Entscheidungsdatum
27.08.2015Norm
AsylG 2005 §33 Abs2Spruch
W153 2112768-1/3E
W153 2112605-1/4E
W153 2112771-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2015, Zlen 1.) 1080094107-1509587924, 2.) 1080131102-150959157, 3.) 10800094009-150958959, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2015, Zlen 1.) 1080094107-1509587924, 2.) 1080131102-150959157, 3.) 10800094009-150958959, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 33 Abs. 2 iVm § 4a und § 57 AsylGA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4 a und Paragraph 57, AsylG
2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der volljährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 28.07.2015 im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien XXXX im Zuge einer Identitätsfeststellung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie waren im Besitz gültiger rumänischer Fremdenpässe sowie gültiger polnischer Visa der Kategorie C gültig von 18.07.2015 bis 11.08.2015 für die Staaten Schweden, Island, Spanien und die Schweiz.Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der volljährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 28.07.2015 im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien römisch 40 im Zuge einer Identitätsfeststellung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie waren im Besitz gültiger rumänischer Fremdenpässe sowie gültiger polnischer Visa der Kategorie C gültig von 18.07.2015 bis 11.08.2015 für die Staaten Schweden, Island, Spanien und die Schweiz.
Am 29.07.2015 erfolgte eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie vor ca. 2 Jahren mit ihren beiden Töchtern aus Syrien in die Türkei geflohen sei. Von dort haben sie schlepperunterstützt nach Deutschland reisen wollen. Sie seien jedoch von der rumänischen Polizei aufgegriffen worden und haben dann dort einen Asylantrag stellen müssen, um nicht nach Syrien abgeschoben zu werden. In Rumänien hätten sie subsidiären Schutz erhalten, doch würden sich die rumänischen Behörden nicht um die Flüchtlinge kümmern. Sie haben nur für 6 Monate eine kleine finanzielle Unterstützung erhalten, danach haben sie keine mehr bekommen. In XXXX seien sie 11 Monate in einem Flüchtlingslager gewesen. Dieses sei schmutzig und menschenunwürdig gewesen. Die Kinder haben keine Schule besuchen können. Daher sei die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Töchtern von XXXX nach XXXX geflogen, um dann nach Polen zu gelangen. Nunmehr wolle sie aus den oben angeführten Gründen für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin in Österreich um Asyl ansuchen.Am 29.07.2015 erfolgte eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie vor ca. 2 Jahren mit ihren beiden Töchtern aus Syrien in die Türkei geflohen sei. Von dort haben sie schlepperunterstützt nach Deutschland reisen wollen. Sie seien jedoch von der rumänischen Polizei aufgegriffen worden und haben dann dort einen Asylantrag stellen müssen, um nicht nach Syrien abgeschoben zu werden. In Rumänien hätten sie subsidiären Schutz erhalten, doch würden sich die rumänischen Behörden nicht um die Flüchtlinge kümmern. Sie haben nur für 6 Monate eine kleine finanzielle Unterstützung erhalten, danach haben sie keine mehr bekommen. In römisch 40 seien sie 11 Monate in einem Flüchtlingslager gewesen. Dieses sei schmutzig und menschenunwürdig gewesen. Die Kinder haben keine Schule besuchen können. Daher sei die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Töchtern von römisch 40 nach römisch 40 geflogen, um dann nach Polen zu gelangen. Nunmehr wolle sie aus den oben angeführten Gründen für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin in Österreich um Asyl ansuchen.
Die volljährige Drittbeschwerdeführerin ergänzte in ihrer Erstbefragung am 29.07.2015, dass sie eine Rückenoperation benötige. Jedoch sei in Rumänien eine solche abgelehnt worden, da sie keine Krankenversicherung und kein Bargeld habe. Sie wolle daher nicht mehr nach Rumänien zurück und suche hier in Österreich um internationalen Schutz an.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 06.10.2014 einen Asylantrag in Rumänien (RO1...vgl. Akt der Erstbeschwerdeführerin AS 23) gestellt haben.Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 06.10.2014 einen Asylantrag in Rumänien (RO1...vergleiche Akt der Erstbeschwerdeführerin AS 23) gestellt haben.
Die Beschwerdeführer wurden am 31.07.2015 und die Erstbeschwerdeführerin zusätzlich am 03.08.2015 medizinisch untersucht. Die medizinischen Befunde ergaben grundsätzlich einen guten Allgemeinzustand der Beschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin leide an XXXX ( XXXX ) und XXXX . Es wurde eine medikamentöse Therapie verschrieben.Die Beschwerdeführer wurden am 31.07.2015 und die Erstbeschwerdeführerin zusätzlich am 03.08.2015 medizinisch untersucht. Die medizinischen Befunde ergaben grundsätzlich einen guten Allgemeinzustand der Beschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin leide an römisch 40 ( römisch 40 ) und römisch 40 . Es wurde eine medikamentöse Therapie verschrieben.
Betreffend Medikamentenverfügbarkeit in Rumänien wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA gerichtet, deren Beantwortung am 07.08.2015 einlangte. Die Recherche ergab, dass das angefragte Medikament in Rumänien grundsätzlich verfügbar sei. Es seien daraus jedoch keinerlei Angaben zur konkreten Zugänglichkeit (Kosten) des angefragten Medikaments im Einzelfall ableitbar.
Am 04.08.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin in der Erstaufnahmestelle Flughafen nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin ist die gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin, die keine eigenen Fluchtgründe vorbringt. Befragt zum Gesundheitszustand führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie eine Lungenentzündung, Rückenbeschwerden und Wasserablagerungen in der Gebärmutter habe. (Anmerkung der Behörde:
Bei den Untersuchungen am 31.07.2015 und am 03.08.2015 wurden eine XXXX Erkrankung und XXXX diagnostiziert). Die Erstbeschwerdeführerin bestand weiterhin darauf, dass sie seitdem sie in Rumänien war, die Lungenentzündung habe. In Rumänien sei sie mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden, wo das festgestellt worden sei. Fast jeden Monat sei sie dort im Spital gewesen. 5-6 Mal sei sie in XXXX in mehreren Spitälern in ambulanter Behandlung gewesen. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin gab sie an, dass ihre minderjährige Tochter seit etwa einem Monat einen Ausfluss im Intimbereich habe. Im Spital in Rumänien habe man gesagt, dass dies normal sei. Sonst habe sie keine Erkrankungen.Bei den Untersuchungen am 31.07.2015 und am 03.08.2015 wurden eine römisch 40 Erkrankung und römisch 40 diagnostiziert). Die Erstbeschwerdeführerin bestand weiterhin darauf, dass sie seitdem sie in Rumänien war, die Lungenentzündung habe. In Rumänien sei sie mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden, wo das festgestellt worden sei. Fast jeden Monat sei sie dort im Spital gewesen. 5-6 Mal sei sie in römisch 40 in mehreren Spitälern in ambulanter Behandlung gewesen. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin gab sie an, dass ihre minderjährige Tochter seit etwa einem Monat einen Ausfluss im Intimbereich habe. Im Spital in Rumänien habe man gesagt, dass dies normal sei. Sonst habe sie keine Erkrankungen.
Befragt zu verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkten in Österreich verneinte die Erstbeschwerdeführerin solche. Sie habe aber viele Bekannte in Deutschland. Ihr Gatte und eine weitere Tochter leben noch in Syrien.
Zum Asylverfahren in Rumänien und zur Reise nach Österreich gab die Erstbeschwerdeführerin Folgendes an:
"...
LA: Wo befinden sich die ganzen Unterlagen aus Ihrem rumänischen Asylverfahren?
VP: Das alles habe ich in Rumänien gelassen.
Befragt, wo konkret in Rumänien, dort im Camp, wo wir wohnten.
Befragt nach der Adresse dieses Camps gebe ich an, in XXXX , genaueres weiß ich nicht.Befragt nach der Adresse dieses Camps gebe ich an, in römisch 40 , genaueres weiß ich nicht.
LA: Wann konkret erhielten Sie den subsidiären Schutzstatus zuerkannt?
VP: Ende 2014, genau weiß ich es nicht. Im Fremdenpass müsste das Aufscheinen (Anm.: Ausstellungsdatum 14.01.2015).VP: Ende 2014, genau weiß ich es nicht. Im Fremdenpass müsste das Aufscheinen Anmerkung, Ausstellungsdatum 14.01.2015).
LA: Haben Sie ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der rumänischen Asylbehörde ergriffen?
VP: Nein, denn darüber wusste ich nichts.
Ich wollte nach dem Erhalt des Bescheides meine Tochter in der Türkei besuchen, aber das durfte ich nicht. Nazlia ist in Syrien, aber wir hatten ein Treffen in der Türkei verabredet gehabt, aber das klappte nicht.
LA: Weswegen versuchten Sie jetzt, illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich einzureisen?
VP: Ich bin mit Visum eingereist.
LA: Das polnische Visum, Kat. C ist gültig für SE, IS, CH und ES?
VP: Das Reisebüro in XXXX sagte, ich kann mit dem Visum im Transit über Österreich reisen. Ich wollte aber sowieso in Österreich bleiben und einen Asylantrag stellen.VP: Das Reisebüro in römisch 40 sagte, ich kann mit dem Visum im Transit über Österreich reisen. Ich wollte aber sowieso in Österreich bleiben und einen Asylantrag stellen.
Anmerkung: Gültigkeit des Visums und Begriffsbedeutung Transit wird der VP erklärt und sie darauf hingewiesen, dass das Visum nicht für Österreich nicht gilt.
VP: Ich wusste nicht, dass das nur für den Transit gilt. Ich wollte auch da bleiben.
LA: Hatten Sie ursprünglich je vorgehabt, nach Polen zu reisen?
VP: Nein, was soll ich in Polen machen?
LA: Was wollen Sie in Österreich machen?
VP: Ich will schon längst hierher, aber ich wurde viermal an der Grenze zurückgeschickt.
LA: Aufgrund des im Akt befindlichen rumänischen Fremdenpasses Nr. 079001693, gültig 14.01.2015-14.01.2017 und Ihrer Ausführungen in der polizeilichen Erstbefragung vom 29.07.2015 steht für das Bundesamt fest, dass Ihnen in Rumänien der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Selbiges gilt auch für Ihre unmündige Tochter, deren gesetzliche Vertreterin Sie sind und ebenso für Ihre volljährige Tochter, die heute ebenfalls von mir einvernommen werden wird.
Wollen Sie sich dazu äußern?
VP: Ja das stimmt. Ich musste ohne meinen Willen dort um Asyl ansuchen.
LA: Nun verbrachten Sie aber etwa elf Monate in diesem Land, führten sich und Ihre Kinder wiederholt medizinischen Behandlungen zu, beantragten ein Visum für PL und warteten Ihr ganzes Asylverfahren vollständig in Rumänien ab. Das alles wirkt nicht unfreiwillig?
VP: Ich versuchte vorher zweimal schon, aus Rumänien auszureisen, aber ich wurde zweimal in Ungarn aufgegriffen und nach Rumänien abgeschoben. Man sagte, wenn ich einen Pass in Rumänien bekomme, dann kann ich mich legal in anderen Ländern aufhalten, darum wartete ich das Verfahren zur Gänze ab.
LA: Warum war nun Österreich Ihr Zielland?
VP: Ich liebe Österreich und habe nur Gutes über Österreich gehört.
LA: Von wem hörten Sie das?
VP: Ich habe gelesen, dass die Menschen hier von den Österreichern mit Respekt behandelt werden und die Österreicher gastfreundlich sind.
VO: Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat, in Ihrem Fall Rumänien, wo Sie subsidiär schutzberechtigt sind. Wollen Sie sich äußern?VO: Gemäß Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat, in Ihrem Fall Rumänien, wo Sie subsidiär schutzberechtigt sind. Wollen Sie sich äußern?
VP: Aber ich stellte den Asylantrag unter Zwang.
Anmerkung: VP steht auf, weint und verlässt den Raum mit den Worten:
"Dann bringt mich nach Rumänien zurück!"
Unmittelbar danach kehrt die VP aber wieder zurück.
LA: Wollen Sie eine Pause machen, um sich zu sammeln?
VP: Nein. Ich will es hinter mir haben.
Entweder man lässt mich gehen oder nach Syrien abschieben.
VO: Es besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Möchten Sie sich äußern?
VP: Es herrscht Kriminalität, Arbeitslosigkeit und wir können den Lebensunterhalt nicht bestreiten. Meine kleine Tochter hat keine Ausbildung, es ist unmenschlich.
LA: Aus den aktuellen Länderinformationen des BFA zu Rumänien geht unter anderem hervor, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zum rumän. Arbeitsmarkt haben, die medizinische Versorgung gewährleistet ist und Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe, kostenlosen Jobtrainings und Hilfe bei der Arbeitssuche haben. Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung bei der Integration von Schutzberechtigten umfassen den Zugang zu Rechten wie Krankenversorgung, Wohnung, Bildung, Arbeit und Sozialleistungen und die Umsetzung von Integrationsmaßnahmen wie Beratung und Spracherwerb.
Anmerkung: Das Länderinformationsblatt des BFA zu Rumänien wird der VP erläutert.
LA: Wollen Sie sich dazu äußern?
VP: Im Spital wird man dort zwar behandelt, aber muss die Medikamente selber kaufen und was Sprachkurse betrifft hatten wir anfangs nur einmal die Woche einen Rumänischkurs.
LA: Was spricht nun aus Ihrer Sicht gegen Ihre Rückkehr nach Rumänien bzw. gegen die geplante Vorgehensweise des BFA in Ihrem Verfahren und im Verfahren Ihrer unmündigen Tochter?
VP: In Österreich ist es sicher hundertmal besser, in Rumänien ist so viel Kriminalität. Es gibt dort nichts. Ich würde auf der Straße wohnen.
Darauf hingewiesen, dass ich mit meinem subsidiären Schutzstatus Zugang zum Arbeitsmarkt habe sage ich, die Flüchtlinge werden ausgebeutet und bekommen nur 150,- Euro im Monat, wie soll man damit auskommen?
LA: Woher wissen Sie, dass es in Rumänien viel Kriminalität gibt?
VP: Vor dem Lager wurden zwei Mädchen überfallen, die draußen gespielt haben. Es kommt bekannter Weise überall in Rumänien zu Überfällen auf Menschen.
LA: Möchten Sie sonstige Gründe angeben, die gegen Ihre Rückkehr nach Rumänien sprechen?
VP antwortet nicht.
LA: Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückzuweisen, da Ihnen in Rumänien subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.LA: Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, da Ihnen in Rumänien subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
Möchten Sie etwas dazu angeben?
VP: Ich nehme es zur Kenntnis und ersuche nochmals, in Österreich bleiben zu dürfen.
..."
Die Drittbeschwerdeführerin wurde am 04.08.2015 ebenfalls im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen. Befragt zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie gesund sei und keine Krankheiten habe. Sie habe aber Rückenschmerzen, die bereits in Rumänien aufgetreten seien. Man habe ihr gesagt, sie müsse operiert werden. Zwei Wirbel seien so zusammengewachsen und müssten getrennt werden, sonst würde sich das auf das Bein auswirken. Manchmal könne sie den Fuß vor Schmerzen kaum bewegen. Die Operation müsse sie selbst bezahlen. Zum Asylverfahren in Rumänien und zur Reise nach Österreich macht die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen dieselben Aussagen wie die Erstbeschwerdeführerin. Das Geld für die Reisetickets und für die Visa sei von Tanten aus der Türkei geschickt worden. Was solle sie in Rumänien machen, ihr Rücken gehöre operiert, sonst werde sie gelähmt werden. Es gebe keine Arbeit und keine Unterkunft. Daher ersuche sie hier zu bleiben und behandelt zu werden.
Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erteilte am 11.08.2015 die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 2 iVm § 4a Asylgesetz zurückzuweisen.Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erteilte am 11.08.2015 die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4 a, Asylgesetz zurückzuweisen.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.08.2015 wurden I. die Anträge der auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 2 iVm. § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben haben, sowie II. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.08.2015 wurden römisch eins. die Anträge der auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben haben, sowie römisch zwei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde.
Diese Bescheide legten in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Schutzberechtigte in Rumänien dar. Auch Kritikpunkte am rumänischen Asylwesen werden näher dargestellt. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen (Stand vom Juli 2014) folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013 - Rumänien: 1.495
(Eurostat 24.3.2014)
...
Die Gesetze garantieren den Zugang zum Verfahren. Das Asylgesetz, das auf EU-Recht basiert, verbietet die Ausweisung, Vertreibung oder Zwangsrückführung von Asylwerbern an den Grenzen oder vom Staatsgebiet. Ausgenommen davon sind Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. Die Gesetze kennen sichere Herkunftsstaaten, und Asylwerber aus solchen Staaten fallen unter das beschleunigte Asylverfahren. (USDOS 27.2.2014)
Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über mangelnde Information zum Asylverfahren und die Qualität der Rechtshilfe durch regionale Anwälte. Die Übersetzer seien oft unerfahren und in bestimmten Sprachen teils nicht vorhanden. Die Verfahren dauerten oft monate-, manchmal jahrelang. (UNHCR 3.1.2012)
Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) des Rumänischen Immigrationsamts (ORI) ist verantwortlich für Fragen des Asyls und der Integration in Rumänien. Die Registrierung und Bearbeitung von Asylanträgen sowie die Integrationshilfe werden in den Unterbringungszentren in den Regionen durchgeführt. (ORI o.D.)
Die Bestimmungen des Asylgesetzes kennen drei Formen der Schutzgewährung: Flüchtlingsstatus; subsidiären Schutz; und temporären Schutz aus humanitären Gründen. (Law 122/2006, Art. 9)Die Bestimmungen des Asylgesetzes kennen drei Formen der Schutzgewährung: Flüchtlingsstatus; subsidiären Schutz; und temporären Schutz aus humanitären Gründen. (Law 122 aus 2006,, Artikel 9,)
Ein Asylantrag kann von jedem Fremden auf rumänischem Territorium oder an der Grenze, entweder persönlich bei ORI, bei der Grenzpolizei, der Polizei oder der Nationalen Gefängnisverwaltung gestellt werden. Die Annahme eines Antrags darf nicht verweigert werden, weil er "zu spät" gestellt worden sei. Der Asylwerber (AW) erhält von ORI ein temporäres Identitätsdokument für Asylwerber. (ORI o.D.a)
Das Asylverfahren unterteilt sich in ein ordentliches, ein beschleunigtes und in ein Verfahren an der Grenze. (Law 122/2006, Art. 82) Im ordentlichen Verfahren soll die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ab Antragsstellung getroffen werden. Diese Frist ist um weitere 30 Tage verlängerbar. (Law 122/2006, Art. 44-52) In der Praxis kann das Verfahren bis zu 24 Monate dauern. (GENSEN 05.2012)Das Asylverfahren unterteilt sich in ein ordentliches, ein beschleunigtes und in ein Verfahren an der Grenze. (Law 122 aus 2006,, Artikel 82,) Im ordentlichen Verfahren soll die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ab Antragsstellung getroffen werden. Diese Frist ist um weitere 30 Tage verlängerbar. (Law 122 aus 2006,, Artikel 44 -, 52,) In der Praxis kann das Verfahren bis zu 24 Monate dauern. (GENSEN 05.2012)
Es ist mindestens ein Asylinterview vorgesehen. Der AW hat das Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistandes. Die Übersetzerkosten für das Interview trägt der Staat. (ORI o.D.b)
Die Entscheidung gewährt entweder internationalen Schutz oder subsidiären Schutz oder lehnt den Antrag ab. Bei negativer Entscheidung muss der AW Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen. (ORI o.D.c)
Ein beschleunigtes Verfahren wird durchgeführt: bei offensichtlich unbegründeten Anträgen; wenn die Person aufgrund ihrer Aktivitäten ein Sicherheitsrisiko für den Staat Rumänien darstellt; und bei Anträgen von Personen, die aus einem sicheren Drittstaat kommen. Dieses Verfahren kann auch nach Beginn des ordentlichen Verfahrens eingeleitet werden, wenn Gründe dafür vorliegen. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Tagen erfolgen. (Law 122/2006, Art. 75-81)Ein beschleunigtes Verfahren wird durchgeführt: bei offensichtlich unbegründeten Anträgen; wenn die Person aufgrund ihrer Aktivitäten ein Sicherheitsrisiko für den Staat Rumänien darstellt; und bei Anträgen von Personen, die aus einem sicheren Drittstaat kommen. Dieses Verfahren kann auch nach Beginn des ordentlichen Verfahrens eingeleitet werden, wenn Gründe dafür vorliegen. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Tagen erfolgen. (Law 122 aus 2006,, Artikel 75 -, 81,)
Im Grenzverfahren ergeht eine Entscheidung innerhalb von 3 Tagen. (Law 122/2006, Art. 82-86)Im Grenzverfahren ergeht eine Entscheidung innerhalb von 3 Tagen. (Law 122 aus 2006,, Artikel 82 -, 86,)
Folgeanträge sind möglich, wenn wichtige neue Elemente vorgebracht werden können. Wenn der Antrag zugelassen wird, hat der AW dieselben Rechte wie beim Erstantrag. (GENSEN 05.2012)
Beschwerdemöglichkeiten
Im ordentlichen Verfahren sind Beschwerden gegen Entscheidungen des ORI innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung vor dem zuständigen lokalen Gericht möglich. Ein Urteil über den Einspruch soll innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Gegen die Entscheidung des lokalen Gerichts ist innerhalb von fünf Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Kreisgericht möglich. Während diese Beschwerden laufen, hat der AW das Recht, in Rumänien zu bleiben. (ORI o.D.d / Law 122/2006, Art. 55-67)Im ordentlichen Verfahren sind Beschwerden gegen Entscheidungen des ORI innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung vor dem zuständigen lokalen Gericht möglich. Ein Urteil über den Einspruch soll innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Gegen die Entscheidung des lokalen Gerichts ist innerhalb von fünf Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Kreisgericht möglich. Während diese Beschwerden laufen, hat der AW das Recht, in Rumänien zu bleiben. (ORI o.D.d / Law 122 aus 2006,, Artikel 55 -, 67,)
Im beschleunigten Verfahren hat der Asylwerber eine Einspruchsmöglichkeit innerhalb von 2 Tagen ab Erhalt der Entscheidung. Das Gericht soll über den Einspruch innerhalb von 10 Tagen entscheiden und kann die Beschwerde entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen. (Law 122/2006, Art. 75-81)Im beschleunigten Verfahren hat der Asylwerber eine Einspruchsmöglichkeit innerhalb von 2 Tagen ab Erhalt der Entscheidung. Das Gericht soll über den Einspruch innerhalb von 10 Tagen entscheiden und kann die Beschwerde entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen. (Law 122 aus 2006,, Artikel 75 -, 81,)
Im Grenzverfahren kann innerhalb von 2 Tagen Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werden. Ein Gericht soll innerhalb von 5 Tagen über die Beschwerde entscheiden und kann diese entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen. (Law 122/2006, Art. 82-86)Im Grenzverfahren kann innerhalb von 2 Tagen Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werden. Ein Gericht soll innerhalb von 5 Tagen über die Beschwerde entscheiden und kann diese entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen. (Law 122 aus 2006,, Artikel 82 -, 86,)
Gegen eine Nichtzulassung eines Folgeantrags ist innerhalb von 10 Tagen Beschwerde vor einem lokalen Gericht möglich. Dessen Entscheidung ist endgültig. (GENSEN 05.2012)
Quellen
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014 ...;Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46 aus 2014, ...;
GENSEN project (05.2012): Gender-related asylum claims in Europe
...;
Law No. 122/2006 on asylum in Romania (25.8.2006) ...;Law No. 122 aus 2006, on asylum in Romania (25.8.2006) ...;
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.): General description
...;
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.a): Lodging the Application ...;
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.b): Interview ...;
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.c): Waiting for the Decision ...;
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.d): Notification of the decision ...;
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.1.2012): Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe ...;
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania ...
Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab:
Hat der Rückkehrer noch keinen Asylantrag gestellt, wird er als illegaler Fremder in Gewahrsam genommen, kann jedoch jederzeit einen Antrag stellen und wird dann sofort entlassen und als Erstantragsteller behandelt.
Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt.
Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. Wenn nun AW das Land vor dem Asylinterview verlassen haben, wird ihr Antrag dennoch als Folgeantrag behandelt und sie müssen neue Beweise vorlegen, was vor allem für jene AW ohne Anwalt, auch in Anbetracht der Tatsache, dass sie inhaftiert sind, laut NGOs schwierig ist. Jedoch haben die rumänischen Behörden hier reagiert, und die Direktion für Asylwesen und Integration des Rumänischen Immigrationsamts ermöglicht nun solchen Fällen den Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren. (DTP 11.2012)
Wurde ein Asylverfahren beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird er, wie oben beschrieben, bei einer Rückkehr als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht. (DTP 11.2012)
Viele Asylwerber entscheiden sich weiterhin, illegal weiterzureisen, und brechen ihr Verfahren vor einer substantiellen Prüfung ab, oft sogar vor dem persönlichen Interview. Diese Verfahren werden im beschleunigten Verfahren negativ entschieden. Werden diese Drittstaatsangehörigen, deren Asylanträge in Abwesenheit negativ entschiedenen wurden, dann aufgrund der Dublin-VO nach Rumänien rücküberstellt, werden sie in Schubhaft genommen. UNHCR sieht darin eine mögliche Gefährdung des Non-Refoulement-Prinzips. ORI hat das aber laut UNHCR bereits erkannt und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen eingeführt, um das zu verhindern. So erhalten negativ beschiedene Asylwerber, die vor der Weiterreise kein persönliches Interview hatten, die Möglichkeit, nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Rumänien ein neues Asylverfahren zu beginnen. (UNHCR 7.2012)
Quellen
DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania ...;DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin römisch zwei Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin römisch zwei Regulation. Romania ...;
UNHCR (7.2012): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania
...
...
Non-Refoulement
Die Regierung gewährt Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 27.2.2014)
Es dürfen keine Maßnahmen der Ausweisung, Auslieferung oder von Zwangsrückweisungen von der Grenze gegen Asylwerber durchgeführt werden, mit Ausnahme von Fällen nach den Bestimmungen des Art. 44 des Gesetzes Nr. 535/2004 über die Prävention und Bekämpfung von Terrorismus.Es dürfen keine Maßnahmen der Ausweisung, Auslieferung oder von Zwangsrückweisungen von der Grenze gegen Asylwerber durchgeführt werden, mit Ausnahme von Fällen nach den Bestimmungen des Artikel 44, des Gesetzes Nr. 535 aus 2004, über die Prävention und Bekämpfung von Terrorismus.
Anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz sind gegen Abschiebung, Auslieferung oder Rückführung in ein Herkunftsland oder in einen Staat, in dem ihr Leben oder Freiheit bedroht oder sie Folter, inhumaner oder entwürdigender Behandlung ausgesetzt wären, geschützt. Solche Personen dürfen allerdings, trotz der o. a. Bestimmungen, dann des Landes verwiesen werden, wenn sie eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Rumäniens darstellen oder wenn sie zu einer mehr als 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. (Law 122/2006, Art. 6)Anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz sind gegen Abschiebung, Auslieferung oder Rückführung in ein Herkunftsland oder in einen Staat, in dem ihr Leben oder Freiheit bedroht oder sie Folter, inhumaner oder entwürdigender Behandlung ausgesetzt wären, geschützt. Solche Personen dürfen allerdings, trotz der o. a. Bestimmungen, dann des Landes verwiesen werden, wenn sie eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Rumäniens darstellen oder wenn sie zu einer mehr als 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. (Law 122 aus 2006,, Artikel 6,)
Quellen
Law No. 122/2006 on asylum in Romania (25.8.2006) ...;Law No. 122 aus 2006, on asylum in Romania (25.8.2006) ...;
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania ...
Versorgung
Asylwerber dürfen erst arbeiten, wenn ihr Verfahren länger als 1 Jahr andauert. (USDOS 27.2.2014) Das gilt aber nur für Asylwerber, die ihren ersten Asylantrag stellen. (UNHCR 7.2012) Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Fremde mit toleriertem Aufenthalt haben Zugang zum Arbeitsmarkt. (USDOS 27.2.2014)
Quellen
UNHCR (7.2012): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania
...;
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania ...
Medizinische Versorgung
Gem. Art. 17/1 lit. m des Gesetzes 122/2006 haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum oder andere im Gesetz genannten Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gem. lit. n haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gem. lit. h haben Asylwerber die Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen. (VB 12.6.2014)Gem. Artikel 17 /, eins, Litera m, des Gesetzes 122 aus 2006, haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum oder andere im Gesetz genannten Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gem. Litera n, haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gem. Litera h, haben Asylwerber die Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen. (VB 12.6.2014)
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Notbehandlung in Spitälern sowie kostenlose Behandlung von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten, entweder im oder außerhalb des Unterbringungszentrums. (ORI o.D.f)
Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein. (USDOS 27.2.2014, vgl. DTP 11.2012)Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein. (USDOS 27.2.2014, vergleiche DTP 11.2012)
Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische Hilfe. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten. (DTP 11.2012)
Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über die Qualität der medizinischen Versorgung und über Kommunikationsprobleme mit medizinischem Personal. In keinem der Unterbringungszentren waren Zahnbehandlungen zugänglich und weibliche AW verlangten mehr weibliches medizinisches Personal. Asylwerber mit HIV/AIDS haben kostenlosen Zugang zu antiretroviraler Therapie durch den rumänischen Staat. (UNHCR 3.1.2012)
Quellen
DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania ...;DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin römisch zwei Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin römisch zwei Regulation. Romania ...;
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.f): Vulnerable Categories
...;
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.1.2012): Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe ...;
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania ...
Unterbringung
Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Empfangs- und Aufnahmezentrum bis zum Ende des Aufenthaltsrechts in Rumänien, wenn sie selbst über keine Mittel verfügen. Asylwerber haben auf Anfrage das Recht auf Unterstützung zur Selbsterhaltung, wenn sie selbst über keine Mittel verfügen und nicht in einem Zentrum untergebracht sind. (ORI o.D.f)
AW werden in offenen Unterbringungszentren untergebracht. Rumänien betreibt ein Zentrum mit 100 Plätzen in Giurgiu, eines mit 320 Plätzen in XXXX , eines mit 250 Plätzen in Galati, eines mit 100 Plätzen in Somcuta Mare und eines mit 100 Plätzen in Radauti. UNHCR und IOM betreiben in Timisoara ein Nottransitzentrum mit 250 Plätzen.AW werden in offenen Unterbringungszentren untergebracht. Rumänien betreibt ein Zentrum mit 100 Plätzen in Giurgiu, eines mit 320 Plätzen in römisch 40 , eines mit 250 Plätzen in Galati, eines mit 100 Plätzen in Somcuta Mare und eines mit 100 Plätzen in Radauti. UNHCR und IOM betreiben in Timisoara ein Nottransitzentrum mit 250 Plätzen.
Fremde, die nicht weiter im Land bleiben dürfen, werden zur Sicherung der Abschiebung in Verwaltungshaft genommen. Rumänien betreibt dafür ein Haftzentrum mit 100 Plätzen in Otopeni und eines mit 50 Plätzen in Arad.
Die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber haben sich in den letzten Jahren gebessert, UNHCR sieht aber immer noch Verbesserungsbedarf, speziell bei der Höhe des Tagesgeldes und dem Zugang zu grundlegender Versorgung und Unterstützung. (USDOS 27.2.2014)
Wenn ein AW über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, kann das Rumänische Immigrationsamt eine Unterkunft für ihn festlegen und sichert die materielle Unterstützung zum Lebensunterhalt während der gesamten Laufzeit des Asylverfahrens. Auf Antrag werden an Asylwerber zweimal im Monat, im Voraus und in bar, folgende Beträge ausgezahlt:
Unterhaltsmittel für Nahrung: bis zu 3,- RON/Pers/Tag;
für Unterkunft: bis zu 1,8 - RON/Pers/Tag;
für weitere Ausgaben: bis zu 0,6 - RON/Pers/Tag.
Die Unterstützung für die Unterkunft steht Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält somit monatlich einen Betrag von 108,-
RON. Laut internen Vorschriften kann diese finanzielle Unterstützung spätestens 48 Stunden nach Antragsstellung gewährt werden.
Die Regionalzentren zur Unterbringung der Asylwerber (einschl. des Lagers in Timisoara) verfügen über keine Kantinen, sondern über speziell eingerichtete Räumlichkeiten - sogenannte Küchen - wo die untergebrachten Personen individuell ihre Mahlzeiten zubereiten können.
Gemäß den Bestimmungen des Rumänischen Asylgesetzes 122/2006 und des Regierungsbeschlusses 1251/2006 sichert das Rumänische Immigrationsamt (ORI) den Zugang des Personals einiger NGOs im Rahmen bestehender Kooperationsübereinkommen, zwecks Gewährung sozialer Fürsorge und rechtlichen Beistandes für die untergebrachten Asylwerber. Es gibt seitens der betreffenden NGOs humanitäre Unterstützungsmöglichkeiten (Geldzuwendungen, Lebensmittel, Kleidung, Arzneimittel usw.), nach Maßgabe der Ressourcen, im Rahmen der durchgeführten Projekte und anhand des individuellen Bedarfs der Asylwerber.Gemäß den Bestimmungen des Rumänischen Asylgesetzes 122 aus 2006, und des Regierungsbeschlusses 1251 aus 2006, sichert das Rumänische Immigrationsamt (ORI) den Zugang des Personals einiger NGOs im Rahmen bestehender Kooperationsübereinkommen, zwecks Gewährung sozialer Fürsorge und rechtlichen Beistandes für die untergebrachten Asylwerber. Es gibt seitens der betreffenden NGOs humanitäre Unterstützungsmöglichkeiten (Geldzuwendungen, Lebensmittel, Kleidung, Arzneimittel usw.), nach Maßgabe der Ressourcen, im Rahmen der durchgeführten Projekte und anhand des individuellen Bedarfs der Asylwerber.
Bei der Unterbringung der Asylwerber in den Zentren des Rumänischen Einwanderungsamtes wird auf die Aufrechterhaltung der Ruhe und auf die Schaffung eines Sicherheitsklimas Rücksicht genommen. In den Fällen, in denen Konfessionsunterschiede voraussichtlich zu Problemen führen können, besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Kriteriums bei der Unterbringung. In den Zentren des Einwanderungsamtes sind Gebetsräume eingerichtet, wo die Asylwerber ihre Religion praktizieren können. (VB 23.2.2010)
Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, oder bis zu drei Tagen mit Erlaubnis des Direktors. Die offenen Zentren bieten AW, die über keine Mittel verfügen, Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und vollausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die AW Informationen über Rechte und Pflichten und ein Ausweisdokument und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettzeug und Hygieneartikel werden ausgefolgt. In jedem Zentrum ist mindestens eine NGO vertreten, die auf rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable spezialisiert ist. AW können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, sie müssen dazu einen Mietvertrag vorweisen und ihre Adresse bekanntgeben. Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Kritisiert werden die Verpflegung, geringe Beihilfen und ein Mangel an Unterstützung für Schwangere, Wöchnerinnen, Neugeborene, Alte usw. und deren spezifische Bedürfnisse. Die Beihilfen wurden aufgrund der rumänischen Wirtschaftslage seit Erlass des Asylgesetzes nicht erhöht und genügen nicht, um die Grundbedürfnisse von AW zu decken, die keine andere Unterstützung von NGOs oder anderen erhalten. Es gibt aber Pläne der Behörden, das zu ändern.
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten. (DTP 11.2012)
Quellen
DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania ...;DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin römisch zwei Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin römisch zwei Regulation. Romania ...;
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.f): Vulnerable Categories
...;
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania ...;
VB des BM.I Rumänien (23.2.2010): Auskunft des VB, per Email.
Schutzberechtigte
Gemäß Gesetz haben auch subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe, kostenlosem Jobtraining und Hilfe bei der Arbeitssuche. (UNHCR 7.2012)
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordinierung liegt beim Innenministerium. Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziel zu erreichen unterstützt die rumänische Asylbehörde über ihre Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms. Umgesetzt werden diese Maßnahmen durch Fachpersonal (Sozialarbeiter, Psychologen, Soziologen). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag in einem der Unterbringungszentren der Asylbehörde nötig. Danach erfolgt ein Bewertungsgespräch zur Festlegung der individuellen Bedürfnisse. Im Weiteren wird ein Maßnahmenplan ausgearbeitet, in dem auch zu erreichende Ziele und Zeitlimits hierfür festgelegt werden. Innert 30 Tagen ab seinem Antrag sollte der Schutzberechtigte entsprechend untergebracht werden. Die Teilnehmer am Integrationsprogramm werden über ihre Rechte und Pflichten informiert und unterzeichnen diese auch. Für die nächsten 6 Monate folgen Kurse zur kulturellen Orientierung; Sozialberatung und Beratung zum Zugang zu Rechten; der Besuch der Sprachkurse wird vom rumänischen Bildungsministerium überwacht und nach einer kommissionellen Prüfung mittels Zertifikat bestätigt. Personen mit speziellen Bedürfnissen erhalten psychologische Beratung. Spezialfälle (Behinderte, Personen im Pensionsalter, unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern) können in Zentren für Vulnerable untergebracht werden. Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden. (ORI o.D.g, vgl. auch UNHCR 7.2012)In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordinierung liegt beim Innenministerium. Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziel zu erreichen unterstützt die rumänische Asylbehörde über ihre Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms. Umgesetzt werden diese Maßnahmen durch Fachpersonal (Sozialarbeiter, Psychologen, Soziologen). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag in einem der Unterbringungszentren der Asylbehörde nötig. Danach erfolgt ein Bewertungsgespräch zur Festlegung der individuellen Bedürfnisse. Im Weiteren wird ein Maßnahmenplan ausgearbeitet, in dem auch zu erreichende Ziele und Zeitlimits hierfür festgelegt werden. Innert 30 Tagen ab seinem Antrag sollte der Schutzberechtigte entsprechend untergebracht werden. Die Teilnehmer am Integrationsprogramm werden über ihre Rechte und Pflichten informiert und unterzeichnen diese auch. Für die nächsten 6 Monate folgen Kurse zur kulturellen Orientierung; Sozialberatung und Beratung zum Zugang zu Rechten; der Besuch der Sprachkurse wird vom rumänischen Bildungsministerium überwacht und nach einer kommissionellen Prüfung mittels Zertifikat bestätigt. Personen mit speziellen Bedürfnissen erhalten psychologische Beratung. Spezialfälle (Behinderte, Personen im Pensionsalter, unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern) können in Zentren für Vulnerable untergebracht werden. Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden. (ORI o.D.g, vergleiche auch UNHCR 7.2012)
Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung usw. im selben Ausmaß wie rumänische Staatsbürger. Darüber hinaus gibt es ein Unterstützungssystem für in Rumänien Schutzberechtigte mit dem Ziel sie in Arbeit zu vermitteln und die Services der Nationalen Agentur für Arbeit auf ihre spezifische Situation und Bedürfnisse abzustimmen. Teilnehmer am Integrationsprogramm werden der Agentur auch automatisch als arbeitslos gemeldet. (ORI o.D.h) Kinder haben bis zum Alter von 18 Jahren das Recht auf eine monatliche staatliche Zuwendung. (UNHCR 7.2012)
Schutzberechtigte haben in Rumänien ein Recht auf Unterbringung wie rumänische Staatsbürger und wenn sie nach dem Ende des Integrationsprogrammes keine Sozialwohnung von der lokalen Behörde bekommen haben, können sie sich eine andere Wohnung mieten und die Asylbehörde finanziert für max. 1 Jahr 50% der Miete. Nutznießer des Integrationsprogrammes sind für max. 1 Jahr in den Zentren der Behörde untergebracht. (ORI o.D. i)
Zugang zu Sozialhilfe besteht für Schutzberechtigte nach denselben Bedingungen wie für rumänische Staatsbürger. Es gibt die Möglichkeit auf eine rückzahlbare Beihilfe des Ministeriums für Arbeit und Soziales, in Höhe des gesetzlichen Mindesteinkommens pro Familienmitglied, die für max. 9 Monate gewährt werden kann. (ORI o. D.k)
Schutzberechtigte in Rumänien haben Zugang zu Krankenversorgung nach denselben Bedingungen wie für rumänische Staatsbürger. (ORI o.D.m; vgl. VB 12.6.2014) Dazu müssen sie auch die obligatorischen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten. (ORI o.D.m)Schutzberechtigte in Rumänien haben Zugang zu Krankenversorgung nach denselben Bedingungen wie für rumänische Staatsbürger. (ORI o.D.m; vergleiche VB 12.6.2014) Dazu müssen sie auch die obligatorischen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten. (ORI o.D.m)
Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Fremde mit toleriertem Aufenthalt haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichem Wohnraum, an ihre Bedürfnisse angepasstes Jobtraining, Beratungsprogramme und Information zu Staatsbürgerschaftsinterviews. (USDOS 27.2.2014)
UNHCR schreibt in einem Bericht vom Dezember 2013, dass einer Studie zur Integration von Flüchtlingen in Zentraleuropa zufolge in Rumänien anerkannte Flüchtlinge Hindernissen beim Zugang zu Arbeit ausgesetzt seien, was sie gegenüber der einheimischen Bevölkerung benachteilige. Sie erhalten angeblich nur begrenzte zielgerichtete Hilfe. Die offizielle Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen sei Berichten zufolge im Falle von unvollständigen oder nicht verfügbaren Dokumenten problematisch. In Rumänien gebe es jedoch alternative Methoden zur Beurteilung sowie eingeschränkt finanzielle Unterstützung. Schutzberechtigte hätten im Allgemeinen dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger bezüglich Bewegungsfreiheit, Aufenthalt, Eigentum und Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen, jedoch seien sie in der Praxis mit Hindernissen beim effektiven Zugang zu diesen Rechten konfrontiert. Schutzberechtigte seien aber in den betreffenden rechtlichen Vorschriften inkludiert. In Rumänien biete der Staat gezielte, vorübergehende und langfristige Sach- und Geldleistungen als Unterstützung im Bereich Wohnen. Laut rumänischen Experten müssten Schutzberechtigte jedoch besser über diese Möglichkeiten informiert und die Umsetzung, insbesondere bei der Vergabe von Förderungen, verbessert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Schutzberechtigten würden von den politischen Entscheidungsträgern nicht ausreichend anerkannt, sodass es für Schutzberechtigte in der Praxis schwieriger werde, effektiv gleichen Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen zu fordern. Dies sei insbesondere beim Zugang zu langfristigen Wohnlösungen der Fall, da es einschlägiger gezielter Unterstützung fehle. (ACCORD 13.5.2014)
Anerkannte Flüchtlinge können nach 4 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen, subsidiär Schutzberechtigte haben diese Möglichkeit nach 8 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in Rumänien. (UNHCR 7.2012)
Quellen
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.g): Integration Programme,
http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Integration-programme/112, Zugriff 24.7.2014
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.h): Access to labour market,
http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Access-to-labor-market/113, Zugriff 24.7.2014
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.i): Accommodation, http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 24.7.2014
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.k): Material Aid, http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Material-aid/116, Zugriff 24.7.2014
ORI - Romanian Office for Immigration (o.D.m): Medical Care, http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Medical-assistance/118, Zugriff 24.7.2014
UNHCR (7.2012): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania, http://www.refworld.org/docid/4ffd349f2.html, Zugriff 24.7.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/270786/402068_de.html, Zugriff 24.7.2014"
Gegen diese Bescheide richteten sich die vorliegenden Beschwerden vom 14.08.2015, in welchen im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Insbesondere wurde auf die unzureichende medizinische Behandlung, die schlechten hygienischen Bedingungen in den staatlichen Lagern und die schlechten Arbeitsbedingungen hingewiesen. Es wäre der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich gewesen, ihre zwei Kinder zu ernähren und sich in Rumänien eine Existenz aufzubauen. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, wie in den Länderberichten festgehalten, unbegrenzte medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können. Aufgrund der prekären Sicherheitslage habe die Erstbeschwerdeführerin Angst vor der Entführung ihrer Töchter. Die Erstbeschwerdeführerin wisse von zwei Mädchen, die in der Nähe eines Flüchtlingslagers spurlos verschwunden seien. Allgemein wurde zur Versorgungslage für Schutzberechtigte ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass den Beschwerdeführern alle in den Länderfeststellungen angeführten Leistungen zur Verfügung stehen. Auch seien die Beschwerdeführer besonders vulnerabel und der Bedrohung von Kriminellen, insbesondere von Menschenhändlern noch stärker ausgesetzt. Eine Abschiebung stelle somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.Gegen diese Bescheide richteten sich die vorliegenden Beschwerden vom 14.08.2015, in welchen im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Insbesondere wurde auf die unzureichende medizinische Behandlung, die schlechten hygienischen Bedingungen in den staatlichen Lagern und die schlechten Arbeitsbedingungen hingewiesen. Es wäre der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich gewesen, ihre zwei Kinder zu ernähren und sich in Rumänien eine Existenz aufzubauen. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, wie in den Länderberichten festgehalten, unbegrenzte medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können. Aufgrund der prekären Sicherheitslage habe die Erstbeschwerdeführerin Angst vor der Entführung ihrer Töchter. Die Erstbeschwerdeführerin wisse von zwei Mädchen, die in der Nähe eines Flüchtlingslagers spurlos verschwunden seien. Allgemein wurde zur Versorgungslage für Schutzberechtigte ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass den Beschwerdeführern alle in den Länderfeststellungen angeführten Leistungen zur Verfügung stehen. Auch seien die Beschwerdeführer besonders vulnerabel und der Bedrohung von Kriminellen, insbesondere von Menschenhändlern noch stärker ausgesetzt. Eine Abschiebung stelle somit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus Syrien, reisten am 28.07.2015 mit dem Flugzeug aus Rumänien kommend am Flughafen XXXX ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus Syrien, reisten am 28.07.2015 mit dem Flugzeug aus Rumänien kommend am Flughafen römisch 40 ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Beschwerdeführer verfügten in ihren gültigen rumänischen Fremdenpässen über ein polnisches Visum der Kategorie C, gültig von 18.07.2015 bis 11.08.2015 für die Staaten Schweden, Island, Spanien und die Schweiz.
Vor der Einreise nach Österreich reisten die Beschwerdeführer 2014 illegal nach Rumänien ein und stellten dort am 06.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihnen wurde in Rumänien am 16.12.2014 (Anm.: laut vorliegender Fremdenpässe) subsidiärer Schutz zuerkannt und die Asylverfahren wurden laut Angaben der Beschwerdeführer rechtskräftig beendet.Vor der Einreise nach Österreich reisten die Beschwerdeführer 2014 illegal nach Rumänien ein und stellten dort am 06.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihnen wurde in Rumänien am 16.12.2014 Anmerkung, laut vorliegender Fremdenpässe) subsidiärer Schutz zuerkannt und die Asylverfahren wurden laut Angaben der Beschwerdeführer rechtskräftig beendet.
Das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR erteilte am 11.08.2015 die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 2 iVm § 4a Asylgesetz zurückzuweisen.Das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR erteilte am 11.08.2015 die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4 a, Asylgesetz zurückzuweisen.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr bei einer Rückkehr nach Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet an XXXX und XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Beschwerden. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, Rückenschmerzen zu haben und eine OP zu benötigen. Entsprechende Befunde wurden jedoch nicht vorgelegt.Die Erstbeschwerdeführerin leidet an römisch 40 und römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Beschwerden. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, Rückenschmerzen zu haben und eine OP zu benötigen. Entsprechende Befunde wurden jedoch nicht vorgelegt.
Die Beschwerdeführer verfügen über keine Familienangehörigen in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere den Niederschriften und den vorliegenden Reisedokumenten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung des BFA in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die vorliegenden medizinischen Befunde. Es finden sich keine Hinweise auf schwere Erkrankungen. Der untersuchende Arzt kam auch zum Schluss, dass die Beschwerdeführer - wären sie Häftlinge - als haftfähig anzusehen wären.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
...
§ 31. (1) Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; § 29 Abs. 6 ist nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 oder Satz 3 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht.Paragraph 31, (1) Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (Paragraph eins, Ziffer eins, Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; Paragraph 29, Absatz 6, ist nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 oder Satz 3 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht.
(2) Die Einreise ist zu gestatten, wenn auf Grund des Standes des Ermittlungsverfahrens die Zurückweisung oder die Abweisung im Flughafenverfahren nicht oder nicht mehr wahrscheinlich ist.
(3) Stellt ein Fremder während der Abschiebung über einen Flughafen, auf dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, ist er der Erstaufnahmestelle am Flughafen vorzuführen. Auf ihn sind die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.
(4) Auf die Fälle des Abs. 1 sind die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (§ 2 Abs. 1 Z 23) nicht anzuwenden, auch wenn dem Fremden die Einreise gestattet wurde. Dies gilt auch, wenn der Fremde einen Folgeantrag nach einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im Flughafenverfahren stellt. Erfolgte in diesen Fällen seither keine Ausreise, kann die Sicherung der Zurückweisung (§ 32 Abs. 4) über sechs Wochen hinaus weitere vier Wochen aufrechterhalten werden. Abs. 3 gilt nicht für Folgeanträge.(4) Auf die Fälle des Absatz eins, sind die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nicht anzuwenden, auch wenn dem Fremden die Einreise gestattet wurde. Dies gilt auch, wenn der Fremde einen Folgeantrag nach einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im Flughafenverfahren stellt. Erfolgte in diesen Fällen seither keine Ausreise, kann die Sicherung der Zurückweisung (Paragraph 32, Absatz 4,) über sechs Wochen hinaus weitere vier Wochen aufrechterhalten werden. Absatz 3, gilt nicht für Folgeanträge.
§ 32. (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Paragraph 32, (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.
(3) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) eingelangt ist;
2. bis zum Ende der Beschwerdefrist oder
3. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.
(4) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden.
§ 33. (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undParagraph 33, (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWRStaat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) oder in einem sicheren EWRStaat oder der Schweiz (Paragraph 4 a,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Rumänien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden rumänischen Fremdenpässen sowie den Aussagen der Beschwerdeführer.Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Rumänien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden rumänischen Fremdenpässen sowie den Aussagen der Beschwerdeführer.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage in Rumänien keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Nach den Länderberichten zu Rumänien kann also keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Rumänien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).Nach den Länderberichten zu Rumänien kann also keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Rumänien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Mit den Beschwerdebehauptungen wurden keine wirklichen Anhaltspunkte dargelegt, die den Schluss zuließen, die Versorgung und das Asylsystem in Rumänien wären insgesamt derart mangelhaft, dass damit eine Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte als wahrscheinlich erscheinen könnte. Für das Bundesverwaltungsgericht ist die Behauptung, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Schule nicht besuchen könne, da diese kostenpflichtig sei, nicht nachvollziehbar, da es keinerlei Hinweise gibt, dass Schutzberechtigte das kostenlose öffentliche Schulwesen nicht nutzen dürfen.
Soweit im Verfahren ins Treffen geführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin Angst vor der Entführung Ihrer Töchter durch Kriminelle habe, ist darauf hinzuweisen, dass in derartigen Fällen die Möglichkeit eines Rechtsschutzes in Rumänien offenstünde. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte kann in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass die rumänischen Behörden strafrechtlich relevanten Taten gleichgültig gegenüberstehen oder diese sanktionslos dulden würden.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass aus den vorliegenden Unterlagen nicht auf eine aktuell lebensbedrohliche Erkrankung geschlossen werden kann. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an XXXX und XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Beschwerden. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, Rückenschmerzen zu haben und eine OP zu benötigen. Entsprechende Befunde wurden jedoch nicht vorgelegt.Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass aus den vorliegenden Unterlagen nicht auf eine aktuell lebensbedrohliche Erkrankung geschlossen werden kann. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an römisch 40 und römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Beschwerden. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, Rückenschmerzen zu haben und eine OP zu benötigen. Entsprechende Befunde wurden jedoch nicht vorgelegt.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückreise der Beschwerdeführer nach Rumänien eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde. Die in den Beschwerden, aber auch in den Länderfeststellungen vorgebrachten punktuellen Missstände sind nicht geeignet diese Ansicht zu ändern, zumal von den Beschwerdeführern auch im Einzelfall nicht substantiell vorgebracht wurde, dass ihnen bei akuten oder chronischen Krankheiten medizinische Hilfe verweigert wurde. Seitens der Behörde wurde auch durch eine konkrete Anfrage festgestellt, dass das in Österreich verschriebene Medikament für die Erstbeschwerdeführerin in Rumänien erhältlich ist.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückreise der Beschwerdeführer nach Rumänien eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die in den Beschwerden, aber auch in den Länderfeststellungen vorgebrachten punktuellen Missstände sind nicht geeignet diese Ansicht zu ändern, zumal von den Beschwerdeführern auch im Einzelfall nicht substantiell vorgebracht wurde, dass ihnen bei akuten oder chronischen Krankheiten medizinische Hilfe verweigert wurde. Seitens der Behörde wurde auch durch eine konkrete Anfrage festgestellt, dass das in Österreich verschriebene Medikament für die Erstbeschwerdeführerin in Rumänien erhältlich ist.
Sofern die Beschwerdeführer ihrem Wunsch nach einem Verbleib in Österreich Ausdruck verliehen, ist festzuhalten, dass es nicht dem Schutzberechtigten obliegt, sich im Land seiner Wahl niederzulassen und eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Mitgliedstaaten widerspricht. Die Beschwerdeführer haben bereits in Rumänien subsidiären Schutz erhalten. Wie oben dargestellt konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen und es ist ihnen daher zumutbar in Rumänien als Schutzberechtigte zu leben, zumal im konkreten Fall die Beschwerdeführer von Verwandten aus der Türkei unterstützt werden. Die Beschwerdeführer haben auch grundsätzlich die Möglichkeit mit ihren rumänischen Fremdenpässen die Verwandten in der Türkei zu besuchen.Sofern die Beschwerdeführer ihrem Wunsch nach einem Verbleib in Österreich Ausdruck verliehen, ist festzuhalten, dass es nicht dem Schutzberechtigten obliegt, sich im Land seiner Wahl niederzulassen und eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Mitgliedstaaten widerspricht. Die Beschwerdeführer haben bereits in Rumänien subsidiären Schutz erhalten. Wie oben dargestellt konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen und es ist ihnen daher zumutbar in Rumänien als Schutzberechtigte zu leben, zumal im konkreten Fall die Beschwerdeführer von Verwandten aus der Türkei unterstützt werden. Die Beschwerdeführer haben auch grundsätzlich die Möglichkeit mit ihren rumänischen Fremdenpässen die Verwandten in der Türkei zu besuchen.
Die Beschwerdeführer haben auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Die Beschwerdeführer haben auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Mögliche Verletzung von Art. 24 GRC:Mögliche Verletzung von Artikel 24, GRC:
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht bei allen Beschwerdeführern um Erwachsene. Bei Minderjährigen müssen aber zusätzlich die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden, zumal das Kindeswohl in Österreich zusätzlich in einem eigenen BVG über die Rechte von Kindern (vgl. BGBl I 4/2011) geregelt ist.Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht bei allen Beschwerdeführern um Erwachsene. Bei Minderjährigen müssen aber zusätzlich die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden, zumal das Kindeswohl in Österreich zusätzlich in einem eigenen BVG über die Rechte von Kindern vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2011,) geregelt ist.
Art. 24 und Art. 52 Abs. 1 GRC lauten:Artikel 24 und Artikel 52, Absatz eins, GRC lauten:
"Art. 24 Rechte des Kindes""Art". 24 Rechte des Kindes
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
...
Art. 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und GrundsätzeArtikel 52, Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen."
Die Erläuterungen zur Grundrechtecharta, ABl. 2007/C 303/17, führen Folgendes aus:Die Erläuterungen zur Grundrechtecharta, Amtsblatt 2007/C 303/17, führen Folgendes aus:
"Erläuterung zu Art. 24 - Rechte des Kindes"Erläuterung zu Artikel 24, - Rechte des Kindes
Dieser Artikel stützt sich auf die Kinderrechtskonvention, insbesondere auf deren Art. 3, 9, 12 und 13.Dieser Artikel stützt sich auf die Kinderrechtskonvention, insbesondere auf deren Artikel 3, 9, 12 und 13,
Mit Abs. 3 wird der Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen des Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen - für die in Art. 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist - insbesondere auch das Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen unterhalten können ..."Mit Absatz 3, wird der Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen des Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen - für die in Artikel 81, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist - insbesondere auch das Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen unterhalten können ..."
Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Berichte vor, dass Rumänien gegen diese einschlägigen Bestimmungen der GRC verstößt. Grundsätzlich ist eine Überstellung von Minderjährigen im Rahmen eines Familienverfahrens durch in Art. 52 GRC geregelten Gesetzesvorbehalt gedeckt. Da die gesamte Familie überstellt wird, wird im konkreten Fall keine Verletzung der GRC gesehen.Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Berichte vor, dass Rumänien gegen diese einschlägigen Bestimmungen der GRC verstößt. Grundsätzlich ist eine Überstellung von Minderjährigen im Rahmen eines Familienverfahrens durch in Artikel 52, GRC geregelten Gesetzesvorbehalt gedeckt. Da die gesamte Familie überstellt wird, wird im konkreten Fall keine Verletzung der GRC gesehen.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich nicht dargelegt.
Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG:Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG:
Gem. § 57 AsylG ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen. Wie von der Behörde richtigerweise festgestellt, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG schon am Umstand, dass sich die Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalten. Sie befinden sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens XXXX - XXXX und eine Einreise ins Bundesgebiet wurde ihnen nicht gestattet.Gem. Paragraph 57, AsylG ist bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen. Wie von der Behörde richtigerweise festgestellt, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 57, AsylG schon am Umstand, dass sich die Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalten. Sie befinden sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens römisch 40 - römisch 40 und eine Einreise ins Bundesgebiet wurde ihnen nicht gestattet.
Nach § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt, wie in den Beschwerden beantragt, in einer mündlichen Verhandlung mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt, wie in den Beschwerden beantragt, in einer mündlichen Verhandlung mit den Beschwerdeführern zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Mitgliedstaat, Zulassungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W153.2112605.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015