Entscheidungsdatum
07.07.2016Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G306 2117162-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Deutschland, rechtlich vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2015, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Deutschland, rechtlich vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2015, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden. BF) wurde dieser mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zl. XXXX, vom 13.03.2015 über die im Falle seiner Verurteilung in Aussicht genommen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem im einen die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.1. Aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden. BF) wurde dieser mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zl. römisch 40 , vom 13.03.2015 über die im Falle seiner Verurteilung in Aussicht genommen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem im einen die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
2. Mit Eingabe vom 18.03.2015 ersuchte der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) um Fristerstreckung hinsichtlich seiner Stellungnahme bis längstens 19.05.2015.2. Mit Eingabe vom 18.03.2015 ersuchte der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: Regierungsvorlage um Fristerstreckung hinsichtlich seiner Stellungnahme bis längstens 19.05.2015.
Eine Stellungnahme langte bei der belangten Behörde nicht ein.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX), Gz.: XXXX, vom XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2 Fall sowie Abs. 2 SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandel gemäß § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG, sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ), Gz.: römisch 40 , vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2 Fall sowie Absatz 2, SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall SMG, sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem RV des BF persönlich zugestellt am 28.10.2015, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem Regierungsvorlage des BF persönlich zugestellt am 28.10.2015, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Mit per Post am 12.11.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF mittels seines RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Behebung, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes beantragt.5. Mit per Post am 12.11.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF mittels seines Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Behebung, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.
6. Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG, Gz.: G311 2117162-1/3Z, vom 10.12.2015, wurde der BF über die mögliche Verspätung seiner Beschwerde in Kenntnis gesetzt und in einem die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Der RV des BF nahm mit per Post am 10.12.2015 eingebrachter Eingabe, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde behauptend und durch die Vorlage einer Bestätigung der Post untermauernd, bezughabend Stellung.Der Regierungsvorlage des BF nahm mit per Post am 10.12.2015 eingebrachter Eingabe, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde behauptend und durch die Vorlage einer Bestätigung der Post untermauernd, bezughabend Stellung.
7. Am XXXX fand beim BVwG - Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF persönlich teilnahm. Der RV ist unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Eine Vertretung des BFA war nicht anwesend.7. Am römisch 40 fand beim BVwG - Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF persönlich teilnahm. Der Regierungsvorlage ist unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Eine Vertretung des BFA war nicht anwesend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist deutscher Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist deutscher Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Der BF ist ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.
1.2. Der BF hält sich seit dem 31.08.2008 im Bundesgebiet auf und ist seit XXXX2009 im Besitz einer Anmeldebescheinigung.
1.3. Der BF ging in den Zeiträumen 05.01.2009 bis 15.08.2014 wiederholt Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach.
1.4. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX, wegen der Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2 Fall sowie Abs. 2 SMG, und der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 2. Und 3. Fall SMG, und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.1.4. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , Gz.: römisch 40 , vom römisch 40 , wegen der Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2 Fall sowie Absatz 2, SMG, und der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG, sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. Und 3. Fall SMG, und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF Großteils als Einzeltäter seit zumindest Juni 2010 bis zu seiner Festnahme am XXXX2015 in Österreich vorschriftswidrig Suchtgifte und zwar Cannabisprodukte, Crystal Meth, Speed sowie LSD-Trips und Magic Mushrooms erworben, besessen, eingeführt sowie weitergeben hat.
Dabei ist mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung der suchtmittelhältigen Substanzen sowie eine durch Suchtmittelgewöhnung hervorgerufene verminderte Zurechnungsfähigkeit des BF, erschwerend jedoch die einschlägigen Vorstrafen in Deutschland, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen, der lange Deliktszeitraum, die verschiedenen Begehungsweisen und die Umfasstheit mehrerer Suchtmittel, anzusehen.
Es wird festgestellt, dass der BF die im Urteil beschriebenen Straftaten begangen hat.
1.5. Der BF weist zudem einschlägige Vorstrafen in Deutschland auf und wird seit dem XXXX in diversen Justizanstalten in Österreich angehalten.1.5. Der BF weist zudem einschlägige Vorstrafen in Deutschland auf und wird seit dem römisch 40 in diversen Justizanstalten in Österreich angehalten.
1.6. Der BF ist an Suchtmittel gewöhnt, zurzeit laut eigenen Angaben suchtmittelfrei, gesund und arbeitsfähig.
1.7. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte sowie eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet, und hält sich ein Bruder des BF in Bayern (Deutschland) auf. Ein gemeinsamer Haushalt mit- und/oder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen oder dessen Lebensgefährtin konnte nicht festgestellt werden und wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint.
1.8. Der BF geht seit 15.08.2014 keiner Beschäftigung im Bundesgebiet mehr nach und verfügt über kein seinen Unterhalt sichern könnendes Vermögen, sondern über insgesamt EUR 55.000,-
Schulden.
1.9. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich, dessen Familienstand sowie seine Obsorgefreiheit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurden.
Die rechtskräftigen Verurteilung, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des obzitierten Urteils und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).
Die einschlägigen Vorverurteilungen des BF in Deutschland, sowie die Mittellosigkeit und die Schulden des BF, ergeben sich aus den Ausführungen im obzitierten Strafurteil des BF sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.
Der Besitz einer Anmeldebescheinigung beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister) und ergeben sich die bisherigen Erwerbstätigkeiten sowie die Erwerbslosigkeit seit dem 15.08.2014 aus einem Sozialversicherungsauszug.
Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bezügen im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF in dessen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung und ergibt sich die Abhängigkeitsfreiheit von diesen sowie der fehlende gemeinsame Wohnsitz aus einem Auszug aus dem ZMR sowie der gegenwärtig anhaltenden Anhaltung des BF in Strafhaft. Zudem brachte der BF selbst in der mündlichen Verhandlung keinen Sachverhalt vor, welcher auf ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis des BF schließen ließe.
Die gegenwärtige noch andauernde Inhaftierung des BF beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergeben sich die fehlenden Anhaltspunkte hinsichtlich einer sonstigen tiefgreifenden Integration des BF aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich annehmen lassen würden.
Die Suchtmittelgewöhnung des BF beruht auf den Ausführungen im obzitierten Strafurteil des BF und ergibt sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des BF aus dem Umstand, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch vor dem BVwG dessen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit in Frage stellende Angaben getätigt hat.
Wenn in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde hätte es unterlassen den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, ist zu entgegnen, dass diese dem BF die Möglichkeit eingeräumt hat sich in der Sache zu äußern und sachdienliche Hinweise samt Beweismittel vorzubringen, welche vom BF jedoch nicht genutzt wurde. Dem seinerzeitigen Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, aufgrund seiner Inhaftierung (Untersuchungshaft) keine Stellungnahme abgeben zu können, kann nicht beigetreten werden. Es lässt sich nämlich nicht nachvollziehen, inwiefern der BF einzig aufgrund seiner in U-Haftnahme an der Abgabe einer Stellungnahme gehindert gewesen wäre, insbesondere da dem BF wunschgemäß eine Fristverlängerung seitens des BFA zuerkannt wurde, und sich der BF rechtfreundlich vertreten lässt.
Mit Verweis auf die den BF treffende Mitwirkungspflicht (vgl. § 132 BFA-VG; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz 321) kann kein Fehlverhalten der belangten Behörde erkannt werden. Vielmehr hat diese ihre Entscheidung auf jenen Sachverhalt gestützt, zu dessen Erhebung sie von Amts wegen in der Lage war. Der alleinige Umstand, einen Bruder des BF in Deutschland ausfindig gemacht zu haben, begründet noch keine Kompetenz der belangten Behörde dies auch in Bezug auf alle in Österreich aufhältigen Angehörigen des BF zu können. Mangels Mittwirkung des BF und Vorbringens näherer sachdienlicher Angaben durch diesen, sind allfällig unterbliebene Sachverhaltsfeststellungen sohin keinesfalls der belangten Behörde anzulasten sondern einzig vom BF zu verantworten.Mit Verweis auf die den BF treffende Mitwirkungspflicht vergleiche Paragraph 132, BFA-VG; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz 321) kann kein Fehlverhalten der belangten Behörde erkannt werden. Vielmehr hat diese ihre Entscheidung auf jenen Sachverhalt gestützt, zu dessen Erhebung sie von Amts wegen in der Lage war. Der alleinige Umstand, einen Bruder des BF in Deutschland ausfindig gemacht zu haben, begründet noch keine Kompetenz der belangten Behörde dies auch in Bezug auf alle in Österreich aufhältigen Angehörigen des BF zu können. Mangels Mittwirkung des BF und Vorbringens näherer sachdienlicher Angaben durch diesen, sind allfällig unterbliebene Sachverhaltsfeststellungen sohin keinesfalls der belangten Behörde anzulasten sondern einzig vom BF zu verantworten.
Letztlich, da der Bestand von familiären Anknüpfungspunkten des BF seitens des erkennenden Gerichts nicht in Frage gestellt werden, konnte von einer zeugenschaftlichen Einvernahme aller in Österreich lebenden Familienmitglieder des BF, mangels ersichtlichen Mehrgewinns, Abstand genommen werden. Vertretend wurde die Schwester des BF in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:
3.2.2. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren jedoch aufgrund seines Aufenthaltsbeginns in Österreich seit 31.08.2008 nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.3.2.2. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren jedoch aufgrund seines Aufenthaltsbeginns in Österreich seit 31.08.2008 nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.2.3. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG, und der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG, und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.3.2.3. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG, und der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG, sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall SMG, und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erfüllt.In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erfüllt.
Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 67 A, b, s, 1 FPG ausgeht.
Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin weist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig durch den Verkauf von Suchtmitteln zu bereichern, sich damit rechtswidrige Nebeneinkünfte zu erschließen, und dazu organisiert und, über einen langen Zeitraum hinweg (ca. 5 Jahre), nachhaltig und Staatsgrenzen ignorierend zu agieren, sowie die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten, trotz eigenen Erfahrens dieser aufgrund eigener Drogengewöhnung, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. So schreckte dieser nicht nur trotz bereits erfolgter teils einschlägiger Vorverurteilungen in Deutschland, sohin bereits erfahrener Unbill strafrechtlicher Sanktionen, vor der wiederholten Begehung von Verbrechen/Vergehen zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Interessen sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Einfuhr und Verbreitung von Suchtgiften im Bundesgebiet, in Kauf. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung nochmals sehr deutlich, da der BF zu keiner Zeit Reue zeigte sondern vielmehr die Fehler bei anderen Personen suchte.Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin weist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig durch den Verkauf von Suchtmitteln zu bereichern, sich damit rechtswidrige Nebeneinkünfte zu erschließen, und dazu organisiert und, über einen langen Zeitraum hinweg (ca. 5 Jahre), nachhaltig und Staatsgrenzen ignorierend zu agieren, sowie die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten, trotz eigenen Erfahrens dieser aufgrund eigener Drogengewöhnung, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. So schreckte dieser nicht nur trotz bereits erfolgter teils einschlägiger Vorverurteilungen in Deutschland, sohin bereits erfahrener Unbill strafrechtlicher Sanktionen, vor der wiederholten Begehung von Verbrechen/Vergehen zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Interessen sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Einfuhr und Verbreitung von Suchtgiften im Bundesgebiet, in Kauf. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung nochmals sehr deutlich, da der BF zu keiner Zeit Reue zeigte sondern vielmehr die Fehler bei anderen Personen suchte.
Erschwerend kommt hinzu, dass den BF nicht einmal dessen familiären, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet, von der Begehung strafgerichtlich relevanter Straftatbestände abzuhalten vermocht hatte, sondern dieser den allfälligen Verlust der Möglichkeit diese im Bundesgebiet weiterhin zu pflegen, bewusst in Kauf genommen und aufs Spiel gesetzt hat (dies wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt). Selbst Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet und damit in Verbindung stehende Einkünfte durch Lohnzahlungen haben den BF vor der Begehung von Straftaten nicht abzuhalten vermocht.
Sohin kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern die vom BF in dessen Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten familiären Beziehungen im Bundesgebiet diesen zukünftig vor einem Rückfall abhalten könnten. Vielmehr zeigt der BF in der mündlichen Verhandlung keinerlei Reue hinsichtlich seiner Taten sondern überspielt dessen Verantwortung mit den Worten, keinen Grund für ein Aufenthaltsverbot geboten zu haben, was zudem auch auf eine fehlende allfällige Folgen und Wirkungen reflektierende Auseinandersetzung des BF mit dessen Suchtmittelgewöhnung hinweist. Eingedenk der Vermögenssituation des BF, welche sich durch Arbeits- und Vermögenslosigkeit sowie Schulden auszeichnet, sowie dessen bisher unbehandelt gebliebenen Suchtmittelgewöhnung, kann diesem gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut eine ihm bietende Gelegenheit zum Erwerb, Besitz, Weitergabe und Einfuhr von Suchtgiften Zwecks Erschließung von Nebeneinkünften und allfälliger Finanzierung der eigenen Suchtmittelgewöhnung, nutzten wird, und in sein kriminelles Verhalten zurückfällt.
Mit Blick auf die bisherige - kriminelle - Vergangenheit des BF, welche sich durch wiederholt fremdenrechts- und strafrechtswidriges Verhalten und erfolglosen Erfahrens von strafgerichtlicher Sanktionen auszeichnet, kann dem BF insbesondere eingedenk dessen gegenwärtigen finanziellen Lage und Suchtmittelgewöhnung sowie des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung, keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbot gegen diesen nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbot gegen diesen nicht rechtfertigen.
Wenn der BF auch über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und auf wiederholte Erwerbstätigkeiten sowie einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, so hat dies alles vor dem Hintergrund der Straffälligkeit des BF und der damit in Zusammenhang stehenden wissentlichen Hinnahme durch den BF diese, sowie sein Aufenthalts- und Einreiserecht ins Bundesgebiet, damit aufs Spiel gesetzt und dessen Inkaufnahme des allfällig möglichen Verlustes dieser, eine Relativierung hinzunehmen haben. Hinzu kommt, dass die Inhaftierung des BF aufgrund der damit naturgemäß einhergehenden Verhinderung intensive Beziehungen aufrechtzuerhalten bzw. solche einzugehen, dessen familiären-, sozialen- und wirtschaftlichen Integrationsmomente in Österreich weiter relativieren. Dies hat sinngemäß auch auf alle sonstigen zeitlaufbedingten Integrationsmomente des BF zu gelten.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentums- und Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050 und VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentums- und Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050 und VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.
Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über Schulden verfügt, vermögenslos ist, gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, und zudem dessen Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung und Erschließung von gesetzwidrigen Nebeneinkünften aufgezeigt und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen, und damit einhergehend auch der mögliche Verlust der zukünftigen Pflege seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 u 2. FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über Schulden verfügt, vermögenslos ist, gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, und zudem dessen Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung und Erschließung von gesetzwidrigen Nebeneinkünften aufgezeigt und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen, und damit einhergehend auch der mögliche Verlust der zukünftigen Pflege seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, u 2. FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF nicht unweigerlich den Abbruch all seiner im Bundesgebiet befindlichen Beziehungen bedeuten müsste. Vielmehr stünde es dem BF offen, diese unter Zuhilfenahme von grenzüberschreitenden Kommunikationsmitteln, wie beispielsweise Post, Internet und Telefon, oder durch Besuchsfahrten seiner in Österreich aufhältigen Kontaktpersonen, aufrecht zu erhalten und zu pflegen.
3.2.4. Insofern war gegenständlich das Aufenthaltsverbot nicht zu beheben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes keiner Reduzierung zugängig.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:3.3.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.3.2. Angesichts der obigen Ausführungen zur Gefährlichkeit des BF, ist in Anerkennung, dass ein weiterer Aufenthalt des BF eine Gefährdung öffentlicher und Privater Interessen bedeuten würde, der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die unmittelbare Effektuierung des Aufenthaltsverbotes des BF als notwendig erachtet.
Insofern war angesichts der obigen Bestätigung des Aufenthaltsverbotes und dessen Dauer, Spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt III.3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 6 nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Absatz 6, nicht entgegensteht.
Mit Verweis auf die obigen Ausführungen und der erfolgten Feststellung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf öffentliche und private Interessen, erscheint zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die unmittelbare Effektuierung des als zu Recht erkannten Aufenthaltsverbotes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geboten, weshalb mangels ersichtlicher und vom BF auch nicht vorgebrachter Rückkehrhindernisse iSd. obzitierten Norm, die Entscheidung der belangten Behörde als rechtskonform zu erkennen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2117162.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.08.2016