TE Bvwg Erkenntnis 2015/12/15 W178 2004046-1

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Veröffentlicht am 15.12.2015
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Entscheidungsdatum

15.12.2015

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2004046-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 23.08.2012, XXXX, betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 1 und Z 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 23.08.2012, römisch 40 , betreffend Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ASVG zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1 Die Wiener Gebietskrankenkasse schrieb mit Bescheid vom 23.08.2012 Herrn XXXX, Inhaber des Clubs XXXX, (kurz Bf) einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1300 vor. Zur Begründung wurde angeführt, dass im Zuge einer Überprüfung in 1010 Wien, XXXX am 11.05.2012 und 22:45 Uhr durch Prüforgane festgestellt worden sei, dass er als Dienstgeber Frau XXXX XXXX nicht zur Sozialversicherung gemeldet habe. Er habe daher die Meldevorschriften verletzt. Von einer Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung hätte nicht abgesehen werden können und eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz wäre nicht möglich, da bereits wiederholt gegen die Meldebestimmungen des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen worden sei und die Betretung von einer nicht vor Arbeitsantritt gemeldeten Person keinesfalls zu unbedeutende Folgen führe.römisch eins.1 Die Wiener Gebietskrankenkasse schrieb mit Bescheid vom 23.08.2012 Herrn römisch 40 , Inhaber des Clubs römisch 40 , (kurz Bf) einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1300 vor. Zur Begründung wurde angeführt, dass im Zuge einer Überprüfung in 1010 Wien, römisch 40 am 11.05.2012 und 22:45 Uhr durch Prüforgane festgestellt worden sei, dass er als Dienstgeber Frau römisch 40 römisch 40 nicht zur Sozialversicherung gemeldet habe. Er habe daher die Meldevorschriften verletzt. Von einer Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung hätte nicht abgesehen werden können und eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz wäre nicht möglich, da bereits wiederholt gegen die Meldebestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen worden sei und die Betretung von einer nicht vor Arbeitsantritt gemeldeten Person keinesfalls zu unbedeutende Folgen führe.

I.2 Der Bf hat gegen diesen Bescheid das als Berufung, bezeichnete, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel eingebracht. Er bringt darin zur Begründung vor, dass Frau XXXX nicht bei ihm gearbeitet habe. Frau XXXX habe in der Diskothek XXXX gearbeitet und habe ihren Freund, der bei ihm arbeitete, besucht. Es sei eine Dreijahresfeier der beiden gewesen. Er könne nicht für das bezahlen und zur Rechenschaft gezogen werden, wofür er nichts könne. Auch die Strafhöhe finde er sehr hoch. Er betreibe nunmehr 2 Bars und habe jeweils einen Kellner angestellt. Warum sollte er in einer Bar, die noch kleiner sei als die anderen, zwei Leute einstellen und eine davon nicht anmelden. Das ergebe keinen Sinn.römisch eins.2 Der Bf hat gegen diesen Bescheid das als Berufung, bezeichnete, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel eingebracht. Er bringt darin zur Begründung vor, dass Frau römisch 40 nicht bei ihm gearbeitet habe. Frau römisch 40 habe in der Diskothek römisch 40 gearbeitet und habe ihren Freund, der bei ihm arbeitete, besucht. Es sei eine Dreijahresfeier der beiden gewesen. Er könne nicht für das bezahlen und zur Rechenschaft gezogen werden, wofür er nichts könne. Auch die Strafhöhe finde er sehr hoch. Er betreibe nunmehr 2 Bars und habe jeweils einen Kellner angestellt. Warum sollte er in einer Bar, die noch kleiner sei als die anderen, zwei Leute einstellen und eine davon nicht anmelden. Das ergebe keinen Sinn.

I.3 Mit Berufungsbescheid vom 21.08.2013 hat der damalige unabhängige Verwaltungssenate Wien (UVS Wien) der Berufung des Bf gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien in der Schuldfrage keine Folge gegeben, allerdings die Geldstrafe herabgesetzt. Der UVS Wien sah es als erwiesen an, dass Frau XXXX im Lokal als Kellnerin gearbeitet hat.römisch eins.3 Mit Berufungsbescheid vom 21.08.2013 hat der damalige unabhängige Verwaltungssenate Wien (UVS Wien) der Berufung des Bf gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien in der Schuldfrage keine Folge gegeben, allerdings die Geldstrafe herabgesetzt. Der UVS Wien sah es als erwiesen an, dass Frau römisch 40 im Lokal als Kellnerin gearbeitet hat.

I.4 Dem Bf wurde mit Schreiben vom 29.09.2015 bzw. nochmals zugestellt am 18.11.2015 Gelegenheit zu einem weiteren Vorbringen und zum Parteiengehör gegeben, die Aufforderungen wurden an verschiedene im Akt befindliche Adressen gesandt (vgl. OZ 2 im Akt des Gerichtes), es konnte auch an die Adresse XXXX, 1120 Wien zugestellt werden; eine Antwort erfolgte nicht.römisch eins.4 Dem Bf wurde mit Schreiben vom 29.09.2015 bzw. nochmals zugestellt am 18.11.2015 Gelegenheit zu einem weiteren Vorbringen und zum Parteiengehör gegeben, die Aufforderungen wurden an verschiedene im Akt befindliche Adressen gesandt vergleiche OZ 2 im Akt des Gerichtes), es konnte auch an die Adresse römisch 40 , 1120 Wien zugestellt werden; eine Antwort erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Frau XXXX, VSNR XXXX, bulgarische Staatsbürgerin, wurde anlässlich einer Betriebskontrolle durch die WGKK am 11.05.2012, um ca. 23 Uhr in der Bar XXXX in der XXXX Wien I, die der Bf betrieben hat, als Kellnerin arbeitend angetroffen; sie trug die entsprechende Arbeitskleidung.Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , bulgarische Staatsbürgerin, wurde anlässlich einer Betriebskontrolle durch die WGKK am 11.05.2012, um ca. 23 Uhr in der Bar römisch 40 in der römisch 40 Wien römisch eins, die der Bf betrieben hat, als Kellnerin arbeitend angetroffen; sie trug die entsprechende Arbeitskleidung.

Nach dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28.09.2015 war sie zum Zeitpunkt der Betretung nicht in der XXXX Diskothek beschäftigt.Nach dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28.09.2015 war sie zum Zeitpunkt der Betretung nicht in der römisch 40 Diskothek beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Wiener Gebietskrankenkasse sowie durch Erstellung eines Versicherungsdatenauszuges und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Weiters wurden die Ermittlungen des UVS Wien, insbesondere die Einvernahmen der Zeugen XXXX (Prüfer der WGKK) und XXXX (Prüfer der WGKK) und der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS Wien am 10.07.2013 zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen; der nunmehrige Bf hatte an dieser mündlichen Verhandlung trotz rechtmäßiger Zustellung der Ladung nicht teilgenommen.Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Wiener Gebietskrankenkasse sowie durch Erstellung eines Versicherungsdatenauszuges und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Weiters wurden die Ermittlungen des UVS Wien, insbesondere die Einvernahmen der Zeugen römisch 40 (Prüfer der WGKK) und römisch 40 (Prüfer der WGKK) und der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS Wien am 10.07.2013 zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen; der nunmehrige Bf hatte an dieser mündlichen Verhandlung trotz rechtmäßiger Zustellung der Ladung nicht teilgenommen.

Der Zeuge XXXX hat dort zusammengefasst angegeben, dass er im Rahmen der Kontrolle die bulgarische Staatsangehörige hinter der Bar im rechten Bereich angetroffen habe, sie habe ein schwarzes Kleid getragen und sei im Besitz einer Kellnerbrieftasche gewesen, die sie am Gürtel getragen habe. Sie habe gerade ein Getränk an einen Gast ausgeschenkt. Im Personenblatt, das ihr in bulgarischer Sprache und in kyrillischer Schrift vorgelegt wurde, habe sie angegeben, als Kellnerin zu arbeiten, ab dem 11.05.2015 (Tag der Kontrolle). Erst nach Rücksprache mit dem Bf habe sie die Angaben korrigiert und angegeben, ihren Freund besucht zu haben.Der Zeuge römisch 40 hat dort zusammengefasst angegeben, dass er im Rahmen der Kontrolle die bulgarische Staatsangehörige hinter der Bar im rechten Bereich angetroffen habe, sie habe ein schwarzes Kleid getragen und sei im Besitz einer Kellnerbrieftasche gewesen, die sie am Gürtel getragen habe. Sie habe gerade ein Getränk an einen Gast ausgeschenkt. Im Personenblatt, das ihr in bulgarischer Sprache und in kyrillischer Schrift vorgelegt wurde, habe sie angegeben, als Kellnerin zu arbeiten, ab dem 11.05.2015 (Tag der Kontrolle). Erst nach Rücksprache mit dem Bf habe sie die Angaben korrigiert und angegeben, ihren Freund besucht zu haben.

Der Zeuge XXXX ergänzte, dass insgesamt 4 Personen arbeitend angetroffen worden seien, davon seien 3 zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, nicht jedoch Frau XXXX.Der Zeuge römisch 40 ergänzte, dass insgesamt 4 Personen arbeitend angetroffen worden seien, davon seien 3 zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, nicht jedoch Frau römisch 40 .

Diese gab als Zeugin vernommen vor dem UVS Wien an, dass sie oft in diesem Lokal gewesen sei und alle Kellner gut gekannt habe. Über Ersuchen des Chefs, der sich als XXXX vorgestellt habe, habe sie zur Unterstützung der Kellner ausgeholfen, habe aber kein Geld dafür erhaltenDiese gab als Zeugin vernommen vor dem UVS Wien an, dass sie oft in diesem Lokal gewesen sei und alle Kellner gut gekannt habe. Über Ersuchen des Chefs, der sich als römisch 40 vorgestellt habe, habe sie zur Unterstützung der Kellner ausgeholfen, habe aber kein Geld dafür erhalten

Das Gericht sieht das Erstvorbringen (Angaben auf dem Personenblatt), das unvoreingenommen und unbeeinflusst erstattet wurde, als glaubwürdiger an, als diese spätere Aussage, wobei nur hinsichtlich der Entgeltlichkeit ein Widerspruch besteht; die Tatsache, dass sie gearbeitet hat, leugnete Frau XXXX nicht. Die Aussagen der beiden Zeugen sind als widerspruchsfrei und logisch zu werten und daher den Feststellungen zugrunde zu legen.Das Gericht sieht das Erstvorbringen (Angaben auf dem Personenblatt), das unvoreingenommen und unbeeinflusst erstattet wurde, als glaubwürdiger an, als diese spätere Aussage, wobei nur hinsichtlich der Entgeltlichkeit ein Widerspruch besteht; die Tatsache, dass sie gearbeitet hat, leugnete Frau römisch 40 nicht. Die Aussagen der beiden Zeugen sind als widerspruchsfrei und logisch zu werten und daher den Feststellungen zugrunde zu legen.

Das Vorbringen des Bf in der Beschwerde, dass Frau XXXX nur als Gast anwesend gewesen sei, ist nicht glaubwürdig, sondern als Schutzbehauptung zu qualifizieren.Das Vorbringen des Bf in der Beschwerde, dass Frau römisch 40 nur als Gast anwesend gewesen sei, ist nicht glaubwürdig, sondern als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Bf gegenüber dem Gericht kein Vorbringen erstattet. Auch auf den Hinweis hin, dass das Gericht das Beweisergebnis des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Berufungsbescheid vom 21.08.2013) in die Feststellungen miteinbeziehen wird, wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Es spricht vor allem gegen die Glaubwürdigkeit des Bf, dass er sich sowohl in das Verfahren vor dem UVS Wien als auch in das vor dem BVwG nicht eingebracht hat, was in die Richtung auszulegen ist, dass er keine für ihn sprechenden Argumente vorzubringen hat.

Weiters ist in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, dass erst ab dem 1. Jänner 2014 ArbeitnehmerInnen aus Bulgarien freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich hatten, also am Tag der Betretung, am 11.05.2012, war dies noch nicht der Fall. Für die Genannte wäre daher eine Ausländerbeschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen, damit sie berechtigt gewesen wäre, in Österreich zu arbeiten.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Person, die arbeitend - in Arbeitskleidung - in einem Betrieb angetroffen wird, als ArbeiterIn in diesem Betrieb beschäftigt ist und nicht als Besucherin oder Ähnliches. Eine weitwendige Beweisführung ist in der Regel nicht notwendig. Diese Regel ist dann nicht anzuwenden, wenn ungewöhnliche Umstände es glaubhaft scheinen lassen, dass es sich tatsächlich um einen Besucher und nicht um einen Beschäftigten handelt (vgl. Erk. des VwGH vom VwGH 19.02.2014, mwH.).Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Person, die arbeitend - in Arbeitskleidung - in einem Betrieb angetroffen wird, als ArbeiterIn in diesem Betrieb beschäftigt ist und nicht als Besucherin oder Ähnliches. Eine weitwendige Beweisführung ist in der Regel nicht notwendig. Diese Regel ist dann nicht anzuwenden, wenn ungewöhnliche Umstände es glaubhaft scheinen lassen, dass es sich tatsächlich um einen Besucher und nicht um einen Beschäftigten handelt vergleiche Erk. des VwGH vom VwGH 19.02.2014, mwH.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und Verfahren

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt: Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG bestimmt: Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Seit dem 01.01.2014 kann gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) 3.2. Entscheidung in der Sache:

3.2.1. Als Vorfrage ist das Vorliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG zu klären:

§ 113. Abs 1 ASVG können den in § 111 Abs 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennParagraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Nach Abs 2 setzt sich im Fall des Abs 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Nach Absatz 2, setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Nach Abs 3 darf in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.Nach Absatz 3, darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Abs 4 lautet: Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs 1) vorgeschrieben werden.Absatz 4, lautet: Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.

Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u. a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u. a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 33, Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Nach § 33 Abs 2 ASVG gilt Abs 1 leg.cit. für die nur in der Unfall-und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Nach Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, leg.cit. für die nur in der Unfall-und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

(1) Den in § 111 Abs 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) -(7) [...]

Im vorliegenden Verfahren ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages somit die Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen.Im vorliegenden Verfahren ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages somit die Vorfrage des Vorliegens einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen.

3.3 Judikatur

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001,Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001,

3.4 Das bedeutet für den vorliegenden Fall:

Da Frau XXXX nach dem oben dargelegten Sachverhalt eine entgeltliche Tätigkeit auf Rechnung und Gefahr des Bf in seinem Betrieb entfaltete und als Kellnerin tätig war, war die Beschäftigung vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden und liegt somit eine Meldepflichtverletzung vor.Da Frau römisch 40 nach dem oben dargelegten Sachverhalt eine entgeltliche Tätigkeit auf Rechnung und Gefahr des Bf in seinem Betrieb entfaltete und als Kellnerin tätig war, war die Beschäftigung vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden und liegt somit eine Meldepflichtverletzung vor.

Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen.Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages war daher zu bestätigen.

Argumente für eine Reduzierung des Beitragszuschlages im Sinne des § 113 Abs 2 ASVG wurden seitens des Bf nicht vorgebracht und sind auch aufgrund der Ermittlungen des BvwG nicht hervorgekommen.Argumente für eine Reduzierung des Beitragszuschlages im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG wurden seitens des Bf nicht vorgebracht und sind auch aufgrund der Ermittlungen des BvwG nicht hervorgekommen.

3.5 Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche oben) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2004046.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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