TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/25 W138 2106477-1

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Veröffentlicht am 25.08.2015
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Entscheidungsdatum

25.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Gebührengesetz 1957 §14 TP6
StPO §190
Vermessungsgebührenverordnung 2011 §1
VermG §12
VermG §3 Abs4
VermG §47
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. StPO § 190 heute
  2. StPO § 190 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 190 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 190 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 190 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 190 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. § 1 gültig von 01.12.2011 bis 30.11.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 320/2016
  1. VermG § 12 heute
  2. VermG § 12 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 12 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 47 heute
  2. VermG § 47 gültig ab 09.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 47 gültig von 07.05.2012 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 47 gültig von 25.04.2012 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 47 gültig von 01.01.2009 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 47 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2004
  7. VermG § 47 gültig von 01.12.1980 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1980

Spruch

W138 2106477-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , vom 07.04.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 06.03.2015 GZ 2308/2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , vom 07.04.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 06.03.2015 GZ 2308 aus 2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 06.03.2015, GZ 2308/2014 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Verbindung mit § 12 und § 47 Vermessungsgesetz BGBl. Nr. 306/1968 in der gültigen Fassung (VermG) in Verbindung § 1 Tarif B Post Nr. 4 und Post Nr. 05 Vermessungsgebührenverordnung 2011, BGBl. II Nr. 332/2011 und § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 BGBl 267/1957 idgF abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vollinhaltlich bestätigt.Die Beschwerde der Frau römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 06.03.2015, GZ 2308 aus 2014, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12 und Paragraph 47, Vermessungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der gültigen Fassung (VermG) in Verbindung Paragraph eins, Tarif B Post Nr. 4 und Post Nr. 05 Vermessungsgebührenverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2011, und Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957 Bundesgesetzblatt 267 aus 1957, idgF abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vollinhaltlich bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde die Vorstellung von XXXX (im Weiteren Beschwerdeführerin) vom 02.04.2014 gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (im Weiteren BEV) vom 25.03.2014, GFN 90322687 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführerin Verwaltungsabgaben für die Grundstücksvereinigung gemäß § 12 VermG für insgesamt 4 Grundstücke in Höhe von EUR 35,00 zuzüglich einer Eingabegebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 Vermessungsgebührenverordnung in Höhe von EUR 14,30 gesamt sohin EUR 49,30 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX am 25.03.2014 in Vertretung der Beschwerdeführerin beim Vermessungsamt Klagenfurt die Vereinigung des Grundstückes 489/2 mit den Grundstücken 489/3, 490/15 und 490/16 der KG Ferlach beantragte. Gegen den Mandatsbescheid des BEV vom 25.03.2014 womit der Beschwerdeführerin EUR 49,30 für die Amtshandlung der Grundstücksvereinigung vorgeschrieben worden seien, habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.04.2014 Vorstellung erhoben. Im Akt des Vermessungsamtes befinde sich eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 20.03.2014, wobei die Unterschrift vom Schriftbild her ident wäre mit jener, die auch unter die Vorstellung gesetzt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Vollmacht von der Beschwerdeführerin stamme. Es wäre daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin DI XXXX mit der Beantragung der Grundstücksvereinigung beim Vermessungsamt beauftragt habe. Da die beantragte Amtshandlung durchgeführt worden sei, seien die gemäß Vermessungsgebührenverordnung vorgesehenen Gebühren zu bezahlen.Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde die Vorstellung von römisch 40 (im Weiteren Beschwerdeführerin) vom 02.04.2014 gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (im Weiteren BEV) vom 25.03.2014, GFN 90322687 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführerin Verwaltungsabgaben für die Grundstücksvereinigung gemäß Paragraph 12, VermG für insgesamt 4 Grundstücke in Höhe von EUR 35,00 zuzüglich einer Eingabegebühr gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz eins, Vermessungsgebührenverordnung in Höhe von EUR 14,30 gesamt sohin EUR 49,30 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 am 25.03.2014 in Vertretung der Beschwerdeführerin beim Vermessungsamt Klagenfurt die Vereinigung des Grundstückes 489/2 mit den Grundstücken 489/3, 490/15 und 490/16 der KG Ferlach beantragte. Gegen den Mandatsbescheid des BEV vom 25.03.2014 womit der Beschwerdeführerin EUR 49,30 für die Amtshandlung der Grundstücksvereinigung vorgeschrieben worden seien, habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.04.2014 Vorstellung erhoben. Im Akt des Vermessungsamtes befinde sich eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 20.03.2014, wobei die Unterschrift vom Schriftbild her ident wäre mit jener, die auch unter die Vorstellung gesetzt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Vollmacht von der Beschwerdeführerin stamme. Es wäre daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin DI römisch 40 mit der Beantragung der Grundstücksvereinigung beim Vermessungsamt beauftragt habe. Da die beantragte Amtshandlung durchgeführt worden sei, seien die gemäß Vermessungsgebührenverordnung vorgesehenen Gebühren zu bezahlen.

Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix JURAK, Rechtsanwalt, Osterwitzgasse 6/II, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 06.03.2015, GZ 2308/2014 und führte im Wesentlichen aus, Dipl. Ing. Dietrich XXXX habe am 25.03.2014 in behaupteter Vertretung der Beschwerdeführerin beim Vermessungsamt Klagenfurt die Vereinigung des Grundstückes 489/2 mit den Grundstücken für 489/3, 490/15 und 490/16, allesamt KG Ferlach beantragt und sei aus diesem Grunde der Beschwerdeführerin mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 25.03.2014, Zl. 90322687 für diese Amtshandlung eine Gebühr von EUR 49,30 vorgeschrieben worden. Gegen diesen Mandatsbescheid habe die Beschwerdeführerin am 02.04.2014 fristgerecht Vorstellung erhoben und diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nie einen solchen Antrag gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen, dass sich solche Handlungen ihrer Kenntnis entziehen würden. Dipl. Ing. XXXX habe dies scheinbar ohne ihr Zutun und ohne ihr Wissen beantragt, jedenfalls habe sie eine diesbezügliche Zustimmung nie erteilt. Aus diesem Grunde habe sie die Aufhebung des Mandatsbescheides beantragt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 06.03.2015 sei die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen worden. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach angefochten und dies wie folgt begründet.Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix JURAK, Rechtsanwalt, Osterwitzgasse 6/II, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 06.03.2015, GZ 2308 aus 2014, und führte im Wesentlichen aus, Dipl. Ing. Dietrich römisch 40 habe am 25.03.2014 in behaupteter Vertretung der Beschwerdeführerin beim Vermessungsamt Klagenfurt die Vereinigung des Grundstückes 489/2 mit den Grundstücken für 489/3, 490/15 und 490/16, allesamt KG Ferlach beantragt und sei aus diesem Grunde der Beschwerdeführerin mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 25.03.2014, Zl. 90322687 für diese Amtshandlung eine Gebühr von EUR 49,30 vorgeschrieben worden. Gegen diesen Mandatsbescheid habe die Beschwerdeführerin am 02.04.2014 fristgerecht Vorstellung erhoben und diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nie einen solchen Antrag gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen, dass sich solche Handlungen ihrer Kenntnis entziehen würden. Dipl. Ing. römisch 40 habe dies scheinbar ohne ihr Zutun und ohne ihr Wissen beantragt, jedenfalls habe sie eine diesbezügliche Zustimmung nie erteilt. Aus diesem Grunde habe sie die Aufhebung des Mandatsbescheides beantragt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 06.03.2015 sei die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen worden. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach angefochten und dies wie folgt begründet.

Grundlage der Abweisung der Vorstellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bescheid sei die Behauptung, dass Dipl. Ing. XXXX von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt worden sei, bei der belangten Behörde den Antrag auf Grundstücksvereinigung zu stellen. Völlig außer Acht gelassen worden sei, dass die Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdeführerin Dipl. Ing. XXXX eine solche Vollmacht weder mündlich, auf jeden Fall aber nicht schriftlich erteilt habe. Die von Dipl. Ing. XXXX vorgelegte Vollmacht sei von der Beschwerdeführerin nie unterzeichnet worden und habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch eine Sachverhaltsmitteilung betreffend die vorgelegte Vollmacht an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die Vollmacht sei von Dipl. Ing. XXXX scheinbar erst erstellt worden, als die Beschwerdeführerin gegen einen behaupteten Honoraranspruch des Dipl. Ing. XXXX vor dem Bezirksgericht Ferlach Einwand erhoben habe. Die Beschwerdeführerin habe Dipl. Ing. XXXX mehrfach mitgeteilt, dass sie keine Vollmacht unterschrieben habe und dass er nicht befugt sei, in ihrem Namen Anträge zu stellen und Handlungen zu setzen. Da die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (gemeint wohl Vermessungsamt Klagenfurt) weder einen Antrag auf Grundstücksvereinigung gestellt habe, noch Dipl. Ing. XXXX dazu ermächtigt habe und insbesondere ihm keine Vollmacht dazu vom 20.03.2014 unterschrieben habe, bestehe daher der gegenständliche Gebührenanspruch gegen die Beschwerdeführerin nicht zu Recht.Grundlage der Abweisung der Vorstellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bescheid sei die Behauptung, dass Dipl. Ing. römisch 40 von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt worden sei, bei der belangten Behörde den Antrag auf Grundstücksvereinigung zu stellen. Völlig außer Acht gelassen worden sei, dass die Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdeführerin Dipl. Ing. römisch 40 eine solche Vollmacht weder mündlich, auf jeden Fall aber nicht schriftlich erteilt habe. Die von Dipl. Ing. römisch 40 vorgelegte Vollmacht sei von der Beschwerdeführerin nie unterzeichnet worden und habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch eine Sachverhaltsmitteilung betreffend die vorgelegte Vollmacht an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die Vollmacht sei von Dipl. Ing. römisch 40 scheinbar erst erstellt worden, als die Beschwerdeführerin gegen einen behaupteten Honoraranspruch des Dipl. Ing. römisch 40 vor dem Bezirksgericht Ferlach Einwand erhoben habe. Die Beschwerdeführerin habe Dipl. Ing. römisch 40 mehrfach mitgeteilt, dass sie keine Vollmacht unterschrieben habe und dass er nicht befugt sei, in ihrem Namen Anträge zu stellen und Handlungen zu setzen. Da die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (gemeint wohl Vermessungsamt Klagenfurt) weder einen Antrag auf Grundstücksvereinigung gestellt habe, noch Dipl. Ing. römisch 40 dazu ermächtigt habe und insbesondere ihm keine Vollmacht dazu vom 20.03.2014 unterschrieben habe, bestehe daher der gegenständliche Gebührenanspruch gegen die Beschwerdeführerin nicht zu Recht.

Mit Schreiben vom 04.05.2015 wurde die Beschwerde mit dem Ersuch um Stellungnahme an Dipl. Ing. XXXX vom BVwG übermittelt. Mit Schreiben vom selben Tage wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie einer Vollmacht übermittelt, welche nach dem Vorbringen des Dipl. Ing. XXXX von der Beschwerdeführerin stammen soll. Überdies wurde die schriftliche Stellungnahme des Dipl. Ing. XXXX vom 28.04.2014 mit dem Ersuchen um diesbezügliche Stellungnahme übermittelt. Auch wurde um Bekanntgabe des Verfahrensstandes bezüglich der Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 07.04.2015 ersucht.Mit Schreiben vom 04.05.2015 wurde die Beschwerde mit dem Ersuch um Stellungnahme an Dipl. Ing. römisch 40 vom BVwG übermittelt. Mit Schreiben vom selben Tage wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie einer Vollmacht übermittelt, welche nach dem Vorbringen des Dipl. Ing. römisch 40 von der Beschwerdeführerin stammen soll. Überdies wurde die schriftliche Stellungnahme des Dipl. Ing. römisch 40 vom 28.04.2014 mit dem Ersuchen um diesbezügliche Stellungnahme übermittelt. Auch wurde um Bekanntgabe des Verfahrensstandes bezüglich der Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 07.04.2015 ersucht.

Am 12.05.2015 langte die Stellungnahme des Dipl. Ing. XXXX vom 11.05.2015 im BVwG ein und führte dieser im Wesentlichen aus, dass es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, das diese keinen Auftrag zur Grundstücksvereinigung an ihn erteilt habe und dazu keine Vollmacht gegeben habe, darauf hinzuweisen sei, dass schon in der ersten Verhandlung am 23.06.2014 GZ 1C 233/14m des BG Ferlach die Beschwerdeführerin auf Befragung zu Protokoll gegeben habe, die Grundstücksvereinigung beauftragt zu haben ("die Beklagte gibt dann informativ befragt an, dass sie den Kläger schon beauftragt hat und ihr vier Grundstücksnummern zu einer hätte vereinigen sollen").Am 12.05.2015 langte die Stellungnahme des Dipl. Ing. römisch 40 vom 11.05.2015 im BVwG ein und führte dieser im Wesentlichen aus, dass es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, das diese keinen Auftrag zur Grundstücksvereinigung an ihn erteilt habe und dazu keine Vollmacht gegeben habe, darauf hinzuweisen sei, dass schon in der ersten Verhandlung am 23.06.2014 GZ 1C 233/14m des BG Ferlach die Beschwerdeführerin auf Befragung zu Protokoll gegeben habe, die Grundstücksvereinigung beauftragt zu haben ("die Beklagte gibt dann informativ befragt an, dass sie den Kläger schon beauftragt hat und ihr vier Grundstücksnummern zu einer hätte vereinigen sollen").

In der zweiten Verhandlung am 26.11.2014 vor dem BG Ferlach sei wiederum die Grundstücksvereinigung thematisiert worden. Auf Seite 5 und 6 sei nachzulesen ("er hat mir gesagt, er bräuchte das (gemeint ist die Vollmacht) für das Gericht, damit die Nummern (gemeint sind die vier Grundstücksnummern) zusammengelegt werden können"). Hinsichtlich der Vollmacht werde auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Dipl. Ing. XXXX nach der Erledigung seiner Vermessungstätigkeiten auf ihrer Liegenschaft mehrfach angerufen habe und ihn bzw. seine Mitarbeiter immer wieder aufgefordert habe, ihre Vollmacht vom 20.03.2014 zurück zu erstatten. Diesem Drängen sei er am 09.04.2014 in schriftlicher Form nachgekommen und habe der Beschwerdeführerin das unterfertigte Vollmachtformular zurückgeschickt.In der zweiten Verhandlung am 26.11.2014 vor dem BG Ferlach sei wiederum die Grundstücksvereinigung thematisiert worden. Auf Seite 5 und 6 sei nachzulesen ("er hat mir gesagt, er bräuchte das (gemeint ist die Vollmacht) für das Gericht, damit die Nummern (gemeint sind die vier Grundstücksnummern) zusammengelegt werden können"). Hinsichtlich der Vollmacht werde auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Dipl. Ing. römisch 40 nach der Erledigung seiner Vermessungstätigkeiten auf ihrer Liegenschaft mehrfach angerufen habe und ihn bzw. seine Mitarbeiter immer wieder aufgefordert habe, ihre Vollmacht vom 20.03.2014 zurück zu erstatten. Diesem Drängen sei er am 09.04.2014 in schriftlicher Form nachgekommen und habe der Beschwerdeführerin das unterfertigte Vollmachtformular zurückgeschickt.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die von Dipl. Ing. XXXX vorgelegte Vollmacht von der Beschwerdeführerin nicht unterfertigt worden sei. Zum Schreiben des Dipl. Ing. XXXX vom 28.04.2014 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihm lediglich zwei Aufträge erteilt habe. Erstens das Abstecken der Grenzpunkte die ihre vier Grundstücke umgrenzen und zweitens die Vereinigung der vier Grundstücke zu einem Grundstück mit der Grundstücksnummer 489/2. Beide Aufträge habe Dipl. Ing. XXXX nicht sach- und fachgerecht durchgeführt, zumal Dipl. Ing. XXXX nicht die Mappengrenze in der Natur abgesteckt habe, sondern lediglich die Naturgrenze, die den tatsächlichen Grenzverlauf der vier Grundstücke nicht entspreche. Er habe den Auftrag nicht erfüllt, zumal die Grundstücke vor und nach Zusammenlegung und deren Grenzverlauf in der Natur unverändert geblieben seien. Die Beschwerdeführerin bestreite, dass sie jene Vollmacht, wie sie von Dipl. Ing. XXXX vorgelegt worden sei, unterfertigt habe. Tatsächlich habe sie ein leeres Blatt Papier unterfertigt auf dem Dipl. Ing. XXXX handschriftlich untereinander die Parzellennummern aufgeschrieben habe. Darunter habe er in kleiner Schrift noch etwas eingefügt, was die Beschwerdeführerin auf Grund der Kleinheit der Buchstaben nicht lesen habe können. Das von ihr unterfertigte Schriftstück sei zur Gänze handschriftlich verfasst worden. Als die Beschwerdeführerin erfahren habe, dass die Vereinigung der vier Parzellen flächengleich mit den vier Einzelparzellen gewesen sei, sei ihr klar gewesen, dass Dipl. Ing. XXXX nicht sach- und fachgerecht gearbeitet habe. Er habe ihren Auftrag daher nicht erfüllt. Dipl. Ing. XXXX habe die beim Vermessungsamt vorgelegte Vollmacht der Beschwerdeführerin dazu missbraucht, eine Vereinigung der genannten Grundstücke vorzunehmen, ohne dabei die tatsächlichen Grenzen zu berücksichtigen, die er auftragsgemäß zu ermitteln gehabt hätte. Die Fläche sei gleich geblieben und er habe nicht den Mappenstand in die Natur übertragen. Dipl. Ing. XXXX habe niemals die Mappengrenzen abgesteckt, sondern nur die Naturgrenze eingemessen und der Grundstücksvereinigung zu Grunde gelegt. Dazu habe niemals ein Auftrag, noch eine Vollmacht bestanden.Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die von Dipl. Ing. römisch 40 vorgelegte Vollmacht von der Beschwerdeführerin nicht unterfertigt worden sei. Zum Schreiben des Dipl. Ing. römisch 40 vom 28.04.2014 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihm lediglich zwei Aufträge erteilt habe. Erstens das Abstecken der Grenzpunkte die ihre vier Grundstücke umgrenzen und zweitens die Vereinigung der vier Grundstücke zu einem Grundstück mit der Grundstücksnummer 489/2. Beide Aufträge habe Dipl. Ing. römisch 40 nicht sach- und fachgerecht durchgeführt, zumal Dipl. Ing. römisch 40 nicht die Mappengrenze in der Natur abgesteckt habe, sondern lediglich die Naturgrenze, die den tatsächlichen Grenzverlauf der vier Grundstücke nicht entspreche. Er habe den Auftrag nicht erfüllt, zumal die Grundstücke vor und nach Zusammenlegung und deren Grenzverlauf in der Natur unverändert geblieben seien. Die Beschwerdeführerin bestreite, dass sie jene Vollmacht, wie sie von Dipl. Ing. römisch 40 vorgelegt worden sei, unterfertigt habe. Tatsächlich habe sie ein leeres Blatt Papier unterfertigt auf dem Dipl. Ing. römisch 40 handschriftlich untereinander die Parzellennummern aufgeschrieben habe. Darunter habe er in kleiner Schrift noch etwas eingefügt, was die Beschwerdeführerin auf Grund der Kleinheit der Buchstaben nicht lesen habe können. Das von ihr unterfertigte Schriftstück sei zur Gänze handschriftlich verfasst worden. Als die Beschwerdeführerin erfahren habe, dass die Vereinigung der vier Parzellen flächengleich mit den vier Einzelparzellen gewesen sei, sei ihr klar gewesen, dass Dipl. Ing. römisch 40 nicht sach- und fachgerecht gearbeitet habe. Er habe ihren Auftrag daher nicht erfüllt. Dipl. Ing. römisch 40 habe die beim Vermessungsamt vorgelegte Vollmacht der Beschwerdeführerin dazu missbraucht, eine Vereinigung der genannten Grundstücke vorzunehmen, ohne dabei die tatsächlichen Grenzen zu berücksichtigen, die er auftragsgemäß zu ermitteln gehabt hätte. Die Fläche sei gleich geblieben und er habe nicht den Mappenstand in die Natur übertragen. Dipl. Ing. römisch 40 habe niemals die Mappengrenzen abgesteckt, sondern nur die Naturgrenze eingemessen und der Grundstücksvereinigung zu Grunde gelegt. Dazu habe niemals ein Auftrag, noch eine Vollmacht bestanden.

Mit Schreiben vom 20.05.2015 des BVwG wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.05.2015 an Dipl. Ing. XXXX übermittelt. Mit Schreiben vom selben Tag wurden die Stellungnahme des Dipl. Ing. XXXX vom 11.05.2015 sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.05.2015 der belangten Behörde übermittelt.Mit Schreiben vom 20.05.2015 des BVwG wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.05.2015 an Dipl. Ing. römisch 40 übermittelt. Mit Schreiben vom selben Tag wurden die Stellungnahme des Dipl. Ing. römisch 40 vom 11.05.2015 sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.05.2015 der belangten Behörde übermittelt.

Hiezu nahm Dipl. Ing. XXXX mit Schreiben vom 26.05.2015 insoweit Stellung, als er das Urteil des BG Ferlach vom 12.12.2014 und das Urteil des LG Klagenfurt vom 05.03.2015 zur Kenntnisnahme übermittelte, wobei in den vorher genannten Verfahren die Beschwerdeführerin Klägerin und Dipl. Ing. XXXX Beklagter gewesen ist.Hiezu nahm Dipl. Ing. römisch 40 mit Schreiben vom 26.05.2015 insoweit Stellung, als er das Urteil des BG Ferlach vom 12.12.2014 und das Urteil des LG Klagenfurt vom 05.03.2015 zur Kenntnisnahme übermittelte, wobei in den vorher genannten Verfahren die Beschwerdeführerin Klägerin und Dipl. Ing. römisch 40 Beklagter gewesen ist.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Dipl. Ing. XXXX vom 11.05.2015 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass richtig wäre, dass die Beschwerdeführerin die Vereinigung der vier Grundstücke haben hätte wollen, allerdings nicht, wie von Dipl. Ing. XXXX durchgeführt, in dem er den vorhandenen Grundbuchstand der vier Parzellen auf eine zusammenziehe, sondern indem er die Mappengrenzen, die in der Natur nicht ersichtlich seien, abstecke und die sich so neu ergebenden Flächen der vier Parzellen zu einer Parzelle zusammenziehe. Dipl. Ing. XXXX habe allerdings nie eine Vermessung vorgenommen. Er habe auch nie eine Absteckung der Katastermappe in der Natur vorgenommen. Stattdessen habe er die Einfriedung der vier Parzellen, wie sie sich aus der Natur ergäben, als Grenze der Grundstücke herangezogen, die Fläche allerdings nicht ermittelt und auf der Grundlage der im Grundbuch vorhandenen Fläche die Parzellen zusammengezogen. Dies habe nicht dem Auftrag der Beschwerdeführerin entsprochen. Aus diesem Grunde habe Dipl. Ing. XXXX auch die grundbücherliche Durchführung mit einer von der Beschwerdeführerin nie unterfertigten Vollmacht durchgeführt, da er genau gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin ihm eine Vollmacht dafür, dass er die vier Parzellen zu einer Parzelle zusammenziehe, dies allerdings lediglich auf Grundlage der im Grundbuch bereits vorhandenen Flächen ohne diese zu vermessen, nie zugestimmt hätte. Die Beschwerdeführerin habe die von Dipl. Ing. XXXX vorgelegte maschinengeschriebene Vollmacht vom 20.03.2014 erst viel später erhalten.Mit Schriftsatz vom 27.05.2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Dipl. Ing. römisch 40 vom 11.05.2015 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass richtig wäre, dass die Beschwerdeführerin die Vereinigung der vier Grundstücke haben hätte wollen, allerdings nicht, wie von Dipl. Ing. römisch 40 durchgeführt, in dem er den vorhandenen Grundbuchstand der vier Parzellen auf eine zusammenziehe, sondern indem er die Mappengrenzen, die in der Natur nicht ersichtlich seien, abstecke und die sich so neu ergebenden Flächen der vier Parzellen zu einer Parzelle zusammenziehe. Dipl. Ing. römisch 40 habe allerdings nie eine Vermessung vorgenommen. Er habe auch nie eine Absteckung der Katastermappe in der Natur vorgenommen. Stattdessen habe er die Einfriedung der vier Parzellen, wie sie sich aus der Natur ergäben, als Grenze der Grundstücke herangezogen, die Fläche allerdings nicht ermittelt und auf der Grundlage der im Grundbuch vorhandenen Fläche die Parzellen zusammengezogen. Dies habe nicht dem Auftrag der Beschwerdeführerin entsprochen. Aus diesem Grunde habe Dipl. Ing. römisch 40 auch die grundbücherliche Durchführung mit einer von der Beschwerdeführerin nie unterfertigten Vollmacht durchgeführt, da er genau gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin ihm eine Vollmacht dafür, dass er die vier Parzellen zu einer Parzelle zusammenziehe, dies allerdings lediglich auf Grundlage der im Grundbuch bereits vorhandenen Flächen ohne diese zu vermessen, nie zugestimmt hätte. Die Beschwerdeführerin habe die von Dipl. Ing. römisch 40 vorgelegte maschinengeschriebene Vollmacht vom 20.03.2014 erst viel später erhalten.

Mit Schreiben vom 11.06.2015 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.05.2015 der belangten Behörde übermittelt.

Mit Schreiben vom 19.06.2015 übermittelte Dipl. Ing. XXXX das Protokoll vom 23.06.2014 und vom 26.11.2014 im Verfahren 1C 233/14m des Bezirksgerichtes Ferlach sowie einen Beschluss des BG Ferlach vom 12.12.2014 zur selben GZ. Überdies das Berufungsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt GZ 2R 41/15d und das im Verfahren 1C 233/14m des BG Ferlach erstattete Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. Roland KROIS.Mit Schreiben vom 19.06.2015 übermittelte Dipl. Ing. römisch 40 das Protokoll vom 23.06.2014 und vom 26.11.2014 im Verfahren 1C 233/14m des Bezirksgerichtes Ferlach sowie einen Beschluss des BG Ferlach vom 12.12.2014 zur selben GZ. Überdies das Berufungsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt GZ 2R 41/15d und das im Verfahren 1C 233/14m des BG Ferlach erstattete Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. Roland KROIS.

Diese Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin vom BVwG nicht gesondert zur Kenntnis gebracht, da sie selbst Verfahrenspartei der vorangeführten Verfahren war und somit in Kenntnis der Unterlagen ist.

Mit Schreiben vom 23.06.2015 nahm die belangte Behörde Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und des bekämpften Bescheides die Vorschreibung von Vermessungsgebühren für die Vereinigung von vier Grundstücken sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien jedenfalls in sich widersprüchlich. In der Beschwerde vom 07.04.2015 werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nie einen Antrag auf Grundstücksvereinigung selbst gestellt habe und auch Dipl. Ing. XXXX nie von ihr weder mündlich, auf jeden Fall aber nicht schriftlich bevollmächtigt worden sei. Die von Dipl. Ing. XXXX vorgelegte Vollmacht sei von ihr nie unterschrieben worden.Mit Schreiben vom 23.06.2015 nahm die belangte Behörde Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und des bekämpften Bescheides die Vorschreibung von Vermessungsgebühren für die Vereinigung von vier Grundstücken sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien jedenfalls in sich widersprüchlich. In der Beschwerde vom 07.04.2015 werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nie einen Antrag auf Grundstücksvereinigung selbst gestellt habe und auch Dipl. Ing. römisch 40 nie von ihr weder mündlich, auf jeden Fall aber nicht schriftlich bevollmächtigt worden sei. Die von Dipl. Ing. römisch 40 vorgelegte Vollmacht sei von ihr nie unterschrieben worden.

In der Stellungnahme vom 12.05.2015 werde hingegen ausgeführt, dass "zum Schreiben des Dipl. Ing. Dietrich XXXX vom 28.04.2014 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihm lediglich zwei Aufträge erteilt habe. Erstens das Abstecken der Grenzpunkte die ihre vier Grundstücke umgrenzen und zweitens die Vereinigung der vier Grundstücke zu einem Grundstück mit der Grundstücksnummer 489/2". Von Dipl. Ing. XXXX sei auf Ersuchen der belangten Behörde am 23.06.2015 die Entscheidungen im zivilgerichtlichen Verfahren des BG Ferlach vom 12.12.2014, GZ 1C 233/14m und die Berufungsentscheidung des LG Klagenfurt vom 05.03.2015, R 41/15d, übermittelt worden. In diesem Gerichtsverfahren sei die Beschwerdeführerin rechtskräftig zur Zahlung des Werklohnes an Dipl. Ing. XXXX verurteilt worden und sei auch die Bevollmächtigung von Dipl. Ing. XXXX durch die Beschwerdeführerin festgestellt worden. Aus Sicht der belangten Behörde würden die weiteren Ermittlungsergebnisse, insbesondere die vorliegenden Entscheidungen im zivilgerichtlichen Verfahren belegen, dass die Beschwerdeführerin Dipl. Ing. XXXX beauftragt habe, die beschwerdegegenständliche Grundstücksvereinigung durchzuführen.In der Stellungnahme vom 12.05.2015 werde hingegen ausgeführt, dass "zum Schreiben des Dipl. Ing. Dietrich römisch 40 vom 28.04.2014 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihm lediglich zwei Aufträge erteilt habe. Erstens das Abstecken der Grenzpunkte die ihre vier Grundstücke umgrenzen und zweitens die Vereinigung der vier Grundstücke zu einem Grundstück mit der Grundstücksnummer 489/2". Von Dipl. Ing. römisch 40 sei auf Ersuchen der belangten Behörde am 23.06.2015 die Entscheidungen im zivilgerichtlichen Verfahren des BG Ferlach vom 12.12.2014, GZ 1C 233/14m und die Berufungsentscheidung des LG Klagenfurt vom 05.03.2015, R 41/15d, übermittelt worden. In diesem Gerichtsverfahren sei die Beschwerdeführerin rechtskräftig zur Zahlung des Werklohnes an Dipl. Ing. römisch 40 verurteilt worden und sei auch die Bevollmächtigung von Dipl. Ing. römisch 40 durch die Beschwerdeführerin festgestellt worden. Aus Sicht der belangten Behörde würden die weiteren Ermittlungsergebnisse, insbesondere die vorliegenden Entscheidungen im zivilgerichtlichen Verfahren belegen, dass die Beschwerdeführerin Dipl. Ing. römisch 40 beauftragt habe, die beschwerdegegenständliche Grundstücksvereinigung durchzuführen.

Von der in diesem Beschwerdeverfahren alleine gegenständlichen Frage der Beauftragung der Grundstücksvereinigung sei die Frage, ob andere Vermessungsleistungen von Dipl. Ing. XXXX auftragsgemäß durchgeführt worden seien oder nicht, zu trennen. Es sei sachlich sicherlich sinnvoll zuerst die Grundstücksvereinigung zu beantragen und erst in der Folge die Grenzen in der Natur mit den Eigentümern zu klären und dann allenfalls zur Sicherung dieses Ergebnisses eine Umwandlung in den rechtsverbindlichen Grenzkataster zu beantragen, da die Vermessungsgebühren unterschiedlich seien, ob ein Grundstück oder vier Grundstücke zur Umwandlung beantragt würden. Diese Vorgehensweise würde sich auch durch die Stellungnahme des Dipl. Ing. XXXX vom 28.04.2014 ergeben, wo er ausführe: "Der Antrag auf Grundstücksvereinigung wurde von mir am 25.03.2014 gestellt. Den zugehören BEV-Ausdruck habe ich dazu der Grundeigentümerin am 25.03.2014 übergeben. Am selben Tag, am 25.03.2014, erfolgte sodann die Absteckung der Grundstücksgrenzen an den oben bezeichneten Grundstücken von Frau XXXX ".Von der in diesem Beschwerdeverfahren alleine gegenständlichen Frage der Beauftragung der Grundstücksvereinigung sei die Frage, ob andere Vermessungsleistungen von Dipl. Ing. römisch 40 auftragsgemäß durchgeführt worden seien oder nicht, zu trennen. Es sei sachlich sicherlich sinnvoll zuerst die Grundstücksvereinigung zu beantragen und erst in der Folge die Grenzen in der Natur mit den Eigentümern zu klären und dann allenfalls zur Sicherung dieses Ergebnisses eine Umwandlung in den rechtsverbindlichen Grenzkataster zu beantragen, da die Vermessungsgebühren unterschiedlich seien, ob ein Grundstück oder vier Grundstücke zur Umwandlung beantragt würden. Diese Vorgehensweise würde sich auch durch die Stellungnahme des Dipl. Ing. römisch 40 vom 28.04.2014 ergeben, wo er ausführe: "Der Antrag auf Grundstücksvereinigung wurde von mir am 25.03.2014 gestellt. Den zugehören BEV-Ausdruck habe ich dazu der Grundeigentümerin am 25.03.2014 übergeben. Am selben Tag, am 25.03.2014, erfolgte sodann die Absteckung der Grundstücksgrenzen an den oben bezeichneten Grundstücken von Frau römisch 40 ".

Festgehalten werde in diesem Zusammenhang auch, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung der Grundstücksvereinigung im Vermessungsamt die Beauftragung aufrecht gewesen sei und keine Aufkündigung der Bevollmächtigung erfolgt sei. Das Schreiben der Beschwerdeführerin an Dipl. Ing. XXXX vom 29.04.2014 bezüglich nicht auftragsgemäß durchgeführter Vermessungstätigkeiten stamme vom 29.04.2014 und somit mehr als ein Monat nach Durchführung der Grundstücksvereinigung. Man werde aber auch dieses Schreiben nicht als Kündigung der Vollmacht ansehen können. Die Grundstücksvereinigung und die Grenzvermessung würden unterschiedliche Verfahren darstellen, die auch getrennt voneinander abgewickelt werden könnten. Offenbar erst nach Vermessung/Absteckung der Grundstücksgrenze durch Dipl. Ing. XXXX sei die Beschwerdeführerin mit deren Ergebnis nicht einverstanden gewesen und habe die Beauftragung rückgängig machen wollen. Aus Sicht der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin Dipl. Ing. XXXX mit der Grundstücksvereinigung beauftragt. Dies sei auch im Gerichtsverfahren festgestellt worden. Die Grundstücksvereinigung sei vom Vermessungsamt Klagenfurt antragsgemäß durchgeführt worden, weshalb die vorgeschriebenen Vermessungsgebühren zu bezahlen seien.Festgehalten werde in diesem Zusammenhang auch, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung der Grundstücksvereinigung im Vermessungsamt die Beauftragung aufrecht gewesen sei und keine Aufkündigung der Bevollmächtigung erfolgt sei. Das Schreiben der Beschwerdeführerin an Dipl. Ing. römisch 40 vom 29.04.2014 bezüglich nicht auftragsgemäß durchgeführter Vermessungstätigkeiten stamme vom 29.04.2014 und somit mehr als ein Monat nach Durchführung der Grundstücksvereinigung. Man werde aber auch dieses Schreiben nicht als Kündigung der Vollmacht ansehen können. Die Grundstücksvereinigung und die Grenzvermessung würden unterschiedliche Verfahren darstellen, die auch getrennt voneinander abgewickelt werden könnten. Offenbar erst nach Vermessung/Absteckung der Grundstücksgrenze durch Dipl. Ing. römisch 40 sei die Beschwerdeführerin mit deren Ergebnis nicht einverstanden gewesen und habe die Beauftragung rückgängig machen wollen. Aus Sicht der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin Dipl. Ing. römisch 40 mit der Grundstücksvereinigung beauftragt. Dies sei auch im Gerichtsverfahren festgestellt worden. Die Grundstücksvereinigung sei vom Vermessungsamt Klagenfurt antragsgemäß durchgeführt worden, weshalb die vorgeschriebenen Vermessungsgebühren zu bezahlen seien.

Mit E-Mail vom 23.06.2015 teilte Ing. Mag. Dr. Felix JURAK mit, dass seine Mandantin, Frau XXXX , am 22.06.2015 die Vollmacht gegenüber ihm ausgelöst habe.Mit E-Mail vom 23.06.2015 teilte Ing. Mag. Dr. Felix JURAK mit, dass seine Mandantin, Frau römisch 40 , am 22.06.2015 die Vollmacht gegenüber ihm ausgelöst habe.

Mit Schreiben des BVwG vom 26.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.06.2015 übermittelt. Von der Beschwerdeführerin wurde am 08.07.2015 ein Urkundenkonvolut, insbesondere ein Schreiben vom 06.07.2015 übermittelt, in welchem die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin vertreten durch RA Dr. JURAK jedenfalls nicht widersprüchlich seien, sondern in ihrem Auftrag sehr korrekt und ehrlich. Dr. JURAK sei kein Lügner so wie Dipl. Ing. XXXX . Die von Dipl. Ing. XXXX vorgelegte Vollmacht sei von der Beschwerdeführerin nie unterschrieben worden. Dipl. Ing. XXXX habe keine Absteckung der Grenzpunkte durchgeführt und habe am 23.04.2014 eine Rückziehung des Auftrages der Beschwerdeführerin von März 2014 erhalten, mit der um kostenlose Rückabwicklung der falsch getätigten Urkunden- und Unterschriftsfälschungen ersucht worden sei. In einem Schreiben vom 15.05.2015 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie die Richtigstellung der Urkundenfälschungen von Dipl. Ing. XXXX darlegen wolle. Als Dipl. Ing. XXXX das erste Mal am 20.03.2014 gekommen sei, sei er von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr bei der Beschwerdeführerin gewesen und hätten diese über vieles gesprochen. Dann habe er ihr ihre Parzellennummer ohne Namen und ohne Datum übergeben. Sie habe von Dipl. Ing. XXXX immer die Kopie von der Unterschrift verlangt. Als die Beschwerdeführerin bei Dipl. Ing. XXXX keine Ruhe gegeben habe, habe er eine Vollmacht geschrieben und ihr zugeschickt, mit einer gefälschten Unterschrift. Als sie die Vollmacht von Dipl. Ing. XXXX am 20.03.2014 bekommen habe, sei ihr als erstes das Datum aufgefallen und danach gleich die Unterschrift. All dies sei von Dipl. Ing. XXXX gefälscht worden.Mit Schreiben des BVwG vom 26.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.06.2015 übermittelt. Von der Beschwerdeführerin wurde am 08.07.2015 ein Urkundenkonvolut, insbesondere ein Schreiben vom 06.07.2015 übermittelt, in welchem die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin vertreten durch RA Dr. JURAK jedenfalls nicht widersprüchlich seien, sondern in ihrem Auftrag sehr korrekt und ehrlich. Dr. JURAK sei kein Lügner so wie Dipl. Ing. römisch 40 . Die von Dipl. Ing. römisch 40 vorgelegte Vollmacht sei von der Beschwerdeführerin nie unterschrieben worden. Dipl. Ing. römisch 40 habe keine Absteckung der Grenzpunkte durchgeführt und habe am 23.04.2014 eine Rückziehung des Auftrages der Beschwerdeführerin von März 2014 erhalten, mit der um kostenlose Rückabwicklung der falsch getätigten Urkunden- und Unterschriftsfälschungen ersucht worden sei. In einem Schreiben vom 15.05.2015 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie die Richtigstellung der Urkundenfälschungen von Dipl. Ing. römisch 40 darlegen wolle. Als Dipl. Ing. römisch 40 das erste Mal am 20.03.2014 gekommen sei, sei er von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr bei der Beschwerdeführerin gewesen und hätten diese über vieles gesprochen. Dann habe er ihr ihre Parzellennummer ohne Namen und ohne Datum übergeben. Sie habe von Dipl. Ing. römisch 40 immer die Kopie von der Unterschrift verlangt. Als die Beschwerdeführerin bei Dipl. Ing. römisch 40 keine Ruhe gegeben habe, habe er eine Vollmacht geschrieben und ihr zugeschickt, mit einer gefälschten Unterschrift. Als sie die Vollmacht von Dipl. Ing. römisch 40 am 20.03.2014 bekommen habe, sei ihr als erstes das Datum aufgefallen und danach gleich die Unterschrift. All dies sei von Dipl. Ing. römisch 40 gefälscht worden.

Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15.05.2015 und 06.07.2015 wurden am 10.07.2015 vom BVwG der belangten Behörde übermittelt. Von dieser erfolgte dazu keine Stellungnahme.

Am 21.08.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt in welcher, so weit entscheidungswesentlich, wie folgt ausgeführt wurde:

"Zeuge: Dipl Ing. XXXX , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen; Wohnadresse XXXX , fremd."Zeuge: Dipl Ing. römisch 40 , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen; Wohnadresse römisch 40 , fremd.

RI: Wie kam es zum Kontakt mit der BF?

Zeuge: Über einen Bekannten der BF wurde ein Kontakt hergestellt, weil die BF der Meinung war, dass ihr in der Vergangenheit hinsichtlich ihrer Grundstücke Unrecht geschehen ist. Ich habe mit Frau XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen, da das aber schwierig war bin ich persönlich zu ihr gefahren. Dies war an einem Freitag, glaube ich. Bereits aus dem Telefonat war für mich ersichtlich, dass ich einen Akt angelegt habe und die erforderlichen Formulare ausgedruckt und zum Gespräch mitgenommen habe. Es gab zwei Gerichtsverfahren, die die BF verloren hat. Es ging um die nord-westliche Grundstücksgrenze. Da der Akt sehr umfangreich war, habe ich die BF ersucht, dass ich diesen Akt mit nach Hause nehmen kann um ihn durchzustudieren. Anlässlich des ersten Gespräches hat die BF mir zwei Aufträge erteilt: 1. Die Vereinigung der vier Grundstücke zu einem Grundstück und 2. die Grenzkontrolle der Außengrenzen. Vom Vermessungsamt Klagenfurt wird beim Antrag auf Grundstücksvereinigung eine schriftliche Vollmacht verlangt. Ich habe diese Vollmacht beim ersten Gespräch mitgehabt und hat mir die BF diese Vollmacht unterfertigt.Zeuge: Über einen Bekannten der BF wurde ein Kontakt hergestellt, weil die BF der Meinung war, dass ihr in der Vergangenheit hinsichtlich ihrer Grundstücke Unrecht geschehen ist. Ich habe mit Frau römisch 40 telefonisch Kontakt aufgenommen, da das aber schwierig war bin ich persönlich zu ihr gefahren. Dies war an einem Freitag, glaube ich. Bereits aus dem Telefonat war für mich ersichtlich, dass ich einen Akt angelegt habe und die erforderlichen Formulare ausgedruckt und zum Gespräch mitgenommen habe. Es gab zwei Gerichtsverfahren, die die BF verloren hat. Es ging um die nord-westliche Grundstücksgrenze. Da der Akt sehr umfangreich war, habe ich die BF ersucht, dass ich diesen Akt mit nach Hause nehmen kann um ihn durchzustudieren. Anlässlich des ersten Gespräches hat die BF mir zwei Aufträge erteilt: 1. Die Vereinigung der vier Grundstücke zu einem Grundstück und 2. die Grenzkontrolle der Außengrenzen. Vom Vermessungsamt Klagenfurt wird beim Antrag auf Grundstücksvereinigung eine schriftliche Vollmacht verlangt. Ich habe diese Vollmacht beim ersten Gespräch mitgehabt und hat mir die BF diese Vollmacht unterfertigt.

Dem Zeugen wird die im Akt erliegende Vollmacht vom 20.03.2014 vorgezeigt und bestätigt, dass es sich um die nämliche handelt.

Zeuge: Die BF hat unterschrieben und alle anderen handschriftlichen Eintragungen stammen von mir. Zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung habe ich davor die handschriftlichen Eintragungen vorgenommen. Nach dem Aktenstudium habe ich im Namen der BF die Grundstücksvereinigung beantragt und danach habe ich die Absteckung der Grenzpunkte vorgenommen und in der Natur mit vorhandenen verglichen. Nach Rücksteckung der Grenzpunkte habe ich Frau XXXX darüber informiert und war diese damit nicht glücklich. Die Vereinigung der Grundstücke der BF habe ich am 24.03.2014 beim Vermessungsamt Klagenfurt beantragt. Darüber informiert habe ich die BF wahrscheinlich anlässlich des Außendienstes am 25.03.2014. Ob ich der BF schriftlich etwas hinsichtlich der Grundstücksvereinigung übergeben habe, kann ich nicht mehr sagen. Ab dem Zeitpunkt, als die BF mit der Absteckung der Grenzpunkte nicht einverstanden war, war das Vertrauensverhältnis gestört. Die Grundstücksvereinigung habe ich vor diesem Zeitpunkt beantragt. In weiterer Folge hat die BF wiederholt im Vermessungsbüro angerufen und wollte ihre Vollmacht zurückhaben. Was für einen Sinn hätte es, eine Vollmacht zurückzufordern, die nicht unterfertigt worden wäre?Zeuge: Die BF hat unterschrieben und alle anderen handschriftlichen Eintragungen stammen von mir. Zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung habe ich davor die handschriftlichen Eintragungen vorgenommen. Nach dem Aktenstudium habe ich im Namen der BF die Grundstücksvereinigung beantragt und danach habe ich die Absteckung der Grenzpunkte vorgenommen und in der Natur mit vorhandenen verglichen. Nach Rücksteckung der Grenzpunkte habe ich Frau römisch 40 darüber informiert und war diese damit nicht glücklich. Die Vereinigung der Grundstücke der BF habe ich am 24.03.2014 beim Vermessungsamt Klagenfurt beantragt. Darüber informiert habe ich die BF wahrscheinlich anlässlich des Außendienstes am 25.03.2014. Ob ich der BF schriftlich etwas hinsichtlich der Grundstücksvereinigung übergeben habe, kann ich nicht mehr sagen. Ab dem Zeitpunkt, als die BF mit der Absteckung der Grenzpunkte nicht einverstanden war, war das Vertrauensverhältnis gestört. Die Grundstücksvereinigung habe ich vor diesem Zeitpunkt beantragt. In weiterer Folge hat die BF wiederholt im Vermessungsbüro angerufen und wollte ihre Vollmacht zurückhaben. Was für einen Sinn hätte es, eine Vollmacht zurückzufordern, die nicht unterfertigt worden wäre?

Wenn dem Zeugen das Schreiben der BF vom 23.04.2014, worin die Rückziehung der Aufträge vom März 2014 von der BF ausgesprochen wird, so kann der Zeuge nicht angeben, ob ihm dieses Schreiben zugekommen ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Grundstücksvereinigung hat die BF diese Aufträge jedenfalls nicht zurückgezogen gehabt. Dies war erst nach der Grenzrücksteckung, welche ich erst nach der Beantragung der Grundstücksvereinigung durchgeführt habe. Das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen mich, wegen Urkundenfälschung, GZ 064-BAZ270/15x, wurde zwischenzeitlich eingestellt. Das Verfahren gegen mich wurde mit Schreiben vom 17.08.2015 eingestellt, da nicht mit Sicherheit erweislich war, dass die Unterschrift auf der Vollmacht gefälscht worden wäre.

RI: Was sollte der Herr XXXX mit Ihren 4 Grundstücken machen?RI: Was sollte der Herr römisch 40 mit Ihren 4 Grundstücken machen?

BF: Ich habe bei einem Bekannten nachgefragt, ob er die Telefonnummer eines guten Vermessungstechnikers hat. Ich habe dann die Telefonnummer des Zeugen bekommen und bereits eine Stunde nach meinem Anruf war er bei mir. Meine vier Grundstücke sollten schon zu einem Grundstück vereinigt werden, aber erst nach der Vermessung, da meine Grundstücksgrenzen in der Natur zu meinem Nachteil vorhanden sind und auch eine Absteckung hat es nicht gegeben. Ich bin der Meinung, dass man die Grundstücke nicht vereinigen kann, wenn die Grenzen nicht vermessen sind und auch die Grenzsteine nicht stimmen. Auch habe ich ihm niemals eine Vollmacht gegeben. Es ist richtig, dass ich in meiner mündlichen Einvernahme am 26.11.2014 vor dem Bezirksgericht Ferlach ausgesagt habe, dass der Zeuge die vier Grundstücke zu einem machen soll (Seite 6/14). Hingewiesen auf die Einvernahme vor dem BG Ferlach, vom 26.11.2014, worin ich auf Seite 5 ausgesagt habe, dass es "einen Zettel gegeben hat, wo die Nummer der Parzellen oben waren, die zusammenzulegen waren", habe ich vorsichtshalber meinen Namen unmittelbar unter die Nummern geschrieben, damit nichts eingefügt werden kann, gebe ich an, dass das richtig ist. Aber eine Vollmacht für die Durchführung habe ich ihm nicht gegeben. Ich war der Meinung er kommt noch einmal, weil ich geglaubt habe, dass ohne einer Vermessung die Grundstücke nicht zusammengelegt werden können. Ich bin der Meinung, dass das auch nicht ohne Vollmacht möglich ist. Ein Schreiben von Dipl.- Ing. XXXX hinsichtlich der Beantragung der Grundstücke beim Vermessungsamt Klagenfurt, habe ich von ihm nicht erhalten. Auf die Frage, ob die BF eine Idee hat, warum der Zeuge die Grundstücksvereinigung ohne Beauftragung durchführen sollte gibt die BF an, dass ihr an zumindest vier Seiten des Grundstückes Flächen weggenommen worden sind. Nochmals nachgefragt, gibt die BF an, dass die Grundstücke schon vereinigt hätten werden sollen, aber nicht mit dem falschen Grenzverlauf. Nachdem der Zeuge lediglich Farbmarken angebracht hat, hat er an mein Fenster geklopft, ich habe ein dämonisches Gesicht wahrgenommen. Der Zeuge ist bei den Nachbarn herumgelaufen um Zeugen zu finden. Er hat gemeint, die Vermessung ist zu Ende und ich kann nichts mehr machen. Daraufhin habe ich gesagt: "Das wird noch Folgen haben". Nachdem der Zeuge lediglich Farbmarken auf meinen Zaunsockel angebracht hat, habe ich gleich ein Kündigungsschreiben verfasst und darin ausgeführt, dass er nichts mehr für mich machen soll. Trotzdem ist er mit der gefälschten Vollmacht nach Wien gefahren und hat alles Mögliche gemacht. Ich war auch nochmals beim Bezirksgericht Ferlach. Dort sind mir die wichtigsten Unterlagen gestohlen worden. Das habe ich aber erst zu Hause gemerkt.BF: Ich habe bei einem Bekannten nachgefragt, ob er die Telefonnummer eines guten Vermessungstechnikers hat. Ich habe dann die Telefonnummer des Zeugen bekommen und bereits eine Stunde nach meinem Anruf war er bei mir. Meine vier Grundstücke sollten schon zu einem Grundstück vereinigt werden, aber erst nach der Vermessung, da meine Grundstücksgrenzen in der Natur zu meinem Nachteil vorhanden sind und auch eine Absteckung hat es nicht gegeben. Ich bin der Meinung, dass man die Grundstücke nicht vereinigen kann, wenn die Grenzen nicht vermessen sind und auch die Grenzsteine nicht stimmen. Auch habe ich ihm niemals eine Vollmacht gegeben. Es ist richtig, dass ich in meiner mündlichen Einvernahme am 26.11.2014 vor dem Bezirksgericht Ferlach ausgesagt habe, dass der Zeuge die vier Grundstücke zu einem machen soll (Seite 6/14). Hingewiesen auf die Einvernahme vor dem BG Ferlach, vom 26.11.2014, worin ich auf Seite 5 ausgesagt habe, dass es "einen Zettel gegeben hat, wo die Nummer der Parzellen oben waren, die zusammenzulegen waren", habe ich vorsichtshalber meinen Namen unmittelbar unter die Nummern geschrieben, damit nichts eingefügt werden kann, gebe ich an, dass das richtig ist. Aber eine Vollmacht für die Durchführung habe ich ihm nicht gegeben. Ich war der Meinung er kommt noch einmal, weil ich geglaubt habe, dass ohne einer Vermessung die Grundstücke nicht zusammengelegt werden können. Ich bin der Meinung, dass das auch nicht ohne Vollmacht möglich ist. Ein Schreiben von Dipl.- Ing. römisch 40 hinsichtlich der Beantragung der Grundstücke beim Vermessungsamt Klagenfurt, habe ich von ihm nicht erhalten. Auf die Frage, ob die BF eine Idee hat, warum der Zeuge die Grundstücksvereinigung ohne Beauftragung durchführen sollte gibt die BF an, dass ihr an zumindest vier Seiten des Grundstückes Flächen weggenommen worden sind. Nochmals nachgefragt, gibt die BF an, dass die Grundstücke schon vereinigt hätten werden sollen, aber nicht mit dem falschen Grenzverlauf. Nachdem der Zeuge lediglich Farbmarken angebracht hat, hat er an mein Fenster geklopft, ich habe ein dämonisches Gesicht wahrgenommen. Der Zeuge ist bei den Nachbarn herumgelaufen um Zeugen zu finden. Er hat gemeint, die Vermessung ist zu Ende und ich kann nichts mehr machen. Daraufhin habe ich gesagt: "Das wird noch Folgen haben". Nachdem der Zeuge lediglich Farbmarken auf meinen Zaunsockel angebracht hat, habe ich gleich ein Kündigungsschreiben verfasst und darin ausgeführt, dass er nichts mehr für mich machen soll. Trotzdem ist er mit der gefälschten Vollmacht nach Wien gefahren und hat alles Mögliche gemacht. Ich war auch nochmals beim Bezirksgericht Ferlach. Dort sind mir die wichtigsten Unterlagen gestohlen worden. Das habe ich aber erst zu Hause gemerkt.

Belangte Behörde: Frau XXXX , Sie behaupten die Unterschrift auf der Vollmacht für den Dipl. Ing. XXXX sei gefälscht, das sei nicht Ihre Unterschrift. Wo hätte Ihrer Meinung nach, der Herr Dipl. Ing. XXXX Ihre Unterschrift herbekommen?Belangte Behörde: Frau römisch 40 , Sie behaupten die Unterschrift auf der Vollmacht für den Dipl. Ing. römisch 40 sei gefälscht, das sei nicht Ihre Unterschrift. Wo hätte Ihrer Meinung nach, der Herr Dipl. Ing. römisch 40 Ihre Unterschrift herbekommen?

BF: Der hat das alles gefälscht. Der kann das alles. Woher er die Schrift hat weiß ich nicht. Zuerst hat es nur die Nummern gegeben, danach eine Vollmacht mit ganz kriminellem Inhalt, mit ganz vielen Gesetzen. Ich glaube, erst nach der Kündigung. Auf der Vollmacht vom 20.03.2014 ist alles falsch, die Unterschrift, das Datum und die anderen Eintragungen. Das wurde mir alles beim Bezirksgericht Ferlach gestohlen.

Der BF wird die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vorgehalten zumal die sich daraus befindliche Unterschrift mit jener auf der Vollmacht ident wäre. Die BF gibt dazu an, dass auch diese Unterschrift nicht von ihr stammen würde. Am Schreiben vom 23.04.2014 an den Zeugen, worin ich mitteile, dass ich meine Aufträge zurückziehe, befindet sich tatsächlich meine Unterschrift. Die Vorstellung kenne ich gar nicht. Ich kenne jemanden der bei der Gemeinde war und entlassen wurde, der ist nervenkrank und holt alle Unterlagen. Der ist immer zu mir ins Büro gekommen und hat alle Schlüssel, auch die Safe-Schlüssel. Auch die gefälschten Unterlagen sind von einem Herrn XXXX weggenommen worden. Auch die Vollmacht ist weggenommen worden. Mir fehlen die Unterlagen. Ich bin nicht aus Kärnten gekommen um da zu lügen.Der BF wird die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vorgehalten zumal die sich daraus befindliche Unterschrift mit jener auf der Vollmacht ident wäre. Die BF gibt dazu an, dass auch diese Unterschrift nicht von ihr stammen würde. Am Schreiben vom 23.04.2014 an den Zeugen, worin ich mitteile, dass ich meine Aufträge zurückziehe, befindet sich tatsächlich meine Unterschrift. Die Vorstellung kenne ich gar nicht. Ich kenne jemanden der bei der Gemeinde war und entlassen wurde, der ist nervenkrank und holt alle Unterlagen. Der ist immer zu mir ins Büro gekommen und hat alle Schlüssel, auch die Safe-Schlüssel. Auch die gefälschten Unterlagen sind von einem Herrn römisch 40 weggenommen worden. Auch die Vollmacht ist weggenommen worden. Mir fehlen die Unterlagen. Ich bin nicht aus Kärnten gekommen um da zu lügen.

[...]

BF: Alle Gutachten im Gerichtsverfahren vor dem BG Ferlach und durch den Zeugen sind alle falsch. Und alle am Gericht arbeiten massiv für den Zeugen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1133 KG 72002 Ferlach, welche ursprünglich aus den Gst. 489/2, 489/3, 490/15 und 490/16 bestand. Die Beschwerdeführerin beauftragte DI XXXX mit der Vereinigung der ihr gehörenden Grundstücke 489/3, 490/15 und 490/16 mit dem Grundstück 489/2. Die Vollmacht vom 20.03.2014 wurde von der Beschwerdeführerin unterfertigt. Die sich auf der Vollmacht ansonsten findenden handschriftlichen Eintragungen wurden von DI Kollenpart vor Unterschriftsleistung durch die Beschwerdeführerein vorgenommen. Auftragsgemäß beantragte DI XXXX am 24.03.2014 beim Vermessungsamt Klagenfurt die Vereinigung des Grundstückes 489/2 mit den Grundstücken 489/3, 490/15 und 490/16 der KG Ferlach. Mit Mandatsbescheid des BEV vom 25.03.2014 wurden der Beschwerdeführerin € 49,30,- für die Amtshandlung der Grundstücksvereinigung vorgeschrieben. Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.04.2014 Vorstellung erhoben. Der fristgerecht angefochtene Bescheid des BEV GZ: 2308/2014 datiert vom 06.03.2015. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 02.04.2014 gegen den Mandatsbescheid des BEV vom 25.03.2014 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1133 KG 72002 Ferlach, welche ursprünglich aus den Gst. 489/2, 489/3, 490/15 und 490/16 bestand. Die Beschwerdeführerin beauftragte DI römisch 40 mit der Vereinigung der ihr gehörenden Grundstücke 489/3, 490/15 und 490/16 mit dem Grundstück 489/2. Die Vollmacht vom 20.03.2014 wurde von der Beschwerdeführerin unterfertigt. Die sich auf der Vollmacht ansonsten findenden handschriftlichen Eintragungen wurden von DI Kollenpart vor Unterschriftsleistung durch die Beschwerdeführerein vorgenommen. Auftragsgemäß beantragte DI römisch 40 am 24.03.2014 beim Vermessungsamt Klagenfurt die Vereinigung des Grundstückes 489/2 mit den Grundstücken 489/3, 490/15 und 490/16 der KG Ferlach. Mit Mandatsbescheid des BEV vom 25.03.2014 wurden der Beschwerdeführerin € 49,30,- für die Amtshandlung der Grundstücksvereinigung vorgeschrieben. Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.04.2014 Vorstellung erhoben. Der fristgerecht angefochtene Bescheid des BEV GZ: 2308 aus 2014, datiert vom 06.03.2015. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 02.04.2014 gegen den Mandatsbescheid des BEV vom 25.03.2014 als unbegründet abgewiesen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Ferlach GZ: 1C233/14m wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, DI XXXX den Werklohn für durchgeführte Vermessungsarbeiten und die beantragte Grundstücksvereinigung zu bezahlen. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin DI XXXX den Auftrag zur Vereinigung der vier Grundstücke gegeben hat. Das vorgenannte Urteil wurde vom Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht zu GZ 2R41/15d bestätigt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Ferlach GZ: 1C233/14m wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, DI römisch 40 den Werklohn für durchgeführte Vermessungsarbeiten und die beantragte Grundstücksvereinigung zu bezahlen. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin DI römisch 40 den Auftrag zur Vereinigung der vier Grundstücke gegeben hat. Das vorgenannte Urteil wurde vom Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht zu GZ 2R41/15d bestätigt.

Das von der Beschwerdeführerin gegen DI XXXX bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu GZ: 64BAZ270/15x eingeleitete Verfahren wegen Urkundenfälschung (Fälschung der Vollmacht vom 20.03.2014) wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.Das von der Beschwerdeführerin gegen DI römisch 40 bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu GZ: 64BAZ270/15x eingeleitete Verfahren wegen Urkundenfälschung (Fälschung der Vollmacht vom 20.03.2014) wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.

Fest steht daher, dass die Beschwerdeführerin DI XXXX beauftragt und bevollmächtigt hat, beim Vermessungsamt Klagenfurt den Antrag zur Grundstücksvereinigung zu stellen. Die Grundstücke wurden antragsgemäß vereinigt.Fest steht daher, dass die Beschwerdeführerin DI römisch 40 beauftragt und bevollmächtigt hat, beim Vermessungsamt Klagenfurt den Antrag zur Grundstücksvereinigung zu stellen. Die Grundstücke wurden antragsgemäß vereinigt.

Für die Vereinigung der vier Grundstücke zu einem Grundstück wurden der Beschwerdeführerin mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid rechtlich korrekt Vermessungsgebühren in Höhe von € 35,-, sowie eine Eingabegebühr in Höhe von € 14,30,- gesamt sohin € 49,30,-

vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf der Aussage des DI XXXX in seiner Zeugeneinvernahme vom 21.08.2015. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen gründen sich aber auch auf die im Akt befindlichen Urkunden, insbesondere die Vollmacht vom 20.03.2014 und das Urteil des Bezirksgerichtes Ferlach GZ: 1C 233/14m, sowie die Benachrichtigung von der Einstellung des gegen DI XXXX eingeleiteten Verfahrens wegen Urkundenfälschung gemäß § 190 Z 2 stopp der Staatsanwaltschaft Klagenfurt GZ 64 BAZ 270/15x-7.Die Feststellungen gründen auf der Aussage des DI römisch 40 in seiner Zeugeneinvernahme vom 21.08.2015. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen gründen sich aber auch auf die im Akt befindlichen Urkunden, insbesondere die Vollmacht vom 20.03.2014 und das Urteil des Bezirksgerichtes Ferlach GZ: 1C 233/14m, sowie die Benachrichtigung von der Einstellung des gegen DI römisch 40 eingeleiteten Verfahrens wegen Urkundenfälschung gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, stopp der Staatsanwaltschaft Klagenfurt GZ 64 BAZ 270/15x-7.

Die Beschwerdeführerin vertritt in der mündlichen Verhandlung die Ansicht, dass sie DI XXXX zwar schon mit der Vereinigung der vier Grundstücke beauftragt hat, dies aber erst nach der Vermessung ihrer Grundstücke, da ihrer Ansicht nach die Grundstücksgrenzen in der Natur zu ihrem Nachteil vorhanden sind.Die Beschwerdeführerin vertritt in der mündlichen Verhandlung die Ansicht, dass sie DI römisch 40 zwar schon mit der Vereinigung der vier Grundstücke beauftragt hat, dies aber erst nach der Vermessung ihrer Grundstücke, da ihrer Ansicht nach die Grundstücksgrenzen in der Natur zu ihrem Nachteil vorhanden sind.

Die Beschwerdeführerin verweist wiederholt darauf, dass die Gutachten im Gerichtsverfahren vor dem BG Ferlach falsch wären und auch die Zeugen falsch ausgesagt hätten bzw. alle am Gericht tätigen Personen massiv für DI XXXX agieren würden. Sie gibt auch an, dass sie die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid nicht kennen würde. Sie kenne aber jemanden, der bei der Gemeinde war und entlassen wurde und Nervenkrank sei und diese Person alle Unterlagen bei ihr holen würde.Die Beschwerdeführerin verweist wiederholt darauf, dass die Gutachten im Gerichtsverfahren vor dem BG Ferlach falsch wären und auch die Zeugen falsch ausgesagt hätten bzw. alle am Gericht tätigen Personen massiv für DI römisch 40 agieren würden. Sie gibt auch an, dass sie die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid nicht kennen würde. Sie kenne aber jemanden, der bei der Gemeinde war und entlassen wurde und Nervenkrank sei und diese Person alle Unterlagen bei ihr holen würde.

Insgesamt hinterlässt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Streitverhandlung den Eindruck, dass sie hinsichtlich ihres Grundstückes seit Jahren schon die Vorstellung hat, dass die Grundstücksgrenzen zu ihrem Nachteil verschoben wurden und sowohl Gerichte, Sachverständige und Zeugen sich gegen sie verschworen hätten. Auf konkret gestellte Fragen antwortet die Beschwerdeführerin ausweichend und hinterlässt den Eindruck, dass sie bezüglich ihrer Grundstücksgrenzen einen Rechtsstandpunkt einnimmt, welcher objektiv nicht nachvollziehbar ist und die Beschwerdeführerin keinerlei von Ihrer Ansicht abweichenden Argumente hinsichtlich der Grundstücksgrenzen zugänglich ist. Von Seiten des Gerichtes wurde die Beschwerdeführerin sehr behutsam befragt und ihr insbesondere die Möglichkeit eingeräumt am Richtertisch Platz zu nehmen, zumal die Beschwerdeführerin schon schlecht hört. Es wirkt auf das Gericht so, als wäre die Beschwerdeführerin von der Angelegenheit überfordert und ihr nicht wirklich bewusst war, dass es in der gegenständlichen Verhandlung um die Vorschreibung der Gebühren durch das BEV und nicht um ihre Grundstücksgrenzen geht. Die Beschwerdeführerin beharrt darauf, dass sie DI XXXX keine Vollmacht erteilt habe und ihre Unterschrift auf der Vollmacht vom 20.03.2014 gefälscht wäre bzw. von DI XXXX irgendwie auf die Urkunde übertragen worden wäre.Insgesamt hinterlässt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Streitverhandlung den Eindruck, dass sie hinsichtlich ihres Grundstückes seit Jahren schon die Vorstellung hat, dass die Grundstücksgrenzen zu ihrem Nachteil verschoben wurden und sowohl Gerichte, Sachverständige und Zeugen sich gegen sie verschworen hätten. Auf konkret gestellte Fragen antwortet die Beschwerdeführerin ausweichend und hinterlässt den Eindruck, dass sie bezüglich ihrer Grundstücksgrenzen einen Rechtsstandpunkt einnimmt, welcher objektiv nicht nachvollziehbar ist und die Beschwerdeführerin keinerlei von Ihrer Ansicht abweichenden Argumente hinsichtlich der Grundstücksgrenzen zugänglich ist. Von Seiten des Gerichtes wurde die Beschwerdeführerin sehr behutsam befragt und ihr insbesondere die Möglichkeit eingeräumt am Richtertisch Platz zu nehmen, zumal die Beschwerdeführerin schon schlecht hört. Es wirkt auf das Gericht so, als wäre die Beschwerdeführerin von der Angelegenheit überfordert und ihr nicht wirklich bewusst war, dass es in der gegenständlichen Verhandlung um die Vorschreibung der Gebühren durch das BEV und nicht um ihre Grundstücksgrenzen geht. Die Beschwerdeführerin beharrt darauf, dass sie DI römisch 40 keine Vollmacht erteilt habe und ihre Unterschrift auf der Vollmacht vom 20.03.2014 gefälscht wäre bzw. von DI römisch 40 irgendwie auf die Urkunde übertragen worden wäre.

Zusammengefasst ist darauf hinzuweisen, dass DI XXXX einen glaubwürdigen Eindruck im Zuge der mündlichen Verhandlung hinterließ und sich seine Aussagen in Übereinstimmung mit den Urkunden und den Feststellungen vor dem BG Ferlach bringen ließen. Auch wurde das gegen ihn von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen Urkundenfälschung eingestellt. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten dagegen in den Feststellungen nicht verwertet werden.Zusammengefasst ist darauf hinzuweisen, dass DI römisch 40 einen glaubwürdigen Eindruck im Zuge der mündlichen Verhandlung hinterließ und sich seine Aussagen in Übereinstimmung mit den Urkunden und den Feststellungen vor dem BG Ferlach bringen ließen. Auch wurde das gegen ihn von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen Urkundenfälschung eingestellt. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten dagegen in den Feststellungen nicht verwertet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im VermG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins. 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG BGBl. Nr. 172/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.

Zu A)

Post Nr 04 und 05 der Vermessungsgebührenverordnung lauten:

Grundstücksvereinigungen gemäß § 12 VermG Post Nr. 04 Grundaufwand je Antrag (zwei Grundstücke) 25,00 EuroGrundstücksvereinigungen gemäß Paragraph 12, VermG Post Nr. 04 Grundaufwand je Antrag (zwei Grundstücke) 25,00 Euro

Post Nr. 05 für jedes weitere Grundstück zusätzlich 5,00 Euro

§ 12 VermG lautet:Paragraph 12, VermG lautet:

* § 12. (1) Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn* Paragraph 12, (1) Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn

* 1. sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,

* 2. ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und

* 3. die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.

* (2) Wenn die im Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden.* (2) Wenn die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden.

* (3) Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Abs. 1 Z 2 angeführte Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.* (3) Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (Paragraph 12, Absatz 2, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.

§ 47 VermG lautet:Paragraph 47, VermG lautet:

* § 47. (1) Für die Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Auszüge und für Amtshandlungen nach Abs. 2 Z 3 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten, Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten Datenverarbeitung) zu ermitteln. Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.* Paragraph 47, (1) Für die Ausstellung der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Auszüge und für Amtshandlungen nach Absatz 2, Ziffer 3, sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten, Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten Datenverarbeitung) zu ermitteln. Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.

* (2) Auszüge und Amtshandlungen im Sinne des Abs. 1 sind* (2) Auszüge und Amtshandlungen im Sinne des Absatz eins, sind

* 1. Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis,

* 2. Auszüge aus dem technischen Operat,

* 3. Amtshandlungen nach den §§ 12 (auf Antrag des Eigentümers), 18, 34, 38 Abs. 1 Z 1 (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41 sowie Beurkundungen gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.* 3. Amtshandlungen nach den Paragraphen 12, (auf Antrag des Eigentümers), 18, 34, 38 Absatz eins, Ziffer eins, (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41 sowie Beurkundungen gemäß Paragraph 13, des Liegenschaftsteilungsgesetzes.

* (3) Für Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuches und aus den Hilfsverzeichnissen sind Gerichtsgebühren gemäß den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.* (3) Für Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuches und aus den Hilfsverzeichnissen sind Gerichtsgebühren gemäß den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

* (4) Auszüge gemäß Abs. 2 und Abschriften gemäß Abs. 3 sind nur auf Antrag amtlich zu beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.* (4) Auszüge gemäß Absatz 2 und Abschriften gemäß Absatz 3, sind nur auf Antrag amtlich zu beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.

* (5) Die besonderen Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 2 und die Gerichtsgebühren für Abschriften aus dem Grundbuch gemäß Abs. 3 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.* (5) Die besonderen Verwaltungsabgaben gemäß Absatz 2 und die Gerichtsgebühren für Abschriften aus dem Grundbuch gemäß Absatz 3, sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.

§ 14 Tarifpost 6 Abs. 1 Gebührengesetz lautet:Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz eins, Gebührengesetz lautet:

Tarifpost

6 Eingaben

* (1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr

........................................................... 14,30

Euro.

Vom Vermessungsamt Klagenfurt wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen und die Grundstücke 489/3, 490/15, 490/16 alle inneliegend der KG Ferlach mit dem Grundstück 489/2 vereinigt. Die Vorschreibung in Höhe von € 49,30,- für die Amtshandlung der Grundstücksvereinigung erfolgte rechtsrichtig und war daher spruchgemäß zu erkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gesetzlichen Grundlagen in diesem Fall eindeutig sind.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gesetzlichen Grundlagen in diesem Fall eindeutig sind.

Schlagworte

Eingabe, Eingabengebühr, Einstellung, Gebührenhöhe, Gebührenpflicht,
Grundstückszuschreibung, Kündigung, Strafverfahren, Vermessung,
Vermessungsgebühren, Vollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W138.2106477.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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