Entscheidungsdatum
19.08.2016Norm
AsylG 2005 §54Spruch
I403 1428563-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016, Zl. 810862700-1963168, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016, Zl. 810862700-1963168, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein der arabischen Volksgruppe angehörender marokkanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste am 09.08.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer brachte vor, wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat zu fürchten. Ein psychiatrisches Gutachten vom 23.12.2011 kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine leicht/mittelgradige depressive Störung, emotionale Instabilität sowie inkomplette posttraumatische Belastungsstörung vorliege.Herr römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein der arabischen Volksgruppe angehörender marokkanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste am 09.08.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer brachte vor, wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat zu fürchten. Ein psychiatrisches Gutachten vom 23.12.2011 kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine leicht/mittelgradige depressive Störung, emotionale Instabilität sowie inkomplette posttraumatische Belastungsstörung vorliege.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Sein Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubhaft eingestuft.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof, für welche in der Folge ab dem 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig wurde. In einer am 04.07.2013 eingebrachten Stellungnahme wurde auf die enge Beziehung zu seinem Zwillingsbruder verwiesen, mit dem er in Linz in einer gemeinsamen Wohnung leben würde. Auch der zweite Bruder des Beschwerdeführers, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, wohne in Linz. Am 15.07.2014 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014, GZ: I401 1428563-1/8E wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und §8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass auch familiäre Beziehungen unter Erwachsenen in den Schutz des Artikel 8 Abs. 1 EMRK fallen können, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Der Beschwerdeführer hielt sich zum damaligen Zeitpunkt etwa drei Jahre in Österreich auf und dies aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Dies wurde zum damaligen Zeitpunkt vom erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes als zu kurz eingeschätzt, um von einer außergewöhnlichen schützenswerten und dauernden Integration und damit von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgehen zu können. Hinsichtlich des Familienlebens wurde im konkreten Fall ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem 18.06.2013 an derselben Adresse wie sein Zwillingsbruder gemeldet sei. Bereits bei der Einvernahme im Jänner 2012 habe er den Kontakt zu seinen beiden Brüdern hervorgehoben. Der ältere Bruder sei österreichischer Staatsbürger, während der Zwillingsbruder über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfüge. Allerdings könne aus der Wohnmöglichkeit beim Zwillingsbruder, den Kontakten zum älteren Bruder bzw. zur Tante keine besondere Beziehungsintensität im Sinne eines beachtenswerten Abhängigkeitsverhältnisses abgeleitet werden. Es ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Beziehung unter den erwachsenen Brüdern auf dem Umstand beruhe, dass sich nahe Verwandte bzw. Brüder in einer prekären Situation behilflich zur Seite stehen würden. Auch wenn durch die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers bei seinem Zwillingsbruder ein starkes Naheverhältnis entstanden sein möge, könne noch nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch wenn daher vom Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK auszugehen sei, würde der diesbezügliche Eingriff durch eine Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage und der Judikatur des EGMR zulässig sein. Dem Beschwerdeführer habe bei seiner Antragsstellung bewusst sein müssen, dass ein Aufenthalt in Österreich im Fall der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein könne. Er habe nicht darauf vertrauen können, dass ein in dieser Zeit geführtes Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden könne. Sonstige besondere schutzwürdige Interessen seien nicht hervorgekommen. Mutter, drei Geschwister und andere Verwandte würden nach wie vor in Marokko leben. Aus diesem Grund wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014 die Rückkehrentscheidung nicht als unzulässig gewertet.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof, für welche in der Folge ab dem 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig wurde. In einer am 04.07.2013 eingebrachten Stellungnahme wurde auf die enge Beziehung zu seinem Zwillingsbruder verwiesen, mit dem er in Linz in einer gemeinsamen Wohnung leben würde. Auch der zweite Bruder des Beschwerdeführers, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, wohne in Linz. Am 15.07.2014 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014, GZ: I401 1428563-1/8E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins und §8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass auch familiäre Beziehungen unter Erwachsenen in den Schutz des Artikel 8 Absatz eins, EMRK fallen können, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Der Beschwerdeführer hielt sich zum damaligen Zeitpunkt etwa drei Jahre in Österreich auf und dies aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Dies wurde zum damaligen Zeitpunkt vom erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes als zu kurz eingeschätzt, um von einer außergewöhnlichen schützenswerten und dauernden Integration und damit von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgehen zu können. Hinsichtlich des Familienlebens wurde im konkreten Fall ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem 18.06.2013 an derselben Adresse wie sein Zwillingsbruder gemeldet sei. Bereits bei der Einvernahme im Jänner 2012 habe er den Kontakt zu seinen beiden Brüdern hervorgehoben. Der ältere Bruder sei österreichischer Staatsbürger, während der Zwillingsbruder über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfüge. Allerdings könne aus der Wohnmöglichkeit beim Zwillingsbruder, den Kontakten zum älteren Bruder bzw. zur Tante keine besondere Beziehungsintensität im Sinne eines beachtenswerten Abhängigkeitsverhältnisses abgeleitet werden. Es ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Beziehung unter den erwachsenen Brüdern auf dem Umstand beruhe, dass sich nahe Verwandte bzw. Brüder in einer prekären Situation behilflich zur Seite stehen würden. Auch wenn durch die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers bei seinem Zwillingsbruder ein starkes Naheverhältnis entstanden sein möge, könne noch nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch wenn daher vom Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK auszugehen sei, würde der diesbezügliche Eingriff durch eine Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage und der Judikatur des EGMR zulässig sein. Dem Beschwerdeführer habe bei seiner Antragsstellung bewusst sein müssen, dass ein Aufenthalt in Österreich im Fall der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein könne. Er habe nicht darauf vertrauen können, dass ein in dieser Zeit geführtes Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden könne. Sonstige besondere schutzwürdige Interessen seien nicht hervorgekommen. Mutter, drei Geschwister und andere Verwandte würden nach wie vor in Marokko leben. Aus diesem Grund wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014 die Rückkehrentscheidung nicht als unzulässig gewertet.
Am 17.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Vollmacht für die Vertretung durch RA Mag. Alexander FUCHS vorgelegt. Verschiedene Dokumente (Prüfungszeugnis A2 vom 21.11.2015 sowie Kopien eines "Freiwilligenpasses" in Bezug auf eine gemeinnützige Tätigkeit in einem Seniorenzentrum) wurden ebenfalls vorgelegt. Im März 2016 wurde außerdem vorgelegt:
Unterschriftenlisten (auf dem sich Freunde des Beschwerdeführers für den Verbleib in Österreich aussprachen), ein Zeugnis des SZL Seniorenzentren Linz GmbH vom 03.03.2016 (in welchem auf die Unterstützung des Beschwerdeführers im Rahmen von Großveranstaltungen und bei der Seniorenmobilisierung hingewiesen wurde), ein Empfehlungsschreiben einer Mitarbeiterin des Seniorenzentrums, eine Geburtsurkunde des Königreichs Marokko für den Beschwerdeführer sowie die beglaubigte Übersetzung, die Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises des Bruder des Beschwerdeführers, ein Studiendiplom vom Juni 2004 für den Beschwerdeführer (Absolvierung eines technischen Diploms an einer Hochschule in Casablanca), ein Schreiben seines Zwillingsbruders, in dem auf die nahe Beziehung verwiesen wurde, sowie die "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers, ein Schreiben der gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft Linz vom 17.12.2012, nach dem der Beschwerdeführer das Recht habe, in das Mietverhältnis seines Bruders einzutreten, eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule Oberösterreich über die Absolvierung eines Deutsch-Integrationskurses vom 08.03.2012 sowie ein Ambulanzbefund der Abteilung für Psychiatrie vom 28.10.2011.
Am 15.03.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer erklärte, gesund zu sein und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Er würde auch keine Medikamente nehmen. Der Beschwerdeführer erklärte, noch immer ledig zu sein. Er habe viele Deutschkurse besucht und gehe auch täglich in die Bibliothek und nutze in seiner Freizeit jede Gelegenheit, um der österreichischen Gesellschaft näher zu kommen. Er spiele regelmäßig mit Freuden Fußball und gehe oft laufen. Er arbeite freiwillig in einem Altersheim und wolle auch in einem weiteren Seniorenheim tätig werden. Er wohne weiterhin mit seinem Zwillingsbruder zusammen. In Marokko würden seine Mutter und seine Geschwister leben. Er stehe regelmäßig mit ihnen in Kontakt. Mit seinem anderen Bruder in Österreich habe er täglich Kontakt, auch mit seiner Tante stehe er in Verbindung. Sie sei krank und er fahre etwa zweimal in der Woche zu ihr, um ihr zu helfen. Der Beschwerdeführer erklärte, von seinen beiden Brüdern finanziell unterstützt zu werden. Er bereite sich aktuell auf die Deutsch B1 Prüfung vor. Der Kurs sei allerdings teuer. Er wolle gerne weiter studieren, doch habe er dafür keine Aufenthaltsberechtigung. In Marokko habe er ein Diplom für industrielle Chemie bekommen und als Techniker in der Textilchemie gearbeitet. Im Altersheim sei er dreimal in der Woche tätig. Der Beschwerdeführer erklärte, Angst vor dem marokkanischen Geheimdienst zu haben, 2012 habe man nach ihm gefragt. Sein Zwillingsbruder sei 2002 nach Österreich gekommen, er selbst 2011. Sein Zwillingsbruder sei 2002 an Tuberkulose erkrankt und benötige besondere Unterstützung. Er würde ihn psychologisch und bei der Lebensführung unterstützen. Sein Bruder sei allerdings erwerbstätig und arbeite in der Gastronomie. Er selbst würde den Haushalt führen und sei für den Einkauf zuständig.
Am 22.03.2016 wurde in Bezug auf den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers ein Ambulanzbericht des allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz vom 15.10.2015 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass im März 2014 neuerlich eine Behandlung wegen Tuberkulose eingeleitet werden musste und weiterhin einmal jährlich entsprechende Untersuchungen zu erfolgen haben. Weiters wurde der entsprechende Bericht des Magistrats der Stadt Linz, Gesundheitsservice-Tuberkulose/Röntgen vom 16.03.2016 vorgelegt, dem ebenfalls zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von März 2014 bis März 2015 wegen Tuberkulose behandelt wurde.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016 wurde mit Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016 wurde mit Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG iVm.
§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Mit Spruchpunkt II. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014 sichtlich bemüht habe, Kontakte zu knüpfen, freiwillige Arbeit zu leisten und Deutsch zu lernen, diese Änderungen würden aber nicht so gravierend sein, dass eine exponentielle, schützenswerte Integrationsverfestigung vorliegen würde. Er sei in Bezug auf sein Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich und habe sich auch bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein müssen. Er habe zu keinem Zeitpunkt damit rechnen dürfen, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Er sei rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und habe seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines letztendlich unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessensabwägung zukomme. Der Beschwerdeführer sei seit August 2011 im Bundesgebiet aufhältig, das seien zum Entscheidungszeitpunkt weniger als fünf Jahre. Der Beschwerdeführer habe auch in Marokko noch Familienangehörige und daher persönliche Anknüpfungspunkte. Er sei jung und arbeitsfähig und habe ein Diplom für industrielle Chemie. Er habe bis Ende 2010 in Marokko gearbeitet. Ihm sei eine Rückkehr zumutbar. Das private Interesse an einem Fortbestand der Wohngemeinschaft mit seinem Bruder sei jedenfalls als geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich im Sinne der Unterbindung von Einreisen und der Umgehung der Grenzkontrollen bzw. illegal Einreisen und in weiterer Folge der Beendigung von Aufenthalten im Bundesgebiet, welche auf diese Art und Weise zustande kamen. Der Beschwerdeführer habe zwar familiäre Kontakte zu anderen erwachsenen Personen, nach höchstgerichtlicher Judikatur würden aber familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten würden.Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014 sichtlich bemüht habe, Kontakte zu knüpfen, freiwillige Arbeit zu leisten und Deutsch zu lernen, diese Änderungen würden aber nicht so gravierend sein, dass eine exponentielle, schützenswerte Integrationsverfestigung vorliegen würde. Er sei in Bezug auf sein Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich und habe sich auch bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein müssen. Er habe zu keinem Zeitpunkt damit rechnen dürfen, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Er sei rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und habe seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines letztendlich unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessensabwägung zukomme. Der Beschwerdeführer sei seit August 2011 im Bundesgebiet aufhältig, das seien zum Entscheidungszeitpunkt weniger als fünf Jahre. Der Beschwerdeführer habe auch in Marokko noch Familienangehörige und daher persönliche Anknüpfungspunkte. Er sei jung und arbeitsfähig und habe ein Diplom für industrielle Chemie. Er habe bis Ende 2010 in Marokko gearbeitet. Ihm sei eine Rückkehr zumutbar. Das private Interesse an einem Fortbestand der Wohngemeinschaft mit seinem Bruder sei jedenfalls als geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich im Sinne der Unterbindung von Einreisen und der Umgehung der Grenzkontrollen bzw. illegal Einreisen und in weiterer Folge der Beendigung von Aufenthalten im Bundesgebiet, welche auf diese Art und Weise zustande kamen. Der Beschwerdeführer habe zwar familiäre Kontakte zu anderen erwachsenen Personen, nach höchstgerichtlicher Judikatur würden aber familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8 Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten würden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer wurde auch darüber hinaus verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 29.04.2016 in Anspruch zu nehmen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.04.2016 zugestellt, ebenso seinem Rechtsvertreter, dem RA Mag. Alexander FUCHS.
Dieser erhob am 13.05.2016 Beschwerde. Es wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zwillingsbruder in einer gemeinsamen Wohnung leben würde und zwischen den beiden eine extrem starke Bindung bestehe. Der Zwillingsbruder sei aufgrund einer nach dem NAG erteilten Aufenthaltsberechtigung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Weiters wohne der zweite Bruder des Beschwerdeführers, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, ebenfalls in Linz. Auch hier bestehe eine sehr starke familienmäßige Bindung. Der Beschwerdeführer werde von seinen Brüdern finanziell unterstützt und sehe sie täglich. Zudem habe er einen Freundeskreis in Österreich und sei sozial engagiert. Seit 2012 beziehe er keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016 wegen Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen;
in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt werde und die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben werde sowie die Abschiebung nach Marokko für unzulässig erklärt werde;in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt werde und die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben werde sowie die Abschiebung nach Marokko für unzulässig erklärt werde;
der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen unter dem Blickwinkel des Artikels 8 EMRK auch Beziehungen zwischen Geschwistern fallen würden. Daher verfüge der Beschwerdeführer über ein gemäß Artikel 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Das Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK umfasse jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitiger Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Daher sei dem Beschwerdeführer jedenfalls ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK nach § 55 AsylG zu erteilen. Zudem würden beim Beschwerdeführer sehr wohl Aspekte einer ausgewöhnlichen schützenswerten Integration vorliegen. Nachdem die Gefahr bestehe, dass eine Abschiebung für den Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in Artikel 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen.Begründend wurde ausgeführt, dass nach der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen unter dem Blickwinkel des Artikels 8 EMRK auch Beziehungen zwischen Geschwistern fallen würden. Daher verfüge der Beschwerdeführer über ein gemäß Artikel 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Das Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK umfasse jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitiger Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Daher sei dem Beschwerdeführer jedenfalls ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Zudem würden beim Beschwerdeführer sehr wohl Aspekte einer ausgewöhnlichen schützenswerten Integration vorliegen. Nachdem die Gefahr bestehe, dass eine Abschiebung für den Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in Artikel 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2016 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Beschwerdeführer wurde im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters zu einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2016 geladen. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 13.07.2016 wurde um Verschiebung der Verhandlung gebeten, da sich der Rechtsvertreter zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub befinden würde. Es wurde ihm von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass eine Verschiebung der Verhandlung nicht möglich sei. Am 21.07.2016 wurde mitgeteilt, dass das Rechtsvertretungsverhältnis beendet worden sei
Am 09.08.2016 wurde in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer sowie seine zwei Brüder von der erkennenden Richterin befragt wurden. Der Beschwerdeführer legte eine Einstellungszusage vom 03.08.2016, ein aktuelles Zeugnis der Seniorenzentren Linz GmbH, eine Bestätigung über die Teilnahme am B1-Kurs des Berufsförderungsinstitutes sowie ein aktuelles Empfehlungsschreiben vom 11.07.2016, in dem der Beschwerdeführer als verlässlicher und ausgeglichener Mitarbeiter beschrieben wird, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. Feststellungen:
Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer hatte im August 2011 und damit vor fünf Jahren einen - letztlich unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er war seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren, welches mit gegenständlicher Entscheidung abgeschlossen wird, stets nachgekommen. Er war illegal ins Bundesgebiet eingereist, hielt sich aber bisher aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er schloss in Marokko ein Studium der industriellen Chemie ab. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2012 keine Leistungen der Grundversorgung mehr.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, ist sozial engagiert und hat sich einen Freundeskreis aufgebaut. Seine Tante und zwei Brüder leben in Österreich; sein ältester Bruder, der nach dem Tod des Vaters zu einer Vaterfigur geworden war, ist österreichischer Staatsbürger. Sein Zwillingsbruder, mit dem er den Haushalt teilt, hat eine Aufenthaltsberechtigung. Bei seinem Zwillingsbruder liegt ein Grad der Behinderung von 30% vor; aufgrund einer schweren Tuberkuloseerkrankung ist er immer wieder auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen.
Der Beschwerdeführer hat in den fünf Jahren seines Aufenthaltes in Österreich Schritte zur Integration gesetzt, was sich insbesondere an seinem sozialen Engagement und seinen Deutschkenntnissen zeigt. Er steht zwar noch in Kontakt mit seiner Mutter und seiner Schwester in Marokko, doch sind seine engsten familiären Bezugspunkte seine zwei in Österreich lebenden Brüder. Sein Vater verstarb im Jahr 2012.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des Beschwerdeführers war bereits durch eine im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführte Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Marokko bestätigt worden.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, den Gesundheitszustand und die Lebensumstände des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich durch die Vorlage entsprechender Bestätigungen der Seniorenzentren Linz GmbH.
Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung sowie dem vorgelegten A2-Zeugnis vom 21.11.2015 sowie der Teilnahmebestätigung für einen B2-Kurs. Die soziale Integration wird durch die vorgelegten Empfehlungsschreiben deutlich.
Seine enge Beziehung zu seinen Brüdern wurde durch deren Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 08.08.2016 bestätigt. In diesem Zusammenhang wurde vom Zwillingsbruder des Beschwerdeführers auch darauf verwiesen, dass er dessen Unterstützung bei der Haushaltsführung aufgrund seiner Tuberkuloseerkrankung und den damit verbundenen Folgeerscheinungen benötigen würde. Es wurde auch ein entsprechender Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.04.2016 vorgelegt, dem zufolge beim Zwillingsbruder des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 30% vorliegt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Verfahrensbestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet:
"§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014, GZ: I401 1428563-1/8E abgewiesen und das Verfahren im Sinne der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014, GZ: I401 1428563-1/8E abgewiesen und das Verfahren im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.
3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt in diesem Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.3.2.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz hat das Bundesamt in diesem Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
3.2.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.3.2.3. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich ein Familienleben. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art8 EMRK zu schützende Beziehungen auch solche zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Es kann allerdings nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmay[e]r, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).Der Beschwerdeführer führt in Österreich ein Familienleben. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art8 EMRK zu schützende Beziehungen auch solche zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Es kann allerdings nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmay[e]r, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).
Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8 Absatz 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093; 19.02.2014, 2013/22/0037). Dies ist gegenständlich der Fall: Neben einer engen emotionalen Bindung zwischen den drei Brüdern ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder seit Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben und der Beschwerdeführer seinen chronisch kranken Bruder in der Haushaltsführung maßgeblich unterstützt. Auch wenn daraus keine umfassende Pflegebedürftigkeit abgeleitet werden kann, führt dies doch zu einer Bindung, welche jene übersteigt, die üblicherweise zwischen erwachsenen Geschwistern vorhanden ist. Im vorangegangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum Asylverfahren vom 30.07.2014, GZ: I401 1428563-1/8E war ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern noch verneint worden, doch war zu diesem Zeitpunkt die Erkrankung des Zwillingsbruder des Beschwerdeführers stabil gewesen.
Gegenwärtig ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt, wenn auch nicht zu vernachlässigen ist, dass er immer davon ausgehen musste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher ist und er daher von einer Fortführung des Familienlebens mit seinen Brüdern im Bundesgebiet nicht ausgehen konnte.
Gegenüber dem vorangegangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum Asylverfahren vom 30.07.2014, GZ: I401 1428563-1/8E hat sich aber auch das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich maßgeblich verstärkt. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt. Im Fall des Beschwerdeführers muss darauf hingewiesen werden, dass er seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren stets nachgekommen ist; es ist nicht ihm anzulasten, dass das Verfahren erst nach etwa fünf Jahren zu einem Abschluss kommt.Gegenüber dem vorangegangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum Asylverfahren vom 30.07.2014, GZ: I401 1428563-1/8E hat sich aber auch das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich maßgeblich verstärkt. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. römisch eins in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, - seit 01.01.2014 nunmehr Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG - umgesetzt. Im Fall des Beschwerdeführers muss darauf hingewiesen werden, dass er seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren stets nachgekommen ist; es ist nicht ihm anzulasten, dass das Verfahren erst nach etwa fünf Jahren zu einem Abschluss kommt.
Diesen Zeitraum hat der Beschwerdeführer genützt, um sich in Österreich zu integrieren. Er bezieht seit mehreren Jahren keine staatlichen Unterstützungsleistungen mehr und hat sich in den letzten Jahren sozial in der Altenpflege engagiert. Der Beschwerdeführer trat weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung. Seine Deutschkenntnisse sind gut. Er hat sich auch einen breiten Freundeskreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer hat sich in den fünf Jahren seines Aufenthaltes in Österreich nachhaltig hier integriert.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ist angesichts der vorliegenden familiären und persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko auf Dauer für unzulässig zu erklären.Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ist angesichts der vorliegenden familiären und persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko auf Dauer für unzulässig zu erklären.
3.2.4. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.2.4. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 (und damit auch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 (und damit auch die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:I403.1428563.2.01Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016