Entscheidungsdatum
19.08.2015Norm
AsylG 2005 §56Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 iVm. § 56 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 56, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 24.07.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 17.06.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 24.07.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 17.06.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
2. Mit dem am 29.07.2015 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit 28.07.2015 datierten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2015 vom BFA vorgelegt (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Die BF verfügt über eine von XXXX bis XXXX gültige Aufenthaltsbewilligung "Schüler" gemäß § 63 NAG (Nr. A30714838).Die BF verfügt über eine von römisch 40 bis römisch 40 gültige Aufenthaltsbewilligung "Schüler" gemäß Paragraph 63, NAG (Nr. A30714838).
Die BF ist somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF ist nicht anhängig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die getroffenen Feststellungen erweisen sich im Hinblick auf das Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde als unstrittig. Auch sonst sind beim erkennenden Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:3.2.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte Paragraph 56, AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abzusprechen.
Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist[,]3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist[,]
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennGemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ihre zurückweisende Entscheidung damit begründet, dass der gegenständliche Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Grunde des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 unzulässig sei, weil die BF über eine bis XXXX gültige Aufenthaltsbewilligung "Schüler" verfüge.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ihre zurückweisende Entscheidung damit begründet, dass der gegenständliche Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Grunde des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 unzulässig sei, weil die BF über eine bis römisch 40 gültige Aufenthaltsbewilligung "Schüler" verfüge.
In der Beschwerde wurde dieser Ansicht der belangten Behörde dahingehend entgegengetreten, dass sich aus den - wörtlich zitiert - "erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (BGBl I 2012/87) zu § 58" eindeutig ergebe, dass im Hinblick auf die in § 58 Abs. 9 AsylG 2005 enthaltene Wortfolge "soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt" von dieser Regelung Anträge auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 ausgenommen seien. Vielmehr stelle § 56 Abs. 1 AsylG die lex specialis zu § 58 Abs. 9 AsylG dar. Diese Sichtweise habe auch das BVwG im Erkenntnis vom 02.10.2014, GZ: L507 1410061-2, geteilt.In der Beschwerde wurde dieser Ansicht der belangten Behörde dahingehend entgegengetreten, dass sich aus den - wörtlich zitiert - "erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (BGBl römisch eins 2012/87) zu Paragraph 58, eindeutig ergebe, dass im Hinblick auf die in Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 enthaltene Wortfolge "soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt" von dieser Regelung Anträge auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, ausgenommen seien. Vielmehr stelle Paragraph 56, Absatz eins, AsylG die lex specialis zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG dar. Diese Sichtweise habe auch das BVwG im Erkenntnis vom 02.10.2014, GZ: L507 1410061-2, geteilt.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP des "Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG", BGBl. I Nr. 87/2012, wird zu § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode des "Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG", Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ausgeführt:
"Gemäß Abs. 9 Z 1 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG - somit sowohl in 1. als auch in 2. Instanz - unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann."Gemäß Absatz 9, Ziffer eins, ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG - somit sowohl in 1. als auch in 2. Instanz - unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann.
In Abs. 9 Z 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Auch Personen, die bereits einen Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen und um ausschließlich die Zielgruppe für Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erfassen.In Absatz 9, Ziffer 2, wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in Paragraph eins, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Auch Personen, die bereits einen Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen und um ausschließlich die Zielgruppe für Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erfassen.
Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens - also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen - erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Somit wird in Abs. 3 Z 2 bestimmt, dass ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn der Fremde über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen jedenfalls unzulässig, so dass eine Titelerteilung in diesen Fällen jedenfalls ausscheidet.Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens - also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen - erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß Paragraph 64, NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Somit wird in Absatz 3, Ziffer 2, bestimmt, dass ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn der Fremde über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen jedenfalls unzulässig, so dass eine Titelerteilung in diesen Fällen jedenfalls ausscheidet.
In Abs. 9 Z 3 wird, orientierend an der Vorgabe keine inhaltlichen Änderungen der bestehenden Materiengesetze herbeizuführen, wenn sie nicht aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes notwendig sind, der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 nachgebildet. Folglich sind die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht auf Personen anwendbar, die nach § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen, das sind Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages oder aufgrund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Privilegien und Immunitäten genießen. Des Weiteren sind die Bestimmungen nicht auf Personen anwendbar, die nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden befristeten Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Bloß vorübergehend ist eine Tätigkeit, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt werden darf.In Absatz 9, Ziffer 3, wird, orientierend an der Vorgabe keine inhaltlichen Änderungen der bestehenden Materiengesetze herbeizuführen, wenn sie nicht aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes notwendig sind, der Ausschlussgrund des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, nachgebildet. Folglich sind die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht auf Personen anwendbar, die nach Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen, das sind Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages oder aufgrund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Privilegien und Immunitäten genießen. Des Weiteren sind die Bestimmungen nicht auf Personen anwendbar, die nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden befristeten Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Bloß vorübergehend ist eine Tätigkeit, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt werden darf.
Diese Regelung des Abs. 9 gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz "soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt" nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des § 59 anzuwenden und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige - wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet - gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann. Durch den Schlusssatz wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrere Anträge - sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde - nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist."Diese Regelung des Absatz 9, gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz "soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt" nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57,, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des Paragraph 59, anzuwenden und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige - wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet - gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann. Durch den Schlusssatz wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrere Anträge - sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde - nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Absatz 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist."
Insoweit in der Beschwerde nur isoliert der letzte Absatz der oben angeführten Erläuterungen zitiert wird, ist einzuwenden, dass sich aus den diesem Absatz vorangehenden Erläuterungen zu § 58 Abs. 9 AsylG 2005 - entgegen der Ansicht in der Beschwerde -unmissverständlich ergibt, dass der Normzweck des Tatbestandes der Z 2 leg. cit. eben gerade darin gelegen ist, durch die normierte Einschränkung der Zulässigkeit einer Antragstellung - im Einklang mit der früheren Rechtslage (argum. "auch schon bisher") und mit dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG normierten Grundsatz - mögliche Umgehungshandlungen von ohnehin aufenthaltsberechtigten Personen, also von jenen Drittstaatsangehörigen, die zum Antragszeitpunkt bereits über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen, zu vermeiden.Insoweit in der Beschwerde nur isoliert der letzte Absatz der oben angeführten Erläuterungen zitiert wird, ist einzuwenden, dass sich aus den diesem Absatz vorangehenden Erläuterungen zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 - entgegen der Ansicht in der Beschwerde -unmissverständlich ergibt, dass der Normzweck des Tatbestandes der Ziffer 2, leg. cit. eben gerade darin gelegen ist, durch die normierte Einschränkung der Zulässigkeit einer Antragstellung - im Einklang mit der früheren Rechtslage (argum. "auch schon bisher") und mit dem bisher in Paragraph eins, Absatz 2, NAG normierten Grundsatz - mögliche Umgehungshandlungen von ohnehin aufenthaltsberechtigten Personen, also von jenen Drittstaatsangehörigen, die zum Antragszeitpunkt bereits über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen, zu vermeiden.
So wird in den Erläuterungen ausdrücklich das Beispiel eines Drittstaatsangehörigen angeführt, der die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 NAG erfüllt und als solcher nicht mit einem Antrag beim BFA in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können solle, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, etwa durch einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält.So wird in den Erläuterungen ausdrücklich das Beispiel eines Drittstaatsangehörigen angeführt, der die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß Paragraph 64, NAG erfüllt und als solcher nicht mit einem Antrag beim BFA in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können solle, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, etwa durch einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält.
Dieses plakative Beispiel lässt sich im vorliegenden Fall auf die BF, die zwar nicht über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender", wohl aber über eine vergleichbare Aufenthaltsbewilligung "Schüler" nach § 63 NAG verfügt, unverändert übertragen. Dabei ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass für die Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels oder für die Änderung des Aufenthaltszwecks (hier derzeit: "Schüler") die Verfahren nach §§ 24 und 26 NAG offen stehen und daher durch die Stellung eines Antrages gemäß § 56 AsylG 2005 eine "Umgehungshandlung" im Sinne der Erläuterungen - zumindest objektiv - nicht ausgeschlossen werden kann.Dieses plakative Beispiel lässt sich im vorliegenden Fall auf die BF, die zwar nicht über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender", wohl aber über eine vergleichbare Aufenthaltsbewilligung "Schüler" nach Paragraph 63, NAG verfügt, unverändert übertragen. Dabei ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass für die Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels oder für die Änderung des Aufenthaltszwecks (hier derzeit: "Schüler") die Verfahren nach Paragraphen 24 und 26 NAG offen stehen und daher durch die Stellung eines Antrages gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 eine "Umgehungshandlung" im Sinne der Erläuterungen - zumindest objektiv - nicht ausgeschlossen werden kann.
Was die im Schlussteil des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 normierte Ausnahme "soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt" anbelangt, ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde vertretene Ansicht nicht geteilt wird, dass Anträge gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 generell von der Anwendung des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ausgenommen wären.Was die im Schlussteil des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 normierte Ausnahme "soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt" anbelangt, ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde vertretene Ansicht nicht geteilt wird, dass Anträge gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 generell von der Anwendung des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ausgenommen wären.
Die von der BF vertretene Ansicht, wonach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 eine "lex specialis" zu § 58 Abs. 9 AsylG 2005 darstelle, ist schon deshalb verfehlt, als § 58 Abs. 9 AsylG 2005 eine verfahrensrechtliche und nicht materiellrechtliche Bestimmung darstellt. So findet sich § 58 in dem mit "Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln" bezeichneten 2. Abschnitt des 7. Hauptstückes des AsylG 2005, während § 56 Teil des mit "Aufenthaltstitel" bezeichneten 1. Abschnittes ist.Die von der BF vertretene Ansicht, wonach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 eine "lex specialis" zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 darstelle, ist schon deshalb verfehlt, als Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 eine verfahrensrechtliche und nicht materiellrechtliche Bestimmung darstellt. So findet sich Paragraph 58, in dem mit "Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln" bezeichneten 2. Abschnitt des 7. Hauptstückes des AsylG 2005, während Paragraph 56, Teil des mit "Aufenthaltstitel" bezeichneten 1. Abschnittes ist.
Im Übrigen spricht § 58 Abs. 9 AsylG 2005 von Anträgen "nach diesem Hauptstück", also von solchen nach dem 7. Hauptstück, worunter eben auch Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG 2005 fallen. In anderen Absätzen des § 58 AsylG 2005 (z.B. Abs. 2 bis 4) werden im Gegensatz dazu vielfach nur die einzelnen im 7. Hauptstück geregelten Aufenthaltstitel - nach §§ 55, 56 oder 57 - ausdrücklich angeführt. Würde man also die Ansicht vertreten wollen, dass der Gesetzgeber Anträge gemäß § 56 AsylG 2005 jedenfalls, also generell von der Anwendung des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ausgenommen hätte, dann wäre wohl im Normtext des Abs. 9 - wie in anderen Absätzen - eine solche Ausnahme des § 56 AsylG 2005 explizit angeführt worden. Dies ist jedoch nicht der Fall.Im Übrigen spricht Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 von Anträgen "nach diesem Hauptstück", also von solchen nach dem 7. Hauptstück, worunter eben auch Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, AsylG 2005 fallen. In anderen Absätzen des Paragraph 58, AsylG 2005 (z.B. Absatz 2 bis 4) werden im Gegensatz dazu vielfach nur die einzelnen im 7. Hauptstück geregelten Aufenthaltstitel - nach Paragraphen 55, 56, oder 57 - ausdrücklich angeführt. Würde man also die Ansicht vertreten wollen, dass der Gesetzgeber Anträge gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 jedenfalls, also generell von der Anwendung des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ausgenommen hätte, dann wäre wohl im Normtext des Absatz 9, - wie in anderen Absätzen - eine solche Ausnahme des Paragraph 56, AsylG 2005 explizit angeführt worden. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Unbeachtlich dessen wird in der Beschwerde verkannt, dass aus den oben angeführten Erläuterungen der Regierungsvorlage nicht "eindeutig" der Schluss gezogen werden kann, dass § 58 Abs. 9 für Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 jedenfalls nicht gelten würde.Unbeachtlich dessen wird in der Beschwerde verkannt, dass aus den oben angeführten Erläuterungen der Regierungsvorlage nicht "eindeutig" der Schluss gezogen werden kann, dass Paragraph 58, Absatz 9, für Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 jedenfalls nicht gelten würde.
So wird in der Beschwerde übersehen, dass bei Anträgen nach § 56 AsylG 2005 eine Nichtanwendung des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 nur dann gegeben ist, wenn eine weitere Voraussetzung erfüllt ist. In den Erläuterungen heißt es nämlich, dass ebenfalls von dieser Regelung der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 ausgenommen ist, da der Drittstaatsangehörige - wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet - gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann.So wird in der Beschwerde übersehen, dass bei Anträgen nach Paragraph 56, AsylG 2005 eine Nichtanwendung des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 nur dann gegeben ist, wenn eine weitere Voraussetzung erfüllt ist. In den Erläuterungen heißt es nämlich, dass ebenfalls von dieser Regelung der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, ausgenommen ist, da der Drittstaatsangehörige - wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet - gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann.
Nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden.Nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden.
Zusätzliche Voraussetzung für eine Ausnahme von der Anwendung des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 kann somit sein, dass sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem BFA befindet. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wäre die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 von einem Drittstaatsangehörigen, der bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder nach dem NAG verfügt, zulässig.Zusätzliche Voraussetzung für eine Ausnahme von der Anwendung des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 kann somit sein, dass sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem BFA befindet. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wäre die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 von einem Drittstaatsangehörigen, der bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder nach dem NAG verfügt, zulässig.
Die von der BF auf isoliert herangezogene Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage gestützte Ansicht, dass § 58 Abs. 9 AsylG 2005 für Anträge nach § 56 AsylG 2005 generell nicht zur Anwendung kommen würde, ist daher verfehlt.Die von der BF auf isoliert herangezogene Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage gestützte Ansicht, dass Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 für Anträge nach Paragraph 56, AsylG 2005 generell nicht zur Anwendung kommen würde, ist daher verfehlt.
Insoweit in der Beschwerde auf das Erkenntnis des BVwG vom 02.10.2014, GZ: L507 1410061-2, hingewiesen wurde, ist festzuhalten, dass in dem vom BVwG damals zu beurteilenden Sachverhalt die beschwerdeführende Partei nach rechtskräftig negativem Abschluss eines Asylverfahrens und zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. gar nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet (etwa auf Grund eines aufrechten Aufenthaltstitels) berechtigt war und gegen sie bereits rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Eine Vergleichbarkeit mit dem gegenständlichen Sachverhalt scheidet daher schon von vornherein aus.Insoweit in der Beschwerde auf das Erkenntnis des BVwG vom 02.10.2014, GZ: L507 1410061-2, hingewiesen wurde, ist festzuhalten, dass in dem vom BVwG damals zu beurteilenden Sachverhalt die beschwerdeführende Partei nach rechtskräftig negativem Abschluss eines Asylverfahrens und zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 56, Abs. gar nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet (etwa auf Grund eines aufrechten Aufenthaltstitels) berechtigt war und gegen sie bereits rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Eine Vergleichbarkeit mit dem gegenständlichen Sachverhalt scheidet daher schon von vornherein aus.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die BF als Drittstaatsangehörige über eine gültige Aufenthaltsbewilligung "Schüler" und somit über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügt.
Die BF befindet sich auch nicht in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 auf Grund des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, war die vorliegende Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 auf Grund des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, war die vorliegende Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Im gegenständlichen Verfahren konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Im gegenständlichen Verfahren konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder von der beschwerdeführenden Partei noch von der belangten Behörde gestellt.
3.4. Zu Spruchpunkt B.(Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Ausbildung, mangelnde Beschwer, rechtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G301.2112156.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016