TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/22 L502 1433297-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2016
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Entscheidungsdatum

22.08.2016

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

L502 1433297-4/8E

L502 1433296-4/8E

L502 1433298-4/8E

L502 1433299-4/9E

L502 1433301-4 /8E

L502 1433300-4/8E

L502 2000094-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , römisch 40 ,

  1. 2.)2,
    XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX ,römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  2. 5.)5,
    XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , 7.) XXXX , geb. XXXX , alle: StA. Libanon, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016, 1.) FZ. XXXX , 2.) FZ. XXXX ,römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 7.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle: StA. Libanon, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016, 1.) FZ. römisch 40 , 2.) FZ. römisch 40 ,
                     3.)      FZ. XXXX , 4.) FZ. XXXX , 5.) FZ. XXXX , 6.) FZ. XXXX , 7.) FZ. 3.) FZ. römisch 40 , 4.) FZ. römisch 40 , 5.) FZ. römisch 40 , 6.) FZ. römisch 40 , 7.) FZ.
    XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2016, zu Recht erkannt:römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2016, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 idgF in diesen Verfahren auf Dauer unzulässig ist.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 idgF in diesen Verfahren auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer als deren minderjährige Kinder (im Folgenden auch als BF1 bis BF6 bezeichnet) stellten nach gemeinsamer illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.06.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der erstinstanzlichen Behörde vom 05.02.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer (BF) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der erstinstanzlichen Behörde vom 05.02.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Beschwerdeführer (BF) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

4. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und war das Beschwerdeverfahren in der Folge beim Asylgerichtshof anhängig.

5. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013 wurden die bekämpften Bescheide behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.5. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013 wurden die bekämpften Bescheide behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

6. Für die am 23.04.2013 in Österreich geborene BF7 wurde von ihren Eltern am 14.05.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

7. Mit Bescheiden vom 21.11.2013 wies das Bundesasylamt neuerlich die Anträge der BF1 bis BF7 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Libanon gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurden die BF wiederum gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheiden vom 21.11.2013 wies das Bundesasylamt neuerlich die Anträge der BF1 bis BF7 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Libanon gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurden die BF wiederum gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Verfahrensanordnung vom 03.12.2013 wurde den BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.12.2013 wurde den BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

8. Gegen diese Bescheide vom 21.11.2013 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

9. Mit 01.01.2014 wurden die Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2015 wurden den BF aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Kenntnis gebracht und wurden sie unter einem aufgefordert zum Ergebnis der Beweisaufnahme fristgerecht Stellung zu nehmen. Weiters wurden die BF aufgefordert anzugeben, ob hinsichtlich des Privat- und Familienlebens in Österreich und des Gesundheitszustandes seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 06.12.2013 Änderungen eingetreten seien.

11. Am 02.04.2015 langte eine Stellungnahme der BF ein, in der auf das Privat- und Familienleben der Familie in Österreich Bezug genommen wurde und wurden entsprechende Bestätigungen vorgelegt.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2015 wurde der BF1 aufgefordert anzugeben, ob die in der ersten Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid enthaltene Textpassage, wonach er von der Polizei im Zuge einer Einvernahme misshandelt und ihm die Hand gebrochen worden sei, irrtümlich in die Beschwerde aufgenommen wurde (ebenso wie die Formulierung, dass eine Abschiebung nach Tschetschenien unzulässig sei und er Schwierigkeiten mit der afghanischen Sprache hatte).

Am 30.04.2015 langte eine Stellungnahme des BF1 ein, in welcher dieser erklärte, ihm seien in der Beschwerde vom 22.02.2013 Fehler unterlaufen und korrigierte er die Formulierungen. Weitere Ausführungen wurden in der Stellungnahme nicht getroffen.

13. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2015 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 21.11.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.13. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2015 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 21.11.2013 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die vom BF1 vorgebrachten Fluchtgründe wurden als glaubhaft, jedoch als nicht asylrelevant bewertet.

14. Mit Bescheiden des BFA vom 09.07.2015 im fortgesetzten Verfahren wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.14. Mit Bescheiden des BFA vom 09.07.2015 im fortgesetzten Verfahren wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 13.07.2015 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den BF amtswegig jeweils ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 13.07.2015 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den BF amtswegig jeweils ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

15. Mit Schriftsatz vom 28.07.2015 erhoben die BF rechtzeitig vollumfängliche Beschwerden.

16. Mit Schriftsatz vom 31.07.2015 erstatteten die BF eine Beschwerdeergänzung.

17. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2015 wurde den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide vom 09.07.2015 behoben und wurden die Rechtssachen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.17. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2015 wurde den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide vom 09.07.2015 behoben und wurden die Rechtssachen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

18. Am 18.02.2016 wurden der BF 1 und die BF 2 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

19. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden vom 04.03.2016 wurde den BF neuerlich von Amts wegen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG erteilt, unter einem wurden gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.19. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden vom 04.03.2016 wurde den BF neuerlich von Amts wegen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG erteilt, unter einem wurden gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG Rückkehrentscheidungen erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.

Mit Verfahrensanordnungen vom 09.03.2016 wurde den BF jeweils ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

20. Gegen die der Vertretung der BF am 09.04.2015 zugestellten Bescheide des BFA wurde fristgerecht mit 23.04.2015 in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

21. Die Beschwerdevorlagen langten mit 11.04.2016 beim BVwG ein und wurden die Verfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.

22. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) und einen Strafregisterauszug den BF1 betreffend.

23. Am 03.08.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der Sache der BF durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der BF1 aufgefordert in weiterer Folge Kopien der Personalausweise aller Familienangehörigen, der Heiratsurkunde von BF1 und BF2 und seines libanesischen Führerscheins vorzulegen.

Vorgelegt wurden in der Verhandlung Unterstützungsschreiben für die BF3 bis BF7, Kopien des alten Reisepasses des BF1 samt darin enthaltenen Aufenthaltsbewilligungen für das österr. Bundesgebiet und eine Kopie eines umgeschriebenen österr. Führerscheins des BF1.

24. Mit 08.08.2016 langten beim BVwG Kopien der Personalausweise der BF1-5 und eine beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde von BF1 und BF2 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.2. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Libanon, arabischer Abstammung und sunnitischen Glaubens, ihre jeweilige Identität steht fest.

Der in XXXX geborene BF1 gelangte im Kindesalter mit seinen Eltern nach Österreich und verfügte von 1992 bis 17.06.1997 sowie von 14.10.1997 bis 01.01.2000 jeweils über Aufenthaltstitel für das österr. Bundesgebiet. Er besuchte hier von 1990 bis 1997 die Volks- und Hauptschule und absolvierte eine Ausbildung als Maler und Lackierer.Der in römisch 40 geborene BF1 gelangte im Kindesalter mit seinen Eltern nach Österreich und verfügte von 1992 bis 17.06.1997 sowie von 14.10.1997 bis 01.01.2000 jeweils über Aufenthaltstitel für das österr. Bundesgebiet. Er besuchte hier von 1990 bis 1997 die Volks- und Hauptschule und absolvierte eine Ausbildung als Maler und Lackierer.

In den Jahren 1992-1999 wurden gegen den BF1 mehrfach Anzeigen wegen verschiedener Jugenddelikte eingebracht bzw. wurde dieser behördlich vorgemerkt.

Am 02.11.1999 reiste der BF1 in den Libanon und hielt sich dort bis zur neuerlichen Ausreise im Jahr 2011 durchgehend auf. Er absolvierte vorerst drei Jahre lang den Militärdienst, erlernte in der Folge den Beruf eines Mechanikers und legte darüber die Meisterprüfung ab, darüber hinaus war er noch anderweitig unselbständig erwerbstätig.

Die BF1 ehelichte im Oktober 2002 die in Kuwait geborene und im Libanon aufgewachsene BF2, die zuvor die Mittelschule mit der Matura abgeschlossen und eine EDV-Ausbildung absolviert hatte. In den Jahren 2003, 2005, 2008 und 2012 wurden die ersten vier Kinder aus dieser Ehe (BF3 bis BF6) geboren. Das fünfte Kind (BF7) wurde im Gefolge der im Juni 2012 erfolgten Einreise aller Familienangehörigen nach Österreich geboren.

In Österreich leben auch der Vater, die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des BF1, die jeweils über unbefristete Niederlassungsbewilligungen "Daueraufenthalt EU" verfügen. Ein Bruder des BF1 betreibt eine Autowerkstatt, der Vater des BF1 ist als Mechaniker für eine Reinigungsfirma tätig.

Eine Schwester und eine Großmutter des BF1 sowie ein Bruder der BF2 leben nach wie vor im Libanon. Diese Schwester des BF1 hat einen in Deutschland niedergelassenen Ehegatten und betreibt aktuell den legalen Nachzug zu diesem. Die Eltern und die übrigen Geschwister der BF2 leben aktuell wieder in Kuwait.

Alle Beschwerdeführer sind gesund, bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Leistungen der Grundversorgung und bewohnen gemeinsam eine Mietwohnung. Sie werden zudem von den Eltern des BF1 unterstützt und besteht regelmäßiger Kontakt mit diesen sowie mit den Geschwistern des BF1. Dieser ist zeitweise bei seinem Vater und seinem Bruder als Mechaniker sowie bei Bekannten in deren Lokal als Türsteher unentgeltlich tätig, er ist ehrenamtlich als Dolmetscher, Sprachlehrer und Fahrer für Asylwerber tätig und war auch bis zum Erleiden einer Sportverletzung über längere Zeiträume hinweg erfolgreich als Jugendfussballtrainer tätig.

Weder der BF1 noch die BF2 waren bis dato mangels Beschäftigungsbewilligungen legal erwerbstätig. Der BF1 verfügt einen Arbeitsvorvertrag als Hilfskraft in einer Autoaufbereitungsfirma, darüber hinaus über eine Einstellungszusage einer Sicherheitsfirma.

BF3, BF4 und BF5 besuchen aktuell die Volksschule. BF3 und BF4 sind aktive Mitglieder in einem Fußballverein und haben zahlreiche Freunde in ihrer Wohnsitzgemeinde. Neben den Eltern, Onkeln und Geschwistern des BF1 verfügen die Beschwerdeführer über einen ausgedehnten Bekanntenkreis und sind in sozialer Hinsicht gut integriert.

Der BF1 spricht neben Arabisch fließend Deutsch. BF3, BF4 und BF5 verfügen ebenfalls über sehr gute Deutschkenntnisse. Die BF2 spricht neben Arabisch auch Englisch und etwas Deutsch.

BF1 und BF2 sind strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA sowie den Vorakt des BVwG, die Erstellung von Auszügen aus den oben genannten Datenbanken die BF betreffend, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und die Berücksichtigung der im Verfahren von den BF vorgelegten Beweismittel.

Der oben wiedergegebene Sachverhalt stellt sich im Lichte dessen als unstrittig dar, zumal die oben getroffenen Feststellungen des Gerichtes zum Teil bereits Gegenstand der Feststellungen in den vorangegangenen Verfahren waren und im darüber hinaus gehenden Teil dem Vorbringen der Beschwerdeführer entsprechen, dem von der belangten Behörde - mangels Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung - auch nicht entgegen getreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:1. Paragraph 55, AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§60 AsylG, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel (iSd 7. Hauptstücks des AsylG) einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel (iSd 7. Hauptstücks des AsylG) einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2 und 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit

Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

2. Die belangte Behörde kam in der bekämpften Entscheidung zum Ergebnis, dass angesichts des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf gestützten Feststellungen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG iVm § 9 BFA-VG an die BF nicht gegeben waren.2. Die belangte Behörde kam in der bekämpften Entscheidung zum Ergebnis, dass angesichts des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf gestützten Feststellungen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG an die BF nicht gegeben waren.

Mangels Erteilung von allfälligen Aufenthaltstiteln nach § 57 AsylG erließ sie in Anwendung des § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG Rückkehrentscheidungen gegen die BF.Mangels Erteilung von allfälligen Aufenthaltstiteln nach Paragraph 57, AsylG erließ sie in Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG Rückkehrentscheidungen gegen die BF.

Das erkennende Gericht hatte daher im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln an die BF in rechtskonformer Weise erfolgte bzw. ob mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu Recht Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Dies im Hinblick auf den für die Anwendung der §§ 55 AsylG und 52 FPG im § 9 BFA-VG festgelegten Maßstab des Art. 8 EMRK.Das erkennende Gericht hatte daher im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln an die BF in rechtskonformer Weise erfolgte bzw. ob mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu Recht Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Dies im Hinblick auf den für die Anwendung der Paragraphen 55, AsylG und 52 FPG im Paragraph 9, BFA-VG festgelegten Maßstab des Artikel 8, EMRK.

Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde anzumerken, dass die belangte Behörde aus Sicht des BVwG ihre Entscheidung korrekter Weise auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 AsylG sowie § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt hat, zumal die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG vorgeben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit jener über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutzes zu verbinden ist, also diese Entscheidung unter einem zu treffen gewesen wären. Im gegenständlichen Fall wurde die Anträge der BF auf internationalen Schutz bereits mit den Vorerkenntnissen des BVwG vom 05.05.2015 rechtskräftig abgewiesen, das vorübergehende Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz war erloschen, weshalb das Bundesamt im Verfahren vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF nur mehr über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 und 57 AsylG abzusprechen hatte.Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde anzumerken, dass die belangte Behörde aus Sicht des BVwG ihre Entscheidung korrekter Weise auf die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sowie Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt hat, zumal die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgeben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit jener über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutzes zu verbinden ist, also diese Entscheidung unter einem zu treffen gewesen wären. Im gegenständlichen Fall wurde die Anträge der BF auf internationalen Schutz bereits mit den Vorerkenntnissen des BVwG vom 05.05.2015 rechtskräftig abgewiesen, das vorübergehende Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz war erloschen, weshalb das Bundesamt im Verfahren vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF nur mehr über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55 und 57 AsylG abzusprechen hatte.

3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG lagen auch aus Sicht des erkennenden Gerichts in den gg. Fällen nicht vor und wurde dahingehend auch von den Beschwerdeführern kein substantielles Vorbringen erstattet.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG lagen auch aus Sicht des erkennenden Gerichts in den gg. Fällen nicht vor und wurde dahingehend auch von den Beschwerdeführern kein substantielles Vorbringen erstattet.

4. Im Hinblick auf die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln an die BF iSd § 55 AsylG folgerte die belangte Behörde aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt zum einen, dass die BF im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben in Österreich führen würden, zumal die BF nicht mit den in Österreich lebenden Verwandten im gemeinsamen Haushalt leben und kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht worden sei.4. Im Hinblick auf die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln an die BF iSd Paragraph 55, AsylG folgerte die belangte Behörde aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt zum einen, dass die BF im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben in Österreich führen würden, zumal die BF nicht mit den in Österreich lebenden Verwandten im gemeinsamen Haushalt leben und kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht worden sei.

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten (Eltern, Geschwister, Onkeln des BF1) ist Folgendes festzuhalten:

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).

Das BVwG verkennt nicht, dass auch Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern unter den Begriff des Familienlebens fallen könnten, die von der Judikatur hierfür geforderten entsprechenden Nahebeziehungen liegen allerdings nicht vor. In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des BF1 kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden. Dieser brachte zwar vor, dass regelmäßiger Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern bestehe, seine Eltern bei der Aufsicht und Pflege ihrer Enkelkinder mitwirken und seine Familie von den Eltern und Geschwistern finanzielle Zuwendungen erhalten. Dies alleine reicht jedoch nicht aus um von einem Abhängigkeitsverhältnis im obigen Sinne ausgehen zu können. Es liegt aktuell auch kein gemeinsamer Wohnsitz vor. Zudem gründeten BF1 und BF2 ihr Familienleben im Libanon im Jahr 2002 und lebten sie gemeinsam bis 2012 ebendort, während die Eltern und Geschwister des BF1 in Österreich niedergelassen waren. Es wurde somit insgesamt kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der BF zu den in Österreich aufhältigen Verwandten vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde. Auch in den Ausführungen in der Beschwerde sowie den dort zitierten Entscheidungen in dieser Hinsicht finden sich keine Anhaltspunkte dafür, die für die Annahme eines solchen Familienlebens sprechen würden.

Die gg. Rückkehrentscheidungen stellen somit keinen Eingriff in das Recht der BF auf ein Familienleben mit ihren Verwandten im Bundesgebiet dar, diese verwandtschaftlichen Beziehungen sind jedoch im Hinblick auf deren Privatleben im Bundesgebiet zu berücksichtigen.

5. Im Hinblick auf das von den Beschwerdeführern im Bundesgebiet seit 2012 etablierte Privatleben stellte die Behörde fest, dass sich diese zwar im Gefolge ihrer Anträge auf internationalen Schutz auf der Grundlage des vorläufigen Aufenthaltsrechts des AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, ihnen jedoch schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Abweisung ihrer Asylanträge bzw. Anträge auf internationalen Schutz klar sein musste, dass ihr zukünftiger Aufenthalt in Österreich unsicher sei. Die Integration der BF im Inland sei somit vor dem Hintergrund eines ungewissen bzw. letztlich erfolglosen Ausgangs der Bemühungen um einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet entstanden. Diesen Feststellungen stünde die frühere Sozialisierung im Herkunftsstaat, dortige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und die Fähigkeit der Beschwerdeführer, sich bei einer Rückkehr dorthin wieder in die Gesellschaft integrieren und einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, gegenüber. Weiters wurde festgehalten, dass dem BF1 sein Verhalten hinsichtlich der Missachtung der österreichischen Werteordnung in den Jahren 1992 bis 1999 und seine Rückkehr in den Libanon als integrationshemmend anzurechnen seien, die vorgelegten Unterstützungsschreiben aus behördlicher Sicht Gefälligkeitsschreiben seien und eine Integration daraus nicht abzuleiten sei, die Integration der Kinder noch kein solches Gewicht erlangt hätte, dass unter diesem Gesichtspunkt von einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden müsste und von einer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie auszugehen sei.

In einer Zusammenschau und Gegenüberstellung dieser Aspekte kam die Behörde sodann zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer deren private Interessen in Österreich überwiege und die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 55 AsylG gemessen am Maßstab des Art. 8 EMRK daher nicht in Betracht komme.In einer Zusammenschau und Gegenüberstellung dieser Aspekte kam die Behörde sodann zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer deren private Interessen in Österreich überwiege und die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 55, AsylG gemessen am Maßstab des Artikel 8, EMRK daher nicht in Betracht komme.

6. Diese Interessensabwägung wurde in der Beschwerde als insgesamt unzutreffend bezeichnet. Die Feststellungen seien zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer zu knapp ausgefallen und seien mehrere integrative Aspekte nicht berücksichtigt worden.

Insbesondere stehe der Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die BF die Tatsache des bereits vierjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und die vor diesem Hintergrund erfolgte Integration bzw. das daraus resultierende Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich entgegen.

7. Das erkennende Gericht kam in einer Gesamtbetrachtung der im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanten Aspekte aus folgenden Gründen zu einem von der belangten Behörde abweichenden Ergebnis:7. Das erkennende Gericht kam in einer Gesamtbetrachtung der im Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevanten Aspekte aus folgenden Gründen zu einem von der belangten Behörde abweichenden Ergebnis:

So verkannte das Gericht zwar nicht, dass die BF letztlich alleine in Anbetracht ihrer Anträge auf internationalen Schutz nicht mit einer zukünftigen Legalisierung des Aufenthalts rechnen durften, jedoch vollzog sich seit der Einreise im Juni 2012 vor dem Hintergrund des nunmehr bereits über vierjährigen und insofern im Hinblick auf diese bloße Dauer zu Gunsten der BF zu wertenden faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet.

Es war den BF auch nicht im von der belangten Behörde zugrunde gelegten Maße anzulasten, dass die BF mit der Ungewissheit eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet zu rechnen hatten. Gerade aus dem gg. Verfahrensablauf ist ersichtlich, dass die Verfahrensdauer nicht überwiegend auf einem Verschulden der BF beruhte, sondern vielmehr auf mehrere Zurückverweisungen der Verfahren an die erstinstanzliche Behörde zurückzuführen waren. Die fortschreitende Integration der BF bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt lag demnach vor allem in der Verantwortung der zuständigen Behörden und nicht in einer Verfahrensverzögerung durch die BF.

Auch war im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen, dass der BF1 schon zwischen 1990 und 1999 jahrelang rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen ist, hier die Schule besucht hat und vor diesem Hintergrund fließend Deutsch spricht. Die von der belangten Behörde genannten Anzeigen gegen den damals noch minderjährigen BF führten letztlich nicht zu entsprechenden Verurteilungen und ist der BF 1 auch aktuell strafrechtlich unbescholten. Sein in jugendlichen Jahren gesetztes Fehlverhalten kann ihm aufgrund der nunmehr langjährigen Zeit des Wohlverhaltens nicht mehr zur Last gelegt werden.

Das besondere Bemühen des BF1 seine Integration betreffend zeigte sich in seinen verschiedenen ehrenamtlichen Tätigkeiten, insbesondere auch seiner langjährigen erfolgreichen Tätigkeit als Jugendfussballtrainer. Darüber hinaus wurde erkennbar, dass er auch um seine Integration in den Arbeitsmarkt bemüht war bzw. ist. Diesbezüglich war aus dem persönlichen Auftreten des BF1 in der Beschwerdeverhandlung in der Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten bzw. dargelegten Beschäftigungszusagen und -möglichkeiten, dem für ihn gestellten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowie den vorhandenen beruflichen Fertigkeiten des BF auch abzuleiten, dass entgegen der Einschätzung der belangten Behörde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit pro futuro auch von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und -willigkeit ausgegangen werden kann. Als herausragend stellte sich darüber hinaus die von ihm auch in der Beschwerdeverhandlung gezeigte sprachliche Integration des BF1 dar.

Angesichts des gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführer im Bundesgebiet schlagen diese Feststellungen zugunsten des BF1 auch auf übrigen Beschwerdeführer als dessen Angehörige durch, da deren Interesse an der Aufrechtrechterhaltung des gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet ein größeres Gewicht zukommt als das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts hierorts.

Ebenso ist auf die bisherige soziale Integration der übrigen Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen. Aus den Unterstützungsschreiben ergibt sich eine gute soziale Integration der gesamten Familie. Die minderjährigen BF3, BF4 und BF5 besuchen erfolgreich die Schule und weisen sehr gute Sprachkenntnisse, ein hohes Engagement in einem Fußballverein (BF 3 und 4) und einen großen Freundeskreis auf.

In diesem Zusammenhang ist aber auch, wie oben bereits angemerkt wurde, zu berücksichtigen, dass die Eltern und Geschwister des BF1 in Österreich legal niedergelassen sind und die BF mit ihnen in einem engen Kontakt stehen. Demgegenüber leben im Libanon nur mehr eine Großmutter und eine in absehbarer Zeit von dort emigrierte Schwester des BF1 sowie ein Bruder der BF2, der nach Kuwait zu den Eltern auswandern möchte.

In einer Gesamtabwägung der für das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich maßgeblichen Aspekte mit den öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohles des Landes gelangte das erkennende Gericht sohin letztlich zum Ergebnis, dass das Interesse der BF an der Fortsetzung des nun seit vier Jahren etablierten Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt bereits überwiegt.In einer Gesamtabwägung der für das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich maßgeblichen Aspekte mit den öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohles des Landes gelangte das erkennende Gericht sohin letztlich zum Ergebnis, dass das Interesse der BF an der Fortsetzung des nun seit vier Jahren etablierten Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt bereits überwiegt.

Zudem war aus den Feststellungen oben abzuleiten, dass die durch eine Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des Privatlebens der BF im Bundesgebiet auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht bloß vorübergehend sind.Zudem war aus den Feststellungen oben abzuleiten, dass die durch eine Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des Privatlebens der BF im Bundesgebiet auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach iSd Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG nicht bloß vorübergehend sind.

8. Sohin war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.8. Sohin war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

9. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist diesen sohin vom Bundesamt ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 AsylG zu erteilen.9. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist diesen sohin vom Bundesamt ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK iSd Paragraph 55, AsylG zu erteilen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8
EMRK, Dauer, Gesamtbetrachtung, Integration, Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L502.1433297.4.00

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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