Entscheidungsdatum
13.08.2015Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I409 2110513-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Mo¿llwaldplatz 5/Mezzanin 2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2015, Zl. 424167706/150271252, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Mo¿llwaldplatz 5/Mezzanin 2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2015, Zl. 424167706/150271252, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2, § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 55 und Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. März 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, allerdings wurde in diesem Schreiben fälschlicherweise auf einen serbischen Staatsangehörigen Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 26. März 2015 erstattete die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme.
Mit dem dann richtig gestellten Schreiben der belangten Behörde vom 7. April 2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I). Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF" ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins). Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015, eingelangt am 13. Juli 2015, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war. Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde sich weder mit seinem derzeitigen Privat- und Familienleben noch mit seiner Drogensucht bzw. mit seiner psychischen Erkrankung auseinandergesetzt habe. Seine Drogensucht bedürfe einer regelmäßigen Behandlung. Eine Abschiebung würde den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtern. Mangels angemeldeter Arbeit hätte der Beschwerdeführer in Algerien keine Chance auf eine Krankenversicherung und es sei folglich mit einer erheblichen Verschlechterung seines Zustandes und mit einer für den Beschwerdeführer ausweglosen Situation zu rechnen. Außerdem habe er in Algerien keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen und habe auch keine Unterstützung seitens seiner Familie zu erwarten. Gerade Rückkehrern kämen keine staatlichen Unterstützungsleistungen zu, vielmehr seien sie zusätzlichem Stress durch obligatorische Verhaftungen, Verhören und teils Bestrafungen bei ihrer Ankunft ausgesetzt.
Mit hg. Beschluss vom 21. Juli 2015 wurde der Beschwerde vom 10. Juli 2015 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 (Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) zuerkannt.Mit hg. Beschluss vom 21. Juli 2015 wurde der Beschwerde vom 10. Juli 2015 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 (Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. Feststellungen:
1.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können allerdings nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer ist (spätestens) am 16. September 2003 in das Bundesgebiet eingereist und bereits mit Bescheid vom 25. September 2003 wurde sein (erster) Asylantrag als unbegründet abgewiesen. Spätestens seit der Zurückweisung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11. Juli 2007 hielt sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsberechtigung illegal im Bundesgebiet auf.
Vor seiner Ausreise aus Algerien bestritt der grundsätzlich gesunde und daher erwerbsfähige Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten auf Märkten.
Beim Beschwerdeführer besteht keine Suchtmittelabhängigkeit, sondern es liegt ein Fall von bloßem Suchtmittelmissbrauch vor. Der Beschwerdeführer ist körperlich grundsätzlich gesund, allerdings weist er eine "leicht depressive Symptomatik" auf.
Eine allfällige Depressionserkrankung wäre in Algerien behandelbar, wobei dort die erforderlichen Medikamente erhältlich sind. Auch mittelose Patienten können in Algerien in die Krankenversicherung eintreten.
Seit Jänner 2014 führt er eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die allerdings durch seine einjährige Inhaftierung unterbrochen wurde. Der Beschwerdeführer konsumierte ohne Wissen seiner Lebensgefährtin in der ersten Hälfte des Jahres 2014 Drogen. Überdies verschwieg der Beschwerdeführer seiner Lebensgefährtin seine kriminelle Handlungen, die dann erst im Zuge seiner letzten Inhaftierung zutage traten.
Er weist in Österreich keinen Grad der Integration auf, der über das hinausgeht, was man angesichts seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erwarten kann. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits mehrfach von einem inländischen Strafgericht verurteilt:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 26. September 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB wegen versuchten Diebstahls einer Lederjacke am 12. November 2004 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26. September 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB wegen versuchten Diebstahls einer Lederjacke am 12. November 2004 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127, § 130 erster Fall und § 15 StGB wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls einer Jacke und von fünf Lederjacken im Oktober 2006 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127,, Paragraph 130, erster Fall und Paragraph 15, StGB wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls einer Jacke und von fünf Lederjacken im Oktober 2006 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, einen falschen französischen Personalausweis zum Nachweis seiner Identität verwendet zu haben.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, einen falschen französischen Personalausweis zum Nachweis seiner Identität verwendet zu haben.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 6. November 2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG und § 15 StGB wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften am 11. Oktober 2012 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, sieben Monate davon bedingt, verurteilt. Dieser Verurteilung lag der gewerbsmäßige Verkauf von Cannabiskraut zugrunde, wobei das Suchtgiftgeschäft "an einem szenetypischen Ort" von einem Mittäter angebahnt und "das Suchtgift nach Rücksprache mit und Zustimmung zum Verkauf durch" den Beschwerdeführer von seinem Mittäter übergeben wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 6. November 2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften am 11. Oktober 2012 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, sieben Monate davon bedingt, verurteilt. Dieser Verurteilung lag der gewerbsmäßige Verkauf von Cannabiskraut zugrunde, wobei das Suchtgiftgeschäft "an einem szenetypischen Ort" von einem Mittäter angebahnt und "das Suchtgift nach Rücksprache mit und Zustimmung zum Verkauf durch" den Beschwerdeführer von seinem Mittäter übergeben wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 3. September 2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127, § 130 erster Fall und § 15 StGB wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls von fünf Paar Schuhen im Wert von € 975,99 am 26., 28. und 30. Juni 2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 3. September 2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127,, Paragraph 130, erster Fall und Paragraph 15, StGB wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls von fünf Paar Schuhen im Wert von € 975,99 am 26., 28. und 30. Juni 2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten stehen mit der Beschaffung von Suchtmitteln nicht unmittelbar in Zusammenhang, sondern er beging sie großteils, um sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Zur aktuellen Lage in Algerien werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 5.2014). Damit ist die Unabhängigkeit der Legislative zugunsten des Präsidenten eingeschränkt (BS 2014). Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten (AA 5.2014).
Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Am 9.4.2009 wurde er für eine dritte Amtszeit wiedergewählt. Über 90 Prozent der Wähler stimmten für ihn; chancenreiche Gegenkandidaten gab es nicht. Die Wahlbeteiligung lag offiziellen Angaben zufolge bei fast 75 Prozent (AA 5.2014). Vom 27.4.2013 (Jeuneafrique 20.6.2013) bis 18.7.2013 (Jeuneafrique 13.9.2013; vgl. Reuters 11.9.2013) befand sich Staatspräsident Bouteflika nach einem Schlaganfall zur medizinischen Behandlung in Paris (Jeuneafrique 20.6.2013). Am 29.8.2013 erfolgte die Wahl von Amar Saidani, der dem Präsidenten nahesteht, zum Generalsekretär der Regierungspartei FLN (Front de Libération National). Des Weiteren reduzierte Bouteflika den Einfluss des mächtigen Geheimdienstes DRS (Département de renseignements et de sécurité). Schließlich kündigte er am 11.9.2013 die Neubesetzung der Posten des Innenministers und des Justizministers mit zweien seiner Vertrauensleute an (Jeuneafrique 13.9.2013; vgl. Reuters 11.9.2013). Auch der Posten des Außenministers wurde neu besetzt. Der Bouteflika nahestehende Premierminister Abdelmalek Sellal, der den Präsidenten während seiner Abwesenheit unterstützt hatte, blieb im Amt (Reuters 11.9.2013). Bei den Präsidentschaftswahlen am 17.4.2014 wurde der 77-jährige gesundheitlich angeschlagene Bouteflika mit über 81 Prozent in seinem Amt bestätigt. Der einzig ernsthafte Gegenkandidat Ali Benflis erzielte etwas mehr als 12 Prozent. Die offizielle Wahlbeteiligung lag bei 50,7 Prozent (AA 5.2014; vgl. Standard 23.4.2014). Die Oppositionsparteien hatten zum Boykott der Wahl aufgerufen. In der am 6.5.2014 ernannten neuen Regierung blieben die Schlüsselpositionen (Innen-, Verteidigungs-, Außen-, Justiz- und Energieminister) unverändert (AA 5.2014). Im kürzlich von der Leitung der Wahlkampagne Ali Benflis herausgegebenen "Weißbuch zur Wahlfälschung" werden Dokumente präsentiert, die der Verwaltung Wahlbetrug zugunsten Bouteflikas nachweisen (El Watan 30.9.2014).Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Am 9.4.2009 wurde er für eine dritte Amtszeit wiedergewählt. Über 90 Prozent der Wähler stimmten für ihn; chancenreiche Gegenkandidaten gab es nicht. Die Wahlbeteiligung lag offiziellen Angaben zufolge bei fast 75 Prozent (AA 5.2014). Vom 27.4.2013 (Jeuneafrique 20.6.2013) bis 18.7.2013 (Jeuneafrique 13.9.2013; vergleiche Reuters 11.9.2013) befand sich Staatspräsident Bouteflika nach einem Schlaganfall zur medizinischen Behandlung in Paris (Jeuneafrique 20.6.2013). Am 29.8.2013 erfolgte die Wahl von Amar Saidani, der dem Präsidenten nahesteht, zum Generalsekretär der Regierungspartei FLN (Front de Libération National). Des Weiteren reduzierte Bouteflika den Einfluss des mächtigen Geheimdienstes DRS (Département de renseignements et de sécurité). Schließlich kündigte er am 11.9.2013 die Neubesetzung der Posten des Innenministers und des Justizministers mit zweien seiner Vertrauensleute an (Jeuneafrique 13.9.2013; vergleiche Reuters 11.9.2013). Auch der Posten des Außenministers wurde neu besetzt. Der Bouteflika nahestehende Premierminister Abdelmalek Sellal, der den Präsidenten während seiner Abwesenheit unterstützt hatte, blieb im Amt (Reuters 11.9.2013). Bei den Präsidentschaftswahlen am 17.4.2014 wurde der 77-jährige gesundheitlich angeschlagene Bouteflika mit über 81 Prozent in seinem Amt bestätigt. Der einzig ernsthafte Gegenkandidat Ali Benflis erzielte etwas mehr als 12 Prozent. Die offizielle Wahlbeteiligung lag bei 50,7 Prozent (AA 5.2014; vergleiche Standard 23.4.2014). Die Oppositionsparteien hatten zum Boykott der Wahl aufgerufen. In der am 6.5.2014 ernannten neuen Regierung blieben die Schlüsselpositionen (Innen-, Verteidigungs-, Außen-, Justiz- und Energieminister) unverändert (AA 5.2014). Im kürzlich von der Leitung der Wahlkampagne Ali Benflis herausgegebenen "Weißbuch zur Wahlfälschung" werden Dokumente präsentiert, die der Verwaltung Wahlbetrug zugunsten Bouteflikas nachweisen (El Watan 30.9.2014).
Das Parlament ist in die Gesetzgebung wenig eingebunden, die meisten Gesetze werden mittels Präsidialdekret beschlossen. Seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung ist minimal. Die Veröffentlichung der Arbeit des Parlaments unterliegt staatlicher Kontrolle. Politische Parteien wurden erst 1988 zugelassen, die ersten Mehrparteienwahlen Ende 1991 aufgrund des sich abzeichnenden Wahlsiegs der radikal-integristischen Partei FIS von der Armee nach dem 1. Wahlgang abgebrochen. Algerien kennt in seiner Geschichte keinen freien Parlamentarismus. Politische Seilschaften und Machtkonstellationen äußern sich nicht vorrangig in Parteizugehörigkeit, sondern in regionalen, sozialen (v.a. Militärs/ Privatwirtschaft) und familiären Zugehörigkeiten (ÖB 2.2013).
Das Wahljahr 2012 brachte politische Reformen und eine klare politische Positionierung im demokratischen/laizistischen Lager. Die Parlamentswahlen am 10.5.2012, erstmals auch von der EU beobachtet, und die Gemeinderatswahlen am 29.11.2012 vergrößerten - entgegen dem Trend in der Region - die Zahl der Abgeordneten der Regierungsparteien FLN und RND (ÖB 2.2013). Islamistische Parteien überzeugten im Gegensatz zu anderen Ländern der Region nicht (BS 2014; vgl. ÖB 2.2013). Die Opposition sprach von Wahlbetrug (ÖB 2.2013).Das Wahljahr 2012 brachte politische Reformen und eine klare politische Positionierung im demokratischen/laizistischen Lager. Die Parlamentswahlen am 10.5.2012, erstmals auch von der EU beobachtet, und die Gemeinderatswahlen am 29.11.2012 vergrößerten - entgegen dem Trend in der Region - die Zahl der Abgeordneten der Regierungsparteien FLN und RND (ÖB 2.2013). Islamistische Parteien überzeugten im Gegensatz zu anderen Ländern der Region nicht (BS 2014; vergleiche ÖB 2.2013). Die Opposition sprach von Wahlbetrug (ÖB 2.2013).
Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin am 23.2.2011 den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert (AA 5.2014; vgl. BS 2014). Eine Reform der Verfassung wurde ebenfalls angekündigt, bislang aber noch nicht umgesetzt (AA 5.2014). Neue Gesetze bezüglich politischer und ziviler Freiheiten wurden kritisiert, weil sie grundlegende Rechte nicht schützten (FH 23.1.2014).Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin am 23.2.2011 den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert (AA 5.2014; vergleiche BS 2014). Eine Reform der Verfassung wurde ebenfalls angekündigt, bislang aber noch nicht umgesetzt (AA 5.2014). Neue Gesetze bezüglich politischer und ziviler Freiheiten wurden kritisiert, weil sie grundlegende Rechte nicht schützten (FH 23.1.2014).
Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Die Regierung hat den Ruf eine Politik der "geschlossenen Türen" zu praktizieren, die nur durch persönliche Verbindungen oder Gewalt geöffnet werden kann (BS 2014). Parlament und andere Institutionen sind bloß Fassade; die Macht liegt in der Hand einer obskuren Gruppe von Männern im Hintergrund. Parlament und Regierung sind eigentlich nur ausführende Organe. In Algerien trifft eine Gruppe der Mächtigen im Hintergrund, eine Gruppe aus verschiedenen Interessen, die Entscheidungen. Die algerische Verfassung, die nach dem Wahlsieg der Islamischen Heilsfront (FIS) und dem Militärputsch 1992 maßgeschneidert wurde, ermöglicht es dem Staatschef, eine Regierung trotz eines gegenteiligen Urnenganges im Amt zu lassen. Die Oppositionsparteien sind schwach. Zaghafte Ansätze zu einer Demokratiebewegung wie in den Nachbarländern Tunesien oder Marokko scheiterten kläglich an einem starken Polizeiaufgebot (Standard 3.7.2012).
Sicherheitslage
Seit Beginn 2011 kommt es landesweit zu Demonstrationen und zum Teil auch gewaltsamen Protesten (AA 1.10.2014). Landesweit kann es weiterhin zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 30.9.2014; vgl. BS 2014). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).Seit Beginn 2011 kommt es landesweit zu Demonstrationen und zum Teil auch gewaltsamen Protesten (AA 1.10.2014). Landesweit kann es weiterhin zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 30.9.2014; vergleiche BS 2014). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).
Die Sicherheitslage hat sich seit dem Bürgerkrieg in den 1990er Jahren dramatisch verbessert, aber der Terrorismus konnte nicht ausgemerzt werden. Die AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) und mit ihr in mehr oder minder engem Kontakt stehende Gruppen wie die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika) sind in Algerien und der Sahelregion aktiv. Die AQIM entstand durch den Anschluss der GSPC (Salafistische Gruppe für Predigt und Kampf) an Al-Qaida im Jahr 2006 und wurde im folgenden Jahr umbenannt. AQIM Attacken umfassten v.a. Angriffe auf Sicherheitskräfte, Bombenanschläge und Entführungen (CRS 18.11.2013). Seit die Sicherheitskräfte in den Städten nach einigen größeren Anschlägen in der Hauptstadt Algier im Jahr 2007 präsenter sind, operiert die AQIM v. a. in der nordöstlichen Region der Kabylei und im Süden an den Grenzen zur Sahelregion und in der Sahelregion außerhalb Algeriens (CRS 18.11.2013; vgl. AA 1.10.2014). Dort kommt es in den letzten Jahren immer wieder zu Terroranschlägen und Entführungen (AA 1.10.2014). Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen. Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQIM mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden (AA 31.1.2013).Die Sicherheitslage hat sich seit dem Bürgerkrieg in den 1990er Jahren dramatisch verbessert, aber der Terrorismus konnte nicht ausgemerzt werden. Die AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) und mit ihr in mehr oder minder engem Kontakt stehende Gruppen wie die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika) sind in Algerien und der Sahelregion aktiv. Die AQIM entstand durch den Anschluss der GSPC (Salafistische Gruppe für Predigt und Kampf) an Al-Qaida im Jahr 2006 und wurde im folgenden Jahr umbenannt. AQIM Attacken umfassten v.a. Angriffe auf Sicherheitskräfte, Bombenanschläge und Entführungen (CRS 18.11.2013). Seit die Sicherheitskräfte in den Städten nach einigen größeren Anschlägen in der Hauptstadt Algier im Jahr 2007 präsenter sind, operiert die AQIM v. a. in der nordöstlichen Region der Kabylei und im Süden an den Grenzen zur Sahelregion und in der Sahelregion außerhalb Algeriens (CRS 18.11.2013; vergleiche AA 1.10.2014). Dort kommt es in den letzten Jahren immer wieder zu Terroranschlägen und Entführungen (AA 1.10.2014). Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen. Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQIM mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden (AA 31.1.2013).
Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden (ÖB 2.2013; vgl. AA 31.1.2013). Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013 stellt eine ernsthafte Eskalation dar (ÖB 2.2013). Am 16.1.2013 kam es dort zu einer mehrtägigen Geiselnahme, bei der 37 Geiseln sowie 29 Angreifer bei der Befreiungsaktion der algerischen Armee einige Tage später zu Tode kamen. 700 Algerier und 100 ausländische Arbeiter überlebten. Beteiligt waren unter anderem Terroristen der MUJAO (Figaro 21.6.2013; vgl. Guardian 25.1.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Am 21.9.2014 wurde der französische Staatsbürger Hervé Gourdel von der Gruppe Dschund al Khilafa (Soldaten des Kalifats) entführt, die nach einer Aufforderung an die französische Regierung, die Luftschläge gegen die islamistische Terrorgruppe "Islamischer Staat" (IS) einzustellen [Video vom 23.9.2014], bereits am 24.9.2014 das Video seiner Enthauptung auf islamistischen Websites stellte. Dschund al Khilafa besteht aus ehemaligen Mitgliedern der AQIM, hatte sich zuletzt jedoch der IS zugewandt, die für ein "Kalifat" in Syrien und dem Irak kämpft (Tagesschau 24.9.2014; vgl. Euronews 30.9.2014).Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden (ÖB 2.2013; vergleiche AA 31.1.2013). Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013 stellt eine ernsthafte Eskalation dar (ÖB 2.2013). Am 16.1.2013 kam es dort zu einer mehrtägigen Geiselnahme, bei der 37 Geiseln sowie 29 Angreifer bei der Befreiungsaktion der algerischen Armee einige Tage später zu Tode kamen. 700 Algerier und 100 ausländische Arbeiter überlebten. Beteiligt waren unter anderem Terroristen der MUJAO (Figaro 21.6.2013; vergleiche Guardian 25.1.2013; vergleiche HRW 21.1.2014). Am 21.9.2014 wurde der französische Staatsbürger Hervé Gourdel von der Gruppe Dschund al Khilafa (Soldaten des Kalifats) entführt, die nach einer Aufforderung an die französische Regierung, die Luftschläge gegen die islamistische Terrorgruppe "Islamischer Staat" (IS) einzustellen [Video vom 23.9.2014], bereits am 24.9.2014 das Video seiner Enthauptung auf islamistischen Websites stellte. Dschund al Khilafa besteht aus ehemaligen Mitgliedern der AQIM, hatte sich zuletzt jedoch der IS zugewandt, die für ein "Kalifat" in Syrien und dem Irak kämpft (Tagesschau 24.9.2014; vergleiche Euronews 30.9.2014).
Während durch den Konflikt in Nordmali viele ausländische Djihadisten angezogen werden, gibt es zahlreiche junge Algerier, die sich kriminell-terroristischen Netzen anschließen.
Deradikalisierungsmaßnahmen greifen nicht. Terroristen können offenbar auf familiäre Netze und Sympathisanten zurückgreifen. Es gelingt nicht, Nischen des intoleranten religiösen Diskurses (zuletzt immer wieder FIS-Gründer Ali Belhadj) aufzulösen (ÖB 2.2013). Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014).
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist der Präsident oberstes Justizorgan (USDOS 27.2.2014) und die Exekutive schränkt die richterliche Unabhängigkeit ein (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). In der Praxis ist die Justiz nicht unabhängig sondern ist Beeinflussung und Korruption unterworfen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen. Der Präsident der Menschenrechtskommission, Farouk Ksentini, erklärte im Dezember 2012, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Algerien nicht gewährleistet sei (BS 2014).Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist der Präsident oberstes Justizorgan (USDOS 27.2.2014) und die Exekutive schränkt die richterliche Unabhängigkeit ein (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). In der Praxis ist die Justiz nicht unabhängig sondern ist Beeinflussung und Korruption unterworfen (USDOS 27.2.2014; vergleiche AA 31.1.2013). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 27.2.2014; vergleiche BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen. Der Präsident der Menschenrechtskommission, Farouk Ksentini, erklärte im Dezember 2012, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Algerien nicht gewährleistet sei (BS 2014).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 27.2.2014).Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 27.2.2014; vergleiche AA 31.1.2013). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 27.2.2014).
Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 31.1.2013).
Sicherheitsbehörden
Die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze liegt bei der 60.000 Mann starken Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht und Exekutivfunktionen außerhalb städtischer Gegenden versieht, sowie der 130.000 Mann starken nationalen Polizei, die dem Innenministerium untersteht. Der militärische Nachrichtendienst DRS untersteht dem Verteidigungsministerium, ist für die innere Sicherheit zuständig und übt in Fällen von Terrorismus und Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, polizeiähnliche Funktionen aus (USDOS 27.2.2014).
Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Präsident Bouteflika hält gutes Einvernehmen mit der Nationalen Volksarmee und dem militärischen Sicherheitsdienst (DRS). Diese bleiben unantastbar, ihre Position im Staat ist allgegenwärtig und unausgesprochen. Das Militär und der Sicherheitsapparat sind ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, zahlreiche interne Interessen scheinen dort zu liegen. Auch wichtige politische Weichenstellungen unterliegen deren Einfluss (ÖB 2.2013).Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 27.2.2014; vergleiche HRW 21.1.2014). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Präsident Bouteflika hält gutes Einvernehmen mit der Nationalen Volksarmee und dem militärischen Sicherheitsdienst (DRS). Diese bleiben unantastbar, ihre Position im Staat ist allgegenwärtig und unausgesprochen. Das Militär und der Sicherheitsapparat sind ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, zahlreiche interne Interessen scheinen dort zu liegen. Auch wichtige politische Weichenstellungen unterliegen deren Einfluss (ÖB 2.2013).
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013).Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (USDOS 27.2.2014; vergleiche AA 31.1.2013).
Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt weiterhin zu Folterungen in den Haftanstalten. Gemäß algerischem Gesetz muss bei Verdacht auf Folter der Fall medizinisch untersucht werden. Das Problem ist, dass die hinzugezogenen Ärzte vom Staat bezahlt sind und deshalb nicht eine unabhängige Untersuchung, sondern ein bezahltes Gutachten abliefern. Folter wird vor allem in der Untersuchungshaft angewendet. Die gefolterten Personen haben Angst, öffentlich zu bestätigen, dass sie gefoltert wurden. Wenn Menschenrechtsorganisationen eine Pressekonferenz veranstalten, bleiben die gefolterten Personen oft der Veranstaltung fern (BAA 2.2013).Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 31.1.2013; vergleiche USDOS 27.2.2014). Es kommt weiterhin zu Folterungen in den Haftanstalten. Gemäß algerischem Gesetz muss bei Verdacht auf Folter der Fall medizinisch untersucht werden. Das Problem ist, dass die hinzugezogenen Ärzte vom Staat bezahlt sind und deshalb nicht eine unabhängige Untersuchung, sondern ein bezahltes Gutachten abliefern. Folter wird vor allem in der Untersuchungshaft angewendet. Die gefolterten Personen haben Angst, öffentlich zu bestätigen, dass sie gefoltert wurden. Wenn Menschenrechtsorganisationen eine Pressekonferenz veranstalten, bleiben die gefolterten Personen oft der Veranstaltung fern (BAA 2.2013).
Amnesty International hält die Aussage aufrecht, dass algerische Sicherheitskräfte inoffizielle Haftanstalten betreiben, in denen Insassen der Gefahr von Folter oder anderen Misshandlungen ausgesetzt sind (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 6.2014).Amnesty International hält die Aussage aufrecht, dass algerische Sicherheitskräfte inoffizielle Haftanstalten betreiben, in denen Insassen der Gefahr von Folter oder anderen Misshandlungen ausgesetzt sind (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 6.2014).
Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren, und einige Personen, jedoch keine Angehörigen der Sicherheitskräfte, wurden im Jahr 2013 angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein Problem bleibt (USDOS 27.2.2014).
Korruption
Ein hohes Korruptionsniveau prägt Algeriens öffentlichen Sektor und die Wirtschaft (FH 23.1.2014). Gesetzlich sind bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen. Daten der Weltbank bestätigen, dass im Bereich der Korruption ein Problem besteht. Das dem Finanzministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption nahm im Mai 2013 seine Arbeit auf. Gesetzlich ist es gewählten Vertretern und hohen Beamten nicht vorgeschrieben, ihr Vermögen offenzulegen. Präsidentielle Dekrete aus dem Jahr 2006 verpflichten hochrangige Regierungsbeamte zu anderen finanziellen Offenlegungen (USDOS 27.2.2014). Die Dekrete regten auch die Schaffung einer Antikorruptionsbehörde an, die am Jahresende 2011 gebildet wurde (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu reduzieren. Korruption bleibt dennoch ein massives Problem. Öffentlich Bedienstete und Politiker wurden in der Vergangenheit wegen Korruption nur selten zur Verantwortung gezogen (BS 2014). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2013 liegt Algerien auf Platz 94 von 175 (TI 2013).Ein hohes Korruptionsniveau prägt Algeriens öffentlichen Sektor und die Wirtschaft (FH 23.1.2014). Gesetzlich sind bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen. Daten der Weltbank bestätigen, dass im Bereich der Korruption ein Problem besteht. Das dem Finanzministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption nahm im Mai 2013 seine Arbeit auf. Gesetzlich ist es gewählten Vertretern und hohen Beamten nicht vorgeschrieben, ihr Vermögen offenzulegen. Präsidentielle Dekrete aus dem Jahr 2006 verpflichten hochrangige Regierungsbeamte zu anderen finanziellen Offenlegungen (USDOS 27.2.2014). Die Dekrete regten auch die Schaffung einer Antikorruptionsbehörde an, die am Jahresende 2011 gebildet wurde (USDOS 27.2.2014; vergleiche BS 2014). Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu reduzieren. Korruption bleibt dennoch ein massives Problem. Öffentlich Bedienstete und Politiker wurden in der Vergangenheit wegen Korruption nur selten zur Verantwortung gezogen (BS 2014). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2013 liegt Algerien auf Platz 94 von 175 (TI 2013).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren (USDOS 27.2.2014). Im Jahr 2012 waren in Algerien mehr als 93.000 Vereinigungen beim Innenministerium und bei lokalen Behörden offiziell registriert. Das ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region die bei weitem höchste Anzahl. Soziale Interessen werden immer mehr von Vereinigungen und NGOs denn von Parteien vertreten. Einige Organisationen und Netzwerke, wie etwa das Wassila Netzwerk (Frauenrechte), das Nada Netzwerk (Kinderrechte) und die Fédération Algérienne des Personnes Handicapés (FAPH) sind zur Mobilisierung und Lobbying auf nationalem Level fähig (BS 2014). Einige größere Organisationen, hier ist z.B. SOS Disparu zu nennen, wurden bis Jahresende 2013 von der Regierung nicht anerkannt, aber toleriert. Während des Jahres 2013 beschwerte sich keine Menschenrechtsorganisation über Überwachung seitens staatlicher Behörden oder Infiltration durch die Regierung. Die aktivste unabhängige Menschenrechtsgruppe ist die Ligue Algérienne pour la Défense des Droits de l'Homme (LADDH), eine rechtmäßig anerkannte NGO mit Mitgliedern im ganzen Land und unabhängiger Finanzierung. Die kleinere Algerische Liga für Menschenrechte wurde anerkannt und Mitglieder im ganzen Land befassen sich mit Einzelfällen (USDOS 27.2.2014).
Der algerische Staat "klont" international anerkannte NGOs durch Gründung einer Organisation mit ähnlich lautendem Namen. Die so entstandenen Organisationen werden als "Organisations veritables gouvernementales" (OVG) bezeichnet. Ein Beispiel wäre die LADDH, die als "Ligue Algérienne des Droits de l'Homme" (LADH) neu gegründet wurde. Allerdings ist nur die LADDH anerkanntes Mitglied der "Fédération internationale des ligues des droits de l'Homme" (FIDH) (BAA 2.2013).
Allgemeine Menschenrechtslage
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort. NGOs kritisieren insbesondere Einschränkungen bei der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Aufklärung des Schicksals der in den 1990er Jahren verschwundenen Personen bleibt ein Thema (AA 5.2014). Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014), mangelnde Unabhängigkeit der Justiz sowie übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Frauen sind Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt, und die Regierung hält Einschränkungen der Arbeiterrechte aufrecht. Straffreiheit bleibt ein Problem. Die Regierung stellt nicht immer öffentliche Informationen über die Maßnahmen gegen Polizeibeamte und Sicherheitskräfte zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort. NGOs kritisieren insbesondere Einschränkungen bei der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Aufklärung des Schicksals der in den 1990er Jahren verschwundenen Personen bleibt ein Thema (AA 5.2014). Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 19.4.2013; vergleiche HRW 21.1.2014), mangelnde Unabhängigkeit der Justiz sowie übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Frauen sind Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt, und die Regierung hält Einschränkungen der Arbeiterrechte aufrecht. Straffreiheit bleibt ein Problem. Die Regierung stellt nicht immer öffentliche Informationen über die Maßnahmen gegen Polizeibeamte und Sicherheitskräfte zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).
Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein, etwa durch Anklagen wegen Verleumdung und informellen Druck auf Herausgeber und Journalisten. Einzelpersonen können die Regierung nicht öffentlich kritisieren, und in der Praxis praktizieren die Bürger Zurückhaltung bei der Äußerung öffentlicher Kritik. Viele politische Parteien, inklusive legaler islamischer Parteien, haben Zugang zur unabhängigen Presse und verwenden diese, um ihre Ansichten auszudrücken (USDOS 27.2.2014). Journalisten hingegen kritisieren Aktivitäten der Regierung scharf (FH 23.1.2014). Das neue Informationsgesetz vom Jänner 2012 eliminierte Gefängnisstrafen für von Journalisten begangene Delikte im Bereich der Meinungsfreiheit, inklusive Verleumdung des Präsidenten, staatlicher Institutionen oder Gerichte. Die Höhe von Geldstrafen wurde allerdings angehoben (HRW 21.1.2014; vgl. AA 31.1.2013). Das Gesetz erweiterte ebenfalls Restriktionen für Journalisten durch vage formulierte Konzepte wie nationale Einheit und Identität, öffentliche Ordnung und nationale ökonomische Interessen, die zu respektieren sind (HRW 21.1.2014). Das Strafgesetz sieht bis zu drei Jahre Haft vor für Abhandlungen, Mitteilungsblätter oder Flyer, die das nationale Interesse verletzen und bis zu ein Jahr für Verleumdung oder Beleidigung des Präsidenten, des Parlaments, der Armee oder staatlicher Institutionen (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein, etwa durch Anklagen wegen Verleumdung und informellen Druck auf Herausgeber und Journalisten. Einzelpersonen können die Regierung nicht öffentlich kritisieren, und in der Praxis praktizieren die Bürger Zurückhaltung bei der Äußerung öffentlicher Kritik. Viele politische Parteien, inklusive legaler islamischer Parteien, haben Zugang zur unabhängigen Presse und verwenden diese, um ihre Ansichten auszudrücken (USDOS 27.2.2014). Journalisten hingegen kritisieren Aktivitäten der Regierung scharf (FH 23.1.2014). Das neue Informationsgesetz vom Jänner 2012 eliminierte Gefängnisstrafen für von Journalisten begangene Delikte im Bereich der Meinungsfreiheit, inklusive Verleumdung des Präsidenten, staatlicher Institutionen oder Gerichte. Die Höhe von Geldstrafen wurde allerdings angehoben (HRW 21.1.2014; vergleiche AA 31.1.2013). Das Gesetz erweiterte ebenfalls Restriktionen für Journalisten durch vage formulierte Konzepte wie nationale Einheit und Identität, öffentliche Ordnung und nationale ökonomische Interessen, die zu respektieren sind (HRW 21.1.2014). Das Strafgesetz sieht bis zu drei Jahre Haft vor für Abhandlungen, Mitteilungsblätter oder Flyer, die das nationale Interesse verletzen und bis zu ein Jahr für Verleumdung oder Beleidigung des Präsidenten, des Parlaments, der Armee oder staatlicher Institutionen (HRW 21.1.2014; vergleiche USDOS 27.2.2014).
Zeitungen im Privatbesitz existieren seit mehr als zwei Dekaden (FH 23.1.2014). Die Printmedien sind beim Druck und bei subventionierten Papierlieferungen von der Regierung abhängig. Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle öffentlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Kontrolle über diese Ressourcen kann in Einzelfällen zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure führen. Auch hier wurden neue Gesetze angekündigt, deren Inhalt noch nicht bekannt ist. Problematisch im Kontext der Pressefreiheit sind die vielfach bestehenden Abhängigkeiten der Eigentümer bzw. Inhaber der Zeitungen gegenüber dem Staat sowie die weiterhin fehlende staatliche Kommunikationspolitik (AA 31.1.2013).Zeitungen im Privatbesitz existieren seit mehr als zwei Dekaden (FH 23.1.2014). Die Printmedien sind beim Druck und bei subventionierten Papierlieferungen von der Regierung abhängig. Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle öffentlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren (AA 31.1.2013; vergleiche USDOS 27.2.2014). Die Kontrolle über diese Ressourcen kann in Einzelfällen zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure führen. Auch hier wurden neue Gesetze angekündigt, deren Inhalt noch nicht bekannt ist. Problematisch im Kontext der Pressefreiheit sind die vielfach bestehenden Abhängigkeiten der Eigentümer bzw. Inhaber der Zeitungen gegenüber dem Staat sowie die weiterhin fehlende staatliche Kommunikationspolitik (AA 31.1.2013).
Die Regierung beendete ihr Rundfunkmonopol im September 2011 durch Verabschiedung eines Gesetzes, das privaten Medienfirmen Zugang zu Radio- und Fernsehkanälen gewährt. Im Juli 2013 wurden drei private Fernsehsender (Ennahar, el-Chourouk, und el-Djazairia) zugelassen (USDOS 27.2.2014). Der private Fernsehkanal Al Atlas-TV, der über die Proteste im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2014 berichtet hatte und in dem viele Regierungskritiker zu Wort kamen, musste am 12.3.2014 seine Sendungen einstellen. Private Fernsehstationen erhalten nur vorübergehende Genehmigungen, die jederzeit widerrufen werden können. Eine Ausnahme davon bilden lediglich Kanäle mit einem engen thematischen Fokus (AI 6.2014).
Versammlungsfreiheit
Obwohl Versammlungsfreiheit durch die Verfassung garantiert wird, schränkt die Regierung die Ausübung dieses Rechts in der Praxis stark ein (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Der 19 Jahre andauernde Ausnahmezustand wurde im Februar 2011 bei gleichzeitiger Ausweitung und Anpassung der Dekrete über Terrorismus und Subversion aufgehoben. Ergebnis ist, dass die Möglichkeiten politischer Tätigkeit insbesondere in Algier weiterhin eng begrenzt sind (ÖB 2.2013). Bürger und Organisationen bedürfen weiterhin für jede öffentliche Veranstaltung vorab der Zustimmung des örtlichen von der Regierung bestimmten Gouverneurs (USDOS 27.2.2014; vgl. BAA 2.2013; vgl. AA 31.1.2013). Diese bereits länger existierenden Vorschriften werden mit spürbarem Nachdruck von den algerischen Innenbehörden angewendet (AA 31.1.2013). Versammlungen sind nur in geschlossenen, oft gebührenpflichtigen Räumen zulässig (ÖB 2.2013). Oppositionelle Gruppierungen haben dennoch oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in solchen Räumen zu erhalten (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014).Obwohl Versammlungsfreiheit durch die Verfassung garantiert wird, schränkt die Regierung die Ausübung dieses Rechts in der Praxis stark ein (USDOS 27.2.2014; vergleiche HRW 21.1.2014). Der 19 Jahre andauernde Ausnahmezustand wurde im Februar 2011 bei gleichzeitiger Ausweitung und Anpassung der Dekrete über Terrorismus und Subversion aufgehoben. Ergebnis ist, dass die Möglichkeiten politischer Tätigkeit insbesondere in Algier weiterhin eng begrenzt sind (ÖB 2.2013). Bürger und Organisationen bedürfen weiterhin für jede öffentliche Veranstaltung vorab der Zustimmung des örtlichen von der Regierung bestimmten Gouverneurs (USDOS 27.2.2014; vergleiche BAA 2.2013; vergleiche AA 31.1.2013). Diese bereits länger existierenden Vorschriften werden mit spürbarem Nachdruck von den algerischen Innenbehörden angewendet (AA 31.1.2013). Versammlungen sind nur in geschlossenen, oft gebührenpflichtigen Räumen zulässig (ÖB 2.2013). Oppositionelle Gruppierungen haben dennoch oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in solchen Räumen zu erhalten (AA 31.1.2013; vergleiche USDOS 27.2.2014).
In der Hauptstadt Algier werden öffentliche Proteste generell verboten (AI 6.2014; USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Auch in anderen Städten werden Demonstrationen trotz Aufhebung des Ausnahmezustands weiterhin regelmäßig nicht genehmigt (AA 31.1.2013). Wenn es darum geht, unerlaubte Demonstrationen zu verhindern, wird durch den Staat ein beachtliches Sicherheitsaufgebot eingesetzt. Insbesondere wird gezielt gegen engagierte Teilnehmer der Demonstration vorgegangen, diese werden dann herausgefiltert (BAA 2.2013). Im gesamten Land verhindern Sicherheitskräfte Protestaktionen im Vorfeld, indem sie Zufahrtswege sperren oder Menschen in Gewahrsam nehmen (HRW 21.1.2014). Dennoch stattfindende friedliche Demonstrationen werden im ganzen Land regelmäßig von den Sicherheitskräften aufgelöst (AI 6.2014). Bei von Organisationen für Arbeitslose organisierten friedvollen Demonstrationen im Süden des Landes verhaftete die Polizei im Verlauf des Jahres 2013 Demonstranten (HRW 21.1.2014).In der Hauptstadt Algier werden öffentliche Proteste generell verboten (AI 6.2014; USDOS 27.2.2014; vergleiche BS 2014). Auch in anderen Städten werden Demonstrationen trotz Aufhebung des Ausnahmezustands weiterhin regelmäßig nicht genehmigt (AA 31.1.2013). Wenn es darum geht, unerlaubte Demonstrationen zu verhindern, wird durch den Staat ein beachtliches Sicherheitsaufgebot eingesetzt. Insbesondere wird gezielt gegen engagierte Teilnehmer der Demonstration vorgegangen, diese werden dann herausgefiltert (BAA 2.2013). Im gesamten Land verhindern Sicherheitskräfte Protestaktionen im Vorfeld, indem sie Zufahrtswege sperren oder Menschen in Gewahrsam nehmen (HRW 21.1.2014). Dennoch stattfindende friedliche Demonstrationen werden im ganzen Land regelmäßig von den Sicherheitskräften aufgelöst (AI 6.2014). Bei von Organisationen für Arbeitslose organisierten friedvollen Demonstrationen im Süden des Landes verhaftete die Polizei im Verlauf des Jahres 2013 Demonstranten (HRW 21.1.2014).
Vereinigungsfreiheit
Obwohl Vereinigungsfreiheit durch die Verfassung garantiert wird, schränkt die Regierung die Ausübung dieses Rechts in der Praxis stark ein (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden. Einmal registriert, müssen diese Organisationen die Regierung über ihre Aktivitäten, Finanzierung und Personalwechsel informieren (USDOS 27.2.2014). Gesetzlich vorgeschrieben ist ebenso, dass aus dem Ausland stammende Finanzmittel explizit deklariert werden müssen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Das Gesetz verbietet die Gründung politischer Parteien auf religiöser Grundlage (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014), dennoch gelten bestimmte Parteien als islamistisch (v.a. die MSP). Das Innenministerium kann die Registrierung von Gruppen verweigern oder bestehende auflösen, sofern diese als Bedrohung der Autorität der Regierung oder der öffentlichen Ordnung gesehen werden. Es verweigert gelegentlich die Anerkennung bestimmter NGOs, Vereinigungen, religiöser Gruppen und politischer Parteien (USDOS 27.2.2014).Obwohl Vereinigungsfreiheit durch die Verfassung garantiert wird, schränkt die Regierung die Ausübung dieses Rechts in der Praxis stark ein (USDOS 27.2.2014; vergleiche AA 31.1.2013). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden. Einmal registriert, müssen diese Organisationen die Regierung über ihre Aktivitäten, Finanzierung und Personalwechsel informieren (USDOS 27.2.2014). Gesetzlich vorgeschrieben ist ebenso, dass aus dem Ausland stammende Finanzmittel explizit deklariert werden müssen (USDOS 27.2.2014; vergleiche AA 31.1.2013). Das Gesetz verbietet die Gründung politischer Parteien auf religiöser Grundlage (USDOS 27.2.2014; vergleiche BS 2014), dennoch gelten bestimmte Parteien als islamistisch (v.a. die MSP). Das Innenministerium kann die Registrierung von Gruppen verweigern oder bestehende auflösen, sofern diese als Bedrohung der Autorität der Regierung oder der öffentlichen Ordnung gesehen werden. Es verweigert gelegentlich die Anerkennung bestimmter NGOs, Vereinigungen, religiöser Gruppen und politischer Parteien (USDOS 27.2.2014).
2012 wurde das Gesetz 12-06 verabschiedet, das die Tätigkeiten von Vereinigungen der Zivilgesellschaft deutlich behindert. Es ermächtigt die Regierung, Vereinen, die angeblich "nationale Konstanten und Werte" oder die "Moral" bedrohen, die Registrierung zu verweigern. Mitgliedern von unregistrierten oder aufgelösten Vereinen werden mit einer Strafe von sechs Monaten Haft und bis zu 300.000 Algerische Dinar (ca. 2.700 Euro) bedroht. Zudem legt das Gesetz zahlreiche bürokratische, unnötige Hürden für die Registrierung eines Vereins fest. Viele Gruppen der Zivilgesellschaft können daher keinen legalen Status erlangen und werden in ihren Tätigkeiten stark eingeschränkt (AI 6.2014).
Opposition
Während der Zeit des Ausnahmezustandes durften keine neuen Parteien gegründet werden (BAA 2.2013). Das im Jahr 2012 verabschiedete neue Gesetz über Vereinigungen erleichterte auch die Gründung von politischen Parteien (BS 2014), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist (FH 23.1.2014). Seit die moderate islamistische Partei MSP die Regierungskoalition im Mai 2012 verlassen hat, befindet sie sich mit zwei anderen islamistischen Parteien im Rahmen der grünen Allianz in der Opposition. Dieser gehören auch die Arbeiterpartei und Berberparteien an (BS 2014). Vor den letzten Parlamentswahlen - also nach Aufhebung des Ausnahmezustandes - wurden 50 neue Parteien gegründet. Dies geschah jedoch primär, um das ganze Wahlprozedere zu verkomplizieren und intransparent zu machen. Die Glaubwürdigkeit der von oben eingeleiteten, demokratischen Reformen wurde damit nicht erhöht. Die Bevölkerung ist von der Politik desillusioniert. Deshalb haben gemäß einer befragten Quelle bei den Parlamentswahlen effektiv nur 18 Prozent der Bevölkerung gewählt und nicht wie offiziell verkündet 44 Prozent (BAA 2.2013).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen üblicherweise nicht internationalen Standards (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur ca. 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 31.1.2013). Die Regierung erlaubt dem IKRK und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigert den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren (USDOS 27.2.2014).Die Haftbedingungen entsprechen üblicherweise nicht internationalen Standards (USDOS 27.2.2014; vergleiche AA 31.1.2013). In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur ca. 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 31.1.2013). Die Regierung erlaubt dem IKRK und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigert den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren (USDOS 27.2.2014).
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Regierung kooperiert üblicherweise mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber und staatenlosen Personen (USDOS 27.2.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen mittlerweile unbefristet. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 31.1.2013).
Bestimmend für die algerische Wirtschaft sind Förderung und Export von Erdöl und Erdgas. Der Erlös aus dem Energieexport steht gegenwärtig für rund 98 Prozent der Deviseneinnahmen. Vor dem Hintergrund hoher Ölpreise verzeichnet Algerien seit Jahren gute makroökonomische Daten. Das Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren kontinuierlich (AA 4.2014; vgl. CRS 18.11.2013), im Jahr 2012 um geschätzte 3,3 Prozent, die Schätzung des IWF (Internationaler Währungsfonds) für 2013 lautet 2,7 Prozent, für 2014 4,3 Prozent (AA 4.2014). Chronische sozioökonomische Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit, vor allem für Universitätsabsolventen, unangemessene Wohnsituation, mangelnde medizinische Versorgung und Infrastruktur, Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin. Diese Bedingungen haben zu Protesten, unter anderen auch gewerkschaftlichen, geführt und sind Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor (CRS 18.11.2013). Der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor trägt nur rund 3 Prozent zur Beschäftigung bei. Erklärtes Ziel der Regierung ist daher die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung im Nicht-Öl-Bereich. Hierfür sind grundlegende Strukturreformen erforderlich (AA 4.2014). Die Arbeitslosenquote lag in den Jahren 2012 und 2013 bei schätzungsweise 10 Prozent und soll in diesem Jahr auf 9,8 Prozent absinken. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit dem Jahr 2000, in welchem die Arbeitslosenquote bei 30 Prozent lag, scheint beachtlich, ist aber maßgeblich auf eine Reihe staatlicher Programme und die Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor zurückzuführen. Die Jugendarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2013 nach offiziellen Angaben 24,8 Prozent (AA 4.2014).Bestimmend für die algerische Wirtschaft sind Förderung und Export von Erdöl und Erdgas. Der Erlös aus dem Energieexport steht gegenwärtig für rund 98 Prozent der Deviseneinnahmen. Vor dem Hintergrund hoher Ölpreise verzeichnet Algerien seit Jahren gute makroökonomische Daten. Das Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren kontinuierlich (AA 4.2014; vergleiche CRS 18.11.2013), im Jahr 2012 um geschätzte 3,3 Prozent, die Schätzung des IWF (Internationaler Währungsfonds) für 2013 lautet 2,7 Prozent, für 2014 4,3 Prozent (AA 4.2014). Chronische sozioökonomische Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit, vor allem für Universitätsabsolventen, unangemessene Wohnsituation, mangelnde medizinische Versorgung und Infrastruktur, Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin. Diese Bedingungen haben zu Protesten, unter anderen auch gewerkschaftlichen, geführt und sind Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor (CRS 18.11.2013). Der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor trägt nur rund 3 Prozent zur Beschäftigung bei. Erklärtes Ziel der Regierung ist daher die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung im Nicht-Öl-Bereich. Hierfür sind grundlegende Strukturreformen erforderlich (AA 4.2014). Die Arbeitslosenquote lag in den Jahren 2012 und 2013 bei schätzungsweise 10 Prozent und soll in diesem Jahr auf 9,8 Prozent absinken. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit dem Jahr 2000, in welchem die Arbeitslosenquote bei 30 Prozent lag, scheint beachtlich, ist aber maßgeblich auf eine Reihe staatlicher Programme und die Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor zurückzuführen. Die Jugendarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2013 nach offiziellen Angaben 24,8 Prozent (AA 4.2014).
Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (zB http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft sind in staatlicher Hand. Der Botschaft ist ein Fall bekannt, in denen ein politisch nicht mehr genehmer Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz gedrängt wurde. Soziale Spannungen verdeutlichen die aufgestaute Unzufriedenheit und entladen sich täglich, auch gewaltsam (z.B. Fußballspiele). Anspruchsvolle Regierungspläne versuchen, den strukturellen Defiziten von Staat und Wirtschaft entgegenzuwirken. Die Sozialleistungen des Staates sind beträchtlich, insbesondere bei Wohnraumbeschaffung, Sozialversicherung und Preisstabilisierungen. Gegen die Perspektivenlosigkeit der Jugend hilft das wenig. 35 Prozent der Bevölkerung finden keine geregelte Arbeit, individuelle Freiheiten sind eingeschränkt, Europa ist nahe (ÖB 2.2013).
Laut einer befragten Quelle beträgt das Durchschnittsgehalt in Algerien 100 bis 150 Euro pro Monat. Nachdem das Mindesteinkommen im Jänner 2012 auf 18.000 DA gehoben wurde, beträgt ein Durchschnittsgehalt laut Schätzung einer anderen Quelle 200 Euro oder ein wenig mehr. Laut einer anderen befragten Quelle zahlt der Staat ein Jahr lang das Gehalt von neuen Universitätsabsolventen. Aber da die Firmen so von kostenlosen Arbeitskräften profitieren, entlassen sie die Universitätsabsolventen nach Ende des kostenlosen Arbeitsjahres, um stattdessen die nächsten kostenlosen Jungakademiker für ein Jahr aufzunehmen (BAA 2.2013).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 31.1.2013). Eine befragte Quelle attestiert der Gesundheitsversorgung sehr große Fortschritte außer im Süden Algeriens, wo die Bevölkerung verstreut lebt, und es schwierig ist, Ärzte zu finden, die bereit sind, dort zu arbeiten. Die medizinische Versorgungslage ist vor allem ein Problem im Hochplateau und im Süden. Die angebotene Behandlung ist im Prinzip gut. Aber es gibt zu viele Patienten pro Arzt, so dass die Qualität der Behandlung wegen des Zeitmangels leidet. Die Behandlung bzw. Versorgung nach Operationen ist jedoch mittelmäßig, weshalb die Menschen private Behandlungen suchen. Die Patienten in Spitälern müssen von ihren Angehörigen gepflegt und mit Essen versorgt werden, denn das Essen ist oft nicht mehr für den Verzehr geeignet. Die hygienischen Zustände sind problematisch, und Versorgungslage und Hygiene sind teilweise so schlimm wie im subsaharischen Afrika. Ärzte versuchen grundsätzlich ihr Bestes zu geben, aber setzen sich mit ihren Anweisungen nicht durch. Die Angehörigen fahren teilweise von Spital zu Spital, bis die Kranken aufgenommen werden. Bei Behandlungen im privaten Gesundheitssektor bewegt man sich im rechtsfreien Raum. Patienten haben im Fall von Kunstfehlern etc. keinerlei Rechte. Am besten funktionieren die Militärspitäler und nicht die öffentlichen Unikliniken oder die Privatspitäler (BAA 2.2013).
Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.6.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt (AA 31.1.2013). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.6.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Artikel eins,). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt (AA 31.1.2013). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).
Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 2.2013). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 31.1.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, über den Seeweg ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis. 1 algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 2.2013; vgl. SGG k.D.). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG k.D.). In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. "Harraga" oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu (AA 31.1.2013).Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, über den Seeweg ist gesetzlich verboten (Artikel 175, bis. 1 algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 2.2013; vergleiche SGG k.D.). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG k.D.). In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. "Harraga" oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu (AA 31.1.2013).
Der Staat schaut sehr genau, welche Personen nach Algerien zurückkehren. Abgeschobene Personen werden 24 Stunden lang festgehalten, weil Algerien den Grund für die Ausweisung in Erfahrung bringen möchte. Die EU will das Problem der illegalen Migration an der Wurzel unterbinden. Deshalb hat Algerien das Harraga-Gesetz geschaffen und wendet es auch an: Laut einer befragten Quelle gibt es Verurteilungen und Haftstrafen, laut einer anderen "stören" die "Harragas" zwar, aber der Quelle waren keine Fälle einer Umsetzung des Auswanderungsgesetzes bekannt. Das Gesetz dient eher zur Abschreckung. Eine andere Quelle betont jedoch, dass tatsächlich "Harragas" wegen illegaler Ausreise und aufgrund des Besitzes von Devisen verhaftet werden. Normalerweise werden die gefassten Emigranten zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (BAA 2.2013).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten, es ist aber durchaus möglich, dass unter den einigen 10.000 in Algerien angemeldeten Vereinen, die meisten davon Wohltätigkeitsvereine, solche Unterstützung geleistet wird. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000 Euro) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMeiA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit Algerien verankern, Algerien verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems. Die Frage wird derzeit nicht aktiv weiterbetrieben (ÖB 2.2013)."
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2015 sowie durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Algerien mit Stand Jänner 2015.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu seinen Lebensumständen gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerde, aber auch auf der Aussage des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht allerdings seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Drogenmissbrauch des Beschwerdeführers stützen sich auf das psychiatrische Gutachten vom 23. September 2014; jene zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen, zur Verfügbarkeit von Medikamenten und zum Zugang zur Krankenversicherung in Algerien gründen sich auf den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation "ALGERIEN Psychische Krankheiten" vom 7. Mai und vom 9. Dezember 2014.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt von einem inländischen Strafgericht rechtkräftig verurteilt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15. Juli 2015 sowie aus den betreffenden Strafurteilen.
2.2. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 10 Abs. 2 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:1. Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 55 und Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) ...Paragraph 10, (1) ...
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ".
2. § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:2. Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins, sowie Absatz 3, Ziffer eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) ...
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) ...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ...".
3. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:3. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) ...Paragraph 18, (1) ...
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. ...".
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):3.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):
1.1 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe liegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.1.1 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe liegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
1.2. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht erfüllt.1.2. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht erfüllt.
1.3. Angesichts der aufrechten Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen ist zu prüfen, ob nicht eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 erteilt werden kann. Eine solche wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.1.3. Angesichts der aufrechten Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen ist zu prüfen, ob nicht eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 erteilt werden kann. Eine solche wäre gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Dies ist - wie unten unter Punkt 3.3.3. ("Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes") dargelegt wird - vorliegend nicht der Fall.
2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):3.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):
1.1. Der Beschwerdeführer ist - allseits unbestritten - nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen ist, sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005) erfüllt. Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.1.1. Der Beschwerdeführer ist - allseits unbestritten - nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen ist, sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005) erfüllt. Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.
1.2. Gegen die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), wendet der Beschwerdeführer ein, dass seine "Abschiebung eine reale1.2. Gegen die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Algerien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), wendet der Beschwerdeführer ein, dass seine "Abschiebung eine reale
Gefahr der Verletzung des Art. 3 ... EMRK darstellen würde".Gefahr der Verletzung des Artikel 3, ... EMRK darstellen würde".
Dazu bringt er zunächst vor, dass sich die belangte Behörde nicht mit seiner Drogensucht bzw. mit seiner psychischen Erkrankung auseinandergesetzt habe. Seine Drogensucht bedürfe einer regelmäßigen Behandlung und eine Abschiebung würde seinen Gesundheitszustand massiv verschlechtern.
Allerdings hielten diese Beschwerdebehauptungen einer näheren Überprüfung nicht stand, zumal der Beschwerdeführer gar nicht von Suchtmitteln abhängig ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich körperlich gesund ist und lediglich eine "leicht depressive Symptomatik" aufweist. Eine allfällige Depressionserkrankung wäre aber auch in Algerien behandelbar, wobei dort die erforderlichen Medikamente erhältlich sind und auch mittelosen Patienten grundsätzlich die Krankenversicherung offensteht.
Wenn die Beschwerde unsubstantiiert behauptet, dass Rückkehrer "zusätzlichem Stress durch obligatorische Verhaftungen, Verhören und teils Bestrafungen bei ihrer Ankunft ausgesetzt" seien, wird auf die aktuellen Länderberichte zu Algerien hingewiesen, denen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht entgegengetreten ist. Dazu kommt, dass einer Abschiebung nach Algerien auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, in Algerien über keine staatliche oder familiäre Unterstützung zu verfügen, ist ihm zu erwidern, dass kein Grund ersichtlich ist, warum seine österreichische Lebensgefährtin ihn nicht auch nach seiner Rückkehr nach Algerien weiter finanziell unterstützen könnte. Überdies ist fraglich, ob er auf eine solche Unterstützung überhaupt angewiesen ist, zumal der grundsätzlich gesunde und daher erwerbsfähige Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt - wie schon vor seiner Ausreise aus Algerien - wieder mit Gelegenheitsarbeiten auf Märkten zu bestreiten. Außerdem hält sich die Familie des Beschwerdeführers in Algerien auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.
2. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.2. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.3.3. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):3.3.3. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides):
1. Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.1. Nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
1.1. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zunächst die Tatsache ins Kalkül zu ziehen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22. Oktober 2010 wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt wurde. Mit diesem Verhalten handelte der Beschwerdeführer dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen zuwider.1.1. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zunächst die Tatsache ins Kalkül zu ziehen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22. Oktober 2010 wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt wurde. Mit diesem Verhalten handelte der Beschwerdeführer dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen zuwider.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 6. November 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Cannabiskraut verurteilt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm auch eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 6. November 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Cannabiskraut verurteilt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm auch eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.
1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 26. September 2005 sowie mit den Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom 15. Dezember 2006 und vom 3. September 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen (teils gewerbsmäßigen) Diebstahles verurteilt, sodass sich sein Fehlverhalten auch gegen fremdes Eigentum richtete. Damit hat er dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Vermögenskriminalität zuwidergehandelt.1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26. September 2005 sowie mit den Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom 15. Dezember 2006 und vom 3. September 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen (teils gewerbsmäßigen) Diebstahles verurteilt, sodass sich sein Fehlverhalten auch gegen fremdes Eigentum richtete. Damit hat er dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Vermögenskriminalität zuwidergehandelt.
1.4. Von Bedeutung ist insbesondere auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit drei seiner insgesamt fünf strafgerichtlichen Verurteilungen eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt wurde und dass er daher offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt.
Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch Diebstähle und den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164).Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch Diebstähle und den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164).
Soweit in der Beschwerde - dieses Fehlverhalten offenbar entschuldigend - erklärt wird, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführer (lediglich) "im Zusammenhang mit seiner Sucht" stehe, erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig (vgl. dazu Seite 12 des psychiatrischen Gutachten vom 23. September 2014).Soweit in der Beschwerde - dieses Fehlverhalten offenbar entschuldigend - erklärt wird, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführer (lediglich) "im Zusammenhang mit seiner Sucht" stehe, erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig vergleiche dazu Seite 12 des psychiatrischen Gutachten vom 23. September 2014).
1.5. Letztlich verstößt auch der langjährige illegale Aufenthalt im Bundesgebiet und die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, gegen das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang im Bundesgebiet lediglich "schwarz" gearbeitet hat, verletzt das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen.
2.1. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Verhinderung von entgegen den Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erbrachter Arbeit und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).2.1. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Verhinderung von entgegen den Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erbrachter Arbeit und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
2.1.1. Im Lichte des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und jedenfalls körperlich gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 16. September 2003 nicht ganz zwölf Jahre gedauert hat (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).2.1.1. Im Lichte des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und jedenfalls körperlich gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 16. September 2003 nicht ganz zwölf Jahre gedauert hat vergleiche dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist).
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines (ersten) Asylantrages mit Bescheid vom 25. September 2003 (also nur knapp neun Tage nach seiner Einreise ins Bundesgebiet) bereits seines unsicheren Aufenthalts bewusst war und ein allfälliges Privat- und Familienleben erst danach entstanden sein kann.
Außerdem fußt ein Teil seines bisherigen Aufenthaltes auf zwei Asylanträgen, die der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte und die er unter Zuhilfenahme falscher Angaben begründete, sodass der erste Antrag letztlich als unbegründet abzuweisen und der zweite Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Spätestens seit der Zurückweisung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11. Juli 2007 hielt sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsberechtigung illegal im Bundesgebiet auf.
Seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet widersetzte sich der Beschwerdeführer jedoch beharrlich.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
2.1.2. Zugunsten des Beschwerdeführers ist (lediglich) zu berücksichtigten, dass er in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen lebt. Allerdings wird dieser Umstand entscheidend dadurch relativiert, dass die Lebensgemeinschaft seit Ende Jänner 2014, also seit etwa 19 Monaten, besteht und dass sie durch die einjährige Inhaftierung des Beschwerdeführers unterbrochen wurde. Die Lebensgemeinschaft bestand vor der letzten Festnahme des Beschwerdeführers Ende Juni 2014 gerade einmal sechs Monate und wurde erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers Ende Juni 2015 wieder aufgenommen. Außerdem erfuhr die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erst im Zuge dieser letzten Verhaftung und des anschließenden Strafprozesses überhaupt von dessen kriminellen Handlungen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer ohne Wissen seiner Lebensgefährtin in der ersten Hälfte des Jahres 2014 Drogen konsumierte.
Weiters ist von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bei Begründung dieser Lebensgemeinschaft wusste, dass er sich in Österreich illegal aufhält und dass er schon allein aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen nicht auf einen Verbleib im Bundesgebiet hoffen durfte. Seine Lebensgefährtin erfuhr von seiner fehlenden Aufenthaltsberechtigung bereits im Februar 2014, also knapp einen Monat nachdem sie eine Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer eingegangen war.
Im Übrigen wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer und seine als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck hinterlassen haben, dass ihre Lebensgemeinschaft in emotionaler Hinsicht eine asymetrische Intensität aufweist. So wirkte seine Lebensgefährtin auf ihre Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer angesprochen emotional überaus engagiert, während ein vergleichbarer Eindruck hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht entstanden ist. Am deutlichsten kam dieser Umstand zum Ausdruck, als der Beschwerdeführer nach dem Geburtsdatum seiner Lebensgefährtin gefragt wurde. Er musste seine Antwort über längere Zeit überlegen und antwortete dann "Sie ist ca. 40 Jahre alt."
2.1.3. Während seine Integration in Österreich trotz seiner Lebensgemeinschaft vor allem aufgrund seines bisherigen strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens als geringfügig einzustufen ist, bestehen noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal sich dort noch seine Eltern und acht Geschwister mit ihren Familien aufhalten.
Der geringfügige Grad seiner Integration äußert sich auch dadurch, dass seine Deutschkenntnisse (nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung) nicht dem entsprechen, was man nach einem zwölfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemeinhin erwarten kann. Folgerichtig war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, dem Bundesverwaltungsgericht förmliche Nachweise über seine Sprachkenntnisse vorzulegen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einen Dolmetscher für Arabisch angewiesen war. Von "guten" Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers kann daher - entgegen der Beschwerde - keine Rede sein.
Eine berufliche Integration des Beschwerdeführers im Inland ist nicht festzustellen, da er für sich lediglich ins Treffen führte, "schwarz" gearbeitet zu haben. Aber auch diese Tatsache ist nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sondern dieses Verhalten stellt für sich, durch die Missachtung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Einstellungszusage" vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal eine solche "Einstellungszusage" dem Beschwerdeführer wohl keinen durchsetzbaren Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses vermittelt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).Eine berufliche Integration des Beschwerdeführers im Inland ist nicht festzustellen, da er für sich lediglich ins Treffen führte, "schwarz" gearbeitet zu haben. Aber auch diese Tatsache ist nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sondern dieses Verhalten stellt für sich, durch die Missachtung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Einstellungszusage" vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal eine solche "Einstellungszusage" dem Beschwerdeführer wohl keinen durchsetzbaren Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses vermittelt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).
2.1.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sein langjähriger illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet und seine beharrlichen Verstöße gegen die öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht durch das bloß kurzzeitige Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen aufgewogen werden können. Außerdem liegt der weitere Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft ohnehin im Dunkeln, da gerade derart belastete Beziehungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung oftmals scheitern.
2.2. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein langjähriges Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Allerdings rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde bei ihrer Gefährlichkeitsprognose nicht berücksichtigt habe, dass er eine Therapie beginnen werde und über eine geordnete Lebenssituation (insbesondere Lebensgemeinschaft, Wohnsitz) verfüge.
Dem ist entgegen zu halten, dass die von ihm ins Treffen geführte "geordnete Lebenssituation" bereits im Juni 2014 bestanden hat, also in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer seine letzte strafbare Handlung gegen fremdes Eigentum setzte.
Der Beschwerdeführer ließ sich also weder durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. durch das Übel der Strafhaft, noch durch den "positiven Einfluss" seiner Lebensgefährtin von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.
Ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich einer Therapie unterziehen wird, ist zu bezweifeln, da er selbst angegeben hat, dass er einmal eine Therapie habe beginnen wollen, dann aber die Termine versäumt habe (vgl. dazu Seite 5 des psychiatrischen Gutachten vom 23. September 2014). Außerdem handelt es sich bei dieser Therapie - nach Ansicht des psychiatrischen Sachverständigen - weniger um eine "eigentliche Suchttherapie", sondern diese sei "eher im Bereich der Sozialpädagogik und des Casework" anzusiedeln (vgl. dazu Seite 13 des psychiatrischen Gutachten vom 23. September 2014).Ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich einer Therapie unterziehen wird, ist zu bezweifeln, da er selbst angegeben hat, dass er einmal eine Therapie habe beginnen wollen, dann aber die Termine versäumt habe vergleiche dazu Seite 5 des psychiatrischen Gutachten vom 23. September 2014). Außerdem handelt es sich bei dieser Therapie - nach Ansicht des psychiatrischen Sachverständigen - weniger um eine "eigentliche Suchttherapie", sondern diese sei "eher im Bereich der Sozialpädagogik und des Casework" anzusiedeln vergleiche dazu Seite 13 des psychiatrischen Gutachten vom 23. September 2014).
Aber selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Therapie absolvieren sollte, ist nicht gewährleistet, dass er allein dadurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden kann.
2.3. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.2.3. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin ist im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, wobei sie ohnehin erklärt hat, den Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Algerien begleiten zu wollen.
3. Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.3. Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde.
4. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde "in eventu", "die Dauer des Einreiseverbotes erheblich zu reduzieren".
Dem ist zu entgegnen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" verurteilt wurde. Allein mit seiner letzten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung zu "einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" um das Vierfache.Dem ist zu entgegnen, dass nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" verurteilt wurde. Allein mit seiner letzten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung zu "einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" um das Vierfache.
Aber auch angesichts seines langjährigen schwerwiegenden Fehlverhaltens und seines nicht sehr ausgeprägten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren.Aber auch angesichts seines langjährigen schwerwiegenden Fehlverhaltens und seines nicht sehr ausgeprägten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren.
5. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind und die Abschiebung des Beschwerdeführers zutreffend für zulässig erklärt wurde, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.5. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind und die Abschiebung des Beschwerdeführers zutreffend für zulässig erklärt wurde, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Allerdings stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot zu Unrecht auf § 53 Abs. 3 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass die Abweisung der Beschwerde insoweit auf Grundlage der Z 1 leg.cit. erfolgte.Allerdings stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot zu Unrecht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass die Abweisung der Beschwerde insoweit auf Grundlage der Ziffer eins, leg.cit. erfolgte.
3.3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):3.3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".Mit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".
Angesichts des oben dargestellten, bisherigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, das von seinem mangelnden Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist, hat die belangte Behörde der Beschwerde vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt, um ihn tunlichst von der Begehung weiterer Straftaten und Verwaltungsübertretungen im Bundesgebiet abzuhalten.Angesichts des oben dargestellten, bisherigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, das von seinem mangelnden Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist, hat die belangte Behörde der Beschwerde vor dem Hintergrund des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt, um ihn tunlichst von der Begehung weiterer Straftaten und Verwaltungsübertretungen im Bundesgebiet abzuhalten.
Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einreiseverbot, öffentliches Interesse, Resozialisierung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I409.2110513.1.01Zuletzt aktualisiert am
10.12.2015