Entscheidungsdatum
13.08.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G306 2107887-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2015, Zl. 525143608-140032889, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2015, Zl. 525143608-140032889, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 40, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter, fünfter, sechster und achter Fall StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall StGB, 27 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgang mit Suchtgiften als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall StGB, 27 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 12 Monate wurden unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das Alter unter 21 Jahren und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter, fünfter, sechster und achter Fall StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, 15 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgang mit Suchtgiften als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 12 Monate wurden unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das Alter unter 21 Jahren und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
Des Weiteren wurde der BF vom Landesgericht XXXX am XXXX, Zahl XXXX nach §§ 127, 129 Z 1, 15 und 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten bedingt verurteilt.Des Weiteren wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 , Zahl römisch 40 nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15 und 105 Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten bedingt verurteilt.
2. Mit Schreiben vom 13.04.2015, Zl. 525143608-140032889 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.
3. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim BFA am 24.04.2015, gab der BF eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er seit 5 Jahren in XXXX wohnhaft sei. Vor seiner Einreise in Österreich sei er in der Slowakei in einem Kinderheim gewesen. In Österreich habe er eine Berufsausbildung machen wollen. Er habe bei mehreren Firmen gearbeitet. Die Mutter sowie drei Brüder würden sich in Österreich aufhalten.3. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim BFA am 24.04.2015, gab der BF eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er seit 5 Jahren in römisch 40 wohnhaft sei. Vor seiner Einreise in Österreich sei er in der Slowakei in einem Kinderheim gewesen. In Österreich habe er eine Berufsausbildung machen wollen. Er habe bei mehreren Firmen gearbeitet. Die Mutter sowie drei Brüder würden sich in Österreich aufhalten.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.05.2015, vom BF am 19.05.2015 persönlich übernommen, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit gewährt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.05.2015, vom BF am 19.05.2015 persönlich übernommen, wurde über den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen die strafrechtliche Verurteilung an. Die Behörde sehe jedenfalls eine Gefährdung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegeben. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass der BF aufgrund seines bereits gesetzten Verhaltens auch weiterhin Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werde. Diese Annahme würde dadurch erhärtet, dass der BF wegen vielfacher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie der gefährlichen Bedrohung verurteilt worden sei.
5. Mit undatiertem Schreiben, beim BFA per Telefax am 28.05.2015 eingelangt, brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Es wurden die Anträge gestellt a) den angefochtenen Bescheid zu beheben; b) allenfalls die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes zu verkürzen; c) allenfalls die Rechtssache zur Ergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen auf den § 67 Abs. 1 FPG und dessen Bestimmungen hingewiesen und angeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtlich unrichtig wäre, weil aufgrund der Sachverhaltsfeststellung ein Aufenthaltsverbot gegen einen EU-Bürger nicht gerechtfertigt werden könne.5. Mit undatiertem Schreiben, beim BFA per Telefax am 28.05.2015 eingelangt, brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Es wurden die Anträge gestellt a) den angefochtenen Bescheid zu beheben; b) allenfalls die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes zu verkürzen; c) allenfalls die Rechtssache zur Ergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen auf den Paragraph 67, Absatz eins, FPG und dessen Bestimmungen hingewiesen und angeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtlich unrichtig wäre, weil aufgrund der Sachverhaltsfeststellung ein Aufenthaltsverbot gegen einen EU-Bürger nicht gerechtfertigt werden könne.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 01.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Am 24.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung zur Beschwerde ein. In dieser Ergänzung führte die Sozialarbeiterin der Justizanstalt XXXX kurz ihre persönlichen Eindrücke in der Arbeit mit dem BF an. Dem Schreiben wurde auch ein handschriftliches Schriftstück des BF beigelegt indem dieser nochmals auf seine Lebensgeschichte hinweist.6. Am 24.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung zur Beschwerde ein. In dieser Ergänzung führte die Sozialarbeiterin der Justizanstalt römisch 40 kurz ihre persönlichen Eindrücke in der Arbeit mit dem BF an. Dem Schreiben wurde auch ein handschriftliches Schriftstück des BF beigelegt indem dieser nochmals auf seine Lebensgeschichte hinweist.
7. Am 29.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
8. Am 31.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtskündigung des ausgewiesenen Rechtsvertreters ein.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde (BFA) nahm an der Verhandlung auch nicht teil.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde (BFA) nahm an der Verhandlung auch nicht teil.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
". .....
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ich bin gesund.
VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:
Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.
Der VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 49, AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß Paragraph 120, Absatz 2, FPG.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
VR: Seit wann halten Sie sich in Österreichischen Bundesgebiet auf?
BF: Seit ca. 5 1/2 Jahren. Im Jahr 2010 bin ich das erste Mal mit meiner Mutter und meinen beiden Brüdern nach Österreich eingereist. Ich war von Juni 2010 bis Feber 2014 offiziell in Österreich gemeldet, anschließend habe ich mich abgemeldet, bin jedoch im Bundesgebiet verblieben.
VR: Bei wem haben Sie in Österreich gewohnt?
BF: Nach der Abmeldung habe ich bei meiner Mutter gewohnt.
VR: Seit wann ist Ihre Mutter in Österreich wohnhaft?
BF: Seit ca. 10 Jahren.
VR: Wo haben Sie in der Slowakei gewohnt?
BF: Bis zu meiner Ausreise im Jahr 2010 wohnte ich in einem Kinderheim in der Slowakei.
VR: Hatten Sie eine Freundin in Österreich?
BF: Ja, ich habe eine Freundin. Sie ist Tschechische Staatsangehörige. Diese wohnt in Tschechien und arbeitet in Österreich. Ich muss angeben, dass wir gestritten haben und ich momentan keinen Kontakt zu ihr habe.
VR: Wie ist der Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihrem Stiefvater?
BF: Meine Mutter ist seit Juni geschieden. Sie kommt mich regelmäßig in die JA besuchen. Zum Stiefvater habe ich keinen Kontakt.
VR: Womit haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich wollte in Österreich eine Lehre als Verkäufer machen, machte diesbezüglich auch ein Praktikum in einem Baumarkt. Aufgrund dessen, dass ich noch nicht so gut Deutsch konnte, wurde mir die Stelle nicht gegeben.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Meine Mutter und meine zwei Brüder.
VR: In der Slowakei haben Sie dort Verwandte?
BF: Ja, ich habe Verwandte in der Slowakei. Es besteht jedoch kein Kontakt und ich weiß auch nicht, wo sie sich aufhalten.
VR: Sie wurden in Österreich bereits zwei Mal wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt?
BF: Ich war dumm und ließ mich leicht beeinflussen. Aufgrund meiner slowakischen Muttersprache fuhr ich einfach mit in die Slokwakei und half meinen österrreichischen Freunden zu ihrem Suchtgift zu gelangen.
VR: Es fällt auf, dass die Verurteilungen im Bereich des SMG immer wieder als Einkommenquelle entstanden sind - Sie neigen offensichtlich dazu kriminelle Handlungen zur Beschaffung von Geld als nichts Schlechtes zu sehen. Was sagen Sie dazu?
BF: Zum Zeitpunkt der Straftaten lebte ich auf der Straße und hatte kein Geld. Das war eigentlich der Hauptgrund warum ich die strafbaren Handlungen begangen habe. Es war zu dieser Zeit die einzige Möglichkeit für mich, Geld zu verdienen.
VR: Wissen Sie schon wann Sie aus der Haft entlassen werden?
BF: Am XXXX.BF: Am römisch 40 .
VR: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft nach der Entlassung vor?
BF: Wenn ich in Österreich bleiben könnte, so würde ich versuchen, eine Arbeit zu finden. Meine Mutter hat mich versprochen, für mich eine Wohnung zu suchen. Ich werde auch von meinem Bewährungshelfer sehr unterstützt.
RV: Bereuen Sie Ihre Straftaten?Regierungsvorlage, Bereuen Sie Ihre Straftaten?
BF: Ja.
RV: Kann man sagen, dass Sie entschlossener sind und solche Taten nicht mehr begehen werden?Regierungsvorlage, Kann man sagen, dass Sie entschlossener sind und solche Taten nicht mehr begehen werden?
BF: Ja. Ich habe daraus gelernt und werde versuchen ein normales Leben anzufangen.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Es tut mir alles leid. Ich hatte einen falschen Freundeskreis und werde versuchen mein Leben in Griff zu bekommen.
VR: Haben Sie die Dolmetscherin im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?
BF: Ja.
........ ."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX, Slowakei, geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.1.1. Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Slowakei, geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde der BF aufgrund des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter, fünfter, sechster und achter Fall StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, des Vergehen des unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall StGB, 27 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgang mit Suchtgiften als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall StGB, 27 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 12 Monate wurden unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das Alter unter 21 Jahren und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde der BF aufgrund des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter, fünfter, sechster und achter Fall StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, des Vergehen des unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, 15 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgang mit Suchtgiften als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 12 Monate wurden unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das Alter unter 21 Jahren und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
Des Weiteren wurde der BF vom Landesgericht XXXX am XXXX, Zahl XXXX nach §§ 127, 129 Z 1, 15 und 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten bedingt verurteilt.Des Weiteren wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 , Zahl römisch 40 nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15 und 105 Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten bedingt verurteilt.
Durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte festgestellt werden, dass der BF nachweislich vom XXXX bis XXXX im Bundesgebiet behördlich gemeldet war . Seit XXXX ist der BF in JA XXXX behördlich gemeldet.Durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte festgestellt werden, dass der BF nachweislich vom römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet behördlich gemeldet war . Seit römisch 40 ist der BF in JA römisch 40 behördlich gemeldet.
Durch die Einsichtnahme bei der Österreichischen Sozialversicherung (Versicherungsdatenauszug) konnte festgestellt werden, dass der BF vom XXXX bis zum XXXX, bis auf ca. 3,5 Wochen, ausschließlich Kranken.- bzw. Arbeitslosengeld bezog.Durch die Einsichtnahme bei der Österreichischen Sozialversicherung (Versicherungsdatenauszug) konnte festgestellt werden, dass der BF vom römisch 40 bis zum römisch 40 , bis auf ca. 3,5 Wochen, ausschließlich Kranken.- bzw. Arbeitslosengeld bezog.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts sowie aus den Angaben in der Beschwerde.
2.2. Zur Person der beschwereführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch nicht in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der slowakischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die genannten Urteile des Landesgerichtes für XXXX und aus dem aktuellen Strafregisterauszug.Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die genannten Urteile des Landesgerichtes für römisch 40 und aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.
Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennIm Absatz 2, wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A) I.Zu Spruchteil A) römisch eins.
3.1. Anzuwendendes Recht:
§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich."Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich."
Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG lautet:Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, FPG lautet:
"(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Bindungen und hat daher seine persönlichen Verhältnisse zu regeln die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit scheint zwar erforderlich jedoch überwiegt die Notwendigkeit seinen Umzug in die Slowakei regeln zu können. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes würde daher einen Härtefall für den BF darstellen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.1.1. Da von dem BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesem der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.3.1.1. Da von dem BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesem der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen dem BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen dem BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF liegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, das Vergehen der Gefährlichen Drohung, das Vergehen nach dem Waffengesetz sowie des versuchten Einbruchdiebstahls zu Grunde.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Der BF weist unstrittig die eingangs dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der näher angeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt. Im Fall des BF - wie bereits auch schon von der belangten Behörde erwähnt - liegen überdies mehrere Tatbestände vor, weil der BF nicht nur wegen der Vergehen nach dem SMG sondern darüber hinaus auch Gefährlicher Drohung und des versuchten Einbruchdiebstahls rechtskräftig verurteilt wurde.Der BF weist unstrittig die eingangs dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der näher angeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erfüllt. Im Fall des BF - wie bereits auch schon von der belangten Behörde erwähnt - liegen überdies mehrere Tatbestände vor, weil der BF nicht nur wegen der Vergehen nach dem SMG sondern darüber hinaus auch Gefährlicher Drohung und des versuchten Einbruchdiebstahls rechtskräftig verurteilt wurde.
Bei diesen Delikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053), nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist dessen Bereitschaft Suchtmittel ins Bundesgebiet zu schmuggeln und andern zu überlassen, angesichts der offenkundig bekannten, mit dem Konsum von Rauschgift einhergehenden, gesundheitlichen und beschaffungskriminellen Folgen, mit Blick auf die damit bedungene Förderung der eben beschriebenen schwerwiegenden Folgen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Es ist davon auszugehen, dass der BF einzig den Willen hegte, durch die Begehung der bereits genannten Straftaten sich ein fortlaufendes Einkommen verschaffen zu können und auch durch grenzüberschreitende kriminelle Akte seine durch Arbeitslosigkeit getrübte finanzielle Lage zu verbessern. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass er die strafbaren Handlungen aufgrund seiner Mittellosigkeit und seiner zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Obdachlosigkeit begangen habe.Bei diesen Delikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053), nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist dessen Bereitschaft Suchtmittel ins Bundesgebiet zu schmuggeln und andern zu überlassen, angesichts der offenkundig bekannten, mit dem Konsum von Rauschgift einhergehenden, gesundheitlichen und beschaffungskriminellen Folgen, mit Blick auf die damit bedungene Förderung der eben beschriebenen schwerwiegenden Folgen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Es ist davon auszugehen, dass der BF einzig den Willen hegte, durch die Begehung der bereits genannten Straftaten sich ein fortlaufendes Einkommen verschaffen zu können und auch durch grenzüberschreitende kriminelle Akte seine durch Arbeitslosigkeit getrübte finanzielle Lage zu verbessern. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass er die strafbaren Handlungen aufgrund seiner Mittellosigkeit und seiner zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Obdachlosigkeit begangen habe.
Da der BF offensichtlich auch nach seiner Haftentlassung eine angespannte finanzielle Lage vorfinden wird (arbeitslos, keine Berufsausbildung, keine Wohnung), ist es nicht auszuschließen, dass er wieder versuchen wird durch kriminelles Verhalten seine finanzielle Lage zu verbessern. Eine positive Zukunftsprognose kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht attestiert werden.
Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 67 A, b, s, 1 FPG ausgeht.
Der BF befindet sich nach wie vor in Strafhaft und wird ein tatsächlicher Sinneswandel und Wohlverhalten erst nach seiner Haftentlassung messbar und ausschlaggebend sein. Die weiters ins Treffen geführten familiären Beziehungen haben den BF aber bereits bisher nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 5 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der BF noch sehr jung ist und die begangenen strafrechtlichen Taten auch dieser Tatsache zuzuschreiben sein könnte, als nicht geboten. Dem erkennenden Gericht erscheint ein Zeitraum von 2 Jahren als ausreichend und wird man danach (bei einem Wohlverhalten) nicht mehr von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche vom BF ausgehe, sprechen können. Die Dauer des Aufenthaltsverbots war somit auf 2 Jahre herabzusetzen.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Der Begriff Familienleben umfasst alle rechtlich anerkannten Bande zwischen Personen aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Ehe. Zentrale Beziehungen des Familienlebens sind diejenigen zwischen Ehefrau und Ehemann und zwischen Eltern(teil) und Kind. Darüber hinaus fallen Bande zwischen Geschwistern, Großeltern und Enkelkindern oder Onkel/Tante und Neffe/Nichte in den Anwendungsbereich von Artikel 8 EMRK. Auch rechtlich nicht anerkannte Bindungen können durch Artikel 8 EMRK geschützt werden. In diesen Fällen wendet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Anzahl von Kriterien (wie zum Beispiel die Dauer der Beziehung oder das Zusammenleben) an um festzustellen, ob eine Beziehung in den Schutzbereich des Familienlebens nach Artikel 8 EMRK fällt. Die Mutter sowie der Stiefvater des BF leben in Österreich. Der BF wohnte vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt. Das erlassene Aufenthaltsverbot greift daher in das Privat- und Familienleben des BF ein.
Vor diesem Hintergrund vermag der BF mit dem Verweis auf den guten Kontakt zu seiner Mutter aber keine entscheidungserhebliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen aufzuzeigen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, vor seiner Verhaftung nicht mehr bei seiner Mutter gewohnt zu haben und brachte dieser auch vor, dass die Mutter versuchen werde, nach seiner Haftentlassung, für ihn eine Wohnung zu bekommen. Auch tritt der BF den von der belangten Behörde weiters herangezogenen Umständen, wonach keine relevante berufliche Integration vorliege nicht entgegen. Die belangte Behörde stellte den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet auch zu Recht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der vorliegenden Art sowie am Schutz des Vermögens gegenüber. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, dass sie bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zum Ergebnis kam, die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet würden - ungeachtet seiner familiären Situation - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten und eine möglicherweise einhergehende Trennung von seinen Angehörigen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.
Abschließend wird der BF darauf hingewiesen, dass auch nach Ablauf des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes, bei einem neuerlichen Fehlverhalten unter Einbeziehung der bisherigen Straftaten durchaus wieder aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht kommen können.
Zu Spruchteil A) II.Zu Spruchteil A) römisch zwei.
Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:
§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, GZ. G7/2015-8 wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG gegenwärtig Anwendung findet und es daher keine gesetzliche Grundlage gibt, um im gegenständlichen Verfahren, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.Paragraph 40, VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, GZ. G7/2015-8 wurde Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass Paragraph 40, VwGVG gegenwärtig Anwendung findet und es daher keine gesetzliche Grundlage gibt, um im gegenständlichen Verfahren, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.
Ein Verfahrenshelfer ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. Der diesbezügliche Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Einzelfallprüfung, Gefährdungsprognose,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2107887.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015