TE Bvwg Erkenntnis 2015/9/10 L514 2112730-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2015
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Entscheidungsdatum

10.09.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z3
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Spruch

L514 2112730-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wegen der am XXXX 2015 erfolgten Abschiebung nach Ungarn wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wegen der am römisch 40 2015 erfolgten Abschiebung nach Ungarn wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, wurde am 08.06.2014 im Bundesgebiet aufgegriffen und in der Folge festgenommen. Trotz mehrmaliger Nachfrage stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG und Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3. Am 10.06.2015 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gestützt auf den EURODAC-Treffer, in dem es um eine dringende Antwort wegen der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Am 11.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe betreffend Ungarn, am 12.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Länderberichten zu Ungarn eingeräumt. Am 18.06.2015 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, weshalb er am 19.06.2015 in das Polizeianhaltezentrum Hernals überstellt wurde; danach beendete der Beschwerdeführer den Hungerstreik. Am 22.06.2015 wiederrief der Beschwerdeführer sein Gesuch um Rückkehrhilfe betreffend Ungarn. Am 26.06.2015 teilte Österreich Ungern mit, dass es in Folge Verfristung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe.

4. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2015, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.4. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2015, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung zugestellt, mit welcher sein Rechtsberater im Schubhaftverfahren auch zum Rechtsberater im Verfahren betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung bestellt wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und er erwuchs er am 15.07.2015 in Rechtskraft.

5. Mit Schriftsatz vom 09.07.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht und beim BFA am 10.07.2015, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen "den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft".

Das Bundesamt legte am 10.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Akten vor, erstattete keine Stellungnahme, führt aber aus, dass der Beschwerdeführer der Polizei gegenüber die Identität XXXX genannt habe, sich nicht mehr im Hungerstreik befinde und keine Beschwerde gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung aktenkundig sei. Einer der Fahrzeuginsassen sei nach Drohung mit Selbstmord enthaftet worden, daraufhin sei er untergetaucht. Danach hätten die übrigen Passagiere mit Hungerstreik gedroht und seien nach XXXX überstellt worden. Den Antrag auf internationalen Schutz habe nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Vertreter gestellt; dies sei aber nach dem Asylgesetz nicht zulässig, weshalb der Beschwerdeführer nicht Asylwerber sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers, zB die Zurückziehung seines Antrags auf Rückkehrhilfe, sowie seine Angaben in der Einvernahme würden belegen, dass er mit allen Mitteln aus der Schubhaft entlassen und unrechtmäßig nach Deutschland weiterreisen wolle. Einer Überstellung nach Ungarn sollten keinerlei Hindernisse entgegenstehen, Überstellungen nach Ungarn fänden wie gehabt und ohne Probleme statt.Das Bundesamt legte am 10.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Akten vor, erstattete keine Stellungnahme, führt aber aus, dass der Beschwerdeführer der Polizei gegenüber die Identität römisch 40 genannt habe, sich nicht mehr im Hungerstreik befinde und keine Beschwerde gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung aktenkundig sei. Einer der Fahrzeuginsassen sei nach Drohung mit Selbstmord enthaftet worden, daraufhin sei er untergetaucht. Danach hätten die übrigen Passagiere mit Hungerstreik gedroht und seien nach römisch 40 überstellt worden. Den Antrag auf internationalen Schutz habe nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Vertreter gestellt; dies sei aber nach dem Asylgesetz nicht zulässig, weshalb der Beschwerdeführer nicht Asylwerber sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers, zB die Zurückziehung seines Antrags auf Rückkehrhilfe, sowie seine Angaben in der Einvernahme würden belegen, dass er mit allen Mitteln aus der Schubhaft entlassen und unrechtmäßig nach Deutschland weiterreisen wolle. Einer Überstellung nach Ungarn sollten keinerlei Hindernisse entgegenstehen, Überstellungen nach Ungarn fänden wie gehabt und ohne Probleme statt.

Am 13.07.2015 wurde der Beschwerdeführer zur fraglichen Antragstellung auf internationalen Schutz befragt. Er gab dabei an, dass er in Österreich kein Asyl wolle.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015, W112 2110339-1/9E, wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 Z 3, 6 lit. b, c und Z 9 FPG-DVO festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015, W112 2110339-1/9E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, Artikel 28, Dublin-III-VO, Paragraph 76, Absatz eins, FPG und Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 3, 6, Litera b, c und Ziffer 9, FPG-DVO festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.07.2015 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

6. Am XXXX 2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben und kam es im Rahmen der Abschiebung zu keinerlei Vorfällen.6. Am römisch 40 2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben und kam es im Rahmen der Abschiebung zu keinerlei Vorfällen.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2015 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde gegen die Abschiebung nach Ungarn erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wiederholt den Willen dargelegt habe, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Am 08.07.2015 habe es dazu auch eine Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters gegeben. Das BFA habe jedoch den Antrag offenbar nie registriert.

Durch die Asylantragstellung sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abschiebung ein Asylwerber gewesen. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass sich die Behörden geweigert hätten, den Antrag zu registrieren und zu bearbeiten. Aus diesem Grund entbehre die Abschiebung nach Ungarn jeglicher gesetzlichen Grundlage.

Des Weiteren wurden neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung der Ersatz der Verfahrenskosten und die Befreiung von den Eingabegebühren beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG und Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015, W112 2110339-1/9E, wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 Z 3, 6 lit. b, c und Z 9 FPG-DVO festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015, W112 2110339-1/9E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, Artikel 28, Dublin-III-VO, Paragraph 76, Absatz eins, FPG und Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 3, 6, Litera b, c und Ziffer 9, FPG-DVO festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.07.2015 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2015, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2015, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs er am 15.07.2015 in Rechtskraft.

Gegen den Beschwerdeführer liegt daher eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vor.

1.3. Der Beschwerdeführer befand sich ab XXXX 2015 in Schubhaft und wurde am XXXX 2015 in Anwendung der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt.1.3. Der Beschwerdeführer befand sich ab römisch 40 2015 in Schubhaft und wurde am römisch 40 2015 in Anwendung der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt.

1.4. Der Beschwerdeführer stellte während seiner Anhaltung keinen Antrag auf internationalen Schutz.

1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden ist.1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Die Feststellung, dass die Ausweisung durch Zustellung durch Hinterlegung rechtskräftig geworden ist, ergibt sich aus der Zustellverfügung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus der Aktenlage und den Einvernahmeprotokollen, in denen kein solcher Antrag dokumentiert wird.

Das BFA legte am 10.07.2015 im Rahmen des Schubhaftverfahrens die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor und führt bereits damals aus, dass den Antrag auf internationalen Schutz nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Vertreter gestellt habe; dies sei aber nach dem Asylgesetz nicht zulässig, weshalb der Beschwerdeführer nicht Asylwerber sei. Am 13.07.2015 wurde der Beschwerdeführer zur fraglichen Asylantragstellung neuerlich befragt. Er gab dabei an, dass er in Österreich kein Asyl wolle.

Mangels substantiierten Ausführungen in der Beschwerde kann kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer die protokollierten Aussagen tatsächlich so erstattet hat, wie sie niederschriftlich festgehalten wurden; die unvollständige oder unrichtige Protokollierung wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt.

Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer spreche Kurdisch, er verstehe nur ein wenig Arabisch und habe daher nie verstanden, was mit ihm geschehe. Letzteres ist bereits vor dem Hintergrund, dass in der ersten Befragung eine Dolmetscherin für Arabisch und Kurdisch anwesend war, offensichtlich aktenwidrig. Auch in der zweiten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut war und bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben nach Rückübersetzung (vgl. VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879). Er gab auch selbst an, Kurdisch und Arabisch zu sprechen; es kann daher weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht Arabisch versteht, noch, dass er bisher Angaben in Unkenntnis deren Inhalts tätigte; dafür gibt es in keiner der Einvernahmen einen Hinweis.Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer spreche Kurdisch, er verstehe nur ein wenig Arabisch und habe daher nie verstanden, was mit ihm geschehe. Letzteres ist bereits vor dem Hintergrund, dass in der ersten Befragung eine Dolmetscherin für Arabisch und Kurdisch anwesend war, offensichtlich aktenwidrig. Auch in der zweiten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut war und bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben nach Rückübersetzung vergleiche VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879). Er gab auch selbst an, Kurdisch und Arabisch zu sprechen; es kann daher weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht Arabisch versteht, noch, dass er bisher Angaben in Unkenntnis deren Inhalts tätigte; dafür gibt es in keiner der Einvernahmen einen Hinweis.

Zur Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeutete, wird auf die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. verwiesen.Zur Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeutete, wird auf die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.Der mit "Zuständigkeiten" betitelte Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (Paragraphen 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach Paragraph 76, FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.Weiters bestimmt auch Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft vergleiche VfSlg. 10.982 aus 1986,) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP), legt Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.3.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers, und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.2.2. Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).3.2.2. Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).

3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 30.06.2015, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs er am 15.07.2015 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hielt sich somit seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und das BFA konnte sich daher zu Recht auf eine durchsetzbare Ausweisung stützen.3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 30.06.2015, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs er am 15.07.2015 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hielt sich somit seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und das BFA konnte sich daher zu Recht auf eine durchsetzbare Ausweisung stützen.

3.2.4. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:3.2.4. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:

Hierzu ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer am XXXX 2015 eine Schubhaft verhängt wurde, deren Rechtmäßigkeit mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015, W112 2110339-1/9E, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 Z 3, 6 lit. b, c und Z 9 FPG-DVO festgestellt wurde, und weiters festgehalten wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Hierzu ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 2015 eine Schubhaft verhängt wurde, deren Rechtmäßigkeit mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015, W112 2110339-1/9E, gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, Artikel 28, Dublin-III-VO, Paragraph 76, Absatz eins, FPG und Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 3, 6, Litera b, c und Ziffer 9, FPG-DVO festgestellt wurde, und weiters festgehalten wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Begründend wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt:

"...Im Falle des Beschwerdeführers liegt Sicherungsbedarf infolge Fluchtgefahr iSd § 9a Abs. 4 Z 3, 6 lit. b und c sowie lit. 9 FPG-DVO iVm § 76 Abs. 1 FPG vor:"...Im Falle des Beschwerdeführers liegt Sicherungsbedarf infolge Fluchtgefahr iSd Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 3, 6, Litera b und c sowie lit. 9 FPG-DVO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG vor:

Der Beschwerdeführer befand sich auf der Durchreise nach Deutschland, als er im Schlepperfahrzeug kurz vor der deutschen Grenze festgenommen wurde. Auf Grund seiner Angaben steht fest, dass er nach Deutschland weiterreisen wollte (§ 9a Abs. 4 Z 6 lit. b FPG-DVO). Auf Grund seiner Angaben steht weiters fest, dass er im Falle der Enthaftung zu seinen Schwiegereltern, Verwandten und Bekannten nach Deutschland weiterreisen wird (§ 9a Abs. 4 Z 6 lit. c FPG DVO), die Schleppung nach Deutschland ist bereits bezahlt; umgekehrt verfügt der Beschwerdeführer über keine Barmittel, um seinen Aufenthalt in Österreich zu bestreiten. Er werde, seinen Angaben zufolge, solange geschleppt werden, bis er in Deutschland sei; der Schlepper erhalte sonst das Geld vom Treuhänder nicht. Er gibt auch ausdrücklich und mehrfach an, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen, weil er ihn in Deutschland stellen wolle. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sei, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, trifft auf Grund seiner klaren Angaben nur im Hinblick auf Ungarn, nicht aber auf Deutschland zu. Der Beschwerdeführer wollte in Ungarn keinen Asylantrag stellen, will nicht dahin zurück und hat auch den Antrag auf Rückkehrhilfe im Hinblick auf Ungarn zurückgezogen. Auf Grund des EURODAC-Treffers wurden Konsultationen mit Ungarn geführt und Ungarn stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zu. Die Anordnung der Außerlandesbringung vom 30.06.2015 ist in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar (§ 9a Abs. 4 Z 3 FPG-DVO). Dass der Beschwerdeführer an der Führung seines Asylverfahrens in Ungarn nicht interessiert ist, sondern dass es ihm um die Zusammenführung mit seiner Familie in Deutschland geht, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt selbst an, als er ausführte, dass er, wenn er Schutz hätte haben wollen, auch in der Türkei bleiben hätte können. Er wolle zu seinen Verwandten in Deutschland, in Österreich habe er keinen. Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich; er verfügt hier über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte wie Angehörige, Freunde, einen Arbeitsplatz, einen Wohnsitz oder hinreichende Existenzmittel (§ 9a Abs. 4 Z 9 FPG-DVO).Der Beschwerdeführer befand sich auf der Durchreise nach Deutschland, als er im Schlepperfahrzeug kurz vor der deutschen Grenze festgenommen wurde. Auf Grund seiner Angaben steht fest, dass er nach Deutschland weiterreisen wollte (Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 6, Litera b, FPG-DVO). Auf Grund seiner Angaben steht weiters fest, dass er im Falle der Enthaftung zu seinen Schwiegereltern, Verwandten und Bekannten nach Deutschland weiterreisen wird (Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 6, Litera c, FPG DVO), die Schleppung nach Deutschland ist bereits bezahlt; umgekehrt verfügt der Beschwerdeführer über keine Barmittel, um seinen Aufenthalt in Österreich zu bestreiten. Er werde, seinen Angaben zufolge, solange geschleppt werden, bis er in Deutschland sei; der Schlepper erhalte sonst das Geld vom Treuhänder nicht. Er gibt auch ausdrücklich und mehrfach an, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen, weil er ihn in Deutschland stellen wolle. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sei, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, trifft auf Grund seiner klaren Angaben nur im Hinblick auf Ungarn, nicht aber auf Deutschland zu. Der Beschwerdeführer wollte in Ungarn keinen Asylantrag stellen, will nicht dahin zurück und hat auch den Antrag auf Rückkehrhilfe im Hinblick auf Ungarn zurückgezogen. Auf Grund des EURODAC-Treffers wurden Konsultationen mit Ungarn geführt und Ungarn stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zu. Die Anordnung der Außerlandesbringung vom 30.06.2015 ist in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar (Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 3, FPG-DVO). Dass der Beschwerdeführer an der Führung seines Asylverfahrens in Ungarn nicht interessiert ist, sondern dass es ihm um die Zusammenführung mit seiner Familie in Deutschland geht, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt selbst an, als er ausführte, dass er, wenn er Schutz hätte haben wollen, auch in der Türkei bleiben hätte können. Er wolle zu seinen Verwandten in Deutschland, in Österreich habe er keinen. Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich; er verfügt hier über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte wie Angehörige, Freunde, einen Arbeitsplatz, einen Wohnsitz oder hinreichende Existenzmittel (Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 9, FPG-DVO).

Insbesondere auf Grund der versuchten und der Angaben zur geplanten Weiterreise nach Deutschland, der bereits organisierten Schleppung und dem ausdrücklichen Wunsch, den Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland und nicht in Österreich stellen zu wollen, ist von erheblicher Fluchtgefahr im Hinblick auf den Beschwerdeführer auszugehen..."

Das BFA konnte somit gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 FPG zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall bestimmte Tatsachen vorlagen, die befürchten ließen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde.Das BFA konnte somit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall bestimmte Tatsachen vorlagen, die befürchten ließen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde.

Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei Asylwerber und es sei ihm zum Zeitpunkt der Abschiebung der faktische Abschiebeschutz zugekommen, ist entgegenzuhalten, dass sich - wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - aus dem Akt ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ein solcher ist nicht dokumentiert.

3.2.5. Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).

Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ungarn einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde.Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ungarn einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

In der Beschwerde wird auch nicht ausgeführt, worin die Verletzung nach Art. 3 EMRK liegen solle, sondern eine solche Verletzung nur behauptet.In der Beschwerde wird auch nicht ausgeführt, worin die Verletzung nach Artikel 3, EMRK liegen solle, sondern eine solche Verletzung nur behauptet.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung nach Ungarn unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Abschiebung nach Ungarn dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt war.Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Abschiebung nach Ungarn dem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt war.

3.2.6. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am XXXX 2015, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde und ist daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.2.6. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am römisch 40 2015, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde und ist daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. (Ersatz von Aufwendungen):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Ersatz von Aufwendungen):

3.3.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:3.3.1. Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.3.2. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei, weshalb dem Beschwerdeführer kein Kostenersatz gebührt und sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist.3.3.2. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei, weshalb dem Beschwerdeführer kein Kostenersatz gebührt und sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist.

Der belangten Behörde als obsiegende Partei gebührt gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV für den Vorlageaufwand ein Kostenersatz iHv € 57,40.Der belangten Behörde als obsiegende Partei gebührt gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV für den Vorlageaufwand ein Kostenersatz iHv € 57,40.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Befreiung von der Gebührenpflicht):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. (Befreiung von der Gebührenpflicht):

3.4.1. § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg. cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.3.4.1. Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg. cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 2 leg. cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gemäß Paragraph 2, leg. cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

3.4.2. Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG) ist für Maßnahmenbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.3.4.2. Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG) ist für Maßnahmenbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, [...] ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, [...] ist.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt [...]Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt [...]

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

In diesem Sinne konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und das Beschwerdevorbringen durch die schriftlich dokumentierte und volle Beweis liefernde Aktenlage widerlegt wurde. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.In diesem Sinne konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und das Beschwerdevorbringen durch die schriftlich dokumentierte und volle Beweis liefernde Aktenlage widerlegt wurde. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.Ausdrücklich sind gemäß Paragraph 14, GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung, Eingabengebühr, Gebührenbefreiung, Kostentragung,
mangelnde Ausreisewilligkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Mitgliedstaat, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:L514.2112730.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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