TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/29 I409 2109922-1

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Veröffentlicht am 29.08.2015
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Entscheidungsdatum

29.08.2015

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I409 2109922-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Juni 2015, Zl. 831148508, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Juni 2015, Zl. 831148508, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und 3 Z 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3, § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 3 Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 55 und Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 9. August 2013 unter Angabe des Namens "M. B." und dem Geburtsdatum "XXXX0" einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer damals an, dass er das Land aufgrund der Armut verlassen habe. Es gebe in der Heimat keine Arbeit und kein Geld.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. September 2013 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers aufgrund der Zuständigkeit Ungarns - ohne in die Sache einzutreten -gemäß "§ 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF", als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerdeführer gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG" aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß "§ 10 Absatz 4 AsylG" für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. September 2013 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers aufgrund der Zuständigkeit Ungarns - ohne in die Sache einzutreten -gemäß "§ 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF", als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerdeführer gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG" aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß "§ 10 Absatz 4 AsylG" für zulässig erklärt.

Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 14. November 2014 stellte der Beschwerdeführer unter Angabe des Namens "S. K." und des Geburtsdatums "28. September 1985" neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner am 30. Jänner 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Grund seines neuerlichen Asylantrages geltend, dass er bereits in Rumänien einen negativen Bescheid erhalten habe und er in Österreich bleiben wolle, weil das Leben hier so gut sei. Nach Rumänien könne er nicht zurück, da diese ihn nach Algerien zurückschicken würden. Die Frage, ob er Gründe habe, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, verneinte der Beschwerdeführer.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 24. Juni 2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt hingegen an, dass er von Terroristen verfolgt und von diesen mit dem Tod bedroht werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14. November 2014 gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG", als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Zudem wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Algerien zulässig sei. Gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14. November 2014 gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG", als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Zudem wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Algerien zulässig sei. Gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und daher auch erwerbsfähig; er verfügt in Österreich über keine privaten oder familiären Beziehungen. Seine Tochter und die Mutter seines Kindes halten sich in Griechenland auf. Eine sonstige wie auch immer geartete integrative Verfestigung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können allerdings nicht getroffen werden. Schließlich machte der Beschwerdeführer bislang unterschiedliche Angaben zu seiner Identität, ganz offensichtlich deshalb, um durch dieses Täuschungsverhalten seine Chancen auf einen Verbleib im Bundesgebiet zu erhöhen. Allein in Österreich trat der Beschwerdeführer unter zwei verschiedenen Identitäten auf, wobei er eine davon auch in Ungarn verwendete. Zwei weitere Identitäten benutzte er in Rumänien und der Bundesrepublik Deutschland.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 9. August 2013 ins österreichische Bundesgebiet ein und er wurde am 2. Dezember 2013 nach Ungarn rücküberstellt; zuletzt reiste er im Februar 2014 nach Österreich ein.

Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal von einem inländischen Strafgericht verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX November 2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 3 und 5 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Urteil des (teils versuchten) gewerbsmäßigen Handels mit Cannabiskraut und Kokain für schuldig erkannt. Das Strafgericht ging bei dieser Verurteilung von einer auffallenden und ungewöhnlichen "Unwerthöhe" aus, zumal der Beschwerdeführer vermehrt auch in der Nähe eines Kinderspielplatzes und in Anwesenheit von Kindern mit Suchtgift gehandelt habe.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 November 2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 3 und 5 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Urteil des (teils versuchten) gewerbsmäßigen Handels mit Cannabiskraut und Kokain für schuldig erkannt. Das Strafgericht ging bei dieser Verurteilung von einer auffallenden und ungewöhnlichen "Unwerthöhe" aus, zumal der Beschwerdeführer vermehrt auch in der Nähe eines Kinderspielplatzes und in Anwesenheit von Kindern mit Suchtgift gehandelt habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den "§§ 15, 269 Abs 1 StGB", des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den "§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 Z 4 StGB", des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den "§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB", des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach "§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG" sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach "§ 28 a Abs 1 fünfter Fall Abs 2 Z 3 SMG" zu einer unbedingten "Zusatz-Freiheitsstrafe" in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde (u.a.) für schuldig erkannt, seine Festnahme nach einem Scheinkauf von Suchtmitteln zu verhindern versucht und die einschreitenden Exekutivbeamten vorsätzlich am Körper verletzt zu haben; diese trugen Knochenbrüche, Prellungen und Schürfwunden und eine Rißquetschwunde davon. Weiters hat sich der Beschwerdeführer durch den gewerbsmäßigen Verkauf von Kokain und Cannabiskraut, wobei die Grenzmenge um das 15-fache überstiegen wurde, eine fortlaufende beträchtliche Einnahme zur Abdeckung seines Lebensunterhalts über zumindest einige Wochen zu verschafft.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den "§§ 15, 269 Absatz eins, StGB", des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den "§§ 83 Absatz eins, 84, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 4, StGB", des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den "§§ 83 Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB", des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach "§ 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG" sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach "§ 28 a Absatz eins, fünfter Fall Absatz 2, Ziffer 3, SMG" zu einer unbedingten "Zusatz-Freiheitsstrafe" in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde (u.a.) für schuldig erkannt, seine Festnahme nach einem Scheinkauf von Suchtmitteln zu verhindern versucht und die einschreitenden Exekutivbeamten vorsätzlich am Körper verletzt zu haben; diese trugen Knochenbrüche, Prellungen und Schürfwunden und eine Rißquetschwunde davon. Weiters hat sich der Beschwerdeführer durch den gewerbsmäßigen Verkauf von Kokain und Cannabiskraut, wobei die Grenzmenge um das 15-fache überstiegen wurde, eine fortlaufende beträchtliche Einnahme zur Abdeckung seines Lebensunterhalts über zumindest einige Wochen zu verschafft.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen wird der Beschwerdeführer in Algerien nicht von Terroristen bedroht. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Algerien bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Zur aktuellen Lage in Algerien werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

"Politische Lage

Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 5.2014). Damit ist die Unabhängigkeit der Legislative zugunsten des Präsidenten eingeschränkt (BS 2014). Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten (AA 5.2014).

Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Am 9.4.2009 wurde er für eine dritte Amtszeit wiedergewählt. Über 90 Prozent der Wähler stimmten für ihn; chancenreiche Gegenkandidaten gab es nicht. Die Wahlbeteiligung lag offiziellen Angaben zufolge bei fast 75 Prozent (AA 5.2014). Vom 27.4.2013 (Jeuneafrique 20.6.2013) bis 18.7.2013 (Jeuneafrique 13.9.2013; vgl. Reuters 11.9.2013) befand sich Staatspräsident Bouteflika nach einem Schlaganfall zur medizinischen Behandlung in Paris (Jeuneafrique 20.6.2013). Am 29.8.2013 erfolgte die Wahl von Amar Saidani, der dem Präsidenten nahesteht, zum Generalsekretär der Regierungspartei FLN (Front de Libération National). Des Weiteren reduzierte Bouteflika den Einfluss des mächtigen Geheimdienstes DRS (Département de renseignements et de sécurité). Schließlich kündigte er am 11.9.2013 die Neubesetzung der Posten des Innenministers und des Justizministers mit zweien seiner Vertrauensleute an (Jeuneafrique 13.9.2013; vgl. Reuters 11.9.2013). Auch der Posten des Außenministers wurde neu besetzt. Der Bouteflika nahestehende Premierminister Abdelmalek Sellal, der den Präsidenten während seiner Abwesenheit unterstützt hatte, blieb im Amt (Reuters 11.9.2013). Bei den Präsidentschaftswahlen am 17.4.2014 wurde der 77-jährige gesundheitlich angeschlagene Bouteflika mit über 81 Prozent in seinem Amt bestätigt. Der einzig ernsthafte Gegenkandidat Ali Benflis erzielte etwas mehr als 12 Prozent. Die offizielle Wahlbeteiligung lag bei 50,7 Prozent (AA 5.2014; vgl. Standard 23.4.2014). Die Oppositionsparteien hatten zum Boykott der Wahl aufgerufen. In der am 6.5.2014 ernannten neuen Regierung blieben die Schlüsselpositionen (Innen-, Verteidigungs-, Außen-, Justiz- und Energieminister) unverändert (AA 5.2014). Im kürzlich von der Leitung der Wahlkampagne Ali Benflis herausgegebenen "Weißbuch zur Wahlfälschung" werden Dokumente präsentiert, die der Verwaltung Wahlbetrug zu Gunsten Bouteflikas nachweisen (El Watan 30.9.2014).Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Am 9.4.2009 wurde er für eine dritte Amtszeit wiedergewählt. Über 90 Prozent der Wähler stimmten für ihn; chancenreiche Gegenkandidaten gab es nicht. Die Wahlbeteiligung lag offiziellen Angaben zufolge bei fast 75 Prozent (AA 5.2014). Vom 27.4.2013 (Jeuneafrique 20.6.2013) bis 18.7.2013 (Jeuneafrique 13.9.2013; vergleiche Reuters 11.9.2013) befand sich Staatspräsident Bouteflika nach einem Schlaganfall zur medizinischen Behandlung in Paris (Jeuneafrique 20.6.2013). Am 29.8.2013 erfolgte die Wahl von Amar Saidani, der dem Präsidenten nahesteht, zum Generalsekretär der Regierungspartei FLN (Front de Libération National). Des Weiteren reduzierte Bouteflika den Einfluss des mächtigen Geheimdienstes DRS (Département de renseignements et de sécurité). Schließlich kündigte er am 11.9.2013 die Neubesetzung der Posten des Innenministers und des Justizministers mit zweien seiner Vertrauensleute an (Jeuneafrique 13.9.2013; vergleiche Reuters 11.9.2013). Auch der Posten des Außenministers wurde neu besetzt. Der Bouteflika nahestehende Premierminister Abdelmalek Sellal, der den Präsidenten während seiner Abwesenheit unterstützt hatte, blieb im Amt (Reuters 11.9.2013). Bei den Präsidentschaftswahlen am 17.4.2014 wurde der 77-jährige gesundheitlich angeschlagene Bouteflika mit über 81 Prozent in seinem Amt bestätigt. Der einzig ernsthafte Gegenkandidat Ali Benflis erzielte etwas mehr als 12 Prozent. Die offizielle Wahlbeteiligung lag bei 50,7 Prozent (AA 5.2014; vergleiche Standard 23.4.2014). Die Oppositionsparteien hatten zum Boykott der Wahl aufgerufen. In der am 6.5.2014 ernannten neuen Regierung blieben die Schlüsselpositionen (Innen-, Verteidigungs-, Außen-, Justiz- und Energieminister) unverändert (AA 5.2014). Im kürzlich von der Leitung der Wahlkampagne Ali Benflis herausgegebenen "Weißbuch zur Wahlfälschung" werden Dokumente präsentiert, die der Verwaltung Wahlbetrug zu Gunsten Bouteflikas nachweisen (El Watan 30.9.2014).

Das Parlament ist in die Gesetzgebung wenig eingebunden, die meisten Gesetze werden mittels Präsidialdekret beschlossen. Seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung ist minimal. Die Veröffentlichung der Arbeit des Parlaments unterliegt staatlicher Kontrolle. Politische Parteien wurden erst 1988 zugelassen, die ersten Mehrparteienwahlen Ende 1991 aufgrund des sich abzeichnenden Wahlsiegs der radikal-integristischen Partei FIS von der Armee nach dem 1. Wahlgang abgebrochen. Algerien kennt in seiner Geschichte keinen freien Parlamentarismus. Politische Seilschaften und Machtkonstellationen äußern sich nicht vorrangig in Parteizugehörigkeit, sondern in regionalen, sozialen (v.a. Militärs/ Privatwirtschaft) und familiären Zugehörigkeiten (ÖB 2.2013).

Das Wahljahr 2012 brachte politische Reformen und eine klare politische Positionierung im demokratischen/laizistischen Lager. Die Parlamentswahlen am 10.5.2012, erstmals auch von der EU beobachtet, und die Gemeinderatswahlen am 29.11.2012 vergrößerten - entgegen dem Trend in der Region - die Zahl der Abgeordneten der Regierungsparteien FLN und RND (ÖB 2.2013). Islamistische Parteien überzeugten im Gegensatz zu anderen Ländern der Region nicht (BS 2014; vgl. ÖB 2.2013). Die Opposition sprach von Wahlbetrug (ÖB 2.2013).Das Wahljahr 2012 brachte politische Reformen und eine klare politische Positionierung im demokratischen/laizistischen Lager. Die Parlamentswahlen am 10.5.2012, erstmals auch von der EU beobachtet, und die Gemeinderatswahlen am 29.11.2012 vergrößerten - entgegen dem Trend in der Region - die Zahl der Abgeordneten der Regierungsparteien FLN und RND (ÖB 2.2013). Islamistische Parteien überzeugten im Gegensatz zu anderen Ländern der Region nicht (BS 2014; vergleiche ÖB 2.2013). Die Opposition sprach von Wahlbetrug (ÖB 2.2013).

Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin am 23.2.2011 den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert (AA 5.2014; vgl. BS 2014). Eine Reform der Verfassung wurde ebenfalls angekündigt, bislang aber noch nicht umgesetzt (AA 5.2014). Neue Gesetze bezüglich politischer und ziviler Freiheiten wurden kritisiert, weil sie grundlegende Rechte nicht schützten (FH 23.1.2014).Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin am 23.2.2011 den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert (AA 5.2014; vergleiche BS 2014). Eine Reform der Verfassung wurde ebenfalls angekündigt, bislang aber noch nicht umgesetzt (AA 5.2014). Neue Gesetze bezüglich politischer und ziviler Freiheiten wurden kritisiert, weil sie grundlegende Rechte nicht schützten (FH 23.1.2014).

Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Die Regierung hat den Ruf eine Politik der "geschlossenen Türen" zu praktizieren, die nur durch persönliche Verbindungen oder Gewalt geöffnet werden kann (BS 2014). Parlament und andere Institutionen sind bloß Fassade; die Macht liegt in der Hand einer obskuren Gruppe von Männern im Hintergrund. Parlament und Regierung sind eigentlich nur ausführende Organe. In Algerien trifft eine Gruppe der Mächtigen im Hintergrund, eine Gruppe aus verschiedenen Interessen, die Entscheidungen. Die algerische Verfassung, die nach dem Wahlsieg der Islamischen Heilsfront (FIS) und dem Militärputsch 1992 maßgeschneidert wurde, ermöglicht es dem Staatschef, eine Regierung trotz eines gegenteiligen Urnenganges im Amt zu lassen. Die Oppositionsparteien sind schwach. Zaghafte Ansätze zu einer Demokratiebewegung wie in den Nachbarländern Tunesien oder Marokko scheiterten kläglich an einem starken Polizeiaufgebot (Standard 3.7.2012).

Sicherheitslage

Seit Beginn 2011 kommt es landesweit zu Demonstrationen und zum Teil auch gewaltsamen Protesten (AA 1.10.2014). Landesweit kann es weiterhin zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 30.9.2014; vgl. BS 2014). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).Seit Beginn 2011 kommt es landesweit zu Demonstrationen und zum Teil auch gewaltsamen Protesten (AA 1.10.2014). Landesweit kann es weiterhin zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 30.9.2014; vergleiche BS 2014). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).

Die Sicherheitslage hat sich seit dem Bürgerkrieg in den 1990er Jahren dramatisch verbessert, aber der Terrorismus konnte nicht ausgemerzt werden. Die AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) und mit ihr in mehr oder minder engem Kontakt stehende Gruppen wie die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika) sind in Algerien und der Sahelregion aktiv. Die AQIM entstand durch den Anschluss der GSPC (Salafistische Gruppe für Predigt und Kampf) an Al-Qaida im Jahr 2006 und wurde im folgenden Jahr umbenannt. AQIM Attacken umfassten v.a. Angriffe auf Sicherheitskräfte, Bombenanschläge und Entführungen (CRS 18.11.2013). Seit die Sicherheitskräfte in den Städten nach einigen größeren Anschlägen in der Hauptstadt Algier im Jahr 2007 präsenter sind, operiert die AQIM v. a. in der nordöstlichen Region der Kabylei und im Süden an den Grenzen zur Sahelregion und in der Sahelregion außerhalb Algeriens (CRS 18.11.2013; vgl. AA 1.10.2014). Dort kommt es in den letzten Jahren immer wieder zu Terroranschlägen und Entführungen (AA 1.10.2014). Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen. Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQIM mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden (AA 31.1.2013).Die Sicherheitslage hat sich seit dem Bürgerkrieg in den 1990er Jahren dramatisch verbessert, aber der Terrorismus konnte nicht ausgemerzt werden. Die AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) und mit ihr in mehr oder minder engem Kontakt stehende Gruppen wie die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika) sind in Algerien und der Sahelregion aktiv. Die AQIM entstand durch den Anschluss der GSPC (Salafistische Gruppe für Predigt und Kampf) an Al-Qaida im Jahr 2006 und wurde im folgenden Jahr umbenannt. AQIM Attacken umfassten v.a. Angriffe auf Sicherheitskräfte, Bombenanschläge und Entführungen (CRS 18.11.2013). Seit die Sicherheitskräfte in den Städten nach einigen größeren Anschlägen in der Hauptstadt Algier im Jahr 2007 präsenter sind, operiert die AQIM v. a. in der nordöstlichen Region der Kabylei und im Süden an den Grenzen zur Sahelregion und in der Sahelregion außerhalb Algeriens (CRS 18.11.2013; vergleiche AA 1.10.2014). Dort kommt es in den letzten Jahren immer wieder zu Terroranschlägen und Entführungen (AA 1.10.2014). Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen. Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQIM mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden (AA 31.1.2013).

Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden (ÖB 2.2013; vgl. AA 31.1.2013). Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013 stellt eine ernsthafte Eskalation dar (ÖB 2.2013). Am 16.1.2013 kam es dort zu einer mehrtägigen Geiselnahme, bei der 37 Geiseln sowie 29 Angreifer bei der Befreiungsaktion der algerischen Armee einige Tage später zu Tode kamen. 700 Algerier und 100 ausländische Arbeiter überlebten. Beteiligt waren unter anderem Terroristen der MUJAO (Figaro 21.6.2013; vgl. Guardian 25.1.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Am 21.9.2014 wurde der französische Staatsbürger Hervé Gourdel von der Gruppe Dschund al Khilafa (Soldaten des Kalifats) entführt, die nach einer Aufforderung an die französische Regierung, die Luftschläge gegen die islamistische Terrorgruppe "Islamischer Staat" (IS) einzustellen [Video vom 23.9.2014], bereits am 24.9.2014 das Video seiner Enthauptung auf islamistischen Websites stellte. Dschund al Khilafa besteht aus ehemaligen Mitgliedern der AQIM, hatte sich zuletzt jedoch der IS zugewandt, die für ein "Kalifat" in Syrien und dem Irak kämpft (Tagesschau 24.9.2014; vgl. Euronews 30.9.2014).Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden (ÖB 2.2013; vergleiche AA 31.1.2013). Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013 stellt eine ernsthafte Eskalation dar (ÖB 2.2013). Am 16.1.2013 kam es dort zu einer mehrtägigen Geiselnahme, bei der 37 Geiseln sowie 29 Angreifer bei der Befreiungsaktion der algerischen Armee einige Tage später zu Tode kamen. 700 Algerier und 100 ausländische Arbeiter überlebten. Beteiligt waren unter anderem Terroristen der MUJAO (Figaro 21.6.2013; vergleiche Guardian 25.1.2013; vergleiche HRW 21.1.2014). Am 21.9.2014 wurde der französische Staatsbürger Hervé Gourdel von der Gruppe Dschund al Khilafa (Soldaten des Kalifats) entführt, die nach einer Aufforderung an die französische Regierung, die Luftschläge gegen die islamistische Terrorgruppe "Islamischer Staat" (IS) einzustellen [Video vom 23.9.2014], bereits am 24.9.2014 das Video seiner Enthauptung auf islamistischen Websites stellte. Dschund al Khilafa besteht aus ehemaligen Mitgliedern der AQIM, hatte sich zuletzt jedoch der IS zugewandt, die für ein "Kalifat" in Syrien und dem Irak kämpft (Tagesschau 24.9.2014; vergleiche Euronews 30.9.2014).

Während durch den Konflikt in Nordmali viele ausländische Djihadisten angezogen werden, gibt es zahlreiche junge Algerier, die sich kriminell-terroristischen Netzen anschließen.

Deradikalisierungsmaßnahmen greifen nicht. Terroristen können offenbar auf familiäre Netze und Sympathisanten zurückgreifen. Es gelingt nicht, Nischen des intoleranten religiösen Diskurses (zuletzt immer wieder FIS-Gründer Ali Belhadj) aufzulösen (ÖB 2.2013). Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014).

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist der Präsident oberstes Justizorgan (USDOS 27.2.2014) und die Exekutive schränkt die richterliche Unabhängigkeit ein (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). In der Praxis ist die Justiz nicht unabhängig sondern ist Beeinflussung und Korruption unterworfen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen. Der Präsident der Menschenrechtskommission, Farouk Ksentini, erklärte im Dezember 2012, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Algerien nicht gewährleistet sei (BS 2014).Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist der Präsident oberstes Justizorgan (USDOS 27.2.2014) und die Exekutive schränkt die richterliche Unabhängigkeit ein (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). In der Praxis ist die Justiz nicht unabhängig sondern ist Beeinflussung und Korruption unterworfen (USDOS 27.2.2014; vergleiche AA 31.1.2013). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 27.2.2014; vergleiche BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen. Der Präsident der Menschenrechtskommission, Farouk Ksentini, erklärte im Dezember 2012, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Algerien nicht gewährleistet sei (BS 2014).

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 27.2.2014).Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 27.2.2014; vergleiche AA 31.1.2013). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 27.2.2014).

Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 31.1.2013).

Sicherheitsbehörden

Die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze liegt bei der 60.000 Mann starken Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht und Exekutivfunktionen außerhalb städtischer Gegenden versieht, sowie der 130.000 Mann starken nationalen Polizei, die dem Innenministerium untersteht. Der militärische Nachrichtendienst DRS untersteht dem Verteidigungsministerium, ist für die innere Sicherheit zuständig und übt in Fällen von Terrorismus und Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, polizeiähnliche Funktionen aus (USDOS 27.2.2014).

Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Präsident Bouteflika hält gutes Einvernehmen mit der Nationalen Volksarmee und dem militärischen Sicherheitsdienst (DRS). Diese bleiben unantastbar, ihre Position im Staat ist allgegenwärtig und unausgesprochen. Das Militär und der Sicherheitsapparat sind ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, zahlreiche interne Interessen scheinen dort zu liegen. Auch wichtige politische Weichenstellungen unterliegen deren Einfluss (ÖB 2.2013).Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 27.2.2014; vergleiche HRW 21.1.2014). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Präsident Bouteflika hält gutes Einvernehmen mit der Nationalen Volksarmee und dem militärischen Sicherheitsdienst (DRS). Diese bleiben unantastbar, ihre Position im Staat ist allgegenwärtig und unausgesprochen. Das Militär und der Sicherheitsapparat sind ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, zahlreiche interne Interessen scheinen dort zu liegen. Auch wichtige politische Weichenstellungen unterliegen deren Einfluss (ÖB 2.2013).

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013).Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (USDOS 27.2.2014; vergleiche AA 31.1.2013).

Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt weiterhin zu Folterungen in den Haftanstalten. Gemäß algerischem Gesetz muss bei Verdacht auf Folter der Fall medizinisch untersucht werden. Das Problem ist, dass die hinzugezogenen Ärzte vom Staat bezahlt sind und deshalb nicht eine unabhängige Untersuchung, sondern ein bezahltes Gutachten abliefern. Folter wird vor allem in der Untersuchungshaft angewendet. Die gefolterten Personen haben Angst, öffentlich zu bestätigen, dass sie gefoltert wurden. Wenn Menschenrechtsorganisationen eine Pressekonferenz veranstalten, bleiben die gefolterten Personen oft der Veranstaltung fern (BAA 2.2013).Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 31.1.2013; vergleiche USDOS 27.2.2014). Es kommt weiterhin zu Folterungen in den Haftanstalten. Gemäß algerischem Gesetz muss bei Verdacht auf Folter der Fall medizinisch untersucht werden. Das Problem ist, dass die hinzugezogenen Ärzte vom Staat bezahlt sind und deshalb nicht eine unabhängige Untersuchung, sondern ein bezahltes Gutachten abliefern. Folter wird vor allem in der Untersuchungshaft angewendet. Die gefolterten Personen haben Angst, öffentlich zu bestätigen, dass sie gefoltert wurden. Wenn Menschenrechtsorganisationen eine Pressekonferenz veranstalten, bleiben die gefolterten Personen oft der Veranstaltung fern (BAA 2.2013).

Amnesty International hält die Aussage aufrecht, dass algerische Sicherheitskräfte inoffizielle Haftanstalten betreiben, in denen Insassen der Gefahr von Folter oder anderen Misshandlungen ausgesetzt sind (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 6.2014).Amnesty International hält die Aussage aufrecht, dass algerische Sicherheitskräfte inoffizielle Haftanstalten betreiben, in denen Insassen der Gefahr von Folter oder anderen Misshandlungen ausgesetzt sind (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 6.2014).

Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren, und einige Personen, jedoch keine Angehörigen der Sicherheitskräfte, wurden im Jahr 2013 angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein Problem bleibt (USDOS 27.2.2014).

Korruption

Ein hohes Korruptionsniveau prägt Algeriens öffentlichen Sektor und die Wirtschaft (FH 23.1.2014). Gesetzlich sind bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen. Daten der Weltbank bestätigen, dass im Bereich der Korruption ein Problem besteht. Das dem Finanzministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption nahm im Mai 2013 seine Arbeit auf. Gesetzlich ist es gewählten Vertretern und hohen Beamten nicht vorgeschrieben, ihr Vermögen offenzulegen. Präsidentielle Dekrete aus dem Jahr 2006 verpflichten hochrangige Regierungsbeamte zu anderen finanziellen Offenlegungen (USDOS 27.2.2014). Die Dekrete regten auch die Schaffung einer Antikorruptionsbehörde an, die am Jahresende 2011 gebildet wurde (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu reduzieren. Korruption bleibt dennoch ein massives Problem. Öffentlich Bedienstete und Politiker wurden in der Vergangenheit wegen Korruption nur selten zur Verantwortung gezogen (BS 2014). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2013 liegt Algerien auf Platz 94 von 175 (TI 2013).Ein hohes Korruptionsniveau prägt Algeriens öffentlichen Sektor und die Wirtschaft (FH 23.1.2014). Gesetzlich sind bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen. Daten der Weltbank bestätigen, dass im Bereich der Korruption ein Problem besteht. Das dem Finanzministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption nahm im Mai 2013 seine Arbeit auf. Gesetzlich ist es gewählten Vertretern und hohen Beamten nicht vorgeschrieben, ihr Vermögen offenzulegen. Präsidentielle Dekrete aus dem Jahr 2006 verpflichten hochrangige Regierungsbeamte zu anderen finanziellen Offenlegungen (USDOS 27.2.2014). Die Dekrete regten auch die Schaffung einer Antikorruptionsbehörde an, die am Jahresende 2011 gebildet wurde (USDOS 27.2.2014; vergleiche BS 2014). Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu reduzieren. Korruption bleibt dennoch ein massives Problem. Öffentlich Bedienstete und Politiker wurden in der Vergangenheit wegen Korruption nur selten zur Verantwortung gezogen (BS 2014). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2013 liegt Algerien auf Platz 94 von 175 (TI 2013).

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren (USDOS 27.2.2014). Im Jahr 2012 waren in Algerien mehr als 93.000 Vereinigungen beim Innenministerium und bei lokalen Behörden offiziell registriert. Das ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region die bei weitem höchste Anzahl. Soziale Interessen werden immer mehr von Vereinigungen und NGOs denn von Parteien vertreten. Einige Organisationen und Netzwerke, wie etwa das Wassila Netzwerk (Frauenrechte), das Nada Netzwerk (Kinderrechte) und die Fédération Algérienne des Personnes Handicapés (FAPH) sind zur Mobilisierung und Lobbying auf nationalem Level fähig (BS 2014). Einige größere Organisationen, hier ist z.B. SOS Disparu zu nennen, wurden bis Jahresende 2013 von der Regierung nicht anerkannt, aber toleriert. Während des Jahres 2013 beschwerte sich keine Menschenrechtsorganisation über Überwachung seitens staatlicher Behörden oder Infiltration durch die Regierung. Die aktivste unabhängige Menschenrechtsgruppe ist die Ligue Algérienne pour la Défense des Droits de l'Homme (LADDH), eine rechtmäßig anerkannte NGO mit Mitgliedern im ganzen Land und unabhängiger Finanzierung. Die kleinere Algerische Liga für Menschenrechte wurde anerkannt und Mitglieder im ganzen Land befassen sich mit Einzelfällen (USDOS 27.2.2014).

Der algerische Staat "klont" international anerkannte NGOs durch Gründung einer Organisation mit ähnlich lautendem Namen. Die so entstandenen Organisationen werden als "Organisations veritables gouvernementales" (OVG) bezeichnet. Ein Beispiel wäre die LADDH, die als "Ligue Algérienne des Droits de l'Homme" (LADH) neu gegründet wurde. Allerdings ist nur die LADDH anerkanntes Mitglied der "Fédération internationale des ligues des droits de l'Homme" (FIDH) (BAA 2.2013).

Allgemeine Menschenrechtslage

Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort. NGOs kritisieren insbesondere Einschränkungen bei der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Aufklärung des Schicksals der in den 1990er Jahren verschwundenen Personen bleibt ein Thema (AA 5.2014). Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014), mangelnde Unabhängigkeit der Justiz sowie übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Frauen sind Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt, und die Regierung hält Einschränkungen der Arbeiterrechte aufrecht. Straffreiheit bleibt ein Problem. Die Regierung stellt nicht immer öffentliche Informationen über die Maßnahmen gegen Polizeibeamte und Sicherheitskräfte zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort. NGOs kritisieren insbesondere Einschränkungen bei der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Aufklärung des Schicksals der in den 1990er Jahren verschwundenen Personen bleibt ein Thema (AA 5.2014). Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 19.4.2013; vergleiche HRW 21.1.2014), mangelnde Unabhängigkeit der Justiz sowie übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Frauen sind Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt, und die Regierung hält Einschränkungen der Arbeiterrechte aufrecht. Straffreiheit bleibt ein Problem. Die Regierung stellt nicht immer öffentliche Informationen über die Maßnahmen gegen Polizeibeamte und Sicherheitskräfte zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen üblicherweise nicht internationalen Standards (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur ca. 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 31.1.2013). Die Regierung erlaubt dem IKRK und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigert den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren (USDOS 27.2.2014).Die Haftbedingungen entsprechen üblicherweise nicht internationalen Standards (USDOS 27.2.2014; vergleiche AA 31.1.2013). In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur ca. 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 31.1.2013). Die Regierung erlaubt dem IKRK und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigert den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren (USDOS 27.2.2014).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Während der Großteil der Bürger sowohl im Landesinneren als auch ins Ausland ohne größere Behinderungen durch die Regierung reisen können, so überwachen die Behörden die Bewegungen von Terrorverdächtigen strikt (FH 23.1.2014). Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht. Touristische Reisen zwischen den südlichen Städten Djanet und Tamanrasset sind aufgrund der Gefahr von Terrorismus verboten (USDOS 27.2.2014). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen. Verheirateten Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 27.2.2014).Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Während der Großteil der Bürger sowohl im Landesinneren als auch ins Ausland ohne größere Behinderungen durch die Regierung reisen können, so überwachen die Behörden die Bewegungen von Terrorverdächtigen strikt (FH 23.1.2014). Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht. Touristische Reisen zwischen den südlichen Städten Djanet und Tamanrasset sind aufgrund der Gefahr von Terrorismus verboten (USDOS 27.2.2014). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (FH 23.1.2014; vergleiche USDOS 27.2.2014). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen. Verheirateten Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 27.2.2014).

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Regierung kooperiert üblicherweise mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber und staatenlosen Personen (USDOS 27.2.2014).

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen mittlerweile unbefristet. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 31.1.2013).

Bestimmend für die algerische Wirtschaft sind Förderung und Export von Erdöl und Erdgas. Der Erlös aus dem Energieexport steht gegenwärtig für rund 98 Prozent der Deviseneinnahmen. Vor dem Hintergrund hoher Ölpreise verzeichnet Algerien seit Jahren gute makroökonomische Daten. Das Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren kontinuierlich (AA 4.2014; vgl. CRS 18.11.2013), im Jahr 2012 um geschätzte 3,3 Prozent, die Schätzung des IWF (Internationaler Währungsfonds) für 2013 lautet 2,7 Prozent, für 2014 4,3 Prozent (AA 4.2014). Chronische sozioökonomische Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit, vor allem für Universitätsabsolventen, unangemessene Wohnsituation, mangelnde medizinische Versorgung und Infrastruktur, Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin. Diese Bedingungen haben zu Protesten, unter anderen auch gewerkschaftlichen, geführt und sind Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor (CRS 18.11.2013). Der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor trägt nur rund 3 Prozent zur Beschäftigung bei. Erklärtes Ziel der Regierung ist daher die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung im Nicht-Öl-Bereich. Hierfür sind grundlegende Strukturreformen erforderlich (AA 4.2014). Die Arbeitslosenquote lag in den Jahren 2012 und 2013 bei schätzungsweise 10 Prozent und soll in diesem Jahr auf 9,8 Prozent absinken. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit dem Jahr 2000, in welchem die Arbeitslosenquote bei 30 Prozent lag, scheint beachtlich, ist aber maßgeblich auf eine Reihe staatlicher Programme und die Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor zurückzuführen. Die Jugendarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2013 nach offiziellen Angaben 24,8 Prozent (AA 4.2014).Bestimmend für die algerische Wirtschaft sind Förderung und Export von Erdöl und Erdgas. Der Erlös aus dem Energieexport steht gegenwärtig für rund 98 Prozent der Deviseneinnahmen. Vor dem Hintergrund hoher Ölpreise verzeichnet Algerien seit Jahren gute makroökonomische Daten. Das Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren kontinuierlich (AA 4.2014; vergleiche CRS 18.11.2013), im Jahr 2012 um geschätzte 3,3 Prozent, die Schätzung des IWF (Internationaler Währungsfonds) für 2013 lautet 2,7 Prozent, für 2014 4,3 Prozent (AA 4.2014). Chronische sozioökonomische Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit, vor allem für Universitätsabsolventen, unangemessene Wohnsituation, mangelnde medizinische Versorgung und Infrastruktur, Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin. Diese Bedingungen haben zu Protesten, unter anderen auch gewerkschaftlichen, geführt und sind Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor (CRS 18.11.2013). Der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor trägt nur rund 3 Prozent zur Beschäftigung bei. Erklärtes Ziel der Regierung ist daher die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung im Nicht-Öl-Bereich. Hierfür sind grundlegende Strukturreformen erforderlich (AA 4.2014). Die Arbeitslosenquote lag in den Jahren 2012 und 2013 bei schätzungsweise 10 Prozent und soll in diesem Jahr auf 9,8 Prozent absinken. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit dem Jahr 2000, in welchem die Arbeitslosenquote bei 30 Prozent lag, scheint beachtlich, ist aber maßgeblich auf eine Reihe staatlicher Programme und die Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor zurückzuführen. Die Jugendarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2013 nach offiziellen Angaben 24,8 Prozent (AA 4.2014).

Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (zB http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft sind in staatlicher Hand. Der Botschaft ist ein Fall bekannt, in denen ein politisch nicht mehr genehmer Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz gedrängt wurde. Soziale Spannungen verdeutlichen die aufgestaute Unzufriedenheit und entladen sich täglich, auch gewaltsam (z.B. Fußballspiele). Anspruchsvolle Regierungspläne versuchen, den strukturellen Defiziten von Staat und Wirtschaft entgegenzuwirken. Die Sozialleistungen des Staates sind beträchtlich, insbesondere bei Wohnraumbeschaffung, Sozialversicherung und Preisstabilisierungen. Gegen die Perspektivenlosigkeit der Jugend hilft das wenig. 35 Prozent der Bevölkerung finden keine geregelte Arbeit, individuelle Freiheiten sind eingeschränkt, Europa ist nahe (ÖB 2.2013).

Laut einer befragten Quelle beträgt das Durchschnittsgehalt in Algerien 100 bis 150 Euro pro Monat. Nachdem das Mindesteinkommen im Jänner 2012 auf 18.000 DA gehoben wurde, beträgt ein Durchschnittsgehalt laut Schätzung einer anderen Quelle 200 Euro oder ein wenig mehr. Laut einer anderen befragten Quelle zahlt der Staat ein Jahr lang das Gehalt von neuen Universitätsabsolventen. Aber da die Firmen so von kostenlosen Arbeitskräften profitieren, entlassen sie die Universitätsabsolventen nach Ende des kostenlosen Arbeitsjahres, um stattdessen die nächsten kostenlosen Jungakademiker für ein Jahr aufzunehmen (BAA 2.2013).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 31.1.2013). Eine befragte Quelle attestiert der Gesundheitsversorgung sehr große Fortschritte außer im Süden Algeriens, wo die Bevölkerung verstreut lebt, und es schwierig ist, Ärzte zu finden, die bereit sind, dort zu arbeiten. Die medizinische Versorgungslage ist vor allem ein Problem im Hochplateau und im Süden. Die angebotene Behandlung ist im Prinzip gut. Aber es gibt zu viele Patienten pro Arzt, so dass die Qualität der Behandlung wegen des Zeitmangels leidet. Die Behandlung bzw. Versorgung nach Operationen ist jedoch mittelmäßig, weshalb die Menschen private Behandlungen suchen. Die Patienten in Spitälern müssen von ihren Angehörigen gepflegt und mit Essen versorgt werden, denn das Essen ist oft nicht mehr für den Verzehr geeignet. Die hygienischen Zustände sind problematisch, und Versorgungslage und Hygiene sind teilweise so schlimm wie im subsaharischen Afrika. Ärzte versuchen grundsätzlich ihr Bestes zu geben, aber setzen sich mit ihren Anweisungen nicht durch. Die Angehörigen fahren teilweise von Spital zu Spital, bis die Kranken aufgenommen werden. Bei Behandlungen im privaten Gesundheitssektor bewegt man sich im rechtsfreien Raum. Patienten haben im Fall von Kunstfehlern etc. keinerlei Rechte. Am besten funktionieren die Militärspitäler und nicht die öffentlichen Unikliniken oder die Privatspitäler (BAA 2.2013).

Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.6.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt (AA 31.1.2013). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.6.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Artikel eins,). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt (AA 31.1.2013). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).

Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 2.2013). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 31.1.2013).

Behandlung nach Rückkehr

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, über den Seeweg ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis. 1 algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 2.2013; vgl. SGG k.D.). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG k.D.). In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. "Harraga" oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu (AA 31.1.2013).Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, über den Seeweg ist gesetzlich verboten (Artikel 175, bis. 1 algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 2.2013; vergleiche SGG k.D.). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG k.D.). In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. "Harraga" oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu (AA 31.1.2013).

Der Staat schaut sehr genau, welche Personen nach Algerien zurückkehren. Abgeschobene Personen werden 24 Stunden lang festgehalten, weil Algerien den Grund für die Ausweisung in Erfahrung bringen möchte. Die EU will das Problem der illegalen Migration an der Wurzel unterbinden. Deshalb hat Algerien das Harraga-Gesetz geschaffen und wendet es auch an: Laut einer befragten Quelle gibt es Verurteilungen und Haftstrafen, laut einer anderen "stören" die "Harragas" zwar, aber der Quelle waren keine Fälle einer Umsetzung des Auswanderungsgesetzes bekannt. Das Gesetz dient eher zur Abschreckung. Eine andere Quelle betont jedoch, dass tatsächlich "Harragas" wegen illegaler Ausreise und aufgrund des Besitzes von Devisen verhaftet werden. Normalerweise werden die gefassten Emigranten zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (BAA 2.2013).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten, es ist aber durchaus möglich, dass unter den einigen 10.000 in Algerien angemeldeten Vereinen, die meisten davon Wohltätigkeitsvereine, solche Unterstützung geleistet wird. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000 Euro) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMeiA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit Algerien verankern, Algerien verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems. Die Frage wird derzeit nicht aktiv weiterbetrieben (ÖB 2.2013)."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Algerien mit Stand Jänner 2015.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer seine Identität gegenüber den österreichischen Behörden verschleierte, steht diese nicht fest. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich, Rumänien, Ungarn und der Bundesrepublik unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, stützt sich auf die Auskunft des ungarischen Innenministeriums vom 8. April 2015.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal rechtkräftig von inländischen Strafgerichten verurteilt wurde, ergibt sich aus den betreffenden Strafurteilen.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in verschiedenen europäischen Ländern unter unterschiedlichen Identitäten aufgetreten ist.

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeigt eindrücklich, dass er nicht davor zurückschreckt, in Täuschungsabsicht falsche Angaben zu machen, sofern dies für ihn vorteilhaft zu sein scheint.

1.2. Vor diesem Hintergrund ist auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig zu qualifizieren:

Zu seinem ersten Asylantrag vom 9. August 2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er "das Land aufgrund der Armut verlassen" habe. Es gebe "in der Heimat keine Arbeit und kein Geld".

Seinen zweiten Asylantrag vom 14. November 2014, den der Beschwerdeführer übrigens während seiner Anhaltung in Strafhaft stellte, begründete er zunächst damit, dass er bereits in Rumänien einen negativen Bescheid erhalten habe und er in Österreich bleiben wolle, weil das Leben hier so gut sei. Nach Rumänien könne er nicht zurück, da diese ihn nach Algerien zurückschicken würden. Das Vorliegen neuer Fluchtgründe, die im bereits rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren nicht berücksichtigt worden seien, verneinte der Beschwerdeführer dezidiert.

Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 24. Juni 2015 erklärte der Beschwerdeführer schließlich, von Terroristen verfolgt und von diesen mit dem Tod bedroht zu werden.

Schon aufgrund dieser Widersprüche und der Steigerung seines Fluchtvorbringens in seinem - zweiten - Asylverfahren ist dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 3 Abs. 1 und 3 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:1. Paragraph 3, Absatz eins und 3 Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 55 und Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. ... .

(4) ...

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ... ,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) ...

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) ...

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ...

2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:2. Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) ...

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...Paragraph 52, (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) ...".

3.2.2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides):

1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).

2.1. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er in Algerien von Terroristen bedroht werde.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Unschlüssigkeit und Widersprüchlichkeit von wesentlichen Teilen seines Vorbringens die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Eine darüber hinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

2.2. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt - vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderberichte über Algerien - aber auch aus folgenden Gründen nicht die Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz:

Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Algerien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen.

Außerdem ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gerichtsbekannt, dass in Algerien grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Algeriens Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon allein aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Algerien kommend illegal nach Österreich einzureisen.Außerdem ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gerichtsbekannt, dass in Algerien grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Algeriens Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon allein aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Algerien kommend illegal nach Österreich einzureisen.

3. Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.3. Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):3.2.3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides):

1. Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie bereits unter Punkt

3.2.2. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

2.1. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Auch vor seiner Ausreise aus Algerien war er imstande, seinen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße zu bestreiten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer dies nicht auch nach seiner Rückkehr können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.2.1. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Auch vor seiner Ausreise aus Algerien war er imstande, seinen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße zu bestreiten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer dies nicht auch nach seiner Rückkehr können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

2.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.2.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

3. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.3. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2.4. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):3.2.4. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

1.1 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe liegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.1.1 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe liegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

1.2. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht erfüllt.1.2. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht erfüllt.

1.3. Weiters ist zu prüfen, ob nicht eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 erteilt werden kann. Eine solche wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.1.3. Weiters ist zu prüfen, ob nicht eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 erteilt werden kann. Eine solche wäre gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Dies ist - wie unten unter Punkt 3.2.5. dargelegt wird - vorliegend nicht der Fall.

2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):3.2.5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):

1.1. Der Beschwerdeführer ist - allseits unbestritten - nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Da mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, hat sie ihre Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.1.1. Der Beschwerdeführer ist - allseits unbestritten - nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Da mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, hat sie ihre Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

1.2. Zur Feststellung der belangten Behörde, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), genügt es, auf die Ausführungen zu Punkt 3.2.3. zu verweisen. Dort wird dargelegt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen zu Recht abgewiesen wurde.1.2. Zur Feststellung der belangten Behörde, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, nach Algerien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), genügt es, auf die Ausführungen zu Punkt 3.2.3. zu verweisen. Dort wird dargelegt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen zu Recht abgewiesen wurde.

Dazu kommt, dass einer Abschiebung nach Algerien auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

1.3. In Ermangelung eines iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers ist nach § 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz lediglich zu prüfen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist, weil dieser Eingriff in das Privatleben, das aus seinem knapp zweijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet resultiert, zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.1.3. In Ermangelung eines iSd Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz lediglich zu prüfen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist, weil dieser Eingriff in das Privatleben, das aus seinem knapp zweijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet resultiert, zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten besteht daran kein Zweifel.

So ging das Landesgericht Wiener Neustadt in seinem Urteil vom 14. November 2014 von einer auffallenden und ungewöhnlichen "Unwerthöhe" aus, zumal der Beschwerdeführer vermehrt auch in der Nähe eines Kinderspielplatzes und in Anwesenheit von Kindern mit Suchtgift gehandelt habe. Dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18. Juni 2015 liegt (u.a.) zugrunde, dass der Beschwerdeführer, um seine Festnahme zu verhindern, die einschreitenden Exekutivbeamten vorsätzlich am Körper verletzt hat; diese trugen Knochenbrüche, Prellungen und Schürfwunden und eine Rißquetschwunde davon. Weiters hat sich der Beschwerdeführer durch den gewerbsmäßigen Verkauf von Kokain und Cannabiskraut, wobei die Grenzmenge um das 15-fache überstiegen wurde, eine fortlaufende beträchtliche Einnahme zur Abdeckung seines Lebensunterhalts über zumindest einige Wochen zu verschafft.

Diese Verurteilungen des Beschwerdeführers zeigen zunächst, dass er nicht davor zurückscheute, nur wenige Wochen nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich sofort mit dem gewerbsmäßigen Handel von Cannabiskraut und Kokain zu beginnen. Überdies stellte die ihm von verkaufte Suchtgiftmenge das 15-fache einer "großen Menge" iSd § 28 Abs. 6 SMG dar, die an sich schon geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Darüber hinaus bedeutet die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich eine fortlaufende Einnahme durch den Handel mit Drogen zu sichern, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164).Diese Verurteilungen des Beschwerdeführers zeigen zunächst, dass er nicht davor zurückscheute, nur wenige Wochen nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich sofort mit dem gewerbsmäßigen Handel von Cannabiskraut und Kokain zu beginnen. Überdies stellte die ihm von verkaufte Suchtgiftmenge das 15-fache einer "großen Menge" iSd Paragraph 28, Absatz 6, SMG dar, die an sich schon geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Darüber hinaus bedeutet die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich eine fortlaufende Einnahme durch den Handel mit Drogen zu sichern, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164).

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm vor allem eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.

Letztlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich, Rumänien, Ungarn und der Bundesrepublik Deutschland unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, um seine Chancen auf die Gewährung von Asyl zu erhöhen und um zugleich seine Außerlandesbringung zu erschweren oder gar zu verhindern. Dieses offenkundig rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers ist ebenfalls zu seinen Lasten zu berücksichtigen und schmälert das Gewicht seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität, das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt, das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität, das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt, das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Bei der Abwägung seiner Interessen mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem anderen ins Gewicht, dass er durch sein Gesamtfehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist dringend geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten im Bundesgebiet abzuhalten. Daher wird die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer umgehend aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu treffen haben.

2. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.2. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2.6. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, vierter Spruchteil):3.2.6. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides, vierter Spruchteil):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, wobei der Beschwerdeführer ohnehin bis voraussichtlich 13. Juni 2018 in Strafhaft angehalten werden wird.

3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts des Umstandes, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht bestreitet, sondern lediglich seinen behaupteten Fluchtgrund wiederholt, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.Angesichts des Umstandes, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht bestreitet, sondern lediglich seinen behaupteten Fluchtgrund wiederholt, ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non
refoulement, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung,
Terror

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:I409.2109922.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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