Entscheidungsdatum
19.07.2016Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W189 1429854-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Belarus, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2016,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Belarus, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2016,
I.) beschlossen:römisch eins.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.) zu Recht erkannt:römisch zwei.) zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 55 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 55, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Belarus, reiste im Jänner 2004 per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde und ein Schreiben betreffend ihre Ausreisegründe vorlegte.
Zu ihrem Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, von der Polizei verfolgt zu werden, weil sie Polizisten angezeigt habe, von denen sie vergewaltigt worden sei. Sie habe zudem ihre Schwester unterstützt, die politisch in der Oppositionsbewegung tätig sei. Darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit, dass sie in ihrer Heimat strafrechtlich verfolgt werde, zumal sie in Österreich gerichtlich verurteilt worden sei. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst davor, dass sie verhaftet und körperlich misshandelt werde.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 09.05.2011 im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu ihrem Fluchtvorbringen ergänzte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Vergewaltigung durch zwei Polizisten sei zwei Monate nach ihrem
18. Geburtstag passiert und habe mit ihrer politischen Tätigkeit zu tun. Sie sei ab dem Jahr 2003 Mitglied der Nationalen Front, so wie ihre Schwester, gewesen. Einen Prozess habe es wegen der Vergewaltigung nicht gegeben. Die Täter hätten im Jahr 2003 die Eltern der Beschwerdeführerin aufgesucht und ihnen gedroht, dass die Anzeige zurückgezogen werden solle.
3. Am 26.01.2012 bestellte das Bundesasylamt eine Fachärztin für Psychiatrie als nichtamtliche Sachverständige und trug ihr die Erstattung eines Gutachtens auf. Dieses langte am 19.04.2012 ein.
Das Ergebnis des Gutachtens wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit aktuellen Feststellungen zu Weißrussland am 04.05.2012 zwecks Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Daraufhin langte am 21.05.2012 im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
In weiterer Folge veranlasste das Bundesasylamt eine Anfrage bei der Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlung psychischer Erkrankungen und der Verfügbarkeit von Medikamenten in Belarus. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung langte am 29.08.2012 ein.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.01.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.01.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Länderinformationen zur allgemeinen Lage in Belarus wurde beweiswürdigend ausgeführt, das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin sei aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben nicht glaubwürdig.
Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien grundsätzlich nicht glaubhaft, sodass deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen sei. Spruchpunkt II. wurde damit begründet, dass angesichts des Nichtvorliegens einer lebensbedrohenden Erkrankung, der möglichen Unterstützung durch die im Herkunftsland lebende Schwester und grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit kein offensichtlicher Grund erkennbar sei, der einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstehe. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Anpassungsstörung würden weder angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Weißrussland noch angesichts der Art und der Umstände der behaupteten Erkrankung die von der Rechtsprechung geforderten außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könne. Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Kriminalität überwiege das private Interesse an der Aufrechterhaltung des zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestehenden Familienlebens, zumal über die Beschwerdeführerin aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gültig bis 11.05.2019 verhängt worden sei. Darüber hinaus liege auch keine Verletzung des Rechts auf Privatleben vor. Die Beschwerdeführerin halte sich zwar seit 2004 in Österreich auf, sei seit 2006 in den unterschiedlichsten Berufen tätig gewesen und beherrsche die deutsche Sprache. Demgegenüber sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie in Weißrussland geboren sei, bis 2004 dort gelebt und ihre Bindungen durch Besuche in ihrem Herkunftsstaat aufrechterhalten habe. Der seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes verstrichene Zeitraum sei jedenfalls zu kurz, als dass ihm entscheidendes Gewicht beizumessen wäre.Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien grundsätzlich nicht glaubhaft, sodass deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen sei. Spruchpunkt römisch zwei. wurde damit begründet, dass angesichts des Nichtvorliegens einer lebensbedrohenden Erkrankung, der möglichen Unterstützung durch die im Herkunftsland lebende Schwester und grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit kein offensichtlicher Grund erkennbar sei, der einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstehe. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Anpassungsstörung würden weder angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Weißrussland noch angesichts der Art und der Umstände der behaupteten Erkrankung die von der Rechtsprechung geforderten außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen könne. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Kriminalität überwiege das private Interesse an der Aufrechterhaltung des zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestehenden Familienlebens, zumal über die Beschwerdeführerin aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gültig bis 11.05.2019 verhängt worden sei. Darüber hinaus liege auch keine Verletzung des Rechts auf Privatleben vor. Die Beschwerdeführerin halte sich zwar seit 2004 in Österreich auf, sei seit 2006 in den unterschiedlichsten Berufen tätig gewesen und beherrsche die deutsche Sprache. Demgegenüber sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie in Weißrussland geboren sei, bis 2004 dort gelebt und ihre Bindungen durch Besuche in ihrem Herkunftsstaat aufrechterhalten habe. Der seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes verstrichene Zeitraum sei jedenfalls zu kurz, als dass ihm entscheidendes Gewicht beizumessen wäre.
Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2012 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
5. Gegen den unter Punkt 4. näher bezeichneten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof, mit welcher der Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Darin wurde im Wesentlichen moniert, die belangte Behörde habe sich lediglich mit einem Asylgrund (politische Aktivitäten im Rahmen der Mitgliedschaft einer oppositionellen Bewegung) auseinandergesetzt, den zweiten Asylgrund (Repressalien durch die Sicherheitsbehörden aufgrund der zur Anzeige gebrachten Vergewaltigung) jedoch übergangen. Während die Beschwerdeführerin zum ersten Fluchtgrund von Anfang an klare sehr umfassende und lebensnahe Aussagen getätigt habe, seien die teilweise unterschiedlichen Angaben zum zweiten Fluchtgrund auf das Aufwachsen in einem totalitären Regime zurückzuführen, weshalb die Einvernahme durch Asylbehörden immer mit Ängsten verbunden und nicht mit der gleichen Offenheit behaftet sei, wie dies bei einem in einem demokratisch geführten Staat aufgewachsenen Menschen zu erwarten wäre. Zudem habe die belangte Behörde keine Ermittlungen zur Oppositionspartei "Nationale Front" durchgeführt. Auch hinsichtlich § 8 AsylG hätte geprüft werden müssen, ob nicht generell eine ständige Praxis offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen bei Mitgliedern oppositioneller Bewegungen stattfinde. Schließlich habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt, denn es sei ihr nicht möglich gewesen entsprechende Urkunden für die Tatsache der Vergewaltigung, der Festnahme ihrer Schwester und der Zugehörigkeit zur Partei beizubringen, weil von Behörden hierüber in einer Diktatur keine Urkunden ausgefolgt werden würden.5. Gegen den unter Punkt 4. näher bezeichneten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof, mit welcher der Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Darin wurde im Wesentlichen moniert, die belangte Behörde habe sich lediglich mit einem Asylgrund (politische Aktivitäten im Rahmen der Mitgliedschaft einer oppositionellen Bewegung) auseinandergesetzt, den zweiten Asylgrund (Repressalien durch die Sicherheitsbehörden aufgrund der zur Anzeige gebrachten Vergewaltigung) jedoch übergangen. Während die Beschwerdeführerin zum ersten Fluchtgrund von Anfang an klare sehr umfassende und lebensnahe Aussagen getätigt habe, seien die teilweise unterschiedlichen Angaben zum zweiten Fluchtgrund auf das Aufwachsen in einem totalitären Regime zurückzuführen, weshalb die Einvernahme durch Asylbehörden immer mit Ängsten verbunden und nicht mit der gleichen Offenheit behaftet sei, wie dies bei einem in einem demokratisch geführten Staat aufgewachsenen Menschen zu erwarten wäre. Zudem habe die belangte Behörde keine Ermittlungen zur Oppositionspartei "Nationale Front" durchgeführt. Auch hinsichtlich Paragraph 8, AsylG hätte geprüft werden müssen, ob nicht generell eine ständige Praxis offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen bei Mitgliedern oppositioneller Bewegungen stattfinde. Schließlich habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt, denn es sei ihr nicht möglich gewesen entsprechende Urkunden für die Tatsache der Vergewaltigung, der Festnahme ihrer Schwester und der Zugehörigkeit zur Partei beizubringen, weil von Behörden hierüber in einer Diktatur keine Urkunden ausgefolgt werden würden.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 17.10.2012 beim damaligen Asylgerichtshof ein.
Am 15.11.2012 gab der erkennende Richter seine Unzuständigkeit aufgrund eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 bekannt.Am 15.11.2012 gab der erkennende Richter seine Unzuständigkeit aufgrund eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 bekannt.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25.01.2013 um die Ausfolgung ihres Reisepasses, dessen Original ihr am 28.01.2013 übersendet wurde.
In weiterer Folge wurde sowohl seitens der Beschwerdeführerin als auch seitens ihres rechtsfreundlichen Vertreters per am 26.03.2013 und am 26.04.2014 eingelangten Schreiben die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt gegeben.
Mit E-Mail vom 15.02.2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um die Bewilligung einer dreitägigen Geschäftsreise nach Mailand.
Am 26.11.2013 gab die Beschwerdeführerin ihre neue Wohnadresse und das begründete Vollmachtverhältnis zu einem Rechtsanwalt bekannt.
Mit Bescheid vom 01.07.2015 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde das gegen die Beschwerdeführerin per Bescheid am 29.11.2007 erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz aufgehoben.Mit Bescheid vom 01.07.2015 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde das gegen die Beschwerdeführerin per Bescheid am 29.11.2007 erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz aufgehoben.
Am 23.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Magistrat der Stadt Wien, zu welchem ihr am 22.02.2016 mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund der Stellung ihres Asylantrages nicht dem Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unterliege.
In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin am 12.04.2016 eine Stellungnahme hinsichtlich ihrer beruflichen und privaten Umstände an das nunmehrige Bundesverwaltungsgericht, dem sie Unterlagen betreffend ihre Arbeitstätigkeit, ihren Aufenthalt und ihre Deutschkenntnisse anschloss.
Am 21.04.2016 wurde ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige abgelehnt.
Auf entsprechende Anfrage wurde am 11.05.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es sich bei dem im Zentralen Fremdenregister aufscheinenden Aufenthaltsverbot und dem durch oben genannten Bescheid aufgehobenen Aufenthaltsverbot um ein und dasselbe handle.
7. Am 12.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen sowie zur derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde und eine Zeugin zum Lebensweg der Beschwerdeführerin aussagte. Ein informierter Vertreter der belangten Behörde nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.
Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zurück und sie hielt ausdrücklich fest, dass sie die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. aufrechterhalte.Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurück und sie hielt ausdrücklich fest, dass sie die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. aufrechterhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, beinhaltend insbesondere die niederschriftlichen Einvernahmen am 16.01.2011 (Erstbefragung AS 3-13) und am 09.05.2011 (AS 183-205), das Gutachten vom 14.04.2012 (AS 367-411), die vorgelegten Unterlagen und Dokumente und die Beschwerde vom 09.10.2012 (AS 589-603), sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2016 und durch die vorgelegten Unterlagen im Beschwerdeverfahren:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Belarus und sie führt die im Spruch angeführten Personalien.
Sie hält sich seit dem Jahr 2004 im österreichischen Bundesgebiet auf und war zuvor insgesamt ein Jahr und ungefähr 10 Monate in Österreich aufrecht gemeldet.
Im Bundesgebiet entfaltet sie ein intensives Familienleben mit ihrem Ehemann, mit dem sie seit 2004 verheiratet ist und der österreichischer Staatsbürger ist. In Österreich halten sich noch die Schwiegermutter und die Schwägerin der Beschwerdeführerin auf, zu denen sie Kontakt pflegt.
Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau B1 erworben und kann sich fließend auf Deutsch verständigen.
Sie war von April 2010 bis September 2015 bei der XXXXHandels GmbH als Verkäuferin vollzeitbeschäftigt. Zuvor war sie von April 2008 bis März 2010 als Verkäuferin für die XXXX GmbH Textilien und von September 2006 bis März 2008 als Zimmermädchen für die XXXX Hotel GmbH tätig. Zurzeit finanziert sie ihren Lebensunterhalt von ihren Ersparnissen und durch Unterstützung seitens ihres Ehemanns. Sie zeigt sich bemüht, wieder eine Arbeit zu finden.Sie war von April 2010 bis September 2015 bei der XXXXHandels GmbH als Verkäuferin vollzeitbeschäftigt. Zuvor war sie von April 2008 bis März 2010 als Verkäuferin für die römisch 40 GmbH Textilien und von September 2006 bis März 2008 als Zimmermädchen für die römisch 40 Hotel GmbH tätig. Zurzeit finanziert sie ihren Lebensunterhalt von ihren Ersparnissen und durch Unterstützung seitens ihres Ehemanns. Sie zeigt sich bemüht, wieder eine Arbeit zu finden.
In Österreich ist die Beschwerdeführerin gesellschaftlich und sozial integriert.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und konnten - abgesehen vom Kontakt zur in Belarus lebenden Schwester - keine Bindungen zum Herkunftsstaat festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der von ihr vorgelegten Dokumente (Reisepässe AS 21 und AS 161) festgestellt werden. Ihre Staatszugehörigkeit ergibt sich aus ihren gleichbleibenden Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen in Zusammenschau mit den vorgelegten Reisepässen.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet wurde einem aktuellen ZMR-Auszug in Übereinstimmung mit den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens entnommen.
Die Feststellung, dass sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, beruht auf dem vorgelegten Auszug aus dem Ehebuch (AS 31), der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Heiratsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis ihres Ehemanns (AS 71) in Übereinstimmung mit ihren gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Am Familienleben mit ihrem Ehemann haben sich im Laufe des Verfahrens keine Zweifel ergeben, zumal die Beschwerdeführerin bereits mehr als zwölf Jahre mit ihrem Gatten verheiratet ist, sie laut ihren gleichbleibenden Angaben und einem ZMR-Auszug mit ihm seit ihrer Eheschließung zusammenwohnt und in der Lage war, persönliche Dokumente ihres Ehegatten vorzulegen. Das Verhältnis zur Mutter und Schwester ihres Ehegatten schilderte die Beschwerdeführerin glaubhaft im Zuge der Beschwerdeverhandlung.
Von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher sich die Beschwerdeführerin ohne Zuhilfenahme der anwesenden Dolmetscherin fließend auf Deutsch verständigen konnte, selbst überzeugen. Zudem legte die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein Prüfungszeugnis des ÖIF vom 18.03.2016 betreffend bestandener Deutschprüfung für das Niveau B1 und ein ÖSD-Zertifikat vom 01.09.2015 betreffend nicht bestandener Deutschprüfung für das Niveau B2, aus dem hervorgeht, dass der mündliche Teil bestanden, der schriftliche Teil jedoch nicht bestanden wurde.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Bestätigung des AMS vom 13.10.2005 gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AS 33), diverse Lohnzettel (AS 35-43 des Verwaltungsakts sowie im Gerichtsakt, welche im Zuge der Stellungnahme am 12.04.2016 einlangten), Versicherungsdatenauszug (AS 45-51)) und auf die im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere auf ihre glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.Die Feststellungen zur Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Bestätigung des AMS vom 13.10.2005 gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AS 33), diverse Lohnzettel (AS 35-43 des Verwaltungsakts sowie im Gerichtsakt, welche im Zuge der Stellungnahme am 12.04.2016 einlangten), Versicherungsdatenauszug (AS 45-51)) und auf die im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere auf ihre glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
Dass die Beschwerdeführerin in Österreich gesellschaftlich und sozial integriert ist, ist den im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgelegten zehn Empfehlungsschreiben von diversen Freunden und Bekannten zu entnehmen (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Zudem wurde die Integration der Beschwerdeführerin auch von einer Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht und durch eine schriftliche Stellungnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin bestätigt.
Aus einem aktuellen Strafregisterauszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. Die Feststellung, dass sie außer dem Kontakt zur Schwester keine Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat aufweist, beruht auf den diesbezüglich gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen in Belarus.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) ab 01.01.2014 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) ab 01.01.2014 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I.)Zu Spruchpunkt römisch eins.)
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.05.2016 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 24.09.2012 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.05.2016 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 24.09.2012 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. So führte der Verwaltungsgerichtshof im Rechtssatz Nummer 2 zu Fr 2014/20/0047 vom 29.04.2015 aus, dass die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. So führte der Verwaltungsgerichtshof im Rechtssatz Nummer 2 zu Fr 2014/20/0047 vom 29.04.2015 aus, dass die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu Spruchpunkt II.)Zu Spruchpunkt römisch zwei.)
Zu A)
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden.Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. - wie unter römisch eins. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden.
Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist. Da dieser jedoch von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 14 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keinen Gebrauch machte, ist die Beschwerdeführerin auch keine begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne von § 2 Abs 1 Z 20c Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), weshalb im gegenständlichen Fall die Rechtsgrundlagen betreffend Drittstaatsangehörige zur Anwendung kommen.Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist. Da dieser jedoch von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keinen Gebrauch machte, ist die Beschwerdeführerin auch keine begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), weshalb im gegenständlichen Fall die Rechtsgrundlagen betreffend Drittstaatsangehörige zur Anwendung kommen.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. die negativen Entscheidungen der belangten Behörde zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. die negativen Entscheidungen der belangten Behörde zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
So wird in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 festgehalten, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.So wird in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 festgehalten, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Im Übrigen normiert § 10 Abs. 2 AsylG 2005, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.Im Übrigen normiert Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.
Gemäß den soeben zitierten Bestimmungen ist eine Rückkehrentscheidung nur dann zu treffen, wenn kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Anhaltspunkte, welche im Falle der Beschwerdeführerin die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden. Ebenso wenig ergaben sich Anhaltspunkte, wonach im Fall der Beschwerdeführerin ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß den soeben zitierten Bestimmungen ist eine Rückkehrentscheidung nur dann zu treffen, wenn kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen ist. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Anhaltspunkte, welche im Falle der Beschwerdeführerin die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 rechtfertigen würden. Ebenso wenig ergaben sich Anhaltspunkte, wonach im Fall der Beschwerdeführerin ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:Ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des Asylwerbers hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen bzw. Rückkehrentscheidungen ausnahmsweise auch nach über zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129).
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.
Dies aus folgenden Gründen:
Als äußerst wesentlich ist voranzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt seit mehr als zwölf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und sie zuvor insgesamt ein Jahr und ungefähr 10 Monate in Österreich aufrecht gemeldet war. Schon aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer ist entsprechend der oben zitierten Judikatur ein erheblich privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gegeben.
Die Beschwerdeführerin führt zudem in Österreich ein "Familienleben" im obgenannten Sinn, lebt sie hier doch gemeinsam mit ihrem Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, in einer Mietwohnung. Sie ist schon seit ungefähr zwölf Jahren mit ihm verheiratet und sind auch gemeinsame Kinder geplant (S. 5 Verhandlungsprotokoll). Sie steht zudem im engen Kontakt mit der Mutter und Schwester ihres Ehemanns. Ihre Schwiegermutter sieht die Beschwerdeführerin als ihre beste Freundin an (S. 6 Verhandlungsprotokoll).
Die Beschwerdeführerin kann sich fließend auf Deutsch verständigen, weshalb die Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache durchgeführt wurde und die Dolmetscherin nur vorsichtshalber anwesend war. Sie hat im Übrigen ein Deutschzertifikat für das Niveau B1 erworben und bestand den mündlichen Teil einer Deutschprüfung für das Niveau B2.
Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin intensiv genutzt, um durch die Ausübung einer legalen Beschäftigung finanziell unabhängig zu sein. Von September 2006 bis September 2015 war sie durchgängig berufstätig und konnte sich ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Seitdem lebt sie von ihren Ersparnissen und von der Unterstützung seitens ihres Ehemanns. Sie möchte jedoch wieder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und verfügt laut ihren eigenen Angaben (S. 8 Verhandlungsprotokoll) bereits über ein Angebot in einer Boutique als Abteilungsleiterin, was auch im Unterstützungsschreiben von einer Freundin bestätigt wurde und angesichts der jahrelangen Berufstätigkeit und der fortgeschrittenen Deutschkenntnisse auch realistisch ist.
Im Bundesgebiet hat sich die Beschwerdeführerin ein soziales Umfeld in Form von Freunden und Bekannten aufgebaut, was durch die zehn vorgelegten Unterstützungsschreiben belegt wurde. Zudem besucht die Beschwerdeführerin einen Kurs für Selbstbewusstsein und geht mit ihren Freundinnen in Konzerte, ins Theater oder Kino. Obwohl sie nicht in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation tätig ist, zeigt sich die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Mitmenschen als hilfsbereit (S. 7 Verhandlungsprotokoll und Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll).
Festzuhalten ist auch, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in Österreich strafrechtlich unbescholten ist und das gegen sie verhängte Aufenthaltsverbot im Juli 2015 aufgehoben wurde. Diesbezüglich gestand die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeverhandlung ihre Fehler ein.
Nennenswerte Bindungen an ihren Herkunftsstaat konnten nicht festgestellt werden, zumal die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin bereits verstorben sind und sich nur mehr ihre Schwester und deren Sohn in Belarus aufhalten. Zu dieser steht die Beschwerdeführerin telefonisch und per Briefverkehr hin und wieder in Kontakt. Zur Tante mütterlicherseits, die auch im Herkunftsstaat lebt, besteht kein Kontakt (S. 8 Verhandlungsprotokoll).
Zusammengefasst nützte die Beschwerdeführerin ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet intensiv, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer treten die Umstände, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehe und ihre Freundschaften in Österreich zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu dem ihr ihre unsichere aufenthaltsrechtliche Stellung bewusst sein hätte müssen, in den Hintergrund und rücken die gesetzten integrativen Schritte mit zunehmender Fortdauer des Verfahrens in den Vordergrund.
Zu berücksichtigen ist auch, dass zwischen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts knapp vier Jahre vergangen sind. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung der Beschwerdeführerin zurückzuführen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die lange Verfahrensdauer auf den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen begründet, zumal keine schwierigen Rechtsfragen bzw. Schwierigkeiten im Ermittlungsverfahren auszumachen sind.
Im vorliegenden Fall überwiegen demnach die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich insbesondere aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihrer ausgeprägten sozialen und beruflichen Integration die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einhaltung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, und auch der weiteren Einhaltung der Gesetze und dem Schutz der Bevölkerung dienen.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Zum Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005:Zum Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005:
Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,).
Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Das Modul 1 dient gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß Paragraph 14, Absatz 3, NAG der Integrationsvereinbarung der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffende Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 - also über dem Niveau A2 - iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, war der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffende Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 - also über dem Niveau A2 - iSd Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG nachweisen konnte, war der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W189.1429854.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016