berücksichtigung lokaler musikalischer Highlights vor Ort (lokale Konzerte, Bandfestivals etc.) kann aus redaktionellen Gründen von der Synchronisation Abstand genommen werden.
Zudem wird ausgeführt, dass insbesondere in der Morgenschiene (06:00 bis 10:00 Uhr) sowie in der Drive-Time (16:00 bis 19:00 Uhr) moderierte Sendungen ausgestrahlt werden sollen und in der restlichen Zeit auf live zusammengesetzte Sendungen auf Basis eines automatisierten Play-Out-Systems gesetzt werde. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei den "live zusammengesetzten" Sendungen um - wie zur Programmabwicklung ausgeführt wird - voraufgezeichnete und zum Teil auch unmoderierte Sendungen handelt.
Der Umfang von Sendeschienen, die von einem mit der Antragstellerin verbundenen Unternehmen übernommen werden und im Regelfall voraufgezeichnet sind, beträgt maximal 9,9 %. Dies betrifft insbesondere vorproduzierte Sendeschienen von DJs, welche in den Abendstunden ausgestrahlt werden (z.B. Eder Matlounge (Freitag 20:00 bis 21:00 Uhr), sowie die 80er Show (jeden Samstag 20:00 bis 21:00 Uhr) und Disco Deluxe (Samstag, 21:00 bis 22.00 Uhr) sowie PentHouse (Samstag 22:00 bis 02:00 Uhr).
Hinsichtlich der Programmabwicklung führt die XXXX ferner aus, auf den Einsatz innovativer Technologien ausgerichtet zu sein, wodurch die Organisationsstruktur schlank gehalten werden soll. Durch die moderne Studiotechnik, die bei " LoungeFM " zum Einsatz gelangt, kann ein 24 Stunden Vollprogramm sowohl vorproduziert, als auch "live" gestaltet werden. Hierbei soll der Unterschied zwischen Live-Betrieb und automatisierter Produktionsabwicklung, die unter Umständen auch nur um Minuten zeitversetzt sein kann, für die Hörer im Versorgungsgebiet nicht zu merken sein. Oberste Prämisse soll ein effizienter Ressourceneinsatz sein.Hinsichtlich der Programmabwicklung führt die römisch 40 ferner aus, auf den Einsatz innovativer Technologien ausgerichtet zu sein, wodurch die Organisationsstruktur schlank gehalten werden soll. Durch die moderne Studiotechnik, die bei " LoungeFM " zum Einsatz gelangt, kann ein 24 Stunden Vollprogramm sowohl vorproduziert, als auch "live" gestaltet werden. Hierbei soll der Unterschied zwischen Live-Betrieb und automatisierter Produktionsabwicklung, die unter Umständen auch nur um Minuten zeitversetzt sein kann, für die Hörer im Versorgungsgebiet nicht zu merken sein. Oberste Prämisse soll ein effizienter Ressourceneinsatz sein.
Die XXXX legte der KommAustria neben Sendeuhren auch ein Redaktionsstatut vor.Die römisch 40 legte der KommAustria neben Sendeuhren auch ein Redaktionsstatut vor.
Fachliche und organisatorische Voraussetzungen
Als Geschäftsführer der XXXX fungiert Mag. XXXX . Neben dem Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er Ausbildungen als Print- und Hörfunkjournalist und war für diverse österreichische Tageszeitungen journalistisch tätig. 1997 gründete er gemeinsam mit lokalen und internationalen Partnern XXXX . Mag. XXXX ist zudem geschäftsführender Gesellschafter der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX (zur Tätigkeit dieser Gesellschaften als Hörfunkveranstalterinnen siehe bereits oben).Als Geschäftsführer der römisch 40 fungiert Mag. römisch 40 . Neben dem Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er Ausbildungen als Print- und Hörfunkjournalist und war für diverse österreichische Tageszeitungen journalistisch tätig. 1997 gründete er gemeinsam mit lokalen und internationalen Partnern römisch 40 . Mag. römisch 40 ist zudem geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 (zur Tätigkeit dieser Gesellschaften als Hörfunkveranstalterinnen siehe bereits oben).
[...]
Die Antragstellerin legte zur Veranschaulichung der Struktur bzw. Organisation ihres Radiobetriebs ein Organigramm sowie eine Darstellung der bei den Unternehmen der LoungeFM-Gruppe beschäftigten Mitarbeiter vor, aus welcher der prozentuelle Anteil der Tätigkeit der jeweiligen Mitarbeiter für die XXXX , die XXXX , die XXXX sowie die XXXX hervorgehen soll. Ähnliche prozentuelle Aufschlüsselungen legte die XXXX auch in anderen Verfahren vor, etwa in jenem zur Erlangung der einer Zulassung im Versorgungsgebiet "GRAZ 8 (Eisenberg - Grambach) 89,6 MHz". Zwar enthält die Darstellung auch Angaben dazu, ob ein bestimmter Mitarbeiter voll-, teilzeit- oder geringfügig beschäftigt ist oder ob dieser allenfalls freier Mitarbeiter ist, der genaue Beschäftigungsumfang ist jedoch in dieser Darstellung nicht ersichtlich. Es kann daher nicht gänzlich nachvollzogen werden, in welchem zeitlichen Umfang ein konkreter Mitarbeiter für welche Hörfunkzulassung tätig ist.Die Antragstellerin legte zur Veranschaulichung der Struktur bzw. Organisation ihres Radiobetriebs ein Organigramm sowie eine Darstellung der bei den Unternehmen der LoungeFM-Gruppe beschäftigten Mitarbeiter vor, aus welcher der prozentuelle Anteil der Tätigkeit der jeweiligen Mitarbeiter für die römisch 40 , die römisch 40 , die römisch 40 sowie die römisch 40 hervorgehen soll. Ähnliche prozentuelle Aufschlüsselungen legte die römisch 40 auch in anderen Verfahren vor, etwa in jenem zur Erlangung der einer Zulassung im Versorgungsgebiet "GRAZ 8 (Eisenberg - Grambach) 89,6 MHz". Zwar enthält die Darstellung auch Angaben dazu, ob ein bestimmter Mitarbeiter voll-, teilzeit- oder geringfügig beschäftigt ist oder ob dieser allenfalls freier Mitarbeiter ist, der genaue Beschäftigungsumfang ist jedoch in dieser Darstellung nicht ersichtlich. Es kann daher nicht gänzlich nachvollzogen werden, in welchem zeitlichen Umfang ein konkreter Mitarbeiter für welche Hörfunkzulassung tätig ist.
Die Positionen Geschäftsführung, Programmdirektion und Chefredaktion werden bei der Antragstellerin für das gegenständliche Versorgungsgebiet von denselben Personen bekleidet, die diese Funktion auch für die von den Schwestergesellschaften, der XXXX und der XXXX gestalteten Radioprogramme innehaben.Die Positionen Geschäftsführung, Programmdirektion und Chefredaktion werden bei der Antragstellerin für das gegenständliche Versorgungsgebiet von denselben Personen bekleidet, die diese Funktion auch für die von den Schwestergesellschaften, der römisch 40 und der römisch 40 gestalteten Radioprogramme innehaben.
Ebenso sollen die Mitarbeiter in den Bereichen On Air, Online & Presse, Marketing, Technik, Dispo und Backoffice auf XXXX , XXXX , XXXX und die XXXX nach dem sich hieraus ergebenden Ressourcen- bzw. Kostenschlüssel anteilsmäßig auf die XXXX , die XXXX , die XXXX sowie - im Fall der Erteilung der Zulassung - die XXXX aufgeteilt werden.Ebenso sollen die Mitarbeiter in den Bereichen On Air, Online & Presse, Marketing, Technik, Dispo und Backoffice auf römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und die römisch 40 nach dem sich hieraus ergebenden Ressourcen- bzw. Kostenschlüssel anteilsmäßig auf die römisch 40 , die römisch 40 , die römisch 40 sowie - im Fall der Erteilung der Zulassung - die römisch 40 aufgeteilt werden.
Die Antragstellerin nimmt in Aussicht, ein Studio in Graz zu betreiben, dessen Versorgungsgebiet - wie weiter unten zum technischen Konzept noch näher ausgeführt wird - allerdings vom verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet "Obersteiermark" völlig entkoppelt ist. Augenscheinlich ist auch lediglich für das mit Bescheid der KommAustria vom 09.04.2014, KOA 1.475/14-001, mittlerweile rechtskräftig zugeordnete Versorgungsgebiet "Graz 89,6" die Anstellung eines eigenen Vertriebsmitarbeiters und eines Redaktionsmitglieds vor Ort vorgesehen; hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiets "Obersteiermark" lässt die Antragstellerin gänzlich offen, ob die Beschäftigung lokaler Mitarbeiter vorgesehen ist bzw. schließen die finanziellen Planungen (siehe dazu im Folgenden) solches aus.
Somit ist vorerst davon auszugehen, dass allfällige lokale Beiträge und Nachrichten für das Versorgungsgebiet "Obersteiermark" von jenen Mitarbeitern gestaltet werden müssen, die bereits "anteilig" für die Schwestergesellschaften der Antragstellerin in anderen Versorgungsgebieten bzw. für die Antragstellerin in ihren bestehenden Versorgungsgebieten "Innsbruck und Teile des Inntals" sowie "Graz 89,6 MHz" tätig sind.
Finanzielle Voraussetzungen
Hinsichtlich der zu erwartenden Ausgaben erklärt die Antragstellerin eingangs, dass ein eigenständiges Programm für die Region Obersteiermark unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht darstellbar sei und beschränkt die folgende Darstellung der für die Veranstaltung ihres Hörfunkprogramms im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet entstehenden Kosten auf die aus der technischen Übertragung entstehenden Ausgaben. Hierbei werden jedoch die für das beantragte Versorgungsgebiet "Obersteiermark" zumindest anteilig anfallenden Personalkosten - welche an anderer Stelle des Antrags dargestellt wurden - völlig ausgespart. Zudem führt die LoungeFM in Zusammenhang mit Darstellung ihres Programms für die Obersteiermark - freilich auch unter Einbeziehung des Versorgungsgebietes Graz - aus, dass sie besonders auf lokale Berichterstattung in der Obersteiermark setze und dazu auch auf engagierte Redakteure zurückgreifen wolle, in deren Ausbildung sie investieren werde.
XXXXrömisch 40
Unter Zugrundelegung einer angestrebten technischen Reichweite von knapp mehr als 100.000 Einwohnern geht die Antragstellerin ferner davon aus, dass die zu erwartenden Mehrerlöse aus der lokalen Eigenvermarktung sowie der reichweitenbedingten Erlöserhöhung der RMS Vermarktung den zusätzlichen monatlichen Aufwand von EUR XXXX übertreffen werden. Hierbei lässt die Antragstellerin jedoch auch offen, von welchen konkreten Erlöserwartungen sie im Versorgungsgebiet "Obersteiermark" ausgeht.Unter Zugrundelegung einer angestrebten technischen Reichweite von knapp mehr als 100.000 Einwohnern geht die Antragstellerin ferner davon aus, dass die zu erwartenden Mehrerlöse aus der lokalen Eigenvermarktung sowie der reichweitenbedingten Erlöserhöhung der RMS Vermarktung den zusätzlichen monatlichen Aufwand von EUR römisch 40 übertreffen werden. Hierbei lässt die Antragstellerin jedoch auch offen, von welchen konkreten Erlöserwartungen sie im Versorgungsgebiet "Obersteiermark" ausgeht.
Schließlich wird ausgeführt, dass der veranschlagte zusätzliche Kapitalbedarf bis zur Refinanzierung durch Mehrerlöse aus dem Sendegebiet EUR XXXX betragen dürfte und dieser maximal für ein halbes Jahr aus dem operativen Cash-Flow der Antragstellerin vorfinanziert oder gegebenenfalls von der Gesellschafterin in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt werden soll.Schließlich wird ausgeführt, dass der veranschlagte zusätzliche Kapitalbedarf bis zur Refinanzierung durch Mehrerlöse aus dem Sendegebiet EUR römisch 40 betragen dürfte und dieser maximal für ein halbes Jahr aus dem operativen Cash-Flow der Antragstellerin vorfinanziert oder gegebenenfalls von der Gesellschafterin in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt werden soll.
Weitere Ausführungen werden nicht gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass keine zusätzlichen Ressourcen für lokale redaktionelle Mitarbeiter im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet aufgebracht werden sollen. Aus diesem Grund bleibt auch die Darstellung der für die Obersteiermark geplanten lokalen Berichterstattung der LoungeFM zweifelhaft.
[...]
Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung
Die Steiermärkische Landesregierung hat sich in ihrer am 24.04.2014 beschlossenen Stellungnahme für die Erteilung einer Zulassung an die XXXX ausgesprochen und ausgeführt, dass diese durch ihre Spezialisierung auf eine klar definierte Zielgruppe die Angebotsbreite im Versorgungsgebiet erhöhen und damit eine Zielgruppe bedienen könne, die sich bislang in den bestehenden Angeboten nur sehr punktuell wiederfände. Insbesondere das geplante Musikformat würde Musikrichtungen umfassen, die in anderen Radios bestenfalls einen Nischenplatz erhielten."Die Steiermärkische Landesregierung hat sich in ihrer am 24.04.2014 beschlossenen Stellungnahme für die Erteilung einer Zulassung an die römisch 40 ausgesprochen und ausgeführt, dass diese durch ihre Spezialisierung auf eine klar definierte Zielgruppe die Angebotsbreite im Versorgungsgebiet erhöhen und damit eine Zielgruppe bedienen könne, die sich bislang in den bestehenden Angeboten nur sehr punktuell wiederfände. Insbesondere das geplante Musikformat würde Musikrichtungen umfassen, die in anderen Radios bestenfalls einen Nischenplatz erhielten."
1.3. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus den Sachverhalt in einzelnen Aspekten für ergänzungsbedürftig hält - konkret zum Ausmaß des Wortanteils in den Programmen der Zulassungswerber, zu den Synergien mit der Zulassung der Beschwerdeführerin im Versorgungsgebiet "Graz 89,6 MHz" und zum Ausmaß der lokalen Beiträge im Programm der Beschwerdeführerin (vgl. I.2.) -, ist auf die unter II.3.6. getroffenen Erwägungen zu verweisen.1.3. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus den Sachverhalt in einzelnen Aspekten für ergänzungsbedürftig hält - konkret zum Ausmaß des Wortanteils in den Programmen der Zulassungswerber, zu den Synergien mit der Zulassung der Beschwerdeführerin im Versorgungsgebiet "Graz 89,6 MHz" und zum Ausmaß der lokalen Beiträge im Programm der Beschwerdeführerin vergleiche römisch eins.2.) -, ist auf die unter römisch zwei.3.6. getroffenen Erwägungen zu verweisen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.2.1. Die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
2.2. Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Beiträgen wurden in den vorliegenden Beschwerden nicht bestritten und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG.) Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,), durch Senat."
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":3.3. Paragraph 27, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Der vorliegend relevante § 6 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, lautet:3.4. Der vorliegend relevante Paragraph 6, Privatradiogesetz (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, lautet:
"Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk
§ 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,Paragraph 6, (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 5, Absatz 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,
1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und
2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.
(2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 86/2015 wurde (ab 01.08.2015) dem § 6 Abs. 1 PrR-G folgender Satz angefügt: "Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtig zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird."Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, wurde (ab 01.08.2015) dem Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G folgender Satz angefügt: "Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtig zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird."
3.5. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 6 PrR-G - soweit im vorliegenden Fall relevant - insbesondere Folgendes:3.5. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 6, PrR-G - soweit im vorliegenden Fall relevant - insbesondere Folgendes:
Zum Beurteilungsschema des § 6 PrR-G (VwGH 28.07.2004, Zl. 2002/04/0158):Zum Beurteilungsschema des Paragraph 6, PrR-G (VwGH 28.07.2004, Zl. 2002/04/0158):
"§ 6 Privatradiogesetz (PrR-G) legt den Beurteilungsspielraum der die Zulassung vergebenden Behörde durch die Vorgabe von Auswahlkriterien fest, die das Ermessen der Behörde determinieren; vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet, zulässt (Hinweis E des VfGH vom 25.9.2002, B 110/02 u.a.)."
Zum Vergleichsmaßstab des § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G (VwGH 21.04.2004, Zl. 2002/04/0006):Zum Vergleichsmaßstab des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G (VwGH 21.04.2004, Zl. 2002/04/0006):
"Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 PrivatradioG ist auf die nach diesem Bundesgesetz (nicht aber auch nach dem ORF-G) verbreiteten Programme abzustellen.""Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrivatradioG ist auf die nach diesem Bundesgesetz (nicht aber auch nach dem ORF-G) verbreiteten Programme abzustellen."
Zum Kriterium der Meinungsvielfalt (VwGH 15.09.2006, Zl. 2005/04/0050):
"Im Hinblick auf die Meinungsvielfalt ist maßgeblich, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist (vgl. in diesem Sinne zum besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt von Spartenprogrammen das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/04/0156).""Im Hinblick auf die Meinungsvielfalt ist maßgeblich, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist vergleiche in diesem Sinne zum besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt von Spartenprogrammen das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/04/0156)."
Zur Bedachtnahme auf die Zielgruppe (VwGH 15.09.2004, Zl. 2002/04/0142):
"Im Rahmen des Auswahlkriteriums der Meinungsvielfalt nach § 6 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G) ist es durchaus von Bedeutung, welche Zielgruppen durch ein beantragtes Programm angesprochen werden.""Im Rahmen des Auswahlkriteriums der Meinungsvielfalt nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Privatradiogesetz (PrR-G) ist es durchaus von Bedeutung, welche Zielgruppen durch ein beantragtes Programm angesprochen werden."
Zur Einbeziehung von Überlegungen zur finanziellen Ausstattung in die Auswahlentscheidung (VwGH 30.06.2011, Zl. 2011/03/0044):
"Es ist nicht als rechtswidrig zu beanstanden, dass Überlegungen zur finanziellen Ausstattung in die Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 PrivatradioG im Hinblick auf die zu erstellende Prognose einfließen, doch sind diese Überlegungen zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0163, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2004, Zl. 2002/04/0158). Einer Berücksichtigung der finanziellen Ausstattung steht auch nicht entgegen, dass dieser die Glaubhaftmachung des Vorliegens der finanziellen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 PrivatradioG gelungen ist: Die Glaubhaftmachung gemäß § 5 Abs. 3 PrivatradioG zählt zwar ungeachtet des verkürzten Hinweises ("§ 5 Abs. 1 und 2") zu den im § 6 Abs. 1 genannten gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2004, Zl. 2003/04/0133, und vom 28. Juli 2004, Zl. 2002/04/0158). Im Auswahlverfahren hat jedoch die Auswahl der Bewerber gemäß § 6 PrivatradioG im Hinblick auf die Zielsetzung zu erfolgen, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicher zu stellen, der Gewähr für die größtmögliche Meinungsvielfalt bietet (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0142, mwN). Schon von daher ist es nicht unzulässig, auch im Auswahlverfahren die finanzielle Ausstattung und die finanziellen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms in die Beurteilung miteinzubeziehen.""Es ist nicht als rechtswidrig zu beanstanden, dass Überlegungen zur finanziellen Ausstattung in die Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG im Hinblick auf die zu erstellende Prognose einfließen, doch sind diese Überlegungen zu begründen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0163, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2004, Zl. 2002/04/0158). Einer Berücksichtigung der finanziellen Ausstattung steht auch nicht entgegen, dass dieser die Glaubhaftmachung des Vorliegens der finanziellen Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, PrivatradioG gelungen ist: Die Glaubhaftmachung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, PrivatradioG zählt zwar ungeachtet des verkürzten Hinweises ("§ 5 Absatz eins und 2) zu den im Paragraph 6, Absatz eins, genannten gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2004, Zl. 2003/04/0133, und vom 28. Juli 2004, Zl. 2002/04/0158). Im Auswahlverfahren hat jedoch die Auswahl der Bewerber gemäß Paragraph 6, PrivatradioG im Hinblick auf die Zielsetzung zu erfolgen, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicher zu stellen, der Gewähr für die größtmögliche Meinungsvielfalt bietet vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0142, mwN). Schon von daher ist es nicht unzulässig, auch im Auswahlverfahren die finanzielle Ausstattung und die finanziellen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms in die Beurteilung miteinzubeziehen."
Zum Wortanteil eines Programms (VwGH 26.04.2011, Zl. 2011/03/0051):
"Allein der höhere Wortanteil eines Programms lässt nicht zwingend auf einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im betroffenen Versorgungsgebiet schließen. Selbst wenn dem Zulassungswerber zugestanden wird, dass ein 24 stündiges Informationsprogramm (für Wirtschaft- und Politikinteressierte) grundsätzlich geeignet ist, in diesem Bereich die Grundlagen für "ausgereifte Entscheidungen am Ende des Meinungsbildungsprozesses" zu schaffen, lässt sich der Beitrag eines solchen Programms zur Meinungsvielfalt insgesamt nur nach dem Inhalt der vermittelten Informationen beurteilen. Im selben Ausmaß, in dem ein derartiges Informationsprogramm zur Meinungsvielfalt beitragen kann, besteht bei einer inhaltlichen Beeinflussung dieses Programms nämlich auch die Gefahr, den gewünschten Effekt (Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt) ins Gegenteil zu verkehren."
Zum Kriterium der Eigengestaltung (VwGH 18.02.2009, Zl. 2005/04/0293):
"Das in der Z 2 des § 6 Abs. 1 PrivatradioG genannte Kriterium "Umfang an eigengestalteten Beiträgen" ist - für sich alleine - noch nicht entscheidungsrelevant, weil es nach der Z 1 des § 6 Abs. 1 PrivatradioG vor allem auch darauf ankommt, inwieweit das Programmangebot bzw. die Sendungen (also auch eigengestaltete Sendungen) auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung Bedacht nehmen bzw. welche Inhalte durch eigengestaltete Sendungen transportiert werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0050, in dem der Verwaltungsgerichtshof dem Kriterium der "Eigengestaltung" des Programms eine im Einzelfall zu gewichtende Bedeutung im Rahmen des variablen Beurteilungsschemas des § 6 PrivatradioG beigemessen hat). Das Kriterium der "Eigengestaltung" (§ 6 Abs. 1 Z. 2 PrivatradioG) gewinnt daher bei der Auswahlentscheidung erst im Zusammenhang mit den (nach dem Gesetz kumulativ zu beachtenden) Kriterien des § 6 Abs. 1 Z. 1 PrivatradioG an Bedeutung.""Das in der Ziffer 2, des Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG genannte Kriterium "Umfang an eigengestalteten Beiträgen" ist - für sich alleine - noch nicht entscheidungsrelevant, weil es nach der Ziffer eins, des Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG vor allem auch darauf ankommt, inwieweit das Programmangebot bzw. die Sendungen (also auch eigengestaltete Sendungen) auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung Bedacht nehmen bzw. welche Inhalte durch eigengestaltete Sendungen transportiert werden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0050, in dem der Verwaltungsgerichtshof dem Kriterium der "Eigengestaltung" des Programms eine im Einzelfall zu gewichtende Bedeutung im Rahmen des variablen Beurteilungsschemas des Paragraph 6, PrivatradioG beigemessen hat). Das Kriterium der "Eigengestaltung" (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, PrivatradioG) gewinnt daher bei der Auswahlentscheidung erst im Zusammenhang mit den (nach dem Gesetz kumulativ zu beachtenden) Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrivatradioG an Bedeutung."
Zum Kriterium des Lokalbezugs (VwGH 12.12.2007, Zl. 2005/04/0107):
"§ 6 Abs. 1 Z 1 PrivatradioG führt als ein für die Auswahlentscheidung maßgebliches Kriterium an, inwieweit ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist. Eine Bedachtnahme bei der Programmgestaltung auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet zählt auch zu den Zielsetzungen des PrivatradioG (vgl. § 16 Abs. 2 PrivatradioG). Daher kann die Erfüllung dieser Zielsetzung bei der Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 PrivatradioG beachtlich sein (vgl. zur Bedeutung des Lokalbezuges selbst bei Spartenprogrammen das E vom 30. Juni 2004, Zl. 2003/04/0133).""§ 6 Absatz eins, Ziffer eins, PrivatradioG führt als ein für die Auswahlentscheidung maßgebliches Kriterium an, inwieweit ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist. Eine Bedachtnahme bei der Programmgestaltung auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet zählt auch zu den Zielsetzungen des PrivatradioG vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, PrivatradioG). Daher kann die Erfüllung dieser Zielsetzung bei der Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG beachtlich sein vergleiche zur Bedeutung des Lokalbezuges selbst bei Spartenprogrammen das E vom 30. Juni 2004, Zl. 2003/04/0133)."
3.6. In der vorliegenden Beschwerde wird nunmehr geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin anstelle der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Auswahlentscheidung des § 6 PrR-G der Vorzug zu geben gewesen wäre. Hierbei stützt sich die Beschwerdeführerin auf die Kriterien der Meinungsvielfalt, des Lokalbezugs und der Eigengestaltung und nimmt auf die im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme der zuständigen Landesregierung Bezug.3.6. In der vorliegenden Beschwerde wird nunmehr geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin anstelle der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Auswahlentscheidung des Paragraph 6, PrR-G der Vorzug zu geben gewesen wäre. Hierbei stützt sich die Beschwerdeführerin auf die Kriterien der Meinungsvielfalt, des Lokalbezugs und der Eigengestaltung und nimmt auf die im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme der zuständigen Landesregierung Bezug.
3.6.1. Zum Kriterium der Meinungsvielfalt:
3.6.1.1. Im Hinblick auf das Musikprogramm verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass auch die belangte Behörde zum Schluss gekommen sei, dass vom Musikprogramm der Beschwerdeführerin ein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei. Dieser "Vorteil" könne nach Auffassung der Beschwerdeführerin nun auch durch allfällige Nachteile bei anderen Kriterien nicht aufgewogen werden, wenn man berücksichtige, dass der Musikanteil einen viel größeren Umfang im Programm einnehme als das Wortprogramm. Insoweit seien die beantragten Programme "primär" nach dem Musikprogramm zu beurteilen.
Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass das Anbieten eines für das Versorgungsgebiet neuartigen Musikformates nur einen Aspekt im "variablen Beurteilungsschema" (siehe II.3.5.) des § 6 PrR-G darstellt, anhand dessen zu beurteilen ist, welchem beantragten Programm im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet, der Vorrang einzuräumen ist. Eine "Bevorzugung" des Musikprogramms im Kriterienschema des § 6 PrR-G vermag das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Wortlautes dieser Bestimmung und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erblicken. Insbesondere hat auch der Bundeskommunikationssenat (BKS) bereits ausgesprochen, dass es für die Beurteilung der Meinungsvielfalt nicht allein darauf ankommen könne, dass ein anderes Musikformat als bislang im Versorgungsgebiet empfangbar ausgestrahlt werde, wobei nicht verkannt werde, dass es nicht nur auf den Wortanteil ankomme, sondern durchaus auch das Musikformat eine Rolle spiele (vgl. zB BKS 02.09.2010, GZ 611.056/0003-BKS/2009).Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass das Anbieten eines für das Versorgungsgebiet neuartigen Musikformates nur einen Aspekt im "variablen Beurteilungsschema" (siehe römisch zwei.3.5.) des Paragraph 6, PrR-G darstellt, anhand dessen zu beurteilen ist, welchem beantragten Programm im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet, der Vorrang einzuräumen ist. Eine "Bevorzugung" des Musikprogramms im Kriterienschema des Paragraph 6, PrR-G vermag das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Wortlautes dieser Bestimmung und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erblicken. Insbesondere hat auch der Bundeskommunikationssenat (BKS) bereits ausgesprochen, dass es für die Beurteilung der Meinungsvielfalt nicht allein darauf ankommen könne, dass ein anderes Musikformat als bislang im Versorgungsgebiet empfangbar ausgestrahlt werde, wobei nicht verkannt werde, dass es nicht nur auf den Wortanteil ankomme, sondern durchaus auch das Musikformat eine Rolle spiele vergleiche zB BKS 02.09.2010, GZ 611.056/0003-BKS/2009).
Auch zeigt ein konkreter Vergleich der Musikprogramme der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners für das Bundesverwaltungsgericht auf, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihr Musikprogramm lokale "Vorlieben" einfließen lassen und insoweit zusätzlich zum Wortprogramm (siehe dazu II.3.6.2.) auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmen möchte. Ebenfalls muss hier berücksichtigt werden, dass das Musikprogramm der Beschwerdegegnerin im Verhältnis zum einzigen weiteren Lokalprogramm im verfahrensgegenständlichen Gebiet (Radio Grün Weiß; vgl. II.1.2.), welches in seinem Musikformat Oldies, Evergreens, Schlager, Austropop und volkstümliche Musik umfasst, ebenso "neuartig" ist wie das Musikprogramm der Beschwerdeführerin. Auch auf diese Umstände dürfen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der konkreten Auswahlentscheidung nicht außer Acht gelassen werden.Auch zeigt ein konkreter Vergleich der Musikprogramme der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners für das Bundesverwaltungsgericht auf, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihr Musikprogramm lokale "Vorlieben" einfließen lassen und insoweit zusätzlich zum Wortprogramm (siehe dazu römisch zwei.3.6.2.) auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmen möchte. Ebenfalls muss hier berücksichtigt werden, dass das Musikprogramm der Beschwerdegegnerin im Verhältnis zum einzigen weiteren Lokalprogramm im verfahrensgegenständlichen Gebiet (Radio Grün Weiß; vergleiche römisch zwei.1.2.), welches in seinem Musikformat Oldies, Evergreens, Schlager, Austropop und volkstümliche Musik umfasst, ebenso "neuartig" ist wie das Musikprogramm der Beschwerdeführerin. Auch auf diese Umstände dürfen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der konkreten Auswahlentscheidung nicht außer Acht gelassen werden.
3.6.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass der maßgebliche Wortanteil ihres Programms sowie des Programms der Beschwerdeführerin schon insoweit nicht vergleichbar seien, als ersterer exklusive und zweiterer inklusive Werbung angegeben worden sei, weswegen sich die belangte Behörde hier mangels Ermittlungen bloß auf "Vermutungen" habe stützen können, ist Folgendes festzuhalten:
Ausweislich der (in der Beschwerde nicht bestrittenen) Feststellungen im angefochtenen Bescheid (vgl. II.1.) plant die Beschwerdegegnerin folgendes Verhältnis von Musik- und Wortanteil:Ausweislich der (in der Beschwerde nicht bestrittenen) Feststellungen im angefochtenen Bescheid vergleiche römisch zwei.1.) plant die Beschwerdegegnerin folgendes Verhältnis von Musik- und Wortanteil:
"Der Musikanteil am Gesamtprogramm soll durchschnittlich 75 %, der Wortanteil - dieser umfasst Nachrichten, redaktionelle Beiträge, Moderation, Werbung und fixe Elemente, wie Jingles und Teaser - 25 % betragen." Betreffend die Beschwerdeführerin wurde Folgendes festgestellt (siehe neuerlich II.1.): "Der Wortanteil im Programm soll unter dem Motto "less is more", exklusive Werbung, von Montag bis Freitag zwischen 06:00 und 18:00 Uhr bei 10 % bis 15 %, von 18:00 bis 22:00 Uhr bei 10 % und von 22:00 bis 06:00 Uhr bei 5 % liegen, am Wochenende dagegen von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 5 % bis 10 % und von 18:00 bis 06:00 Uhr bei 5 %.""Der Musikanteil am Gesamtprogramm soll durchschnittlich 75 %, der Wortanteil - dieser umfasst Nachrichten, redaktionelle Beiträge, Moderation, Werbung und fixe Elemente, wie Jingles und Teaser - 25 % betragen." Betreffend die Beschwerdeführerin wurde Folgendes festgestellt (siehe neuerlich römisch zwei.1.): "Der Wortanteil im Programm soll unter dem Motto "less is more", exklusive Werbung, von Montag bis Freitag zwischen 06:00 und 18:00 Uhr bei 10 % bis 15 %, von 18:00 bis 22:00 Uhr bei 10 % und von 22:00 bis 06:00 Uhr bei 5 % liegen, am Wochenende dagegen von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 5 % bis 10 % und von 18:00 bis 06:00 Uhr bei 5 %."
Schon angesichts dieser eindeutigen Ausführungen können der belangten Behörde fehlende Ermittlungen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass das Ausmaß des Wortanteils in einem Radioprogramm keinesfalls bis auf den Prozentpunkt exakt ausgewiesen werden kann, zeigen außerdem die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, welche in ihren Planungen zum Teil Schwankungsbreiten bis zu fünf Prozentpunkte vorsieht. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihren Erwägungen auf den "durchschnittlichen" Wortanteil der beantragten Programme abgestellt hat, wobei sie ausdrücklich in ihre Überlegungen einbezogen hat, dass die Beschwerdeführerin - anders als die Beschwerdegegnerin - in ihrem Antrag die Werbung ausgeklammert hat. Im Übrigen hat die belangte Behörde das Ausmaß des Wortanteils nur als ergänzenden Aspekt gewertet und stattdessen in ihrer Abwägungsentscheidung den Fokus auf die Inhalte des Wortanteils und die geplante Bedachtnahme auf das Verbreitungsgebiet gesetzt, worauf die Beschwerde aber gar nicht weiter eingeht.
3.6.1.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch dagegen, dass nicht zu erkennen sei, warum ihr im Zusammenhang mit dem Wortprogramm ihre "schlanke Kostenstruktur" zum Nachteil gereichen soll. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag - neben den Kosten der technischen Verbreitung - anteilige Personalkosten der auch für andere Versorgungsgebiete, insbesondere für das Versorgungsgebiet Graz, tätigen Mitarbeiter ihrer Unternehmensgruppe angegeben. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der veranschlagen Kosten "offensichtlich im Unklaren" gewesen sei und versucht habe, eigene Vermutungen an deren Stelle zu setzen.
Die belangte Behörde hat diesbezüglich in ihre Erwägungen einbezogen, dass die von der Beschwerdeführerin für die Gestaltung des beantragten Hörfunkprogramms veranschlagten finanziellen Aufwendungen "äußerst knapp" ausfallen würden und dabei darauf Bedacht genommen, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, keine zusätzlichen personellen Ressourcen für die Obersteiermark vorzusehen und die hinzukommenden Kosten primär auf die technische Verbreitung zu beschränken. Während die Beschwerdegegnerin ein Studio im Versorgungsgebiet betreiben wolle und ein aus drei Mitarbeitern bestehendes lokales Redaktionsteam sowie zwei Moderatoren zu beschäftigen beabsichtige, die das lokale Programm verantworten sollen, werde die Beschwerdeführerin im Wesentlichen jenes Programm ausstrahlen, das auch in Graz und Innsbruck bzw. den Versorgungsgebieten der mit ihr verbundenen Unternehmen veranstaltet werde.
Diese Erwägungen können aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht beanstandet werden.
Ausweislich der Feststellungen zu den organisatorischen Voraussetzungen (II.1.) plant die Beschwerdegegnerin lokale Mitarbeiter bzw. Redakteure vor Ort zu beschäftigen, während die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Gebiet vom Studio in Graz aus betreuen möchte. Ausdrücklich halten die Feststellungen weiters fest: "Augenscheinlich ist auch lediglich für das mit Bescheid der KommAustria vom 09.04.2014, KOA 1.475/14-001, mittlerweile rechtskräftig zugeordnete Versorgungsgebiet "Graz 89,6" die Anstellung eines eigenen Vertriebsmitarbeiters und eines Redaktionsmitglieds vor Ort vorgesehen; hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiets "Obersteiermark" lässt die Antragstellerin gänzlich offen, ob die Beschäftigung lokaler Mitarbeiter vorgesehen ist bzw. schließen die finanziellen Planungen (siehe dazu im Folgenden) solches aus."Ausweislich der Feststellungen zu den organisatorischen Voraussetzungen (römisch zwei.1.) plant die Beschwerdegegnerin lokale Mitarbeiter bzw. Redakteure vor Ort zu beschäftigen, während die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Gebiet vom Studio in Graz aus betreuen möchte. Ausdrücklich halten die Feststellungen weiters fest: "Augenscheinlich ist auch lediglich für das mit Bescheid der KommAustria vom 09.04.2014, KOA 1.475/14-001, mittlerweile rechtskräftig zugeordnete Versorgungsgebiet "Graz 89,6" die Anstellung eines eigenen Vertriebsmitarbeiters und eines Redaktionsmitglieds vor Ort vorgesehen; hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiets "Obersteiermark" lässt die Antragstellerin gänzlich offen, ob die Beschäftigung lokaler Mitarbeiter vorgesehen ist bzw. schließen die finanziellen Planungen (siehe dazu im Folgenden) solches aus."
Diesen Ausführungen tritt die Beschwerdeführerin nun in keiner Weise entgegen. Auch verzichtet die Beschwerde darauf, ergänzende bzw. allenfalls präzisierende oder klarstellende Informationen nachzureichen. Stattdessen wird - im Einklang mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - die "schlanke Kostenstruktur" betont. Schon insoweit vermag das Bundesverwaltungsgericht also nicht zu erkennen, inwieweit die belangte Behörde hinsichtlich der veranschlagten Kosten "offensichtlich im Unklaren" gewesen sei. Hinzu kommt, dass es nicht beanstandet werden kann, wenn die belangte Behörde bei der Beurteilung der organisatorischen bzw. personellen Planungen die Bezug habenden finanziellen Überlegungen in ihre Prüfung miteinbezieht und insoweit deren Plausibilität einer gesamthaften Betrachtung unterzieht.
3.6.2. Zu den Kriterien Lokalbezug und Eigengestaltung:
3.6.2.1. Die belangte Behörde kommt im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung zum Ergebnis, dass die Kriterien eines auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmenden Programms sowie des Umfangs an eigengestalteten Beiträgen für das Programm der Beschwerdegegnerin sprechen würden. Sie nimmt hierbei insbesondere darauf Bedacht, dass die Beschwerdegegnerin die lokale Berichterstattung und Moderation jedenfalls von einem vor Ort tätigen Team gestalten und bei der Musikzusammenstellung auch die lokale Nachfrage berücksichtigen möchte. Hingegen könne dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht konkret entnommen werden, in welchem Ausmaß und von wem lokale oder eigengestaltete Beiträge produziert werden sollen. Auch seien hierbei wiederum die entsprechenden organisatorischen und finanziellen Planungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin setzt dem im Wesentlichen entgegen, dass die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin für das verfahrensgegenständliche Gebiet geplante Nutzung von Synergieeffekten im Verhältnis zum ihrem Versorgungsgebiet "Graz 89,6 MHz" nicht berücksichtigt habe. Im vorliegenden Antrag sei darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin plane, ein zur Gänze eigengestaltetes Programm zu realisieren, welches in Graz und in der Obersteiermark ausgestrahlt werde. In Graz seien ein fixer redaktioneller Mitarbeiter und ein Mitarbeiter im Vertrieb vorgesehen. Auch eine Studioanmietung sei budgetiert. Insoweit beantworte sich die von der belangten Behörde aufgeworfene Frage, ob und woher ein auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programm produziert werden könne.
3.6.2.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Soweit sie darauf verweist, dass Synergien mit dem Programm in Graz genutzt werden sollen und diesbezüglich zwei Mitarbeiter (Redaktion und Vertrieb) vorgesehen seien, was die belangte Behörde nicht gewürdigt habe, muss darauf hingewiesen werden, dass diese personelle Planung in keiner Weise von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides abweicht (vgl. II.1. sowie auszugsweise wiederholend zuvor II.3.6.1.3.). Ausgehend davon kann es - vor allem auch angesichts dessen, dass in der Beschwerde die hier relevanten Sachverhaltsfeststellungen zwar bestritten werden, ihnen letztlich aber nichts Gegenteiliges entgegengesetzt wird - nicht als unschlüssig gewertet werden, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass das Programm der Beschwerdegegnerin, welche ein Studio im Versorgungsgebiet betreiben und im redaktionellen Bereich drei Personen vor Ort beschäftigen möchte, gegenüber jenem der Beschwerdeführerin im Vorteil zu sehen ist. So plant die Beschwerdegegnerin nicht nur eine größere Anzahl an redaktionellen Mitarbeitern als die Beschwerdeführerin, sondern (im Unterschied zur Beschwerdeführerin) auch deren Einsatz vor Ort im Verbreitungsgebiet. Im Unterschied dazu plant die Beschwerdeführerin, mit einem Mitarbeiter vor Ort in Graz die redaktionelle Berichterstattung für zwei Versorgungsgebiete (Graz und das hier in Rede stehende) zu bestreiten, und legt diese Planungen auch ihrem finanziellen Konzept zugrunde. Inwieweit es realistisch ist, dass die Beschwerdeführerin auf der Basis dieser Planungen ein "zur Gänze eigengestaltetes Programm" realisieren kann, wird von ihr (auch in der Beschwerde) nicht näher dargetan. Auch in diesem Punkt kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie das in Aussicht genommene Programm der Beschwerdegegnerin im Verhältnis zu jenem der Beschwerdeführerin im Nachteil gesehen hat.3.6.2.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Soweit sie darauf verweist, dass Synergien mit dem Programm in Graz genutzt werden sollen und diesbezüglich zwei Mitarbeiter (Redaktion und Vertrieb) vorgesehen seien, was die belangte Behörde nicht gewürdigt habe, muss darauf hingewiesen werden, dass diese personelle Planung in keiner Weise von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides abweicht vergleiche römisch zwei.1. sowie auszugsweise wiederholend zuvor römisch zwei.3.6.1.3.). Ausgehend davon kann es - vor allem auch angesichts dessen, dass in der Beschwerde die hier relevanten Sachverhaltsfeststellungen zwar bestritten werden, ihnen letztlich aber nichts Gegenteiliges entgegengesetzt wird - nicht als unschlüssig gewertet werden, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass das Programm der Beschwerdegegnerin, welche ein Studio im Versorgungsgebiet betreiben und im redaktionellen Bereich drei Personen vor Ort beschäftigen möchte, gegenüber jenem der Beschwerdeführerin im Vorteil zu sehen ist. So plant die Beschwerdegegnerin nicht nur eine größere Anzahl an redaktionellen Mitarbeitern als die Beschwerdeführerin, sondern (im Unterschied zur Beschwerdeführerin) auch deren Einsatz vor Ort im Verbreitungsgebiet. Im Unterschied dazu plant die Beschwerdeführerin, mit einem Mitarbeiter vor Ort in Graz die redaktionelle Berichterstattung für zwei Versorgungsgebiete (Graz und das hier in Rede stehende) zu bestreiten, und legt diese Planungen auch ihrem finanziellen Konzept zugrunde. Inwieweit es realistisch ist, dass die Beschwerdeführerin auf der Basis dieser Planungen ein "zur Gänze eigengestaltetes Programm" realisieren kann, wird von ihr (auch in der Beschwerde) nicht näher dargetan. Auch in diesem Punkt kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie das in Aussicht genommene Programm der Beschwerdegegnerin im Verhältnis zu jenem der Beschwerdeführerin im Nachteil gesehen hat.
Es kann vor diesem Hintergrund folglich nicht beanstandet werden, dass die belangte Behörde im konkreten Fall zum Ergebnis gelangt ist, dass von der Beschwerdegegnerin viel eher als von der Beschwerdeführerin ein auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten und auch im Hinblick auf das Ausmaß der Eigengestaltung der Beschwerdegegnerin der Vorzug zu geben ist. Hierbei war auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rücksicht zu nehmen (siehe bereit II.3.5.), wonach das Kriterium des Umfangs an eigengestalteten Beiträgen (§ 6 Abs. 1 Z 2 PrR-G) - für sich alleine - noch nicht entscheidungsrelevant ist, weil es nach § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G vor allem auch darauf ankommt, inwieweit das Programmangebot bzw. die Sendungen (also auch eigengestaltete Sendungen) auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung Bedacht nehmen bzw. welche Inhalte durch eigengestaltete Sendungen transportiert werden (VwGH 18.02.2009, Zl. 2005/04/0293).Es kann vor diesem Hintergrund folglich nicht beanstandet werden, dass die belangte Behörde im konkreten Fall zum Ergebnis gelangt ist, dass von der Beschwerdegegnerin viel eher als von der Beschwerdeführerin ein auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten und auch im Hinblick auf das Ausmaß der Eigengestaltung der Beschwerdegegnerin der Vorzug zu geben ist. Hierbei war auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rücksicht zu nehmen (siehe bereit römisch zwei.3.5.), wonach das Kriterium des Umfangs an eigengestalteten Beiträgen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G) - für sich alleine - noch nicht entscheidungsrelevant ist, weil es nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G vor allem auch darauf ankommt, inwieweit das Programmangebot bzw. die Sendungen (also auch eigengestaltete Sendungen) auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung Bedacht nehmen bzw. welche Inhalte durch eigengestaltete Sendungen transportiert werden (VwGH 18.02.2009, Zl. 2005/04/0293).
3.6.3. Zur Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung:
3.6.3.1. § 23 PrR-G lautet:3.6.3.1. Paragraph 23, PrR-G lautet:
"Stellungnahmerecht
§ 23. (1) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß § 5 ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.Paragraph 23, (1) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 5, ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(2) Den betroffenen Landesregierungen ist ebenso zu Anträgen gemäß § 12 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sich die Anträge auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beziehen.(2) Den betroffenen Landesregierungen ist ebenso zu Anträgen gemäß Paragraph 12, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sich die Anträge auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beziehen.
(3) Den Landesregierungen ist für Stellungnahmen gemäß Abs. 1 und 2 eine Frist von vier Wochen einzuräumen."(3) Den Landesregierungen ist für Stellungnahmen gemäß Absatz eins und 2 eine Frist von vier Wochen einzuräumen."
3.6.3.2. Die Landesregierung hat sich in ihrer Stellungnahme zum gegenständlichen Versorgungsgebiet für die Erteilung einer Zulassung an die Beschwerdeführerin ausgesprochen und ausgeführt, dass diese durch ihre Spezialisierung auf eine klar definierte Zielgruppe die Angebotsbreite im Versorgungsgebiet erhöhen und damit eine Zielgruppe bedienen könne, die sich bislang in den bestehenden Angeboten nur sehr punktuell wiederfände. Insbesondere das geplante Musikformat würde Musikrichtungen umfassen, die in anderen Radios bestenfalls einen Nischenplatz erhielten.
Die belangte Behörde hat dazu festgehalten, dass sie der Stellungnahme im Hinblick auf das Musikformat folgen habe können. Allerdings sei im Rahmen der Auswahlentscheidung auch das Wortprogramm zu berücksichtigen und zudem auch anhand der Kriterien "Lokalbezug", "Eigenständigkeit" und "Umfang eigengestalteter Beiträge" eine Abwägung zu treffen, welchem Programmkonzept insgesamt der Vorzug zu geben sei. Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung habe - wie gezeigt - das Programm der Beschwerdegegnerin eher überzeugen können.
Die Beschwerdeführerin rügt nun, dass die belangte Behörde die Stellungnahme "in unzulässiger Weise" auf das Musikprogramm reduziert habe, ohne zu würdigen, dass die Landesregierung auch zu den anderen Kriterien Stellung genommen habe und insoweit Ausführungen zur Zielgruppe enthalte. Die Stellungnahme habe daher nicht ausreichend Eingang in die Auswahlentscheidung gefunden.
3.6.3.3. Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden: Die Stellungnahme der Landesregierung verweist auf die Zielgruppe und das Musikprogramm der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde hat zutreffend hervorgestrichen, dass in die Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G darüber hinaus auch weitere Kriterien einzubeziehen sind, wobei eine Gesamtbetrachtung aller gesetzlicher Kriterien den Ausschlag zugunsten der Beschwerdegegnerin gebracht hat.3.6.3.3. Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden: Die Stellungnahme der Landesregierung verweist auf die Zielgruppe und das Musikprogramm der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde hat zutreffend hervorgestrichen, dass in die Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, PrR-G darüber hinaus auch weitere Kriterien einzubeziehen sind, wobei eine Gesamtbetrachtung aller gesetzlicher Kriterien den Ausschlag zugunsten der Beschwerdegegnerin gebracht hat.
Daran ändert auch die von der Landesregierung angeführte und in der Beschwerde besonders hervorgestrichene Zielgruppe, welche im Rahmen des Kriteriums der Meinungsvielfalt von Bedeutung ist (vgl. VwGH 15.09.2004, Zl. 2002/04/0142, bzw. II.3.5.), nichts. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihr Programm - gemäß der Stellungnahme der Landesregierung - auf eine "klar definierte Zielgruppe" ausrichtet, ist für das Bundesverwaltungsgericht daraus noch nicht erkennbar, inwieweit dieser Umstand unter Bedachtnahme auf die übrigen Erwägungen der Auswahlentscheidungen ein geändertes Ergebnis bringen könnte, zumal die belangte Behörde ua. darauf Bezug genommen hat, dass etwa die Beschwerdegegnerin Beiträge zu zielgruppenrelevanten Themen plane. Und auch die Beschwerde lässt diesbezüglich nähere Ausführungen vermissen.Daran ändert auch die von der Landesregierung angeführte und in der Beschwerde besonders hervorgestrichene Zielgruppe, welche im Rahmen des Kriteriums der Meinungsvielfalt von Bedeutung ist vergleiche VwGH 15.09.2004, Zl. 2002/04/0142, bzw. römisch zwei.3.5.), nichts. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihr Programm - gemäß der Stellungnahme der Landesregierung - auf eine "klar definierte Zielgruppe" ausrichtet, ist für das Bundesverwaltungsgericht daraus noch nicht erkennbar, inwieweit dieser Umstand unter Bedachtnahme auf die übrigen Erwägungen der Auswahlentscheidungen ein geändertes Ergebnis bringen könnte, zumal die belangte Behörde ua. darauf Bezug genommen hat, dass etwa die Beschwerdegegnerin Beiträge zu zielgruppenrelevanten Themen plane. Und auch die Beschwerde lässt diesbezüglich nähere Ausführungen vermissen.
3.7. Aus alledem kann daher nicht beanstandet werden, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung (auch angesichts der "Vorteile" der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das von ihr beantragte Musikprogramm) insgesamt im Rahmen des variablen Beurteilungsschema des § 6 PrR-G dem Programm der Beschwerdegegnerin gegenüber jenem der Beschwerdeführerin den Vorrang eingeräumt hat.3.7. Aus alledem kann daher nicht beanstandet werden, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung (auch angesichts der "Vorteile" der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das von ihr beantragte Musikprogramm) insgesamt im Rahmen des variablen Beurteilungsschema des Paragraph 6, PrR-G dem Programm der Beschwerdegegnerin gegenüber jenem der Beschwerdeführerin den Vorrang eingeräumt hat.
Insoweit war der Beschwerde spruchgemäß keine Folge zu geben.
3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 28.08.2013, Zl. 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl. 2013/03/0004, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (VwGH vom 27. September 2013, 2012/05/0212, und VwGH vom 23. Oktober 2013, 2012/03/0002).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes vergleiche zB VwGH 28.08.2013, Zl. 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl. 2013/03/0004, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (VwGH vom 27. September 2013, 2012/05/0212, und VwGH vom 23. Oktober 2013, 2012/03/0002).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend geklärt (vgl. die Erwägungen unter II.3.6., wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen ergänzenden Ermittlungsbedarf zu einzelnen Aspekte [II.1.3.] nicht zu folgen war). Insoweit wurden im Beschwerdefall ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend geklärt vergleiche die Erwägungen unter römisch zwei.3.6., wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen ergänzenden Ermittlungsbedarf zu einzelnen Aspekte [II.1.3.] nicht zu folgen war). Insoweit wurden im Beschwerdefall ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK wie auch Artikel 47, GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Hinzu kommt, dass von den Verfahrensparteien die Durchführung einer Verhandlung auch nicht beantragt worden war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Schlagworte
Angebotsbewertung, Antragsbegehren, Ausschreibung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2010074.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015