Entscheidungsdatum
08.08.2016Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G313 2117098-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Slowenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX,1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ,
Zahl: XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 2 und 5 Fall, zu einer 18-monatigen (teilbedingten) Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, und der lange Deliktszeitraum gewertet. Begründend führte das Strafgericht an, dass der BF Suchtgift im Zeitraum von März 2015 bis 07.07.2015 in XXXX und anderen Orten in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich 600 Gramm Speed (davon zumindest 10 % somit 60 Gramm Amphetamin in Reinsubstanz) und 50 Gramm Cannabiskraut (Reingehalt 3,5 % Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) von Slowenien nach Österreich brachte und gewinnbringend an ManuelZahl: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2 und 5 Fall, zu einer 18-monatigen (teilbedingten) Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, und der lange Deliktszeitraum gewertet. Begründend führte das Strafgericht an, dass der BF Suchtgift im Zeitraum von März 2015 bis 07.07.2015 in römisch 40 und anderen Orten in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich 600 Gramm Speed (davon zumindest 10 % somit 60 Gramm Amphetamin in Reinsubstanz) und 50 Gramm Cannabiskraut (Reingehalt 3,5 % Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) von Slowenien nach Österreich brachte und gewinnbringend an Manuel
S. verkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt und die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge umfasste.
2. Mit Schreiben des BFA vom 15.07.2015 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
3. Mit Stellungnahme vom 25.07.2015 beim BFA am 29.07.2015 eingelangt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2013 für ein halbes Jahr in Österreich gelebt habe. Seine Mutter würde in Österreich arbeiten, er habe Freund und Bekannte in Österreich. Derzeit befinde er sich wegen eines Deliktes in Österreich in U-Haft, deshalb habe er keine Einkommen. Geboren sei er und gelebt habe er in Slowenien, eine HTL Ausbildung dort habe er abgebrochen, er wolle die nach der Haft wieder aufnehmen. Jedoch habe er die Leidenschaft fürs Kochen entdeckt und wolle in Österreich, XXXX, eine Ausbildung dazu machen, da es in Slowenien diese Möglichkeit nicht gebe. In Österreich habe er auch eine Lehre bei der Firma XXXX begonnen, aus familiären Gründen aber abgebrochen. Er werde sich in Zukunft an die Gesetze halten.3. Mit Stellungnahme vom 25.07.2015 beim BFA am 29.07.2015 eingelangt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2013 für ein halbes Jahr in Österreich gelebt habe. Seine Mutter würde in Österreich arbeiten, er habe Freund und Bekannte in Österreich. Derzeit befinde er sich wegen eines Deliktes in Österreich in U-Haft, deshalb habe er keine Einkommen. Geboren sei er und gelebt habe er in Slowenien, eine HTL Ausbildung dort habe er abgebrochen, er wolle die nach der Haft wieder aufnehmen. Jedoch habe er die Leidenschaft fürs Kochen entdeckt und wolle in Österreich, römisch 40 , eine Ausbildung dazu machen, da es in Slowenien diese Möglichkeit nicht gebe. In Österreich habe er auch eine Lehre bei der Firma römisch 40 begonnen, aus familiären Gründen aber abgebrochen. Er werde sich in Zukunft an die Gesetze halten.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.10.2015 wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt II) und gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit gewährt (Spruchpunkt III).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.10.2015 wurde über den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, u. Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit gewährt (Spruchpunkt römisch drei).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF von einem österreichischen Gericht zu einer 18 monatigen teilbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Dieser Verurteilung würde im Wesentlichen das Verbrechen des Suchtgifthandels zu Grunde liegen.
Es erschließe sich für die belangte Behörde durch die vorhandenen Unterlagen, dass der BF die Suchtgiftdelikte bereits in Slowenien im Jahre 2013 begangen habe und in eine Jugenderziehungsanstalt eingewiesen wurde. Es zeige sich dadurch eine besonders verwerfliche Charaktereigenschaft. Bereits im Jahre 2012 habe er Sozialstunden wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln absolvieren müssen.
Im Hinblick darauf, dass mit Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz üblicherweise eine hohe Wiederholungsgefahr einhergehe, sei aus seinem Verhalten der Schluss zu ziehen, dass ein allfälliger weiterer Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Handels mit Suchtmitteln sei zweifellos sehr hoch. Die über ihn verhängte Haftstrafe zeige, dass die von ihm begangenen Straftaten nicht der leichten Kriminalität zuzuordnen seien, sondern diese vielmehr sehr schwerwiegende Delikte darstellten, und die von ihm gesetzten Delikte einen eklatant hohen Schuld- und Unrechtsgehalt aufweisen würden. Sein persönliches Verhalten stelle daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG dar, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.Im Hinblick darauf, dass mit Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz üblicherweise eine hohe Wiederholungsgefahr einhergehe, sei aus seinem Verhalten der Schluss zu ziehen, dass ein allfälliger weiterer Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Handels mit Suchtmitteln sei zweifellos sehr hoch. Die über ihn verhängte Haftstrafe zeige, dass die von ihm begangenen Straftaten nicht der leichten Kriminalität zuzuordnen seien, sondern diese vielmehr sehr schwerwiegende Delikte darstellten, und die von ihm gesetzten Delikte einen eklatant hohen Schuld- und Unrechtsgehalt aufweisen würden. Sein persönliches Verhalten stelle daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG dar, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
Die betreffenden Straftaten würden erst kürzlich gesetzt, und damit die Gesundheit und Sicherheit der österreichischen Bevölkerung beträchtlich gefährdet. Auch für die Zukunft könne aus diesem Grund keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Die von ihm begangenen Straftaten ließen sich nicht der leichten Kriminalität zuordnen. Sein persönliches Verhalten stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Es bestehe ein öffentliches Interesse an seiner Ausreise.
Familiäre Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet würden keine bestehen. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.
5. Mit Schreiben vom 07.11.2015, beim BFA eingebracht am 09.11.2015, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungen der belangten Behörde keineswegs die Bejahung einer solchen schwerwiegenden Gefährdung decken. Er habe keine Vorstrafen sondern wurde nur wegen seiner Suchtprobleme in Slowenien in eine Erziehungsanstalt geschickt. Er selbst nehme keine Drogen. Er wolle in Österreich eine Ausbildung absolvieren, weil er diese in Slowenien bezahlen müsste.
Er stelle daher den Antrag, den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Sachverhaltes und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Bewerbungsschreiben wurde beigelegt und Empfehlungsschreiben der Mutter, Angebot eines Schnupperpraktikums in der XXXX.Bewerbungsschreiben wurde beigelegt und Empfehlungsschreiben der Mutter, Angebot eines Schnupperpraktikums in der römisch 40 .
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2015 vorgelegt.
Folgende Erhebungen wurden vom BVwG veranlasst:
? Ersuchen um Übermittlung der im Register des AFIS-Prüfvergleiches zu den dort angeführten Vormerkungen aufscheinenden möglichen Verurteilungen, dazu einlangend am 03.02.2016 das Schreiben des BMI inklusive Bericht und Übersetzung slowenischen Verurteilungen.
? Weiters langten Anfragen der Mutter des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.1.1. Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl:Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zahl:
XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 2 und 5 Fall, zu einer 18-monatigen (teilbedingten) Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, und der lange Deliktszeitraum gewertet. Begründend führte das Strafgericht an, dass der BF Suchtgift im Zeitraum von März 2015 bis 07.07.2015 in XXXX und anderen Orten in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich 600 Gramm Speed (davon zumindest 10 % somit 60 Gramm Amphetamin in Reinsubstanz) und 50 Gramm Cannabiskraut (Reingehalt 3,5 % Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) von Slowenien nach Österreich brachte und gewinnbringend an Manuel S. verkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt und die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge umfasste.römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2 und 5 Fall, zu einer 18-monatigen (teilbedingten) Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, und der lange Deliktszeitraum gewertet. Begründend führte das Strafgericht an, dass der BF Suchtgift im Zeitraum von März 2015 bis 07.07.2015 in römisch 40 und anderen Orten in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich 600 Gramm Speed (davon zumindest 10 % somit 60 Gramm Amphetamin in Reinsubstanz) und 50 Gramm Cannabiskraut (Reingehalt 3,5 % Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) von Slowenien nach Österreich brachte und gewinnbringend an Manuel S. verkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt und die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge umfasste.
Der BF war lediglich von 10.05.2013 bis 11.12.2013 mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet.
Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Eltern sind nach wie vor, so wie er selbst, in Slowenien wohnhaft.
Der BF ist in Österreich nicht beschäftigt und hat nach eigenen Angaben eine Lehre abgebrochen. Darüber hinaus hat der BF in Österreich nie gearbeitet.
Folgende ausländische Verurteilungen liegen gegen den BF vor:
• Der BF wurde für Delikte im Jahre 2012 vom Distriktsgericht XXXX am 04.01.2013 wegen Gefährdung der Sicherheit einer Person (häusliche Gewalt) verurteilt und in eine "Bildungsanstalt" eingewiesen.• Der BF wurde für Delikte im Jahre 2012 vom Distriktsgericht römisch 40 am 04.01.2013 wegen Gefährdung der Sicherheit einer Person (häusliche Gewalt) verurteilt und in eine "Bildungsanstalt" eingewiesen.
• Verurteilung durch das Obergericht XXXX am XXXX wegen illegaler Produktion und Handel mit Suchtgift• Verurteilung durch das Obergericht römisch 40 am römisch 40 wegen illegaler Produktion und Handel mit Suchtgift
• Behinderung einer Amtsperson bei der Amtsausübung oder Vergeltung gegen einen Beamten. Einweisung in eine Jugenderziehungsanstalt (2 1/2 Jahre).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der deutschen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und den von Amts wegen eingeholten aktuellen Strafregisterauszug sowie der Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrum XXXX und der Bericht des BMI XXXXDie Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und den von Amts wegen eingeholten aktuellen Strafregisterauszug sowie der Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrum römisch 40 und der Bericht des BMI römisch 40
Die Feststellung bezüglich der bisherigen behördlichen Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.
Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennIm Absatz 2, wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
• er maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
• die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG lautet:Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, FPG lautet:
(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Der BF hat im Bundesgebiet weder einen Wohnsitz noch Familienangehörige. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist zwingend erforderlich.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.1.1. Da vom BF, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des3.1.1. Da vom BF, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des
§ 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 3 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, letztlich als geboten: Der strafgerichtlichen Verurteilung des BF liegen die Vergehen des Suchtgifthandels zu Grunde. Der BF hat in Österreich nachweislich im Zeitraum von März 2015 bis Juli 2015 Suchtgift durch Verkäufe und Übergaben anderen überlassen. Weiters hat er Suchtgift erworben und besessen, und zwar über einen längeren Deliktszeitraum.
Die verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten wenn auch teilbedingt kann trotz seines Alters und Unbescholtenheit in Österreich als relativ hoch bezeichnet werden.
Dazu kommt, dass der BF bereits in seinem Heimatland einschlägig in Erscheinung getreten ist, auch vor körperlicher Gewalt nicht zurückschreckte. Schon früh, im Alter von 17 Jahren begann er mit dem Drogenhandel, nur sein jugendliches Alter bewahrte ihn vor einer Gefängnisstrafe. Aus der Erziehungsanstalt ist er zweimal davongelaufen. Von seinem Heimatort XXXX nütze er die Nähe nach Österreich um im Bundesgebiet mit dem Drogenhandel fortzusetzen.Dazu kommt, dass der BF bereits in seinem Heimatland einschlägig in Erscheinung getreten ist, auch vor körperlicher Gewalt nicht zurückschreckte. Schon früh, im Alter von 17 Jahren begann er mit dem Drogenhandel, nur sein jugendliches Alter bewahrte ihn vor einer Gefängnisstrafe. Aus der Erziehungsanstalt ist er zweimal davongelaufen. Von seinem Heimatort römisch 40 nütze er die Nähe nach Österreich um im Bundesgebiet mit dem Drogenhandel fortzusetzen.
Die nunmehrige Verurteilung aus dem Jahr 2015 für vor kurzem gesetzten Delikte lassen keine Einsicht des BF in seine Taten ersehen.
Unter der Berücksichtigung, dass bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss und ein Aufenthaltsverbot keinen generalpräventiven Charakter aufweisen soll, ist in casu zu befinden, dass dem BF sehr wohl ein verwerfliches menschliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die Suchtgiftkriminalität stellt ein massives Problem der Menschheit da und geht unweigerlich mit anderer Kriminalität (Beschaffungskriminalität) einher. Der BF handelte bewusst und gewollt und überließ anderen Personen Suchtgift, die vorwiegend ausschlaggebend für die begangenen Straftaten waren.
Darüber hinaus liegt das das strafrechtliche Verhalten des BF erst kurz zurück, daher ist zu berücksichtigen, dass der BF - trotz einer bereits einschlägigen Jugendstrafe die bereits das Strafgericht anführte - und über einen langen Zeitraum genannten strafrechtlichen Handlungen gesetzt hat, was auf eine beträchtliche kriminelle Energie hinweist.
Das seit der Begehung der letzten Straftat erfolgte bisherige erst äußerst kurze Wohlverhalten von wenigen Monaten kann somit nicht für eine positive Zukunftsprognose herangezogen werden, zumal mit Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz üblicherweise eine hohe Wiederholungsgefahr einhergeht. Die Dauer des Aufenthaltsverbots erscheint somit als geboten und nicht unverhältnismäßig.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG - auch für die Zeit nach der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG - auch für die Zeit nach der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung zu.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die aufschiebende Wirkung zu.
§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).
Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
3.5.2. Gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Slowenien als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.3.5.2. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt Slowenien als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich des Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisenDa die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich des Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides nunmehr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2117098.1.01Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016