TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/3 I403 2000119-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2016
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Entscheidungsdatum

03.08.2016

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I403 2000119-2/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015, Zl. 810801008-1380561, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015, Zl. 810801008-1380561, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 28.07.2011. mit einem Flug von Bangkok kommend, im österreichischen Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie führte einen Pass mit sich, ausgestellt auf XXXX, StA Elfenbeinküste. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.07.2011 gab die Beschwerdeführerin zu, dass es sich nicht um ihren Pass handle und sie tatsächlich XXXX heißen würde, aus Nigeria komme und am XXXX in Benin City geboren sei. Ihre Mutter, bei der sie gewohnt habe, sei 2008 verstorben, sie habe keine Geschwister. Sie erklärte zudem, bereits einmal in Belgien in Schubhaft genommen worden zu sein. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie Probleme mit ihrer Stiefmutter gehabt habe, zudem auch mit ihren Schulfreunden, die einem Geheimbund angehören würden.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 28.07.2011. mit einem Flug von Bangkok kommend, im österreichischen Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie führte einen Pass mit sich, ausgestellt auf römisch 40 , StA Elfenbeinküste. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.07.2011 gab die Beschwerdeführerin zu, dass es sich nicht um ihren Pass handle und sie tatsächlich römisch 40 heißen würde, aus Nigeria komme und am römisch 40 in Benin City geboren sei. Ihre Mutter, bei der sie gewohnt habe, sei 2008 verstorben, sie habe keine Geschwister. Sie erklärte zudem, bereits einmal in Belgien in Schubhaft genommen worden zu sein. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie Probleme mit ihrer Stiefmutter gehabt habe, zudem auch mit ihren Schulfreunden, die einem Geheimbund angehören würden.

2. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am Flughafen am 02.08.2011 erklärte sie, ihre Muttersprache sei Delta Edo, sie spreche aber auch Englisch und ein wenig Französisch. Sie wiederholte, von Mitgliedern eines Geheimbundes bedroht worden zu sein. Die Beschwerdeführerin erklärte zudem, in Belgien nie Asyl beantragt zu haben und von dort nach Nigeria abgeschoben worden zu sein. Sie hätte in Belgien auch einen anderen Namen verwendet. Die Gruppe "Jazebel" hätte von ihrer Rückkehr nach Nigeria erfahren und sie sei dann über Thailand, Malaysia und Singapur geflüchtet. Über ihre Stiefmutter weigerte sie sich zu sprechen - wie auch weiterhin im Verfahren.

3. Am 04.08.2011 übergab die Beschwerdeführerin der Behörde am Flughafen Schwechat einen "letter of apology" betitelten Brief, in dem sie erklärte, aufgrund des Drucks vielleicht nicht alles klargemacht zu haben, doch ihr Leben sei bei einer Rückkehr in Gefahr. Dies auch, weil sie sich Geld für die Reise geborgt hätte, das sie nicht zurückzahlen könne.

4. Eine weitere Einvernahme fand am 09.08.2011 am Flughafen Schwechat, unter Teilnahme einer Vertreterin des UNHCR, statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin näher aus, dass sie sich für die erste Reise von Nigeria nach Belgien Geld geliehen hätte: "Als ich wieder nach Afrika zurückkam, musste ich einen Eid schwören, dieses Geld wieder zurückzuzahlen, anderenfalls würden sie mich umbringen. Bei dem Mann handelte es sich um einen "Wunderheiler" und dieser sagte, er würde mich umbringen, er würde mir etwas Schlimmes antun, wenn ich das Geld nicht zurückzahlen kann." Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser Wunderheiler namens Charles ihr 28.000 Euro gegeben hätte, sie ihm aber nur 10.000 Euro zurückzahlen konnte. Sie erklärte auch: "Er wollte, dass ich meinen Körper verkaufe, um das Geld zurückzahlen zu können. [...] Als ich in Belgien war, rief er mich immer an." Befragt nach ihrer nunmehrigen Reise, die sie unter anderem nach Malaysia und Thailand führte und rund ein Jahr dauerte, widersprach sie der Annahme, dass diese durch jemanden finanziert worden sei.

5. In der Folge wurde das Asylverfahren zugelassen und Kontakt zum Verein Exit hergestellt, der sich den Herausforderungen des Frauenhandels in Zusammenhang mit Nigeria widmet.

6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab einen Treffer in Spanien; folgende Personalien wurden von dort zum Fingerabdruck der Beschwerdeführerin übermittelt: XXXX, geb. XXXX in Kenia. Unter diesem Namen war die Beschwerdeführerin 2009 illegal nach Spanien eingereist.6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab einen Treffer in Spanien; folgende Personalien wurden von dort zum Fingerabdruck der Beschwerdeführerin übermittelt: römisch 40 , geb. römisch 40 in Kenia. Unter diesem Namen war die Beschwerdeführerin 2009 illegal nach Spanien eingereist.

7. Die Anfrage in Belgien ergab, dass die Beschwerdeführerin in Belgien unter den Namen XXXX (Kenia), XXXX (Nigeria) und XXXX (Sudan) bekannt ist. Von der nigerianischen Botschaft in Belgien wurde sie als nigerianische Staatsbürgerin anerkannt. Sie wurde einmal 2008 und einmal 2009 von Belgien nach Nigeria abgeschoben (unter dem Namen SHAKA Mariamu).7. Die Anfrage in Belgien ergab, dass die Beschwerdeführerin in Belgien unter den Namen römisch 40 (Kenia), römisch 40 (Nigeria) und römisch 40 (Sudan) bekannt ist. Von der nigerianischen Botschaft in Belgien wurde sie als nigerianische Staatsbürgerin anerkannt. Sie wurde einmal 2008 und einmal 2009 von Belgien nach Nigeria abgeschoben (unter dem Namen SHAKA Mariamu).

8. Am 27.02.2012 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. Dort wies der Organwalter des Bundesasylamtes darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten nicht übereinstimmen, da sie angegeben hatte, dass ihre Mutter 2008 verstorben sei und sie erst danach Nigeria verlassen hätte. Sie sei aber seit Oktober 2007 in Belgien aufhältig gewesen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass ihre Geschichte stimme, dass es aber sein könne, dass ihre Mutter bereits 2007 verstorben sei. Sie machte außerdem geltend: "All die Jahre, die ich nach Europa gekommen bin und wieder abgeschoben worden bin, alle diese Geschichten, ich war immer unter der "Hand" von diesem Charles. Dieser hat mich auch zu Dingen getrieben." Zudem verwies sie auf Schmerzen in der linken Seite ihrer Gebärmutter.

9. Im Akt findet sich die Information der Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten der Landespolizeidirektion Wien vom 21.01.2013, dass die Beschwerdeführerin unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt wurde.

10. Eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, fand am 15.04.2013 statt. Bei dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde im Original vor, die ihr nach eigenen Angaben mit der Post von einem Freund übermittelt worden sei. Befragt, ob sie der Prostitution nachgehe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie dies freiwillig tue, da sie mit dem Geld, das sie von Seiten der Betreuung erhalte, nicht leben könne.

11. Die Geburtsurkunde wurde zur Überprüfung an das Bundeskriminalamt übermittelt. Dieses erklärte am 10.10.2013, dass keine Anzeichen einer Verfälschung vorliegen würden. Am 25.10.2013 wurden der Beschwerdeführerin Länderinformationen zu Nigeria übermittelt.

12. Eine weitere Einvernahme fand am 13.11.2013 im Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nur Teile der Länderinformationen verstanden hätte: "Ich habe zwar nicht alles von dem Text verstanden. Ich habe nur eine Passage verstanden, dass Frauen zur Prostitution gezwungen werden."

13. Mit Bescheid vom 06.12.2013, zugestellt am 13.12.2013, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG idF nach Nigeria ausgewiesen. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Beschwerdeführerin sich in verschiedene Widersprüche verwickelt hätte und insbesondere kaum Angaben zum Geheimbund machen konnte.13. Mit Bescheid vom 06.12.2013, zugestellt am 13.12.2013, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der Fassung nach Nigeria ausgewiesen. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Beschwerdeführerin sich in verschiedene Widersprüche verwickelt hätte und insbesondere kaum Angaben zum Geheimbund machen konnte.

14. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, legte am 23.12.2013 Beschwerde ein. Geltend gemacht wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Beschwerdeführerin hätte sehr wohl detaillierte Angaben zur Gruppe "Jezebel" getätigt, die im Bescheid aber nur verkürzt wiedergegeben worden seien. Die nigerianischen Behörden seien auch nicht fähig/willens, sie vor der Verfolgung des Mannes zu schützen, von dem sie Geld geliehen hatte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde außerdem auch nicht bestehen, da die feindliche Gruppierung ein tatsächliches und langwährendes Interesse an der verfolgten Person habe. Zudem wurde auf partielle Reisewarnungen für Nigeria verwiesen.

15. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2014 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014, GZ. I403 2000119-1/7E gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber der erkennenden Richterin geleugnet, unter Zwang nach Österreich gebracht bzw. zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich nur vor dem Geheimbund. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.15. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2014 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014, GZ. I403 2000119-1/7E gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber der erkennenden Richterin geleugnet, unter Zwang nach Österreich gebracht bzw. zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich nur vor dem Geheimbund. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

16. Am 25.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Sie legte mehrere Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen und über Aushilfstätigkeiten in "Herzwerk-diakonische Initiative" vor. Sie gab an, aktuell nicht zu arbeiten und nicht versichert zu sein. Sie habe in Österreich keine Familie. Laut Anmerkung im Protokoll hat die Beschwerdeführerin gute Deutschkenntnisse.

17. Eine Rückfrage des Bundesamtes bei der Landespolizeidirektion Wien ergab, dass die Beschwerdeführerin seit 21.01.2013 als Prostituierte registriert war; sie habe sich auch nicht abgemeldet, sei aber seit 29.April 2015 nicht mehr bei der Kontrolluntersuchung gewesen. Nach sechs Monaten werde sie automatisch abgemeldet.

18. Eine telefonische Rückfrage des Bundesamtes beim Verein "Herzwerk-diakonische Initiative" ergab, dass die Beschwerdeführerin seit etwa eineinhalb Jahren Klientin des Vereins sei; seit etwa sechs Wochen helfe sie ehrenamtlich mit. Die Empfehlungsschreiben würden von anderen MitarbeiterInnen des Vereins stammen.

19. Nachdem die Ladung zur Einvernahme nicht an den Rechtsvertreter, sondern direkt an die Beschwerdeführerin ergangen war, wurde dem Rechtsvertreter die Möglichkeit gewährt, eine weitere Einvernahme in seinem Beisein durchzuführen. Darauf wurde von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 12.07.2015 verzichtet und weiter ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit vier Jahren in Österreich und gut integriert sei. Sie spreche gut Deutsch und sei davon auszugehen, dass sie nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Beschäftigung finden könnte, welche für die Deckung der Lebenserhaltungskosten reiche. Negative Faktoren würden nicht vorliegen.

20. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).20. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.).

21. Der Verein Menschenrechte Österreich wurde der Beschwerdeführerin am 20.10.2015 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

22. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 30.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

  • -Strichaufzählung
    den angefochtenen Bescheid beheben und an die erste Instanz zurückverweisen

  • -Strichaufzählung
    in eventu der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz erteilenin eventu der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asylgesetz erteilen

  • -Strichaufzählung
    eine öffentliche mündlichen Verhandlung anberaumen, um die Fluchtgründe schildern zu können

  • -Strichaufzählung
    allenfalls die Rückkehrentscheidung aufheben, weil eine Rückkehr nach Nigeria für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde.

Im Wesentlichen legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie die Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes detailliert und konkret geschildert habe und dass es daher nicht nachvollziehbar sei, warum ihrem Fluchtvorbringen nicht geglaubt worden sei. Sie habe gegen die Entscheidung der ersten Instanz berufen und sei das Verfahren noch vor dem Asylgerichtshof anhängig [Anmerkung der erkennenden Richterin: Das Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014 rechtskräftig abgeschlossen]. Ihre Furcht vor Verfolgung sei angesichts ihrer Erlebnisse vor dem Hintergrund der derzeitigen Lage in Nigeria verständlich und begründet. Da sie der Meinung sei, die belangte Behörde hätte ihrem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben müssen, sei ihrer Ansicht nach auch die Ausweisung rechtswidrig. Weiter führte sie aus, dass sie vor vier Jahren nach Österreich gereist sei, mehrere Deutschkurse besucht habe, beim Verein "Herzwerk-diakonische Initiative" ehrenamtlich tätig sei, sozial integriert sei, in Wien einen Lebensgefährten habe und unbescholten sei.

23. Am 03.11.2015 wurde ein weiterer Schriftsatz, nunmehr vom MigrantInnenverein St. Marx, im Namen der Beschwerdeführerin eingebracht. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, sich nur auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Prostituierte gearbeitet habe, gestützt und diesen negativ gewertet zu haben. Es seien aber alle Erfordernisse für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei seit fast 4,5 Jahren in Österreich und unbescholten; sie besitze das A2-Deutsch-Zertifikat und engagiere sich bei einer im Gemeinwohl tätigen Organisation.23. Am 03.11.2015 wurde ein weiterer Schriftsatz, nunmehr vom MigrantInnenverein St. Marx, im Namen der Beschwerdeführerin eingebracht. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, sich nur auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Prostituierte gearbeitet habe, gestützt und diesen negativ gewertet zu haben. Es seien aber alle Erfordernisse für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei seit fast 4,5 Jahren in Österreich und unbescholten; sie besitze das A2-Deutsch-Zertifikat und engagiere sich bei einer im Gemeinwohl tätigen Organisation.

24. Die Beschwerde und der Bezug habende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2015 übermittelt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.

25. Am 10.11.2015 legte die Beschwerdeführerin eine Mitgliedschaftsbestätigung der "Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde" vor.

26. Am 16.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der die Beschwerdeführerin von einer Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich begleitet wurde. Im Rahmen der Verhandlung wurden verschiedene Unterlagen zur Integration vorgelegt.

27. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2015, GZ. I403 2000119-2/9E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0038-11 fasste der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss, die Revision, soweit sie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG bekämpft, zurückzuweisen und erkannte, dass das Erkenntnis im Übrigen aufgehoben wird. Dazu führte er aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens auch von Bedeutung sei, welche Verhältnisse die Beschwerdeführerin konkret bei ihrer Rückkehr nach Nigeria dort vorfinden würde. Unter Bezugnahme auf die vorangegangene Asylentscheidung vom 27.02.2014 sei eine problematische Situation zu erwarten. Auch wenn die Abschiebung nach Nigeria im Lichte dieses Erkenntnisses zulässig sei, so sei doch zu berücksichtigen, dass davon auszugehen sei, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer von Frauenhandel gewesen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin dies stets geleugnet habe, sei dies im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu behandeln.27. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2015, GZ. I403 2000119-2/9E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0038-11 fasste der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss, die Revision, soweit sie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG bekämpft, zurückzuweisen und erkannte, dass das Erkenntnis im Übrigen aufgehoben wird. Dazu führte er aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens auch von Bedeutung sei, welche Verhältnisse die Beschwerdeführerin konkret bei ihrer Rückkehr nach Nigeria dort vorfinden würde. Unter Bezugnahme auf die vorangegangene Asylentscheidung vom 27.02.2014 sei eine problematische Situation zu erwarten. Auch wenn die Abschiebung nach Nigeria im Lichte dieses Erkenntnisses zulässig sei, so sei doch zu berücksichtigen, dass davon auszugehen sei, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer von Frauenhandel gewesen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin dies stets geleugnet habe, sei dies im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu behandeln.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

1. 1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Beschwerdeführerin gibt an, Angehörige der Volksgruppe der Edo zu sein, und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Beschwerdeführerin ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.Die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Beschwerdeführerin gibt an, Angehörige der Volksgruppe der Edo zu sein, und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Beschwerdeführerin ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

Die Beschwerdeführerin reiste illegal unter Verwendung eines fremden Passes in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2013 und in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014 negativ entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit bereits zweimal von Belgien nach Nigeria abgeschoben worden; eine illegale Einreise ist außerdem für das Jahr 2009 in Spanien dokumentiert, wo sie sich als kenianische Staatsbürgerin ausgegeben hatte. Es kann nicht ausgeschlossen werde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Frauenhandel handelt.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin engagiert sich regelmäßig ehrenamtlich bei einem Verein und hat ihren Aufenthalt in Österreich genützt, um sich sehr gute Deutschkenntnisse anzueignen. Die Beschwerdeführerin war bis vor etwa einem Jahr als Prostituierte registriert, nunmehr übt sie keine berufliche Tätigkeit mehr aus. Die Beschwerdeführerin hat sich auch durchaus ein gewisses soziales Netzwerk im Sinne eines Freundeskreises geschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, den Gesundheitszustand und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt. So gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, an keiner Erkrankung zu leiden.

Die Feststellung zur Integration der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf der Vorlage verschiedener Unterlagen, welche belegen, dass die Beschwerdeführerin sich weiterbildet (z.B. ÖSD Zertifikat A2 vom 07.07.2015, Deutschkurs für Anfängerinnen mit guten Vorkenntnissen vom 25.06.2015, Deutschkurs für Fortgeschrittene vom 18.08.2015, Teilnahmebestätigungen für Seminare des Vereins "Herzwerk-diakonische Initiative"), sich beim Verein "Herzwerk-diakonische Initiative" engagiert (Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit vom 19.06.2015) und dass sie sich ein gewisses soziales Netzwerk aufgebaut hat (Empfehlungsschreiben, bspw. ihrer DeutschlehrerInnen der Caritas vom 23.11.2015 und von Mitgliedern des Vereins "Herzwerk-diakonische Initiative" vom 18.06.2015, Bestätigungsschreiben der Freien Christengemeinde/Pfingstgemeinde).

Die Feststellung, dass nicht auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Frauenhandel war, ergibt sich aus den im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen Feststellungen (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014, GZ. I403 2000119-1/7E).Die Feststellung, dass nicht auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Frauenhandel war, ergibt sich aus den im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen Feststellungen vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014, GZ. I403 2000119-1/7E).

Soweit im Beschwerdeschriftsatz vom 30.10.2015 ausgeführt worden war, dass das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen und daher eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, wird auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014, GZ. I403 2999119-1 verwiesen, in dem festgestellt wurde, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Geheimbund nicht glaubhaft sei. Aus diesem Vorbringen kann daher jedenfalls nicht auf eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Nigeria geschlossen werden. In der mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass über die bereits im Asylverfahren vorgebrachten Gründe keine sonstigen Rückkehrbefürchtungen bestehen würden. Eine neuerliche Auseinandersetzung mit dem im Asylverfahren in zwei Instanzen beurteilten Fluchtvorbringen kann gegenständlich unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0038-11).Soweit im Beschwerdeschriftsatz vom 30.10.2015 ausgeführt worden war, dass das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen und daher eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, wird auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014, GZ. I403 2999119-1 verwiesen, in dem festgestellt wurde, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Geheimbund nicht glaubhaft sei. Aus diesem Vorbringen kann daher jedenfalls nicht auf eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Nigeria geschlossen werden. In der mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass über die bereits im Asylverfahren vorgebrachten Gründe keine sonstigen Rückkehrbefürchtungen bestehen würden. Eine neuerliche Auseinandersetzung mit dem im Asylverfahren in zwei Instanzen beurteilten Fluchtvorbringen kann gegenständlich unterbleiben vergleiche dazu auch VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0038-11).

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zur (Un-)Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung:

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet:

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz war abgewiesen worden. Sie ist nicht Inhaberin eines gültigen Aufenthaltstitels und auch nicht begünstigte Drittstaatsangehörige. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, die Beschwerdeführerin halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei der Tatbestand des § 52 Abs. 2 FPG erfüllt.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz war abgewiesen worden. Sie ist nicht Inhaberin eines gültigen Aufenthaltstitels und auch nicht begünstigte Drittstaatsangehörige. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, die Beschwerdeführerin halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 2, FPG erfüllt.

Eine Überprüfung der möglichen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz kann unterbleiben, da diesbezüglich das vorangegangene Erkenntnis durch die entsprechende Zurückweisung der Revision in diesem Punkt durch den VwGH rechtskräftig geworden ist.Eine Überprüfung der möglichen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Asylgesetz kann unterbleiben, da diesbezüglich das vorangegangene Erkenntnis durch die entsprechende Zurückweisung der Revision in diesem Punkt durch den VwGH rechtskräftig geworden ist.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich und hat sie ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2011 und damit seit über fünf Jahren in Österreich auf. Von einer Aufenthaltsverfestigung alleine aufgrund des bisherigen Aufenthaltes kann allerdings keine Rede sein, weil die Beschwerdeführerin sich spätestens seit der Abweisung des Asylantrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Februar 2014 ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein muss.Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich und hat sie ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2011 und damit seit über fünf Jahren in Österreich auf. Von einer Aufenthaltsverfestigung alleine aufgrund des bisherigen Aufenthaltes kann allerdings keine Rede sein, weil die Beschwerdeführerin sich spätestens seit der Abweisung des Asylantrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Februar 2014 ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein muss.

Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist weiters die Tatsache ins Kalkül zu ziehen, dass sie sich unter Verwendung ge- bzw. verfälschter Reisedokumente illegal Zutritt zum Gebiet der Europäischen Union verschafft hat. Mit diesem Verhalten handelte sie dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen zuwider (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076).Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist weiters die Tatsache ins Kalkül zu ziehen, dass sie sich unter Verwendung ge- bzw. verfälschter Reisedokumente illegal Zutritt zum Gebiet der Europäischen Union verschafft hat. Mit diesem Verhalten handelte sie dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen zuwider vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076).

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich aber Schritte in Richtung Integration gesetzt, so hat sie sich bereits umfangreiche Deutschkenntnisse angeeignet und ist ehrenamtlich stark engagiert. In den ersten Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich war sie als Prostituierte registriert und unterzog sich vorschriftsgemäß den entsprechenden sanitätspolizeilichen Kontrollen. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit mehrmals im Gebiet der Europäischen Union aufhältig und sind ihre Bindungen an ihren Herkunftsstaat im Laufe der Jahre entsprechend gesunken.

All dies würde im Angesicht der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl etwa bei einem sechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zuletzt VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7 und VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) dennoch nicht ausreichen, um eine Verletzung der in Art 8 EMRK geschützten Rechte für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria anzunehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0038-11 feststellt, muss in diesem besonders gelagerten Fall in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und damit auch in Bezug auf die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz man zu einem anderen Ergebnis kommen, da die Beschwerdeführerin zwar leugnet, Opfer von Frauenhandel gewesen zu sein, dennoch aber davon auszugehen ist. Es ist daher - in Zusammenschau mit dem Umstand, dass bereits eine gewisse Entfremdung vom Heimatstaat stattgefunden hat sowie dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist und erste Schritte zur Integration gesetzt hat - in diesem besonderen Fall davon auszugehen, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, sodass der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als unverhältnismäßig qualifiziert werden muss.All dies würde im Angesicht der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche etwa bei einem sechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zuletzt VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7 und VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) dennoch nicht ausreichen, um eine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria anzunehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0038-11 feststellt, muss in diesem besonders gelagerten Fall in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und damit auch in Bezug auf die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz man zu einem anderen Ergebnis kommen, da die Beschwerdeführerin zwar leugnet, Opfer von Frauenhandel gewesen zu sein, dennoch aber davon auszugehen ist. Es ist daher - in Zusammenschau mit dem Umstand, dass bereits eine gewisse Entfremdung vom Heimatstaat stattgefunden hat sowie dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist und erste Schritte zur Integration gesetzt hat - in diesem besonderen Fall davon auszugehen, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, sodass der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als unverhältnismäßig qualifiziert werden muss.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, darüber hinaus auch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt sind (ÖSD-Zertifikat A2 vom 07.07.2015), war der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, darüber hinaus auch die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt sind (ÖSD-Zertifikat A2 vom 07.07.2015), war der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse,
Integrationsvereinbarung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2000119.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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